Urteil
13 S 1487/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG setzt voraus, dass der Bewerber seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
• Das Vertretenmüssen erfordert nicht Schuld, sondern dass die Bedürftigkeit adäquat-kausal dem Verantwortungsbereich des Bewerbers zuzurechnen ist; lang zurückliegende, zurechenbare Arbeitslosigkeit kann sich bis in die Gegenwart auswirken, wenn nicht durch weitere Entwicklungen der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wird.
• Das Fehlen von Rentenanwartschaften infolge eigener mangelnder Arbeitsmarktbemühungen kann zur Einbürgerungssperre führen, da die darauf beruhende Inanspruchnahme von Sozialleistungen einbürgerungserschwerend ist.
• Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen, insbesondere die eigenständige Ernährung der Angehörigen, nicht vorliegen und keine besondere Härte gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerung wegen zurechenbarer frühere Arbeitslosigkeit und fehlender Rentenansprüche • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG setzt voraus, dass der Bewerber seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. • Das Vertretenmüssen erfordert nicht Schuld, sondern dass die Bedürftigkeit adäquat-kausal dem Verantwortungsbereich des Bewerbers zuzurechnen ist; lang zurückliegende, zurechenbare Arbeitslosigkeit kann sich bis in die Gegenwart auswirken, wenn nicht durch weitere Entwicklungen der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wird. • Das Fehlen von Rentenanwartschaften infolge eigener mangelnder Arbeitsmarktbemühungen kann zur Einbürgerungssperre führen, da die darauf beruhende Inanspruchnahme von Sozialleistungen einbürgerungserschwerend ist. • Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen, insbesondere die eigenständige Ernährung der Angehörigen, nicht vorliegen und keine besondere Härte gegeben ist. Der Kläger, 1942 geboren, serbisch/kosovarischer Staatsangehöriger, lebt seit 1991 in Deutschland und wurde 1994 als Asylberechtigter anerkannt. Er besitzt seit 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und beantragte 2002 Einbürgerung; das Landratsamt lehnte mit der Begründung ab, er habe die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zu vertreten. Der Kläger hatte mehrfach kurzzeitige Beschäftigungen, längere Phasen mit Sozialleistungsbezug und seit 2007 eine geringe Altersrente; Ehefrau und Sohn beziehen SGB-II-Leistungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, weil die aktuelle Bedürftigkeit wegen Alter und Krankheit nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Der Beklagte legte Berufung ein; der VGH führte die Entscheidung herauf und änderte das Urteil zugunsten des Beklagten. • Anwendbares Recht ist § 10 StAG in der für den Kläger günstigeren Fassung; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. • Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG ist, dass der Bewerber den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat; dies erfordert eine zukunftsgerichtete Prognose. • Das Vertretenmüssen bedeutet nicht nur schuldhaftes Verhalten, sondern dass die Bedürftigkeit adäquat-kausal dem Verantwortungsbereich des Bewerbers zuzurechnen ist; die Behörde hat hier keine Ermessensspielräume, die Frage ist voll überprüfbar. • Der Kläger ist zwar gegenwärtig alters- und gesundheitsbedingt teilweise nicht erwerbsfähig, doch beruht die aktuelle Bedürftigkeit auch auf einer längeren, ihm zurechenbaren Phase unzureichender Arbeitsbemühungen zwischen Mai 1994 und Juni 1998, in der er kaum Bewerbungen nachweisen kann. • Der Zurechnungszusammenhang ist nicht durch spätere, kurzzeitige Beschäftigungen, den Herzinfarkt 2004 oder das Erreichen des Rentenalters unterbrochen; entscheidend ist, dass durch die früheren Versäumnisse Rentenanwartschaften fehlen, die die jetzige Bedürftigkeit mindern könnten. • Weil der Kläger die Inanspruchnahme von SGB II/XII-Leistungen (zumindest teilweise) zu vertreten hat, fehlt der Anspruch nach § 10 StAG. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet aus, weil die Voraussetzungen (insbesondere die eigenständige Ernährung) nicht erfüllt sind und keine besondere Härte vorliegt. • Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision erfolgen nach §§ 154, 132 VwGO. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, weil er die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/XII zumindest teilweise zu vertreten hat; seine lang zurückliegende, zurechenbare Arbeitslosigkeit führte dazu, dass er nicht ausreichende Rentenanwartschaften erworben hat, weshalb die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nicht gewährleistet ist. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wird nicht zugelassen.