Urteil
13 A 235/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.13A235.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der 1955 in Z. /Baschkirien geborene Kläger ist nach der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger. Er besuchte von 1962 bis 1972 die Schule in S. . Von 1972 bis 1978 studierte er im Fachbereich Arzt - Pädiater an der Medizinischen Rote Armee Hochschule des Gebietes Kuban (ehemalige Sowjetunion), die in der Folgezeit mehrfach umbenannt wurde (im Folgenden: Universität Kuban). Am 28. Juni 1978 wurde ihm die Qualifikation als Arzt zuerkannt. Hieran schloss sich eine elfmonatige Internatur in der Weiterbildung Pädiatrie, Arzt im Praktikum, an. An der Universität Kuban wurde er von Oktober 1985 bis Oktober 1987 in der klinischen Ordinatur im Berufszweig Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten ausgebildet. Sein Abschlusszeugnis erhielt er am 10. Oktober 1987. Nach Durchlaufen eines Lehrprogramms am Russisch-amerikanischen internationalen Ausbildungszentrum in Moskau wurde ihm auf Beschluss der Prüfungskommission vom 10. Februar 1993 die Qualifikation HNO - Arzt mit dem Recht, eine eigene Praxis zu eröffnen, verliehen. Ab 1979 arbeitete er als Kinderarzt, als Hals-, Nasen- und Ohrenarzt sowie als Arzt für allgemeine und innere Medizin. Seit 1994 lebt der Kläger in Deutschland, wo er seit 1995 als Heilpraktiker tätig ist. Ihm erteilte Berufserlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nutzte er nicht. Unter dem 9. November 2009 beantragte der Kläger unter Vorlage diverser Unterlagen bei der Bezirksregierung E. die Erteilung der Approbation als Arzt. Im Rahmen eines von der Bezirksregierung E. in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes äußerte sich Prof. Dr. med. N. M. , Direktor des Zentrums für Kinderheilkunde der Universität Bonn, in seinem Gutachten vom 16. November 2010 wie folgt: Im Unterschied zu einem Staatsexamen an einer Universität der EU habe der Kläger nur in vier medizinischen Fachgebieten die Abschlussprüfung abgelegt. Inwieweit die anderen Testate als gleichwertig angesehen werden könnten, sei auch wegen fehlender Stundenangaben nicht festzustellen. Dem Ausbildungsnachweis sei nicht zu entnehmen, inwieweit die ausdrücklich unter der Fachbezeichnung Pädiater durchlaufene Ausbildung entsprechende Fachgebiete der allgemeinen Medizin, z.B. die innere Medizin des Erwachsenen, die Chirurgie, Gynäkologie oder die Neurologie umfasse. Heute sei die Kuban Medical University in Krasnodar zu den besseren Hochschulen im Süden der Republik zu rechnen, ein Rückschluss auf die Zeit von 1972 bis 1978 sei aber nicht möglich. Im Hinblick auf seine ärztliche Berufstätigkeit lägen keine aussagefähigen Arbeitszeugnisse vor. Zusammenfassend müsse die Frage eventueller Defizite in der medizinischen Hochschulausbildung offengelassen werden. Durch die längere Tätigkeit im Bereich der Pädiatrie und der HNO müssten Defizite, so sie bestanden hätten, ausgeglichen sein. Eventuelle Defizite in anderen Bereichen könnten aber mangels entsprechender Tätigkeiten, insbesondere in den letzten 16 Jahren, nicht als ausgeglichen betrachtet werden. Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag des Klägers auf Erteilung der Approbation als Arzt ab. Die Gleichwertigkeit sei aus den Gründen des hierzu eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. M. nicht feststellbar. Der Kläger sei auf eine Gleichwertigkeitsprüfung zu verweisen. Auf § 14b BÄO könne sich der Kläger nicht stützen. Der Kläger hat am 18. Februar 2011 Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Vorlage weiterer Unterlagen weiterverfolgt. Er hat ausgeführt, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt zu. Sein Ausbildungsstand sei gleichwertig. Eine synoptische Gegenüberstellung seiner Ausbildungsstunden mit den bei der RWTH Aachen nach der Studienordnung von 2012 geforderten Stunden ergebe mindestens eine Gleichwertigkeit seiner Ausbildung. Bei einer Abgleichung mit der Studienordnung der Universität Greifswald ergäben sich keine Defizite. Vermeintlich fehlende Kenntnisse und Erfahrungen, so sie überhaupt wesentlich seien, habe er durch seine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin ausgeglichen. Seine Internatur habe er nicht als Pädiater, sondern als Arzt im Praktikum absolviert. Ein Anspruch auf Erteilung einer Approbation ergebe sich zudem aus § 14b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BÄO i. V. m. Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG. Eine materiell andere oder gar bessere Ausbildung als er hätten die in dieser Regelung benannten Ärzte nicht durchlaufen. Der Gesetzgeber sei bei der Entscheidung dem Schutz der Patienten verpflichtet gewesen. Daher könne der gesetzgeberischen Grundentscheidung die allgemeine Gleichwertigkeit der Arztausbildung in der ehemaligen UdSSR entnommen werden. Eine Einzelfallprüfung sei obsolet. Das Verwaltungsgericht hat am 3. Dezember 2012 beschlossen, zur Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Prof. Dr. rer. nat. S1. vom Institut für Immunologie der Universität Aachen äußerte in seinem Gutachten vom 24. Juli 2013, eine Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers mit der deutschen ärztlichen Ausbildung lasse sich nicht feststellen. Im Einzelnen heißt es: „Insgesamt kann man feststellen, dass das Studium an der Staatlichen medizinischen Rote Armee Hochschule des Gebietes Kuban einem deutschen Medizinstudium entspricht und diesem in der theoretischen Ausbildung in weiten Teilen äquivalent ist, in der klinischen Ausbildung allerdings eine frühe Spezialisierung vorsieht. Einige Schwerpunkte sind entsprechend der gesundheitspolitischen Anforderungen anders gewichtet. Eine unterschiedliche Gewichtung der Lehrinhalte findet allerdings auch in den deutschen Medizinischen Fakultäten statt, so dass an verschiedenen Standorten die Lehrstunden für einen spezifischen Fachnachweis doch erheblich abweichen und auch die Form der Vermittlung in Form von Vorlesungen, Seminaren oder Praktika grundlegend unterschiedlich ist. Insofern ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass alle Fächer abgedeckt sind und die Stundenzahl Mindestanforderungen für das Fachgebiet erfüllt. Hiervon abzusehen ist, wenn angrenzende Fachgebiete eine wesentlich höhere Stundenzahl haben, da die Fachgrenzen sehr überlappend sind und einige Subdisziplinen erst mit der letzten Änderung der Approbationsordnung als eigene Leistungsnachweise aus den „Ursprungsdisziplinen" ausgegliedert wurden, wie z.B. „Medizin des Alterns und des alten Menschen" aus der „Inneren Medizin". Insofern ist die abgeleistete Gesamtstundenzahl ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Äquivalenz, da hierdurch gewährleistet wird, dass die nötige Stoffvielfalt und Stofffülle, die für die Ausbildung des ärztlichen Berufes nötig ist, auch vermittelt wurde. Im Fall von Herrn E1. sind viele der in Deutschland geforderten Leistungsnachweise in gleicher Form und häufig mit einer höheren Stundenzahl erbracht worden. Andere Leistungsnachweise sind durch die Mehrleistung in verwandten Disziplinen abgedeckt. Dies ist entsprechend in der Anlage 1 aufgelistet. Keine oder ungenügende Leistungsnachweise aus dem ersten Studienabschnitt wurden für die Scheine „Biochemie/Molekularbiologie", „Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie" und „Berufsfelderkundung" erbracht. Der Ietztgenannte Schein dient der Berufsorientierung zum Studienanfang und ist durch die ärztliche Tätigkeit mehr als abgedeckt. Die „Biochemie/Molekularbiologie" ist als Grundlagenfach für die allgemeinärztliche Versorgung irrelevant. Der Schein „Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie" wäre bei Abdeckung der weiterführenden, korrespondierenden klinischen Scheine allein kein Defizit, da aber die Scheine „Psychologie und Psychotherapie" und „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" ebenfalls nicht abgedeckt sind, besteht hier ein klinisch relevantes Defizit. Aus dem klinischen Studienabschnitt sind keine oder nur ungenügende Nachweise aus dem Studium für die Scheine „Dermatologie, Venerologie", „Humangenetik", „Psychiatrie und Psychotherapie" und „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" sowie für die Querschnittsbereiche „Klinische Umweltmedizin", „Medizin des Alterns und des alten Menschen", „Palliativmedizin" und „Klinisch pathologische Konferenz" erbracht. Der letztgenannte Schein ist klinischer Alltag und wurde durch die ärztliche Tätigkeit mehr als abgedeckt. Die restlichen fehlenden Scheine stellen weiterhin klinisch relevante Defizite dar. Nach Abschluss des Studiums war ein wesentliches Manko der Ausbildung, dass die praktische Ausbildung auf Pädiatrie beschränkt war, so dass Defizite in der praktischen Ausbildung in Innerer Medizin und Chirurgie bestanden. Die vorliegenden Bescheinigungen vom Stadtbezirk-Krankenhaus Nr. 1 der Stadt Tuapse und dem Gesundheitsamt der Stadt Krasnodar bestätigen, dass Herr E1. auch ambulante und teilweise stationäre minimalchirurgische Eingriffe im HNO-Bereich durchgeführt hat. Diese Erfahrungen sind für die allgemeinärztliche Versorgung ausreichend und decken das fehlende Pflichttertial in Chirurgie ab. Das praktische Defizit in Innerer Medizin ist davon nicht betroffen und besteht weiterhin, da die HNO dafür fachlich zu beschränkt ist und die Kinderheilkunde die Erwachsenenmedizin nicht berücksichtigt. Die langjährige berufliche Tätigkeit ist nur für die Bereiche Pädiatrie und HaIs-, Nasen-, Ohrenheilkunde dokumentiert. Sie ist daher, trotz ihres erheblichen zeitlichen Umfangs, nicht geeignet, die anderen bestehenden Defizite, insbesondere in den Fächern Innere Medizin, Psychiatrie und Altersmedizin, auszugleichen.“ Nachdem sich der Kläger zu dem Gutachten kritisch geäußert und nochmals Unterlagen vorgelegt hat, hat Prof. Dr. S1. in einem Nachtragsgutachten vom 23. Oktober 2013 ausgeführt, es fehle weiterhin an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Unterrichtsstunden eines Kurses könnten nicht beliebig oft für mehrere Fächer berücksichtigt werden, wie dies vom Kläger gewünscht werde. Der Kläger verlange, dass einige der von ihm studierten Kurse für Fächer anerkannt würden, bei denen dieser Bezug aus deren Titel nicht eindeutig ersichtlich sei. Die Lehrinhalte müssten z.B. durch Vorlage eines detaillierten Curriculums nachgewiesen werden. In einem vom Kläger vorgelegten Gegengutachten des Dr. M1. C. , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und zertifizierter Gutachter der Ärztekammer Nordrhein, vom 24. Juni 2014 wird ausgeführt, der erste Studienabschnitt (die Vorklinik) weise beim Kläger nur Defizite in den Fächern „Medizinische Psychologie und medizinische Soziologie“ sowie „Berufsfelderkundung“ aus. Das nur relevante Defizit im Fach „Medizinische Psychologie und medizinische Soziologie“ sei durch das Fach „Psychiatrie“ ausgeglichen. Im zweiten Studienabschnitt (der Klinik) ergäben sich Defizite in „Psychiatrie/Psychotherapie“, in „Dermatologie/ Venerologie“, in „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ und „Umwelt-medizin“. Das Fach „Humangenetik“ sei in den Nervenkrankheiten vorhanden. Das erst in den letzten Jahren in Deutschland ausgegliederte Fach der „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Rahmen des Fachs „Innere Medizin“ unterrichtet bekommen. Unschädlich sei, dass der Kläger den dritten Studienabschnitt (Praktisches Jahr) im Bereich Pädiatrie abgeschlossen habe, denn das praktische Jahr habe seinen Schwerpunkt in der Fortsetzung der Ausbildung am Krankenbett. Es sei also davon auszugehen, dass der Kläger die erforderlichen Kenntnisse erworben habe. Insbesondere zwanzig Jahre Berufspraxis glichen etwaige Defizite aus. Der Kläger habe mit seinem Studium, das sich auf 6.289 Stunden gegenüber 3.631 Stunden an der RWTH Aachen erstreckt habe, und das in der Struktur der deutschen ärztlichen Ausbildung auch nach Abzug der medizinisch irrelevanten Fächer entspreche, belegt, dass seine Ausbildung den zu stellenden Anforderungen entspreche. Die Kernfächer seien selbst nach weiterem Abzug der pädiatrischen Fächer abgedeckt. Etwaige Abweichungen seien rein marginal. Auf der Grundlage dieses Gutachtens und weiterer vom Kläger vorgelegter Unterlagen hat Prof. Dr. S1. in seinem zweiten Nachtragsgutachten vom 21. Juli 2014 Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung erläutert. So sei ein Aspekt die Gesamtstruktur und Gesamtstundenzahl des Studiums. Darüber hinaus sei festzustellen, ob alle Fächer und damit alle wesentlichen Unterrichtsinhalte der deutschen Approbationsordnung in ausreichender Form abgedeckt seien. Bei dieser Gegenüberstellung der Stundenzahlen der einzelnen Fächer sei nach der landesrechtlichen Durchführungsverordnung davon auszugehen, dass eine zeitliche Differenz von mehr als 20% als wesentlicher Unterschied in der Stoffvermittlung anzusehen und deshalb Anzeichen für ein wesentliches Defizit sei. Hiervon sei abzusehen, wenn ein Fach nur untergeordnete Bedeutung für die ärztliche Tätigkeit habe. Diesen Kriterien folgend sei die Ausbildung des Klägers als nicht gleichwertig anzusehen. Keine oder ungenügende Leistungsnachweise aus dem ersten Studienabschnitt seien weiterhin für die Scheine „Biochemie/Molekularbiologie", „Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie" und „Berufsfelderkundung" erbracht worden. Der letztgenannte Schein diene der Berufsorientierung zum Studienanfang und sei durch die ärztliche Tätigkeit mehr als abgedeckt. Die „Biochemie/ Molekularbiologie” sei als Grundlagenfach für die allgemeinärztliche Versorgung irrelevant. Der Schein „Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie" sei bei Abdeckung der weiterführenden, korrespondierenden klinischen Scheine allein kein Defizit, sein Fehlen verstärke aber in diesem Fall die Defizite im psychiatrisch-psychosomatischen Bereich. Aus dem klinischen Studienabschnitt seien keine oder nur ungenügende Nachweise aus dem Studium für die Scheine „Dermatologie, Venerologie", „Humangenetik", „Psychiatrie und Psychotherapie" und „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" sowie für die Querschnittsbereiche „Klinische Umweltmedizin", „Medizin des Alterns und des alten Menschen", „Palliativmedizin" und „Klinisch pathologische Konferenz" erbracht worden. Der letztgenannte Schein sei klinischer Alltag und werde durch die ärztliche Tätigkeit mehr als abgedeckt. Die restlichen fehlenden Scheine stellten weiterhin klinisch relevante Defizite dar. Hinsichtlich der Berufserfahrung sei zu berücksichtigen, dass sich im Anschluss an Zeiten beruflicher Erfahrung ein vergleichbar langer Zeitraum ohne jegliche ärztliche Tätigkeit und entsprechende Weiterbildung anschlösse. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 hat der Kläger ein von seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. S2. , Facharzt für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie von der Ruhr-Universität Bochum vom 1. März 2014 übersandt, das er sich ausdrücklich nicht vollumfänglich zu eigen macht. Nach diesem Gutachten weist der erste Studienabschnitt (Vorklinik) Defizite in den Fächern „Medizinische Psychologie und medizinische Soziologie“ sowie „Berufsfelderkundung“ aus. Im zweiten Studienabschnitt (Klinik) werden Defizite in „Psychiatrie/Psychotherapie“, „Dermatologie/Venero-logie“, „psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ und „Umweltmedizin“ festgestellt. Ferner hat der Gutachter festgestellt, dass die Fächer Psychiatrie und Infektiologie/lmmunologie mit deutlich weniger Stunden als in Deutschland üblich unterrichtet worden seien. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass Lehr-inhalte der o.g. Fächer in den sehr umfangreich gelehrten Fächern Chirurgie, Innere Medizin oder Pädiatrie integriert gewesen seien. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2011 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 9. November 2009 die Approbation gemäß § 3 Abs. 2 BÄO zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes könne nicht festgestellt werden. Auf § 14b BÄO könne der Kläger sich nicht berufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. Oktober 2014 abgewiesen. Aus § 14b BÄO könne der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation herleiten. Eine Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung des Klägers in der früheren Sowjetunion sei nicht feststellbar. Es bestünden im ersten Studienabschnitt bei einem Vergleich mit der Studienordnung der RWTH Aachen folgende Defizite: Das Fach Biochemie/Molekularbiologie (erforderliche Stundenzahl 143) weise keine Entsprechung in der Ausbildung des Klägers auf. Nicht abgedeckt seien ferner die Fächer Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie (80) und Berufsfelderkundung (14). Im zweiten Studienabschnitt ergebe sich für das Fach Dermatologie und Venerologie (49) eine Unterdeckung von 13 Stunden. Das Fach Humangenetik (32) sei nicht abgedeckt. Die Fächer Psychiatrie und Psychotherapie (112) wiesen in der Ausbildung des Klägers eine Unterdeckung von 44 Stunden auf, das Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sei nicht abgedeckt. Die Querschnittbereiche Klinisch-pathologische Konferenz (62), Klinische Umweltmedizin (34), Medizin des Alterns und des alten Menschen (28) sowie Palliativmedizin seien ebenfalls nicht abgedeckt. Das praktische Jahr, das nach § 3 Abs. 1 ÄApprO Innere Medizin, Chirurgie und ein Wahlfach (Allgemeinmedizin oder eines der übrigen klinisch praktischen Fachgebiete außer Innere Medizin und Chirurgie) umfassen müsse, sei beim Kläger durch die Internatur nur hinsichtlich des Wahlfachs abgedeckt, die Fächer Innere Medizin und Chirurgie seien defizitär. Die vorstehend ermittelten Defizite habe der Beklagte zu Recht auch als überwiegend wesentlich angesehen. Ohne dass dies rechtlich zu beanstanden sei, habe die Bezirksregierung E. bezüglich der Dauer gemäß Buchstabe A Ziffer 2.9.1.3. des entsprechenden landesrechtlichen Runderlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 20. Juli 2012, 232-0400.3.0/0402.1/0430.2 -, MBl. NRW. 2012 S. 592, der an Art 14 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG anknüpfe, zu Grunde gelegt, dass eine zeitliche Differenz von 20% und mehr ein Anhaltspunkt für einen deutlichen Unterschied in der Stoffvermittlung sein könne. Ein Ausgleich der Defizite durch Berufspraxis sei nicht festzustellen. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen. Dazu trägt er umfangreich vor, dass Fächer, bei denen das Verwaltungsgericht ein Defizit festgestellt habe, in seiner Ausbildung Stoffinhalt gelehrter Fächer gewesen seien. Nach Durchführung eines von der Berichterstatterin am 3. November 2016 durchgeführten Erörterungstermins trägt der Kläger unter Vorlage weiterer Unterlagen vor, er habe sich in den letzten Jahren umfangreich fortgebildet und seine Kenntnisse und Fähigkeiten aktualisiert. Aufgezeigte Defizite bestünden nicht bzw. seien für die ärztliche Tätigkeit nicht wesentlich. Ein individualisiertes Curriculum, das die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland), die nach der mit Wirkung zum 23. April 2016 erfolgten Neufassung des § 3 BÄO ihre Tätigkeit im Herbst 2016 aufgenommen habe, fordere, um die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festzustellen, könne er nicht vorlegen. Die Forderung laufe darauf hinaus, älteren Bewerbern, deren Ausbildung lange zurückliege, die Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit abzuschneiden. Diese Verfahrensweise widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das einheitliche Standards für das Anerkennungsverfahren anstrebe und eine Erleichterung des Verfahrens vorsehe. Am 3. Februar 2017 hat der Kläger ein zweites Gutachten des Dr. M1. C. vom 27. Dezember 2016 vorgelegt, dem als Anlagen ein Schreiben der Universität Kuban vom 1. Dezember 2016 und ein weiteres Schreiben der Universität Kuban vom 5. Dezember 2016 beigefügt sind. In dem Gutachten heißt es, aufgrund der Erklärungen der Universität Kuban sei davon auszugehen, dass das Fach „Hygiene, Hygiene von Kindern und Jugendlichen“ den Bereich „Klinische Umweltmedizin“ und das Fach „Psychiatrie“ den Bereich „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ beinhalte. Damit seien Defizite in diesen Fächern nicht vorhanden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 24. Januar 2011 zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt zu erteilen. Der Beklage beantragt, die Berufung zurückzuweisen hilfsweise, Beweis zu erheben über die Frage, welche Fächer, die in § 27 der Approbationsordnung für Ärzte genannt sind, für eine Tätigkeit als Arzt in Deutschland nicht verzichtbar und damit wesentlicher Bestandteil der Ausbildung sind, durch Einholung eines Gutachtens des Universitätsprofessors Dr. Lothar S1. . Die Bezirksregierung E. trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor, die Forderung nach einem individualisierten Curriculum sei nicht neu, dies sei teils auch bisher schon bei der Prüfung der Gleichwertigkeit herangezogen worden. Die Bundesländer hätten sich durch einen Staatsvertrag auf die Errichtung der Gutachtenstelle für Gesund-heitsberufe und eine bundeseinheitliche Vorgehensweise verständigt. Auf einen Stundenvergleich mit einzelnen deutschen Universitäten als Vergleichsmaßstab müsse nicht mehr abgestellt werden. Unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Prof. Dr. S1. vom 17. Februar 2017 trägt sie weiter vor, sie gehe davon aus, dass nahezu alle in der Approbationsordnung für Ärzte genannten Fächer, die Gegenstand der Ausbildung und der ärztlichen Prüfungen seien, für die Tätigkeit als Arzt im Bundesgebiet unverzichtbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt. Der Kläger begehrt, wie er im Erörterungstermin klargestellt hat, nicht (hilfsweise) den Erlass eines rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheids gemäß § 38 ÄApprO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO. II. Die auf Erteilung einer Approbation als Arzt gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Approbation als Arzt bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch geltenden Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, NJW 2009, 867 = juris, Rn. 13. Maßgeblich für die Beurteilung ist danach die Bundesärzteordnung in der Fassung des Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 3191). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Arzt erfüllt der Kläger nicht. 1. Ein Anspruch folgt nicht aus § 14b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BÄO. Danach gilt bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, die Approbation als Arzt zu erteilen ist, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Über solche Bescheinigungen verfügt der Kläger nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Eine darin liegende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Antragstellern, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, bedeutet keine europarechtswidrige Inländerdiskriminierung und keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die vorübergehende Besserstellung durch die Sonderregelung in § 14b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BÄO beruht auf den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands infolge des Beitritts der baltischen Staaten zur Europäischen Union und den Konsequenzen aus dem europarechtlichen System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art. 23 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG). Dieses System muss auf dem Weg bis zum Erreichen der angestrebten Konvergenz notwendigerweise Unterschiede in den vorgefundenen Ausbildungen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem gewissen Umfang und für eine Übergangszeit hinnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, juris, Rn. 16, entsprechend zu § 14b BÄO a.F. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V .m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 - 6 BÄO. a) Danach gilt für Antragsteller, die, wie der Kläger, über einen Ausbildungsnach-weis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, dass die Approbation zu erteilen ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO). Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO). Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz BÄO). § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO setzen in ihrer seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung, vgl. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURL55/2013UmsG) vom 18. April 2016 (BGBl I 886), den durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Art. 14 Absätze 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG um und bestimmen, dass die Ausbildungsdauer nicht mehr Kriterium für die Prüfung der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung ist. Diese Regelung erstreckt sich über § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO auf Drittstaatenausbildungen. Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO a.F.: Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO a.F: Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb - ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll (Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/55/EG) - anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes Indiz sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris, Rn. 32. Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt liefern; ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsgangs nur schwer bemessen. Es liegt auf der Hand, dass in einem Bruchteil der Zeit bei Zugrundelegung gleicher Qualität der Lehrveranstaltung kaum derselbe Inhalt vermittelt werden kann. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung, die er durch Art. 1 Ziff. 18 der Richtlinie 2013/55/EU erhalten hat, sieht deshalb bei einer Verkürzung der Mindestdauer der Grundausbildung zum Arzt von bisher sechs auf fünf Jahre weiterhin eine mindestens 5.500 Stunden umfassende theoretische und praktische Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität vor. Dementsprechend fordert § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO in seiner seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung für die ärztliche Grundausbildung nunmehr nicht nur (weiterhin) ein mindestens sechsjähriges Medizinstudium, sondern kumulativ erstmals eine mindestens 5.500 Stunden umfassende Ausbildung. Die Feststellung, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und der Ärztlichen Approbationsordnung geregelt ist, erfolgt an Hand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 6 Nr. 6 BÄO). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer genügen jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist. Ist die Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, hat dieser die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BÄO). b) Dies zu Grunde gelegt, lässt sich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands auch unter Berücksichtigung der aus § 14b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BÄO folgenden Wertung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, NJW 2009, 867 = juris, Rn. 20, ohne eine - dem Kläger zumutbare - Kenntnisprüfung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO, § 37 ÄApprO) nicht positiv feststellen. Zu messen ist der Ausbildungsstand des Klägers an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte aktuell vorsehen. § 3 Abs. 2 und 3 BÄO verlangen aus Gründen des Patientenschutzes die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation. aa) Zwar umfasst das sechsjährige Medizinstudium des Klägers an der Universität Kuban mehr als 6.000 Stunden. Gleichwohl bestehen aber bereits allgemeine Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, welche sich ohne Vorlage eines aufgeschlüsselten Curriculums über den Inhalt der Ausbildung nicht ausräumen lassen. (1) Der Kläger hat ausweislich des von ihm vorgelegten Diploms ein Lehrprogramm im Fachbereich Arzt-Pädiater durchlaufen. Unter Ausklammerung nichtmedizinischer Fächer (vgl. Anlage zum Diplom, Zeugnisauszug: 1. Wissenschaftlicher Atheismus (24 Stunden), 2. Grundlagen des wissenschaftlichen Kommunismus (110 Stunden), 3. Geschichte der KPdSU (127 Stunden), 5. Philosophie (100 Stunden)) war die Ausbildung des Klägers speziell auf die Kinderheilkunde angelegt, wofür bereits die große Anzahl der Fächer mit spezifisch pädiatrischem Bezug spricht (vgl. Anlage zum Diplom, Zeugnisauszug: 24. Hygiene, Hygiene von Kindern und Jugendlichen (108 Stunden), 33. Propädeutikum von Kindererkrankungen (176 Stunden), 34. Fakultätspädiatrie mit Physiotherapie (240 Stunden), 35. Stationäre Pädiatrie (200 Stunden), 36. Infektiöse Kinderkrankheiten und Epidemiologie (144 Stunden), 41. Tuberkulose und Kindertuberkulose (90 Stunden), 53. Kinderchirurgie mit Orthopädie und Anästhesie (286 Stunden)). Dass die Kinderheilkunde die Erwachsenenmedizin mit ihren spezifischen Erkrankungen adäquat berücksichtigt, weil ein Kinderarzt auch ältere Kinder und junge Erwachsene behandelt, ist nicht anzunehmen. Dies bestätigt die Richtlinie 2005/36/EG, die gerade wegen der spezifischen Besonderheiten der Kinderheilkunde für den Erwerb der Facharztbezeichnung neben einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung zusätzlich eine mindestens vierjährige Facharztausbildung auf dem Gebiet der Kinderheilkunde fordert (vgl. Anhang V Nr. 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG). Ob und inwieweit die Ausbildung im Übrigen zu Lasten der allgemeinärztlichen Ausbildung spezifisch auf pädiatrische Ausbildungsinhalte ausgerichtet gewesen sein könnte, lässt sich ohne Curriculum nicht klären. (2) Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bestehen weiter, weil sich auf Grund des technischen und medizinischen Fortschritts, des demographischen Wandels und der Digitalisierung der Berufsalltag von Medizinern und in Anpassung daran auch die Ausbildung der Ärzte seit Abschluss der vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion absolvierten Ausbildung vor mehr als 35 Jahren verändert hat. Vgl. hierzu BR-Drs. 1040/97, Entwurf einer neuen Approbationsordnung für Ärzte, S. 80; Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Studiengänge vom 11. Juli 2014, S. 5 ff. Dieser Wandel findet nicht nur Ausdruck im anwachsenden Ausbildungsstoff. Er hat sich auch in der Einführung neuer Fächer und Querschnittsbereiche in die Approbationsordnung für Ärzte (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO), vgl. etwa zur Einführung des Querschnittsbereichs Schmerzmedizin, BR-Drs. 238/12, S. 10, sowie der Forderung nach berufspraktischem und fächerübergreifendem Unterricht (§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 ÄApprO) niedergeschlagen. Vgl. BT-Drs. 1040/97, S. 81. All diese Änderungen schließen eine Eins-zu-eins-Überprüfung ohne konkreten Blick auf die Ausbildungsinhalte allein anhand des Fächerkatalogs aus. Vgl. Haage, Zur Gleichwertigkeit der Ärzteausbildung in Drittstaaten, MedR 2015, 655 (656). (3) Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und seine diesbezüglichen Erklärungen lassen ohne individualisiertes Curriculum, welches bereits der Gutachter Prof. Dr. S1. für erforderlich gehalten hat, der Kläger aber nicht vorlegen kann, in einer Vielzahl von Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu. So wird etwa in der vom Kläger überreichten Übersetzung des Zeugnisses (Gerichtsakte Bl. 51) der Kurs Nr. 10 „Allgemeine Biologie (173)" aufgeführt. In der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 3. Mai 2013 als Anlage 17 überreichten Tabelle (Beiakte Heft 2) behauptet der Kläger zum Fach „Humangenetik“, dieses sei enthalten gewesen in der „Allgemeinen Biologie“. Demgegenüber heißt es in der von ihm später vorgelegten Bescheinigung der Universität Kuban vom 13. Mai 2015 ohne nähere Erläuterungen zum Stoffinhalt, das Fach Humangenetik sei mit 24 Stunden im Fach Neurologie (insgesamt 120 Stunden) enthalten gewesen. Dies ist nach Einschätzung des Gutachters S1. zumindest ungewöhnlich (Gutachten vom 21. Juli 2014, Seite 168). Zum Fach Biochemie/Molekularbiologie trägt der Kläger vor, dieses Fach sei abgedeckt gewesen durch den Unterricht in den Fächern Biologische Chemie (Nr. 16 des Fächerkatalogs, Gerichtsakte Bl. 51) und Mikrobiologie (Nr. 17 des Fächerkatalogs, Gerichtsakte Bl. 51). Der Gutachter Prof. Dr. S1. weist hierzu darauf hin, dass es unter Nr. 16 des Fächerkatalogs in der Anlage 2 zum Diplom (Beiakte Heft II) „Klinische Chemie“ heißt. Dieses Fach sei, so der Gutachter, dem Fach „Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik" zuzuordnen. Der Kläger hat zudem behauptet, der Querschnittsbereich „Klinische Umweltmedizin“ sei im Fach „Soziale Medizin und Organisation des Gesundheitswesens“ gelehrt worden (Beiakte Heft II, Anlage 17, Nr. 29 des Fächerkatalogs). Demgegenüber heißt es in der vom Kläger nunmehr vorgelegten Erklärung der Universität Kuban vom 1. Dezember 2016, das Fach „Hygiene, Hygiene von Kindern und Jugendlichen“ (108 Stunden, Nr. 24 des Fächerkatalogs) beinhalte den Bereich „Klinische Umweltmedizin (Ökologie)“ (Gerichtsakte Bl. 564). Das in der Notenliste unter Nr. 29 enthaltene Fach wird als „Soziologie der Hygiene und Organisation des Gesundheitswesens“, als „Soziale Medizin, Wirtschaft und Organisation des Gesundheitswesens“ (vgl. Anlage 3, BA Heft 2) oder als „Soziale Medizin, Wirtschaft (Arbeitsmedizin); Ökologie (Umweltmedizin) und Organisation des Gesundheitswesens“ bezeichnet (Gerichtsakte Bl. 246). Bei dem Fach Sport (Nr. 50 des Fächerkatalogs, Gerichtsakte Bl. 51) soll es sich nach der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Anlage zum Diplom (BA II) tatsächlich um das Fach „Sportmedizin“ handeln. bb) Ungeachtet allgemeiner Zweifel an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes lassen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über das von ihm absolvierte Studium an der Universität Kuban bei dem nach § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4 BÄO erforderlichen Fächervergleich nicht verlässlich erkennen, dass bestimmte nach der Approbationsordnung für Ärzte verpflichtend zu belegende Fächer Gegenstand seiner ärztlichen Ausbildung waren. Dies gilt etwa für das Fach, - Biochemie/Molekularbiologie (vgl. § 22 Abs. 1 II ÄApprO), vgl. Gutachten S1. vom 21. Juli 2014, S. 2, das Gegenstand des 1. Studienabschnitts ist. Hierzu trägt der Kläger zwar vor, dieses Fach sei abgedeckt durch den Unterricht „Biologische Chemie“ (vgl. Nr. 16 der zu den Gerichtsakten übersandten Anlage zum Diplom, Gerichtsakte Bl. 51) und „Mikrobiologie“ (vgl. Nr. 17 der zu den Gerichtsakten übersandten Anlage, Gerichtsakte Bl. 51). Wie bereits ausgeführt, weist Prof. Dr. S1. aber zu Recht darauf hin, dass es unter Nr. 16 zu der zu den Gerichtsakten übersandten Anlage zum Diplom (Beiakte 2 Anlage 2) „Klinische Chemie“ heißt. Diese sei, so der Gutachter, dem Fach „Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik" zuzuordnen. Ferner führt er aus, die „Molekularbiologie" als Lehre von der molekularen Struktur und Funktion der Nucleinsäuren und Enzyme sei nicht mit der „Mikrobiologie" als Lehre von den Mikroorganismen, hauptsächlich von Bakterien u. Pilzen, identisch. Die „Mikrobiologie" sei dem Fach „Hygiene, Mikrobiologie, Virologie" zuzuordnen (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 10 ÄApprO). Dem ist der Kläger nicht überzeugend entgegengetreten. Es fehlt ferner an einem Nachweis für das Fach - Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie (§ 22 Abs. 1 IV ÄApprO). Vgl. Gutachten C. vom 24. Juni 2014, S. 2; Gutachten S2. , S. 2, Gutachten S1. vom 24. Juli 2013, S. 2. Dass dieses Fach Gegenstand des Faches „Psychiatrie“ war, wie der Gutachter Dr. C. behauptet, hat der Kläger nicht durch Vorlage eines aussagekräftigen Curriculums nachgewiesen. Das Fach - Humangenetik (§ 27 Abs. 1 Nr. 9 ÄApprO) ist in der Fächeraufstellung des Klägers ebenfalls nicht enthalten. Nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Universität Kuban vom 13. Mai 2015 soll die Humangenetik mit einem Stundenanteil von 24 Stunden im Fach Neurologie (insgesamt 120 Stunden) enthalten sein. Dies steht aber nicht im Einklang mit eigenen Erklärungen des Klägers. Keine Nachweise hatte der Kläger zunächst vorgelegt für das Fach - Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 19 ÄApprO). Vgl. Gutachten S1. vom 21. Juli 2014, S. 168, Gutachten S2. , S. 3; Gutachten C. vom 24. Juni 2014, S. 2. Zwar heißt es in der von ihm nunmehr vorgelegten Bescheinigung der Universität Kuban vom 5. Dezember 2016, dass das Fach „Psychiatrie“ (68 Stunden) den Bereich „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ beinhaltet. Mit welchem Inhalt und welchem Umfang Unterrichtsinhalte in diesem Fach vermittelt wurden, lässt sich der Bescheinigung aber nicht entnehmen. Dass die Psychosomatische Medizin einen wesentlichen Anteil eingenommen hat, dürfte auch deshalb zweifelhaft sein, weil nach den Erklärungen des Dr. C. in seinem Gutachten vom 24. Juni 2014 auch Inhalte des Fachs „Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie“ (§ 22 Abs. 1 IV ÄApprO) Gegenstand des Fachs Psychiatrie gewesen sein sollen, wozu sich die Bescheinigung der Universität Kuban aber nicht verhält. Es fehlt ferner an Nachweisen für zahlreiche Querschnittsbereiche (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO). Die Querschnittsbereiche decken fächerübergreifend klinische oder ethische Bereiche der Humanmedizin ab. Sie stellen sicher, dass Inhalte, die anteilig in verschiedenen klassischen Fächern unterrichtet werden, nicht aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten in den Grenzbereichen untergehen, sondern auf jeden Fall in hinreichendem Umfang unterrichtet und geprüft werden. Vgl. BR-Drs. 1040/97, S. 81f. zur Bedeutung der Querschnittsbereiche; vgl. auch S1. , Gutachten vom 21. Juli 2014, S. 3. Dem ist die Wertung des Verordnungsgebers zu entnehmen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die heutige berufliche Tätigkeit als Arzt relevant sind. Dementsprechend sehen die Regelungen über die Eignungs- und Kenntnisprüfung (§§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 ÄApprO) vor, dass die Prüfung sich auch auf diese Bereiche erstrecken kann. Der Kläger hat keinen Nachweis über Kenntnisse im Querschnittsbereich - Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ÄApprO) erbracht. Nach der Anlage zum Diplom ist lediglich die Epidemiologie Bestandteil des Fachs „Infektiöse Kinderkrankheiten und Epidemiologie“ gewesen. In welchem Umfang und mit welchem Inhalt Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern - Medizin des Alterns und des alten Menschen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 7 ÄApprO) - Palliativmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 13 ÄApprO) - Schmerzmedizin ( 27 Abs. 1 Satz 5 Nr.14 ÄApprO) vermittelt wurden, lässt sich dem vom Kläger vorgelegten Fächerkatalog nicht entnehmen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Fächer Inhalt anderer Fächer waren. Feststellen lässt sich dies aber nicht, da der Kläger hierzu keine inhaltlich aussagekräftigen Curricula vorgelegt hat. Hinsichtlich des Querschnittsbereichs - Klinische Umweltmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 ÄApprO) hat der Kläger zwar eine Bestätigung der Universität Kuban vom 1. Dezember 2016 vorgelegt, wonach dieses Fach Gegenstand des Fachs „Hygiene, Hygiene bei Kindern und Jugendlichen“ gewesen sei (Blatt 564 der Gerichtsakte). Ob es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, wofür zumindest sprechen könnte, dass die Ausführungen nicht im Einklang stehen mit Angaben des Klägers, kann dahinstehen, weil nicht dargetan wird, welche Inhalte Ausbildungsgegenstand des in den 70-er Jahren nicht einmal im damaligen Bundesgebiet verpflichtend zu belegenden Faches waren. Ob und inwieweit sonstige Fächer, die Gegenstand der Ausbildung des Klägers waren (etwa Pharmakologie, Gynäkologie, Geburtshilfe, Orthopädie, Anästhesie), inhaltlich den Anforderungen der ärztlichen Ausbildung im Bundesgebiet genügen, lässt der Senat dahinstehen. Dies lässt sich ohne Weiteres schon deshalb nicht klären, weil der Kläger hierzu kein Curriculum vorgelegt hat, aber auch die Approbationsordnung für Ärzte und die Bundesärzteordnung für den Fächerkatalog des § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 ÄApprO keine verpflichtenden Ausbildungsinhalte benennen. cc) Jedenfalls die Fächer Psychosomatik und Psychotherapie sowie der Quer-schnittsbereich Medizin des Alterns und des Alten Menschen sind wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs. Welche Fächer wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind (§ 3 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 6 BÄO), bestimmt der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Es ist seine Sache, in den durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 103, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760, Rn. 32). Wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur dann, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der ärztlichen Ausbildung handelt (etwa innere Medizin oder Chirurgie). Wesentlich sind sie schon dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate allgemeinmedizinische Versorgung und für das Verständnis von Krankheiten bedeutsam sind. Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 3 Abs. 2 und 3 BÄO verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand, aber keine identische Ausbildung. Zudem lässt auch § 37 Abs. 1 ÄApprO eine abgestufte Wertigkeit der Fächer erkennen, denn danach erstreckt sich die Kenntnisprüfung zwingend nur auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, während die Fragestellungen der Kenntnisprüfung ergänzend Aspekte der Notfallmedizin, der Klinischen Pharmakologie/Pharmakotherapie, der bildgebenden Verfahren, des Strahlenschutzes und der Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung betreffen sollen. Zusätzlich kann die zuständige Behörde ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den aufgeführten Prüfungsthemen nicht umfasst ist. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Prof. Dr. S1. vom 17. Februar 2017 davon aus, dass jedenfalls die Fächer Psychosomatik und Psychotherapie sowie das Fach Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie (§ 22 Abs. 1 IV ÄApprO) als Teil eines Fächerblocks Psyche, vgl. etwa Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der RWTH Aachen vom 20. März 2012, Amtsblatt Nr. 2012/062, wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind. Der Fächerblock nimmt in der ärztlichen Ausbildung einen breiten Raum ein und ist Prüfungsstoff des Ersten Abschnitts (vgl. Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 2 Nr. 9 ÄApprO: Grundlagen der Medizinischen Psychologie, Psychobiologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens, Wahrnehmung, Lernen, Emotionen, Motivation, Psychomotorik, Persönlichkeit, Grundlagen psychologischer Methodik) und des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (vgl. Anlage 15 zu § 28 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO: Hirnorganische, endogene, psychotische und persönlichkeitsbedingte reaktive Störungen, Neurosen, Süchte, Suizidalität, sexuelle Verhaltens- und Erlebnisstörungen, psychosomatische Krankheiten und funktionelle Störungen, Störungen der Kommunikation). Für den ärztlichen Alltag, das Verständnis von Krankheiten und die Sicherstellung einer angemessenen Behandlung sind entsprechende Grundkenntnisse und Fähigkeiten gerade angesichts diffuser, breit gestreuter Krankheitsbilder unerlässlich. Wesentlich ist zudem der Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen. Diesem Bereich ist mit Blick auf den demographischen Wandel ein erhebliches Gewicht beizumessen. Wegen der steigenden Zahl älter werdender Menschen ist der Arzt im beruflichen Alltag mit einer wachsenden Zahl multimorbider, chronisch erkrankter und pflegebedürftiger Patientinnen und Patienten konfrontiert. Vgl. BR-Drs. 1040/97, S. 80. Dass Ausbildungsinhalte dieses Querschnittsbereichs in anderen Fächern enthalten sind und die Approbationsordnung weder Vorgaben zum konkreten Inhalt noch zum Mindestumfang der Ausbildung enthält und sich auch die Schwerpunktsetzung bei den medizinischen Fakultäten unterscheiden mag, steht der Einschätzung der Wesentlichkeit dieses Faches nicht entgegen. c) Der Kläger hat die wesentlichen Unterschiede nicht ausgeglichen durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die er im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. aa) Der Kläger ist im Bundesgebiet, in das er im Jahr 1994 übersiedelt ist, nicht ärztlich tätig gewesen. Die ihm erteilten Berufserlaubnisse hat er nicht genutzt. Die von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten zahlreichen Fortbildungsbescheinigungen belegen im Wesentlichen umfangreiche Fortbildungen als Heilpraktiker. Eine Fortbildung bezogen auf die benannten defizitären Fächer ist ihnen nicht zu entnehmen. bb) Der Kläger weist zwar eine Berufspraxis inklusive Weiterbildungszeiten von nahezu 20 Jahren in seinem Heimatland auf. Zum Ausgleich von Defiziten ist die berufliche Tätigkeit aber nur geeignet, wenn der Kläger hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten in den defizitären Bereichen erworben hat. Dies ist nicht festzustellen. Der Kläger war überwiegend als Kinder- und als HNO-Arzt tätig: Die 11-monatige Internatur erfolgte nach der Bescheinigung vom 28. Juni 1979 in der „Weiterbildungs- oder Spezialisierungsreihe“ „Pädiatrie, Arzt im Praktikum“. Das Zeugnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der RSFSR - Staatliches medizinisches Rote-Armee Institut von Kuban - bestätigt eine klinische Ordinatur im Berufszweig 14.00.04 - Krankheiten im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich in der Zeit vom 11. Oktober 1985 bis zum 10. Oktober 1987. Nach dem Diplom AAS Nr. 687 vom 10. Februar 1993 hat der Kläger das Lehrprogamm des russisch-amerikanischen internationalen Ausbildungszentrums „Intercollege“ im Fachbereich HNO-Arzt durchlaufen. Nach der Bescheinigung des „Stadtbezirk-Krankenhauses Nr. 1, Stadt Tuapse“ war der Kläger in der Zeit vom 25. Oktober 1979 bis zum 30. November 1979 als Bezirkskinderarzt, in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 10. Oktober 1982 als Vollassistent auf der Kinderstation sowie vom 10. Oktober 1982 bis zum 4. Februar 1985 als Hals-Nasen-Ohrenarzt in der Kinderpoliklinik beschäftigt. Nach der Bescheinigung des Gesundheitsamtes der Stadt Krasnodar vom 26. Dezember 2012 - Nr. 32-01/4139 folgten Tätigkeiten als HNO-Arzt in der Poliklinik Nr. 2 (30. Januar 1989 bis 29. Mai 1990 sowie vom 29. Mai 1990 bis zum 4. Dezember 1990) und Tätigkeiten als Schularzt in der Kinderpoliklinik Nr. 5. Soweit es in der Bescheinigung weiter heißt, der Kläger sei vom 2. November 1991 bis zum 27. Juli 1998 Arzt für Allgemeinmedizin gewesen, kann von einer regelmäßigen ärztlichen Tätigkeit allenfalls bis zur Übersiedelung in das Bundesgebiet im Jahr 1994 ausgegangen werden. Nach der Übersiedelung ist der Kläger, wie er im Erörterungstermin ausgeführt hat, lediglich sporadisch zurückgekehrt, weil von einzelnen Patienten eine Behandlung durch die von ihm entwickelte regenerative Kyrotherapie zur Behandlung von Schnarchleiden gewünscht wurde. Dieser Tätigkeitsbescheinigung ist im Übrigen nichts für die Annahme zu entnehmen, der Kläger habe sich in irgendeiner Weise mit der Psychosomatik und Psychotherapie beschäftigt. Hinsichtlich der Altersmedizin ist nicht ausreichend, dass - wie bescheinigt - einige der behandelten Patienten Senioren waren. Sinn der Ausbildung „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ ist es, die Besonderheiten bei der Behandlung altersspezifischer Erkrankungen zu vermitteln, insbesondere die in der Geriatrie typische Behandlung multimorbider Patienten. Für die Annahme, der Kläger habe entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, ist der Tätigkeitsbeschreibung des Gesundheitsamtes der Stadt Krasnodar vom 24. Juni 2014 – Nr. 32-03/38 nichts Substantiiertes zu entnehmen. Ebenso wenig enthält sie substantiierte Ausführungen zu Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen, die vom Kläger behandelt wurden. Im Übrigen teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berücksichtigung der in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse mit zeitlicher Entfernung schwächer zu gewichten ist. Dass ein approbierter Arzt nach mehrjähriger Unterbrechung seiner ärztlichen Praxis legal wieder beruflich tätig werden darf, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. 3. Angesichts der aufgezeigten wesentlichen Unterschiede, die für sich gesehen die Versagung der vom Kläger begehrten Approbation als Arzt rechtfertigen, bedarf es keiner Klärung, welche Fächer darüber hinaus wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind. Eine solche Klärung ist auch nicht mit Blick auf die Kenntnisprüfung erforderlich, die sich nach § 3 Abs. 3 BÄO auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt und nicht auf festgestellte Defizite beschränkt. Der Einholung eines von der Bezirksregierung E. hilfweise begehrten Sachverständigengutachtens des Dr. S1. bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. 4. Ob die Versagung der Approbation auch auf § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO gestützt werden könnte, weil der Kläger sich nicht in der Lage sieht, ein individualisiertes Curriculum beizubringen, kann dahinstehen. 5. Mit Art. 12 Abs. 1 GG steht das so gefundene Ergebnis im Einklang. Dem Kläger ist im Falle des Bestehens der Kenntnisprüfung die Möglichkeit eröffnet, den ärztlichen Beruf auszuüben. Das Bestehen dieser Prüfung als Voraussetzung für die Approbation als Arzt ist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, durch die in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wird und deren Erfordernis durch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 - BVerfGE 80, 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage, wie sich angesichts der Vielzahl der Fächer im Ausbildungskatalog der Approbationsordnung für Ärzte, inhaltlicher Überschneidungen und unterschiedlicher Gewichtungen einzelner Fächer in den Studien- und Prüfungsordnungen der medizinischen Fakultäten die Wesentlichkeit eines Faches zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestimmt und woran diese zu messen ist.