Urteil
38 K 2960/15.BDG
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0321.38K2960.15BDG.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.00.0000 geborene Beklagte wuchs in E auf, besuchte dort die Grundschule, anschließend das Gymnasium und zuletzt die Realschule. Er erlangte im Jahr 0000 die Fachoberschulreife. Von Januar bis Oktober 0000 leistete er Wehrdienst. Nach Tätigkeiten bei einer B , einer G sowie in der H wurde er am 0.0.2000 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Wehrverwaltung des Bundes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Die Laufbahnprüfung bestand er am 00.0.2000 mit der Note „ausreichend“. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 00.0.2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär zur Anstellung ernannt, am 00.0.2000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungssekretär ernannt und am 00.0.2000 zum Regierungsobersekretär befördert. Der Beklagte war ab dem 00.0. 0000 in der Truppenverwaltung im G 000 in E eingesetzt. Ab dem 0.0.0000 war er zunächst im Wege der Abordnung und ab dem 0.0. 0000 im Wege der Versetzung im Bundeswehrdienstleistungszentrum E beschäftigt. Von 0 bis 0 0000 befand sich der Beklagte im Soldatenstatus im Auslandseinsatz in Q/L und von 0 bis 0 0000 in L/B . Dem Beklagten wurde wegen seiner herausragenden besonderen Leistungen für sein Engagement als Dienstleister an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und Truppe im Finanzbereich mit Verfügung vom 00.0.0000 eine Leistungsprämie nach § 42 a BBesG gewährt. Mit Wirkung zum 0.0.0000 wurde er als Bürosachbearbeiter im Sachgebiet A zum L1 der Bundeswehr in E versetzt. Der Beklagte wurde in den dienstlichen Beurteilungen vom 13. November 2007 für den Zeitraum vom 24. Februar 2006 bis zum 31. Oktober 2007 sowie vom 23. August 2010 für den Zeitraum vom 24. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2010 jeweils mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt. Der Beklagte ist nach eigenen Angaben seit dem 0.0.0000 geschieden und hat keine Kinder. Er ist nicht schwerbehindert. Er ist nicht vorbestraft. Der Beklagte trat disziplinarrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung: Der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (nachfolgend: Bundesamt) erteilte dem Beklagten am 18. August 2014 einen Verweis. Der Beklagte hatte im Zeitraum vom 4. März bis zum 19. Mai 2014 gegen seine sich aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebende Pflicht, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beklagte seit dem 25. April 2013 ununterbrochen krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben war, erhielt er am 26. Februar 2014 die Auflage, ab dem 1. Tag einer bestehenden Dienstunfähigkeit die krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Er blieb jedoch dem Dienst weiterhin fern und übermittelte lediglich privatärztliche Atteste an seine Dienststelle. Daraufhin wurde am 7. April 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das zu dem Verweis vom 18. August 2014 führte. Am 19. Mai 2014 suchte der Beklagte gemäß der dienstlichen Weisung den Amtsarzt des Gesundheitsamtes der Stadt E auf. Dieser stellte in seinem Gutachten vom selben Tage fest: „Der Beklagte sei im Jahr 2008 an der Bandscheibe in Höhe L4/L5 operiert worden und danach über mehrere Jahre relativ beschwerdefrei gewesen. Im Frühjahr 2013 habe er vermehrt Beschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein bekommen und sei 4 Monate krank gewesen und mediko-physikalisch behandelt worden. Im März 2014 habe es einen Rückfall gegeben. Der Beklagte sei zunächst immer bei dem Orthopäden Dr. B in Behandlung gewesen. Dieser habe Spritzen unter CT-Kontrolle gesetzt und Krankengymnastik sowie Akkupunktur verordnet. Eine Kernspintomografie der LWS habe im März 2014 einen erneuten Bandscheibenvorfall in L4/L5 gezeigt. Nach vorübergehender Linderung habe der Beklagte seit dem 18. Mai 2014 wieder extreme Beschwerden gehabt und sich daraufhin bei dem Orthopäden Dr. X vorgestellt. Dieser habe ihn zur CT-gestützten Injektionstherapie in das W-Krankenhaus in E überwiesen zum dort tätigen Radiologen Dr. H. Zudem seien dem Beklagten die Medikamente Valoron und Novalminsulfon als hochpotente Schmerzmittel verordnet worden. Bei der Untersuchung am 19. Mai 2014 sei der Beklagte mit linkshinkendem Gangbild und Schonhaltung der Wirbelsäule zur Untersuchung und habe sich mit Mühe und Abstützen ausgezogen. Es wurde festgestellt: Wirbelsäule gerade, reizlose OP-Narbe über der unteren LWS, schon im Stehen deutlicher Linksüberhang, erheblicher Druckschmerz und Klopfschmerz in Höhe L4/L5 links-paravertebral, Vorbeugen im Sitzen aufgehoben, Schmerzverstärkung beim Husten, Nießen und Pressen, massive Bewegungseinschränkung der LWS: FFA 48 cm, Rückneige aufgehoben, massiver Muskelhartspann lumbal, Langsitz nicht möglich, Zeichen nach lasegue links bei 30 Grad positiv, keine Störungen der periveren Motorik, Sensibilität und Durchblutung. Radiologische Befunde: MRT der LWS vom 14.03.2014: Bandscheiben Protrusion in Höhe L5/S1, kräftige rezidiv prolaps in Höhe L4/L5 links-mediolateral mit Einengung der Nervenwurzel L5, beginnende Höhenminderung des Bandscheibenraumes L4/L5, beginnende Facettenarthrose der unteren LWS. Diagnose: Akutes Lumbalsyndrom bei rezidiv prolaps L4/L5 links. Gesamtbeurteilung: Bei Herrn . besteht aktuell eine erhebliche statische und dynamische Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, so dass die derzeitige Dienstunfähigkeit vom 19.05.2014 bis 23.05.2014 nachvollziehbar ist. Herr . steht einer erneuten Operation an der Bandscheibe noch ablehnend gegenüber. Es bleibt zu hoffen, dass eine Beschwerdelinderung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch konservative Therapie möglich ist. Die Prognose ist aber unklar. Aufgrund der Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass bereits ab März 2014 wieder vermehrte Beschwerden mit Behandlungsbedürftigkeit notwendig waren.“ Das Bundesamt leitete am 26. Juni 2014 eine amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Beklagten ein. Am selben Tag wurde die zuvor bestehende Attestauflage dahingehend abgeändert, dass die Vorlage privatärztlicher Atteste ab dem 1. Tag bei krankheitsbedingten Abwesenheiten ausreiche. Auf Vorlage weiterer amtsärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurde verzichtet. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2014 nochmals auf seine Pflicht hingewiesen, im Falle einer Dienstunfähigkeit seinen Vorgesetzten unverzüglich über die krankheitsbedingte Abwesenheit in Kenntnis zu setzen. Herr Dr. med. H1 vom Gesundheitsamt der Stadt E stellte mit amtsärztlichem Gutachten vom 24. Juli 2014 fest, dass der Beklagte ab dem 4. August 2014 wieder dienstfähig sei. Der Beklagte wandte sich daraufhin am 25. Juli 2014 mit einer E-Mail an den Präsidenten des Bundesamtes und teilte ihm mit, dass er ab dem 4. August 2014 seinen Dienst wieder aufnehmen werde. Seinen Dienst trat er jedoch nicht an. Der Sozialdienst bot dem Beklagten für den 18. September 2014 ein Beratungsangebot an, das dieser jedoch nicht wahrnahm. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 18. August 2014 den Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG rückwirkend ab dem 4. August 2014 fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es sei mit amtsärztlichem Gutachten vom 24. Juli 2014 festgestellt worden, dass der Beklagte ab dem 4. August 2014 aus medizinischer Sicht wieder dienstfähig sei. Der Beklagte habe am 25. Juli 2014 mitgeteilt, dass er ab dem 4. August 2014 seinen Dienst wieder aufnehmen werde. Er sei aber weder am 4. August 2014 noch an den darauffolgenden Tagen zum Dienst erschienen. Er habe auch seine Vorgesetzten nicht über eine krankheitsbedingte Abwesenheit informiert. Damit sei der Tatbestand des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst erfüllt, so dass der Verlust der Dienstbezüge festzustellen sei. Zudem werde der Beklagte angewiesen, seinen Dienst wieder unverzüglich aufzunehmen. Der Beklagte legte hiergegen mit auf den 10. August 2014 datiertem Schreiben, eingegangen beim Bundesamt am 17. September 2014, Widerspruch ein. Er entschuldigte sich für das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst und führte aus, sein Fernbleiben sei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, sondern beruhe auf „schwer gesundheitlichen Gründen“. Das Bundesamt leitete am 1. Oktober 2014 erneut ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Ihm wurde vorgeworfen, seit dem 4. August 2014 dem Dienst unentschuldigt fernzubleiben und dadurch ein Dienstvergehen zu begehen. Zur Überprüfung der Dienstfähigkeit wurde der Beklagte zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung geladen. Er blieb jedoch den Terminen am 15. Oktober 2014 und am 6. November 2014 ohne Angabe von Gründen fern. Der Beklagte übermittelte seiner Dienststelle am 23. Oktober 2014 ein privatärztliches Attest ohne Angabe eines Befundes, das ihm für den Zeitraum vom 20. Oktober bis 24. Oktober 2014 Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 31. Oktober 2014 übersandte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 28. bis zum 31. Oktober 2014 bescheinigte. Das Bundesamt wies den Beklagten mit Bescheid vom 4. November 2014 an, künftig bereits ab dem 1. Tag einer bestehenden Dienstunfähigkeit seine krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Das Bundesamt gab dem Beklagten am 20. Januar 2015 das Ergebnis der disziplinarischen Ermittlungen bekannt und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015, zugestellt am 12. Februar 2015, wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 20% seiner Dienstbezüge angeordnet. Der Beklagte legte gegen die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge mit Schreiben vom 1. März 2015, zugegangen am 9. März 2015, Widerspruch ein. Dem Beklagten wurde am 12. Februar 2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, die Beteiligung des Personalrates zu beantragen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2015, eingegangen am 9. März 2015, die Mitwirkung des Personalrates beantragt hatte, beschloss der Personalrat in seiner Sitzung vom 27. März 2015, dass gegen die Erhebung der Disziplinarklage keine Bedenken bestehen. Die Klägerin hat am 16. April 2015 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Beklagte habe schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zur Dienstleistung nach §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt und somit ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Der Beklagte sei dem Dienst jedenfalls im Zeitraum vom 4. August bis zum 23. Oktober 2014 und seit dem 3. November 2014 unentschuldigt ferngeblieben. Soweit der Beklagte für seine Abwesenheit vom Dienst zwischen dem 20. und dem 24. sowie zwischen dem 28. und dem 31. Oktober privatärztliche Atteste vorgelegt habe, sei nicht auszuschließen, dass er dem Dienst krankheitsbedingt und somit entschuldigt ferngeblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte in den übrigen Zeiträumen dienstfähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Die amtsärztliche Untersuchung des Beklagten vom 24. Juli 2014 habe ergeben, dass der Beklagte ab dem 4. August 2014 wieder dienstfähig sei. Anderslautende Nachweise bzw. ärztliche Atteste habe der Beklagte in dem Zeitraum vom 4. August 2014 bis zum 23. Oktober 2014 und seit dem 31. Oktober 2014 nicht mehr vorgelegt. Nach Ziffer 68 der Geschäftsordnung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr gelte: Wer dem Dienst/der Arbeit wegen Krankheit oder Unfall fernbleiben muss, hat dies unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung unverzüglich seiner nächsten/seinem nächsten Vorgesetzten anzuzeigen. Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Des Weiteren habe er der Weisung vom 4. November 2014, krankheitsbedingte Abwesenheiten künftig durch amtsärztliches Attest nachzuweisen, nicht Folge geleistet. Er habe somit die Feststellung seiner Dienstfähigkeit vereitelt. Es komme nicht mehr darauf an, dass der Beklagte sich zusätzlich auch der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit im Rahmen des Disziplinarverfahrens entzogen habe. Der Beklagte bleibe dem Dienst seit mittlerweile mehr als 6 Monaten ununterbrochen fern und sei deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Es komme erschwerend hinzu, dass er den Kontakt zu seinen Vorgesetzten bzw. der Personalführung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten vollständig abgebrochen habe. Der Beklagte habe weder das Angebot des Vertrauensärztlichen Dienstes vom 20. April 2015 noch das Angebot des Sozialdienstes vom 27. April 2015 angenommen. Zu seinen Gunsten seien seine Auslandseinsätze und seine positiven Beurteilungen zu berücksichtigen. Diese Leistungen reichten jedoch alleine nicht aus, um das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu erhalten. Gewichtige Milderungsgründe seien nicht ersichtlich, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine schwere negative Lebensphase. Der Beklagte habe es so gut wie vollständig unterlassen, sein Verhalten begreiflich zu machen. Aus seinen Ankündigungen, den Dienst wieder aufzunehmen, lasse sich zu seinen Gunsten nichts herleiten. Im Gegenteil: Er habe in dieser Hinsicht das Vertrauen seines Dienstherrn erneut beschädigt, indem er ohne Angaben von Gründen seinen Ankündigungen keine Taten habe folgen lassen. Er habe dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Nachdem ihn seine Frau im Jahr 2014 verlassen habe, habe er schwere Depressionen gehabt und zu viel Alkohol konsumiert. Zudem habe er einen weiteren Bandscheibenvorfall erlitten. Mit Schreiben vom 30. September 2015 und vom 10. Oktober 2015 wandte sich der Beklagte an den Präsidenten des Bundesamtes und bekundete seine Bereitschaft, wieder zum Dienst zu erscheinen. Nachdem ihm mit Schreiben vom 4. November 2015 mitgeteilt worden war, dass ihm durch ein persönliches Erscheinen in der Dienststelle die Gelegenheit gegeben werde, seine Dienstbereitschaft zum Ausdruck zu bringen, fand sich der Beklagte am 13. November 2015 im L1 der Bundeswehr in E ein. Seine Dienstbereitschaft wurde daraufhin festgestellt und die Bezügezahlung in Höhe von 80% ab dem 13. November 2015 wieder aufgenommen. An der vorläufigen Dienstenthebung wurde jedoch weiterhin festgehalten. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat sowie seines Persönlichkeitsbildes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) mit der ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG) zu ahnden ist. Die Disziplinarkammer geht im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe gegen den Beklagten von folgenden Feststellungen aus: Der Beklagte blieb (jedenfalls) im Zeitraum vom 4. August 2014 bis zum 23. Oktober 2014 sowie vom 3. November 2014 bis zum 11. Februar 2015 dem Dienst ohne Genehmigung fern. Er war für diesen Zeitraum weder beurlaubt noch wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit vom Dienst befreit. Ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3/05 -, juris, Rn. 33; Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05 –, juris, Rn. 34. Der Beklagte blieb in den genannten Zeiträumen dem Dienst ohne Genehmigung fern. Er war weder beurlaubt noch wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit vom Dienst befreit. Im Einzelnen: Der Beklagte war ab dem 4. August 2014 wieder dienstfähig. Dies ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E vom 24. Juli 2014. Der Beklagte hatte auch seine Absicht bekundet, zu diesem Zeitpunkt den Dienst wieder aufzunehmen, blieb aber dem Dienst fern. In den Zeiträumen vom 20. bis zum 24. Oktober 2014 und vom 28. bis 31. Oktober 2014 geht die Disziplinarkammer mit der Klägerin davon aus, dass der Beklagte dem Dienst nicht unerlaubt fernbleib. Für diese Zeiträume legte er ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, so dass von einer Dienstunfähigkeit des Beklagten in diesen Zeiten auszugehen ist. Der Beklagte blieb dem Dienst ab dem 3. November 2014 unerlaubt fern. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst endete mit Ablauf des 11. Februar 2015. Denn nach der ab dem 12. Februar 2015 geltenden vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten konnte der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst nicht mehr verwirklicht werden. Die aktive Dienstleistungspflicht eines Beamten ruht während der Rechtswirksamkeit einer vorläufigen Dienstenthebung. Deren Zweck besteht gerade darin, dem Beamten die weitere Erfüllung seiner Dienstgeschäfte zu untersagen. Der Beamte ist davon entbunden, sich während der vorgeschriebenen Arbeitszeit an dem vorgesehenen Ort aufzuhalten, um Dienstgeschäfte wahrzunehmen. Daher obliegt ihm kein Dienst mehr, dem er ungenehmigt und schuldhaft fernbleiben könnte. Die Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 BDG, die die Fortdauer des nach § 9 BBesG begründeten Verlusts der Dienstbezüge wegen unerlaubten Fernbleibens nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnet, stellt nur klar, dass der Beamte nach der vorläufigen Dienstenthebung besoldungsrechtlich nicht besser steht als vorher. Es soll verhindert werden, dass deren Anordnung dem Beamten einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil bringt, weil sein weiteres Fernbleiben nicht mehr als ungenehmigt angesehen werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 24. April 1980 - 2 C 26/77 -, juris, Rn. 25. Der Beklagte hat damit in den genannten Zeiträumen gegen seine Pflicht zur Dienstleistung nach § 96 BBG verstoßen. Er handelte dabei auch schuldhaft. Jeder Beamte weiß, dass er – solange er nicht beurlaubt oder krankgeschrieben ist – seiner Dienstleistungspflicht nachzukommen hat. Diese Pflicht musste dem Beklagten auch deshalb besonders klar gewesen sein, weil ihm zum einen erst kurz zuvor ein Verweis wegen unerlaubten Fernbleibens im Zeitraum vom 4. März bis zum 19. Mai 2014 erteilt und er zum anderen mit Verfügung vom 17. Juli 2014 nochmals auf seine Pflicht hingewiesen worden war, im Falle einer Dienstunfähigkeit seinen Vorgesetzten unverzüglich über die krankheitsbedingte Abwesenheit in Kenntnis zu setzen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres eingeräumt, dass ihm bewusst war, dass er in den genannten Zeiträumen zum Dienst hätte erscheinen oder sich krankmelden müssen. Es liegen mithin auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte im Sinne einer Schuldunfähigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Da der Beklagte darüber hinaus entgegen der Verfügung vom 4. November 2014 keine amtsärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, hat er auch schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, auf Verlangen Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit nach § 96 Abs. 1 BBG nachzuweisen. Er hat damit gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen nach § 62 Abs. 2 BBG verstoßen. Gegenüber dem Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG) handelt es sich bei der Attestvorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG um einen selbstständigen Pflichtentatbestand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1/04 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 28. Februar 2000 - 1 DB 26/99 -, juris, Rn. 9. Der Beklagte hat sich damit eines aus mehreren Pflichtverletzungen bestehenden einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens nach § 77 BBG schuldig gemacht. Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1/04 -, juris, Rn 113. Dies ist im vorliegenden Fall das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte wegen des festgestellten Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 BDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 BDG bedeutsamen Umstände, dass ein aktiver Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2/07 –, juris, Rn. 58 f., m.w.N. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist die Grundpflicht eines jeden Beamten. Jeder Beamte weiß, dass er – solange er nicht beurlaubt oder krankgeschrieben ist – seiner Dienstleistungspflicht nachzukommen hat. Ihre Befolgung ist von existentieller Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Ohne die zuverlässige Dienstleistung ihrer Mitarbeiter ist diese nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne rechtlich erheblichen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter wie hier den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 ‑ 1 D 26/02 –, juris, Rn. 54. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 D 26/02 -, juris, Rn. 54. Nach diesem Maßstab ist vorliegend nach etwa sechsmonatigem Fernbleiben die disziplinarische Höchstmaßnahme auszusprechen. Durch sein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von insgesamt etwa sechs Monaten hat der Beklagte dauerhaft im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt. Im Hinblick auf sein Verhalten, Dienstunfähigkeit nicht nachzuweisen und die beharrliche Weigerung, dienstlichen Weisungen zu folgen, kann der Schluss gezogen werden, dass er auch zukünftig nachhaltig gegen seine Dienstpflichten verstoßen wird. Dabei ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sich von dem ihm am 18. August 2014 erteilten Verweis wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Zeitraum vom 4. März bis 19. Mai 2014 nicht hat beeindrucken lassen. Er war zudem mit Verfügung vom 17. Juli 2014 nochmals auf seine Pflicht hingewiesen worden, im Falle einer Dienstunfähigkeit seinen Vorgesetzten unverzüglich über die krankheitsbedingte Abwesenheit in Kenntnis zu setzen. Gründe, die ausnahmsweise eine mildere Maßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst kann die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 ‑ 1 D 26/02 –, juris, Rn. 57; Urteil vom 12. Dezember 1979 – 1 D 108/78 –, juris, Rn. 8. Solche durchgreifenden Milderungsgründe stehen dem Beklagten jedoch nicht zur Seite. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2015 erwähnten und in der mündlichen Verhandlung vertieft erörterten Umstände, wonach er sich durch mehrere Schicksalsschläge, unter anderem drei Bandscheibenvorfälle, seine Scheidung, schwere Depressionen und eine Alkoholsucht nicht in der Lage gesehen habe, den Dienst wieder aufzunehmen. Der Beklagte hat solche Umstände schon nicht glaubhaft gemacht, da er hierzu keine nachprüfbaren Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt hat. Er hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. wann er einen weiteren Bandscheibenvorfall erlitten hat, insbesondere hat er hierzu keinerlei ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Dies wäre ihm indes ohne weiteres möglich gewesen, da er im Oktober 2014 bei Dr. med. M in E in Behandlung war. Aus den bei den Akten befindlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lässt sich keine Diagnose entnehmen. Den Zeitpunkt des vorgetragenen weiteren Bandscheibenvorfalls konnte der Beklagte auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nur auf Nachfrage vage auf Oktober 2014 bestimmen. Der Beklagte hat darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt, dass er an schweren Depressionen gelitten und in großen Mengen Alkohol konsumiert habe. Er hat auch hierauf bezogen weder ärztliche Bescheinigungen noch sonstige Berichte, etwa des befreundeten Therapeuten, vorgelegt. Selbst wenn man auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu seinen Gunsten von einem weiteren Bandscheibenvorfall, schweren Depressionen und hohem Alkoholkonsum ausgeht, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, sich bei seinem Dienstherrn krank zu melden und entsprechende ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass er eine starke Unterstützung durch seine Familie sowie eines mit der Familie befreundeten Therapeuten hatte. Nicht zuletzt war er durchaus in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln, wie der Widerspruch vom 17. September 2014 gegen den Bescheid vom 18. August 2014 über den Verlust der Dienstbezüge belegt. Schließlich hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass er die geltend gemachten schweren Depressionen und den hohem Alkoholkonsum zum heutigen Zeitpunkt überwunden hätte. Hierfür reicht der durch nichts belegte Vortrag, er habe einige (nicht näher belegte) Behandlungstermine bei dem mit der Familie befreundeten Therapeuten Dr. I wahrgenommen und sei im Hinblick auf den Alkoholkonsum „trocken“, nicht aus. Vor diesem Hintergrund ist schon im Ansatz nicht davon auszugehen, dass der Beklagte künftig ein pflichtgemäßes Verhalten an den Tag legt. Die guten Beurteilungen des Beklagten sowie sein Engagement in zwei Auslandseinsätzen fallen ebenfalls nicht mildernd ins Gewicht. Denn auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, womöglich mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Zu einer Abänderung der gesetzlichen Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.