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Urteil

2 K 3856/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1122.2K3856.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die am 00. Januar 1958 geborene Klägerin ist seit dem 8. August 1994 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze ab. Einen mit Schreiben vom 8. Mai 1996 gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis lehnte die Bezirksregierung mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Mai 1996 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 6 LVO a.F. Laufbahnbewerber nur in das Probebeamtenverhältnis übernommen werden dürften, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Die Klägerin habe diese Altersgrenze bereits am 23. Januar 1993 und damit noch vor ihrer Einstellung an der Städtischen Kollegschule X. -S. -Straße in E. überschritten. Eine Überschreitung dieser Altersgrenze sei lediglich möglich, wenn sich die Einstellung aufgrund der Geburt beziehungsweise tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert habe. Hierbei müsste die Geburt beziehungsweise Kinderbetreuung ursächlich für die verspätete Berufung in das Beamtenverhältnis sein. Die beiden Kinder der Klägerin seien am 19. Mai 1990 und 24. Mai 1993 geboren worden. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, sich seit ihrer Zweiten Staatsprüfung am 6. Juni 1986 jährlich von 1986 bis 1994 im Lehrereinstellungsverfahren beworben, jedoch kein Einstellungsangebot erhalten zu haben. Angesichts dessen sei eine Kausalität im vorgenannten Sinne nicht gegeben. Vielmehr seien die Fächerkombination und der Ranglistenplatz entscheidend dafür gewesen, dass eine Einstellung zunächst unterblieben sei. Schließlich sei die Klägerin seit dem 22. Januar 1987 hauptberuflich bei der ARAG-Versicherung als Ausbilderin beschäftigt gewesen. Eine Verzögerung des beruflichen Werdeganges als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst könne auch vor diesem Hintergrund nicht aus der Geburt und der Betreuung ihrer Kinder hergeleitet werden. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 beantragte die Klägerin erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009, 2 C 18.07, wonach die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Höchstaltersgrenze nicht von der einschlägigen Verordnungsermächtigung gedeckt und damit unwirksam seien. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Überschreitung der neu geregelten Höchstaltersgrenze von 40 Jahren ab, die die Klägerin bereits im Jahre 1998 erreicht habe. Unter dem 26. Juni 2015 beantragte die Klägerin ein weiteres Mal ihre Übernahme in das Probebeamtenverhältnis. Sie wies auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12, hin, wonach es den Regelungen über die Einstellungshöchstaltersgrenze an der erforderlichen hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage ermangele. Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hob der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres an. Den Verbeamtungsantrag der Klägerin lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 22. Februar 2016, zugestellt am 24. Februar 2016, ab. Die Klägerin hat am 24. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, entscheidend sei, dass sie in dem aus ihrer Sicht maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des ersten Verbeamtungsantrages jedenfalls die nunmehr geregelte Altersgrenze (Vollendung des 42. Lebensjahres) nicht überschritten habe. Die vormals geltenden unwirksamen Altersgrenzen dürften ihr nicht entgegengehalten werden. Schließlich sei der Ablehnungsbescheid auch wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig. Sie verdiene gegenüber ihren verbeamteten Kollegen etwa 500 Euro monatlich weniger. Auch ihr Rentenanspruch falle geringer aus, als der Pensionsanspruch ihrer verbeamteten Kollegen. Sachliche Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Februar 2016 zu verpflichten, ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 26. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden, hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, ihre monatlichen Nettobezüge auf das Niveau der Lehrer im Beamtenverhältnis bei gleicher Dienstaltersstufe und gleichen Dienstjahren in gleicher Beförderungsstufe anzugleichen und auch ihre Krankengeldbezüge und Rentenbezüge auf das Niveau der Beamten gleicher Qualifikation und gleichen Dienstalters anzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Bezirksregierung ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 2. November 2016 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Klägerin steht der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2016 und auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrages nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig. Denn die Klägerin überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Bezirksregierung E1 eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 26. Juni 2015 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW (a. F.) nicht getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 16. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW, - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - die mit Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2016 nunmehr inhaltsgleich in § 14 Abs. 3 LBG NRW überführt wurde, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet die am 24. Januar 1958 geborene Klägerin bereits seit dem Ablauf des 24. Januar 2000. Die Höchstaltersgrenze überschreitet sie im Übrigen auch unter Berücksichtigung einer möglichen Erhöhung um jeweils drei Jahre aufgrund der Betreuung ihrer beiden Kinder nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten tatsächlich vorliegen, kommt es daher nicht an. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – (juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2011 - 2 C 11. 15 -, juris (Pressemitteilung). Die Klägerin kann ihr Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 A 2501/10 – (juris), entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Hier liegt der Fall allerdings anders. Die Überalterung der Klägerin ist nicht während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingetreten. Der zuletzt im Jahre 2009 gestellte Verbeamtungsantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Oktober 2009 abgelehnt. Auch die Nichtbescheidung des Antrags vom 26. Juni 2015 durch die Bezirksregierung E1 während des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW am 31. Dezember 2015 rechtfertigt angesichts des umgehend nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens und der zu erwarten gewesenen baldigen Entscheidung des Gesetzgebers keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze aus Billigkeitsgründen nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 49. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin im Kern auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Verpflichtung des beklagten Landes zur besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gleichstellung tarifangestellter und verbeamteter Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst besteht aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsverhältnissen der Beamten und den Arbeitsverhältnissen der Angestellten des öffentlichen Dienstes nicht. Die grundlegenden Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes werden insbesondere auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung einerseits und der Vergütung andererseits deutlich. Die Rechtsverhältnisse der Beamten einschließlich Besoldung und Versorgung sind durch Gesetz zu regeln (vgl. Art. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Die Regelung hat die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu berücksichtigen und ist Sache des Parlamentes. Die Besoldung dient der Alimentation des Beamten; d. h. sie muss den Unterhaltsbedarf decken. Dagegen werden die Vergütung und die Altersversorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes durch die Tarifvertragsparteien nach dem Prinzip der Tarifautonomie geregelt (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Tarifvertragsparteien sind frei, ob sie die für Beamte geltenden Regelungen ganz oder teilweise übernehmen. Sie müssen die von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge allein ihren Mitgliedern gegenüber verantworten. Vgl. BAG, Urteil vom 4. Juni 1985 – 3 AZR 251/83 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.