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Urteil

17 K 9980/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0124.17K9980.16A.00
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Leitsätze

1. Die Flucht aus Syrien alleine unter Berufung auf die dortigen Bürgerkriegswirren begründet keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Solchen Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber mit dem subsidiären Schutz in § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen.

2. Unverfolgt illegal aus Syrien ausgereiste Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt und sich - auch langjährig - dort aufgehalten haben, werden nicht alleine aufgrund dieser Tatsachen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Heimatstaat politisch oder als bestimmte soziale Gruppe verfolgt (std. Rspr. der Kammer). Dies gilt auch für Personen, die aus einer nicht von dem syrischen Regime beherrschten Region des Landes kommen. Ebenso liegt deswegen keine Reisewegsgefährdung auf dem Weg zu ihrem angestammten Herkunftsort oder der Herkunftsregion in Syrien vor.

3. Die kurdische Volkszugehörigkeit begründet für sich genommen keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung durch das syrische Regime.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Flucht aus Syrien alleine unter Berufung auf die dortigen Bürgerkriegswirren begründet keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Solchen Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber mit dem subsidiären Schutz in § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. 2. Unverfolgt illegal aus Syrien ausgereiste Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt und sich - auch langjährig - dort aufgehalten haben, werden nicht alleine aufgrund dieser Tatsachen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Heimatstaat politisch oder als bestimmte soziale Gruppe verfolgt (std. Rspr. der Kammer). Dies gilt auch für Personen, die aus einer nicht von dem syrischen Regime beherrschten Region des Landes kommen. Ebenso liegt deswegen keine Reisewegsgefährdung auf dem Weg zu ihrem angestammten Herkunftsort oder der Herkunftsregion in Syrien vor. 3. Die kurdische Volkszugehörigkeit begründet für sich genommen keine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung durch das syrische Regime. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage des im April 0000 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und kurdische Volkszugehörigkeit innehabenden, Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, der Kläger sei aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist (1.), noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen war der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Er hat sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 26. Juli 2016 als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Er sei bei Verlassen seines Heimatlandes weder Mitglied in einer politischen Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung gewesen. Individuelle Schwierigkeiten oder Probleme mit den syrischen Machthabern sowie deren Regimegegnern habe er nicht gehabt. Auf dem Weg zu seinen Eltern kurz vor seiner Ausreise sei er mit mehreren Personen im Bus von Kämpfern der Al-Nusra-Front angehalten, gepackt und befragt worden, wo er hinwolle. Wenn man nach Afrin wolle oder von dort weg, würden alle befragt, wohin es ginge. Gott sei Dank, sei ihm aber nichts passiert. Ferner gab er, das Land wegen des Krieges und der unsicheren Situation verlassen zu haben, es hätte keine Sicherheit für ihn und seine Familie gegeben. Dass ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Denn die Schilderungen begründen mangels individueller, in der Person des Klägers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender beachtlicher Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere keine politische Verfolgung, sondern – hier von der Beklagten bereits gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 AsylG, vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2013 – 17 K 5061/13.A –, n.V. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung davon berichtete, er sei von der Al-Nusra-Front über die Befragung hinausgehend 48 Stunden festgehalten und mit dem Tode bedroht worden, ist dies vollkommen unglaubhaft. Beim Bundesamt hat er noch davon gesprochen, ihm sei „Gott sei Dank nichts passiert“. Auf entsprechenden Vorhalt steigerte der Kläger dann weiter seinen Vortrag, er sei auch von der syrischen Regierung verhaftet worden. Unaufgefordert fügte er hinzu, er habe das bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht sagen können, da er den Dolmetscher dort nicht richtig verstanden habe. Dies kann dem Kläger schon deshalb nicht geglaubt werden, weil er auf Nachfrage beim Bundesamt selbst angegeben hat, er könne sich mit dem Dolmetscher verständigen, auch hat er keine Anmerkungen im Rahmen der Rückübersetzung gemacht. Die auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung getätigte Einlassung, er habe beim Bundesamt nicht „gewusst, worum es geht“, kann vor diesem Hintergrund lediglich als ausflüchtige Schutzbehauptung gewertet werden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, der Kläger tätige immer den ihm gerade vermeintlich günstigen Prozessvortrag. Dies macht ihn über seine unglaubhaften Einlassungen hinaus zudem unglaubwürdig. Das bestätigt sich letztlich in der weiteren erstmaligen Aussage in der mündlichen Verhandlung, er sei auch fünf Jahre Mitglied der Demokratischen Partei in Syrien ab dem Jahre 2004 gewesen und deswegen seinerzeit von der Regierung verhaftet worden. Auf Vorhalt, beim Bundesamt habe er verneint in einer politischen Organisation gewesen zu sein, merkte er an, die Frage sei ihm so nicht gestellt worden. Dies ist unzutreffend, wie sich aus der entsprechenden ebenso auf die Vergangenheit bezogenen Frage 15 beim Bundesamt im Rahmen der Anhörung am 26. Juli 2016 ergibt. Selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, wäre er im Übrigen nicht mehr fluchtauslösend, denn nach dem mehr als 10 Jahre zurückliegenden Geschehen hat der Kläger unbehelligt als Maler und Lackierer im Heimatland gearbeitet und gelebt. Ihn selbst betreffende Vorkommnisse hatte er auf Nachfrage nicht mehr zu berichten; insoweit wäre der Zusammenhang zwischen vermeintlicher Verfolgung und Ausreise auch durch bloßen Zeitablauf schon verbraucht, denn seine Ausreise hätte in Bezug auf dieses angebliche Verhaftungsereignis in Zusammenhang mit der behaupteten Parteimitgliedschaft den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht inzwischen verloren. Ungeachtet dessen handelt es sich bei diesem in der mündlichen Verhandlung getätigten Vortrag um einen gesteigerten und damit schon unglaubhaften Vortrag. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderten vermeintlichen Vorkommnisse („Inhaftierung“ und Bedrohung mit dem Tod durch die Al-Nusra-Front / Regierung / Parteimitgliedschaft und seinerzeitige Verhaftung) nicht bereits bei der Anhörung durch das Bundesamt, wo er über die Pflicht seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichem Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG), nachhaltig belehrt worden ist, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Schließlich hat der nach eigenen Angaben die kurdische Volkszugehörigkeit innehabende Kläger allgemein noch davon gesprochen, die Kurden wären als Volksgruppe auch beschimpft worden, etwa weil ihnen u.a. von der Al-Nusra-Front vorgeworfen worden sei, sie seien keine Moslems und daher quasi rechtlos. Das kurdische Volk habe in Syrien „viele Schwierigkeiten“ und werde von allen Seiten drangsaliert. Unbeschadet dessen, das Kurden nach wie vor nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens ausgesetzt sind, sondern nur in Verbindung mit einer hier nicht gegebenen Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 2., 3.b.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. V., und abgesehen von der fehlenden näheren Substantiierung des Vortrages durch den Kläger, reichte dieser mangels erforderlicher Intensität der behaupteten Übergriffe (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) auch nicht für die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus aus. 2. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr des Klägers nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. a) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. aa) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2012 ‑ 14 A 2485/11.A –, juris Rn. 4 ff., jew. m.w.N.; ebenso ausführlich OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 39 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; wohl auch außerhalb der Einberufung zum Militärdienst BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30338, u.a. –, bislang nur als Pressemitteilung, juris; vgl. so auch bereits früher: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2016 ‑ 2 K 12968/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 – 5 K 5853/16.A –, juris Rn. 6 ff., jew. m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden, gesondert davon einer Beurteilung zu unterziehenden Frage, der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage dem Kläger bei einer – hier trotz der Innehabung des subsidiären Schutzes zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohte. Denn es mangelte, selbst wenn der Kläger bei Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätte, jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person des Antragstellers darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages dort generell als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Überzeugung und habe – anders als vor dem Bürgerkrieg – eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016, entwickelt, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau der Auskünfte nicht hinreichend ausmachen. Der letzte Gesamtbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb., b.; weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 und vom 7. November 2016. Dies deckt sich mit einer Einschätzung, die die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut bereits Anfang des Jahres 2016 abgegeben hat, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. I. Sofern dort vereinzelt Fälle bekannt geworden sind, in denen vor Erlass des formalen Abschiebestopps im März 2012 Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, wird dies nicht als allgemeine Gefahr beschrieben, sondern gerade in Zusammenhang gestellt mit individuellen, oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) bzw. einem nicht abgeleisteten Militärdienst, siehe insoweit auch die berichteten Fälle etwa bei amnesty international, vom 14. März 2012 „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“, https://www.amnesty.de/downloads/download-menschenrechtskrise-syrien-erfordert-abschiebungsstopp, aufger. am 3. Januar 2017; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 20. Die Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, Verfolgungsmaßnahmen drohten nicht allen Rückkehrern, wenn sie ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Die von dieser Bewertung abweichende Rechtsprechung, der syrische Staat werte bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe, vgl. in diesem Sinne: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris Rn. 24 ff.; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris Rn. 11 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z.A –, juris Rn. 7, teilt die Kammer nicht. Sie beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen nach wie vor ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer anders beurteilt. Es liegt fern davon auszugehen, der syrische Staat, dessen Machthaber um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei nach wie vor die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verfolgen. Für die Annahme, die syrischen Sicherheitsorgane entfalteten eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit, gibt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie dargelegt – keinerlei Anhalt. Das bloße Vorliegen eines nach wie vor mit aller Härte geführten bewaffneten Konfliktes in Syrien, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 15. Dezember 2016, reicht hierfür nicht aus. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern vor Augen stehen, die fast fünf Millionen Flüchtlinge (etwa ein Viertel der Bevölkerung) verließen ihr Heimatland nicht vornehmlich wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar ganz überwiegend aufgrund der allgemeinen kriegsähnlichen Lage, die zunehmend seit 2011 landesweit eskaliert ist, und der damit verbundenen Gefahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 12; ausführlich unter Zugrundelegung entsprechender Erkenntnisse OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 58 ff., 72 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18. Selbst wenn nach wie vor unterstellt würde, jedem Rückkehrer nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unter der Annahme eines ihm gegenüber jedenfalls in der Vergangenheit weit verbreiteten, wahllosen und damit gleichsam nicht zielgerichteten zufälligen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein die Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die hiesige Exilszene auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen dieser Szene „abzuschöpfen“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2016 - Syrien, S. 4; in der Auskunft vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb. spricht das Auswärtige Amt nur noch davon, es habe keine Erkenntnisse mehr zu der systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in geschützte Rechtsgüter in diesem Zusammenhang, begründete dies nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsbeachtliche Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt indes für sich gesehen nicht singulär zu der Annahme einer politischen Verfolgung. Eine solche Gefahr gibt vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt; nicht aber darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Flüchtling im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 9 – 13; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der „bloßen“ Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – wie hier – innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Letztlich ist es auch erheblich lebenswahrscheinlicher davon auszugehen, mittels scharfer Einreisekontrollen sollten in das Land einsickernde Regimegegner und Terroristen aus der Masse der Rückkehrer herausgefiltert werden, als die Annahme, die syrischen Behörden würden alleine aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgehen. Möglicherweise mag es ebenso darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend abzugreifen, wobei jedoch auch insoweit angesichts von Millionen im Ausland lebender syrischer Flüchtlinge – die gerade dem Konflikt ausgewichen sind – nicht angenommen werden können dürfte, die syrischen Sicherheitsbehörden würden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern derartiges Wissen vermuten, vgl. zur mangelnden Relevanz der Tatsache einer intensiven Überwachung der oppositionellen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst für die Beurteilung einer alle Auslandssyrer treffenden Rückkehrgefährdung: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 120 f. m.w.N. bb) Der Kläger kann sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund seiner Militärdienstentziehung berufen. Die Frage, ob der syrische Staat in der Militärdienstentziehung, vgl. zur Terminologie UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 2 f., http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/1_1_3/FR_int_vr_rl-Richtline_10.pdf, aufger. am 25. Januar 2017, die quasi der unverfolgten allgemein bürgerkriegsbedingten Ausreise aus Syrien annexartig folgt gleichsam eine politische Gegnerschaft zum Regime vermutete, was regelmäßig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehen dürfte, in diese Richtung wohl BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30372, u.a. –, bislang nur als Pressemitteilung vom 13. Dezember 2016, juris, oder, ob dies nicht der Fall wäre, weil entsprechend belastbare Anhaltspunkte für die Beimessung eines sog. Politmalus fehlten, so OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 134 ff., bedarf hier keiner Entscheidung, da der Kläger nicht mehr im militärdienstfähigen Alter ist. In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige ab dem Alter von 18 Jahren eine allgemeine Militärdienstdienstpflicht. Die Einberufung zum allgemeinen Militärdienst bzw. zum Reservedienst nach bereits abgeleistetem Militärdienst erfolgt regelmäßig bis zum 42. Lebensjahr; vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.c., i.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. II; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, vom 3. März 2014, S. 29 (dort nur bis zum 40. Lebensjahr); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1, 3, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/syrien-rekrutierung-durch-die-syrische-armee.pdf, aufger. am 4. Januar 2017; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, März 2015, http://www.refworld.org/pdfid/54fd6c884.pdf, aufger. Am 11. Januar 2017; so auch OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 135; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 15 f.; teilweise weiter Accord, Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht, allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten, vom 12. März 2014. Da einzelfallbezogene Ausnahmen von letzterer Regelaltersgrenze nicht ersichtlich oder hinreichend substantiiert dargetan sind, besteht für den im April 1968 geborenen und damit im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fast 49 Jahre alten Kläger, der nach eigenen Angaben von 1987 bis 1990 bereits den allgemeinen Wehrdienst abgeleistet hat und kein Berufssoldat war, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit mehr, zu dem Reservedienst eingezogen zu werden. cc) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, der Kläger habe nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise in einer nord-westlichen Region Syriens (Afrin / Aleppo) – und damit auch heute noch in einem teilweise oder gar ganz überwiegend (die Grenzen der faktischen Herrschaftsgebiete unterliegen konfliktbedingt häufigen Wechseln, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S.1 a.E.), nicht von dem Regime oder von regimenahen Kräften beherrschten Gebiet – gelebt bzw. stamme von dort (aaa)) oder, er könne sein Herkunftsgebiet nicht wieder unverfolgt bei Rückkehr erreichen (bbb)). aaa) Zwar ist es ausweislich des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen der von ihm – unter Berücksichtigung des Einzelfalles als das Erfordernis internationalen Flüchtlingsschutzes indizierend – erstellten Risikoprofile offenbar eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. Demzufolge solle die Annahme, eine Person habe eine bestimmte politische Meinung, oder unterstütze eine bestimmte Konfliktpartei, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit basieren, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 12 f., 25 „Risikoprofile“, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017. Selbst wenn dies der Fall wäre, mag die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, jedoch ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten früher bei Ausreise oder auch heute noch „regimefeindlichen“ geografischen Region Syriens politisch gleichsam als Regimegegner verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage auch nicht entnehmen. Dagegen ist nicht nur anzuführen, nach Angaben des UNHCR befänden sich fast fünf Millionen Syrer im Ausland und es spräche hier – wie unter A. II. 2. a) aa) dargelegt – kein gewichtiges Indiz für eine regellose Zurechnung zur politischen Opposition mit der Folge einer Rückkehrgefährdung, sondern auch, dass es zwischenzeitlich über sechseinhalb Millionen sog. Binnenflüchtlinge in Syrien gebe (damit nahezu die Hälfte der syrischen Bevölkerung von Vertreibung und Flucht betroffen ist), vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 6, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017, bei denen keine hinreichenden Erkenntnisse auszumachen seien, diese würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevantem Umfange – nur dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG der Maßstab – wegen der Herkunft aus umkämpften oder bei Verlassen noch regimefeindlichen Gebieten bereits innerhalb Syriens verfolgt. Das erscheint auch wegen der sich nahezu täglich verschiebenden Grenzverläufe, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S. 1 a.E., nicht nachvollziehbar. Hauptursache für die Flüchtlingsbewegungen sind gezielte militärische Angriffe gegen Zivilisten durch alle Konfliktparteien in den Kampfgebieten und ihr mangelnder Schutz dort. Darüber hinaus werden Personen aus diesen Gebieten zunehmend aufgrund der zusammenbrechenden Versorgung und dem Verlust letztlich der materiellen Lebensgrundlagen sowie den steigenden Lebensmittelpreisen zur Flucht gezwungen, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 7 m.w.N., https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017, nicht aber aufgrund eines hieran anknüpfenden individuellen Verfolgungsgrundes. Auch dem syrischen Regime dürfte es vor diesem Hintergrund bewusst sein, Flüchtlinge aus Krisenregionen stellten in aller Regel keine Bedrohung des Regimes in seinem Bestand dar, sondern wollten vornehmlich dem Konflikt und seinen damit verbundenen Gefahren ausweichen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die hiervon eine abweichende Betrachtung gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. bbb) Eine politische Verfolgung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, der Kläger könne bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien seine angestammte nord-westliche Herkunftsregion gar nicht erst frei von einer Verfolgung erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist regelmäßig auf den Herkunftsort oder die Herkunftsregion als dem Bereich, in den der Kläger typischerweise zurückkehren würde, abzustellen und nicht auf den erstmaligen innerstaatlichen Ankunftsort bei Rückkehr (etwa die Region Damaskus), vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 7, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Kann der Kläger von diesem Ankunftsort aus seine Herkunftsregion, die er unverfolgt verlassen und in der er bei Rückkehr ebensowenig wie an seinem unmittelbaren Ankunftsort eine Verfolgung zu gewärtigen hat (vgl. A. II. 1., 2. a), aa), bb)), nicht ohne eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Reisewegsgefährdung erreichen (etwa bei Durchreise durch Oppositionsgebiete), kann daran ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – vorbehaltlich eines internen Schutzes nach § 3e AsylG – anknüpfen. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger überhaupt eine Verfolgungshandlung auf seinem innerstaatlichen Reiseweg drohte, fehlt es jedenfalls für die Bejahung eines objektiven Nachfluchtgrundes an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Dies gilt zunächst für eine etwaige Verfolgung durch das herrschende Regime auf dem Reiseweg. Findet wie zuvor dargelegt weder am erstmaligen Ankunftsort in Syrien (etwa Damaskus; offenbleiben kann, ob der die kurdische Volkszugehörigkeit nach eigenem Bekunden innehabende Kläger in das Kurdengebiet nicht auch unmittelbar von der Türkei aus einreisen kann) noch am Zielort (Herkunftsregion, Herkunftsort) eine verfolgungsrelevante Gefahr durch das Regime statt, spricht nichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dafür, diese drohte durch die syrischen Machthaber aber auf dem Weg zum Herkunftsort oder der -region. Etwas Abweichendes ist nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zu einer Verfolgungsgefahr und deren Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund durch nichtstaatliche regimeferne Akteure in Teilbereichen des syrischen Staatsgebietes (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG, z. B.: Rebellengebiete, „Rojava-Gebiet“ oder „IS“-Gebiet in denen das syrische Regime wegen faktischen Verlustes der Staatsgewalt, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3 - 5, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 15. Dezember 2016, erwiesenermaßen derzeit tatsächlich nicht in der Lage ist, Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu bieten), hat der Kläger keine Angaben gemacht, geschweige denn zu einer Verfolgung durch diese Gruppierungen etwa wegen einer politischen Überzeugung überhaupt glaubhaft vorgetragen. Er hat sich vielmehr als gänzlich unpolitisch dargestellt. Eine darauf beruhende Verfolgung ist auch sonst nicht erkennbar. Den nichtstaatlichen Akteuren dürfte gleichermaßen wie dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass eingedenk von allein sechseinhalb Millionen Binnenflüchtlingen und annähernd fünf Millionen Auslandsflüchtlingen es sich nicht mehrheitlich um zurückkehrende regimetreue Personen oder gar Kombattanten, sondern schlichtweg um naturgemäße Bewegungen von Flüchtlingen im Rahmen eines Bürgerkriegs handelt, die wieder in ihre angestammte Heimat und gegebenenfalls zu ihren dort noch verbliebenen restlichen Familienmitgliedern oder Besitztümern zurückkehren wollen und dementsprechend auf der Durchreise sind. Darüber, dass Oppositionskräfte unterschiedslos jeden der in ihre Gebiete Zurückkehrenden alleine wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung oder gar aufgrund seiner bürgerkriegsbedingten Ausreise politisch verfolgen würden und als Regimegetreuen ansähen, ist nichts bekannt und auch nichts dargelegt. Rein spekulative Erwägungen reichen nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 2.a., b., 3. b. Dem Rückkehrer auf dem Weg in seine Herkunftsregion aufgrund der Bürgerkriegswirren – wie einer Vielzahl sonstiger Auslandsrückkehrer die aus allen Landesteilen geflohen sind auch – drohende etwaige allgemeine Gefahren sind über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG abgedeckt und nicht auf den Kläger individuell im Sinne einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund bezogen und daher nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst. Kann der Kläger bei einer Rückkehr seine angestammte Herkunftsregion somit unverfolgt erreichen, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob ihm ansonsten in anderen – vom Regime (wieder) beherrschten – Regionen eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zustünde und es insbesondere vernünftigerweise zu erwarten wäre, er ließe sich dort nieder (vgl. 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 9, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; siehe zur Existenzgrundlage in Syrien: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 6. dd) Nichts Abweichendes folgt schlussendlich aus der behaupteten kurdischen Volkszugehörigkeit. Diese unterstellt, sind nach unverfolgter Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland keine Umstände eingetreten, die eine politische Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich sein ließen. Weder vor noch unmittelbar nach dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes im Jahre 2011/2012, vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 5, ergaben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Kurden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit durch das herrschende syrische Regime. Auf die entsprechende – regelmäßig im Zusammenhang mit der yezidischen Glaubenszugehörigkeit ergangene – ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die der erkennenden Kammer wird Bezug genommen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 14 A 1186/11.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 14 A 64/11.A –, juris; jew. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2014 ‑ 17 K 7500/13.A –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4309/12.A –, Rn. 30, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 34 ff.; siehe auch ausführlich bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2010 – 21 K 4217/09.A – juris unter Auswertung umfangreicher Erkenntnisse. Vor dem Hintergrund der bestehenden Erkenntnislage zeigt sich kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Auswärtige Amt geht wie bereits unter A. II. 1. ausgeführt davon aus, Kurden seien nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens ausgesetzt, sondern nur in Verbindung mit einer Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 2., 3.b.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. V. Das syrische Regime ist den Kurden zu Anfang des Konfliktes auch dergestalt entgegen gekommen, dass nach dem im Rahmen des Zensus 1962 großflächig erfolgten Entzuges der syrischen Staatsbürgerschaft, den registrierten staatenlosen Kurden seit dem Jahre 2011 die Möglichkeit eröffnet wurde, diese wieder anzunehmen, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. V.; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Im Laufe des sich verschärfenden innersyrischen Konfliktes und des zunehmend militanten Auftretens einiger kurdischer Gruppierungen gegen die syrischen Machthaber, kann es zwar nach vorzitierter Einschätzung der Deutschen-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut dazu kommen, kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren seien aufgrund eines Generalverdachts in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten negativen Maßnahmen ausgesetzt. Jedoch wird nicht davon ausgegangen, wahllos jeder Person kurdischer Volkszugehörigkeit – unabhängig von Alter und Geschlecht – drohten ohne Anknüpfung an eine tatsächliche oder vermutete oppositionelle Tätigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit „negative Maßnahmen“. Dafür spricht angesichts der ebenso zahlreich unter den fünf Millionen syrischen Auslandsflüchtlingen befindlichen Kurden nichts. Insoweit gelten die bereits unter A. II. 2. a) aa) dargelegten Erwägungen ebenso hier. Selbst unterstellt, allen zurückkehrenden kurdischen Männern zwischen 18 und 42 Jahren drohten „negative Maßnahmen“ und weiter unterstellt, diese Maßnahmen erreichten ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Maß und wären verknüpft mit einem Verfolgungsgrund, legt die Aussage der Deutschen-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut nahe, der syrische Staat nehme diese Unterscheidung zur übrigen kurdischen Bevölkerung aufgrund der Möglichkeit des Einsatzes solcher Männer entweder als potentielle Militärdienstpflichtige (siehe dazu A. II. 2. a) bb)) oder als potentielle Kombattanten gegen das Regime vor, unterzöge aber nicht generell alle zurückkehrenden Kurden unterschiedslos einer Gruppenverfolgung. Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, da der Kläger älter als 42 Jahre ist und dementsprechend nicht mehr unter die allgemeine Militärdienstpflicht fällt. b) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach der Flucht begründete Zugehörigkeit des Klägers zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa „heimgekehrte „Auslandsflüchtlinge) im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der dortigen Stellung eines Asylantrages. Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im Asylgesetz und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ausgehend von Art 10 Abs. 1 lit. d) Qualifikationsrichtlinie muss eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land jedoch einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der tatsächlichen Verfolgung bestehen und nicht erst durch sie begründet werden, vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 –, juris Rn. 45 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38 (zur Familie). Daran fehlt es schon. Ungeachtet dessen weisen die Rückkehrer weder angeborene noch unverzichtbare Merkmale oder einen dieser Qualität gleichzuachtenden, nicht veränderlichen Hintergrund auf, der sie zu einer Gruppe machen würde, die aufgrund dessen in der Gesellschaft in Syrien in der Regel als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen würde. Das gilt erst Recht angesichts der millionenfachen, wohl fast ein Viertel der Einwohner Syriens betreffenden, Migrationsbewegung in das Ausland im Rahmen des bereits mehrjährig andauernden bewaffneten Konfliktes, vgl. 4,9 Millionen Auslandsflüchtlinge: UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016; ca. 22 Millionen Einwohner: Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien, Std.: August 2016, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, aufger. am 15. Dezember 2016. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, Auslandsrückkehrer würden alleine deswegen in der Gesellschaft als bestimmbare Gruppe mit nach außen hin eigener prägender oder identifikationsstiftender Charakteristik wahrgenommen. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.