Beschluss
12 A 391/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beginn einer Eingliederungsmaßnahme vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Jugendhilfe nach § 41 Abs.1 SGB VIII gegeben, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung förderbar ist.
• Der Umstand, dass eine Maßnahme voraussichtlich über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgeführt werden muss, schließt den Anspruch nach § 41 Abs.1 SGB VIII nicht aus; die Vorschrift verlangt keine Mindestdauer vor dem 21. Lebensjahr.
• Bestehen konkurrierende Leistungspflichten von Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, ist ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegeben, soweit der Jugendhilfeträger vorrangig leistet und die Leistungen gleichartig sind.
• Fehlen bereits bei Maßnahmebeginn jegliche Erfolgsaussichten auf wenigstens Teilerfolge der Persönlichkeitsentwicklung, ist Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nach §104 SGB X bei Eingliederungshilfe junger Volljähriger • Bei Beginn einer Eingliederungsmaßnahme vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Jugendhilfe nach § 41 Abs.1 SGB VIII gegeben, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung förderbar ist. • Der Umstand, dass eine Maßnahme voraussichtlich über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgeführt werden muss, schließt den Anspruch nach § 41 Abs.1 SGB VIII nicht aus; die Vorschrift verlangt keine Mindestdauer vor dem 21. Lebensjahr. • Bestehen konkurrierende Leistungspflichten von Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, ist ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gegeben, soweit der Jugendhilfeträger vorrangig leistet und die Leistungen gleichartig sind. • Fehlen bereits bei Maßnahmebeginn jegliche Erfolgsaussichten auf wenigstens Teilerfolge der Persönlichkeitsentwicklung, ist Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII nicht geboten. Der Kläger als Sozialhilfeträger verlangt Erstattung von Aufwendungen, die er für den seit 30.06.2003 betreuten S. D. (geb. 1983) erbracht hat. S. D. durchlief eine Drogenkarriere und war in spezialisierten Reha- und Wohnangeboten untergebracht; im Streitzeitraum geht es um Leistungen ab 1. Januar 2005 bis 9. Februar 2010, insbesondere bis zum 14. September 2007. Die Beklagte ist Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe und verweigert Erstattung mit der Begründung, bei Beginn der Maßnahme sei S. D. bereits 20 Jahre alt gewesen; es fehle daher die Zuständigkeit nach § 41 SGB VIII, weil die Hilfe voraussichtlich über das 21. Lebensjahr hinaus dauern würde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte sind insbesondere, ob bei Hilfebeginn ein entwicklungsförderbares Potenzial vorlag, ob seelische versus geistige Behinderung vorlag und ob die Leistungen der Jugendhilfe den Vorrang vor Leistungen nach SGB XII hatten. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Erstattung nach § 104 SGB X setzt konkurrierende, gleichartige Leistungspflichten verschiedener Träger und Vorrang des einen Trägers voraus; Anspruch nach § 41 Abs.1 SGB VIII begründet bei jungen Volljährigen einen Rechtsanspruch, wenn vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Hilfe eingeleitet wird, die eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt. • Auslegung § 41 SGB VIII: Aus Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck folgt keine Voraussetzung einer Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres; die Vorschrift verlangt keine Prognose auf Abschluss der Verselbständigung bis zum 21. Lebensjahr, sondern reicht der Erwartung wenigstens eines förderbaren Entwicklungsfortschritts. • Beurteilung des Einzelfalls: Die Akten, ärztlichen Atteste und wiederholten Hilfepläne weisen kontinuierliche, wenn auch langsame Fortschritte und stabilisierende Entwicklungen bei S. D. bis zur Aufnahme in betreutes Wohnen am 5.6.2007 nach; daher lag bei Hilfebeginn und während des Zeitraums bis 14.9.2007 hinreichendes Entwicklungspotenzial vor, das Jugendhilfe im Sinne des § 41 Abs.1 SGB VIII rechtfertigte. • Abgrenzung zur geistigen Behinderung: Die tatsächlichen Befunde ließen eher eine Lern- bzw. seelische Behinderung erkennen; ein durchgängiger IQ unter 70 (für sichere Annahme geistiger Behinderung) war nicht belegt, sodass die Beschränkung des Vorrangs der Jugendhilfe wegen geistiger Behinderung nicht greift. • Ende der Zuständigkeit: Ab dem 14.9.2007 änderte sich der Sachverhalt; der weitere Verlauf (Aufnahme in N1. E2. und fehlende Aussicht auf Fortschritte) zeigte, dass die förderbare Entwicklung beendet war, sodass ab diesem Zeitpunkt keine parallele Zuständigkeit der Jugendhilfe fortbestand. • Erstattungsanspruch: Für den Zeitraum 1.1.2005 bis 14.9.2007 bestanden konkurrierende, gleichartige Leistungspflichten; der Jugendhilfeträger hatte Vorrang, so dass nach § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegeben ist. • Bemessung und Zinsen: Die vom Kläger vorgelegte Abrechnung über die Monate bis 14.9.2007 ergab 140.213,53 Euro; Zinsen sind nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB geschuldet. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagte ist zur Erstattung der vom Kläger im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 14. September 2007 geleisteten Aufwendungen für S. D. in Höhe von 140.213,53 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2009 verpflichtet. Für die Zeit danach (ab 15. September 2007) bleibt die Klage unbegründet, weil ab diesem Zeitpunkt kein förderbarer Entwicklungsprozess mehr nachweisbar war und die Jugendhilfezuständigkeit entfallen ist. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten zu zwei Dritteln und dem Kläger zu einem Drittel auferlegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.