Leitsatz: Die untere Wasserbehörde ist mangels anderweitiger bundes- und landesgesetzlicher Regelungen grundsätzlich berechtigt, die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Errichtung von Erdwärmeanlagen mit einer Nebenbestimmung zu versehen, nach der Bohrarbeiten für die Installation von Erdwärmepumpen aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes nur durch Unternehmen mit einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einem inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis vorgenommen werden dürfen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Unternehmen über die erforderliche fachliche Qualifikation für die Durchführung von Bohrarbeiten zum Zwecke der Installation von Erdwärmepumpen verfügt. Der Kläger ist Inhaber eines in den Bereichen Brunnenbau, Pumpenservice, Baugrunduntersuchungen sowie Erdwärme- und Entwässerungsbohrungen spezialisierten Bohrunternehmens. Ausweislich der Webseite des Unternehmens verfügt dieses über zwei Bohrgeräte, von denen das eine bei Projekten eingesetzt wird, bei denen der erste Grundwasserleiter nicht durchteuft und eine maximale Teufe von 30 m nicht überschritten wird, und das andere für Projekte mit Bohrtiefen von mehr als 30 m zur Verfügung steht. Der Kläger, der auf der Webseite seines Unternehmens versichert, mit technisch versiertem Personal zu arbeiten und die DIN-Normen sowie die DVGW-Regelwerke einzuhalten, ist Mitglied im Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW), in der Geothermischen Vereinigung e.V. und im Verein Deutscher Ingenieure (VDI). Nach Teilnahme an einem Ausbildungsseminar des Bundesverbandes Deutscher Sachverständiger des Handwerks e.V. (BDSH e.V.) im Bereich vertikales Bohrverfahren, Geothermie, Erdsonden, Brunnenbau- und Entwässerung ist er seit dem 30. Juli 2008 berechtigt, den Titel BDSH-geprüfter Sachverständiger zu tragen. Am 5. Januar 2015 ging bei der Beklagten der Antrag der Bauherren T. C. und O. Q. auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Wärmepumpenanlage mit Erdwärmesonden für das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung Im M. 0, 00000 E. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 00) ein. Mit der Antragstellung hatten die Bauherren den Kläger bevollmächtigt, weil beabsichtigt war, diesen mit den Bohrarbeiten zu beauftragen. Dem Antrag waren u.a. diverse berufliche Qualifikationsunterlagen des Klägers (Polnisches Diplom des Klägers aus dem Jahr 1982; Bescheinigung der Handwerkskammer B. über die Eintragung in die Handwerksrolle für das Brunnenbauer-Handwerk vom 25. November 2005; Zertifikat des BDSH e.V. vom 30. Juli 2008 mit der Berechtigung, den Titel BDSH-geprüfter Sachverständiger zu tragen) und des Mitarbeiters des Klägers, U. I1. (Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Geologe), beigefügt. Unterlagen über eine Zertifizierung des klägerischen Unternehmens nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. eine anderweitige Zertifizierung waren dem Antrag nicht beigefügt. Daraufhin sandte die Beklagte die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 12. Januar 2015 unbearbeitet unmittelbar an die Antragsteller T. C. und O. Q. zurück und wies darauf hin, eine wasserrechtliche Erlaubnis könne nur erteilt werden, wenn das beauftragte Bohrunternehmen über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 verfüge. Über eine derartige Zertifizierung verfüge das Unternehmen des Klägers nicht. Der Sachverhalt wurde anlässlich eines am 3. Februar 2015 zwischen der Beklagten und dem Kläger geführten Telefonates erörtert. Mit Schreiben vom 10. März 2015 und 31. März 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, es sei unzulässig, Unternehmen, die nicht über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 verfügten, von der Durchführung von Bohrarbeiten für die Errichtung von Wärmepumpenanlagen auszuschließen. Die Beklagte entgegnete darauf mit Schreiben vom 7. April 2015, wasserrechtliche Erlaubnisse seien zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt seien. Im Übrigen stehe die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Ermessen der Behörde. Im Zuge dessen verlange die Beklagte zwecks Sicherstellung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Unternehmen, die Bohrarbeiten für die Errichtung von Wärmepumpenanlagen ausführen, grundsätzlich eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120. Es würden auch vergleichbare Qualifikationsnachweise anderer externer Zertifizierungsunternehmen akzeptiert. Insoweit werde durch eine Einzelfallprüfung darüber entschieden, ob die vorgelegten Nachweise mit den Anforderungen einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 vergleichbar seien. Eine Vergleichbarkeit der vom Kläger mit dem Antrag vom 5. Januar 2015 vorgelegten Unterlagen mit einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 könne nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, es sei unzutreffend, dass ausschließlich solche Unternehmen Erdwärmebohrungen durchführen dürften, die über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 verfügten. In 18 anderen Kommunen des Regierungsbezirks Düsseldorf werde eine Zertifizierung nach dem DVGW‑Arbeitsblatt W 120 nicht verlangt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 führte der Kläger weiter aus, die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach er nicht berechtigt sei, Bohrungen für die Errichtung von Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmesonden durchzuführen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Er sei aufgrund seines absolvierten Studiums, welches dem deutschen Meisterbrief gleichzusetzen sei, und diverser absolvierter Fortbildungen ausreichend für die Durchführung entsprechender Bohrarbeiten qualifiziert. Insoweit werde darum gebeten, die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken. Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2015, sie verbleibe bei ihrer Rechtsauffassung. Es sei durch die Beklagte als untere Wasserbehörde sicherzustellen, dass es bei der Durchführung von Bohrungen für die Errichtung von Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmesonden zu keinerlei Schädigungen des Grundwassers komme. Diesbezüglich sei es der Beklagten indes aus personellen Gründen nicht möglich, die Arbeitsweise sämtlicher Betriebe zu überprüfen. Durch die von den bauausführenden Unternehmen verlangte Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. eine gleichwertige Zertifizierung werde allgemein sichergestellt, dass der jeweilige Betrieb die vorzunehmenden Bohrarbeiten sicher und ordnungsgemäß ausführe. Den Antragstellern T. C. und O. Q. wurde am 7. September 2015 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Wärmepumpenanlage mit Erdwärmesonden mit der Nebenbestimmung erteilt, das ausschließlich die über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 verfügende Firma I2. Tiefbrunnen GmbH aus N. die Bohrarbeiten und die Arbeiten zur Installation und Prüfung der Wärmesonden durchzuführen habe. Der Kläger hat am 11. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch die Verwaltungspraxis der Beklagten, wasserrechtliche Erlaubnisse im vereinfachten Verfahren zur Zulassung von Erdwärmepumpen gemäß § 44 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung (Landeswassergesetz – LWG NRW a.F. –) nur dann zu erteilen, wenn mit den Bohrarbeiten Unternehmen beauftragt werden, die über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 verfügen, werde er in unzulässiger Weise in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Bereits bei mehreren Bauvorhaben im Stadtgebiet der Beklagten seien ihm seitens der Bauherren Verträge gekündigt und andere Bohrunternehmen beauftragt worden, weil die Beklagte die vorgenannte Zertifizierung verlange, über die er nicht verfüge. Hierdurch sei ihm ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Es bestehe daher ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, durch eine Feststellungsklage eine generelle Klärung herbeizuführen, dass es ihm gestattet sei, im Erlaubnisverfahren nach § 44 LWG NRW a.F. Bohrungen im Stadtgebiet der Beklagten durchzuführen. Es sei nicht zulässig, im vereinfachten Verfahren auf Zulassung von Erdwärmepumpen zum Nachweis der Qualifikation des Bohrunternehmens ausschließlich auf eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 abzustellen. Den gesetzlichen Anforderungen werde auch Genüge getan, wenn eine dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 inhaltlich gleichwertige Qualifikation des Bohrunternehmens vorliege. Soweit die Beklagte auch einen Nachweis der fachlichen Qualifikation durch ein anderes externes Zertifizierungsunternehmen akzeptiere, werde dies den gesetzlichen Vorgaben gleichfalls nicht gerecht. Die fachliche Qualifikation könne auch in anderer Weise erbracht werden. Nach diesen Maßstäben sei er für die Durchführung von Erdwärmebohrungen hinreichend qualifiziert, da er in Polen ein Studium absolviert und für das Brunnenbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sei. Zudem sei er Mitglied in mehreren Berufsverbänden und berechtigt, den Titel BDSH-geprüfter Sachverständiger zu tragen. Es falle in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu prüfen, ob die gesetzlich geforderte fachliche Qualifikation gegeben sei. Insoweit stehe der Beklagten kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ihr obliege es, Kriterien aufzustellen um eine der Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 vergleichbare Qualifikation nachweisen zu können, weil die Qualifikationsanforderungen weder im Gesetz noch in einer Verwaltungsvorschrift geregelt seien. Durch die Novellierung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Vorschrift des § 44 LWG NRW a.F. mit Ablauf des 15. Juli 2016 ersatzlos gestrichen worden. Die Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 16. Juli 2016 geltenden Fassung (Landeswassergesetz – LWG NRW n.F. –) enthält kein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung von Erdwärmepumpen mehr, wie es in § 44 LWG NRW a.F. vorgesehen war. Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte festzustellen, dass er im Verfahren auf Zulassung von Erdwärmepumpen gemäß § 44 LWG NRW a.F. über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt (Klageantrag zu 1) sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Klageantrag zu 2), hat er in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu 2) zurückgenommen und beantragt nunmehr, festzustellen, dass das Unternehmen des Klägers nach Erteilung entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnisse an potentielle Bauherren im Stadtgebiet der Beklagten über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügt, um für diese als bauausführendes Unternehmen Bohrarbeiten zum Zwecke der Installation von Erdwärmepumpen durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse, denn es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die unteren Wasserbehörden befugt seien, eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. ein gleichwertiges Zertifikat zu verlangen. Im Übrigen sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil die Beklagte für die Entscheidung der abstrakten Frage, ob der Kläger eine weitere berufliche Qualifikation habe oder nicht, nicht zuständig sei. Die untere Wasserbehörde prüfe lediglich inzident für den jeweiligen Einzelfall der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis, ob ein qualifiziertes Unternehmen die Bohrarbeiten für die Installation von Erdwärmepumpen durchführe. Ebenso wenig wie die untere Wasserbehörde der Beklagten andere beruflich-fachliche Qualifikationen abnehme oder prüfe oder den Stand der Technik bzw. DIN-Normen oder EN-Normen festlege, könne sie auch keine generelle Feststellung der beruflich-fachlichen Qualifikation für Erdwärmebohrungen treffen. Als untere Wasserbehörde habe die Beklagte Gefahrenabwehr zu betreiben und allenfalls inzident im jeweiligen Einzelfall einer Erdwärmebohrung eine Feststellung zu treffen, ob das für die Durchführung vorgesehene Unternehmen die erforderliche Fachkunde und Qualifikation besitze. Daher sei es legitim, sich auf eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu beziehen. Eine in jedem Einzelfall erforderliche Vor-Ort-Prüfung der unterschiedlichen Betriebe könne von der Beklagten sachlich und personell nicht geleistet werden. Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses folge auch daraus, dass nicht der Kläger als Unternehmer, sondern der jeweilige Bauherr als Antragsteller Adressat der zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis sei. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen, sondern lediglich drittbetroffen. Ungeachtet dessen sei die Feststellungsklage auch unbegründet, denn der Kläger verfüge nicht über die notwendige Qualifikation im Sinne von § 44 LWG NRW a.F., weil die von ihm vorgelegten beruflichen Qualifikationsnachweise sowie die Eintragung in der Handwerksrolle nicht geeignet seien, eine der Zertifizierung nach dem DVGW‑Arbeitsblatt W 120 vergleichbare Qualifikation zu belegen. Es obliege der für die Zulassung von Erdwärmepumpen zuständigen unteren Wasserbehörde, die für die Annahme der hinreichenden Qualifikation des Unternehmens maßgeblichen Kriterien in eigener Verantwortung für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Insoweit stehe den unteren Wasserbehörden ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der hinsichtlich des aufgestellten generellen Erfordernisses einer Zertifizierung nach dem DVGW‑Arbeitsblatt W 120 bzw. eines inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweises nicht überschritten worden sei. Nach Außerkrafttreten von § 44 LWG NRW a.F. verlange die Beklagte weiterhin eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür sei nunmehr § 49 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) i.V.m. § 34 Abs. 3 LWG NRW n.F. Da sich Erdwärmesonden durch die Erschließung von Grundwasser immer nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken könnten, sei für deren Installation stets die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich und ein Anzeigeverfahren regelmäßig nicht ausreichend. Für die Durchführung von Arbeiten im Grundwasserbereich bedürfe es einer hinreichenden fachlichen Qualifikation, die nur durch eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis belegt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 10 K 2617/10 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. B. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liegt zwischen den Beteiligten vor. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig“ sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1.09 –, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, juris Rn. 29 ff.; Sodan , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 43 VwGO, Rn. 7 ff. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das von ihm geführte Unternehmen nach Erteilung entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnisse an potentielle Bauherren im Stadtgebiet der Beklagten über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügt, um für diese als bauausführendes Unternehmen Bohrarbeiten zum Zwecke der Installation von Erdwärmepumpen durchzuführen. Die Frage, ob eine Person oder eine Sache eine bestimmte Eigenschaft erfüllt, kann grundsätzlich zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 –, juris Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 2013 – 13 A 1100/12 –, juris Rn. 40 ff.; VG Weimar, Urteil vom 15. April 2015 – 3 K 411/14 We –, juris Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2007 ‑ 24 K 2342/07 –, juris Rn. 27 ff. Der konkrete Sachverhalt ergibt sich vorliegend aus der vom Kläger beabsichtigten beruflichen Tätigkeit im Stadtgebiet der Beklagten. In der Vergangenheit beauftragten die Bauherren T. C. und O. Q. den Kläger mit der Durchführung von Bohrarbeiten zum Zwecke der Errichtung einer Wärmepumpenanlage mit Erdwärmesonden auf ihrem im Stadtgebiet der Beklagten belegenen Grundstück. Die für die Durchführung der Bohrarbeiten erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis wurde den Bauherren zwar schlussendlich erteilt, allerdings nur mit der Maßgabe, dass nicht der Kläger, sondern ein anderes Unternehmen die Bohrarbeiten durchzuführen habe, weil der Kläger für derartige Arbeiten nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfüge. Auch in Zukunft beabsichtigt der Kläger, im Stadtgebiet der Beklagten für unterschiedliche Bauherren Bohrarbeiten zum Zwecke der Installation von Erdwärmepumpen durchzuführen. Diesbezüglich ist zu erwarten, dass die Beklagte im Falle der zukünftigen Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen den Kläger bzw. dessen Unternehmen auch weiterhin nicht als hinreichend qualifiziert ansehen und die Erlaubnisse nur mit der Maßgabe erteilen wird, dass ein anderes Unternehmen die Bohrarbeiten durchführt. Ausgehend von dem vorgenannten Sachverhalt ergibt sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen eine rechtliche Beziehung für das Verhältnis von Personen, namentlich den Beteiligten untereinander. Zwar ist durch die Novellierung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Vorschrift des § 44 LWG NRW a.F. über die Zulassung von Erdwärmepumpen im vereinfachten Verfahren mit Ablauf des 15. Juli 2016 entfallen, vgl. LT-Drs. NRW 16/10799, S. 3, 16, 461 ff. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. waren dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis Bescheinigungen eines qualifizierten Unternehmens über die Auswirkungen der Benutzung sowie über die ordnungsgemäße Errichtung der ihr dienenden Anlagen beizufügen. Allerdings bedarf es für die Durchführung von Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmeanlagen nach Abschaffung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 44 LWG NRW a.F. weiterhin der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Denn bei Bohrungen die in den Grundwasserleiter eindringen sowie dem Einbringen anderer fester Stoffe wie Anlagen bzw. Anlagenteile handelt es sich, weil nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit nicht auszuschließen sind, um erlaubnispflichtige unechte Gewässerbenutzungen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 34 Abs. 3 LWG NRW n.F., vgl. LT-Drs. NRW 16/10799, S. 461 ff. Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten als zuständiger unterer Wasserbehörde. Insoweit hat die Beklagte ausdrücklich klargestellt, dass sie auch nach Wegfall des vereinfachten Verfahrens gemäß § 44 LWG NRW a.F. bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung von Erdwärmeanlagen aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes ihr Ermessen regelmäßig dahingehend ausüben wird, eine Nebenbestimmung in die zu erteilende Erlaubnis dergestalt aufzunehmen, dass die jeweils bauausführenden Unternehmen über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis verfügen müssen. Damit werde dem Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG Rechnung getragen, wonach eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden darf, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der § 49 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 34 Abs. 3 LWG NRW n.F. besteht damit eine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten, weil der Kläger, sofern er von dem jeweiligen Antragsteller der wasserrechtlichen Erlaubnis mit der Bauausführung beauftragt wird, durch die von der Beklagten regelmäßig erlassene Nebenbestimmung betroffen ist. Es handelt sich auch um ein streitiges Rechtsverhältnis, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten umstritten ist, ob die Beklagte bei der Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse von den mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen durch die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung verlangen kann, dass diese über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis verfügen müssen. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger nicht über einen der Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis verfügt. 2. Der Kläger hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der erstrebten Feststellung. Dieses Interesse schließt über ein rechtliches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein, wobei zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist. Das bedeutet, dass auch eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhängen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94 –, juris Rn. 18. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Kläger jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung. Denn durch die Verwaltungspraxis der Beklagten, im Falle der Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Errichtung von Erdwärmeanlagen zu verlangen, dass die Bauausführung durch ein über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis verfügendes Unternehmen erfolgt, bezogen auf das Stadtgebiet der Beklagten faktisch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt wird, vgl. zu diesem Aspekt bereits bezogen auf eine allgemeine Leistungsklage: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2011 – 10 K 2617/10 –, n.v. 3. Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber einer Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage subsidiär. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts, dass das klägerische Unternehmen über einen der Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis verfügt, kommt nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes einer – nicht notwendigerweise ausdrücklichen – gesetzlichen Ermächtigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 3 C 2.01 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 – 8 C 105.83 –, juris Rn. 12 ff. Darüber hinaus muss ein Anspruch des Betroffenen auf Erlass eines dementsprechenden Verwaltungsaktes bestehen, vgl. Sodan , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 43 VwGO, Rn. 132 ff. m.w.N. Eine derartige gesetzliche Grundlage, die dem Kläger – als im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zwischen dem jeweiligen Bauherrn als Antragsteller und der Beklagten als unterer Wasserbehörde nicht unmittelbar beteiligten Unternehmer – einen Anspruch auf Erlass eines die fachliche Qualifikation seines Unternehmens feststellenden Verwaltungsaktes vermitteln könnte, enthält weder das WHG noch das LWG NRW n.F.. Mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Anspruchsgrundlage im WHG bzw. LWG NRW n.F. kann der Kläger auch nicht auf die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage verwiesen werden. II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass das von ihm geführte Unternehmen nach Erteilung entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnisse an potentielle Bauherren im Stadtgebiet der Beklagten über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügt, um für diese als bauausführendes Unternehmen Bohrarbeiten zum Zwecke der Installation von Erdwärmepumpen durchzuführen, vermag das Gericht nicht zu treffen. 1. Bei den für die Errichtung und Installation von Erdwärmeanlagen erforderlichen, in den Boden und den Grundwasserleiter eindringenden Bohrungen handelt es sich um unechte Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, weil hierbei Stoffe in das Grundwasser eingebracht bzw. eingeleitet werden. Solche Gewässerbenutzungen bedürfen gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis, weil weder das Wasserhaushaltsgesetz noch aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassene Vorschriften etwas anderes bestimmen. Zugunsten derartiger Bohrungen greift insbesondere nicht die Anzeigepflicht des § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG. Dies folgt aus der Sonderregelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG, weil bei Bohrarbeiten für die Errichtung und Installation von Erdwärmeanlagen feste und flüssige Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, und nicht auszuschließen ist, dass diese sich nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken, vgl. LT-Drs. NRW 16/10799, S. 461 ff.; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 49 WHG, Rn. 6, 10. Nach der § 49 WHG konkretisierenden landesrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 3 LWG NRW n.F. kann aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges – soweit die Bundesregierung keine Anforderungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG festgelegt hat – das für Umwelt zuständige Ministerium (oberste Wasserbehörde) im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen für unterirdisch einzubauende oder ins Gewässer einzubringende geothermische Anlagen einschließlich der dafür notwendigen Bohrungen Regeln der Technik für die Errichtung, die Ausführung, den Betrieb, die Unterhaltung sowie Anforderungen an die Qualifikation der ausführenden Unternehmen festlegen, vgl. hierzu LT-Drs. NRW 16/10799, S. 463. 2. Handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen bei der Durchführung von Bohrarbeiten für die Errichtung und Installation von Erdwärmeanlagen um erlaubnispflichtige unechte Gewässerbenutzungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 34 Abs. 3 LWG NRW n.F., steht die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Beklagten als zuständiger unterer Wasserbehörde. Bei der pflichtgemäßen Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ist die Beklagte gehalten, in jedem Einzelfall einer Erlaubniserteilung dem Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden darf, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist, Rechnung zu tragen. Denn es besteht die Notwendigkeit sicherzustellen, dass von für die Erdwärmenutzung erstellten Anlagen keine Gefährdungen für das Grundwasser ausgehen, wozu es unter Vorsorgeaspekten entsprechender Reglementierungen bedarf, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2011 – 10 K 2617/10 –, n.v. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Errichtung von Erdwärmeanlagen ihr Ermessen aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes grundsätzlich dahingehend ausübt, eine Nebenbestimmung in die zu erteilende Erlaubnis aufzunehmen, nach der die jeweils bauausführenden Unternehmen über eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis verfügen müssen. Die von der Beklagten insoweit geübte Verwaltungspraxis erweist sich insbesondere deshalb als ermessensfehlerfrei, weil bislang weder die Bundesregierung durch Erlass einer Rechtsverordnung noch die oberste Wasserbehörde durch den Erlass von Regeln der Technik für die Qualifikation der bauausführenden Unternehmen konkretisierende Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation von Unternehmen, die Bohrungen im Zusammenhang mit Erdwärmeanlagen durchführen, festgelegt haben. Infolge der Geltung des Besorgnisgrundsatzes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt es daher bis auf weiteres der Beklagten als unterer Wasserbehörde, die für die Annahme der hinreichenden Qualifikation eines Unternehmens maßgeblichen Kriterien in eigener Verantwortung zu bestimmen. Mangels insoweit vorhandener gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Vorgaben des Inhalts, in welcher Weise und mit welchen Auskunftsmitteln dies zu geschehen hat, ist den unteren Wasserbehörden diesbezüglich ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zuzugestehen. Die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten, von dem jeweiligen Unternehmen zur Vermeidung etwaiger Grundwassergefährdungen bei der Installation von Erdwärmeanlagen einen fachlichen Qualifikationsnachweis in Gestalt einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. eines inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweises zu verlangen, ist einer gerichtlichen Kontrolle nur daraufhin zugänglich, ob die Grenzen des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes überschritten und insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wurde. Ein Anlass zur Beanstandung besteht erst dann, wenn eine Regelung bezogen auf das mit ihr verfolgte Ziel schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder erkennbar unangemessen oder unzumutbar ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2011 – 10 K 2617/10 –, n.v. Dass dies der Fall ist, kann seitens des Gerichts vorliegend nicht festgestellt werden. Die regelmäßige Verwaltungspraxis der Beklagten lässt Ermessensfehler nicht erkennen und erweist sich auch im engeren Sinne als verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 gestellt werden, steht außer Frage, dass Unternehmen, die über eine solche Zertifizierung bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis verfügen, über hinreichende fachliche Kenntnisse für die Durchführung von Bohrarbeiten zur Installation von Erdwärmeanlagen verfügen. Angesichts der für eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 zu erfüllenden Voraussetzungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit im Falle der Bauausführung durch ein derartiges Unternehmen regelmäßig nicht zu besorgen sind, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2011 – 10 K 2617/10 –, n.v. Im DVGW-Arbeitsblatt W 120 sind die dem Stand der Technik angepassten personellen, fachspezifischen und gerätetechnischen Anforderungen an die in den Bereichen Bohrtechnik, Brunnenbau, Brunnenregenerierung und Geothermie tätigen Unternehmen festgelegt. Die danach bestehenden Qualifikationsanforderungen an Bohr- und Brunnenbauunternehmen gliedern sich in die Gewährleistung der Erfüllung allgemeiner Verpflichtungen, das Vorhandensein fachlich versierten Personals, eine bestimmte Betriebs- und Geräteausstattung, den Nachweis einer gewissen Anzahl bereits ausgeführter Bohr- und Brunnenbauarbeiten (Referenzen) sowie den Nachweis ständiger Fort- und Weiterbildung. Im Zertifizierungsverfahren nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 prüfen praxiserfahrene und fachkompetente Sachverständige beim Unternehmen und auf einer von diesem betriebenen Baustelle, ob die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 120 erfüllt werden. Die Zertifizierung beinhaltet eine Überwachung durch regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen, auf deren Basis die mit der Ausstellung des Zertifikates verbundene Erwartung aufrechterhalten werden kann, dass das zertifizierte Unternehmen auch zwischen den alle fünf Jahre erforderlichen Verlängerungsprüfungen die Zertifizierungsanforderungen erfüllt. Daneben werden jährlich die wichtigsten zertifizierungsrelevanten Daten schriftlich abgefragt und mit den registrierten Daten verglichen. Damit ist u.a. sichergestellt, dass das Fachpersonal sein Wissen stets dem neuesten Stand der Technik anpasst, indem es regelmäßig zur Aus- und Weiterbildung angehalten wird, dass Zeugnisse mit befristeter Gültigkeitsdauer rechtzeitig verlängert werden, dass jede wesentliche Veränderung in personeller und technischer Hinsicht, die im Zusammenhang mit dem Zertifikat steht, von den Zertifizierungsstellen auf seine Relevanz überprüft werden kann und dass die Betriebsabläufe stets den Regelungen der Zertifizierungsgrundlagen und Zertifizierungsanforderungen entsprechen. Verantwortet wird die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 von der DVGW Cert GmbH und der Zertifizierung Bau GmbH, bei denen es sich um sogenannte Präqualifizierungsstellen handelt, die gemäß der Leitlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes die Möglichkeit bieten sollen, ihre Eignung für öffentliche Bauaufträge nachzuweisen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2011 – 10 K 2617/10 –, n.v. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass Unternehmen mit einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einem inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis die hinreichende Gewähr dafür bieten, bei der Ausführung von Bohrarbeiten für die Installation von Erdwärmeanlagen keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit hervorzurufen. Die generelle Forderung der Beklagten nach dem Vorhandensein einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. eines inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweises ist nach alledem geeignet, den im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zur Erdwärmenutzung erforderlichen Qualitätsstandard einheitlich zu gewährleisten, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2011 – 10 K 2617/10 –, n.v. Es ist der Beklagten als unterer Wasserbehörde, insbesondere mit Blick auf die damit verbundene Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung, nicht verwehrt, die ihr obliegende Prüfung der hinreichenden fachlichen Qualifikation eines Unternehmens zu typisieren und im Interesse der Praktikabilität sowie der Gleichbehandlung aller im Bereich der Geothermie tätigen Unternehmen eine Zertifizierung nach dem DVGW‑Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis als erforderlich zu betrachten. Dies folgt bereits aus dem – legt man die Qualitätskriterien einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 zugrunde – erforderlichen Aufwand, der ansonsten in jedem Einzelfall bei einer durch die untere Wasserbehörde in eigener Regie vorzunehmenden Prüfung der Erfüllung der Qualitätsanforderungen betrieben werden müsste und jedenfalls mit derjenigen Qualitätsgarantie, die eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis auszeichnet, von der Beklagten nicht zu gewährleisten wäre. Hinzu kommt, dass eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. ein inhaltlich gleichwertiger Qualifikationsnachweis in einem durch entsprechend vorgegebene Regularien formalisierten Verfahren erworben wird, was die Einhaltung der geforderten Mindeststandards in besonderer Weise sicherstellt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2011 – 10 K 2617/10 –, n.v. Die von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis, für die Ausführung von Bohrarbeiten zur Errichtung von Erdwärmeanlagen grundsätzlich eine Zertifizierung nach dem DVGW‑Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu fordern, ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig und führt zu keiner unangemessenen bzw. unzumutbaren Belastung des Klägers. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. ein inhaltlich gleichwertiger Qualifikationsnachweis vor dem Hintergrund des in § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG normierten Besorgnisgrundsatzes einen nicht gerechtfertigten Überschuss an Qualifikationsanforderungen enthält. Des Weiteren ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die mit einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. mit der Vorlage eines inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweises verbundenen Kosten für den Kläger eine unerfüllbare oder jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbare Belastung darstellen. Entsprechende Kosten entstehen für sämtliche Unternehmen, die sich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als unterer Wasserbehörde erfolgreich um Aufträge zur Errichtung von Erdwärmeanlagen bemühen wollen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2011 – 10 K 2617/10 –, n.v. Schließlich verletzt die von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis den Kläger nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Es fehlt bereits an dem erforderlichen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit, weil den Vorschriften über die Erlaubnispflicht für unechte Gewässerbenutzungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2 WHG i.V.m. § 34 Abs. 3 LWG NRW n.F., die die Erteilung der hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde stellen, keine objektiv berufsregelnde Tendenz zukommt. Denn der Erlaubnisvorbehalt für unechte Gewässerbenutzungen in Gestalt von Erdwärmebohrungen verfolgt vor dem Hintergrund des in § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG normierten Besorgnisgrundsatzes ausschließlich Aspekte der Gefahrenabwehr und ist aus diesem Grund ausdrücklich nicht darauf gerichtet, die berufliche Betätigung von im Bereich der Geothermie tätigen Bohrunternehmen einzuschränken. Selbst wenn man jedoch eine objektiv berufsregelnde Tendenz der genannten gesetzlichen Vorschriften und damit einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG annehmen wollte, wäre dieser Eingriff – ungeachtet der Frage ob es sich hierbei lediglich um Berufsausübungsregelungen oder um subjektive Berufszulassungsbeschränkungen handelte – jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die gesetzlichen Vorschriften zum Erlaubnisvorbehalt für unechte Gewässerbenutzungen verfolgen vor dem Hintergrund des Besorgnisgrundsatzes den Zweck eines umfassenden Grundwasserschutzes und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, welches sogar geeignet wäre objektive Berufszulassungsbeschränkungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. 3. Ist nach alledem die Verwaltungspraxis der Beklagten rechtmäßig, zum Nachweis einer hinreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung von Bohrarbeiten zur Errichtung von Erdwärmeanlagen von den bauausführenden Unternehmen eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 bzw. einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu verlangen, kann nicht festgestellt werden, dass das Unternehmen des Klägers über eine den vorgenannten Kriterien entsprechende fachliche Qualifikation verfügt. Der Kläger verfügt unstreitig nicht über eine Zertifizierung nach dem DVGW‑Arbeitsblatt W 120. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er über einen inhaltlich gleichwertigen Qualifikationsnachweis verfügt. Der Nachweis einer inhaltlich gleichwertigen Qualifikation ist nur dann geführt, wenn belegt wird, dass die personellen und sachlichen Anforderungen, die im Rahmen einer Zertifizierung nach dem DVGW‑Arbeitsblatt W 120 überprüft werden, von dem jeweiligen Unternehmen in vergleichbarer Weise erfüllt werden. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat lediglich nachgewiesen, dass er in Polen ein Studium absolviert hat und diesbezüglich ein polnisches Diplom aus dem Jahr 1982 vorgelegt. Ferner ist er ausweislich der Bescheinigung der Handwerkskammer B. vom 25. November 2005 für das Brunnenbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, Mitglied in mehreren Berufsverbänden, verfügt über ein Zertifikat des BDSH e.V. vom 30. Juli 2008 mit der Berechtigung, den Titel BDSH-geprüfter Sachverständiger zu führen und beschäftigt in seinem Unternehmen einen Diplom-Geologen. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich indes nicht um Qualifikationsnachweise, die mit einer Zertifizierung nach dem DVGW‑Arbeitsblatt W 120 inhaltlich vergleichbar sind. Zwar verfügen der Kläger und einer seiner Mitarbeiter jeweils über einen Hochschulabschluss. Den vorgelegten Unterlagen kann jedoch nicht entnommen werden, dass das klägerische Unternehmen sich zu irgendeinem Zeitpunkt einer unabhängigen externen Überprüfung durch ein Zertifizierungsunternehmen, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, ein spezialisiertes Institut einer Universität oder eine vergleichbare Stelle bzw. Institution, mit einem einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 vergleichbaren Prüfungsumfang unterzogen hätte. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das Unternehmen des Klägers dem allgemeinen Stand der Technik entsprechend über eine hinreichende Anzahl fachlich qualifizierter Mitarbeiter mit ausreichender Berufserfahrung verfügt, der Kläger und dessen Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, das Unternehmen über eine dem Stand der Technik entsprechende Betriebs- und Geräteausstattung verfügt und eine bestimmte Anzahl an Referenzen über in der Vergangenheit bereits ausgeführte Bohr- und Brunnenbauarbeiten gegeben ist. Darüber hinaus fehlt es an entsprechenden Nachweisen darüber, ob das Unternehmen des Klägers fortlaufend in regelmäßigen Abständen weiterer externer Überprüfungen unterzogen wird, um sicherzustellen, dass die vorgenannten Anforderungen auch dauerhaft eingehalten werden und das Unternehmen langfristig in der Lage ist, einen gleichbleibenden Qualitätsstandard zu gewährleisten. Da sämtliche der vorgenannten personellen und sachlichen Anforderungen im Rahmen einer Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 überprüft werden, der Kläger indes nicht nachgewiesen hat, dass sein Unternehmen diese Anforderungen in vergleichbarer Weise erfüllt, kann die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung nicht getroffen werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.258,17 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Bezogen auf die Feststellungsklage entspricht es gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Bedeutung der Sache, einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro anzusetzen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des gerichtlichen Verfahrens 10 K 2617/10 zu Protokoll erklärt, dass sich die Kosten für eine Zertifizierung nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120 auf einen Betrag von rund 30.000,00 Euro belaufen. Angesichts dessen ist der Streitwertberechnung für die hiesige Feststellungsklage der hälftige Betrag dieser vom Kläger selbst angegebenen Zertifizierungskosten zugrundezulegen. Der so ermittelte Streitwert von 15.000,00 Euro ist darüber hinaus gemäß § 52 Abs. 3 GKG um die mit der zurückgenommenen Leistungsklage ursprünglich begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 Euro zu erhöhen. Daraus ergibt sich der festgesetzte Gesamtstreitwert in Höhe von 15.258,17 Euro.