Urteil
22 K 5240/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1222.22K5240.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli7. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stellte am 19. Mai19. Mai 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 21. Mai21. Mai 2015 erhielt das Bundesamt zwei Meldungen aus dem Eurodac-Datenbestand, aus denen hervorgeht, dass der Kläger bereits in Ungarn anhand seiner Fingerabdrücke im Eurodac-Datenbestand erfasst wurde. Am 5. Juni5. Juni 2015 ersuchte das Bundesamt Ungarn mit Hinweis darauf, dass der Kläger laut Eurodac-Datenbestand am 2. Mai 2015 dort einen Asylantrag gestellt habe, um Wiederaufnahme des Klägers. Ungarn nahm das Gesuch mit Schreiben vom 12. Juni12. Juni 2015 an. 3 Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG (in der damals geltenden Fassung) unzulässig sei, weil Ungarn für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Es seien keine humanitären Gründe ersichtlich, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. 4 Der Kläger hat gegen den ihm am 21. Juli21. Juli 2015 zugestellten Bescheid am 27. Juli27. Juli 2015 Klage erhoben. Einem zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11. August11. August 2015 (Az. 22 L 25592559/15.A) stattgegeben worden. 5 Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das ungarische Asylverfahren sei aufgrund der nunmehr gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie aufgrund der konkreten Anwendung des Asylrechts in Ungarn mit systemischen Mängeln behaftet. Der Kläger dürfe daher nicht auf die Prüfung seines Asylantrags in Ungarn verwiesen werden. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2015 aufzuheben. 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 9 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 10 Die Beklagte hat sich durch allgemeine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2015 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakten 22 L 2559/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Kreises X. Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft, 16 vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, Rdn. 13 ff, juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rdn. 28 ff und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rdn. 22 ff m.w.N., juris. 17 Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 Asylgesetz (AsylG) 18 in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) 19 gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. 20 Die Klage wurde auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides, erhoben. 21 Die Klage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Juli 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 22 I. Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Diese findet gegenwärtig keine Rechtsgrundlage in § 27a AsylG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 23 Die in § 27a AsylG normierten Voraussetzungen liegen nach derzeitigem Sachstand nicht vor. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass Ungarn – entgegen der Annahme der Beklagten im angefochtenen Bescheid – gegenwärtig nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (nachfolgend 1). Auch lässt sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Staates feststellen (nachfolgend 2). 24 1. Gegenwärtig ist Ungarn nicht für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. 25 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf den am 19. Mai 2015 gestellten Asylantrag des Klägers. 26 Es kann offen bleiben, ob die Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Asylantrages des Klägers begründet wurde. Denn die Zuständigkeit Ungarns ist jedenfalls derzeit entfallen. Dies folgt aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO. Diese Vorschrift bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) mit sich bringen, sogenannte „systemische Mängel“. 27 Vgl. zur Definition „systemischer Mängel“ im Einzelnen: Lübbe: „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, in: ZAR 2014, 105 ff,; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 28 So liegt der Fall hier in Bezug auf den vom Bundesamt als zuständig benannten Mitgliedstaat Ungarn. 29 Systemische Mängel in diesem Sinne können angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. 30 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. 31 Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, 32 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rdn. 86. 33 Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) verschaffen, dass der betreffende Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rdn. 6 ff. m.w.N. 35 Das Gericht ist aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen sowie des Ergebnisses der im Verfahren 22 K 3263/15.A durchgeführten Beweisaufnahme, 36 Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, erstellt aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 10. September 2015, zur Veröffentlichung vorgesehen und der Beklagten bekannt, 37 zu der Überzeugungsgewissheit gelangt, dass ein Schutzsuchender in der Situation des Klägers im Falle seiner Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen durch die Asylrechtsnovelle im August 2015 umgestalteten Asylverfahrens mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. 38 Dem steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch im Jahr 2013, 39 Urteil vom 10.Dezember 2013 <Abdullahi>, C-394/12, juris, 40 systemische Mängel im ungarischen Asylsystem verneinte und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) noch im Jahr 2014, 41 Entscheidung vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 - <Mohammadi gg. Österreich>, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int, 42 zu dem Ergebnis kam, dass ein Asylsuchender in Ungarn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sei, insbesondere auch keiner Zurückweisung nach Serbien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot. Letzteres begründete der EGMR mit Verweis darauf, dass Ungarn aufgrund von Rechtsänderungen im Januar 2013 gerade kein Konzept sicherer Drittstaaten mehr anwende, 43 Entscheidung vom 3. Juli 2014 - Nr. 71932/12 - <Mohammadi gg. Österreich>, Rdn. 73, a.a.O.. 44 Die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Umstände haben sich durch die Rechtsänderungen im ungarischen Asylrecht durch die Asylrechtsnovelle im August 2015 maßgeblich verändert mit der Folge, dass das ungarische Asylverfahren nunmehr systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aufweist, 45 vgl. Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2015 ‑ 22 K 3263/15.A ‑, BeckRS 2015, 55694, beck online; im Ergebnis ebenso, u.a. auch mit Verweis auf systemische Schwachstellen der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn: VG München, Urteil vom 11. September 2015 ‑ M 23 K 15.50045 ‑, juris; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 ‑ A 5 K 2328/13 ‑, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 2. November 2015 ‑ 12 A 2575/15 ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2015 ‑ 7a K 3065/15.A ‑, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 4. November 2015 ‑ 6 L 1171/15.A ‑, juris; vgl. ferner BVwG Österreich, Erkenntnis vom 16. November 2015, Geschäftszahl W185 2107969-1, https://www.ris.bka.gv.at/Bvwg/. 46 Unabhängig von der Bewertung sonstiger Rechtsänderungen (etwa Einschränkung von Verfahrensrechten und Verkürzung von Rechtsbehelfsfristen) rechtfertigt allein schon die durch die Asylrechtrechtsnovelle im August 2015 bewirkte (Wieder‑)Einführung des Konzepts sicherer Drittstaaten unter Einbeziehung Serbiens als sicherer Drittstaat die ernsthafte Besorgnis, dass einem Schutzsuchenden in Ungarn, ohne ihm Zugang zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zu gewähren, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden, die Abschiebung in ein Drittland droht, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe ebenfalls nicht sichergestellt ist. 47 § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015. (VII.21) Korm., in Kraft getreten am 22. Juli 2015, bestimmt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Mitgliedskandidatenstaaten – mit Ausnahme der Türkei –, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die Gliedstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Todesstrafe nicht anwenden, sowie die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland als sichere Drittländer gemäß § 2 Buchst. i) des ungarischen AsylG. 48 Vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, erstellt aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 10. September 2015 im Verfahren 22 K 3263/15.A, S. 4, 6; vgl. ferner Hungarian Helsinki Committee, Information Note vom 7. August 2015: Building a legal fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; European Council on Refugees and Exiles (ecre) in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015; Information im englischsprachigen Internetangebot der ungarischen Regierung, http://www.kormany.hu/en/news/government-has-identified-list-of-safe-countries; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, S. 44. 49 Von den Nachbarstaaten Ungarns zählen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Slowakei, Österreich, Slowenien, Kroatien sowie Rumänien und zu den Staaten mit Kandidatenstatus Serbien. Damit verbleibt nur die Ukraine als einziger Nachbarstaat von Ungarn, der nicht von § 2 der oben genannten ungarischen Regierungsverordnung erfasst wird, 50 vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 7. 51 Mit der Regelung in § 2 der oben genannten ungarischen Regierungsverordnung macht die Regierung durch die Bestimmung der sicheren Drittstaaten Gebrauch von der in § 93 Abs. 2 des ungarischen AsylG i.d.F. ab dem 9. Juli 2015 geschaffenen gesetzlichen Ermächtigung, in einer Verordnung nicht nur die Liste der von Ungarn auf nationaler Ebene für sicher erklärten Herkunftsländer, sondern auch der sicheren Drittstaaten festzulegen, 52 vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 4, 9. 53 Vor der regierungsseitigen Festlegung der sicheren Drittstaaten mussten die Gerichte im Einzelfall entscheiden, wann ein Drittstaat sicher war. Hierzu gab ihnen die – formell unverbindliche, in der Praxis jedoch durch die nachgeordneten Gerichte beachtete – Stellungnahme des verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Kollegiums der Kurie (oberstes Gericht Ungarns) eine umfangreiche Handreichung, die unter anderem Länderinformationen des UNHCR sowie Auskünfte der ungarischen Migrations- und Asylbehörde enthielt. 54 Vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 9 f. 55 Die Einreise aus einem Land, das in § 2 der eingangs genannten ungarischen Regierungsverordnung als sicherer Drittstaat eingeordnet wird, begründet nach dem ungarischen Asylgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können. Diese gesetzliche Vermutung kann der Schutzsuchende widerlegen, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können. 56 vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 11 ff unter Verweis auf §§ 33 Buchst. c), 45 Abs. 1, 51 Abs. 1 Buchst. e), Abs. 4 und 5 des ungarischen AsylG; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, S. 43. 57 Gelingt dem Schutzsuchenden dieser Nachweis nicht, so ist das Schutzgesuch (soweit nicht die Dublin-Verordnungen Anwendung finden) gemäß § 51 des ungarischen Asylgesetzes in einem beschleunigten Verfahren als unzulässig abzuweisen, 58 vgl. § 51 des ungarischen AsylG in deutscher Übersetzung, Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 16. 59 Die aus diesen Regelungen abzuleitenden Rechtsfolgen unterwerfen einen hiervon betroffenen Schutzsuchenden der ernsthaften Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta unterworfen zu werden, indem ihm ‑ ohne Gewährung eines Zugangs zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden ‑ die Abschiebung in ein Drittland droht, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe ebenfalls nicht gewährleistet ist. Es droht damit zugleich ein indirekter Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot). 60 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich zur Vermeidung einer Verletzung der in der EU-GR-Charta gewährleisteten Rechte auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, 61 vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et. al. –, Rdn. 75, juris und vom 5. September 2012 – C-71/11 et. al. –, Rdn. 47, juris. 62 Dementsprechend verpflichtet Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. In Übereinstimmung hiermit sieht das in Art. 39 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) niedergelegte europäische Konzept der sicheren Drittstaaten vor, dass ein Drittstaat nur dann als „sicherer Drittstaat“ betrachtet werden kann, wenn dieser die GFK und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch einhält, 63 vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 36 der Richtlinie 2005/85/EU: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et. al.–, Rdn. 102, juris, 64 also seinerseits auch den in Art. 33 Abs. 1 GFK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet. 65 Die Einordnung Serbiens als sicherer Drittstaat mit den hieraus erwachsenden Rechtsfolgen nach dem ungarischen Asylgesetz entspricht diesen Anforderungen nicht. Vielmehr besteht die ernsthafte Gefahr, dass ein von den gesetzlichen Regelungen betroffener Schutzsuchender ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten, in dem seine Fluchtgründe geprüft werden, in einen Staat abgeschoben wird, der seinerseits die GFK tatsächlich nicht einhält. 66 Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass Serbien die aus der GFK folgenden Verpflichtungen tatsächlich einhält. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates wandte sich mit einem Schreiben vom 27. November 2013 an den serbischen Premierminister und Innenminister Ivica Dacic, in dem er seine während eines Aufenthalts in Serbien erlangten Erkenntnisse über das serbische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen schildert (überfüllte Aufnahmezentren, in denen unmenschliche Lebensbedingungen herrschen, die große Mehrheit der Asylsuchenden hat praktisch keinen Zugang zum Asylverfahren, kaum Aussicht auf Flüchtlingsanerkennung angesichts nur drei anerkannter Flüchtlinge seit 2008), 67 vgl. Commissioner for Human Rights, Council of Europe, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?comand=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2. 68 Der UNHCR empfiehlt, Serbien nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und fordert nachdrücklich dazu auf, Asylsuchende nicht auf der Grundlage eines Konzepts sicherer Drittstaaten nach Serbien zu überstellen, 69 Serbia as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and beneficiaries of international protection in Serbia http://www.refworld.org/docid/50471f7e2.html, Stand August 2012, S. 3. 70 Soweit erkennbar, hält der UNHCR bis heute an dieser Einschätzung fest, 71 European Council on Refugees and Exiles (ecre) in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 18; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, S. 44. 72 Die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat widerspricht ferner den Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Komitees, 73 vgl. An update of the Hungarian Helsinki Committee’s 2011 report based on a field mission to Serbia, Stand Juni 2012, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Serbia-report-final.pdf, 74 von amnesty international, 75 vgl. Europe’s Borderlands, Juli 2015, S. 35 ff., https://www.amnesty.org/en/documents/eur70/1579/2015/en/, 76 und der Organisation Human Rights Watch, 77 vgl. Pressemitteilung vom 15. April 2015, Serbien: Polizei misshandelt Migranten und Asylsuchende, https://www.hrw.org/de/news/2015/04/15/serbien-polizei-misshandelt-migranten-und-asylsuchende. 78 Die ernsthafte Gefahr, ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten, in dem die Fluchtgründe geprüft werden, von Ungarn nach Serbien abgeschoben zu werden und die hiermit verbundene ernsthafte Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta unterworfen zu werden, droht auch dem Kläger in seiner spezifischen Situation, falls er aufgrund der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt wird. 79 Bei der Bewertung der in Ungarn anzutreffenden Verhältnisse sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken (können), 80 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rdn. 130. 81 Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die ‑ wie der Kläger ‑ nach dem vom Bundesamt gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO, 82 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, 83 einzuhaltenden Verfahren nach Ungarn überstellt werden. 84 Auch für diese Personen besteht nach Überzeugung der Kammer die beachtliche, d.h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben beschriebenen Sinne ausgesetzt zu werden, indem sie ohne Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung ihrer Asylgründe in einen nicht sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Denn es spricht alles dafür, dass das ungarische Asylgesetz in seiner derzeitigen Fassung auch auf solche Asylsuchende angewandt wird, die vor Inkrafttreten der Drittstaatenregelungen einschließlich der Bestimmung Serbiens zum sicheren Drittstaat nach Ungarn eingereist sind und dort einen Asylantrag gestellt haben. Weder die gesetzlichen Grundlagen noch die betreffende Rechtsverordnung enthalten eine Übergangsregelung, 85 vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 21. 86 Auf eine Anwendung dieser Bestimmungen auf alle laufenden Verfahren deutet zudem der Umstand hin, dass in der konsolidierten Fassung des ungarischen Asylgesetzes der Hinweis auf die Handreichung der Kurie entfallen ist, die den Gerichten zur eigenständigen Beurteilung dienen sollte, welche Länder sichere Herkunfts- oder Drittländer sind, 87 vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 21. 88 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erkenntnisse des European Council on Refugees and Exiles (ecre), 89 Bericht in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 35 f. 90 Daraus geht hervor, dass nach Auffassung eines hochrangigen Vertreters der ungarischen Asylbehörde OIN die nunmehr geltende Drittstaatenregelung auch auf Altfälle anwendbar sei. Ferner wird in diesem Bericht der Fall eines afghanischen Asylsuchenden geschildert, der in Ungarn im April 2015 einen Asylantrag gestellt hatte und aufgrund der Dublin-VO am 17. September 2015 aus der Schweiz nach Ungarn überstellt wurde. Dessen Asylantrag sei in Ungarn auf der Grundlage der Drittstaatenregelung abgelehnt und seine Abschiebung (verbunden mit einer Einreisesperre) angeordnet worden, 91 Bericht in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 35. 92 Der Kläger ist nach seinen Angaben vom 19. Mai 2015 gegenüber dem Bundesamt von Serbien kommend nach Ungarn eingereist. Zudem ist selbst für den Fall, dass die ungarischen Behörden keine entsprechenden Erkenntnisse über den Reiseweg des Klägers haben sollten, anzunehmen, dass die ungarischen Behörden von einer Einreise des Klägers aus Serbien ausgehen würden. Denn bis Ende September 2015 reisten 99 % der Schutzsuchenden über die ungarisch-serbische Grenze nach Ungarn ein. 93 Vgl. European Council on Refugees and Exiles (ecre) in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 9; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, S. 45. 94 Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, dass sich aus § 93 Abs. 2a des ungarischen Asylgesetzes, der die Regierung ermächtigt, eine jährliche Personenhöchstzahl festzulegen, kein systemischer Mangel des ungarischen Asylsystems in Bezug auf die Situation des Klägers ableiten lässt. Die nach dieser Norm von der Regierung bestimmbare Personenhöchstzahl bezieht sich nicht auf die Situation von Dublin-Rückkehrern. Vielmehr gilt diese nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2a des ungarischen Asylgesetzes ausschließlich für Flüchtlinge, die auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 des ungarischen Asylgesetzes anerkannt werden. Diese Norm sieht die Möglichkeit einer Anerkennung von Ausländern als Flüchtlinge in Ungarn vor, denen bereits von einem anderen Staat oder dem UNHCR die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der GFK zuerkannt wurde. 95 2. Die Zuständigkeit eines anderen Staates lässt sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht feststellen. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat in Fällen wie dem Vorliegenden die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Nur wenn keine Überstellung an einen nach diesen Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit eines anderen Staates wird die Beklagte nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides (erneut) zu prüfen haben. 96 II. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Derzeit lässt sich indes die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrages des Klägers aus den oben genannten Gründen nicht feststellen. 97 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG. 98 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.