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1 C 12/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist (wie BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 Rn. 27); §167 ZPO ist insoweit nicht anwendbar. 2. Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist.
Entscheidungsgründe
1. Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Rüge rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist (wie BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 Rn. 27); §167 ZPO ist insoweit nicht anwendbar. 2. Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen nach Ablauf der Jahresfrist.