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Urteil

6 K 12579/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1128.6K12579.16A.00
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Leitsätze

In Asylerstverfahren ist eine isolierte Anfechtungsklage auch in den Fällen einer entgegen §§ 24, 25 AsylG fehlenden oder unzulänglichen Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statthaft (Anschluss an VG Freiburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - A 4 K 1434/16 -, juris; Beschluss vom 19. April 2016 - A 6 K 947/16 -; VG Aachen, Urteil vom 9. Juli 1996 - 4 K 5334/94.A -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - A 9 K 716/11 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 6. August 2010 - 7 K 1811/10.F.A. -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 1995 - 8 K 1464/95.A -, juris; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1997 - 23 A 2412/96.A.-, Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 1996 - 11 L 6022/96 -, jeweils juris).

§ 46 VwVfG ist in den Fällen einer entgegen §§ 24, 25 AsylG fehlenden oder unzulänglichen Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanwendbar.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Asylerstverfahren ist eine isolierte Anfechtungsklage auch in den Fällen einer entgegen §§ 24, 25 AsylG fehlenden oder unzulänglichen Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statthaft (Anschluss an VG Freiburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - A 4 K 1434/16 -, juris; Beschluss vom 19. April 2016 - A 6 K 947/16 -; VG Aachen, Urteil vom 9. Juli 1996 - 4 K 5334/94.A -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - A 9 K 716/11 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 6. August 2010 - 7 K 1811/10.F.A. -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 1995 - 8 K 1464/95.A -, juris; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1997 - 23 A 2412/96.A.-, Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 1996 - 11 L 6022/96 -, jeweils juris). § 46 VwVfG ist in den Fällen einer entgegen §§ 24, 25 AsylG fehlenden oder unzulänglichen Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanwendbar. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind albanische Staatsangehörige aus T. . Sie reisten am 20. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und lebten zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung Hemer. Am 31. August 2015 stellten die Kläger bei dem Bundesamt – Außenstelle Dortmund – einen Asylantrag. Befragt zu ihrem Reiseweg gaben sie an, sie seien per Schiff und Zug über Italien nach Deutschland gereist. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 1. September 2015 wurden die Kläger der Stadt E. zugewiesen. Das Bundesamt erhielt am 11. September 2015 Kenntnis von der neuen Anschrift der Kläger (C. Straße 00, 00000 E. ). Mit Schreiben des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 wurden die Kläger zur persönlichen Anhörung am 21. Juni 2016 in der Außenstelle Bochum geladen. Die an die Adresse C. Straße gerichteten Ladungsschreiben waren laut Postzustellungsurkunde vom 8. Juni 2016 wegen Nichtermittelbarkeit der Kläger unzustellbar und gerieten am 10. Juni 2016 in Postrücklauf. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhielten die Kläger nicht. Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen einer Woche die Abschiebung nach Albanien an. Ferner wurden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Kläger seien ohne Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen. Da sie verpflichtet seien, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sei nach Aktenlage zu entscheiden gewesen. Über diese Rechtsfolgen seien die Kläger belehrt worden. Die Kläger seien offensichtlich keine Flüchtlinge. Die Vermutung, die § 29a AsylG für Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat aufstelle, sei nicht widerlegt. Vielmehr hätten die Kläger durch ihr Nichterscheinen ihr Desinteresse am Asylverfahren zum Ausdruck gebracht. Darin liege zugleich eine gröbliche Verletzung von Mitwirkungspflichten, weshalb sich das Offensichtlichkeitsurteil auch aus § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ergebe. Nachdem das Bundesamt am 30. Juni 2016 die aktuelle Anschrift der Kläger ermittelt hatte, wurde ihnen der Bescheid, der in seiner Rechtsbehelfsbelehrung das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als zuständiges Gericht angibt, am 2. Juli 2016 zugestellt. Die Kläger haben am Montag, den 11. Juli 2016, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (5a K 4440/16.A) und einen Eilantrag (5a L 1685/16.A) gestellt. Mit Beschlüssen vom 17. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Rechtsstreite an das erkennende Gericht verwiesen. Im Eilverfahren (hiesiges Aktenzeichen: 6 L 3637/16.A) wurde mit Beschluss vom 9. November 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor, sie seien in Albanien verfolgt. Der Kläger zu 1. sei bereits zweimal Opfer von Schießereien geworden. Im Jahre 2000 sei sein Fahrzeug von Unbekannten beschossen worden. Die Polizei habe die Täter damals nicht ermitteln können. 2005 sei er überfallen worden und habe eine Schusswunde am Bein erlitten. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei ebenfalls erfolglos eingestellt worden. Außerdem sei sein Cousin vor seinem Haus erschossen worden. Seither komme es immer wieder zu Bedrohungen, zuletzt im Juli 2015. Daher sei die Familie geflüchtet. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1. psychisch erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests vom 4. Juli 2016 bestehe bei ihm eine ängstlich-depressive Verstimmung bei reaktiver Depression sowie ein Verdacht auf eine PTBS. Die Medikation bestehe aus Trimipramin. Außerdem hätten die Kläger dem Bundesamt den Umzug rechtzeitig mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 habe die Flüchtlingsberatung der E1. Diakonie dem Bundesamt mitgeteilt, dass die Kläger unter der aktuellen Anschrift wohnhaft seien. Das Schreiben sei noch am selben Tag per Fax übermittelt worden. Die an die alte Anschrift in der C. Straße adressierten Ladungen hätten sie nie erhalten. Die Kläger seien dem Anhörungstermin folglich nicht unentschuldigt ferngeblieben. Von einem Desinteresse am Ausgang des Asylverfahrens könne keine Rede sein. Aus diesem Grund habe das Bundesamt sein Offensichtlichkeitsurteil zu Unrecht auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gestützt. Der angefochtene Bescheid sei daher wie in den so genannten „Dublin-Fällen“ aufzuheben und das Bundesamt zur Durchführung des vollständigen Asylverfahrens zu verpflichten. Anderenfalls ginge den Klägern eine Tatsacheninstanz verloren. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2016 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 hinsichtlich der Republik Albanien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 25. November 2016 (Kläger) und durch allgemeine Prozesserklärung vom 5. April 2016 (Beklagte) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des erkennenden Gerichts (6 K 12579/16.A; 6 L 3637/16.A) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (5a K 4440/16.A; 5a L 1685/16.A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist nur hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens, nicht aber bezüglich des darüber hinausgehenden Verpflichtungsbegehrens zulässig (I.). Die Anfechtungsklage ist auch begründet (II.). I. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2016 ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Aufhebung des mit der Klage angegriffenen Bescheids eröffnet den Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit voller inhaltlicher Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens. Eine solche konnte nämlich bislang in Ermangelung der notwendigen Anhörung der Kläger zu ihren Asylgründen nicht stattfinden. Die Verpflichtungsklage als grundsätzlich rechtsschutzintensivere Klageart scheidet vorliegend aus, da ein „Durchentscheiden“ in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht kommt. 1. Zwar ist das Gericht vor dem Hintergrund der Amtsaufklärungspflicht gem. § 86 VwGO grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass des Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Verwaltungsgericht auch in Asylstreitigkeiten die Sache spruchreif machen muss und die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden hat, wenn die erforderliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren (fehlerhaft) unterblieben ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1982 - 9 B 360.82 -, DÖV 1982, 744 = juris, Rn. 3 ff., vom 14. Mai 1982 - 9 B 179.82 -, DVBl. 1983, 33 = juris, Rn. 5 ff., vom 28. Mai 1982 - 9 B 1152.82 -, NVwZ 1982, 630 = juris, Rn. 5 ff., Urteile vom 31. Juli 1984 - 9 C 156.83 -, DVBl 1985, 244 = juris, Rn. 16, und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 -, BVerwGE 107, 128 = DVBl. 1999, 122 = juris, Rn. 9 ff., Beschluss vom 6. August 1998 - 9 B 773.97 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1987 - 14 A 1449/96.A -, vom 21. April 1997 - 23 A 2412/96.A -, juris, Rn. 1 ff., vom 18. Dezember 1997 - 21 A 5069/97.A -, juris, Rn. 2 ff., vom 19. September 2001 - 15 A 3576/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 1 ZB 06.30986 -, juris, Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 = DVBl. 1998, 725 = juris, Rn. 9 ff., Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426.00 -, juris, Rn. 2: "Durchentscheiden" auch von Asylfolgeanträgen für den Fall, dass das Gericht abweichend vom Bundesamt die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens für gegeben erachtet; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, DVBl. 2000, 1048 = juris, Rn. 28 ff. 2. Es kann sich aber ausnahmsweise aus dem materiellen Recht ergeben, dass das Gericht – trotz der Rechtswidrigkeit der Unterlassung eines beantragen Verwaltungsaktes – die Verwaltung nicht zu dessen Vornahme verurteilen kann. Dies gilt primär in Fällen, in denen der Behörde ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden ist, aber auch bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten – wie hier der Entscheidung über den Asylantrag –, wenn das materielle Recht die vorherige Durchführung eines ordnungsgemäßen behördlichen Verfahrens zwingend voraussetzt. Dies ist anzunehmen, wenn das materielle Recht der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise eine so wesentliche Bedeutung für den Erlass eines Verwaltungsaktes beimisst, dass es dessen Rechtmäßigkeit zwingend an dessen Absolvierung bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, was zur Folge hat, dass im Rahmen der Verpflichtungsklage keine Verurteilung zur Vornahme des Verwaltungsaktes erfolgen kann. Vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich z. B. um Entscheidungen einer mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 193 f., 197 ff. Vor diesem Hintergrund sind von dem vorstehenden Grundsatz der gerichtlichen Herstellung der Spruchreife auch in der asylrechtlichen Rechtsprechung Ausnahmen anerkannt. Sie beziehen sich sämtlich auf Fallkonstellationen, in denen das Bundesamt das Asylbegehren sachlich überhaupt nicht geprüft hat. a) So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen einer rechtsirrigen Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens (vgl. §§ 32, 33 AsylG) entschieden, dass der Grundsatz, die Sache spruchreif zu machen und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage zu beschränken, nicht ausnahmslos gelte. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei zu entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Vor allem stehe die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde - gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - , DVBl. 1995, 857 = juris, Rn. 14 ff., und vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158 = juris, Rn. 14. b) Dies gilt auch in den sog. "Dublin-Fällen", in denen das Bundesamt eine Prüfung des Asylbegehrens in der Sache nicht vornimmt, weil es den Asylantrag wegen der Dublin II/III-Verordnung für unzulässig hält (vgl. § 27 a AsylG, bis zum Inkrafttreten des Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722, am 24. Oktober 2015: AsylVfG). Denn die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates findet im Rahmen eines besonderen Verfahrens statt, welches von dem Verfahren zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens strikt zu trennen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, BVerwGE 153, 162-169, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 A 2202/15.A –, juris m.w.N. c) An einer Sachentscheidung des Bundesamts fehlt es ebenfalls in den Fällen von Untätigkeitsklagen. Vgl. VG Osnabrück hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 45 ff., VG München, Urteil vom 8. Februar 2016 – M 24 K 15.31419 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2016 - OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 A 2202/15.A –, juris, unter Hinweis auf z. B. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, juris, Rn. 24 ff. Das VG Osnabrück hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2015 – 5 A 390/15 –, juris Rn. 45 ff., hierzu ausgeführt: „Die besondere – auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde – gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz steht der Annahme entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Sache durch Ermittlung des gesamten für eine Sachentscheidung über den Asylantrag erforderlichen Sachverhalts spruchreif zu machen hätte, solange – wie vorliegend – noch keine Verwaltungsentscheidung über den Asylantrag ergangen ist. So würde dem Kläger im Falle des „Durchentscheidens“ in der vorliegenden Situation, in der über den Asylantrag noch nicht entschieden worden ist, die Tatsacheninstanz im Verwaltungsverfahren – insbesondere die inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – genommen. Dies trifft zwar auch bei Untätigkeitsklagen in anderen Rechtsgebieten zu, gewinnt im Asylverfahren aber besondere Bedeutung. Der Asylbewerber erhält im behördlichen Verfahren die Möglichkeit, sein Verfolgungsschicksal darzulegen. In vielen Fällen ist nicht (nur) die rechtliche Bewertung, sondern (vor allem auch) die Ermittlung der Tatsachengrundlage von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung über den Asylantrag. Mangels anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten ist die Glaubhaftigkeit des Vortrages regelmäßig von entscheidender Relevanz, die grundsätzlich von dem Einzelentscheidern beim Bundesamt bewertet wird und einer Kontrolle im gerichtlichen Verfahren unterliegt, in der der Asylbewerber die Möglichkeit erhält, mögliche Unstimmigkeiten in seinem Vortrag bei der Behörde auszuräumen und seinen Vortrag durch eine glaubhafte Darstellung seines Verfolgungsschicksals plausibel zu machen. Ein sog. Durchentscheiden des Gerichtes hätte für den Antragsteller zwei bedeutende Nachteile. Zum einen würde ihm die Überprüfung der Glaubhaftigkeit mit einem für ihn möglicherweise positiven Ergebnis genommen. Zum anderen hätte er nicht die Möglichkeit seinen Vortrag nach einer Antragsablehnung wegen eines unglaubhaften Vortrages zu ergänzen und aufgezeigte Widersprüche aufzulösen. Darüber hinaus würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen. Aus dem Gesamtkontext der dort festgelegten europarechtlichen Vorgaben für das Asylverfahren ergibt sich, dass der Asylbewerber (zumindest im Asylerstverfahren) zunächst einen Anspruch auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung hat und anschließend einen Anspruch auf dessen gerichtliche Überprüfung. So wird dem Asylbewerber gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft. Das macht deutlich, dass ein Anspruch auf eine Entscheidung über den Asylantrag durch die Behörde und auf eine behördliche Anhörung vor einer Entscheidung über den Asylantrag in der Sache besteht. Beides würde dem Kläger genommen, wenn eine gerichtliche Verpflichtung zur „Durchentscheidung“ bestünde. Die Richtlinien 2005/85/EG und 2013/32/EU trennen auch scharf zwischen dem erstinstanzlichen (behördlichen) Verfahren in Kapitel III und den (gerichtlichen) Rechtsbehelfen gegen behördliche Entscheidungen in Kapitel V. Die Kammer sieht keine durchgreifenden Argumente, dieses System – das im Übrigen auch dem nationalen Gewaltenteilungsgrundsatz gem. Art. 20 Abs. 2 GG entspricht – zu durchbrechen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass eine Anhörung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch die in Art. 13 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren kann. Gem. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU findet die persönliche Anhörung in der Regelung ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen statt und gem. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist jedoch vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägt (§ 169 Satz 1 GVG) und lässt Ausnahmen von diesem Grundsatz nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 170 ff. GVG zu, die nicht bei sämtlichen Asylverfahren erfüllt sein dürften. Gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU sehen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, auf Ersuchen vor, dass die Anhörungen von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren aufgrund des verfassungsrechtlichen Instituts des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gewährleistet. Zudem spricht auch folgender Umstand gegen eine gerichtliche Pflicht zum „Durchentscheiden“: Die vorliegende Konstellation, in der das Bundesamt gänzlich untätig bleibt und über den Antrag nicht entscheidet, ist zum einen mit derjenigen vergleichbar, in der es das Verfahren zu Unrecht gem. §§ 32, 33 AsylVfG einstellt und zum anderen mit derjenigen, in der es den Asylantrag als unzulässig ablehnt, weil es die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens nicht für zuständig hält. Auch in den beiden vorgenannten Konstellationen hat nämlich keine Prüfung des Asylantrages in der Sache stattgefunden und es besteht gerade keine Pflicht des Gerichtes zum „Durchentscheiden“. Gegen die in den §§ 32, 33 AsylVfG geregelte Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt hat der Gesetzgeber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylVfG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (so BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 – 10 C 1/13 –, juris, Rn. 14). Für den Fall, dass das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat, weil es die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens nicht für zuständig hält, hat die Kammer (Urteil vom 23.01.2012 – 5 A 212/11 –, juris, Rn. 26) bereits festgestellt, dass das Gericht ebenfalls nicht verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen (insoweit nun Revisionszulassung in anderer Sache durch das BVerwG wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 34/15, 1 B 34/15 (1 C 12/15) –, juris). Es erschiene widersinnig, in Fällen, in denen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt gänzlich untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde in der Sache zu entscheiden. Der Annahme einer fehlenden Verpflichtung zum „Durchentscheiden“ bei einer fehlenden behördlichen Entscheidung über den Asylantrag steht auch die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 –, juris) zur Verpflichtung der Gerichte, bei sog. Folgeanträgen i. S. v. § 71 AsylVfG durch zu entscheiden, also zu prüfen, ob die neuen Beweismittel bzw. die neue Sach- oder Rechtslage dem Kläger einen Anspruch auf ein Asylanerkennung bzw. Zuerkennung internationalen Schutzes vermitteln, nicht entgegen, weil die beiden Konstellationen nicht miteinander vergleichbar sind. Während bei einem Folgeantrag (aufgrund des Asylerstantrages) bereits eine Prüfung des Asylbegehrens in der Sache erfolgt ist und es im behördlichen Verfahren nur um die Frage geht, ob die Rechtskraft aufgrund bestimmte Umstände zu durchbrechen ist, kann es im Falle der Behördenuntätigkeit nicht um die Frage der Rechtskraftdurchbrechung gehen, weil mangels behördlicher Entscheidung noch keine Rechtskraft eintreten konnte. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Pflicht zum „Durchentscheiden“ bei einem Folgeantrag gerade auch mit den Besonderheiten des die Rechtskraft durchbrechenden Verfahrens nach § 51 VwVfG, das über den Verweis in § 71 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auch bei Folgeanträgen gilt. Diese Argumentation lässt sich auf die – hier zu entscheidende – Konstellation der fehlenden Entscheidung über den Erstantrag wegen der fehlenden Anwendbarkeit des § 51 VwVfG und der fehlenden Rechtskraftdurchbrechung nicht übertragen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass der die soeben aufgezeigten Verfahrensrechte der Beteiligten enthaltenen europäischen Verfahrensrichtlinien erging und daher in dieser noch keine Berücksichtigung finden konnte“. 3. Die vorstehenden Erwägungen lassen sich nach Auffassung des Gerichts ebenso auf die Fallkonstellation der Sachentscheidung trotz (rechtswidriger) Unterlassung der gebotenen Anhörung übertragen. Denn auch im Fall der fehlenden oder unzulänglichen Anhörung ginge dem Asylbewerber, wenn das Bundesamt die Sachentscheidung nicht nachholen müsste, eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz - insbesondere die inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - verloren. Zwar liegt in der hier gegebenen Fallgestaltung eine Sachentscheidung des Bundesamtes vor. Sie geht jedoch über einen rein formalen Gehalt nicht hinaus. Hierauf deuten bereits die gesetzlichen Vorgaben zum Entscheidungsprogramm des Bundesamtes hin: § 25 Abs. 5 AsylG eröffnet dem Bundesamt neben der Sachentscheidung nach Aktenlage (Satz 3) alternativ die Möglichkeit, das Asylverfahren unter den Voraussetzungen des § 33 AsylG einzustellen (Satz 4). Zur isolierten Anfechtungsklage in den Fällen rechtswidriger Verfahrenseinstellung nach §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - und vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, jeweils juris. Darüber hinaus macht es unter dem Blickwinkel eines effektiven Grundrechtschutzes und der Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes inhaltlich keinen Unterschied, ob das Bundesamt etwa in Fällen, in denen Ladungen und schriftliche Aufforderungen nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG - aus vom Asylbewerber nicht zu vertretenden Gründen - nicht zugestellt werden konnten und/oder er keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhielt, das Verfahren (zu Unrecht) nach § 33 AsylG einstellt, oder ob es unter (rechtswidrigem) Absehen von einer Anhörung den Asylantrag als (offensichtlich) unbegründet ablehnt. Im letzteren Fall trifft das Bundesamt nur der Form nach eine Sachentscheidung, ohne jedoch die Verfolgungsgründe überhaupt zur Kenntnis genommen zu haben. Vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 – A 4 K 1434/16 –, juris; Beschluss vom 19. April 2016 - A 6 K 947/16 -; VG Aachen, Urteil vom 9. Juli 1996 - 4 K 5334/94.A -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - A 9 K 716/11 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 6. August 2010 - 7 K 1811/10.F.A. -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 1995 – 8 K 1464/95.A -, juris; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1997 – 23 A 2412/96.A.-, Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 1996 – 11 L 6022/96 –, jeweils juris. Eine andere Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf § 29a AsylG geboten. Mit der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat wird die Bedeutung der Anhörung für den Asylbewerber nicht reduziert. Diese Einstufung erfolgt nach abstrakter Prüfung der allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat durch den Gesetzgeber und bewirkt eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Bestehen hinreichender Sicherheit vor Verfolgung und Gefährdung (§ 29a Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage II AsylG). In diesem verkürzten Verfahren ist das im Asylverfahren ohnehin gesteigerte Gewicht des persönlichen Vorbringens und dessen Würdigung vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 24 für den Antragsteller nicht gemindert, zumal die Anhörung infolge der kraft Gesetzes vorverlagerten Prüfung der allgemeinen Verhältnisse im Zielland nunmehr faktisch die einzige Möglichkeit darstellt, die gesetzlich angeordnete Vermutung zu widerlegen. Die streitgegenständliche Konstellation ist auch nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, in der sich die Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes richtet, aufgrund eines Folgeantrages kein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG durchzuführen. vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 9 ff. Wenngleich mit einer (formalen) Sachentscheidung eine der Rechtskraftdurchbrechung fähige Entscheidung vorliegt, hat sich anders als im Folgeantragsverfahren, wo regelmäßig im Rahmen der Prüfung der Wiederaufnahmegründe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Würdigung des Asylvorbringens stattfindet, das Bundesamt in Konstellationen wie der vorliegenden mit dem individuellen Vorbringen des Asylantragstellers zu keinem Zeitpunkt beschäftigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass der die soeben aufgezeigten Verfahrensrechte der Beteiligten enthaltenen europäischen Verfahrensrichtlinien erging und daher in dieser noch keine Berücksichtigung finden konnte. Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, juris (s.o.). Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen (lediglich) eine gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG notwendige schriftliche Anhörung unterblieben ist. Auch in diesen Fällen würde dem Asylbewerber im Falle der gerichtlichen Spruchreifmachung eine Tatsacheninstanz im Verwaltungsverfahren genommen, deren Bedeutung für den Asylbewerber auch und gerade in den Fällen des § 29a AsylG noch größeres Gewicht erlangt als im Falle der Vollprüfung seines Asylantrages durch das Bundesamt (s.o.). II. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid ist formell rechtswidrig. Er leidet wegen unzureichender Anhörung der Kläger an einem Verfahrensfehler (1.), der weder geheilt (2.) noch unbeachtlich ist (3.). 1. Der Verfahrensfehler liegt in Gestalt unzureichender Anhörung vor. Ob dies schon daraus folgt, dass die Kläger entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht persönlich angehört wurden, steht derzeit nicht zweifelsfrei fest. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylG kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer, der – wie die Antragsteller seit ihrer Zuweisung nach E. am 1. September 2015 – nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Eine zureichende Entschuldigung haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger bislang nicht belegt. Zwar haben die Kläger eine Umzugsmitteilung der Diakonie E. vom 4. Dezember 2015 zu ihrer aktuellen Anschrift (M. L.----weg 00, 00000 E. ) zur Gerichtsakte gereicht. Der Zugang dieser Umzugsmitteilung bei der Beklagten steht jedoch insofern nicht fest, als der ebenfalls zur Akte gereichte Faxsendebericht eine andere Adresse erkennen lässt (Bundesamt – Außenstelle E. ) als das Mitteilungsschreiben selbst (Bundesamt – Außenstelle Bielefeld). Kann aber der Sendebericht nicht eindeutig dem Bezugsschreiben zugeordnet werden, fehlt ein entsprechender Zugangsnachweis, so dass ein entschuldigtes Fernbleiben jedenfalls derzeit nicht feststellbar ist. Das Gericht war nicht gehalten, dieser Frage weiter nachzugehen. In jedem Fall liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG vor. Demnach ist dem Ausländer selbst bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben; erst wenn keine Rückäußerung innerhalb der Frist erfolgt, darf das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden. Gelegenheit hierzu hat das Bundesamt den Klägern vor seiner Entscheidung über ihren Asylantrag nicht eingeräumt. Ungeachtet dessen liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG vor. Demnach ist dem Ausländer selbst bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben; erst wenn keine Rückäußerung innerhalb der Frist erfolgt, darf das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden. Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hat das Bundesamt den Klägern vor seiner Entscheidung über ihren Asylantrag nach Aktenlage nicht eingeräumt. 2. Der daraus resultierende Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Insbesondere kann eine Nachholung der schriftlichen Anhörung allein in dem zur Gerichtsakte gereichten Klageabweisungsantrag des Bundesamtes nicht gesehen werden. Eine inhaltliche Stellungnahme des Bundesamtes zu den Asylgründen der Kläger ist bislang nicht erfolgt. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 31. Oktober 2006 – 3 A 4099/04 –, juris. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob die Anwendbarkeit der Vorschrift aus den gleichen (europarechtlichen) Erwägungen wie denjenigen zu § 46 VwVfG (s.u. 3.) zu problematisieren sein könnte, vorliegend keiner Vertiefung. 3. Der Verfahrensfehler ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Demnach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. § 46 VwVfG ist vorliegend nicht anwendbar. Denn die asylrechtlichen Verfahrensrechte gewähren dem Betroffenen jedenfalls im Lichte des geltenden Unionsrechts eine vom materiellen Recht unabhängige, eigene und selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition, deren Verletzung ungeachtet einer möglichen Ergebniskausalität zu einem Aufhebungsanspruch führt. a) Im nationalen Recht sind solche „absoluten Verfahrensrechte“ insbesondere anerkannt für Beteiligungsrechte im Planungs- und Umweltrecht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 – 4 C 26/78 –, BVerwGE 64, 325-333; BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 11 A 49/96 –, BVerwGE 105, 348-354, jeweils juris. Eine gesetzliche Ausgestaltung eines absoluten Anhörungsrechts sieht § 42 Satz 2 SGB X für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren "mit Rücksicht auf das Rechtsstaatsprinzip und damit im Kern zur Wahrung der Menschenwürde" (BT-Drs. 8/4022, S. 82) vor. Vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 46 VwVfG, Rn. 108. Eine vergleichbare Vorschrift ist im AsylG nicht enthalten. Hieraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres im Umkehrschluss für das Asylverfahren ein geringerer Stellenwert der in §§ 24, 25 AsylG verankerten Anhörungsrechte ableiten. Zwar wird in der vorwiegend älteren Rechtsprechung für die Heranziehung von § 46 VwVfG im Asylverfahren ins Feld geführt, das Asylverfahrengesetz statuiere keinen selbstständig durchsetzbaren Anspruch auf Anhörung; letztere diene lediglich der Sachverhaltsaufklärung und sei im Übrigen nicht zwingend. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1982 - 9 B 179/82, vom 6. Januar 1997 - 9 B 719/96 - und vom 6. August 1998 - 9 B 773/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 21 A 5069/97.A, vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 22. Juni 2012 – W 4 K 12.30096 –, juris. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass im Asylverfahren die Anhörung des Antragstellers als „zentrales Herzstück des Verfahrens“ Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2015, § 24 Rn. 24 m.w.N. neben ihrer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 – 1 BvR 413/80 u.a. –, BVerfGE 56, 216 ff., juris Rn. 66, 71 oft erheblichen Erkenntniswert hat. Neben anderen Erkenntnismitteln ist die persönliche, aber auch die (subsidiäre) schriftliche Anhörung regelmäßig die einzige Möglichkeit, individuelle asylrelevante Tatsachen, namentlich eine (politische) Verfolgung, Gefährdung oder Abschiebungsverbote darzulegen. Auch das in §§ 24 und 25 AsylG umgesetzte Regulierungskonzept besonderer Anhörungs-, Entbehrlichkeits- und Ladungstatbestände, das einen gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahren in § 28 VwVfG erheblich höheren Differenzierungsgrad aufweist, spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe diese spezielle Systematik über die allgemeine Vorschrift des § 46 VwVfG zur Disposition stellen wollen. Zumindest ebenso naheliegend erscheint dem Gericht daher eine Auslegung, die die Anhörungsvorschriften des Asylgesetzes als abschließendes Sonderverwaltungsrecht begreift, das einen Rückgriff auf das subsidiär geltende Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zulasse. So zu der vergleichbar strukturierten Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG: VG München, Urteil vom 29. Juni 2004 – M 2 K 04.50845 –, juris; zust. VG Oldenburg, Urteil vom 31. Oktober 2006 – 3 A 4099/04 –, juris. b) Ungeachtet dessen steht der Anwendung von § 46 VwVfG entgegen, dass der vorliegende Anhörungsmangel gegen geltendes Unionsrecht verstößt. aa) § 46 VwVfG dürfte im Falle der Verletzung asylrechtlicher Anhörungsrechte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits mit Art. 41 der EU-Grundrechtecharta unvereinbar sein. Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Mit dieser Vorschrift wird ein integraler Bestandteil des Rechts auf Verteidigung, eines tragenden Grundsatzes des Unionsrechts, normativ verankert. Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Es ist allgemein anwendbar und beansprucht einen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 – C 277/11 –, juris Rn. 81 ff. Grundrechtsadressat sind unmittelbar nur die Stellen der Union. Eine Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten besteht jedoch insofern, als nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten haben, dass sie sich nicht auf eine Auslegung stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 – C 277/11 –, juris Rn. 93 m.w.N. Auch führt nach ebenfalls gängiger Rechtsprechung des EuGH eine Verletzung des Anhörungsrechts nur dann zur Nichtigerklärung einer das Verwaltungsverfahren beendenden Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - C-129/13 u.a.- juris Rn. 79 m.w.N.; Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 (Altrip./.Rheinland Pfalz) zur Anwendbarkeit von § 46 VwVfG bei fehlerhafter UVP-Prüfung. Das Kausalitätskriterium wird aber durch die Unionsgerichte nicht durchgehend gefordert. Hierauf wird insbesondere im Bereich der unionsrechtlichen Eigenverwaltung bei der Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte verzichtet. Nachw. bei Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 46 Rn. 136. Im Bereich des mitgliedstaatlichen Vollzugs sieht der EuGH gleichsam mit Blick auf den hohen Stellenwert des Anhörungsrechts bisweilen von einer Berücksichtigung der Ergebniskausalität ab. Namentlich im Asylrecht ist der EuGH in der Rechtssache C-277/11 in eine entsprechende Kausalitätsprüfung nicht eingetreten. Der zugrundeliegende Fall betraf die Ausgestaltung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung. Das betroffene irische Flüchtlingsrecht sah vor, dass die Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Feststellung subsidiären Schutzes getrennt – nachgelagert – ablaufen. Eine Anhörung des Asylbewerbers war indes nur im Verfahren zur Flüchtlingsanerkennung vorgesehen. Der EuGH hat unter expliziter Hervorhebung der Bedeutung des Anhörungsrechts als grundlegendes unionales Verfahrensrecht entschieden, dass es bei einem System wie dem durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale (irische) Regelung eingerichteten, das dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei getrennte und aufeinanderfolgende Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Anerkennung als Flüchtling bzw. des Antrags auf subsidiären Schutz bestehen, dem nationalen Gericht obliegt, im Rahmen beider Verfahren für die Wahrung der Grundrechte des Antragstellers und insbesondere des Rechts auf Anhörung in dem Sinne Sorge zu tragen, dass er in der Lage ist, vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der der beantragte Schutz nicht gewährt wird, sachdienlich Stellung zu nehmen. Dass der Betroffene bereits bei der Prüfung seines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ordnungsgemäß angehört worden ist, bedeutet in einem solchen System nicht, dass von dieser Formvorschrift im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf subsidiären Schutz abgesehen werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn diese Formalität in gewisser Weise auf eine unnötige Wiederholung der Anhörung hinauslaufen mag. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 – C 277/11 – (M.M. / Minister for Justice, Equality and Law Reform, Ireland), juris Rn. 90 ff.; vgl. zur impliziten Verneinung einer Heilung eines Anhörungsmangels bei fehlender Thematisierung in der EuGH-Rechtsprechung auch Kahl, Grundrechtsschutz durch Verfahren in Deutschland und der EU, VerwArch 2004, S. 23 (Fn. 157 m.w.N.). Auch in der Literatur wird mit Blick auf die Bedeutung der Anhörung als europarechtliches "Kernverfahrensrecht" zumindest bei gravierenden Verletzungen des Anhörungsrechts die Aufhebung des Verwaltungsaktes unabhängig von der Möglichkeit des Einflusses auf die Sachentscheidung gefordert. Emmenegger, a.a.O., Rn. 110. bb) Darüber hinaus ist die Anwendung von § 46 VwVfG bezüglich der Anhörung nach dem Asylgesetz unvereinbar mit den bereichsspezifischen Vorgaben des Sekundärrechts – hier in Gestalt der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32EU). Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie stellt den Grundsatz der persönlichen Anhörung auf, die als subjektives Recht ausgestaltet ist (vgl. Erwägungsgrund Nr. 25). Ablauf und der Inhalt der persönlichen Anhörung sowie deren Aufzeichnung sind im Einzelnen in Art. 15-17 normiert. Auf eine persönliche Anhörung darf in den Fällen einer beabsichtigten positiven Entscheidung und dauerhafter (krankheitsbedingter) Verhinderung des Asylbewerbers verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2). Darüber hinaus ist eine Sachentscheidung oder Verfahrenseinstellung ohne persönliche Anhörung lediglich dann eröffnet, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung ohne berechtigten Grund nicht nachgekommen ist (Art. 14 Abs. 3, Abs. 5, Art. 28 Abs. 1). Ein weitergehendes Absehen von der Anhörung sieht die Richtlinie nicht vor. In Anbetracht dieser Vorgaben ist die Anwendung von § 46 VwVfG gesperrt. Dabei gilt in den Fällen des mitgliedstaatlichen (indirekten) Vollzugs von Unionsrecht (vgl. Art. 291 AEUV), dass – sofern spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen – die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsender Rechte gewährleisten sollen, im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten von diesen selbst zu regeln sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). EuGH, Urteil vom 19. September 2006 – C-392/04 und C-422/04, C-392/04, C-422/04 –, juris Rn. 57. So kann deshalb § 46 VwVfG zwar grundsätzlich Anwendung finden. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 6 C 38/07 –, juris Rn. 41; Die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU enthält aber gerade in Gestalt von Art. 14 ff. bereichsspezifisches (sekundäres) Gemeinschaftsrecht, welches explizite Modalitäten für die Durchführung der asylverfahrensrechtlichen Anhörung vorsieht. Vgl. auch VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22. September 2016 - VG 2 L 300/16.A - juris Rn. 29 ff.; a.A. wohl OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 36. Im Ergebnis hat damit das verletzte Verfahrensrecht nicht zuletzt aufgrund seiner unionsrechtlichen Verstärkung nunmehr ein solches Gewicht, dass das von § 113 Abs. 5 Satz 1 und § 46 VwVfG gleichermaßen geschützte (öffentliche) Interesse der Verfahrensökonomie dahinter zurücktritt. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Bescheides. Die Beklagte hat daher das Asylverfahren der Kläger von Amts wegen fortzuführen und ihnen Gelegenheit zur gesetzmäßigen Anhörung zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.