Beschluss
14 A 238/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.
• Ein Überdenkungsverfahren (Widerspruchsverfahren) kann im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Auseinandersetzung mit vorgebrachten Einwänden geheilt werden; eine Nachholung ist zulässig, soweit die substantiierten Einwände im gerichtlichen Verfahren umfassend behandelt werden.
• Die Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsbewertung sind durch die den Prüfling in die Lage versetzende Stellungnahme der Prüferin erfüllt, sofern sie die wesentlichen Einwände nachvollziehbar darlegt.
• Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen derart angezweifelt werden, dass sie im Zulassungsverfahren nicht ausgeräumt werden könnten.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei nicht dargetaner Zulassungsgründe; Nachholung des Überdenkungsverfahrens zulässig • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Ein Überdenkungsverfahren (Widerspruchsverfahren) kann im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Auseinandersetzung mit vorgebrachten Einwänden geheilt werden; eine Nachholung ist zulässig, soweit die substantiierten Einwände im gerichtlichen Verfahren umfassend behandelt werden. • Die Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsbewertung sind durch die den Prüfling in die Lage versetzende Stellungnahme der Prüferin erfüllt, sofern sie die wesentlichen Einwände nachvollziehbar darlegt. • Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen derart angezweifelt werden, dass sie im Zulassungsverfahren nicht ausgeräumt werden könnten. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Zulassungsantrags zur Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das seine Prüfungsbewertung bestätigte. Streitgegenstand ist die Frage, ob das im Widerspruchsverfahren erfolgte Überdenken der Prüfungsbewertung verfahrensfehlerhaft war und ob die Begründung der Note "nicht genügend" ausreichend war. Der Kläger rügt, seine schriftlichen Einwendungen vom 15. Dezember 2010 seien der Prüferin im Überdenkungsverfahren nicht zugeleitet worden und somit nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hielt das Widerspruchsverfahren und die nachfolgende Auseinandersetzung der Prüferin mit den Einwänden für ausreichend; eine im Klageverfahren erfolgte ergänzende Nachprüfung habe die Mängel beseitigt. Der Kläger behauptet weiterhin, das Einzelzeugnis enthalte keine hinreichende Begründung der Bewertung und das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel, besondere tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 VwGO vorliegen. • Zulassungsmaßstab: Zulassung ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen und hinreichend dargetan sind (§ 124a Abs. 4 VwGO). • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) bestehen nur, wenn tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden; das Vorbringen des Klägers erfüllt dies nicht. • Überdenkungsverfahren: Der Anspruch des Prüflings, dass substantielle Einwände den Prüfern zugeleitet und von diesen ernsthaft geprüft werden, ist verfassungsrechtlich begründet (Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG). Soweit Überdenkungsverfahren formell mangelhaft waren, kann das Gericht im Klageverfahren eine fehlerfreie Nachholung der Auseinandersetzung verlangen; hier hat die Prüferin im Klageverfahren die Einwände am 25.03.2011 überdacht, wodurch ein Heilungseffekt eintrat. • Begründung der Bewertung: Die im Einzelzeugnis zunächst knappe Begründung wurde durch die am 21.09.2010 übersandte Stellungnahme der Prüferin hinreichend ergänzt, sodass der Kläger in die Lage versetzt wurde, effektiv Rechtsschutz zu suchen (§ 13 Abs. 2 ZÄPrO-rechtliche Anforderungen sinngemäß herangezogen). • Tatsachenfeststellung: Die vom Kläger behaupteten erheblichen Abweichungen im Prüfungsablauf sind nicht so dargelegt, dass besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) begründet wären; das Verwaltungsgericht durfte die Erinnerungen der Prüferin aus handschriftlichen Notizen wertend heranziehen. • Verfahrensrüge: Die informatorische Anhörung der Prüferin genügte der Tatsachenermittlung; eine förmliche Zeugenvernehmung war nicht erforderlich, weil der Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die aufgeworfene Rechtsfrage zur Nachholung des Überdenkens ist durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt, weshalb keine Zulassung aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. Fehler im Überdenkungsverfahren wurden durch die im Klageverfahren erfolgte Nachprüfung der Prüferin geheilt; die Begründung der Bewertung wurde durch die Stellungnahme der Prüferin vom 21.09.2010 als ausreichend angesehen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.