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Urteil

12 K 5618/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0313.12K5618.15.00
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Leitsätze

Rechtliche Zusammengehörigkeit von Flächen zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtliche Zusammengehörigkeit von Flächen zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides in Bezug auf künftige Straßenausbaubeiträge für den Ausbau der Q.-------straße in M. . Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 202, 204 und 208 in M. , Gemarkung J. , Flur 5, postalisch: T.--------straße 82. Das 12.101 m² große Flurstück 202 grenzt mit seiner westlichen Grenze an den B.--------weg und mit seiner östlichen Grenze an die T.--------straße . Südlich schließt sich sowohl das 10.093 m² große Flurstück 208 an, das ebenfalls an die T.--------straße grenzt, als auch das 2.843 m² große Flurstück 204, das mit seiner westlichen Grenze an den B.--------weg und mit der südwestlichen Ecke an die Q.-------straße grenzt. Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans I–41a, der die überplanten Flächen als Industriegebiet ausweist. Zwischen den Flurstücken 202 und 204 einerseits und dem Flurstück 208 andererseits besteht eine Vereinigungsbaulast. Die Flurstücke 202 und 208 sind mit einer Halle bzw. Lagerhalle bebaut. Das Flurstück 204 ist nicht bebaut. Die ca. 480 Meter lange Q.-------straße zweigt in östlicher Richtung von der J1.--------straße ab, knickt auf etwas mehr als der halben Länge in Höhe des Flurstücks 204 nach Süden ab und endet in einem Wendehammer. Der Bau- und Verkehrsausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 26. September 2013 den grundhaften Ausbau der Q.-------straße von J1.--------straße bis Wendehammer. Nachdem seitens der Anlieger u.a. der Wunsch geäußert worden war, Fahrbahn und Parkstreifen zu verbreitern, um einen verkehrsgerechteren Ausbaustandard für Lkw zu erreichen, beschloss der Bau- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung vom 25. September 2014 erneut über den Ausbau der Q.-------straße unter Berücksichtigung der von den Anliegern gewünschten Aufteilung des Straßenraums. Danach sollten die Gehwege von ca. 2,27 m auf ca. 2,02 m verschmälert, die Fahrbahn hingegen von ca. 6,5 m auf ca. 7,0m und die Parkstreifen von ca. 2,5 m auf ca. 2,75 m verbreitert werden. Darüber hinaus sollte auf das bislang vorhandene Begleitgrün zugunsten von weiteren Parkmöglichkeiten verzichtet werden. Nach öffentlicher Ausschreibung der Baumaßnahme im Amtsblatt der Beklagten vom 1. Oktober 2014 erteilte die Beklagte der Fa. F. den Auftrag für die Durchführung der Maßnahme. Die Ausbaumaßnahme wurde im Dezember 2014 begonnen und sollte im Oktober 2015 beendet werden. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2015 angehört hatte, zog sie die Klägerin mit Bescheid vom 18. Juni 2015 zur Zahlung einer Vorausleistung auf den Anliegerbeitrag für den Ausbau der Q.-------straße heran und setzte die Vorausleistung in Höhe von 46.819,19 Euro fest. Der Bescheid wurde am 20. Juli 2015 zugestellt. Die Klägerin hat am 14. August 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der Bescheid der Beklagten sei unverhältnismäßig und somit rechtswidrig. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Beitragspflicht nicht nur das Flurstück 204, sondern auch die Flurstücke 208 und 202 zugrunde gelegt. Lediglich das Flurstück 204 mit einer Größe von 2.843 m² grenze aber an die Q.-------straße an. Die Flurstücke 202 und 208 seien bereits über die Zuwegung B.--------weg sowie über die T.--------straße erschlossen. Würde das Flurstück 204 veräußert, könne sie – die Klägerin – überhaupt nicht zu Beiträgen für die Flurstücke 208 und 202 herangezogen werden. Die Beitragsberechnung sei insoweit unverhältnismäßig, als die Berechnung auf die Flurstücksgröße abstelle und nicht auf die laufenden Meter, mit denen das jeweilige Flurstück an die Straße grenze. Hierdurch würden Flurstücke mit einer geringeren Flurstücksgröße, die jedoch mit vielen laufenden Metern an die Straße grenzten (z.B. das Flurstück 203), mit einer deutlich geringeren Beitragspflicht belastet, obwohl sie den deutlich größeren Nutzen von der Instandsetzungsmaßnahme hätten. Das Flurstück 204 grenze zwar an die Q.-------straße , dort befinde sich aber lediglich auf einer Länge von ca. 10 m die Einfahrt zu dem nicht mit Gebäuden bebauten Flurstück 204. Die Q.-------straße sei im Übrigen nicht durch ein punktuelles Ereignis, sondern über viele Jahre hinweg stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Beklagte habe es offensichtlich versäumt, ihrer Instandhaltungspflicht nachzukommen. Es sei höchst fraglich, ob die von der Beklagten bereits begonnenen bzw. noch durchzuführenden Maßnahmen überhaupt eine Verbesserung der Straße darstellten oder eine bloße Instandsetzung. Die Straße sei teilweise lediglich mit einer neuen Asphaltdecke ausgebessert worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid zur Heranziehung und Festsetzung einer Vorausleistung auf den Anliegerbeitrag für den Ausbau der Q.-------straße vom 18. Juni 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: In dem vorhandenen Straßenunterbau der Q.-------straße sei keine frostsichere Schicht vorhanden gewesen. Dies gehe aus dem Bodengutachten vom 14. Oktober 2013 hervor. Im Rahmen der jetzigen Baumaßnahme werde eine solche Frostschutzschicht eingebaut. Demzufolge liege eine technisch verbesserte Ausgestaltung der Q.-------straße vor. Außerdem sei die übliche Nutzungszeit der Q.-------straße abgelaufen. Sie sei im Jahr 1982 aufgrund eines Erschließungsvertrags erstmalig endgültig hergestellt worden. Die bereits verstrichene Lebensdauer bei Beginn der Ausbaumaßnahme betrage 33 Jahre. Die veranlagten Flurstücke seien auch zu Recht als ein Grundstück herangezogen worden. Da die Flurstücke 204 und 202 unter der gleichen laufenden Nummer des gleichen Grundbuchblattes geführt würden, seien sie als ein Buchgrundstück anzusehen. Das Flurstück 208 müsse zu dem veranlagten Grundstück hinzugezählt werden, weil ein Gebäude auf den Flurstücken 202 und 208 erbaut worden sei. Aus den städtischen Bauakten gehe hervor, dass eine Baugenehmigung gemeinsam für die Flurstücke 202 und 208 erteilt worden sei. Darüber hinaus seien die Flurstücke 202 und 204 sowie 208 im Rahmen einer Vereinigungsbaulast als ein Grundstück vereinigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung auf den künftigen Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Q.-------straße ist § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt M. vom 5. November 1980 in der Fassung vom 22. Dezember 2004 (im Folgenden: SBS). Gemäß § 8 Abs. 8 KAG NRW i.V.m. § 8 SBS können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Bei der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde liegenden Ausbaumaßnahme handelt es sich im eine künftig beitragsfähige Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. § 1 SBS. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. § 1 SBS erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Anschaffung, die Erweiterung und Verbesserung - dazu gehört auch die Erneuerung, die zu einer nachhaltigen Verbesserung führt - von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Einrichtungen und Anlagen im Sinne des KAG) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Beitragsfähig ist dabei insbesondere der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS) sowie der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Gehwegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SBS) und Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h SBS). Die hier durchgeführte Ausbaumaßnahme, die sich auf mehrere Teileinrichtungen erstreckt, erfüllt die Beitragstatbestände der Erneuerung und/oder der Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. § 1 SBS. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt nicht nur eine (beitragsfreie) Instandsetzung vor. Der Ausbau der Fahrbahn und der Gehwege stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) dar. Die Beitragsfähigkeit der nachmaligen Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, unabhängig davon, ob die Verkehrssicherheit der Anlage bereits aufgehoben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, juris, Rdn. 13. Dabei kommt der Ursache der Verschlissenheit einer Anlage keine eigenständige Bedeutung zu, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Insofern ist ohne Belang, ob die Erneuerungsbedürftigkeit auf eine gebotene, aber unterlassene Instandhaltung in der Vergangenheit zurückzuführen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 15 A 782/11 -, juris, Rdn. 5 m.w.N. Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt für eine gewöhnliche Straße jedenfalls mindestens 25 Jahre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 15 A 398/11 -, juris, Rdn. 15; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdn. 77 m.w.N. Die Q.-------straße wurde im Jahr 1982 erstmalig hergestellt. Bei Beginn der Ausbauarbeiten war die Fahrbahn bereits 33 Jahre alt, die übliche Nutzungszeit der Fahrbahn damit abgelaufen. Das gleiche gilt für die zum Zeitpunkt des Ausbaus ebenfalls 33 Jahre alten Gehwege. Die Verschlissenheit von Fahrbahn und Gehwegen ist durch die von der Beklagten vor dem Ausbau gefertigten Lichtbilder hinreichend dokumentiert. Die Bilder zeigen u.a. flächige Rissbildungen und Abplatzungen in der Asphaltfläche der Fahrbahn sowie flächige Absackungen im Gehwegbereich und Rissbildungen im Bereich der Gehwegplatten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Abnutzung insbesondere der Fahrbahn auf den Schwerlastverkehr zurückzuführen ist, denn der Schwerlastverkehr gehört zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Q.-------straße , die im Übrigen in einem Industriegebiet liegt. Der Ausbau der Fahrbahn, der Parkstreifen und Gehwege der Q.-------straße erfüllt darüber hinaus auch den Beitragstatbestand der Verbesserung. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung gegenüber ihrem Zustand nach der erstmaligen (oder einer etwaigen weiteren) Herstellung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, ungehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 – 15 A 4700/01 -, juris, Rdn. 24 m.w.N. Von der Verbesserung der Anlage kann die Anlage als Ganzes betroffen sein, aber auch nur eine oder mehrere Teileinrichtungen, wie etwa der Gehweg oder die Fahrbahn. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 113. Im vorliegenden Fall liegt sowohl eine technisch bessere Ausstattung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen und Gehwege vor als auch eine vorteilhafte Veränderung der Q.-------straße als Ganzes. Die Fahrbahn der Q1. verfügte ausweislich des Bodengutachtens vom 14. Oktober 2013 über keine den Regeln entsprechende Tragschicht bzw. Frostschutzschicht unterhalb der Schwarzdecken. Durch die Ausbaumaßnahme ist die Fahrbahn erstmals frostsicher ausgebaut und damit verbessert worden. Die Fahrbahn hat eine Tragschicht aus Kalkstein (43 cm), eine Asphaltschicht (12 cm), einen Asphaltbinder (6 cm) und eine 4 cm dicke Splittmastix-Asphaltdecke erhalten. Eine Fahrbahndecke aus Splittmastix in Verbindung mit einer Frostschutzschicht zeichnet sich durch eine größere Ebenflächigkeit, Geräuscharmut und Haltbarkeit aus, mit der Folge einer geringeren Reparaturanfälligkeit. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 147ff. m.w.N. Hinsichtlich der Parkstreifen und Gehwege liegt ebenfalls eine verbesserte technische Ausstattung vor, denn beide Teileinrichtungen haben einen technisch besseren Unterbau, nämlich eine Tragschicht aus Kalkstein (30 cm) erhalten und sind außerdem mit 8 cm dickem Pflaster gepflastert worden. Eine Verbesserung der Q.-------straße als Ganzes ist im Hinblick auf die verbesserte Aufteilung des Straßenraums anzunehmen. Da sowohl die Fahrbahn als auch die Parkstreifen auf Wunsch der Anlieger verbreitert worden sind, wurde ein verkehrsgerechterer Ausbaustandard insbesondere für Lkw erreicht. Der Verkehr auf der Q.-------straße kann infolge der Ausbaumaßnahme nunmehr reibungsloser und zügiger abgewickelt werden. Der Annahme einer Verbesserung der Anlage als Ganzes steht nicht entgegen, dass die Gehwege schmaler ausgebaut worden sind, denn die Verschmälerung um jeweils 25 cm auf eine Breite von ca. 2,02 m wirkt sich hier nicht in erheblicher Weise auf deren Funktionsfähigkeit aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 – 15 A 1102/09 -, juris, Rdn. 5 ff. Die Kosten für den Ausbau der Straßenentwässerung gehören unter dem Gesichtspunkt der Folgekosten für Anpassungsarbeiten zum beitragsfähigen Aufwand, da sie unter straßenbaulichen Gesichtspunkten unmittelbar zur Verwirklichung des Bauprogramms notwendig sind. Da die Herstellung einer neuen Fahrbahndecke mit Frostschutzschicht regelmäßig die Änderung des Straßenprofils und damit eine Anpassung der vorhandenen Entwässerungseinrichtungen voraussetzt, sind die Kosten für die Anpassung vorhandener Entwässerungseinrichtungen an das neue Straßenprofil beitragsfähig. Die hierfür entstehenden Kosten sind, weil es sich um notwendige Teilarbeiten für die Verbesserung der Fahrbahn handelt, beitragsfähiger Aufwand für die Fahrbahn, unabhängig davon, ob die Entwässerungsverhältnisse der Fahrbahn hierdurch wesentlich geändert werden. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 414 m.w.N. Unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Anpassungskosten sind auch die Kosten für die Beseitigung der unselbständigen Grünanlagen zugunsten weiterer Parkmöglichkeiten beitragsfähiger Aufwand, der der Verbesserung der Parkstreifen zuzuordnen ist. Die Klägerin erhält durch die Ausbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil, da ihr Grundstück mit dem Flurstück 204 an die Q.-------straße angrenzt. Dort befindet sich eine ca. 10 m breite Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil, der sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke auswirkt, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 – 15 A 19/16 -, S. 3 des Urteilsabdrucks m.w.N., und Urteil vom 23. März 1987 – 2 A 42/85 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278); Dietzel/Kallerhoff, a.a.O.,Rdn. 194 und 203 ff. Bei der Erneuerung von Fahrbahn, Gehwegen und Parkstreifen liegt der Vorteil bereits darin, dass den Anliegern anstelle der verschlissenen Anlage eine auf Jahre hinaus intakte, sichere (Teil-) Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 1996 - 15 A 1642/93 -, S. 10 des Urteilsabdrucks. Der von der Beklagten in die Berechnung eingestellte Ausbauaufwand begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die von der Beklagten vorgenommene Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die beitragspflichtige Fläche mit 268.591,10 m² ermittelt. Dabei hat sie die drei im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 202, 204 und 208 zu Recht als ein Grundstück mit einer Größe von insgesamt 25.037 m² berücksichtigt. Für die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 KAG NRW ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist das der Ausbaubeitragspflicht unterliegende Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundstücksfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 – 15 A 1910/12 -, juris, Rdn. 16, und vom 18. Dezember 2009 – 15 A 2307/09 -; Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 4328/05 -, juris, Rdn. 17 m.w.N.; vgl. auch Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 260 m.w.N. Hier liegen zwei Buchgrundstücke vor: Die Flurstücke 202 und 204 stehen unter einer laufenden Nummer (Nr. 9) im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes 4866 und bilden daher ein Buchgrundstück. Vgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161); OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 – 15 A 4358/06 -, S. 2 des Urteilsabdrucks. Weiteres Buchgrundstück ist das Flurstück 208, das unter der laufenden Nummer 16 des Grundbuchblattes 5389 steht. Sollen – wie hier – Flächen mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengelegt werden, bedarf es dazu eines Mindestmaßes an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 4328/05 -, juris, Rdn. 19 m.w.N. Ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit kann darin bestehen, dass zwei Grundstücke durch eine Vereinigungsbaulast verbunden sind. Voraussetzung für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit auf der Grundlage einer Vereinigungsbaulast ist aber nicht nur deren rechtliche Existenz, sondern auch, dass die Flurstücke tatsächlich einheitlich genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 15 A 1868/11 -, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, und Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 267. So liegt der Fall hier: Die Flurstücke 202 und 204 einerseits und das Flurstück 208 andererseits sind durch Baulasterklärung vom 14. Februar 1991 durch eine Vereinigungsbaulast miteinander verbunden (Katasternummern 4277 und 4278). Die Flurstücke werden auch einheitlich genutzt durch den Gewerbebetrieb, der dort seinen Sitz hat. Die Flurstücke 202 und 208 sind mit einem Betriebsgebäude bebaut. Das Flurstück 204 ist zwar nicht bebaut, dient dem Betrieb aber als Park- und Fahrfläche. Soweit die Klägerin geltend macht, die Berechnung der Vorausleistung sei unverhältnismäßig, soweit die Beklagte auf die Flurstücksgröße abstelle, anstatt auf die laufenden Meter, die das jeweilige Flurstück an die Straße grenze, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides. Die Satzung der Beklagten sieht in § 4 SBS für die Verteilung des Anteils der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nicht den Frontmetermaßstab vor, sondern den modifizierten Flächenmaßstab, d.h. bei der Verteilung wird neben der Flurstücksgröße die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt. Dieser Maßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 537f. m.w.N. Hiervon ausgehend ist das Grundstück der Klägerin bei einer Grundstücksfläche von 25.037 m² und einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen in einem Industriegebiet (Faktor 1,3 + 0,4) mit einer beitragspflichtigen Fläche von 42.562,90 m² zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Heranziehung zu einer Vorausleistung sei unbillig, weil die Flurstücke 202 und 208 bereits durch die T.--------straße bzw. den B.--------weg erschlossen seien, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides. Gemäß § 5 Abs. 1 SBS sind Grundstücke, die durch mehrere Verkehrsanlagen erschlossen werden (Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei oder mehreren Verkehrsanlagen) zu jeder Verkehrsanlage beitragspflichtig. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Situation der Mehrfacherschließung erlaubt grundsätzlich die Annahme, dass durch den Ausbau der mehreren Anlagen dem Grundstückseigentümer mehrfach ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird, weil der Gebrauchswert der Grundstücke durch die umfassendere verkehrliche Erschließung von mehreren Seiten entsprechend gesteigert wird. Das rechtfertigt die mehrfache Heranziehung zu Beiträgen im Falle eines Ausbaus der jeweiligen Anlagen, die die Erschließung vermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 285/06 -, juris, Rdn. 41 u. 43. Die Entscheidung, ob im Falle einer Mehrfacherschließung eine Ermäßigung gewährt werden soll, steht grundsätzlich im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Er kann sich auch ohne Rechtsverstoß dahin entscheiden, von einer (Eck-) Ermäßigung gänzlich abzusehen, da die Vorteile der mehrfach erschlossenen Grundstücke und der sonstigen Grundstücke noch wenigstens annähernd gleich sind und beide Gruppen daher gleich behandelt werden dürfen. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 595 (zu Eckgrundstücken). Gegen die Höhe der festgesetzten Vorausleistung bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken. Ausgehend von einem umlagefähigen Gesamtaufwand in Höhe von 476.663,67 Euro und einer beitragspflichtigen Fläche von 268.591,10 m² hat die Beklagte einen voraussichtlichen Beitragssatz in Höhe von 1,7747 Euro/m² ermittelt. Festgesetzt wurde die Vorausleistung niedriger, nämlich mit nur 1,10 Euro/m². Die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung gemäß § 8 Abs. 8 KAG NRW liegen ebenfalls vor. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die von der Klägerin geltend gemachte Unbilligkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides nicht berührt. Der Beitragserlass aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 Abgabenordnung betrifft ein von der Beitragserhebung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW unabhängiges Verwaltungsverfahren, so dass eine Billigkeitsentscheidung in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls in Form einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 – juris, Rdn. 45ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 720 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.819,19 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt und entspricht in der Höhe der festgesetzten Vorausleistung.