Beschluss
22 L 3629/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1214.22L3629.15A.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin C. aus F. wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7380/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
- 3.
Das mit einer Abschiebung verbundene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf 0 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet.
- 4.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin C. aus F. wird abgelehnt. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7380/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. 3. Das mit einer Abschiebung verbundene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf 0 Tage ab dem Tag der Abschiebung befristet. 4. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung mit dem Hauptantrag nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und durch den Hilfsantrag keine weiteren Kosten entstehen. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Die am 3. November 2015 sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7380/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2015 anzuordnen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung das mit einer Abschiebung verbundene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf 0 Tage ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides an den Antragsteller gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO). Diese findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von dem Antragsteller im April 2015 gestellten Asylantrag. Nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin III‑VO ist Litauen für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszuges aus dem Visainfomationssystem (VIS) vom 13. April 2015 wurde dem Antragsteller am 11. September 2014 von der Auslandsvertretung Litauens ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 12. Februar 2015 bis zum 28. März 2015 erteilt. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Dublin III‑VO ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies gilt gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch, wenn das Visum, aufgrund dessen ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, bei Stellung des Asylantrages (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) zwar nicht mehr gültig ist, aber seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. So liegt der Fall hier. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund des ihm erteilten Schengen-Visums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass er nach eigenen Angaben erst am 1. April 2015 und damit vier Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Visums in das Bundesgebiet einreiste. Denn es kommt nicht auf die Einreise in das Bundesgebiet, sondern auf die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates an. Nach seinen eigenen Angaben im Anhörungsbogen der Antragsgegnerin vom 13. April 2015 reiste er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet durch Bulgarien. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel daran begründen, dass dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates – etwa Bulgarien – aufgrund des Schengen-Visums ermöglich wurde. Die Gültigkeit des Visums war bei Asylbeantragung noch weniger als sechs Monate abgelaufen, und der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. Die damit nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III‑VO für Litauen anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 8. Juli 2015 ein Aufnahmegesuch an Litauen gerichtet, das mit Schreiben vom 6. August 2015 dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Litauen liegt weniger als sechs Monate zurück. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Litauen rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht ‑ unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ‑ nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Litauen zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rdn. 6 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Litauen nach sich ziehen könnten. Dem Gericht liegen keine Erkenntnismittel vor, die auf systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Litauen schließen lassen, die für jeden Asylbewerber die Gefahr begründen, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – AN 14 S 15.50445 – m.w.N., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2015 – 13 L 1896/15.A – m.w.N., juris). Besondere individuelle Umstände, die eine solche Gefahr im Falle seiner Überstellung nach Litauen begründen könnten, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. II. Das Gericht legt den wörtlich gestellten, uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogenen Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend aus, dass er sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hilfsweise gegen die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides bestimmte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer Abschiebung wendet. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im Zweifel anzunehmen, dass der Antragsteller alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen wollte, vgl. Kopp, VwGO, 20. Aufl., 2014, Rdn. 3 m.w.N.. Dies gilt erst Recht angesichts der nunmehr in § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG geregelten Antragsfrist für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Eine Auslegung des uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogenen Antrages dahingehend, dass er Ziffer 3 des Bescheides nicht erfasse, würde zum Verlust dieser Rechtsschutzmöglichkeit führen. Der Ziffer 3 des Bescheides betreffende Antrag kann sinnvollerweise lediglich als Hilfsantrag gestellt werden, da im Falle einer mit dem Hauptantrag erstrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erfolgen dürfte und der Antragsteller daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorläufige Regelung eventueller Wirkungen seiner Abschiebung nach § 11 AufenthG hätte. Ferner wird der Antrag – entgegen seinem Wortlaut – als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ausgelegt. Denn in der Hauptsache wäre allein eine Verpflichtungsklage zulässig mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine bestimmte (kürzere) Frist zu befristen. Eine Anfechtungsklage gegen die Befristungsentscheidung wäre mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da eine Aufhebung der Befristungsentscheidung dazu führen würde, dass das in § 11 Abs. 1 AufenthG gesetzlich bestimmte Einreise- und Aufenthaltsverbot unbefristet gelten würde. Der somit hilfsweise sinngemäß gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf 0 Tage ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO). Ausgehend davon, dass die Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auslöst, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 26.14 - Rdn. 27, juris. hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG entgegengehalten werden kann, ist hier ohne Hinzutreten eventueller konkreter Auswirkungen auf seinen Einzelfall als wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 3 S. 2 VwGO anzusehen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand zu seinem Nachteil rechtswidrig. Denn jedenfalls ist sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand verletzt. Bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, die von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG. Die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet nach diesen Maßstäben gegenwärtig durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat die Antragsgegnerin mit einer Befristung auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung im Ergebnis die Reichweite ihres Ermessens nicht überschritten. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sie ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat. Die Begründung der Befristungsentscheidung erschöpft sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und dem Hinweis darauf, dass Gründe für eine „weitere Reduzierung“ der Frist nicht vorlägen, bei dem Antragsteller besonders schutzwürdiger Belange nicht gegeben und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien, die im Rahmen des Ermessens zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnten. Es ist damit nicht ansatzweise erkennbar, von welchen Erwägungen sich die Antragsgegnerin bei der Entscheidung hat leiten lassen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nach dem Willen des Gesetzgebers fünf Jahre nur in hier nicht vorliegenden Fällen überschreiten darf (§ 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG) und bis auf 0 Tage ab der Abschiebung reduziert werden kann, auf eine Dauer von mehr als 0 Tagen zu befristen. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Antragsgegnerin eine Verkürzung der Frist auf 0 Tage ab der Abschiebung erfolgen wird, ordnet das Gericht zur einstweiligen Sicherung der Rechte des Antragstellers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Befristung auf 0 Tage ab der Abschiebung an. Durch diese Anordnung ist gewährleistet, dass keine Rechte des Antragstellers verletzt werden können, denn darüber hinausgehenden Rechtsschutz könnte er, wie oben dargelegt, auch in einem Hauptsacheverfahren nicht erlangen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden insgesamt dem Antragsteller auferlegt, weil er nur mit seinem Hilfsantrag obsiegt und dieser Teil des Streitgegenstandes im Verhältnis zum Gegenstand des Verfahrens insgesamt vorliegend als gering einzustufen ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen ist, da Haupt- und Hilfsantrag auf dasselbe Interesse gerichtet sind, nämlich die Verhinderung einer Abschiebung und der damit einhergehenden gesetzlichen Rechtsfolge nach § 11 Abs. 1 AufenthG, vgl. zum Streitwert im Falle einer Klage, die sich mit dem Hauptantrag gegen eine Ausweisung richtet und mit dem Hilfsantrag auf die Verpflichtung der Behörde zu einer (weitergehenden) Befristung der Wirkungen der Ausweisung zielt: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 – 18 E 1241/12 ‑, Rdn. 8 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 – OVG 7 B 24.13 –, Rdn. 92, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2013 – 8 LA 176/13 –, juris. Bei der Gewichtung des (erfolgreichen) Hilfsantrages im Verhältnis zu dem (erfolglosen) Hauptantrag ist vorliegend von einem verhältnismäßig geringen Gewicht des Hilfsantrages auszugehen. Dem Antragsteller geht es erkennbar im Wesentlichen um eine Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland. Demgegenüber ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass ihn das an eine etwaige Abschiebung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot konkret an der Wahrnehmung eigener Interessen hindert. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.