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Urteil

8 K 6460/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0329.8K6460.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1983 geborene Klägerin ist ungarische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahre 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger. Seit dem 15. Juli 2013 ist sie Inhaberin eines Kosmetikstudios in L. , das sie teilweise auf eigene Rechnung betreibt und teilweise untervermietet. Darüber hinaus ist sie seit dem 1. Juni 2015 im Rahmen einer 8-Stunden-Woche als Sekretärin im I. -D. S. -S1. geringfügig beschäftigt. Mit ihrem Lebensgefährten bewohnt die Klägerin eine Mietwohnung in E. . Der Mietvertrag wurde sowohl durch sie selbst als auch durch ihren Lebensgefährten unterzeichnet. Am 5. Mai 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 8. April 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei auch unter Berücksichtigung der vorherigen Geschäftsjahre keine dahingehende positive Tendenz zu erkennen, da sie aus der Selbständigkeit nur ein sehr geringes Einkommen erwirtschafte. Ihr aktuelles monatliches Erwerbseinkommen betrage insgesamt ca. 900,00 Euro. Im Übrigen werde bei einer neu begonnenen Selbständigkeit von einer Investitionsphase von drei Jahren ausgegangen, um eine zuverlässige Prognose stellen zu können. Bei einer wirtschaftlichen Betätigung von Selbständigen sei auch darauf zu achten, ob eine ausreichende Altersvorsorge vorhanden sei. Die Klägerin betreibe eine private Vorsorge in Form einer Lebensversicherung mit monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von 14,90 Euro. Da ein Versicherungsschein nicht vorliege, sei nicht ersichtlich, welche Rente sie zum jetzigen Zeitpunkt erwarten könne. Es sei daher davon auszugehen, dass bei einer gleichbleibenden Beitragszahlung keine ausreichende Altersabsicherung vorliege und die Klägerin mit Beginn der Altersrente aufstockende Leistungen in Form der Grundsicherung erhalten werde. Im Hinblick auf die Mietkosten in Höhe von 1.380,00 Euro könne die Klägerin gegenüber ihrem Lebensgefährten keinerlei Unterhaltsansprüche geltend machen, so dass auch in dieser Hinsicht keine sichere Prognose bzgl. des Lebensunterhalts getroffen werden könne. Die Klägerin hat am 10. Mai 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie habe seit ihrem nunmehr fast zehnjährigen Aufenthalt keinerlei staatliche Hilfsleistungen in Anspruch nehmen müssen. Im Geschäftsjahr 2015 habe sie aus der Gewerbetätigkeit einen monatlichen Gewinn von ca. 600,00 Euro erzielt. Ihr Monatsdurchschnitt von September 2016 bis Februar 2017 betrage ca. 1.859,00 Euro. Aus ihrer Tätigkeit im I. D. S. -S1. erziele sie ein zusätzliches Einkommen in Höhe von 300,00 Euro. Sie führe eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn Dr. B. T. . Mit diesem habe sie eine gemeinsame Wohnung in E. angemietet. Zwar sei der Mietvertrag durch beide Partner unterzeichnet worden, die Mietkosten trage jedoch ihr Lebensgefährte. Sie selbst beteilige sich nur an den Nebenkosten. Da sie im Innenverhältnis einen werthaltigen Freistellungsanspruch gegenüber ihrem Lebensgefährten habe, bestehe die Mietkostenverpflichtung nur im Außenverhältnis. Ihre faktische Mietbelastung betrage somit lediglich 200 bis 300 Euro. Zusätzlich zu ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen habe sie auch noch erhebliche Vermögenswerte vorzuweisen. Sie sei Miteigentümerin eines lastenfreien Wohnobjekts nahe C. , das einen Verkehrswert von geschätzt 60.000,00 Euro habe. Derzeit werde die Wohnung durch ihre Schwester, die hälftige Miteigentümerin sei, bewohnt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. April 2016 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Sozialleistungen unabhängig davon, ob sie diesen tatsächlich wahrnehme. Daran änderten auch die vorgelegten Einkommensnachweise nichts. Bei einem Mietrichtwert in Höhe von 385 Euro sei sie als alleinstehende Person derzeit nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich sicherzustellen. Auf die tatsächlichen Mietkosten, die der Lebensgefährte der Klägerin alleine trage, komme es hierbei nicht an. Da durch den Mietvertrag allerdings eine Gesamtschuld im Sinne von § 421 BGB vereinbart sei, könne der Vermieter den gesamten Mietzins auch von der Klägerin verlangen. Der Lebensgefährte sei ihr gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Bei einer Trennung entstünden der Klägerin keine durchsetzbaren Ansprüche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag nach § 8 StAG. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB) bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Bei der Frage, ob der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann, ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Sie erfordert vielmehr eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Dabei muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfsbedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 11.04.2017 Rdn. 28. Diese Voraussetzungen finden auch im Fall der Klägerin uneingeschränkte Beachtung. Zwar verfügt diese als EU-Bürgerin über ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 9 a AufenthG und damit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland. Eine dahingehende Einschränkung, die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG finde auf die Einbürgerung von EU-Bürgern keine oder nur eingeschränkte Anwendung, lässt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der eigenständigen Sicherstellung des Lebensunterhalts uneingeschränkt und vorbehaltslos normiert; auch dem europäischen Recht sind keine Vorgaben an die Einbürgerung von Unionsbürgern zu entnehmen. Die Festlegung der Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt allein der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Vgl. EuGH, Urteil v. 07.07.1992 - Rs. C-369/90, Micheletti - Slg. 1992 I-4239. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Soweit diesem zufolge die Berücksichtigung fiskalischer Interessen im Einbürgerungsrecht aufgrund notwendiger ausländerrechtlicher Voraufenthaltszeiten an Bedeutung verloren hat und der Gesetzgeber diesen geringeres Gewicht beimisst als im Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG), so wirkt sich diese Einschränkung dem Gericht zufolge lediglich insoweit aus, als der Gesetzgeber nicht jeglichem Bezug von Sozialleistungen anspruchsausschließende Wirkung zuerkannt hat, sondern lediglich den zu vertretenden Bezug öffentlicher Leistungen als einbürgerungsschädlich anerkannt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 –, juris (Rdn. 16). Findet die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG demnach auch im Falle der Klägerin uneingeschränkte Anwendung, kann aufgrund des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der von ihr vorgelegten Unterlagen eine dahingehende Prognose, sie werde ihren Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig sicherstellen, nicht getroffen werden. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. Der Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3 a SGB II ergibt. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeldes II den Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Die Höhe der Regelbedarfe kann der jeweiligen Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres) entnommen werden (§ 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II). Vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 11.04.2017 Rdn. 14. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts durchgreifende Bedenken daran, dass die Klägerin zukünftig imstande sein wird, ihren Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sicherzustellen. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus eigenen Mitteln ihren laufenden Bedarf decken kann. Gemäß § 20 Abs. 1 a SGB II i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in der Fassung vom 22. Dezember 2016 ergibt sich für die Klägerin ab dem 1. Januar 2017 ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von 368,00 EUR. Hinzu kommen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II die monatlichen Aufwendungen für Miete und Unterkunft in Höhe des derzeitigen Mietrichtwertes von 415,00 Euro sowie die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sich nach Angaben der Klägerin auf insgesamt 414,90 Euro belaufen. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Gesamtbedarf von insgesamt 1.197,90 Euro. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass sie derzeit in der Lage ist, diesen Bedarf eigenständig zu decken. Soweit sie anhand der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten (selbst erstellten) Einnahmenübersicht behauptet hat, aus ihrer selbständigen Tätigkeit in ihrem Geschäft in L. und ihrer Tätigkeit in einem Kosmetiksalon in E. in den Monaten September 2016 bis Februar 2017 Einnahmen in Höhe von durchschnittlich 1.859,00 Euro im Monat erzielt zu haben, ist dieses Vorbringen anhand der vorgelegten Unterlagen und der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise nachvollziehbar, geschweige denn, belegt. Zum Nachweis ihrer derzeitigen Einkommensverhältnisse hat die Klägerin eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung ihres Steuerberaters für die Monate September 2016 bis März 2017 sowie einen Kontoauszug ihres Geschäftskontos in der Zeit vom 1. September 2016 bis 18. März 2017 vorgelegt. Ein Einkommenssteuerbescheid existiert ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie des Vorbringens der Klägerin lediglich für das Jahr 2014, nicht aber für die Jahre 2015 und 2016. Das von der Klägerin behauptete Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit lässt sich anhand der genannten Unterlagen nicht nachvollziehen. Die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung ist in sich widersprüchlich und nicht verständlich. Soweit dort für die Monate September bis Dezember 2016 ein vorläufiges Ergebnis von insgesamt 2.757,25 Euro und für die Monate Januar bis März 2017 in Höhe von insgesamt 2.878,13 Euro ausgewiesen ist, ist zum einen nicht nachvollziehbar, wie sich diese Werte zusammensetzen. So geht aus der vorgelegten Übersicht bereits nicht hervor, ob die dort verzeichneten Umsatzerlöse lediglich die von der Klägerin in ihrem eigenen Geschäft erwirtschafteten Einnahmen umfassen oder auch die Einnahmen aus der Tätigkeit im Kosmetiksalon in E. . Ebenso wenig lässt sich anhand der vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung erkennen, in welcher Höhe die Klägerin Steuern- oder Versicherungsbeiträge abzuführen hat. Diese dürften von den genannten Beträgen abzuziehen sein und sich damit im Ergebnis einkommensmindernd auswirken. Hinzu kommt, dass die vorgelegte Übersicht auch in sich widersprüchlich ist und nicht sämtliche Kosten und Aufwendungen der Klägerin auszuweisen scheint. So ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle die von ihr für den Kosmetiksalon in L. zu entrichtende Miete in Höhe von 500,00 Euro aufgeführt wird. Gleiches gilt für die von der Klägerin an die Inhaberin des Kosmetiksalons in E. zu zahlende Untermiete in Höhe von 210,00 Euro, die zwar monatlich von dem Geschäftskonto der Klägerin abgeht, in der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung aber keinen Niederschlag findet. Soweit darin hinsichtlich der genannten Mietbelastungen allein eine Verbuchung unter „Sonstige Kosten“ in Betracht kommt – die „Raumkosten“ sind mit 0,00 veranschlagt – ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer monatlichen Mietbelastung in Höhe von insgesamt 720,00 Euro die gesamten sonstigen Kosten für die Monate September bis Dezember 2016 mit lediglich 914,86 Euro angesetzt sind. Auch aus der vorgelegten Umsatzabfrage der Sparkasse L. C1. lassen sich die Ein- und Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachvollziehen. Abgesehen davon, dass die vorgelegte Übersicht bereits den formellen Voraussetzungen an eine Substantiierung des erwirtschafteten Einkommens nicht genügt, lässt die Übersicht auch inhaltlich keinen Rückschluss auf die Höhe der Einnahmen zu. Zum einen hat die Klägerin selbst behauptet, dass ein Großteil ihrer Kundinnen in Anspruch genommene Dienstleistungen durch Barzahlungen vergütet, und diese Barzahlungen in der Umsatzanfrage naturgemäß nicht erfasst seien. Aber auch das erkennbar erwirtschaftete Einkommen der Klägerin – nicht zuletzt die von der Inhaberin des Kosmetiksalons in E. an sie monatlich geleisteten Gehaltszahlungen – dürften nicht in voller Höhe in Ansatz zu bringen sein, da hiervon bislang weder Steuer- noch Versicherungslasten in Abzug gebracht wurden. Gleiches gilt für die auf das Geschäftskonto der Klägerin monatlich geleistete Mietzahlung in Höhe von 300,00 Euro. In welcher Höhe diese dem Einkommen der Klägerin tatsächlich hinzugerechnet werden kann, geht aus der vorgelegten Übersicht nicht hervor und ist auch ansonsten ist nicht erkennbar. Unabhängig davon und selbständig tragend gilt: Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit in den Monaten September 2016 bis März 2017 ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 805,00 Euro zu Grunde legte, würde auch dieses den oben errechneten monatlichen Bedarf nicht decken. Zwar geht die Klägerin neben ihrer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen einer 8-Stunden-Woche im I. D. S. -S1. nach. Soweit sie für diese Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 300,00 Euro erhält, beträgt ihr monatliches Einkommen bei wohlwollender Betrachtung insgesamt 1.105,00 Euro. Dem steht ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.197,90 Euro gegenüber. Unabhängig davon und selbständig tragend ist auch aufgrund der Einkommensverhältnisse der Klägerin in der Vergangenheit nicht davon auszugehen, dass sie nachhaltig zur eigenständigen Sicherstellung ihres Lebensunterhalts in der Lage ist. Insoweit beinhaltet die geforderte Prognoseentscheidung auch das Moment der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung. Sie setzt eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach SGB II und SGB XII aufbringen kann. Wird der Lebensunterhalt dabei aus einer selbständigen Tätigkeit bestritten, so kann eine positive Prognose nur im Hinblick auf die erzielten Gewinne getroffen werden; hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Einnahmesituation eines selbständig Tätigen sind die Einkünfte mehrerer Veranlagungszeiträume in den Blick zu nehmen. Vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 11.04.2017 Rdn. 34 m.w.N. Die Erwerbsbiographie der Klägerin ist dadurch gekennzeichnet, dass sie in den letzten Jahren aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin – soweit dies aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar ist – ganz unterschiedliche monatliche Einkünfte erzielt hat. In dem ersten Jahr ihrer Selbständigkeit erwirtschaftete sie ausweislich der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2013 ein Minus in Höhe von 10.347,00 Euro. Dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 lässt sich entnehmen, dass sie in diesem Jahr erstmals einen Gewinn von insgesamt 3.599,00 Euro erzielen konnte und auf diese Weise monatlich ca. 300,00 Euro verdiente. Über welches Einkommen die Klägerin im Jahr 2015 verfügte, geht aus den vorgelegten Unterlagen nur unzureichend hervor. Diesbezüglich hat die Klägerin keinen Einkommenssteuerbescheid, sondern lediglich die von ihrem Steuerberater erstellte vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegt. Ungeachtet der sich hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Auswertung stellenden Bedenken lässt sich dieser entnehmen, dass sich die Einnahmen der Klägerin im Jahr 2015 auf 7.128,47 Euro beliefen, wobei von diesem Betrag eine eventuelle Steuerlast und Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen sein dürften. Ein solches Jahreseinkommen zugrunde gelegt, beliefe sich das monatliche Einkommen der Klägerin bei wohlwollender Betrachtung auf knapp 600,00 Euro. Angesichts dieser (stark schwankenden) Einkommensverhältnisse der Klägerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigen die von ihr erzielten Gewinne jedenfalls gegenwärtig (noch) nicht die Annahme einer positiven Prognose. Eine andere tatsächliche Bewertung der Einkommensverhältnisse der Klägerin folgt schließlich auch nicht daraus, dass sie Miteigentümerin eines lastenfreien Wohnobjekts nahe C. ist. Soweit die Klägerin behauptet hat, dieses Objekt weise einen Verkehrswert in Höhe von 60.000,00 Euro auf, ist dieser – von der Klägerin ausdrücklich als „Schätzung“ angegebene – Wert durch nichts belegt. Ein objektiver Nachweis darüber, in welcher Höhe sich dieser tatsächlich im Vermögen der Klägerin niederschlägt, liegt nicht vor. Sachverständigengutachten oder andere belastbare Nachweise hat die Klägerin nicht vorgelegt. Unabhängig davon und selbständig tragend hat sie selbst nicht einmal behauptet, dass ihr dieser Vermögenswert, der ihr als Miteigentümerin ohnehin nur in hälftiger Höhe zustehen dürfte, derzeit zur Verfügung steht. Auf Nachfrage hat sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, derzeit keinerlei Einkünfte aus der Vermietung oder dem Verkauf des Objekts erzielen zu können, da dort ihre Schwester wohnhaft sei. Dass die Klägerin über anderweitige Vermögenswerte verfügen könnte, deren Ausschöpfung eine nachhaltige Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ermöglichen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat die fehlende positive Prognose ihrer künftigen Unterhaltsfähigkeit auch zu vertreten. Das normative Erfordernis des fehlenden Vertretenmüssens ist auch dann zu prüfen, wenn der Einbürgerungsbewerber – wie hier – keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der keine öffentlichen Leistungen bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2015 – 11 K 5984/14 –, juris (Rdn. 53). Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 –, juris (Rdn. 22 f.); OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 19 E 559/11 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 –. Dabei beschränkt sich der Begriff des „Vertretenmüssens“ nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erforderlich ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den – fortdauernden – Leistungsbezug gesetzt hat. Der von dem Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstands zumindest nicht nachrangig, sondern jedenfalls maßgeblich bzw. prägend ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 –, juris (Rdn. 22 f.). Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII zu bestreiten. Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist daher auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2008 – 13 S 1487/06 –, NVwZ 2008, 839 Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt beim Einbürgerungsbewerber. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, heranzuziehenden Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen. Vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 11.04.2017 Rdn. 79. Nach Maßgabe dessen hat die Klägerin ihre fehlende Unterhaltsfähigkeit zu vertreten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie in den vergangenen Jahren außerstande gewesen sein könnte, eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung von einer Krebserkrankung berichtet hat, hat diese nach ihren eigenen Angaben lediglich im Zeitraum von April bis September 2016 zu einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit geführt. Dass die Klägerin in den Jahren 2013 bis 2015 aufgrund körperlicher Einschränkungen außerstande gewesen sein könnte, ihren sozialrechtlichen Pflichten nachzukommen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Entscheidung der Klägerin, sich in die Selbständigkeit zu begeben und damit ein unternehmerisches Risiko einzugehen, führt nicht dazu, dass sie die unzureichende Prognose hinreichenden Lebensunterhalts nicht zu vertreten hätte. Von einem Nichtvertretenmüssen könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin dargelegt und nachgewiesen hätte, dass sie langanhaltende, intensive und breitgefächerte Bemühungen um eine anderweitige einkommenserzielende Erwerbstätigkeit gezeigt hat, diese jedoch erfolglos gewesen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Die Klägerin hat weder geltend gemacht noch dargelegt, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht auch mit einer anderweitigen (abhängigen) Beschäftigung hätte sicherstellen können. Die Klägerin kann schließlich ebenso wenig auf der Grundlage des § 8 StAG eingebürgert werden. Auch die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit setzt eine positive Prognose, dass die Unterhaltsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft besteht, voraus. Vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 24.02.2017 Rdn. 980. Eine solche Prognose kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden; auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG wird verwiesen. Gründe, die Veranlassung geben könnten, nach § 8 Abs. 2 StAG von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.