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Urteil

28 K 543/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:1026.28K543.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2016 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die am 30. Juni 2015 beantragte Baugenehmigung zur Aufteilung des Betriebswohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. ∙ Flur 9 ∙ Flurstücke 243 und 248 ( C1. 00 ∙ 00000 I. ) in eine Betriebsinhaberwohnung im Erdgeschoss und eine Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoss zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung C. ∙ Flur 9 ∙ Flurstücke 243 und 248 ( C1. 00 ∙ 00000 I. ). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 der Beigeladenen (in der Gestalt der 2. Änderung aus dem Jahr 2008), der in dem Bereich des Grundstückes der Klägerin ein Gewerbegebiet festsetzt. 3 Auf dem Grundstück sind auf Grund der Baugenehmigung Nr. 890/99 vom 28. März 2000 eine Werkhalle und ein Betriebsleiterwohnhaus errichtet. Die Werkhalle beherbergt die Bau- und Möbeltischlerei des Ehemanns der Klägerin. Das Betriebsleiterwohnaus wird von der Klägerin und ihrem Ehemann sowie dem Sohn der Klägerin bewohnt. Genehmigt ist in dem Haus eine sich auf das Erdgeschoss und das Obergeschoss erstreckende Wohneinheit. Nachdem der Sohn der Klägerin zwischenzeitlich erwachsen geworden und Beschäftigter im Gewerbebetrieb seiner Eltern ist, wurde in dem von ihm bewohnten Dachgeschoss des Hauses eine Küche eingebaut. Nachdem der Beklagte hiervon im Jahr 2012 Kenntnis erlangt und gegen die Klägerin ein Bauordnungsverfahren eingeleitet hatte, stellte die Klägerin zur Vermeidung einer Ordnungsverfügung im März 2013 mit dem Ziel einer Legalisierung der Nutzung einen Bauantrag zur Umnutzung des Dachgeschosses des Hauses zu einer zweiten betriebsbezogenen Wohnung. Nachdem der Beklagte den Bauantrag durch Bescheid vom 6. Oktober 2013 abgelehnt hatte, erhob die Klägerin am 4. Oktober 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (4 K 7994/13). Im Erörterungstermin vom 27. April 2015 wies der Einzelrichter der 4. Kammer darauf hin, 4 "dass die Baugenehmigung Nr. 890/99 vom 28. März 2000 an Schreinereibetrieb abdeckt Bau- und Möbeltischlerei mit Betriebsleiterwohnhaus, wobei die Betriebsbeschreibung zusätzlich als eigene Erzeugnisse angibt Laden- und Innenausbau und eine Betriebszeit werktags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr in einer Schicht bei einer Zahl der Beschäftigten von höchstens drei Personen. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. April 2015 zum Verfahren 4 K 7994/13 enthalten den Hinweis, dass inzwischen eine Betriebserweiterung stattgefunden hat. Es werden 1. mehr Beschäftigte im Betrieb geführt, d.h. mittlerweile 4,5 Festangestellte, ein Auszubildender und der Betriebsleiter, der im Betrieb tätig ist – insofern wäre noch zu differenzieren und klarzustellen, wer Betriebsleiter welches Betriebsteils ist und welchen Betriebsteil der Betriebsinhaber wahrnimmt – und 2. ist ein neuer Betriebsteil aufgenommen worden, nämlich der Bereich des Bereitschaftsdienstes für die W. X. X1. GmbH mit einem potentiellen Umfang von 8.000 Wohnungen und den damit einhergehenden handwerklichen Dienstleistungen, so wie sie in dem genannten Schriftsatz beschrieben sind. Das legt nahe, das in einem neuen Bauantrag unter dem Stichwort Betriebserweiterung zu erfassen, in dem darzulegen ist die aktuelle Anzahl und die zu erwartende Anzahl der Beschäftigten, die Betriebszeit, die inzwischen den Zeitraum von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr überschreitet, sowie auch den neuen Umfang und Gegenstand des Schreinereibetriebes mit seinen verschiedenen Betriebsteilen. Nach dem Eindruck des Berichterstatters in der Erörterung scheint es so zu sein, dass der Betriebsinhaber den bisherigen Schreinereibetrieb handhabt, während der Sohn der Klägerin als Betriebsleiter den Betriebsteil der Bearbeitung der Aufträge für die W. X. X1. GmbH wahrnimmt. Dies müsse sich in einem neuen Bauantrag widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund wäre auch die Erforderlichkeit einer zweiten betriebsbezogenen Wohnung neu zu prüfen. Es liegt nahe, insoweit die beiden errichteten Wohnungen im bisher als Betriebsleiterwohnhaus genehmigten Gebäude zum einen als Betriebsinhaber- und zum anderen als Betriebsleiterwohnung zu beantragen. Der Berichterstatter legt der Klägerin nahe, einen solchen vollständigen Bauantrag neu zu stellen." 5 Hierzu erklärte der Terminsvertreter des Beklagten, wenn ein solcher Bauantrag komme, werde dieser erneut auf seine Genehmigungsfähigkeit hin geprüft werden. Es handele sich dabei dann um eine neue Sachlage, so dass die bisherigen Ablehnungsgründe nicht mehr trügen. 6 Daraufhin nahm die Klägerin die Klage zurück und stellte am 1. Juli 2015 einen neuen Bauantrag zur Aufteilung des Betriebswohnhauses in eine Betriebsinhaberwohnungen im Erdgeschoss und eine Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoss sowie zur Erweiterung des Gewerbebetriebes. Neben den Bauvorlagen und dem Bauantragsformular legte der Architekt der Klägerin ein Erläuterung zu der Betriebsbeschreibung vor, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich der Betrieb des Ehemanns der Klägerin fortentwickelt habe und nunmehr aus zwei Betriebszweigen bestehe, der vom Ehemann der Klägerin betriebenen Tischlerei und der vom Sohn der Klägerin geleiteten handwerklichen Betreuung von Wohnungen der W. X. X1. GmbH. Die Betriebszeit / Bereitschaftszeit sei an sieben Tagen / Wochen 24 Stunden / Tag. Es würden ~ 8.000 Wohneinheiten im Raum zwischen W1. und E. -Süd betreut. Der Sohn der Klägerin sei zuständig für die Planung, Einteilung der Mitarbeiter, Baustellenabwicklung sowie Be- und Entladung der Betriebsfahrzeuge. Die Notdienstarbeiten fielen überwiegend zwischen 17:00 und 7:00 Uhr an. Sie umfassten die Arbeitsbereiche herausgefallene Fenster und Türen, Einbruch, defekte Schlösser (Schlüsseldienst), Notverglasung bei Gefahr in Verzug und Notsicherung von Fenstern und Türen. Für die anfallenden Arbeiten / Notfälle müsse der Sohn der Klägerin erforderliches Material aus der Werkstatt beladen und möglichst kurzfristig zum Auftragsort fahren. 7 Durch Bescheid vom 18. Januar 2016 versagte der Beklagte nach Anhörung die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass in der Baugenehmigung vom 28. März 2002 grundsätzlich entschieden worden sei, dass für den Tischlereibetrieb grundsätzlich ein Betriebsleiterwohnhaus im Sinne von § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei, so dass die Nutzungsänderung dieser Betriebsleiterwohnung zu einer Betriebsinhaberwohnung aufgrund der erklärten zwischenzeitlich geänderten Betriebsstrukturen offenkundig zulässig sei. Dies könne jedoch nicht für die zweite Betriebswohnung als erklärte Betriebsleiterwohnung gelten. Die auf dem Grundstück aufstehende Werkhalle nebst Bürotrakt diene dem Tischlereibetrieb des Ehemanns der Klägerin, so dass ein weiterer Gewerbebetrieb für den Sohn der Klägerin im baurechtlichen Sinn nicht bestehe. Es fehle sonach an den von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal der räumlich-funktionalen Zuordnung der Wohnung zu einem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück. Der erklärte Umstand, dass der Sohn der Klägerin überwiegend nur für einen Auftraggeber mit Einsatzorten in der Rhein- / Ruhrregion tätig sei, begründe keinen Betrieb im Sinne von § 8 Abs. 3 BauNVO. Es bestünden zugleich Bedenken hinsichtlich des "Bereitschaftsdienstes“. Eine Reparatur von Fenstern und Türen dürfte überwiegend nicht nach 17:00 Uhr erfolgen. Im Regelfall dürfte es sich so verhalten, dass zu reparierende Fenster und Türen zunächst provisorisch in Stand gesetzt würden, bevor eine "abschließende Reparatur" zu den üblichen Betriebszeiten erfolge. Zudem spreche die Betriebsgröße nicht für einen Handwerksbetrieb, der zwei Betriebswohnung erfordere. Schließlich verbiete der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine zu extensive Auslegung. Dies sei mit der Zielsetzung der Baunutzungsverordnung, dass Gewerbegebiet zur Bewahrung des Gebietsgewährleistungscharakters grundsätzlich von Wohnraum freizuhalten, nicht vereinbar. 8 Die Klägerin hat am 26. Januar 2016 Klage erhoben. 9 Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus, der Gewerbebetrieb erfordere aufgrund der Betriebsabläufe im Besonderen im Bereich des Notdienstes eine zweite Wohneinheit in dem Betriebswohnhaus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch der Grundstücksnachbarn stehe der Zulassung der zweiten Wohneinheit nicht entgegen. Völlig unberücksichtigt geblieben sei im Rahmen des Ablehnungsbescheides, dass Gegenstand des Bauantrags nicht allein die Legalisierung der zweiten Wohneinheit in dem Betriebswohnhaus sondern darüber hinaus zugleich die Erweiterung des Gewerbebetriebes gewesen sei. Gründe, die zu einer Versagung der Baugenehmigung für die Erweiterung des Gewerbebetriebes führen könnten, seien weder dem Ablehnungsbescheid zu entnehmen noch sonst ersichtlich. 10 Nachdem sich der Beklagte im Verhandlungstermin zur Erteilung der Baugenehmigung zur Erweiterung des Gewerbebetriebs verpflichtet hat und die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, 11 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die am 30. Juni 2015 beantragte Baugenehmigung zur Aufteilung des Betriebswohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. ∙ Flur 9 ∙ Flurstücke 243 und 248 ( C1. 00 ∙ 00000 I. ) in eine Betriebsinhaberwohnung im Erdgeschoss und eine Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoss zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung des Bescheides vom 18. Januar 2016. 15 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Ausführungen gemacht. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und des von der Beigeladenen vorgelegten Planes Bezug genommen 17 Entscheidungsgründe 18 Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 19 Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. 20 Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Aufteilung des Betriebswohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. ∙ Flur 9 ∙ Flurstücke 243 und 248 ( C1. 00 ∙ 00000 I. ) in eine Betriebsinhaberwohnung im Erdgeschoss und eine Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoss. 21 Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). 22 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. 23 Die Zulässigkeit der Wohnung richtet sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 30 BauGB nach dem Bebauungsplan Nr. 14 der Beigeladenen in der Gestalt der 2. Änderung aus dem Jahr 2008 i. V. m § 8 BauNVO 1990. 24 In dem Bebauungsplan ist das Grundstück der Klägerin als Gewerbegebiet festgesetzt. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO 1990 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe. Außerdem können nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Wohnungen und Wohnhäuser dürfen demgemäß in einem Gewerbegebiet nur genehmigt werden, wenn es sich um Betriebswohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 handelt. 25 Auch wenn diese Voraussetzung gegeben ist, besteht grundsätzlich jedoch kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung. Vielmehr steht die Erteilung der Baugenehmigung im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, wie sich aus der Formulierung "können zugelassen werden" ergibt. Der Bauherr hat insoweit (nur) einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. 26 Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid die an eine Betriebsleiterwohnung zu stellenden Anforderungen überspannt. Er hat übersehen, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Wohnungen erfolgen muss, je nachdem, ob es sich um Wohnungen für Aufsichtspersonen oder um Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter handelt. 27 Die Bestimmung des § 8 BauNVO 1990 ist nach Wortlaut und Sinn eindeutig. Sie sieht Ausnahmen nur für die Personen vor, die der gesamten Betriebsverantwortung entweder besonders nahe stehen (Betriebsinhaber und -leiter) oder als Aufsichts- bzw. Bereitschaftspersonen in der Weise an die Betriebsstelle gebunden sind, dass sie dort aus Gründen der Sicherheit des Betriebes oder der Wartung oder Reparatur der Betriebsanlagen jederzeit kurzfristig verfügbar sein müssen. Wie auch die BauNVO in den §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bestätigt, sind die dort genannten Betriebswohnungen durchaus übliche Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten. Wohnungen für betriebsgebundene Personen – wie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal oder Betriebsinhaber und Betriebsleiter – müssen auf dem Betriebsgrundstück oder doch in dessen unmittelbarer Nachbarschaft errichtet werden. Weiter erforderlich ist eine auch funktionale Zuordnung solcher Wohnungen zum jeweiligen Bereich. Diese Zuordnung besteht, soweit es sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal handelt, wenn diese Personen wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müssen und deswegen das X1. solcher Personen nahe dem Betrieb erforderlich ist. Für Betriebsleiter und Betriebsinhaber können wegen ihrer engen Bindungen an ihren Betrieb Wohnungen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück auch dann zulässig sein, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erfordert. Aber auch dann muss ihr X1. auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1984 - 4 C 50/80 -, Juris, und 22. Juni 1999 - 4 B 46/99 -, Juris; OVG NRW, Urteile vom 6. September 1993 - 11 A 1650/91 -, Juris, m. w. N., und 28. Mai 2009 - 10 A 971/08 und 10 A 946/08 -, Juris, m. w. N.; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 8 BauNVO Rdnr. 37. 29 Die Aufteilung des Betriebswohnhauses der Klägerin in ein Betriebsinhaber- und eine Betriebsleiterwohnung ist mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebes objektiv sinnvoll. Sie erfolgt auch nicht aus betriebsfremden Zwecken. 30 Die Klägerin hat nachvollziehbar und von dem Beklagten (im Kern) unwidersprochen ausgeführt, dass sich der Betrieb ihres Ehemanns in zwei Zweige gliedert, die von dem Ehemann der Klägerin geleiteten Tischlerei und die von dem Sohn der Klägerin – als Angestellter – geleiteten Handwerkerdienst für die W. X. X1. GmbH. Das Gericht hegt an der Beschreibung der Abläufe der Handwerkerdienste keine Zweifel. Im Besonderen teilt es nicht die Bedenken des Beklagten an der Notwendigkeit des Bereitschaftdienstes. Im Ergebnis stellt auch der Beklagte nicht in Abrede, dass "zu reparierende Fenster und Türen zunächst provisorisch instandgesetzt werden" müssen. Auch eine solche "provisorische Reparatur“ in Gestalt einer Notverglasung und Notsicherung von Fenstern und Türen erfordert zur Überzeugung des Gerichts, dass der Sohn der Klägerin als Betriebsleiter für die anfallenden Arbeiten erforderliches Material aus der Werkstatt holt, in sein Fahrzeug lädt und möglichst kurzfristig zum Auftragsort fährt. 31 Für den Betriebsablauf ist es objektiv sinnvoll, dass der Sohn der Klägerin als Betriebsleiter in oder nahe bei den Betriebs- und Lagerräumen wohnt. Dies erlaubt ein sofortiges und effektives Reagieren auf Reparaturaufträge. Zeitaufwendige Fahrten von einem externen Wohnort zum Lager entfallen. Die Größe des Betriebes und die Zahl der Beschäftigten können insoweit nicht entscheidend sein. 32 Zu Unrecht geht der Beklagte, wenn er ausführt, die auf dem Grundstück aufstehende Werkhalle nebst Bürotrakt diene dem Tischlereibetrieb des Ehemanns der Klägerin, so dass ein weiterer Gewerbebetrieb für den Sohn der Klägerin im baurechtlichen Sinn nicht bestehe, davon aus, dass es zur Zulassung einer Betriebs leiter wohnung eines eigenständigen Gewerbebetriebes bedarf. Denn es geht nicht um die Zulassung einer zweiten Betriebs innhaber wohnung. Der § 8 BauNVO Abs. 3 Nr. 1 BauNVO differenziert zwischen Betriebsinnhaber und Betriebsleiter. Letzterer ist gerade nicht Inhaber eines eigenen Gewerbetriebes. 33 Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 der BauNVO gegeben, so hat die Klägerin – wie bereits oben ausgeführt wurde – grundsätzlich (nur) einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Das Ermessen des Beklagten ist hier jedoch auf Null reduziert. 34 Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1 BauGB handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist aber – wie auch sonst – dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Als Ermessenserwägungen kommen nur städtebauliche Gründe in Betracht. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, dann erfordern das vom Gesetzgeber mit den Ausnahmeregelungen des § 31 Abs. 1 BauGB (in Verbindung mit den Ausnahmekatalogen der Baunutzungsverordnung) verfolgte Ziel der städtebaulichen Flexibilität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel, dass die Ausnahme gewährt wird. Nach der BauNVO – oder nach den Festsetzungen des Bebauungsplans – ausnahmsweise zulässige Vorhaben können aus Erwägungen, die für das gesamte Gebiet Geltung beanspruchen, regelmäßig nicht im Wege einer Ermessensentscheidung, sondern nur mit Mitteln der Bauleitplanung ausgeschlossen werden. Wenn die Gemeinde von der Möglichkeit zum Ausschluss einer Nutzungsart (oder Nutzungsunterart) keinen Gebrauch gemacht hat, darf die Erteilung einer Ausnahme nicht aus allgemeinen Erwägungen versagt werden, die zum völligen Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzung in dem Gebiet führen. Das Auswahlermessen stellt keinen Ersatz für unterbliebene differenzierende Festsetzungen dar. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, Juris, m. w. N. 36 Solche städtebauliche Gründe sind weder von dem Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Der von dem Beklagten bemühte Gebietsgewährleistungsanspruch greift nicht, da dieser nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch im Wege der Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, Juris, m. w. N. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin und der Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er mit der Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung zur Erweiterung des Gewerbebetriebes dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat. Sonach sind dem Beklagten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Gänze aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit dem Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.