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Beschluss

22 L 668/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0410.22L668.17A.00
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Leitsätze

Einem im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellten Asylbewerber, dessen Asylverfahren vor seiner Weiterreise bereits abgeschlossen war, droht bei seiner Überstellung keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2434/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellten Asylbewerber, dessen Asylverfahren vor seiner Weiterreise bereits abgeschlossen war, droht bei seiner Überstellung keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2434/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Der am 14. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2434/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S.2460), statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides am 9. Februar 2017 durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, § 41 Abs. 1 und 5 VwVfG, § 3 Abs. 1 und 2 VwZG, § 180 ZPO, gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO findet gemäß ihres Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von dem Antragsteller am 20. September 2016 gestellten Asylantrag. Rumänien ist für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Zwar folgt die Zuständigkeit Rumäniens nicht aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat am 20. September 2016 ergeben, dass sich der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst in Bulgarien aufgehalten und dort am 29. Juli 2016 einen Asylantrag gestellt hat. Nach diesen Indizien spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal nach Bulgarien eingereist ist. Der Antragsteller ist erst im Anschluss nach Rumänien weitergereist und hat dort am 26. August 2016 einen Asylantrag gestellt. Rumänien hat jedoch von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Ausweislich des Schreibens der rumänischen Behörden vom 25. November 2016 sei der Antragsteller nach seiner Asylantragstellung am 25. August 2016 (gemeint ist wohl der 26. August 2016) geflohen, so dass sein Asylantrag als zurückgezogen betrachtet und das Asylverfahren eingestellt worden sei. Rumänien hat den Asylantrag des Antragstellers demnach abschließend entschieden und betrachte sich daher gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO bis zum 25. Mai 2017 als verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die damit nach Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III‑VO für Rumänien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 15. November 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen ist. Rumänien hat dem Wiederaufnahmegesuch mit oben genanntem Schreiben vom 25. November 2016 stattgegeben. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Rumänien liegt jedenfalls weniger als sechs Monate zurück. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Rumänien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Rumänien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 6 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Rumänien nach sich ziehen könnten. Vgl. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2016 - 12 L 2625/16.A - juris, Rdn. 19; VG Bayreuth, Beschluss vom 18. April 2016 - B 3 S 16.50026 -, juris, Rdn. 23; VG Ansbach, Beschluss vom 30 September 2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris, Rdn. 25; VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris, Rdn. 28; VG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2015 ‑ 8 AE 750/15 -, juris, VG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2015 - 9 B 222/15 MD -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris, Rdn. 22 ff.; a.A.: VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 As -, juris, Rdn. 11; im Rahmen des Eilverfahrens offen gelassen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 5a L 1881/15.A -, juris, Rdn. 28; VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris, Rdn. 7 f.; im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 ‑ 11 A 752/15.A -, juris. Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die damals geltende Dublin II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. Vgl. Umfassender Monitoring-Bericht 2005 {KOM (2005) 534 endg.}, S. 83 f., abrufbar unter: http://www.pedz.uni-mannheim.de/daten/edz-k/gde/05/sec1354_cmr_master_ro_college_de.pdf. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum von 2007 bis 2017 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen. Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A -, juris, Rdn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, juris Rdn. 34. Darüber hinaus arbeitet die rumänische Regierung mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder der EMRK erkennen. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 16 ff., http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464; ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjM9uWqoY_TAhUMNxQKHX4fDMIQFggaMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.coe.int%2Ft%2Fdghl%2Fmonitoring%2Fecri%2FCountry-by-country%2FRomania%2FROM-CbC-IV-2014-019-ENG.pdf&usg=AFQjCNHktsbX6noIa13orodGet0tK1JORw&bvm=bv.151426398,d.d24. Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems liegt auch nicht darin begründet, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, grundlos inhaftiert zu werden. Soweit einem aktuellen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2016 zu entnehmen ist, dass Dublin-Rückkehrer nach wie vor ohne Grundlage in Gewahrsam gehalten würden, vgl. Amnesty Report 2016 Rumänien, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/rumaenien, widerspricht dies dem Bericht des U.S. Department of State von 2015. Danach dürfen Asylsuchende in Folge einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 nur aus bestimmten Gründen – insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit, um einen Missbrauch des Asylverfahrens zu bekämpfen oder weil sie illegal eingereist sind – in Haft genommen werden. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 19 f., http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht (ÖstBVwG) geht in Entscheidungen aus den Jahren 2014 und 2017 zwar davon aus, dass Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren vollständig abgeschlossen worden seien, bevor sie Rumänien verließen, als illegale Einwanderer betrachtet und an der Grenze festgenommen würden, vgl. ÖstBVwG, Erkenntnisse vom 9. Mai 2014 - W149 1438620-1 - und vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, jeweils abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/ (u.a. in Bezug auf Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren vor dem Verlassen Rumäniens bereits vollständig abgeschlossen war); ebenso: Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19, http://www.refworld.org/type,COUNTRYREP,COECRI,ROM,584e9ee64,0.html. Dies unterstellt wäre auch der Antragsteller im Falle einer Überstellung von einer Inhaftierung bedroht. Denn ausweislich des Schreibens der rumänischen Behörden vom 25. November 2016 sei er nach der Beantragung internationalen Schutzes geflohen, sein Asylantrag damit als zurückgezogen behandelt und das Asylverfahren eingestellt worden. Allerdings führt dieser Umstand für den Einzelrichter noch nicht zu der Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Denn Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Rumänien bereits beendet wurde, steht auch im Falle ihrer Inhaftierung die Möglichkeit offen, ein neues Schutzgesuch vorzubringen. Vgl. Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19 f., http://www.refworld.org/type,COUNTRYREP,COECRI,ROM,584e9ee64,0.html. Zudem erhalten negativ beschiedene Asylbewerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen, vgl. ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/. Ausweislich der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) werden inhaftierte Asylsuchende, die ein erneutes Schutzgesuch vorbringen, automatisch aus der Haft entlassen, vgl. ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjM9uWqoY_TAhUMNxQKHX4fDMIQFggaMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.coe.int%2Ft%2Fdghl%2Fmonitoring%2Fecri%2FCountry-by-country%2FRomania%2FROM-CbC-IV-2014-019-ENG.pdf&usg=AFQjCNHktsbX6noIa13orodGet0tK1JORw&bvm=bv.151426398,d.d24. Dies gilt nur dann nicht, wenn illegale Einwanderer, die wegen Missbrauchs des Asylsystems inhaftiert wurden, in der Haft erstmals ein Asylgesuch vorbringen. In diesen Fällen werden die inhaftierten Asylsuchenden erst entlassen, nachdem ihnen Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gewährt wurde. Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 20, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Dies trifft indes auf den Antragsteller, der bereits zuvor in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, nicht zu. Im Übrigen liegen dem Einzelrichter keine Hinweise auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Rumänien vor. Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichend wären, um das Existenzminimum zu decken. Soweit einzelne Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf abstellen, dass Asylsuchenden in Rumänien monatlich nur maximal 36,60 Euro zur Verfügung stünden, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 5a L 1881/15.A -, juris, Rdn. 20 f. mit Bezugnahme u.a. auf VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 -, juris Rn. 13; ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen, https://www.ris.bka.gv.at/; Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 23; Flüchtlinge in Rumänien, Bericht vom 9. Oktober 2015, http://www.sagwas.net/fluechtlinge-in-rumaenien; Dublin II Regulation: National Report: European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation - Romania, http://www.refworld.org/docid/514059432.html, S. 39. dürfte dies auf überholten Erkenntnissen beruhen. Aktuellen Berichten ist zu entnehmen, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in den letzten zwei Jahren wesentlich erhöht wurde. So geht aus dem aktuellen Länderbericht des U.S. State Department hervor, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in Rumänien im Laufe des Jahres 2015 von ca. einem Dollar pro Tag auf vier Dollar pro Tag angestiegen sei. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2015, Executive Summary, Section 2d), S. 21, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 30,5 Tagen pro Monat führt dies zu einer finanziellen Hilfe von insgesamt 122,00 Dollar (umgerechnet rund 114,00 Euro) pro Monat. In Anbetracht des durchschnittlichen Nettoverdienstes in Rumänien in Höhe von umgerechnet 462,00 Euro im Jahr 2016 Eures, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Lebens- und Arbeitsbedingungen, https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8681&acro=living&lang=de&parentId=7826&countryId=RO&living= und des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von rund 275,00 Euro pro Monat im Jahr 2017, Eurostat, Monthly minimum wages - bi-annual data, http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=earn_mw_cur&lang=en, erscheinen die Asylsuchenden zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht derart gering, dass sie das Vorliegen systemischer Mängeln begründen könnten. Dies folgt auch aus einem aktuellen Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung aus dem Jahr 2016. Danach sei, abweichend von dem vorgenannten Bericht des U.S. Department of State, der tägliche Leistungssatz für Lebensmittel durch eine gesetzliche Neuregelung Mitte Januar 2016 umgerechnet zwar auf nur 2,20 Euro erhöht worden; hinzu kämen Pauschalen für Kleidung. Damit lägen die aktuellen Bezüge aber dennoch über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger, Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016, S. 2, http://library.fes.de/pdf-files/id-moe/12332.pdf. Zwar geht auch der Einzelrichter auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon aus, dass die wirtschaftliche Lage von Asylsuchenden in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat reicht für sich genommen nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris, Rdn. 70. Der Antragsteller muss sich vielmehr auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht. Denn Art. 3 EMRK begründet keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 118 ff. (in Bezug auf Italien) mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S. / Belgien u. Griechenland), EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 - 13 K 1509/15.A -, juris, Rdn. 46. Auch das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er angibt, die Asylsuchenden seien in den Ländern, in denen er habe Fingerabdrücke abgeben müssen, wie Tiere behandelt worden, ist dieses Vorbringen zum einen nicht hinreichend substantiiert. Zum anderen hat der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht nur in Rumänien, sondern darüber hinaus auch in Bulgarien, Ungarn und Österreich seine Fingerabdrücke abgegeben, so dass aus dieser pauschalen Behauptung keine verlässlichen Schlüsse auf das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Rumänien gezogen werden können. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris, Rdn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris, Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris, Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rdn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).