Beschluss
15 A 1910/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1009.15A1910.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 695,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 695,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Kläger sind Eigentümer des unbebauten, 11.842 m² großen Grundstücks Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 50, in X. . Das Grundstück wird teilweise landwirtschaftlich als Grünland und teilweise als Waldfläche genutzt. Mit seiner südlichen Seite grenzt es an die Straße "O. X1. ". Dort ist eine Wasserleitung verlegt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 bezog die Beklagte einen Teilbereich des klägerischen Grundstücks – konkret: den am östlichen Ende an die Wegeparzelle 73 grenzenden Teil in einer Breite von etwa 20 Metern - in ihre Ortslagenabgrenzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ein. Mit Bescheid vom 7. Juli 2011 zog die Beklagte die Kläger zu einem Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.768,09 Euro heran. Für die Berechnung des Beitrags legte sie den Nutzungsfaktor für eine zweigeschossige Bebauung sowie eine Fläche von 1.592 m² des klägerischen Grundstücks zugrunde. Dabei handelt es sich um den am östlichen Ende des klägerischen Grundstücks gelegenen Bereich in einer Tiefe und Breite von je 40 Metern. Der gegen den Beitragsbescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als in dem Bescheid ein höherer Beitrag als 2.072,59 Euro festgesetzt worden ist. Zur Begründung der Teilaufhebung des Bescheids führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, Gegenstand der Veranlagung habe (lediglich) das Flurstück in einer Breite von 30 Metern – ausgehend von der östlich gelegenen Wegeparzelle 73 – sein dürfen. Nur dieser Teil des klägerischen Flurstücks stelle das für den Anschlussbeitrag maßgebliche Grundstück im wirtschaftlichen Sinne dar. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Ausdehnung der zu veranlagenden Fläche in nördlicher Richtung an der satzungsgemäßen Tiefenbegrenzung orientiert habe. In seitlicher Ausdehnung ende die wirtschaftliche Einheit jedoch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht erst nach 40 Metern, sondern bereits nach 30 Metern. Gegen die teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids wendet sich die Beklagte mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich ihre grundsätzliche Bedeutung erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. Die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen lassen nicht erwarten, dass das angegriffene Urteil einer Überprüfung im Berufungsverfahren wahrscheinlich nicht standhalten wird. Im Kern trägt die Beklagte im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor: Das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass als Zuschlag zu der baulich nutzbaren Fläche bereits eine Erweiterung in einem Umfang von 10 Metern ausreiche, da dies einer sinnvollen und zulässigen Nutzung entspräche. Gemäß ihrer – der Beklagten – Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) existiere ein nicht zu beanstandendes Regulativ hinsichtlich übergroßer Grundstücke in Form der 40-Meter-Tiefenbegrenzung. Eine weitere Beschränkung habe der Satzungsgeber bewusst nicht aufgenommen. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestünden keine Zweifel. Dies habe zur Folge, dass grundsätzlich ein jedes unter diese Satzung/Regelung fallendes Grundstück mit seiner gesamten Breite beitragsmäßig zu berücksichtigen sei. Abweichend von § 3 Abs. 8 BGS habe sie – die Beklagte - jedoch zu Gunsten der Kläger einen deutlich kleineren Bereich zugrunde gelegt, nämlich einen solchen unter Anwendung der 40-Meter-Breitenbegrenzung. Dazu habe satzungsrechtlich keine Verpflichtung bestanden. Dies werde vom Verwaltungsgericht missachtet, wenn es im Rahmen seiner Überprüfung jener Breitenbegrenzung eine solche per se als notwendig ansehe. Fakt sei, dass die 40-Meter-Tiefenbegrenzung rechtmäßig sei. Dann sei es aber naheliegend und ermessensgerecht, auch bezüglich der Breite jenen Wert zu verwenden. Darüber hinaus überzeuge die in der erstinstanzlichen Entscheidung gegebene Begründung einer angeblich bloß zulässigen Begrenzung von 30 Metern nicht. So bedeute die Feststellung des Verwaltungsgerichts, innerhalb zehn (weiterer) Meter könnten Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW eingehalten werden, nicht, dass deswegen die von ihr – der Beklagten – gewählte Variante keinen Sinn ergebe bzw. unzulässig sei. Ferner könne auch bei der 40-Meter-Variante eine "wohnakzessorische Nutzung" stattfinden. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, warum gerade die zentrierte Lage dem "typischen Baugrundstück" entsprechen solle. Schließlich wirke auch die Begründung, mit einer Breite von 30 Metern füge sich das Baugrundstück am ehesten in die umliegenden Grundstücke ein, mehr konstruiert als überzeugend. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils schlüssig in Frage gestellt. Die gegen die vom Verwaltungsgericht gebildete wirtschaftliche Einheit gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch. Ein der Anschlussbeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit handelt oder daraus eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2008 15 A 2590/07 und 15 A 2588/07 -. Davon ausgehend legte die Größe des hier in Rede stehenden Buchgrundstücks von insgesamt 11.842 m² die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit nahe. Das hat auch die Beklagte so gesehen und ist unter Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung von 40 Metern sowie einer in der Satzung nicht vorgesehenen Breitenbegrenzung von weiteren 40 Metern zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit von insgesamt 1.592 m² gelangt. Der Beklagten ist zuzugeben, dass diese Größe für sich genommen noch nicht zur Bildung einer (weiteren) kleineren wirtschaftlichen Einheit zwingt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2008 15 A 2588/07 -. Allerdings ist je nach Lage des Einzelfalles die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2008 15 A 2588/07 -. Hier hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (Grundstücksbreite; teilweise Außenbereichslage; Bebauungsmöglichkeit; fehlende Anhaltspunkte dafür, dass der Zuschlag zu der baulich nutzbaren Fläche – wie von der Beklagten angenommen – weitere 20 Meter zu betragen hat; sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung bei einem Zuschlag von nur weiteren zehn Metern) die Notwendigkeit gesehen, eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden. Dies ist nach Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass dem Problem eines übergroßen Grundstücks allein mit einer Tiefenbegrenzung nicht abgeholfen werden kann, wenn es – wie vorliegend - um die Verhinderung eines übergroßen Grundstücks hinsichtlich dessen seitlicher Ausdehnung geht. Dem kann die Tiefenbegrenzung ersichtlich nicht Rechnung tragen. Ihr kommt lediglich die Funktion zu, generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Wasserversorgungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück in der Tiefe zu begrenzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2006 15 A 2922/04 -. Darüber, welche Grundstücksflächen im Ergebnis als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, trifft sie indes keine Aussage. Dies ist auch seitens der Beklagten nicht verkannt worden; denn sie hat hinsichtlich der seitlichen Ausdehnung ebenfalls eine Begrenzung – hier von 40 Metern – vorgenommen. Diese seitliche Begrenzung ist in ihrer Ausdehnung aber mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles "überschießend". Denn für eine sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung ist der von der Beklagten für die Grenzziehung der wirtschaftlichen Einheit vorgenommene Breitenzuschlag zu der nach der Ortslagenabgrenzungssatzung möglichen Bebauung des klägerischen Grundstücks nicht erforderlich. Darauf stellt das Verwaltungsgericht auch zentral ab, wenn es ausführt, dass für die sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung und damit für die Grenzziehung der wirtschaftlichen Grundstückseinheit ein Zuschlag von zehn Metern ausreiche. Dagegen ist mit Blick auf die Größe des Grundstück und dessen - unter Berücksichtigung der Ortslagenabgrenzungssatzung – zulässige Bebaubarkeit von Rechts wegen nichts zu erinnern. II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 - und vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 -. Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -. So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Es erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, dass "bislang die Frage nach einer zulässigen Breitenbegrenzung von Grundstücksflächen im Rahmen der Kanalbeitragsbemessung in der Rechtsprechung weder einheitlich behandelt noch abschließend entschieden worden ist". Dessen ungeachtet wäre die Antwort auf die in dieser Behauptung mitklingenden Rechtsfrage, welche Begrenzung der Breite eines Grundstücks erforderlich ist, um ein übergroßes Grundstück hinsichtlich dessen seitlicher Ausdehnung zu verhindern, abhängig von den Umständen des Einzelfalles und damit nicht verallgemeinerungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.