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Beschluss

6 A 3/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot eines Empfangsstaats darf die Ausstrahlung und Weiterverbreitung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Fernsehveranstalters von dort nicht dadurch verhindern, dass der Empfangsstaat eine zweite inhaltliche Kontrolle vornimmt. • Maßnahmen gegen inländische Tätigkeiten eines ausländischen Fernsehveranstalters (z. B. Produktion, öffentliche Vorführungen, Unterstützungsaktivitäten) können zulässig sein, soweit sie die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne nicht verhindern. • Ein Kennzeichenverbot und Maßnahmen wie Beschlagnahme und Einziehung können für inländische Betätigungen gestützt werden, wenn das Betätigungsverbot für diese Tätigkeiten rechtmäßig ist. • Art. 22a der Fernseh-Richtlinie begrenzt die Eingriffsbefugnis des Empfangsstaats; die primäre Kontrolle über die Einhaltung dieser Inhaltsvorschriften obliegt dem Mitgliedstaat, in dem der Veranstalter niedergelassen ist.
Entscheidungsgründe
Begrenzung vereinsrechtlicher Verbote gegenüber ausländischen Fernsehveranstaltern durch Unionsrecht • Ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot eines Empfangsstaats darf die Ausstrahlung und Weiterverbreitung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Fernsehveranstalters von dort nicht dadurch verhindern, dass der Empfangsstaat eine zweite inhaltliche Kontrolle vornimmt. • Maßnahmen gegen inländische Tätigkeiten eines ausländischen Fernsehveranstalters (z. B. Produktion, öffentliche Vorführungen, Unterstützungsaktivitäten) können zulässig sein, soweit sie die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne nicht verhindern. • Ein Kennzeichenverbot und Maßnahmen wie Beschlagnahme und Einziehung können für inländische Betätigungen gestützt werden, wenn das Betätigungsverbot für diese Tätigkeiten rechtmäßig ist. • Art. 22a der Fernseh-Richtlinie begrenzt die Eingriffsbefugnis des Empfangsstaats; die primäre Kontrolle über die Einhaltung dieser Inhaltsvorschriften obliegt dem Mitgliedstaat, in dem der Veranstalter niedergelassen ist. Die Klägerin ist eine dänische Aktiengesellschaft und Inhaberin des dänischen Fernsehsenders R. TV, dessen Programm seit 2004 satellitweit auch nach Deutschland ausgestrahlt wird. Das Bundesministerium des Innern erließ am 13. Juni 2008 eine Verbotsverfügung: Betätigungsverbot für die Klägerin und R. TV, Auflösung einer Teilproduktionsgesellschaft, Kennzeichenverbot sowie Beschlagnahme und Einziehung inländischen Vermögens. Das Ministerium begründete das Verbot damit, der Sender betreibe Propaganda für die PKK und rufe zur Gewalt auf; damit verstoße er gegen den Gedanken der Völkerverständigung und strafrechtliche Bestimmungen. Der Senat legte die Frage der Vereinbarkeit mit EU-Recht dem EuGH vor; dieser entschied, dass solche Inhalte unter Art. 22a der Fernseh-Richtlinie fallen und die Kontrolle primär dem Sitzstaat des Senders (Dänemark) obliegt. Vor diesem Hintergrund prüfte der Senat, inwieweit das deutsche Vereinsverbot mit Unionsrecht zu vereinbaren ist. • Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §84 VwGO; Sachverhalt geklärt. • Teilweise Erfolg der Klage: Das Betätigungsverbot gegenüber der Klägerin ist rechtswidrig, soweit es die Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen des dänischen Senders von Dänemark nach bzw. in Deutschland sowie das damit zusammenhängende Kennzeichenverbot betrifft. Grundlage: Art. 22a der Fernseh-Richtlinie gebietet, dass inhaltsbezogene Kontrolle primär durch den Sitzstaat des Veranstalters zu erfolgen hat; eine zweite inhaltliche Kontrolle durch den Empfangsstaat, die die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne verhindert, ist unzulässig. • Der Senat hatte zuvor festgestellt, dass das Programm des Senders objektiv und subjektiv den Gedanken der Völkerverständigung verletzt; diese Feststellung reicht jedoch nicht aus, um das Ausstrahlungsverbot in Deutschland zu rechtfertigen, weil die Entscheidung nach Unionsrecht dem dänischen Kontrollrecht unterliegt und die dänische Behörde keine Verletzung festgestellt hat. • Soweit das Verbot sich auf inländische Betätigungen der Klägerin bezieht (Produktion in Deutschland, Organisation öffentlicher Vorführungen, Unterstützungsaktivitäten), ist es rechtmäßig. Solche inländischen Tätigkeiten stellen grundsätzlich kein unzulässiges Hindernis für die Weiterverbreitung dar und können vom Empfangsstaat untersagt werden. • Das Kennzeichenverbot ist aufzuheben, soweit es die von Dänemark ausgehende Sendetätigkeit und deren Kennzeichen betrifft; für inländische Tätigkeiten kann das Kennzeichenverbot nach §9 Abs.1 VereinsG Bestand haben. • Die Beschlagnahme und Einziehung des inländischen Vermögens der Klägerin und ihres Senders sind durch §3 Abs.1 Satz2 Nr.1 i.V.m. §11 VereinsG gedeckt und bleiben für inländische Vermögenswerte bestehen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das gegen die Klägerin verhängte vereinsrechtliche Betätigungsverbot ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit es die Ausstrahlung und Weiterverbreitung der von Dänemark aus gesendeten Fernsehsendungen sowie das hierfür angeordnete Kennzeichenverbot betrifft; die inhaltsbezogene Kontrolle obliegt nach Art.22a der Fernseh-Richtlinie dem Sitzstaat des Senders (Dänemark). Soweit die Verfügung Betätigungen und Kennzeichenverwendung mit Inlandsbezug sowie die Beschlagnahme und Einziehung in Deutschland betreffen, ist die Verfügung rechtmäßig und die Klage hiergegen unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist daher insoweit aufzuheben und insoweit aufrechtzuerhalten, als sie sich gegen in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten, deren Kennzeichen sowie gegen inländisches Vermögen richtet.