OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 140/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0509.12K140.17A.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1976 in U. /Sri Lanka geborene Kläger ist Staatsangehöriger Sri Lankas, hinduistischen Glaubens und tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 16. August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. September 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer: NO196199801410901). Es richtete daraufhin am 12. September 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an die norwegischen Behörden. Diese erklärten sich mit Schreiben vom 15. September 2016 bereit, den Kläger wieder aufzunehmen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Norwegen an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am 4. Januar 2017 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 39/17.A). Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. März 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnet. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Norwegen sei für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig, weil er sich zwischen Herbst 2015 und seiner Einreise in Deutschland im Sommer 2016 in Sri Lanka aufgehalten habe. Er sei zudem psychisch erkrankt und leide unter anderem unter den Nachwirkungen von Foltererfahrungen in Sri Lanka. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Norwegens vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 39/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Kleve Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 22. März 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Norwegen war zwar ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Kläger aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Kläger hat erstmals in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte (Eurodac‑Treffer: NO196199801410901). Die Pflichten Norwegens nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung sind jedoch gemäß Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung erloschen. Nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung gilt ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auslöst. Gemäß Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III‑Verordnung, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) oder d), um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger ist nicht im Besitz eines gültigen durch Norwegen erteilten Aufenthaltstitels. Es steht auch zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nach Ablehnung seines Asylantrages in Norwegen im Herbst 2015 aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist und sich bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16. August 2016 in Sri Lanka aufgehalten hat. Dies ergibt sich aus verschiedenen Dokumenten, die der Kläger vorgelegt hat, insbesondere aus einer amtlichen Bescheinigung, die seinen Aufenthalt in dem betreffenden Zeitraum in Sri Lanka bestätigt. In Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger zudem lebensnah und nachvollziehbar die Hintergründe und die konkreten Umstände seiner Ausreise aus Norwegen beschreiben. Hierbei hat er sein bisheriges Vorbringen überzeugend erweitert und im Detail beschreiben, dass er auf Veranlassung seines Schleppers und mit dem Endziel Kanada zunächst von Norwegen mit dem Auto nach Schweden gereist ist und dort ein Flugzeug bestiegen hat, mit dem er nach Zwischenstopp in der Türkei nach Malaysia gereist ist. Er hat überzeugend beschrieben, dass man ihm wegen seiner gefälschten Papiere in Malaysia die Weiterreise nach Kanada verweigert hat, woraufhin er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Er beschrieb lebensnah, dass er in Sri Lanka bei seiner Schwester gelebt habe und im Gegenzug verschiedene Dinge für seinen Neffen gekauft habe, unter anderem den Computer und das Smartphone, deren Quittungen er jeweils zum Nachweis seines Aufenthalts in Sri Lanka vorgelegt hatte. Dem Erlöschen der Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung steht nicht entgegen, dass Norwegen sich zur Wiederaufnahme des Klägers bereit erklärt hat. Denn der Kläger kann sich auf Art. 19 der Dublin-III-Verordnung berufen. So auch: VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 13 B 6976/16 –, juris, Rn. 19ff. m.w.N. Nach Rechtsprechung des EuGH begründet die Vorschrift ein individuelles Recht des Asylbewerbers. Der EuGH hat zu Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung u.a. ausgeführt: „Auch wenn im Übrigen die Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der aufgrund der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, Rn. 41), wird doch durch die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung der Rahmen bestimmt, in dem dieses Verfahren durchzuführen ist, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige nach der ersten Stellung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Dieser Regelung ist nämlich, wie oben in Rn. 17 ausgeführt, zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen hat, der für die Prüfung dieses neuen Antrags zuständig ist. Dieses neue Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung unterscheidet sich von dem ursprünglich durch den Mitgliedstaat, bei dem der erste Asylantrag gestellt worden war, durchgeführten Verfahren und kann zur Bestimmung eines neuen zuständigen Mitgliedstaats aufgrund der in Kapitel III der Verordnung Nr. 604/2013 normierten Kriterien führen. Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sich zu vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer fehlerfreien Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ergangen ist, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem ein Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend gemacht wird. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann“ Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-155/15 (Karim) –, juris, Rn. 27. Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates außer der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.