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Beschluss

15 A 4358/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0411.15A4358.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.911,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. In Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil und im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist für die Feststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist, vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. 4 Nach dem Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsverfahren, der durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge bestätigt wird, werden die beiden Flurstücke 305 und 306 unter einer Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes geführt. Es handelt sich also um ein Buchgrundstück. 5 Vgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497); Holzer/Kramer, Grundbuchrecht, Teil 2 Rn. 124. 6 Es ist daher für die Bildung einer vom Buchgrundstück abweichenden wirtschaftlichen Einheit noch nicht einmal erforderlich, dass zwischen den beiden Flurstücken ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt, wie es für den Fall einer Zusammenlegung von Flächen aus mehreren Buchgrundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit geboten wäre. Vielmehr ist ohne weiteres von den beiden Flurstücken als einem Buchgrundstück auszugehen und lediglich festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit verkleinert werden muss. 7 Die Beantwortung, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. 9 Der Senat hat für die Frage, ob aus einem Buchgrundstück mehrere wirtschaftliche Einheiten zu bilden sind, nähere Kriterien entwickelt. 10 Vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Beschluss des Senates vom 2. September 2003 - 15 A 1982/03 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks. 11 Für solche Gründe zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit als das Buchgrundstück wird nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Das angegriffene Urteil bejaht sogar den darüber hinausgehenden, hier nicht erforderlichen Umstand eines Mindestmaßes rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke. Angesichts der Größe des vorhandenen Gebäudes (Zweifamilienhaus) und der ländlichen Lage hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend eine beitragsrechtlich relevante Übergröße des Grundstücks verneint. Insbesondere kann für die Frage, wann ein Grundstück als übergroß anzusehen und deshalb eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, auf die üblichen Grundstücksgrößen zurückgegriffen werden, für die sowohl die vorhandene Bebauung als auch die Baugebietslage zu berücksichtigen sind, hier also die Größe des vorhandenen Gebäudes und die ländliche Lage. 12 Ernstliche Zweifel werden auch nicht im Hinblick auf den hilfsweise begehrten Billigkeitserlass begründet. Der Gesichtspunkt der Übergröße eines Grundstücks ist nach nordrhein-westfälischem Beitragsrecht durch den Grundstücksbegriff berücksichtigt. Es ist daher schon nicht erkennbar, warum die Beitragserhebung für ein Buchgrundstück, das - wie oben ausgeführt - hier auch eine wirtschaftliche Einheit darstellt, sachlich unbillig sein soll. 13 Vgl. zum Zusammenhang zwischen Billigkeitserlass wegen Übergröße und Buchgrundstücksbegriff OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 2 ff. 14 Die vorgenannte Beurteilung lässt sich auch unter Anlegung der nur herabgestuften Überprüfungsdichte im Zulassungsverfahren ohne Schwierigkeiten treffen, sodass der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls nicht vorliegt. 15 Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Klärungsbedürftige Fragen aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Senates, 16 Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188; Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 560/98 -, NVwZ-RR 2002, 303, 17 stellen sich hier nicht. Die genannten Entscheidungen verhalten sich zu der Frage, inwieweit eine die Tiefenbegrenzung überschreitende Bebauung, die keinen oder nur einen geringen Entwässerungsbedarf nach sich zieht, beitragsrechtlich von Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall ist die Tiefenbegrenzung des § 3 Buchst. A Abs. 2 Nr. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Oktober 1986 i.d.F. der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2001 von 50 m nicht erreicht, sodass auch keine die Tiefenbegrenzung überschreitende Bebauung vorliegt. Die weiter als grundsätzlich aufgeworfene Frage, wo die Grenze zu übergroßen Wohngrundstücken zu ziehen sei und welcher Vergleichsmaßstab insoweit gelte, ist in dieser Allgemeinheit über die vorstehend gemachten Ausführungen hinaus keiner generellen Klärung fähig. 18 Schließlich liegt auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Senates (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Die Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweichen soll, verhält sich zu der Frage, inwieweit eine flurstücksübergreifende Baugenehmigung für die Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit von Bedeutung ist. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64, (65). 20 Wie oben ausgeführt, kommt es hier nicht darauf an, inwieweit Flächen zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzulegen sind, sondern darauf, ob eine wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, die kleiner als das zugrunde liegende Buchgrundstück ist. Abgesehen davon widerspricht das angegriffene Urteil auch nicht dem im Urteil des beschließenden Senates aufgestellten Rechtssatz, wonach es auf die Verwirklichung der Bausubstanz in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ankommt. Genau dies führt das angegriffene Urteil auf Seite 7 aus. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 23