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Beschluss

8 B 1666/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1108.8B1666.05.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch auf Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis sei nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller nach summarischer Prüfung derzeit nicht als zuverlässig anzusehen sei. Er beanstandet insbesondere, das Gericht habe seinen Lebenslauf und seine jahrelange unbeanstandete Tätigkeit als Fahrlehrer nicht in seine Erwägungen einbezogen. Die Verurteilung des Antragstellers wegen fahrlässigen Vollrausches liege schon über zwei Jahre zurück und die Verkehrssicherheit stehe der Wiedererteilung der Fahrlehrerlaubnis auch nicht entgegen, weil ihm die Fahrerlaubnis aufgrund eines für ihn positiv ausgefallenen Gutachtens bereits wieder erteilt worden sei. Es sei willkürlich, einen weiteren Bewährungszeitraum von sechs Monaten zu verlangen. Der Antragsteller werde an seiner Berufsausübung gehindert und die Existenz seiner Familie gefährdet. Diese Einwände stellen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass bei summarischer Prüfung noch nicht von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden kann. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass an einen Fahrlehrer im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit strengere Anforderungen zu stellen sind als an einen Fahrerlaubnisinhaber und von einem Fahrlehrer ein besonderes, anderen als Vorbild dienendes Verantwortungsbewusstsein beim Führen von Kraftfahrzeugen erwartet wird. Dementsprechend lässt sich durch das vorgelegte Gutachten vom 14. April 2005 über eine medizinisch-psychologische Untersuchung, das sich ausschließlich auf die bestehenden Zweifel an der Fahreignung bezog (Seite 2, 2. Absatz), nicht nachweisen, dass die Alkoholabhängigkeit in einem solchen Maße überwunden ist, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers für die Tätigkeit als Fahrlehrer so offensichtlich nicht mehr bestehen, dass die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Das ergibt sich insbesondere nicht bereits aus dem Ergebnis des Gutachtens, nach dem eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, die insofern überwunden sei, dass eine stabile Abstinenz vorliege und deshalb nicht mehr zu erwarten sei, der Antragsteller werde ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Ebenso muss nämlich berücksichtigt werden, dass beim Antragsteller durch jahrelange und unkontrollierte Alkoholzufuhr eine Alkoholgewöhnung eingetreten ist, die es ihm ermöglicht hat, mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille noch ein Fahrzeug zu führen, obwohl nach den Aussagen der Gutachter (Seite 11 f.) im Allgemeinen bei Blutalkoholkonzentrationen ab 3,0 Promille für alkoholungewohnte Personen ein akut lebensbedrohlicher Zustand besteht; beim Antragsteller ist deshalb von einer erheblichen körperlichen Giftfestigkeit auszugehen. Dementsprechend ergibt sich aus dem Gutachten auch, dass beim Antragsteller eine erhöhte Gefährdungs- bzw. Rückfallwahrscheinlichkeit vorliegt (Seite 11). Die vom Antragsteller unternommenen erhebliche Schritte zu einer dauernden Abstinenz wie insbesondere die erfolgte und im Gutachten als erfolgreich bestätigte Aufarbeitung der Alkoholabhängigkeit mögen für die allgemeine Kraftfahreignung bereits ausreichend sein. Daran, dass auch den erhöhten Anforderungen an die von einem Fahrlehrer verlangte Zuverlässigkeit genügt wird, bestehen weiterhin Zweifel, die durch die langjährige Tätigkeit des Antragstellers vor Beginn und während seines Alkoholproblems nicht hinreichend zerstreut werden. Angesichts der besonders ausgeprägten Alkoholgewöhnung des Antragstellers kann hierfür nicht genügen, dass seine Verurteilung schon über zwei Jahre zurückliegt. Wegen der besonderen Verantwortlichkeit, die von Fahrlehrern erwartet werden muss, und der auch über ein Jahr nach Abschluss einer Entwöhnungsbehandlung fortbestehenden - wenn auch deutlich geminderten - Rückfallgefahr ist es geboten, nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einen weiteren Bewährungszeitraum zu verlangen, dessen Länge von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 2 Rn. 5 a. E.; Bouska; Fahrlehrerrecht, 6. Aufl. 2000, § 2 Anm. 5. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern sind ebenso unerlässlich wie verfassungsrechtlich unbedenklich. Die hiermit verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und die privaten Interessen der Fahrschüler, deren Sicherheit dem Fahrlehrer anvertraut ist, verhältnismäßig. Das gilt auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller zu tragen hat. Wegen der fortbestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bedarf es keiner Klärung, ob ein Anordnungsanspruch auf Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis auch deshalb nicht besteht, weil der Antragsteller seine fachliche Eignung nicht erneut gemäß § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 4 FahrlG in einer Prüfung nachgewiesen hat und es gemäß § 9 Abs. 2 FahrlG im Ermessen des Antragsgegners liegt, ob er auf die an sich erforderliche neue Fahrlehrerprüfung verzichtet. Allerdings besteht Anlass zu der Klarstellung, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 FahrlG erst mit ihrer rechtskräftigen Entziehung erloschen ist und die Rechtskraft des die Fahrerlaubnis entziehenden Urteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 8. Dezember 2003 - 15 Ds 17 Js 1627/03-AK 158/03 - erst am 6. April 2004 eingetreten ist. Dementsprechend trifft die Annahme des Antragstellers nicht zu, die Zweijahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 FahrlG sei bereits seit dem 7. September 2005 verstrichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindest-Nettogewinn (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2002 - 8 B 636/02 - NVwZ 2003, 628). Diesen bewertet er mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 15.000,- EUR. Er sieht wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache davon ab, diesen Betrag zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).