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Urteil

17 K 9329/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0221.17K9329.16A.00
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Leitsätze

1. Die Flucht aus Syrien alleine unter Berufung auf die dortigen Bürgerkriegswirren begründet keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Solchen Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber mit dem subsidiären Schutz in § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen.

2. Unverfolgt illegal aus Syrien ausgereiste Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt und sich - auch langjährig - dort aufgehalten haben, werden nicht alleine aufgrund dieser Tatsachen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Heimatstaat politisch oder als bestimmte soziale Gruppe verfolgt (std. Rspr. der Kammer). Dies gilt auch für Personen, die aus einer nicht von dem syrischen Regime beherrschten Region des Landes kommen. Ebenso liegt deswegen keine Reisewegsgefährdung auf dem Weg zu ihrem angestammten Herkunftsort oder der Herkunftsregion in Syrien vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Flucht aus Syrien alleine unter Berufung auf die dortigen Bürgerkriegswirren begründet keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Solchen Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber mit dem subsidiären Schutz in § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. 2. Unverfolgt illegal aus Syrien ausgereiste Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt und sich - auch langjährig - dort aufgehalten haben, werden nicht alleine aufgrund dieser Tatsachen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Heimatstaat politisch oder als bestimmte soziale Gruppe verfolgt (std. Rspr. der Kammer). Dies gilt auch für Personen, die aus einer nicht von dem syrischen Regime beherrschten Region des Landes kommen. Ebenso liegt deswegen keine Reisewegsgefährdung auf dem Weg zu ihrem angestammten Herkunftsort oder der Herkunftsregion in Syrien vor. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage der im Januar 1974 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und arabische Volkszugehörigkeit innehabenden, Klägerin zu 1. und ihrer beiden Kinder mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Sie haben keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, die Kläger seien aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist (1.), noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten seien, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen waren die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Die Klägerin zu 1., auf deren Schicksal sich auch die übrigen Kläger berufen, hat sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Mai 2016 und in der mündlichen Verhandlung als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Individuell bedroht worden sei sie nicht. Sie sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung gewesen. Individuelle Schwierigkeiten oder Probleme mit den syrischen Machthabern habe sie auch nicht gehabt. Sie gab an, das Land wegen des Bürgerkrieges und der unsicheren Situation verlassen zu haben, es hätte keine Sicherheit für sie und insbesondere ihre Töchter gegeben. Dies ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Denn diese Schilderungen haben in vermeintlichen oder tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten des Bürgerkriegs ihre Ursache, begründen aber mangels individueller, in der Person der Kläger bestehender, Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere keine politische Verfolgung, sondern – hier auch von der Beklagten gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG, vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2013 – 17 K 5061/13.A –, n.V., s. a. Marx, AsylG, 9. Aufl. § 3a Rn. 7 m.w.N. 2. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr der Kläger nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. a) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. aa) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – bislang nur als Pressemitteilung; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2012 ‑ 14 A 2485/11.A –, juris Rn. 4 ff., jew. m.w.N.; ebenso ausführlich OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 39 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; wohl auch außerhalb der Einberufung zum Militärdienst BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30338, u.a. –, bislang nur als Pressemitteilung, juris; vgl. so auch bereits früher: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2016 ‑ 2 K 12968/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 – 5 K 5853/16.A –, juris Rn. 6 ff., jew. m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden, gesondert davon einer Beurteilung zu unterziehenden Frage, der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage den Klägern bei einer – hier trotz der Innehabung des subsidiären Schutzes zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohte. Denn es mangelte, selbst wenn sie bei Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätten, jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person der Antragsteller darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal den Asylbewerbern vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages dort generell als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Überzeugung und habe – anders als vor dem Bürgerkrieg – eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016, entwickelt, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau der Auskünfte nicht hinreichend ausmachen. Der letzte Gesamtbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb., b.; weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 und vom 7. November 2016. Dies deckt sich mit einer Einschätzung, die die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut bereits Anfang des Jahres 2016 abgegeben hat, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. I. Sofern dort vereinzelt Fälle bekannt geworden sind, in denen vor Erlass des formalen Abschiebestopps im März 2012 Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, wird dies nicht als allgemeine Gefahr beschrieben, sondern gerade in Zusammenhang gestellt mit individuellen, oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) bzw. einem nicht abgeleisteten Militärdienst, siehe insoweit auch die berichteten Fälle etwa bei amnesty international, vom 14. März 2012 „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 20. Die Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, Verfolgungsmaßnahmen drohten nicht allen Rückkehrern, wenn sie ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Die von dieser Bewertung abweichende Rechtsprechung, der syrische Staat werte bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe, vgl. in diesem Sinne: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris Rn. 24 ff.; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris Rn. 11 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z.A –, juris Rn. 7, teilt die Kammer nicht. Sie beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen nach wie vor ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer anders beurteilt. Es liegt fern davon auszugehen, der syrische Staat, dessen Machthaber um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei nach wie vor die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verfolgen. Für die Annahme, die syrischen Sicherheitsorgane entfalteten eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit, gibt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie dargelegt – keinerlei Anhalt. Das bloße Vorliegen eines nach wie vor mit aller Härte geführten bewaffneten Konfliktes in Syrien, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3, reicht hierfür nicht aus. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern vor Augen stehen, die fast fünf Millionen Flüchtlinge (etwa ein Viertel der Bevölkerung) verließen ihr Heimatland nicht vornehmlich wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar ganz überwiegend aufgrund der allgemeinen kriegsähnlichen Lage, die zunehmend seit 2011 landesweit eskaliert ist, und der damit verbundenen Gefahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 12; ausführlich unter Zugrundelegung entsprechender Erkenntnisse OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 58 ff., 72 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18. Selbst wenn nach wie vor unterstellt würde, jedem Rückkehrer nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unter der Annahme eines ihm gegenüber jedenfalls in der Vergangenheit weit verbreiteten, wahllosen und damit gleichsam nicht zielgerichteten zufälligen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein die Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die hiesige Exilszene auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen dieser Szene „abzuschöpfen“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2016 - Syrien, S. 4; in der Auskunft vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb. spricht das Auswärtige Amt nur noch davon, es habe keine Erkenntnisse mehr zu der systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in geschützte Rechtsgüter in diesem Zusammenhang, begründete dies nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsbeachtliche Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt indes für sich gesehen nicht singulär zu der Annahme einer politischen Verfolgung. Eine solche Gefahr gibt vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt; nicht aber darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Flüchtling im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – bislang nur als Pressemitteilung; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 9 – 13; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43. Der politische Charakter der Folter kann auch nicht damit begründet werden, die innere politische Struktur eines Staates erfordere per se die Wahrung der elementarsten Menschenrechte und jede Verletzung dieser Struktur sei ipso iure politisch. Denn eine derartige Prüfung nach Maßstäben einer allgemeinen oder an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichteten Legitimität eines Staates und der von ihm ergriffenen Maßnahmen ist für deren politischen Charakter unergiebig. Folterungen kommen etwa auch aus bloßer persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines als besonders verabscheuungswürdig erachteten Deliktes vor. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem dieser Fälle rechtfertigen, ohne aber deshalb alleine schon politischen Charakter anzunehmen. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – wie hier – innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Letztlich ist es auch erheblich lebenswahrscheinlicher davon auszugehen, mittels scharfer Einreisekontrollen sollten in das Land einsickernde Regimegegner und Terroristen aus der Masse der Rückkehrer herausgefiltert werden, als die Annahme, die syrischen Behörden würden alleine aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgehen. Möglicherweise mag es ebenso darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend abzugreifen, wobei jedoch auch insoweit angesichts von Millionen im Ausland lebender syrischer Flüchtlinge – die gerade dem Konflikt ausgewichen sind – nicht angenommen werden können dürfte, die syrischen Sicherheitsbehörden würden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern derartiges Wissen vermuten, vgl. zur mangelnden Relevanz der Tatsache einer intensiven Überwachung der oppositionellen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst für die Beurteilung einer alle Auslandssyrer treffenden Rückkehrgefährdung: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 120 f. m.w.N. bb) Die Kläger können sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund einer Militärdienstentziehung berufen. Die Frage, ob der syrische Staat in der Militärdienstentziehung, vgl. zur Terminologie UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 2 f., die quasi der unverfolgten allgemein bürgerkriegsbedingten Ausreise aus Syrien annexartig folgt gleichsam eine politische Gegnerschaft zum Regime vermutete, was regelmäßig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehen dürfte, in diese Richtung wohl BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30372, u.a. –, bislang nur als Pressemitteilung vom 13. Dezember 2016, juris, oder, ob dies nicht der Fall wäre, weil entsprechend belastbare Anhaltspunkte für die Beimessung eines sog. Politmalus fehlten, so OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 134 ff., bedarf hier keiner Entscheidung, da die Klägerinnen zu 1. bis 3. weiblichen Geschlechts sind und in Syrien allein für männliche Staatsangehörige ab dem Alter von 18 Jahren eine allgemeine Militärdienstdienstpflicht besteht, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.c., i.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. II; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, vom 3. März 2014, S. 29 (dort nur bis zum 40. Lebensjahr); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1, 3; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, März 2015, S. 6 („Dienstalter zwischen 18 und 42 Jahren”); so auch OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 135; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 15 f.; teilweise weiter Accord, Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht, allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten, vom 12. März 2014. cc) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, die Kläger hätten nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise in einer nördlichen Region Syriens – und damit auch heute noch in einem teilweise oder gar ganz überwiegend (die Grenzen der faktischen Herrschaftsgebiete unterliegen konfliktbedingt häufigen Wechseln, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S.1 a.E.), nicht von dem Regime oder von regimenahen Kräften beherrschten Gebiet – gelebt bzw. stammten von dort (aaa)) oder, sie könnten ihr Herkunftsgebiet nicht wieder unverfolgt bei Rückkehr erreichen (bbb)). aaa) Zwar ist es ausweislich des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen der von ihm – unter Berücksichtigung des Einzelfalles als das Erfordernis internationalen Flüchtlingsschutzes indizierend – erstellten Risikoprofile offenbar eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. Demzufolge solle die Annahme, eine Person habe eine bestimmte politische Meinung, oder unterstütze eine bestimmte Konfliktpartei, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit basieren, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 12 f., 25 „Risikoprofile“. Selbst wenn dies der Fall wäre, mag die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, jedoch ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten früher bei Ausreise oder auch heute noch „regimefeindlichen“ geografischen Region Syriens politisch gleichsam als Regimegegner verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage auch nicht entnehmen. Dagegen ist nicht nur anzuführen, nach Angaben des UNHCR befänden sich fast fünf Millionen Syrer im Ausland und es spräche hier – wie unter A. II. 2. a) aa) dargelegt – kein gewichtiges Indiz für eine regellose Zurechnung zur politischen Opposition mit der Folge einer Rückkehrgefährdung, sondern auch, dass es zwischenzeitlich über sechseinhalb Millionen sog. Binnenflüchtlinge in Syrien gebe (damit nahezu die Hälfte der syrischen Bevölkerung von Vertreibung und Flucht betroffen ist), vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 6, bei denen keine hinreichenden Erkenntnisse auszumachen seien, diese würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevantem Umfange – nur dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG der Maßstab – wegen der Herkunft aus umkämpften oder bei Verlassen noch regimefeindlichen Gebieten bereits innerhalb Syriens verfolgt. Das erscheint auch wegen der sich nahezu täglich verschiebenden Grenzverläufe, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S. 1 a.E., nicht nachvollziehbar. Hauptursache für die Flüchtlingsbewegungen sind gezielte militärische Angriffe gegen Zivilisten durch alle Konfliktparteien in den Kampfgebieten und ihr mangelnder Schutz dort. Darüber hinaus werden Personen aus diesen Gebieten zunehmend aufgrund der zusammenbrechenden Versorgung und dem Verlust letztlich der materiellen Lebensgrundlagen sowie den steigenden Lebensmittelpreisen zur Flucht gezwungen, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 7 m.w.N., nicht aber aufgrund eines hieran anknüpfenden individuellen Verfolgungsgrundes. Auch dem syrischen Regime dürfte es vor diesem Hintergrund bewusst sein, Flüchtlinge aus Krisenregionen stellten in aller Regel keine Bedrohung des Regimes in seinem Bestand dar, sondern wollten vornehmlich dem Konflikt und seinen damit verbundenen Gefahren ausweichen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die hiervon eine abweichende Betrachtung gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. bbb) Eine politische Verfolgung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, die Kläger könnten bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ihre angestammte nord-westliche Herkunftsregion (Aleppo) gar nicht erst frei von einer Verfolgung erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist regelmäßig auf den Herkunftsort oder die Herkunftsregion als dem Bereich, in den die Kläger typischerweise zurückkehren würden, abzustellen und nicht auf den erstmaligen innerstaatlichen Ankunftsort bei Rückkehr (etwa die Region Damaskus), vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 7, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Können sie von diesem Ankunftsort aus ihre Herkunftsregion, die sie unverfolgt verlassen und in der sie bei Rückkehr ebensowenig wie an ihrem unmittelbaren Ankunftsort eine Verfolgung zu gewärtigen haben (vgl. A. II. 1., 2. a), aa), bb)), nicht ohne eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Reisewegsgefährdung erreichen (etwa bei Durchreise durch Oppositionsgebiete), kann daran ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – vorbehaltlich eines internen Schutzes nach § 3e AsylG – anknüpfen. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob den Klägern überhaupt eine Verfolgungshandlung auf ihrem innerstaatlichen Reiseweg drohte, fehlt es jedenfalls für die Bejahung eines objektiven Nachfluchtgrundes an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Dies gilt zunächst für eine etwaige Verfolgung durch das herrschende Regime auf dem Reiseweg. Findet wie zuvor dargelegt weder am erstmaligen Ankunftsort in Syrien (etwa Damaskus) noch am Zielort (Herkunftsregion, Herkunftsort) eine verfolgungsrelevante Gefahr durch das Regime statt, spricht nichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dafür, diese drohte durch die syrischen Machthaber aber auf dem Weg zum Herkunftsort oder der -region. Etwas Abweichendes ist nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zu einer Verfolgungsgefahr und deren Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund durch nichtstaatliche regimeferne Akteure in Teilbereichen des syrischen Staatsgebietes (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG, z. B.: Rebellengebiete, „Rojava-Gebiet“ oder „IS“-Gebiet in denen das syrische Regime wegen faktischen Verlustes der Staatsgewalt, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3 - 5, erwiesenermaßen derzeit tatsächlich nicht in der Lage ist, Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu bieten), haben die Kläger keine Angaben gemacht, geschweige denn zu einer Verfolgung durch diese Gruppierungen etwa wegen einer politischen Überzeugung überhaupt glaubhaft vorgetragen. Sie haben sich vielmehr als gänzlich unpolitisch dargestellt. Eine darauf beruhende Verfolgung ist auch sonst nicht erkennbar. Den nichtstaatlichen Akteuren dürfte gleichermaßen wie dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass, eingedenk von allein sechseinhalb Millionen Binnenflüchtlingen und annähernd fünf Millionen Auslandsflüchtlingen, es sich nicht mehrheitlich um zurückkehrende regimetreue Personen oder gar Kombattanten, sondern schlichtweg um naturgemäße Bewegungen von Flüchtlingen im Rahmen eines Bürgerkriegs handelt, die wieder in ihre angestammte Heimat und gegebenenfalls zu ihren dort noch verbliebenen restlichen Familienmitgliedern oder Besitztümern zurückkehren wollen und dementsprechend auf der Durchreise sind. Darüber, dass Oppositionskräfte unterschiedslos jeden der in ihre Gebiete Zurückkehrenden alleine wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung oder gar aufgrund seiner bürgerkriegsbedingten Ausreise politisch verfolgen würden und als Regimegetreuen ansähen, ist nichts bekannt und auch nichts dargelegt. Rein spekulative Erwägungen reichen nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 2.a., b., 3. b. Dem Rückkehrer auf dem Weg in seine Herkunftsregion aufgrund der Bürgerkriegswirren – wie einer Vielzahl sonstiger Auslandsrückkehrer die aus allen Landesteilen geflohen sind auch – drohende etwaige allgemeine Gefahren sind über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG abgedeckt und nicht auf die Kläger individuell im Sinne einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund bezogen und daher nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst. Können die Kläger bei einer Rückkehr ihre angestammte Herkunftsregion somit unverfolgt erreichen, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob ihnen ansonsten in anderen – vom Regime (wieder) beherrschten – Regionen eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zustünde und es insbesondere vernünftigerweise zu erwarten wäre, sie ließen sich dort nieder (vgl. 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 9, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; siehe zur Existenzgrundlage in Syrien: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 6. b) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach der Flucht begründete Zugehörigkeit der Kläger zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa „heimgekehrte Auslandsflüchtlinge“) im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der dortigen Stellung eines Asylantrages. Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im Asylgesetz und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ausgehend von Art 10 Abs. 1 lit. d) Qualifikationsrichtlinie muss eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land jedoch einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der tatsächlichen Verfolgung bestehen und nicht erst durch sie begründet werden, vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 –, juris Rn. 45 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38 (zur Familie). Daran fehlt es schon. Ungeachtet dessen weisen die Rückkehrer weder angeborene noch unverzichtbare Merkmale oder einen dieser Qualität gleichzuachtenden, nicht veränderlichen Hintergrund auf, der sie zu einer Gruppe machen würde, die aufgrund dessen in der Gesellschaft in Syrien in der Regel als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen würde. Das gilt erst Recht angesichts der millionenfachen, wohl fast ein Viertel der Einwohner Syriens und damit auch eine Vielzahl von potentiell Militärdienstpflichtigen betreffenden, Migrationsbewegung in das Ausland im Rahmen des bereits mehrjährig andauernden bewaffneten Konfliktes, vgl. 4,9 Millionen Auslandsflüchtlinge: UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016; ca. 22 Millionen Einwohner: Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien, Std.: August 2016, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, aufger. am 15. Dezember 2016. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, Auslandsrückkehrer und Personen die sich durch Auslandsaufenthalt würden alleine deswegen in der Gesellschaft als bestimmbare Gruppe mit nach außen hin eigener prägender oder identifikationsstiftender Charakteristik wahrgenommen. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.