Leitsatz: 1. Ob Straftaten eines Fahrlehrers, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr oder seiner Tätigkeit als Fahrlehrer stehen, seine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG begründen, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler, zu beantworten. 2. Die Verurteilung eines Fahrlehrers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtfertigt den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis, wenn aufgrund seiner engen Einbindung in die extremistisch-salafistische Szene und der von ihm selbst gezeigten radikal-religiösen Ansichten die naheliegende Gefahr besteht, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer und den damit verbundenen engen Kontakt zu (insbesondere) jungen Menschen nutzt, um diese mit extremistisch-salafistischem Gedankengut in Kontakt zu bringen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis. Dem 1976 in Afghanistan geborenen Antragsteller, einem 1998 eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen, wurde am 16. Juni 2011 zunächst eine auf zwei Jahre befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erteilt. Nachdem er die praktische Ausbildung sowie die abschließenden Lehrproben im theoretischen und praktischen Bereich absolviert hatte, erteilte die Antragsgegnerin ihm am 19. Januar 2012 eine unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE, die am 19. Dezember 2012 um die Klasse A erweitert wurde. Der Antragsteller arbeitete ab dem 2. Januar 2012 als Fahrlehrer bei der Fahrschule T. in N. . Anfang November 2013 kündigte der Antragsteller sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Fahrschule T. zum 15. November 2013 und erschien bereits ab dem 12. November 2013 nicht mehr zur Arbeit. Mit Schreiben vom selben Tag bat er die Antragsgegnerin, das Beschäftigungsverhältnis bei der Fahrschule T. aus seinem Fahrlehrerschein auszutragen. Er werde Deutschland für längere Zeit, mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlassen. Am 13. November 2013 wurde der Antragsteller vorläufig festgenommen und befand sich seit dem darauffolgenden Tag in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) T2. vom 27. März 2015 (6-2 StE 4/14) wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des OLG T2. hatte der Antragsteller die terroristische Organisation Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar (JAMWA) unterstützt, deren Ziel die Beseitigung des Assad-Regimes in Syrien und die Errichtung eines islamischen Kalifats unter Geltung der Scharia ist, indem er insbesondere seinem Mitangeklagten J.J1. bei der Umsetzung eines Beschaffungsauftrags für die JAMWA geholfen hatte. Darüber hinaus sei der Antragsteller selbst zum Einsatz als Kämpfer der JAMWA bereit gewesen und habe sich auf dem Weg in das Kampfgebiet befunden, als er und J. J1. bei der gemeinsam unternommenen Transportfahrt in Richtung Syrien noch in Deutschland festgenommen worden seien. Ausweislich der Urteilsgründe befanden sich die Tathandlungen des Antragstellers, denen radikal-religiöse Motive zugrunde gelegen hätten, im Grenzbereich zur Mitgliedschaft in der Vereinigung. Zu den Hintergründen der Tat stellte das OLG T2. fest, dass sich der Antragsteller seit dem Jahr 2011 im Rahmen von Besuchen der B. -S. -Moschee in N. unter dem Einfluss der salafistischen Prediger T1. M. und Q. W. zunehmend radikalisiert habe. Ab dem Frühjahr 2013 habe sich die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung seines Vaters mit Duldung des Antragstellers zu einem häufigen Treffpunkt für Personen aus dem Umfeld der Moschee entwickelt, die eine radikal-islamistische Grundhaltung geteilt hätten. Im Sommer 2013 habe der Antragsteller unter der Reiseleitung von T1. M. und Q. W. eine Pilgerreise nach N1. unternommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des OLG T2. vom 27. März 2015 Bezug genommen (Bl. 17 bis 136 der Beiakte Heft 2). Das Urteil ist seit dem 20. Juni 2015 rechtskräftig. Mit Beschluss des OLG T2. vom 13. Oktober 2015 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Für diese Zeit ist der Antragsteller der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt worden. Das OLG T2. gab ihm darüber hinaus auf, nach seiner Haftentlassung unverzüglich die ihm durch Schreiben vom 11. September 2015 zugesagte Arbeitsstelle bei der Fahrschule T. wieder anzutreten. Nachdem die Antragsgegnerin von der Verurteilung des Antragstellers durch das OLG T2. erfahren hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 mit, dass sie beabsichtige, seine Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trug der Antragsteller vor, er habe nie radikales Gedankengut gepflegt und habe definitiv mit dem Gedanken abgeschlossen, in ein Kriegsgebiet auszureisen. Vor der Verurteilung durch das OLG T2. sei er nicht vorbestraft gewesen. Seine Tat habe außerdem keinen Bezug zur Straßenverkehrssicherheit gehabt. Dessen ungeachtet widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. November 2015 die Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an. Sie forderte den Antragsteller zur Aushändigung seines Fahrlehrerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung auf und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an. Außerdem setzte sie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 237,95 Euro fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die von dem Antragsteller begangene Straftat die von einem Fahrlehrer bei der Ausbildung überwiegend junger Menschen zu verantwortungsvollen Teilnehmern am motorisierten Straßenverkehr zu fordernde Leitbildfunktion ausschließe. Darüber hinaus stehe der Antragsteller für die Dauer von drei Jahren unter Aufsicht der Bewährungshilfe. Der Antragsteller hat hiergegen am 24. November 2015 Klage erhoben (6 K 7849/15), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung seiner Klage und seines Antrags trägt er vor, dass sein einmaliges Fehlverhalten, das zur Verurteilung wegen eines Vergehens geführt habe, den schwerwiegenden Eingriff in seine Berufsfreiheit nicht rechtfertige. Er habe sein Fehlverhalten eingeräumt und bereut. Die abgeurteilte Tat habe weder mit seiner Tätigkeit als Fahrlehrer noch mit der Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang gestanden. Zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler bestehe kein besonderes Vertrauens- und Autoritätsverhältnis, wie etwa zwischen einem Schullehrer und seinen Schülern. Weiter weist der Antragsteller darauf hin, dass das OLG T2. in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2015 angenommen habe, dass keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefährlichkeit seiner Person bestünden. Auch aus der Stellungnahme des Sozialdienstes zur vorzeitigen Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt T2. gehe eine positive Sozialprognose hervor. Darüber hinaus habe das OLG T2. ihm aufgegeben, die ihm zugesagte Arbeitsstelle bei der Fahrschule T. wieder anzutreten. Wenn er dies infolge des Widerrufs seiner Fahrlehrerlaubnis nicht tun könne, würde dies unter Umständen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge haben. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung nicht alle relevanten Umstände ausreichend berücksichtigt, was einen Ermessensfehler darstelle. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 24. November 2015 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 7849/15) wiederzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung erstmals anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet und damit die der Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung beseitigt hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO kommt in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage – wie hier für die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) – kraft Gesetzes entfällt. Die Begründetheit eines solchen Antrags beurteilt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß getroffen wurde und ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse an einer Aussetzung der Maßnahme überwiegt. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 10. November 2015 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Maßnahme einerseits und an ihrer Vollziehung andererseits sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und dass darüber hinaus auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 1 Fahrlehrergesetz (FahrlG). Nach dieser Vorschrift ist die Fahrlehrerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG genannten Voraussetzungen weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG schreibt unter anderem vor, dass bei dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis keine Tatsachen vorliegen dürfen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung. Unzuverlässig ist ein Erlaubnisinhaber, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes und eine gewissenhafte Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bietet. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 –, juris Rn. 19; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, FahrlG § 2 Nr. 9, S. 21. Unzuverlässig ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem FahrlG oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, sind die Fälle denkbarer Unzuverlässigkeit damit jedoch nicht abschließend umschrieben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1996 – 1 B 211.96 –, juris Rn. 3 und vom 29. November 1982 – 5 B 62.81 –, juris Rn. 4 (= NVwZ 1983, 739); OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 8 E 1/15 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 6 B 11340/11 –, juris Rn. 13 (= LKRZ 2012, 118). Unzuverlässigkeit kommt danach auch bei der Verletzung sonstiger sich nicht unmittelbar aus dem Fahrlehrergesetz ergebender Pflichten in Betracht, die den Betroffenen als Fahrlehrer treffen, wie etwa die Pflicht zu eigenem vorschriftsmäßigen Verhalten im Straßenverkehr. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1982 – 5 B 62.81 –, juris Rn. 4 (= NVwZ 1983, 739); OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 – 8 B 457/08 –, juris Rn. 4. Darüber hinaus können strafgerichtliche Verurteilungen aufgrund von Taten, die ein Fahrlehrer im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, insbesondere zu Lasten seiner Fahrschüler begangen hat, den Schluss auf seine mangelnde Zuverlässigkeit zulassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 –, juris (= VRS 110, 609); Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 – 8 K 2956/11 –, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. März 2000 – 6 B 2002/00 –, juris. Die Frage, inwiefern auch Straftaten eines Fahrlehrers, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Straßenverkehr oder seiner Tätigkeit als Fahrlehrer stehen, seine Unzuverlässigkeit begründen können, ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Daher ist in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Grundsätze des Gewerberechts zum Begriff der Unzuverlässigkeit zurückzugreifen. Vgl. zum Rückgriff auf den allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff beim Widerruf einer Fahrschulerlaubnis: Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 – M 16 K 06.2051 –, juris Rn. 28; bei Untersagung einer Altkleidersammlung nach dem KrWG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 – juris Rn. 21 (= GewArch 2014, 245); allgemein hierzu: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung – GewO, Stand April 2015, § 35 Rn. 149a. Unzuverlässig im gewerberechtlichem Sinne ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2014 – 8 C 6/14 –, juris Rn. 14 (= GewArch 2015, 366) und vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, (= BVerwGE 65, 1) und Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 4 A 593/15 –, juris Rn. 6. Die Zuverlässigkeit wird insbesondere dann in Frage gestellt, wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 4 E 872/10 –, juris Rn. 2 f.; VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – 4 L 1021/12.NW –, juris Rn. 11; VG Bremen, Urteil vom 12. April 2011 – 5 K 328/10 –, juris Rn. 22; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 37. Die Tatsachen, aufgrund derer auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen wird, müssen dabei nicht im Rahmen des ausgeübten Gewerbes aufgetreten sein. Sie müssen jedoch gewerbebezogen sein, das heißt aus ihnen muss sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gerade im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe ergeben. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 4 K 5220/10 –, juris Rn. 6 ff. (= GewArch 2011, 443); Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 34, 37 f. Die Tätigkeit eines Fahrlehrers besteht nicht nur darin, Fahrschüler in die Straßenverkehrsregeln und die Bedienung des Fahrzeugs einzuweisen. Ein Fahrlehrer hat vielmehr auch eine verkehrs- und allgemeinpädagogische Funktion, im Rahmen derer ihm eine Vorbildfunktion zukommt. Fahrschüler begeben sich in die Obhut des Fahrlehrers und unterwerfen sich im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses seiner persönlichen und fachlichen Autorität. Ein Fahrlehrer verbringt mit seinen zumeist jugendlichen Fahrschülern viel Zeit allein in der Enge des Fahrschulfahrzeuges, was ihm die Möglichkeit zur Einflussnahme auf diese einräumt. Dabei sind insbesondere Jugendliche, die sich in der Regel noch in einem Reifeprozess befinden, für eine Einflussnahme besonders empfänglich, zumal sie aufgrund der Vorbild- und Leitbildfunktion des Fahrlehrers bei typisierender Betrachtung häufig nur schwer in der Lage sein werden, dessen Autorität in Frage zu stellen und sich gegen eine Einflussnahme zur Wehr zu setzen. Hinzu kommt, dass Fahrschüler im Hinblick auf den Abschluss der Ausbildung, der Voraussetzung für die Anmeldung zur Fahrprüfung ist, von dem Wohlwollen des Fahrlehrers abhängig sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung). Vgl. zu den Besonderheiten der Fahrlehrertätigkeit: Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 11 CS 10.3056 –, juris Rn. 10 (= VD 2011, 261); VG Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 – 8 K 2956/11 –, juris Rn. 45; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 L 1584/07.NW –, juris Rn. 15. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann sich bei einem Gewerbebezug unter Umständen schon auf eine erhebliche Straftat stützen. Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 37 f. Bei der im Einzelfall anzustellenden Würdigung muss eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für die ordnungswidrige Gewerbeausübung sprechen. Eine einmalige Bestrafung kann die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen, wenn die ihr zugrundeliegende Tat schwerwiegend ist, denn in Fällen der Gefährdung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter, z.B. Leben und Gesundheit, können an die hinreichende Wahrscheinlichkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Rechtsgütern, die nach der grundgesetzlichen Wertordnung weniger gewichtig sind. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 7 PA 88/05 –, juris Rn. 3 (= NVwZ-RR 2005, 712) zur Versagung einer Gaststättenerlaubnis bei Begehung eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Rahmen einer persönlichen Beziehung. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 – 8 C 28.11 –, juris Rn. 19 (= BVerwGE 145, 67); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 1993 – 14 S 1311/93 –, juris Rn. 6 (= GewArch 1993, 416). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Frage, ob die der Verurteilung des Antragstellers durch das OLG T2. mit Urteil vom 27. März 2015 zugrunde liegende Tat zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG führt, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der begangenen Tat und dem Ausmaß des drohenden Schadens für die zu schützenden Rechtsgüter, zu beantworten. So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 8 E 1/15 –. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe nimmt die Kammer zumindest unter den eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller als für den Fahrlehrerberuf unzuverlässig erscheinen lassen. Aufgrund der Verurteilung des Antragstellers durch das OLG T2. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erscheint es derzeit nicht gewährleistet, dass der Antragsteller zukünftig den Beruf des Fahrlehrers ordnungsgemäß ausüben wird. Die Handlungen des Antragstellers, wie sie sich aus dem Urteil des OLG T2. ergeben, stellen eine strafrechtliche Zuwiderhandlung von erheblichem Gewicht dar, auch wenn es sich bei der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland formal um ein Vergehen handelt (vgl. §§ 129a Abs. 5 Satz 1, 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Die Schwere der Taten zeigt sich bereits daran, dass der zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist, wobei die in § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe bei nur sechs Monaten liegt. Das OLG T2. ist insofern davon ausgegangen, dass sich die Tatbeiträge des Antragstellers, denen radikal-religiöse Motive zugrundelagen, im Grenzbereich zur Mitgliedschaft in der Vereinigung befunden haben (S. 235 f. des Urteils). Die Tat des Antragstellers wiegt zudem deshalb besonders schwer, weil sie ausweislich der Urteilsgründe ihre Grundlage in radikal-religiösen Motiven hatte (vgl. S. 235 des Urteils). Das Verhalten des Antragstellers vor seiner Verhaftung im November 2013 war vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller im Zuge seiner zunehmenden Radikalisierung letztendlich bereit war, alle anderen Belange, einschließlich seiner Berufstätigkeit als Fahrlehrer, seinen radikal-religiösen Ansichten unterzuordnen. Nach den Feststellungen des OLG T2. brach der Antragsteller im November 2013 alle Verbindungen zu seinem bisherigen Leben ab, um sich einer Kampfgruppe der terroristischen Vereinigung JAMWA in Syrien anzuschließen (S. 52 f. des Urteils). Er entschied sich insbesondere bewusst dazu, seine sichere Arbeitsstelle als Fahrlehrer bei der Fahrschule T. aufzugeben. Der Antragsteller kündigte sein unbefristetes Arbeitsverhältnis und erschien bereits vor dessen Beendigung nicht mehr zur Arbeit. Auch der Antragsgegnerin teilte er mit Schreiben vom 12. November 2013 (Bl. 59 der Beiakte Heft 1) mit, dass er Deutschland für längere Zeit verlassen werde und bat um die Austragung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses aus seinem Fahrlehrerschein. Darüber hinaus geht aus dem Urteil des OLG T2. hervor, dass der Antragsteller bereits seit 2011 einen engen Kontakt zu einem extremistisch-salafistischen Umfeld pflegte und sich in diesem Rahmen zunehmend radikalisierte. In der B. -S. -Moschee in N. lernte er die salafistischen Prediger T1. M. und Q. W. kennen. Vgl. zu diesen beiden Personen Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2014, 2. überarbeitete Auflage Juli 2015, S. 138 f. Ab dem Frühjahr 2013 entwickelte sich die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung seines Vaters mit Duldung des Antragstellers zu einem häufigen Treffpunkt für Personen aus dem Umfeld der Moschee, die eine radikal-islamistische Grundhaltung teilten (S. 49 des Urteils). Im Sommer des Jahres 2013 unternahm der Antragsteller unter der Reiseleitung von T1. M. und Q. W. eine Pilgerreise nach N1. und stand während der Reise in persönlichem Kontakt zu beiden (S. 49, 50). Ausweislich der Urteilsgründe war der Antragsteller mit T1. M. eng befreundet und ließ diesen im August 2013 regelmäßig in der von ihm genutzten Wohnung seines Vaters übernachten (S. 50). Darüber hinaus fand in der von dem Antragsteller bewohnten Wohnung am Abend des 21. August 2013 ein Treffen mit verschiedenen Personen statt, von denen sich mehrere später zu Kampfeinsätzen nach Syrien begaben (S. 51). Die Unterstützung salafistischer Bestrebungen, wie sie vorliegend von dem Antragsteller in besonders erheblichem Umfang vorgenommen worden ist, kann einschneidende gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen rechtfertigen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 8 K 1220/15 –, juris zur fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei Unterstützung der salafistischen Szene; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2015 – 4 K 4354/14.F –, juris zur fehlenden luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bei Kontakt zu Personen aus der islamistischen Szene. Denn bei extremistischen Salafisten ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass sie Bestrebungen gegen die freiheitliche-demokratische Grundordnung verfolgen. Die salafistische Ideologie widerspricht in wesentlichen Punkten (Gesellschaftsbild, politisches Ordnungssystem, Gleichberechtigung, individuelle Freiheit) den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Darüber hinaus führt sie zur Bildung einer Parallelgesellschaft. Dies birgt aufgrund der propagierten feindlichen Einstellungen gegenüber der übrigen Gesellschaft ein großes Konfliktpotenzial und beeinträchtigt das friedliche gesellschaftliche Zusammenleben. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2014, 2. überarbeitete Auflage Juli 2015, S. 134 ff. Angesichts dieser Umstände kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über die für den Beruf des Fahrlehrers erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die von ihm begangene Straftat führt bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Annahme, dass der Antragsteller gerade (auch) für die Tätigkeit als Fahrlehrer unzuverlässig ist. Die dem Urteil des OLG T2. zugrundeliegenden Geschehnisse begründen die ernsthafte Besorgnis, dass er (erneut) radikal-religiösen Ansichten den Vorrang gegenüber allen anderen Belangen, insbesondere gegenüber seinen Pflichten als Fahrlehrer, einräumt. Da der Antragsteller sich bereits einmal in erheblicher Weise über die Rechtsordnung hinweggesetzt hat, ist zu befürchten, dass er dies auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fahrlehrer tun wird. Für die Kammer besteht aufgrund der engen Einbindung des Antragstellers in die extremistisch-salafistische Szene in N. und der von ihm selbst gezeigten radikal-religiösen Ansichten nach derzeitigem Sach- und Streitstand die naheliegende Gefahr, dass er seine Tätigkeit als Fahrlehrer und den damit verbundenen engen Kontakt zu (insbesondere) jungen Menschen nutzt, um diese mit extremistisch-salafistischem Gedankengut in Kontakt zu bringen. Ein Fahrlehrer hat aufgrund des zwischen ihm und seinen Fahrschülern bestehenden Ausbildungsverhältnisses – wie dargelegt – eine Vorbild- bzw. Leitbildfunktion, wenngleich auch in geringerem Maße als ein Schullehrer gegenüber seinen Schülern. Dennoch steht auch ein Fahrlehrer in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Es ist zu befürchten, dass der Antragsteller die ihm in diesem Verhältnis zukommenden besonderen Einflussmöglichkeiten auf seine Fahrschüler für die Verbreitung von radikal-islamistischen Ansichten nutzt. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass Fahrschüler sich einer Einflussnahme von Seiten des Antragstellers bei typisierender Betrachtung häufig nur schwer werden entziehen können, da sie sich zum einen als zumeist Heranwachsende noch in einem Reifeprozess befinden werden und zum anderen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Fahrlehrer stehen. Die Gefahren durch die Anwerbung von (jungen) Menschen für die Ziele des extremistischen Salafismus sind sowohl für die Allgemeinheit und als auch für diese selbst erheblich. Nach den Feststellungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen versuchen extremistische Salafisten vor allem junge Menschen auf vielen Wegen für ihr Gedankengut zu gewinnen und rufen diese insbesondere gezielt auf, sich ihren Kämpfern für die Errichtung eines vermeintlichen Gottesstaates anzuschließen. Salafismus sei gerade für junge Menschen attraktiv, die sich hierdurch im Sinne einer Jugendkultur von der Mehrheitsgesellschaft abgrenzen. Er stelle zunehmend ein Sicherheitsproblem und gesellschaftliche Herausforderung dar. Vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Extremistischer Salafismus als Jugendkultur – Sprache, Symbole und Style, abrufbar unter https://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/Broschueren/Extremistischer_Salafismus_als_Jugendkultur_Internet.pdf Die Gefährdungslage im Bereich des islamisch-motivierten Extremismus hat sich in Nordrhein-Westfalen nach Einschätzung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2014 zugespitzt. Im Bereich des salafistischen bzw. islamistischen Extremismus sei von einem weiteren Anstieg der Zahl gewaltbereiter Personen auszugehen. Die extrem vereinfachende Ideologie der salafistischen Bestrebungen habe in der Vergangenheit vielfach eine weitere Radikalisierung gefördert. Sie bilde die ideologische Grundlage für eine Welle von Ausreisen junger radikalisierter Menschen in den Irak und nach Syrien. Darüber hinaus habe sich die Terrorgefahr auch in Deutschland seit Jahresbeginn 2015 weiter verdichtet. Es sei jederzeit mit weiteren Konflikten bis hin zu einem salafistisch-motivierten Terroranschlag zu rechnen. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2014, 2. überarbeitete Auflage Juli 2015, S. 134 ff. Eine Bewährung des Antragstellers dahingehend, dass er seine radikal-religiösen Ansichten aufgegeben und sich dauerhaft von seinem salafistisch-extremistischen Umfeld abgewandt hat, kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197/96 –, juris Rn. 4 ff. (= NVwZ 1997, 284) zum Widerruf einer Fahrschulerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 – 8 B 457/08 –, juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 11 CS 12.1965 –, juris Rn. 19, 26, (noch) nicht angenommen werden. Der Zeitraum von der Haftentlassung des Antragstellers am 13. Oktober 2015 bis zur Zustellung des Widerrufsbescheids am 17. November 2015 war zu kurz, als dass von einer nachhaltigen Änderung seiner Einstellung ausgegangen werden könnte. Der Antragsteller ist am 13. November 2013 – gewissermaßen auf dem Höhepunkt seiner Radikalisierung, die in dem Entschluss zur Ausreise nach Syrien zum Ausdruck kommt – nur durch seine Festnahme an einer Ausreise nach Syrien gehindert worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller unter anderem eine Splitterschutzweste, Kampfstiefel und Bücher mit islamistischen Themen bei sich (S. 48, 195-197 des Urteils). Danach befand er sich fast zwei Jahre, bis zum 13. Oktober 2015 in Haft, zunächst in Untersuchungs- und nach seiner Verurteilung in Strafhaft. Es ist damit an dem Antragsteller, nun zunächst unter Beweis stellen, dass er der salafistisch-extremistischen Szene, in die er zuvor eng eingebunden war, tatsächlich den Rücken gekehrt hat. Die Tatsache, dass das OLG T2. mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 (Bl. 3 bis 13 der Beiakte Heft 2) die Vollstreckung des Restes der gegen den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat und die positive Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt T2. vom 7. Juli 2015 (Bl. 139-142 der Beiakte Heft 2) führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Beurteilungsmaßstab bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist ein anderer als bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers. Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist vor allem die Erwartung maßgeblich, ob der Verurteilte zukünftig erneut Straftaten begehen wird. Demgegenüber ist die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers mit Blick auf die spezifischen Erfordernisse dieses Berufsstandes zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 –, juris Rn. 13 f. (= VRS 110, 60); zum Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach der GewO: Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 22 ZB 14.1062 –, juris Rn. 21. Im Übrigen ist auch das OLG T2. davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich nun außerhalb der Haft zunächst bewähren muss. Es hat in seinem Beschluss eine dreijährige Bewährungszeit festgesetzt und dem Antragsteller für diese Zeit einen Bewährungshelfer beigeordnet. Das OLG hielt dies für erforderlich, um eine vollständige gesellschaftliche (Re-)Integration des Antragstellers zu erreichen. Anders als der Antragsteller meint, ist der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis auch nicht ermessensfehlerhaft. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis vor, ist die Fahrlehrerlaubnis von der Erlaubnisbehörde zu widerrufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FahrlG). Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin damit nicht zu. Neben der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahme gegeben. Die dargestellten erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit und die auszubildenden Fahrschüler, die aus der nicht ausgeräumten Besorgnis der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer resultieren, rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Demgegenüber müssen die Interessen des Antragstellers an der Belassung seiner Fahrlehrerlaubnis zurücktreten, zumal er laut der Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt T2. dort angegeben hat, er könne als gelernter Bankkaufmann und Einzelhandelskaufmann sehr wahrscheinlich auch bei einem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis schnell wieder einen Arbeitsplatz finden. Im Übrigen hat der Antragsteller die für ihn nachteiligen Folgen des Widerrufs durch eigenes Fehlverhalten verursacht. Aus diesem Grund führt auch der Vortrag des Antragstellers, der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis werde möglicherweise den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge haben, zu keinem anderen Ergebnis. Insofern verhilft auch die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Berufsfreiheit dem Antrag nicht zum Erfolg. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern sind ebenso unerlässlich wie verfassungsrechtlich unbedenklich. Die hiermit verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und die privaten Interessen der Fahrschüler verhältnismäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller zu tragen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 – 1 B 211.96 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2008 – 8 B 457/08 –, juris Rn. 16, vom 28. November 2005 – 8 B 1744/05 –, juris Rn. 13 f. (= VRS 110, 60) und vom 8. November 2005 – 8 B 1666/05 –, juris Rn. 6. Die Aufforderung zur Ablieferung des Fahrlehrerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 8 Abs. 4 FahrlG ist der Fahrlehrerschein nach Widerruf der Fahrlehrerlaubnis unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben. Diese Verpflichtung besteht trotz der Klage des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung, da der Klage aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Auch gegen die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtablieferung des Fahrlehrerscheins, die ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) findet, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes, das auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro festzusetzen ist, ist unter anderem das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG NRW). Dies zugrunde gelegt, erscheint die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro angesichts der in § 3 des Arbeitsvertrages des Antragstellers mit der Fahrschule T. geregelten Vergütung (10 Euro brutto pro Fahrstunde bei einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 55 Stunden; Bl. 44 der Beiakte Heft 1) nicht unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OVG NRW erfolgt, nach der sich das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn bestimmt, der mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 15.000,- Euro zu bemessen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 8 B 1727/10 –, S. 8 des amtlichen Abdrucks. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 15.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Das Gericht geht – trotz der Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in seiner bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung – mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und sich damit nicht streitwerterhöhend auswirkt.