Urteil
17 K 6507/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0503.17K6507.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung unmittelbaren Zwangs. Der Kläger ist Alleineigentümer des aus Hof- und Gebäudeflächen sowie Ackerland bestehenden Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung M. 9 in W. (Amtsgericht W. , Grundbuch von E. , Blatt 336, Flurstück 0, Flur 00), auf dem ein landwirtschaftlicher Betrieb mit ca. 110 Rindern geführt wird. Auf dem Grundstück befindet sich ein älterer Vierkanthof, in welchem u.a. die Scheune (Melkstand) mit Güllekeller und Spaltboden sowie ein Kuhstall mit Jauchekeller untergebracht sind. An der Rückseite des Kuhstalls befindet sich eine von zwei Seiten durch Gebäudeteile begrenzte und ansonsten an unbefestigte Böden angrenzende Festmistplatte. Die Festmistplatte verfügt nicht über wasserundurchlässige Seitenwände bzw. Aufkantungen. Die Betondecke der Festmistplatte weist großflächige Brüche und Risse auf. Der Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand (sog. Triebweg) verfügt gleichfalls über keine vollständig wasserundurchlässigen seitlichen Einfassungen. An einen der an die Festmistplatte angrenzenden Gebäudeteile schließt sich ein neuerer Boxenlaufstall an. Hinter dem Boxenlaufstall befindet sich eine Gülleplatte, welche nicht über seitliche Begrenzungen in Form von wasserundurchlässigen Seitenwänden bzw. Aufkantungen verfügt, die eine Versickerung des Flüssigkeitsanteils der Gülle in die angrenzenden, unbefestigten Böden verhindern. Anlässlich eines am 26. November 2014 durchgeführten Ortstermins stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf dem Grundstück des Klägers u.a. Gülle aus dem Boxenlaufstall auf die dahinter liegende, seitlich nicht eingefasste Gülleplatte geschoben und dort gelagert wurde. Aufgrund des hohen Flüssigkeitsanteils der Gülle und der fehlenden seitlichen Aufkantungen, floss die Gülle von der Gülleplatte seitlich auf das umliegende, unversiegelte Grundstück. Die Festmistplatte war vollflächig mit Dung belegt. Der Wegbereich vor der Festmistplatte, über welchen die Rinder zum Melkstand in die Scheune geführt werden, war mit einem Mist-/Schlammgemisch bedeckt. Einfassungen um die Festmistplatte und im Wegbereich zur Vermeidung von Verschmutzungen des umliegenden Geländes mit Jauche waren nicht vorhanden. Mit Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 (zugestellt am 25. Februar 2015) untersagte der Beklagte dem Kläger nach Ablauf von sechs Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung die Güllelagerung auf dem Grundstück M. 9 in W. außerhalb von ordnungsgemäßen Güllelagerbehältern (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015), das Aufbringen von Gülle auf der Platte hinter dem Boxenlaufstall (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015), die Festmistlagerung auf der Gülleplatte und der Festmistplatte (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und ordnete zugleich an, dass der Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand nach Ablauf von zwei Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung von Verschmutzungen freizuhalten ist (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass das Betreten der Hofstelle zum Zwecke der Überprüfung, ob die angeordneten Maßnahmen eingehalten werden, zu dulden ist (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 wurde angeordnet (Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen unter Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung nicht nachkommt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht (Ziffern 7 bis 9 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro (Ziffer 10 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und für den Fall, dass Ziffer 5 der Ordnungsverfügung nicht befolgt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro angedroht (Ziffer 11 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Zugleich setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro fest (Ziffer 12 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger praktizierte Lagerung von Gülle auf der seitlich nicht eingefassten Gülleplatte hinter dem Boxenlaufstall, die Lagerung von Festmist und Gülle auf der seitlich nicht hinreichend eingefassten Festmistplatte am Kuhstall, das Aufbringen und Lagern von Gülle bzw. Festmist auf dem nicht eingefassten Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand (sog. Triebweg) sowie die Lagerung von Gülle bzw. Festmist auf unversiegelten Böden angrenzend an die Gülleplatte, verstoße gegen geltendes Wasserrecht. Die Anordnung, das Betreten der Hofstelle zu dulden sei erforderlich, weil das Betretungsrecht in der Vergangenheit bereits einmal mittels einer Ordnungsverfügung habe durchgesetzt werden müssen. Gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 hat der Kläger am 25. März 2015 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 17 K 2382/15) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 17 L 1099/15). Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 – abgelehnt. Die Klage – 17 K 2382/15 – hat der Kläger am 26. Juni 2015 zurückgenommen. Am 7. August 2015 begaben sich Mitarbeiter des Beklagten zum Zwecke der Durchführung eines Ortstermins zum Grundstück des Klägers. Nachdem die Haustür auf wiederholtes Klingeln nicht geöffnet wurde, begannen die Mitarbeiter des Beklagten mit der Kontrolle bzw. Überwachung des landwirtschaftlichen Betriebes. Die begonnene Kontrolle musste jedoch abgebrochen werden, nachdem zwischenzeitlich der Sohn des Klägers, N. T. , vor Ort erschien, gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten ein Betretungsverbot für das Grundstück aussprach und die Fertigung von weiteren Lichtbildern untersagte. Aufgrund des ausgesprochenen Betretungsverbotes konnte die Einhaltung der Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 (Güllelagerung auf dem Grundstück außerhalb von ordnungsgemäßen Güllelagerbehältern sowie Aufbringen von Gülle auf der Platte hinter dem Boxenlaufstall) nicht kontrolliert werden. Diesbezüglich wird auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerk vom 10. August 2015 Bezug genommen (vgl. Bl. 542 – 548 des Verwaltungsvorganges). Mit Ordnungsverfügung vom 26. August 2015 (zugestellt am selben Tag) setzte der Beklagte wegen Zuwiderhandlung gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro fest. Zugleich wurde für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 nicht oder nur unzureichend nachkommt, die Durchsetzung der Duldungsanordnung unter Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Mitarbeitern des Beklagten sei am 7. August 2015 das Betreten der Hofstelle verweigert worden. Angesichts dieses Verstoßes gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 sei das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Da sich der Kläger der Duldung des Betretungsrechtes (teilweise) widersetzt und die Zwangsgeldandrohung keine Wirkung gezeigt habe, werde das Zwangsmittel gewechselt und nunmehr unmittelbarer Zwang angedroht. Dies sei verhältnismäßig, weil die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zum Ziel geführt habe und eine Ersatzvornahme untunlich sei. Gegen die Ordnungsverfügung vom 26. August 2015 hat der Kläger am 25. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Zwangsgeldfestsetzung sei formell rechtswidrig. Es fehle schon an einer ordnungsgemäßen Zustellung, weil die Ordnungsverfügung am 26. August 2015 nicht ihm persönlich, sondern seinem Sohn, N. T. , ausgehändigt worden sei. Zudem sei die Zwangsgeldfestsetzung nicht hinreichend bestimmt und unzureichend begründet. Es fehlten Ausführungen dazu, ob er selbst am 7. August 2015 zugegen gewesen bzw. auf welche Art und Weise den Mitarbeitern des Beklagten das Betreten der Hofstelle verweigert worden sei. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch materiell rechtswidrig. Es werde bestritten, dass er selbst den Mitarbeitern des Beklagten am 7. August 2015 den Zugang zum Hof verwehrt und das Betreten der Hofstelle nicht geduldet habe. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk vom 10. August 2015 gehe hervor, dass die Mitarbeiter des Beklagten auf dem Hofgrundstück gewesen seien. Der Vorhalt, man habe den Mitarbeitern den Zugang verweigert, treffe daher nicht zu. Ferner gehe aus dem Vermerk vom 10. August 2015 hervor, dass er – der Kläger – nicht vor Ort gewesen sei, weshalb er auch den Zugang zum Hofgelände nicht habe verweigern können. Soweit sein Sohn, N. T. , ein Betretungsverbot ausgesprochen habe, sei er hierzu nicht von ihm bevollmächtigt gewesen. Im Übrigen ergebe sich das Betretungsrecht des Beklagten bereits aus § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG, so dass es nicht über den Weg der Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden könne. Wenn ein Betretungsrecht schon gesetzlich zugelassen sei, könne als Sanktion im Falle der Verletzung des Betretungsrechts nur ein Bußgeld verhängt werden. Zudem sei Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 rechtswidrig, weil die Duldungsverfügung nicht individuell auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum beschränkt worden sei. Dieser Mangel der Grundverfügung sei auch im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Er – der Kläger – könne nicht Adressat der Zwangsgeldfestsetzung sein, da er den Hof seit Mitte 2015 verpachtet habe und diesen nicht mehr selbst bewirtschafte. Ihm stehe daher kein Nutzungsrecht an den Flächen und der Hofstelle zu, so dass er das Betreten der Hofstelle nicht in rechtlich zulässiger Weise gestatten könne. Dieser Mangel der Grundverfügung sei ebenfalls im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei unverhältnismäßig, weil ihm auf der Grundlage des Tierschutzrechts ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.100,00 Euro ebenfalls dafür auferlegt worden sei, dass sein Sohn anlässlich des Ortstermins das Betreten des Hofes verweigert habe. Da es sich um dieselben Mitarbeiter des Beklagten gehandelt habe, sei eine unzulässige Doppelsanktionierung gegeben. Die Androhung unmittelbaren Zwanges sei rechtswidrig, weil sich das Betretungsrecht des Beklagten unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und dieses lediglich ein Bußgeld (§ 103 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 2 WHG), jedoch keine ordnungsbehördlichen Zwangsgelder oder Ersatzmaßnahmen als Sanktion vorsehe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei ordnungsgemäß durch persönliche Aushändigung zugestellt worden. Selbst im Falle einer fehlerhaften Zustellung, sei ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls am Tag der Einreichung der Klage geheilt worden. Am 7. August 2015 habe der Sohn des Klägers den Mitarbeitern des Beklagten das weitere Betreten des Grundstücks und das Fotografieren mündlich untersagt. Folglich sei das Betretungsrecht nicht in vollem Umfang eingeräumt worden. Die Zwangsgeldfestsetzung sei vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Die behauptete Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes seit Mitte des Jahres 2015 sei nicht durch die Vorlage eines Pachtvertrages belegt worden. Im Übrigen sei eine vermeintliche Verpachtung seitens des Klägers bei diversen Ortsterminen, zuletzt am 3. November 2015, nicht thematisiert worden. Vielmehr sei der Betrieb in Anwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten noch am 3. November 2015 begangen worden. Bei dieser Begehung habe der Kläger selbst ausgeführt, nunmehr den Anordnungen aus Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 nachgekommen zu sein. Da der Kläger keinen Nachweis hinsichtlich der Verpachtung vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin selbst führe. Die Verhängung eines Zwangsgeldes auf Grundlage des Wasserrechts neben der Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes auf Grundlage des Tierschutzrechts sei rechtlich nicht zu beanstanden. Mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung vom 23. Februar 2015 könne der Kläger im hiesigen Verfahren nicht mehr gehört werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die in der Ordnungsverfügung vom 26. August 2015 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig. 1. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 17 K 1419/15 –. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. 2. Die Zwangsgeldfestsetzung ist formell rechtmäßig. a. Die Ordnungsverfügung vom 26. August 2015 wurde dem Kläger ordnungsgemäß im Wege der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis bekannt gegeben. Insoweit wurde die Ordnungsverfügung dem Sohn des Klägers, N. T. , als erwachsenem Familienangehörigen gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW –), § 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) im Wege der Ersatzzustellung ausgehändigt. Selbst wenn zugunsten des Klägers ein Zustellungsmangel unterstellt würde, wäre dieser jedenfalls aufgrund der Zustellungsfiktion des § 8 LZG NRW geheilt worden, weil die Ordnungsverfügung vom 26. August 2015 – ausweislich des Eingangsstempels auf dem mit der Klageschrift vorgelegten Exemplar der Ordnungsverfügung – der klägerischen Prozessbevollmächtigten und damit dem Kläger als Empfangsberechtigten (spätestens) am 9. September 2015 nachweislich zugegangen ist. b. Die Zwangsgeldfestsetzung ist hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und enthält zudem eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechende Begründung. 3. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. a. Ein sofort vollziehbarer und zugleich unanfechtbarer, auf Duldung gerichteter (Grund‑)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 vor. Mit der am 25. Februar 2015 zugestellten Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 untersagte der Beklagte dem Kläger nach Ablauf von sechs Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung die Güllelagerung auf dem Grundstück M. 9 in W. außerhalb von ordnungsgemäßen Güllelagerbehältern (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015), das Aufbringen von Gülle auf der Platte hinter dem Boxenlaufstall (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015), die Festmistlagerung auf der Gülleplatte und der Festmistplatte (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und ordnete zugleich an, dass der Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand nach Ablauf von zwei Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung von Verschmutzungen freizuhalten ist (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass das Betreten der Hofstelle zum Zwecke der Überprüfung, ob die angeordneten Maßnahmen eingehalten werden, zu dulden ist (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Insoweit erstreckt sich die Duldungsverpflichtung mangels verfügter räumlicher Begrenzung auf den gesamten Bereich des Grundstücks M. 9 in W. (Amtsgericht W. , Grundbuch von E. , Blatt 336, Flurstück 0, Flur 00). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 wurde angeordnet (Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). b. Der Duldungsverpflichtung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 ist der Kläger nicht in vollem Umfang nachgekommen. Anlässlich des Ortstermins am 7. August 2015 wurde den anwesenden Mitarbeitern des Beklagten der Zutritt zu Teilen des klägerischen Grundstücks verweigert, so dass die Einhaltung der unter Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 getroffenen Anordnungen (Güllelagerung auf dem Grundstück außerhalb von ordnungsgemäßen Güllelagerbehältern sowie Aufbringen von Gülle auf der Platte hinter dem Boxenlaufstall) nicht mehr kontrolliert werden konnte. Insoweit musste die begonnene Kontrolle der Einhaltung der in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 getroffenen Anordnungen abgebrochen werden, nachdem der Sohn des Klägers, N. T. , während der Grundstücksbegehung vor Ort erschien, gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten ein Betretungsverbot für das Grundstück aussprach und die Fertigung weiterer Lichtbilder untersagte. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerkes vom 10. August 2015 (vgl. Bl. 542 – 548 des Verwaltungsvorganges), auf welchen Bezug genommen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Betretungsverbot nicht durch den Kläger selbst, sondern durch dessen Sohn ausgesprochen wurde. Denn der Kläger als Grundstückseigentümer und Adressat der sofort vollziehbaren und bestandskräftigen Grundverfügung hat sicherzustellen, dass die in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 getroffene Duldungsverpflichtung umfassend eingehalten wird. Hierzu gehört es auch, geeignete Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass auf seinem Grundstück wohnhafte bzw. vor Ort anwesende Familienangehörige oder sonstige Beschäftigte der angeordneten Verpflichtung zur Duldung des Betretens der Hofstelle nicht zuwiderhandeln. c. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist sofort vollziehbar (Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und zudem nach Klagerücknahme im Verfahren 17 K 2382/15 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 enthaltene Verpflichtung zur Duldung des Betretens der Hofstelle zu Recht ergangen ist und ob der Kläger richtiger Adressat dieser Ordnungsverfügung ist. Der Kläger kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die Grundverfügung im vorliegenden, die Festsetzung eines Zwangsgeldes betreffenden Verfahren nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Duldung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 17 K 1419/15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung vom 23. Februar 2015 nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 23. Februar 2015 keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Erwägungen des rechtskräftigen Beschlusses vom 26. Mai 2015 im Verfahren 17 L 1099/15 verwiesen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 14 ff. 3. Dem Verstoß gegen die Duldungsverpflichtung ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 verbundene (Ziffer 11 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. Da hinsichtlich des Betretungsrechts eine Duldung erzwungen werden soll, war die Bestimmung einer Frist zur Erfüllung der Duldungsverpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW entbehrlich. Bedarf es – wie hier – in der Zwangsgeldandrohung keiner Fristsetzung, darf gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW das Zwangsgeld unmittelbar nach erfolgter Zuwiderhandlung gegen die Duldungsverpflichtung festgesetzt werden. Denn in den Fällen des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW (Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung) ist der Wortlaut des § 64 Satz 1 VwVG NRW – weil eine Fristbestimmung in der Zwangsmittelandrohung entbehrlich ist – unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten dahingehend auszulegen, dass das Zwangsmittel festgesetzt werden kann, sobald der Duldungs- bzw. Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt wird, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1992 – 4 A 3840/91 –, juris Rn. 7. 4. Das Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro). Ferner steht das festgesetzte Zwangsgeld gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften bei der vom Kläger praktizierten Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem Grundstück zu kontrollieren, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris. Die unabhängig von der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung erfolgte Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes auf Grundlage einer anderen – hier tierschutzrechtlichen – Grundverfügung führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des wegen Verstoßes gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 festgesetzten Zwangsgeldes. Da es sich bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes – anders als bei der Verhängung eines Bußgeldes – im Übrigen nicht um eine Sanktion, sondern um ein Beugemittel des Verwaltungsvollstreckungsrechts zum Zwecke der Durchsetzung der Duldungsverpflichtung aus der bestandskräftigen Grundverfügung handelt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1992 – 4 A 3840/91 –, juris Rn. 16, ist der vom Kläger erhobene Vorwurf einer unzulässigen „Doppelsanktionierung“ nicht nachvollziehbar. 5. Ohne dass es darauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung entscheidungserheblich ankommt, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass der Erfüllung der in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 angeordneten Duldungsverpflichtung weder im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 26. August 2015 noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) VwVG NRW entgegensteht. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) VwVG NRW ist der Vollzug einzustellen, sobald dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung (rechtlich oder tatsächlich) unmöglich geworden ist. Vorliegend ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert dargetan, dass dem Kläger die Erfüllung der Duldungsverpflichtung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Soweit der Kläger diesbezüglich behauptet, seit Mitte des Jahres 2015 die Bewirtschaftung seiner Hofstelle aufgegeben und den gesamten Betrieb verpachtet zu haben, ihm kein Nutzungsrecht an den Flächen und der Hofstelle mehr zustehe und er insoweit das Betreten der Hofstelle nicht in rechtlich zulässiger Weise gestatten könne, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger dieses Vorbringen in keiner Weise glaubhaft gemacht. Weder hat er den konkreten Zeitpunkt des Abschlusses eines Pachtvertrages angegeben noch hat er die Person des vermeintlichen Pächters namentlich benannt. Zudem fehlt es an der Vorlage eines schriftlichen Pachtvertrages, anhand dessen die Behauptung des Klägers nachvollzogen werden könnte. Darüber hinaus steht das Vorbringen des Klägers im Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten. Denn der Beklagte hat – insoweit unwidersprochen – vorgetragen, der Kläger habe die behauptete Verpachtung bei diversen Ortsterminen, zuletzt am 3. November 2015, zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Die Hofstelle sei noch am 3. November 2015 im Beisein des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten begangen worden. Bei dieser Begehung habe der Kläger ausdrücklich ausgeführt, den Anordnungen aus Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 nunmehr nachgekommen zu sein. Die Tatsache, dass der Kläger zuletzt am 3. November 2015 augenscheinlich zur Nutzung der Hofstelle berechtigt war und insoweit auch als Nutzungsberechtigter aufgetreten ist, steht in ersichtlichem Widerspruch zu der im hiesigen Verfahren vorgetragenen Behauptung, die Hofstelle und den Betrieb bereits seit Mitte des Jahres 2015 verpachtet zu haben. Denn es erschließt sich nicht, wie der Kläger am 3. November 2015 mit Mitarbeitern des Beklagten eine Hofbegehung durchführen konnte, wenn er denn – ausweislich seiner Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – bereits seit Mitte des Jahres 2015 aus Rechtsgründen infolge des behaupteten Abschlusses eines Pachtvertrages nicht mehr zur Nutzung des Grundstücks berechtigt gewesen sein soll. Schließlich ist denn auch in dem klägerischen Schriftsatz vom 2. Mai 2016 keine Rede mehr von einer Verpachtung. Vielmehr wird nunmehr vorgetragen, der Kläger lebe gemeinsam mit seinem Sohn auf dem Hofgelände, wobei die „Bewirtschaftung“ des Hofes aus Rentenbezugsgründen seit Mitte des Jahres 2015 durch seinen Sohn erfolge. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die nicht substantiierte bzw. glaubhaft gemachte Behauptung, die Grundstücksflächen und der Betrieb seien seit Mitte des Jahres 2015 verpachtet, als verfahrensangepasste Schutzbehauptung. II. Auch die in der Ordnungsverfügung vom 26. August 2015 enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Duldungsanordnung unter Ziffer 5 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 nicht oder nur unzureichend nachgekommen wird, ist rechtmäßig. Die in der Ordnungsverfügung vom 26. August 2015 enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 62 Abs. 1, 63, 69 Abs. 1 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Androhung von Zwangsgeld verspricht keinen Erfolg im Sinne von § 62 Abs. 1 VwVG NRW, weil der Kläger sich hiervon – wie der Vorfall am 7. August 2015 zeigt – nicht beeindrucken lässt. Die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist unzweckmäßig, weil die Duldung des Betretens der Hofstelle keine vertretbare Handlung darstellt. Der gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW zulässige Wechsel des Zwangsmittels und die nunmehr erfolgte Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Androhung unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW, weil sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, die unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften praktizierte Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem Grundstück des Klägers zu kontrollieren und auf Dauer zu unterbinden. Darüber hinaus ist der Kläger allein durch die Androhung von Zwangsgeld augenscheinlich nicht dazu zu bewegen, die Duldungsverpflichtung in Ziffer 5 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 uneingeschränkt zu beachten, so dass andere Zwangsmittel hier nicht zum Ziel führen (§ 58 Abs. 3 VwVG NRW). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.