OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3660/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0310.7K3660.15.00
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand: Der am 00.00.1969 in Seoul geborene Kläger ist koreanischer Staatsangehöriger. Er begehrt von der Beklagten die Erteilung der ärztlichen Approbation ohne Ablegung einer Kenntnisprüfung. Im Zeitraum von 1988-1995 studierte der Kläger an der Medizinischen Fakultät X. der Z. Universität (Seoul/Südkorea) Humanmedizin. Unter dem 4. November 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung der Approbation gemäß § 3 BÄO. Dem Antrag beigefügt war ein Lebenslauf sowie die Urkunde über die Approbation als Arzt durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales der Republik Korea vom 30. August 1995. Ferner legte er ein Abschlusszeugnis über das Studium der Humanmedizin an der medizinischen Fakultät in X. zum 27. Februar 1995 vor, ausgestellt am 11. Juli 2014. Vom selben Datum ist auch der akademische Leistungsnachweis hinsichtlich der erreichten Credit-Points und Noten hinsichtlich der einzelnen Fächer in den Studienjahren von 1989-1994. Beigefügt war schließlich noch ein entsprechender Stundennachweis. Die Zeit als Arzt im Praktikum vom 1. März 1996 bis zum 28. Februar 1997 wird durch ein einfaches Arbeitszeugnis nachgewiesen. Mit Schreiben vom 18. November 2014 forderte die C. E. noch weitere Unterlagen an. Hierzu legte der Kläger noch die Urkunde über die Facharzt Anerkennung mit der Fachgebietsbezeichnung Facharzt für Orthopädie des Ministeriums für Gesundheit und Soziales Republik Korea vom 24. März 2001 vor. Unter dem 9. Dezember 2014 beauftragte die C. E. Herrn Dr. med. T. M. - Abteilung für Innere Medizin des Krankenhauses X1. - mit der gutachtlichen Prüfung, ob hinsichtlich der medizinischen Hochschulausbildung in Korea im Vergleich zu deutschen Hochschulausbildung eventuelle Defizite bestünden sowie zu der Frage, inwieweit gegebenenfalls festgestellte Defizite durch Fortbildungsmaßnahmen und ärztliche Tätigkeiten geheilt sein könnten. In seinem Gutachten vom 17. Dezember 2014 führte der beauftragte Gutachter aus, dass die bescheinigte Gesamtstundenzahl des Studiums mit 7622 Stunden deutlich über den Umfang der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität E. -F. liege und die nach der EU-Richtlinie 93/16 EWG geforderte Mindestausbildungszeit von 5500 Stunden somit erreicht werde.Im ersten Studienabschnitt habe der Kläger mit 2310 dokumentierten Stunden einen deutlich höheren Stundennachweis, als den 1452 geforderten Stunden des Studienganges Humanmedizin der medizinischen Fakultät der Universität E. F. . Fehlende Äquivalenzleistungen bestünden nur für nicht relevante Studienfächer, so dass die Ausbildung im ersten Studienabschnitt als gleichwertig anzusehen sei.Im zweiten Studienabschnitt bestehe mit 4912 dokumentierten Stunden ebenfalls ein deutlich höherer Stundennachweis als die 2141 Stunden des Studienganges Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität E. F. . Für die folgenden relevanten Studieninhalte seien keine oder nur teilweise anrechenbare Leistungen dokumentiert: Psychosomatische Medizin, klinische Umweltmedizin und Medizin des Alterns und des alten Menschen.Unzureichende Leistungsnachweise bestünden beim Kläger darüber hinaus bezüglich der praktischen Ausbildung in den Fächern Chirurgie und einem Wahlfach. Für das in der Approbationsordnung vorgeschriebene praktische Jahr mit einer je viermonatigen klinischen Ausbildungen Innere Medizin und Chirurgie und einem Wahlfach, seien lediglich 400 Stunden praktische Ausbildung in Innere Medizin ausgewiesen.Für die Zeit als Arzt im Praktikum vom 1. März 1996 bis zum 28. Februar 1997 liege nur ein einfaches Arbeitszeugnis vor, eine genauere Tätigkeitsbeschreibung gehe aus dem Dokument nicht hervor. Für die im Lebenslauf angegebenen weiteren beruflichen Tätigkeiten lägen keine Arbeitszeugnis oder ähnliche Dokumente vor, so dass eine Berücksichtigung in Bezug auf die medizinische Ausbildung nicht erfolgt sei.Die fehlenden Studienleistungen für die klinisch relevanten Studienfächer psychosomatische Medizin, Medizin des Alterns und des alten Menschen sowie das Defizit in der praktischen Ausbildung im Fach Chirurgie und einem Wahlfach würden durch die vorgenannten beruflichen Tätigkeiten nicht geheilt.Zusammenfassend sei festzustellen, dass die ärztliche Ausbildung des Klägers der deutschen Ausbildung gemäß der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 nicht gleichwertig sei. In Bezug auf die Studieninhalte des ersten und zweiten Studienabschnitts fehlten Äquivalenzleistungen in den Studienfächern psychosomatische Medizin, klinische Umweltmedizin und Medizin des Alterns und des alten Menschen. Des Weiteren maßgeblich für die Gesamtbeurteilung sei das Defizit bzw. der fehlende Nachweis der praktischen Ausbildung im Fach Chirurgie und einem Wahlfach, so dass die Approbation als Arzt erst nach einer Kenntnisprüfung zuerkannt werden könne. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 übermittelte die C. E. dem Kläger das vorgenannte Gutachten in Kopie und hörte ihn zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an. Unter dem 28. Januar 2015 teilte der Kläger ausweislich eines Telefonvermerk in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten mit, dass er bei seiner Universität weitere Unterlagen anfordern werde, da nach seiner Auffassung die als defizitär ausgewiesenen Studieninhalte in andere Studienfächer integriert gewesen seien. Er bitte insoweit um Fristverlängerung, da er eine Nachbegutachtung anstrebe. Mit Schreiben vom 3. März 2015 führte der Kläger aus, dass das Medizinstudium in Korea wie in Deutschland in zwei Teile geteilt sei, den vorklinischen Teil (zwei Jahre) und den klinischen Teil (vier Jahre). Im vorklinischen Teil lerne man die grundlegende Theorie und Fächer. Im klinischen Teil gehe es dann um die praktische Anwendung. In den letzten zwei Jahren lerne man vor allem verstärkt das Praktische die grundlegenden OP- Techniken, Patientenbehandlungen usw.. Das entspreche dem praktischen Jahr in Deutschland. Erst danach fange man mit dem Internship an. Dies könne dem führen AiP entsprechen, denn man habe schon die Approbation und arbeite als Arzt.Beigefügt war ein akademischer Leistungsnachweis mit dem Stundennachweis vom 4. Februar 2015. Ferner wurde vorgelegt ein einfaches Arbeitszeugnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum im Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 28. Februar 1997, datiert auf den 3. Februar 2015, wonach acht Wochen in der Station Innere Medizin, acht Wochen in der Stationschirurgie, zwölf Wochen in der Station Orthopädie und 24 Wochen in den weiteren Stationen, 80 Stunden pro Woche, abgeleistet seien. Unter dem 4. Februar 2015 legte der Kläger noch eine Bescheinigung medizinischen Fakultät der Z. Universität vor, wonach das vom Kläger belegte Studienfach Psychiatrie unter anderem die Lehrinhalte „psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ im Umfang von 14 Stunden umfasste. Das Studienfach Präventionsmedizin habe die Lehrinhalte „klinische Umweltmedizin“ im Umfang von 24 Stunden umfasst. Der Kläger habe Kenntnisse zur Methodik wissenschaftlichen Arbeitens durch das Studienfach „Forschungsmethodik in der Medizin“ im Rahmen des erfolgreich abgeschlossenen Magisterstudiengangs erworben und hier für 48 Stunden (3 CP) absolviert. Der Lehrinhalt „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ sei im Rahmen der Studienfächer allgemein Medizin, Pharmakologie, Verhaltenswissenschaft, Psychiatrie, medizinische Ethik, Orthopädie, Kardiologie im Umfang von 24 Stunden abgeleistet.Das vom Kläger belegte Studienfach „Englisch für Mediziner“ habe den Lehrinhalt für medizinische Terminologie im Umfang von 13 Stunden vermittelt.Bezüglich der klinischen Praktika im klinischen Teil sei anzumerken, dass der Kläger im dritten und vierten Studienjahr klinische Praktika im Universitätskrankenhaus abgelegt habe. Die von ihm abgeleistete Gesamtstundenzahl für die Praktika betrage 2800 Stunden in 64 Wochen. Darunter fielen 400 Stunden (zehn Wochen) für das klinische Praktikum in der Abteilung Innere Medizin und 240 Stunden (sechs Wochen) in den unterschiedlichen chirurgischen Fachgebieten (vier Wochen für Allgemeinchirurgie, eine Woche für plastische Chirurgie eine Woche für Herz und Thoraxchirurgie) sowie 160 Stunden (vier Wochen) für das klinische Praktikum in der Abteilung Allgemeinchirurgie als Wahlfach. Während des klinischen Praktikums erfolgte die Teilnahme an Stationsvisiten, an chirurgischen Eingriff nur dann ambulanten Behandlungen sowie die Anlegung einer Krankengeschichte mit Befund Dokumentation etc.. Folglich verlaufe die Praktikumsausbildung ähnlich wie im praktischen Jahr für das Studium der Humanmedizin in Deutschland. Mit Schreiben vom 12. März 2015 bat die C. den Gutachter um Prüfung, ob die nachgereichten Unterlagen zu einer anderen als der im vorgelegten Gutachten getroffenen Bewertung führten. In seiner Nachbegutachtung vom 30. März 2015 führt Dr. M. aus, der Kläger habe nun eine Korrektur der Übersetzung des akademischen Leistungsnachweises mit Stundennachweis, ein einfaches Arbeitszeugnis sowie einen Nachweis über vermittelte Lerninhalte vorgelegt.Durch das Arbeitszeugnis hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Arzt im Praktikum seien die im Ursprungsgutachten beschriebenen Defizite in der praktischen Ausbildung in Chirurgie und einem Wahlfach als geheilt anzusehen.Der vorgelegte Nachweis über vermittelte Lerninhalte lasse den als defizitär beschriebenen Querschnittsbereich „klinische Umweltmedizin“ durch 24 Stunden Präventionsmedizin als ausgeglichen anzusehen. Auch das Fach „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ könne durch 24 Stunden im Rahmen der Studienfächer allgemein Medizin, Pharmakologie, Verhaltenswissenschaft, Psychiatrie, medizinische Ethik, Orthopädie und Kardiologie als ausgeglichen angesehen werden.Es verbleibe allerdings bei dem Ausbildungsdefizit hinsichtlich „psychosomatischer Medizin und Psychotherapie“. Für den deutschen Studiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität E. F. würden insoweit 40 Unterrichtsstunden ausgewiesen, die sich aus theoretischen und praktischen Unterricht Einheiten zusammensetzt. Durch das neue vorgelegte Dokument würden lediglich 14 abgeleistete Stunden angegeben. Da die Dauer der Stoffvermittlung in diesem für die Berufsausübung in Deutschland wichtigen Studienfach wesentlich geringer sei als die Studienansätze der Vergleichsstudienordnung bleibe es insoweit beim festgestellten Ausbildungsdefizit.Zusammenfassend sei festzustellen dass die ärztliche Ausbildung des Klägers der deutschen Ausbildung gemäß der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 nicht gleichwertig sei. Auch unter Berücksichtigung der zur Nachbeurteilung vorgelegten Dokumente blieben fehlende Äquivalenzleistungen in den relevanten Fächern psychosomatische Medizin und Psychotherapie bestehen. Die Approbation als Arzt könne erst nach einer Kenntnisprüfung zuerkannt werden. Mit Bescheid vom 13. April 2015 stellte die C. E. fest, dass zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes des Klägers eine Kenntnisprüfung abzulegen sei. Die von ihm vorgelegten Unterlagen zu seiner medizinischen Ausbildung seien dem Gutachter vorgelegt worden der auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen letztlich Defizite im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie feststellt. Damit sei seine ärztliche Ausbildung einer Ausbildung gemäß der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 nicht gleichwertig. Damit könne ihm eine Approbation als Arzt erst nach erfolgreicher Teilnahme an einer Kenntnisprüfung erteilt werden.Die Kenntnisprüfung sei eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. Sie umfasse die Fächer Innere Medizin, Chirurgie sowie weitere fachübergreifende Aufgaben zur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie/Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Die Prüfung würde abgehalten von einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache an einer medizinischen Universität im Land Nordrhein-Westfalen.Zur Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung könne ihm auf Antrag eine Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO erteilt werden. Diese Berufserlaubnis berechtige ihn zur Ausübung des ärztlichen Berufes unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärzten oder Ärzten für den Zeitraum von zunächst zwölf Monaten, davon jeweils sechs Monate in den Bereichen Innere Medizin und allgemeine Chirurgie. Der Kläger hat am 13. Mai 2015 Klage erhoben, mit der er sein Approbationsbegehren weiterverfolgt. Mit E-Mail vom 20. Mai 2015 legte der Kläger der C. E. noch einen Nachweis über vermittelte Lerninhalte des jeweiligen Studienfach vom 6. Mai 2015 der medizinischen Fakultät X. der Universität Z. vor, wonach der Kläger im zweiten Studienjahr des klinischen Teils (1992) insgesamt 54 Theoriestunden im Studienfach Psychiatrie in Form von Vorlesungen belegt habe. Hierunter fielen 14 Theoriestunden für die Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Des Weiteren habe er im Dritten Studienjahr des klinischen Teils (1993) insgesamt 160 Stunden für das klinische Praktikum im Studienfach Psychiatrie abgeleistet darunter fielen acht theoretische und 78 praktische Stunden für die Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Der Nachweis enthält noch den Hinweis, dass der zuvor ausgestellte Nachweis über vermittelte Lerninhalte des jeweiligen Studienfachs Nr. 2014-685 14 Stunden für die Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie ausgewiesen habe. Dies beziehe sich jedoch ausschließlich auf die Theoriestunden die im zweiten Studienjahr des klinischen Teils (1992) abgeleistet worden seien. Darin seien nicht die theoretischen und praktischen Stunden für die Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie enthalten, die im Dritten Studienjahr des klinischen Teils (1993) abgeleistet worden sein. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, sein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt ergebe sich aus § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2-6 und 8 Bundesärzteordnung. Danach sei einem Antragsteller, der den Anforderungen des §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 und 5 BÄO gerecht werde, aber die Voraussetzungen des §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BÄO nicht erfülle, weil er die ärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung abgelegt habe, gleichwohl die Approbation zu erteilen, wenn eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben habe und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben sei. Die medizinische Ausbildung des Klägers an der Fakultät X. der Universität Z. habe der Kläger von 1988-1995 absolviert. Er habe somit nachweisbar eine medizinische Ausbildung in einem so genannten Drittstaat durchlaufen. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 BÄO sei der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Klägers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweise, die nach der Bundesärzteordnung und der ärztlichen Approbationsordnung geregelt sei. Die wesentlichen Unterschiede lägen nach § 3 Abs. 2 S. 3 BÄO in den dort in Nr. 1-3 aufgelisteten Fällen vor. Relevant sei allein hier die Prüfung von § 3 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BÄO, wonach wesentliche Unterschiede der Ausbildung dann vorlegen, wenn diese sich auf Fächer beziehe, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterschieden. Dies sei nach § 3 Abs. 2 S. 4 BÄO dann der Fall, in die Kenntnis dieser Fächer eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sei die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichung hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung im konkreten Fall sei damit die Vergleichbarkeit der medizinischen Ausbildung des Klägers an der medizinischen Fakultät X. der Universität Z. mit der Ausbildung an der medizinischen Fakultät der Universität E. F. gemäß Approbationsordnung 2002. Im ersten Studienabschnitt liege der Kläger mit 2310 Stunden über den erforderlichen 1452 Stunden. Im zweiten Studienabschnitt lägen die 4912 Stunden ebenfalls deutlich über den geforderten 2141 Stunden. Dies ergebe eine Gesamtstundenzahl von 7622 Stunden. Die nach der EU-Richtlinie geforderte Mindestausbildungszeit von 5500 Stunden werde somit erreicht und überschritten. Auch lägen keine Defizite mehr vor. Die zum Vergleich herangezogen medizinische Fakultät der Universität E. -F. fordere 40 Unterrichtsstunden im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Diese setzten sich aus je 20 Stunden aus theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten zusammen. Nachdem der Kläger zunächst nur 14 Stunden in diesem Fach nachweisen konnte, seien durch das Zeugnis vom 6. Mai 2015 alle Defizite behoben. Die 22 Stunden im theoretischen Teil (14 Stunden zweiten Studienjahr und 8 Stunden im Dritten Studienjahr) und auch die 78 Stunden praktischen Teil des Fachs psychosomatische Medizin und Psychotherapie gingen sogar über das geforderte Maß hinaus. Die zusätzlichen noch nachträglich vorgelegten Nachweise seien mit dem Dienstsiegel des Dekans versehen und seien notariell beglaubigt worden. Dies dürfte möglichen Zweifel an der Authentizität Einhalt gebieten. Somit liege eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers mit der in der Bundesärzteordnung und der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 geregelten Ausbildung vor. Die Beklagte verkenne den Unterschied zwischen einer Erläuterung und Aufschlüsselung vorgelegten Dokumente und der behaupteten Anpassung und Erweiterung. Der Kläger habe unstreitig 214 Stunden Ausbildung im Fachbereich Psychiatrie nachgewiesen. E. F. siehe dagegen 56 Stunden vor in Psychiatrie und Psychotherapie sowie 40 Stunden psychosomatische Medizin und Psychotherapie, insgesamt daher 96 Stunden. Es sei gerichtsbekannt, dass die verschiedenen medizinischen Fakultäten in der Einteilung der Fächer frei seien, solange die Lerninhalte der Approbationsordnung vermittelt würden. Klassischer Weise dem Umfeld Psychiatrie zugeordnet sei dabei beispielsweise die psychosomatische Medizin, die sich schon aus der Weiterbildungsordnung ergebe. Der Teilbereich der Psychosomatik sei in E. -F. entsprechend der Approbationsordnung unterteilt und damit aus dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie ausgegliedert. Dies lasse aber noch keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser Teilbereich in anderen Staaten gar nicht gelehrt würde - zumal dort auf die Vermittlung der Psychiatrie weit mehr als doppelt so viele Stunden verwendet würden als in E. -F. . Auch der Lehrplan der Universität gebe Aufschluss darüber dass die vermeintlichen Defizite tatsächlich nicht bestünden. Somit dienten die nachgereichten Bescheinigungen dem Nachweis des in Anbetracht der hohen Stundenzahl im Fach Psychiatrie Offensichtlichen. Der von Seiten des Verwaltungsgerichts L. statuierte Grundsatz des eingeschränkten Beweiswert (bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt völlig nachzuvollziehen) könne daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Der klägerische Vortrag und die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden würden weiter unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Dekans der medizinischen Fakultät. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Arzt zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gleichwertigkeit der medizinischen Ausbildung des Klägers mit einer deutschen Ausbildung nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nach Prüfung durch den Gutachter nicht habe festgestellt werden können. Es sei nach dem Nachtragsgutachten zuletzt ein Defizit in dem Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie festgestellt worden. Der Kläger habe mit Schreiben vom 8. Juni 2015 außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Korrektur seines Zeugnisses zum Nachweis seiner Ausbildung im Bereich psychosomatische Medizin und Psychotherapie in original beglaubigter Übersetzung nachgereicht. Die Beklagte habe wegen Zweifeln hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit dieser nachgereichten Bescheinigungen diese mit Schreiben vom 24. Juni 2015 der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn mit der Bitte um inhaltliche Überprüfung vorgelegt. Die Zentralstelle habe mit Schreiben vom 7. Juli 2016 der Beklagten mitgeteilt, dass trotz gut einjährige Bemühungen keine konkreten und objektiven Informationen zum Medizinstudium der medizinischen Fakultät X. der Universität Z. in den neunziger Jahren zu erreichen gewesen seien. Die gutachterlich festgestellten Defizite seien von der Zentralstelle wieder bestätigt, noch bestritten, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der nachgereichten Bescheinigungen jedoch nicht ausgeräumt worden. Unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage aus ihrer Sicht macht die Beklagte weiter geltend, die Ausbildung des Klägers sei aufgrund des Defizits im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie nicht gleichwertig im Sinne der Bundesärzteordnung. Das Fach sei auch wesentlich im Sinne des Approbationsrechts, da es in der Approbationsordnung für Ärzte unter Berücksichtigung von Art. 24 in Verbindung mit Anhang V 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG als Mindestanforderungen an das medizinische Studium geregelt ist. Vollumfängliche Kenntnisse in diesem Fach sein im Rahmen der Prüfung auf Gleichwertigkeit, auch im Hinblick auf die tägliche Berufspraxis eines jeden Arztes, unter bin ich von der ausgeübten Fachrichtung, unverzichtbar. Insbesondere das Erkennen psychosomatischer Beschwerden in Abgrenzung zu rein körperlichen Ursachen sei notwendige Fähigkeit eines Arztes, um nicht indizierte Behandlungsmethoden zu vermeiden und jedem Patienten die angemessene Therapie verordnen zu können. Auf dieser Grundlage ergebe sich im Vergleich mit dem vom sachverständigen Gutachter zugrunde gelegten Studienplan der Universität E. F. ein wesentliches Defizit im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie.In diesem Fach stünden vom Kläger absolvierte 14 Stunden 40 Stunden an der Universität E. F. gegenüber. Soweit der Kläger geltend mache, dass dieses Defizit durch das nachgereichte Zeugnis vom 6. Mai 2015 behoben sei, greife dies nicht durch. Danach hätte der Kläger 22 Stunden im theoretischen Teil (14 Stunden zweiten Studienjahr und 8 Stunden Dritten Studienjahr) und auch die 78 Stunden im praktischen Teil des Fachs psychosomatische Medizin Psychotherapie sogar über das geforderte Maß hinaus erfüllt. Die Beweiskraft jedenfalls des am 6. Mai 2015 nachgereichten Zeugnisses sei allerdings zweifelhaft. Grundsätzlich sei davon auszugehen dass die Angaben und Unterlagen zu Beginn eines Verfahrens zum Gegenstand des Vorbringens gemacht würden, im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit eines Vortrags von besonderer Bedeutung seien. Bei späteren Einlassungen und Belegen bestehe die Möglichkeit diese den sachlichen und rechtlichen Vorhalten des Beklagten anpassen zu lassen (VG L. , Urteil vom 22. September 2015, 7 K 4496/13, juris). Nachgereichte Unterlagen hätten folglich schon grundsätzlich einen eingeschränkten Beweiswert. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die nachträglich eingereichten Bescheinigungen inhaltlich dem zu Beginn eingereichten Nachweisen widersprechen:Im ursprünglich eingereichten Zeugnis vom 15. September 2014 wurde dem Kläger im Rahmen seines zweiten Studienjahrs zwar eine Anzahl von 54 Stunden im Fach Psychiatrie I bescheinigt, hierzu aber kein Hinweis erteilt, dass diese anteilig für das Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden könnten. Eine Aufstellung für die Zeiten im Dritten Studienjahr ergab eine Anzahl von 160 Stunden Praktikum Fachpsychiatrie II, nach der in diesem Fach ausschließlich praktische Zeiten, aber gerade keine Vorlesungsstunden absolviert worden sind.Im nachgereichten Zeugnis vom 4. Februar 2015 findet sich sodann der Zusatz, dass das vom Kläger belegte Studienfachpsychiatrie die Lehrinhalte psychosomatische Medizin und Therapie vermittele und hierfür 14 Stunden, mithin immer noch eine weitaus niedrigere Anzahl als im Rahmen der Ausbildung an der Vergleichsuniversität in Deutschland, abgeleistet worden seien. Eine Aufstellung für die Zeiten im Dritten Studienjahr enthält das Fach Klinisches Praktikum Psychiatrie mit einer Anzahl von 160 Stunden im Bereich klinische Praktika. Ein Vorlesungsanteil entfällt laut dieser Aufstellung auf dieses Fach ebenfalls nicht.Eine vom Vertreter des Klägers vorgetragene vollumfängliche Anrechnungsmöglichkeit für die Lerninhalte psychosomatische Medizin und Psychotherapie ergibt sich erst aus der Bescheinigung der Universität vom 6. Mai 2015 i.H.v. 14 Theoriestunden für die Stunden im Studienfach Psychiatrie im zweiten Studienjahr und i.H.v. 8 theoretischen und 78 praktischen Stunden für die Stunden im Studienfach Psychiatrie II im Dritten Studienjahr. Zusätzlich hierzu wird in diesem Zeugnis erläutert, dass im Rahmen der klinischen Praktiker im dritten und vierten Studienjahr nicht nur praktische Übungen vorgenommen, sondern auch theoretische Lehrinhalte vermittelt worden sein. Während der praktischen Übungen erfolgten Teilnahme an Stationsvisiten, chirurgischen Eingriffen und an ambulanten Behandlungen sowie die Anlegung einer Krankengeschichte und Befunddokumentation etc..Abgesehen hiervon stellten sich die nachgereichten Nachweise stets so dar, dass die ursprünglich eingereichten Unterlagen gleichsam schrittweise im Rahmen des Nachweisbedürfnisses des Klägers angepasst und erweitert würden. Es erscheine vor diesem Hintergrund auch erstaunlich, dass die Universität selbst das Curriculum des Klägers spezifisch und passgenau um die im Rahmen der festgestellten Defizite noch nachzuweisenden Unterrichtseinheiten ergänzt habe. Eine entsprechende Aufteilung hätte, wäre sie tatsächlich so vorgenommen worden, spätestens im Rahmen der ersten nachgereichten Bescheinigung vom 4. Februar 2015 dokumentiert werden müssen. Dieser Umstand, den der Kläger bisher auch nicht plausibel erläutern konnte, schwächt die ohnehin eingeschränkte Beweiskraft der jüngsten nachgereichten Bescheinigung soweit, dass im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig ist. Jedenfalls dem zuletzt nachgereichten Stundennachweis komme somit kein ausreichender Beweiswert mehr zu. Auf anderem, objektiv beweiskräftigem Wege sei trotz umfangreicher Bemühungen kein entsprechender Nachweis zu führen. Es müsse somit nach wie vor von einem wesentlichen Defizit im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie ausgegangen werden - statt 40 Stunden könne der Kläger höchstens 14 Stunden vorweisen. Während die Dauer als solche kein Kriterium für die Gleichwertigkeit einer Ausbildung sei, komme ihr im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung eine erhebliche Indizwirkung zu. Es sei grundsätzlich davon auszugehen dass in der gleichen Zeit vergleichbare Inhalte vermittelt werden können, während es nicht gelingen könne, in deutlich weniger Zeit dieselbe Stofffülle zu erlernen. Angesichts eines Umfangs der Lehrveranstaltungen von mehr als 75 % weniger Stunden als im deutschen Medizinstudium im Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie könne die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers bereits nicht festgestellt werden. Inhaltlich sei darauf hingewiesen, dass die oben genannten praktischen Tätigkeiten - abgesehen von der verringerten Beweiskraft der nachgereichten Nachweise - ohnehin nicht als Vermittlung theoretischer Lehrinhalte gewertet werden. Vielmehr unterfielen diese eindeutig der Vermittlung praktischer Erfahrungswerte. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Allerdings begegnet die auf Verpflichtung der Erteilung der ärztlichen Approbation gerichtete Klage nicht schon deswegen durchgreifenden Zweifeln an der Zulässigkeit, weil die C. E. mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. April 2016 nur die Regelung getroffen hat, dass zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes des Klägers dieser auf eine Kenntnisprüfung zu verweisen sei. Sie hat damit nicht abschließend über den Antrag des Klägers auf Erteilung der ärztlichen Approbation 4. November 2014 entschieden. Gleichwohl ist der Kläger nicht auf die (isolierte) Anfechtung dieses Bescheides beschränkt, sondern kann nach § 75 VwGO unmittelbar auf die Verpflichtung der Erteilung der ärztlichen Approbation klagen, nachdem sein entsprechender Antrag (bislang) nicht beschieden ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet.Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der Entscheidung des Gerichts Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - 3 C 33.07 -, juris Rz. 13, gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der hier wegen der Absolvierung des Studiums der Humanmedizin durch den Kläger in einem Drittstaat (einem Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist) – hier: Südkorea – allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 – 6 Bundesärzteordnung (BÄO) neugefasst durch Bek. Vom 16. April 1987, BGBl I S. 1218, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. April 2016, BGBl. I S. 886, steht dem Kläger der Anspruch nicht zu. Nach dieser Vorschrift gilt für Antragsteller, die, wie der Kläger, über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, dass die Approbation zu erteilen ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO). Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO). Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz BÄO). § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO setzen in ihrer seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung, vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI- Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURL55/2013UmsG) vom 18. April 2016 (BGBl I 886), den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und bestimmen, dass die Ausbildungsdauer nicht mehr Kriterium für die Prüfung der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung ist. Diese Regelung erstreckt sich über § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO auf Drittstaatenausbildungen. Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO a.F.: Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO a.F: Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll (Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EG) - anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris, Rn. 32. Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern; ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs nur schwer bemessen. Es liegt auf der Hand, dass in einem Bruchteil der Zeit bei Zugrundelegung gleicher Qualität der Lehrveranstaltung kaum derselbe Inhalt vermittelt werden kann. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung, die er durch Art. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2013/55/EU erhalten hat, sieht deshalb bei einer Verkürzung der Mindestdauer der Grundausbildung zum Arzt von bisher sechs auf fünf Jahre weiterhin eine mindestens 5.500 Stunden umfassende theoretische und praktische Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität vor. Dementsprechend fordert § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO in seiner seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung für die ärztliche Grundausbildung nunmehr nicht nur (weiterhin) ein mindestens sechsjähriges Medizinstudium, sondern kumulativ erstmals eine mindestens 5.500 Stunden umfassende Ausbildung. Die Feststellung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und der Ärztlichen Approbationsordnung geregelt ist, erfolgt an Hand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 6 Nr. 6 BÄO). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer genügen jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist. Ist die Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, hat dieser die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BÄO). Vgl. zu Vorstehendem OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017, - 13 A 235/15 -, juris Rz. 42-52. Dies zu Grunde gelegt, lässt sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ohne eine ‑ dem Kläger zumutbare - Kenntnisprüfung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO, § 37 ÄApprO) nicht positiv feststellen. Zu messen ist der Ausbildungsstand des Klägers an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte aktuell vorsehen. § 3 Abs. 2 und 3 BÄO verlangen aus Gründen des Patientenschutzes die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation. Zwar umfasst das sechsjährige Medizinstudium des Klägers an der medizinischen Fakultät X. der Universität Z. mehr als 7.622 Stunden. Gleichwohl lassen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über das von ihm absolvierte Studium an der Universität Z. bei dem nach § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4 BÄO erforderlichen Fächervergleich nicht verlässlich erkennen, dass bestimmte nach der Approbationsordnung für Ärzte verpflichtend zu belegende Fächer ausreichend Gegenstand seiner ärztlichen Ausbildung waren. Keine ausreichenden Nachweise hat der Kläger vorgelegt für das Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 19 ÄApprO).Nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersetzung eines „Akademischen Leistungsnachweis mit dem Stundennachweis“ vom 15. September 2014 der Medizinischen Fakultät X. der Universität Z. hat der Kläger im 2. Studienjahr 1992 das Fach Psychiatrie (I) mit 54 Stunden (Vorlesung) gehört, sowie im 3. Studienjahr das Fach Psychiatrie (II) mit 160 Stunden (Praktikum) absolviert. In seinem Gutachten vom 17. Dezember 2014 führte der beauftragte Gutachter – Herr Dr. med. T. M. – aus, dass nach der Studienordnung der Medizinischen Fakultät der Universität E. -F. auf das Fach „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ 40 Stunden entfielen. Dieses nach den vorgelegten Studiennachweisen für den Kläger nicht explizit aufgeführte Fach könne allenfalls als teilweise durch das Fach „Psychiatrie“ abgedeckt angesehen werden.Die später vorgelegte weitere Übersetzung eines „Akademischen Leistungsnachweis mit dem Stundennachweis“ vom 4. Februar 2015 der Medizinischen Fakultät X. der Universität Z. bestätigt die Angaben des Nachweises vom 15. September 2014, wobei statt „Psychiatrie II“, nun von „Klinisches Praktikum für Psychiatrie“ die Rede ist. Ein weiterer „Nachweis über vermittelte Lehrinhalte des jeweiligen Studienfachs“ vom 4. Februar 2015 in Übersetzung weist aus, dass der Kläger im Studienfach „Psychiatrie“ die Lehrinhalte „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ zu insgesamt 14 Stunden vermittelt bekommen habe.In seiner Nachbegutachtung vom 30. März 2015 führt Dr. M. aus, der Kläger habe nun eine Korrektur der Übersetzung des akademischen Leistungsnachweises mit Stundennachweis, ein einfaches Arbeitszeugnis sowie einen Nachweis über vermittelte Lerninhalte vorgelegt. Es verbleibe allerdings bei dem Ausbildungsdefizit hinsichtlich „psychosomatischer Medizin und Psychotherapie“. Für den deutschen Studiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität E. F. würden insoweit 40 Unterrichtsstunden ausgewiesen, die sich aus theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten zusammensetzt. Durch das neue vorgelegte Dokument würden lediglich 14 abgeleistete Stunden angegeben. Da die Dauer der Stoffvermittlung in diesem für die Berufsausübung in Deutschland wichtigen Studienfach wesentlich geringer sei als die Studienansätze der Vergleichsstudienordnung bleibe es insoweit beim festgestellten Ausbildungsdefizit. Dieses vom Gutachter auf Grundlage der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar und plausibel begründete Defizit im Fach „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ hat der Kläger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ausräumen können.In einem weiteren im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten „Nachweis über vermittelte Lehrinhalte des jeweiligen Studienfachs“ vom 6. Mai 2015 der Medizinischen Fakultät X. der Universität Z. werden dem Kläger weitere 8 Stunden theoretischer Unterricht im Fach „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ im Rahmen des Fachs „Psychiatrie“ während des 3. Studienjahres neben 78 Stunden Praktikum in diesem Bereich bescheinigt. Diese Bescheinigung enthält den weitergehenden Hinweis, dass der zuvor ausgestellte Nachweis vom 4. Februar 2015 sich allein auf die Theoriestunden des 2. Studienjahres bezogen habe.Zu Recht zieht die Beklagte bereits die Überzeugungskraft dieses „Nachweises“ durchgreifend in Zweifel. Dies allerdings nicht, weil – wie die Beklagte der Sache nach ausführt – nachgereichten Unterlagen per se nicht zu trauen sei. Ein solcher Rechtssatz existiert nicht und wird auch nicht vom Verwaltungsgericht L. in seinem Urteil vom 22. September 2015 – 7 K 4496/13 – aufgestellt, auf das sich die Beklagte stützt. Dies würde den typischen Schwierigkeiten von Antragstellern mit medizinischer Ausbildung aus Drittstaaten, die die Erteilung einer Approbation begehren, auch nicht gerecht. In Anbetracht unterschiedlichster Ausbildungsstrukturen und universitärer Organisationsformen in aller Welt, kann das Nachreichen von Unterlagen zur Darlegung einer gleichwertigen Ausbildung nicht von vorneherein als unglaubhaftes Vorbringen gewertet werden. Allerdings kann und muss in solchen Konstellationen auf die allgemeinen Regeln zur richterlichen Überzeugungsbildung zurückgegriffen werden, wobei die Konsistenz und Widerspruchsfreiheit des Vorbringens eine wichtige Rolle spielt. Gegebenenfalls kann auch die „Passgenauigkeit“ VG L. , Urteil vom 22. September 2015, - 7 K 4496/13 -, juri Rz.44 der nachgelieferten „Nachweise“ im Einzelfall ein Indiz für ihre fehlende inhaltliche Richtigkeit sein. Dieser Vorwurf kann dem Kläger vorliegend allerdings nicht gemacht werden, da auch nach dem nachgelieferten Nachweis ein Defizit von 18 Stunden bleibt, legte man die 14 Stunden aus dem 2. Studienjahr sowie die nunmehr bescheinigten 8 Stunden aus dem 3. Studienjahr zu Grunde (14 + 8 = 22, im Vergleich zu den 40 Stunden an der deutschen Vergleichsuniversität). Von Passgenauigkeit kann also keine Rede sein. Dem von der Medizinischen Fakultät X. der Universität Z. ausgestellten Nachweis vom 6. Mai 2015 kann jedoch deshalb nicht gefolgt werden, weil damit das Vorbringen des Klägers zur Gleichwertigkeit seiner Ausbildung im Hinblick auf das Fach „Psychosomatik und Psychotherapie“ widersprüchlich ist. Denn nach den von ihm vorgelegten „Akademischen Leistungsnachweisen mit dem Stundennachweis“ sowohl vom 15. September 2014 als auch vom 4. Februar 2015 hat im 3. Studienjahr im Fach „Psychiatrie II“ oder „Klinisches Praktikum für Psychiatrie“ kein theoretischer Unterricht (Vorlesung) stattgefunden. Dies lässt sich mit dem „Nachweis über vermittelte Lehrinhalte des jeweiligen Studienfachs“ vom 6. Mai 2015, der für das 3. Studienjahr 8 Stunden Theorie ausweist, nicht übereinander bringen. Der Kläger konnte diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt des Gerichts auch nicht ausräumen. Sein Hinweis, er sei einer der ersten koreanischen Ärzte, der in Deutschland mit koreanischer Ausbildung die Approbation begehre und es bestehe daher bei den koreanischen Universitäten keine Praxis der Nachweise der Studienleistungen erklärt schon im Ansatz nicht den Widerspruch. Weshalb in Korea selbst gebrauchte und auch sonst gebräuchliche Unterscheidungen wie „Vorlesung und Praktikum“ hier unsicher angewandt worden sein sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Fächer „Psychosomatik und Psychotherapie“ sind auch wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs. Welche Fächer wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind (§ 3 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 6 BÄO), bestimmt der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Es ist seine Sache, in den durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll.Wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dann, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der ärztlichen Ausbildung handelt (etwa innere Medizin oder Chirurgie). Wesentlich sind sie schon dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate allgemeinmedizinische Versorgung und für das Verständnis von Krankheiten bedeutsam sind. Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 3 Abs. 2 und 3 BÄO verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand, aber keine identische Ausbildung. Zudem lässt auch § 37 Abs. 1 ÄApprO eine abgestufte Wertigkeit der Fächer erkennen, denn danach erstreckt sich die Kenntnisprüfung zwingend nur auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, während die Fragestellungen der Kenntnisprüfung ergänzend Aspekte der Notfallmedizin, der Klinischen Pharmakologie/Pharmakotherapie, der bildgebenden Verfahren, des Strahlenschutzes und der Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung betreffen sollen. Zusätzlich kann die zuständige Behörde ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den aufgeführten Prüfungsthemen nicht umfasst ist. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017, - 13 A 325/15 -, juris Rz. 95ff. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des Dr. T. M. vom 17. Dezember 2014 und 30. März 2015 davon aus, dass jedenfalls die Fächer Psychosomatik und Psychotherapie wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind. Der Fächerblock nimmt in der ärztlichen Ausbildung einen breiten Raum ein und ist Prüfungsstoff des Ersten Abschnitts (vgl. Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 2 Nr. 9 ÄApprO: Grundlagen der Medizinischen Psychologie, Psychobiologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens, Wahrnehmung, Lernen, Emotionen, Motivation, Psychomotorik, Persönlichkeit, Grundlagen psychologischer Methodik) und des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (vgl. Anlage 15 zu § 28 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO: Hirnorganische, endogene, psychotische und persönlichkeitsbedingte reaktive Störungen, Neurosen, Süchte, Suizidalität, sexuelle Verhaltens- und Erlebnisstörungen, psychosomatische Krankheiten und funktionelle Störungen, Störungen der Kommunikation). Für den ärztlichen Alltag, das Verständnis von Krankheiten und die Sicherstellung einer angemessenen Behandlung sind entsprechende Grundkenntnisse und Fähigkeiten gerade angesichts diffuser, breit gestreuter Krankheitsbilder unerlässlich. Der Kläger hat die wesentlichen Unterschiede nicht ausgeglichen durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die er im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Hierzu hat er schon nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Mit Art. 12 Abs. 1 GG steht das so gefundene Ergebnis im Einklang. Dem Kläger ist im Falle des Bestehens der Kenntnisprüfung die Möglichkeit eröffnet, den ärztlichen Beruf auszuüben. Das Bestehen dieser Prüfung als Voraussetzung für die Approbation als Arzt ist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wird und deren Erfordernis durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - Nur zur Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass der Kläger auch mit noch zu erwerbender ärztlicher Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in Zukunft nicht vom Nachweis des Ausgleichs der durch die angefochtene Entscheidung festgestellten Defizite ausgeschlossen ist. Hierzu steht ihm nach wie vor die von der C. E. im angefochtenen Bescheid angebotene Berufserlaubnis zur Verfügung, mittels derer er gezielt defizitausgleichende Berufserfahrung erwerben kann. Insoweit wird er erwarten können, dass die zuständige Behörde bereits zuvor die wesentlichen Kriterien, nach welcher Berufspraxis das konkrete Defizit als ausgeglichen angesehen werden kann, benennt. Auch mit dem vorliegenden Urteil ist ihm der Erwerb der ärztlichen Approbation nicht für immer verwehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 65.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.