Gerichtsbescheid
21 K 4968/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0530.21K4968.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 14 APG NRW i. V. m. § 93 SGB XII. Der Beklagte gewährt durchgängig der am 00.00.1940 geborenen Mutter des Klägers, Frau S. X. , seit Heimaufnahme am 01.04.2015 Pflegewohngeld gemäß § 14 APG NRW für ihren vollstationären Pflegeplatz im I. -H. -Haus, O. . Zur Deckung der entstehenden Aufwendungen waren neben dem Einkommen der Pflegebedürftigen auch weitere Ansprüche überprüft worden. Die Mutter des Klägers und ihr Ehemann waren zu jeweils ½ Eigentümer des Hausgrundstücks L.---weg 00 in W. . Nach dem Tode ihres Ehemannes erbte die Mutter des Klägers ½ des Nachlasses, so dass sie insgesamt zu ¾ Eigentümerin des Hausgrundstücks wurde, ihre drei Kinder erhielten jeweils einen Anteil von 1 / 12 . Mit notariellem Vertrag vom 03.05.2005 übertrug die Mutter des Klägers ihren Hausgrundstücksanteil von ¾ an den Kläger. Unter Nr. III des Übertragungsvertrags wird unter der Überschrift „Schenkung, Gegenleistungen“ folgendes niedergelegt: 1) Der Erwerber hat das Dachgeschoss des auf dem in Abschnitt I. aufgeführten Grundstück aufstehenden Hauses L.---weg 00 in W. -E. mit einem Aufwand von ca. 15.000 Euro ausgebaut. Der Erwerber verzichtet gegenüber dem Veräußerer wegen aller im Rahmen der vorgenannten Aufwendungen ihm etwa zustehenden Ansprüche gegen den Veräußerer, insbesondere auf einen gemäß § 951 BGB i. V. m. §§ 812 ff BGB etwa bestehenden Aufwendungsersatzanspruch. Der Veräußerer nimmt den Verzicht an. 2) Die Übertragung erfolgt im Übrigen im Wege der Schenkung. Weitere Gegenleistungen sind nicht zu erbringen. Der Erwerber ist insbesondere nicht verpflichtet, sich den Wert der ihm in dieser Urkunde schenkungsweise gemachten Zuwendung auf sein gesetzliches Erbrecht sowie auf seinen dem gesetzlichen Erbrecht entsprechendes testamentarischen Erbrechts am Nachlass des Veräußerers anrechnen zu lassen. 3) Der Erwerber ist jedoch verpflichtet, sich den Wert der ihm in dieser Urkunde schenkungsweise gemachten Zuwendung auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht am Nachlass des Veräußerers anrechnen zu lassen. 4) Der Veräußerer behält sich kein vertragliches Rückforderungsrecht vor. Der Notar hat auf die gesetzlichen Rechte des Veräußerers zur Rückforderung bzw. zum Wertersatz wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) einschließlich der Möglichkeit der Überleitung des Anspruchs durch Dritte, insbesondere den Sozialhilfeträger und zum Schenkungswiderruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) hingewiesen. Diese Übertragung des Hausgrundstücks wurde am 18.05.2005 im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 12.06.2015 haben der Kläger und seine beiden Geschwister das vorerwähnte Hausgrundstück für einen Kaufpreis von 80.000 EUR verkauft. Der Kaufpreis war zahlbar an den Kläger zu 62.000 EUR und an die beiden Geschwister zu je 9.000 EUR. Diese Übertragung des Hausgrundstücks wurde am 05.08.2015 im Grundbuch eingetragen. Nach Anhörung des Klägers u. a. auch über seinen Prozessbevollmächtigten leitete der Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2016 den der Hilfeempfängerin dem Kläger gegenüber zustehenden Schenkungsrückforderungsanspruch der bis zum 30.06.2016 entstandenen Pflegewohngeldleistungen gemäß § 93 SGB XII i. V. m. § 14 Abs. 8 APG NRW auf sich über. Darüber hinaus leitete der Beklagte die Ansprüche in Höhe des monatlich gezahlten Pflegewohngeldes (damals 476,99 EUR) für die Zeit ab dem 01.07.2016 auf sich über. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf den seit Heimaufnahme am 01.04.2015 entstandenen Notbedarf der Klägerin, die ihre Heimkosten nicht vollständig selbst bestreiten könne, habe diese einen Schenkungsrückforderungsanspruch bezüglich des mit Übertragungsvertrag vom 03.05.2005 auf den Kläger übertragenen Grundstücks. Durch den Verkauf des Objekts sei ein Erlös von insgesamt 80.000 EUR erzielt worden. Davon stünden der Hilfebedürftigen aufgrund Schenkungsrückforderung 60.000 EUR zu. Diese habe der Kläger auch tatsächlich erzielt, da an ihn ein Teilerlös von 62.000 EUR ausgekehrt worden sei. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht gemäß § 529 BGB ausgeschlossen, da weder die Hilfeempfängerin ihre Bedürftigkeit selbst verschuldet habe noch seit der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit bereits 10 Jahre vergangen seien. Die bisher (bis zum 30.06.2016) geleisteten Pflegewohngeldzahlungen betrügen insgesamt 6.975,41 EUR (monatlich 442,92 EUR für April bis August 2015, 467,90 EUR für September 2015 sowie monatlich 476,99 EUR von Oktober 2015 bis Juni 2016). Insoweit sei ein Anspruch in dieser Höhe gegeben. Für den Fall, dass sich die bisherigen Pflegewohngeldaufwendungen noch änderten, werde dies entsprechend nachberechnet. Die übergeleiteten Schenkungsrückforderungsansprüche seien unter entsprechender Berücksichtigung der ebenfalls übergeleiteten Sozialhilfeleistungen in der Summe begrenzt auf den Wert der erhaltenen Schenkung von 60.000 EUR. Die Überleitung sei geboten, weil auf andere Weise die Heimunterbringungskosten der Pflegebedürftigen nicht sichergestellt werden könnten. Den Widerspruch des Klägers vom 28.06.2016 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2017 unter Vertiefung der Ausführungen des angegriffenen Bescheids zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 20.02.2017 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben, die mit Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.03.2017 – S 42 SO 80/17 ‑ an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen wurde. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, bei dem vom Beklagten herangezogenen Vertrag handele es sich im Kern nicht um einen Schenkungsvertrag sondern um einen Übertragungsvertrag. Dies gehe schon daraus hervor, dass unter Nr. III des Vertrages ausdrücklich die vom Kläger erbrachten Gegenleistungen erwähnt würden, nämlich der Aufwand von 15.000 EUR für den Ausbau des Hauses und dass er, der Kläger, auf Ansprüche deswegen verzichte. Des Weiteren habe er die dingliche Belastung des Grundbesitzes übernommen. Die vertragliche Zuwendung sei zudem auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht anzurechnen. Es lägen mithin erhebliche Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes vor, so dass von einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne einer Schenkung nicht die Rede sein könne.Die Rückforderungsfrist nach § 529 Abs. 1 BGB sei verstrichen, da der Übertragungsvertrag am 03.05.2005 geschlossen worden sei.Zudem stehe der Rückforderung die Regelung des § 529 Abs. 2 BGB entgegen, nach der die Rückgabe des Geschenkes sowie Wertersatz ausgeschlossen sei, wenn der angemessene Unterhalt des Beschenkten andernfalls gefährdet wäre. Der Inanspruchnahme durch den Beklagten stehe entgegen, dass ihm ein angemessenes Schonvermögen zustehe und er unter Zugrundelegung seiner aktuellen finanziellen Einkünfte, vor allem ausgehend von seinem derzeitigen Arbeitsentgelt, auch nicht leistungsfähig sei. Er verdiene monatlich ca. 2.100 EUR netto. Er arbeite seit 17 Jahren in den Niederlanden und habe keine Anwartschaften im Rahmen einer freiwilligen Zusatzrente. Er unterhalte auch keine Lebensversicherung oder sonst eine über die gesetzlichen Rentenanwartschaften hinausgehende Altersversorgung. Angemessen sei insoweit ein Schonvermögen von 100.000 EUR. Im Übrigen stehe ihm gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner Mutter ein Selbstbehalt i. H. v. 1.800 EUR monatlich zu. Zu diesem Grundbetrag kämen 50 % des über 1.800 EUR liegenden Verdienstes hinzu, so dass er in Höhe eines Betrages von 1.950 EUR unterhaltsrechtlich nicht in Anspruch genommen werden könne. Zum Verdienst von 2.100 EUR verbliebe eine Differenz von 150 EUR, die jedoch durch eine Kreditverpflichtung aufgezehrt werde und außerdem dadurch, dass er nach niederländischem Recht seine Krankenversicherung selbst zahlen müsse. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 10.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung der Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und des Widerspruchsbescheid trägt er in Erwiderung zur Klagebegründung vor, der herangezogene Vertrag sei im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt, auch wenn der Kläger mit einem Aufwand von 15.000 EUR das Objekt ausgebaut habe. Ebenso sei die Anrechnung der schenkweisen Zuwendung auf den gesetzlichen Pflichtteil unbeachtlich, da sich um eine Übertragung um eine Schenkung unter lebenden Personen gehandelt habe und nicht um die Regelung eines bereits eingetretenen Erbfalles. Gleichfalls führe die erwähnte Übernahme der dinglichen Belastung des Grundbesitzes seitens des Klägers zu keiner werthaltigen Gegenleistung, da die Grundschuld nach Angaben der Vertragsbeteiligten keine Verbindlichkeiten gesichert habe.Bei der Beurteilung, ob es sich um eine (gemischte) Schenkung gehandelt habe, sei besonders darauf abzustellen, dass der Kläger durch einen Überschuss des Wertes der Zuwendung verglichen mit seinen Gegenleistung objektiv bereichert worden sei. Die Vertragsparteien seien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig geworden seien und hätten jedenfalls den überschießenden Zuwendungsanteil dem Beschenkten unentgeltlich zugewendet. Eine diesbezügliche Klärung sei jedoch der zivilgerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Gleiches gelte für die Einrede der Bedürftigkeit nach § 529 Abs. 2 BGB.Zudem sei die Rückforderungsfrist nicht verstrichen, da § 529 BGB den Ausschluss eines Anspruchs auf Herausgabe des Geschenkes dahingehend regele, wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen seien. Maßgeblich für den Beginn der Zehnjahresfrist sei der Vollzug der Schenkung. Betreffe die Herausgabeverpflichtung ein Grundstück, so beginne die Frist des § 529 Abs. 1 BGB, wenn der Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung bei dem Grundbuchamt eingehe. Vorliegend sei der Übertragungsvertrag am 03.05.2005 geschlossen worden, die Eintragung im Grundbuch sei am 18.05.2005 erfolgt. Der Vollzug der Schenkung (Eingang beim Grundbuchamt) sei mithin zwischen dem 03. und 18.05.2005 erfolgt. Das genaue Datum sei unerheblich, da der Eintritt der Bedürftigkeit zum 01.04.2015 (Heimaufnahme der Hilfebedürftigen unter Bezug von Pflegewohngeld und Sozialhilfe) erfolgt sei; zu diesem Zeitpunkt sei die Zehnjahresfrist eindeutig nicht verstrichen gewesen. Die Frist des § 529 Abs. 1 BGB gelte nicht für den Übergang von Ansprüchen nach § 93 SGB XII. Eine entsprechende Anspruchsüberleitung könne auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Nach § 93 Abs. 1 SGB XII könne der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige die Ansprüche eines Hilfeempfängers gegen Dritte bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten. Vorliegend sei die Anspruchsüberleitung mit Bescheid vom 10.06.2016 erfolgt und zwar in Höhe der bis zum 30.6.2016 geleisteten Pflegewohngeldzahlungen von 6.975,41 EUR (mtl. 442,92 EUR für April 2015 bis August 2015, 467,90 EUR für September 2015 sowie mtl. 476,99 EUR von Oktober 2015 bis Juni 2016) sowie für die zukünftigen monatlichen Pflegewohngeldleistungen seit dem 01.07.2016 begrenzt auf den Wert der erhaltenen Schenkung von 60.000 EUR unter entsprechender Berücksichtigung der ebenfalls übergeleiteten Sozialhilfeleistungen.Für die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige sei nicht das Bestehen dieses Anspruchs voraussetzen, sondern vielmehr, dass eine überleitungsfähiger Anspruch in Betracht komme, also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen sei (Negativevidenz).Das durch § 93 Abs. 1 SGB XII eingeräumte Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden; die erkennbaren und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Belange seien ausreichend abgewogen worden. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 10.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger muss die Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen von Frau S. X. nach § 14 Abs. 8 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ‑ APG NRW) i. V. m. § 93 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) hinnehmen. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Überleitungsanzeige den formellen Erfordernissen eines Verwaltungsakts genügt, besonders hinsichtlich der Zuständigkeit, der Schriftform, der Bestimmtheit, des Ausübens von Ermessen und der Begründung. Ausschlussgründe, die den Gläubigerwechsel betreffen, sind nicht erkennbar. Der Hinweis des Beklagten ist zutreffend, dass der Kläger nur in Höhe seines Anteils an dem erhaltenen Geschenk in Anspruch genommen wird und nur in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Pflegewohngeldleistungen. Der Beklagte darf sich auch darauf berufen, dass die Überleitung aus fiskalischen Interessen geboten sei, da hierdurch dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gefolgt werde. 1.Gemäß § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 93 Abs. 2 SGB XII kann der Pflegewohngeldträger durch schriftliche Anzeige die Ansprüche des Pflegewohngeldempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Die schriftliche Anzeige bewirkt die Überleitung auch für die Zukunft, solange Pflegewohngeld gewährt wird und nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird. Hat eine leistungsberechtigte Personen für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (§ 93 Abs. 1 SGB XII). Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Ob die Voraussetzungen für eine Überleitung in diesem Sinne erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; nur insoweit die zuständige Behörde dabei auch nach ihrem Ermessen zu befinden hat, ist die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt (§ 114 VwGO). Vgl. zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle: BVerwG, Urteil vom 24.07.1975 – V C 22.74 ‑, juris. Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hängt nicht davon ab, ob der behauptete bürgerliche-rechtliche Anspruch überhaupt und in der geltend gemachten Höhe besteht. Vielmehr bleibt diese Prüfung - im Falle der rechtmäßigen Überleitung - dem zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Eine Aufhebung der Überleitungsanzeige wegen Fehlern, die den übergeleiteten Anspruch betreffen, kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der übergeleitete Anspruch nach dem materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz). Zum Prüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 15.04.1996, Buchh. Nr. 24 zu 436.0; VG München, Urteil vom 29.02.2002 – M 32b K 99.638 ‑, juris, VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 – 4 A 35/03 ‑, juris. Ein solcher Fall der Negativevidenz ist vorliegend nicht feststellbar. Sämtliche hier vorgetragenen Einwendungen gegen den übergeleiteten Anspruch obliegen der Klärung durch die Zivilgerichtsbarkeit. Zu § 90 BSHG, der ersetzt wurde durch § 93 SGB XII, hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.1995 – IV ZR 212/94 ‑, juris, ausgeführt: „(...) § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen, Die Überleitungsermächtigung zielt also ihrem Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfeträger, die bestünde, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt worden wäre (BVerwG, NJW 1992, 3288). Diese Rechtslage wird nicht etwa erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (BVerwG, NJW 1990, 3312) konkretisiert und individualisiert diese Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist (BVerwG, NJW 1990, 3288).“ Diesen Erwägungen schließt sich der Einzelrichter in ständiger Rechtsprechung vgl. Gerichtsbescheid vom 24.05.2016 – 21 K 733/16 ‑, an. Vgl. Rspr. der Kammer (jeweils zu Überleitungsanzeigen im Bereich des Kriegsopferfürsorgerechts): Gerichtsbescheide vom 27.06.2012 – 21 K 812/12 – und vom 24.07.2012 ‑ 21 K 1737/12 ‑, Urteil vom 28.06.2007 ‑ 21 K 3965/06 ‑;siehe auch: VG Augsburg, Urteil vom 04.02.2003 ‑ Au 3 K 02.1428 ‑, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 – 4 A 35/03 ‑, juris. Zivilrechtliche Ansprüche scheiden hier nicht offensichtlich aus. Soweit zivilrechtliche Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) zu prüfen sind, sind Ausschlussgründe nach § 534 BGB (keine Rückforderung bei Pflicht- und Anstandsschenkungen) oder § 529 BGB (weiterer Ausschluss des Rückforderungsanspruchs) nicht ersichtlich. Gründe, dass der übergeleitete Anspruch nach dem materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, sind vorliegend nicht erkennbar. Die Rückforderungsfrist (§ 529 BGB) wäre nur dann verstrichen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen wären. Das ist vorliegend nicht der Fall. Gleich, ob der Vollzug der Schenkung mit Abschluss des Übertragungsvertrags am 03.05.2005 oder mit Eingang des Antrags auf Eintragung im Grundbuch am 18.05.2005 bewirkt worden ist, BGH, Urteil vom 19.07.2011 ‑ X ZR 140/10 ‑; OLG Köln, Urteil vom 26. 6.1985 ‑ 26 O 6/5 80 ‑, beide juris;vgl. auch H. Schellhorn, in: Schellhorn / Hohm / Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 93, Rdnr. 20.1, setzte die Bedürftigkeit der Hilfebedürftigen durch Heimaufnahme am 01.04.2015 und die damit verbundenen Leistungen von Pflegewohngeld und Sozialhilfe etwas mehr als einen Monat vor Ablauf der Zehnjahresfrist ein. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Überleitung eines Rückforderungsanspruchs nach § 128 Abs. 1 BGB wegen Verarmung des Schenkers nicht entgegensteht, dass ein verschenktes Hausgrundstück, wenn es beim Schenker verblieben wäre, gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu dessen Schonvermögen gehört hätte. Bei einem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf hat der Beschenkte nicht den Schenkungsgegenstand (Hausgrundstück) herauszugeben, sondern monatliche Geldzahlung in einer den Bedarf des Schenkers entsprechenden Höhe zu leisten, bis der Wert des Geschenkes erschöpft ist. Die eingehenden Zahlungen wären beim Leistungsempfänger (= Schenker) als Einkommen zu berücksichtigen, so dass darauf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht einschlägig ist. Vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2004 – X ZR 2/03 ‑; BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 – 5 C 37/88 ‑, beide juris. Dem monatlichen Teilwertersatz in Geld kann der Kläger durch die Möglichkeit des Angebotes einer Rückübertragung des Geschenks, vgl. dazu H. Schellhorn, in: Schellhorn / Hohm / Scheider, ebd.; Münder, in: Bieritz-Harder / Conradis / Thie (Hrsg.), SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 893, Rdnr. 21. schon deshalb nicht entgehen, da das Objekt am 12.06.2015 von der Miteigentümergemeinschaft nach Heimaufnahme der Pflegebedürftigen veräußert worden ist und die Übertragung des Hausgrundstücks am 05.08.2015 im Grundbuch eingetragen worden ist. Die vorgebrachten weiteren Einwendungen betreffen das zivilrechtliche Verfahren bzw. die etwaige spätere Vollstreckung gegenüber dem Kläger, ohne dass daraus erkennbar würde, dass der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz) und deshalb das Ziel der Überleitung, den Nachrang der Sozialleistung wiederherzustellen, offensichtlich nicht verwirklicht werden könnte und damit eine Überleitungsanzeige sinnlos wäre. Eine eingehendere Prüfung des Bestehens der übergeleiten Ansprüche ist im Überleitungsverfahren nicht veranlasst, sondern bleibt ‑ im Falle rechtmäßiger Überleitung – dem anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Vgl. auch VG München, Urteil vom 29.02.2000 – M 32b K 99.638 ‑, juris. Ermessensfehler des Beklagten bei der Entscheidung über die Überleitung sind nicht zu erkennen. Die Erwägungen im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat auf den konkreten Fall des Klägers abstellende Überlegungen einer Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und der Verwirklichung des Nachranggrundsatzes vorgenommen. Das dabei vom Beklagten dem Nachranggrundsatz eingeräumte starke Gewicht ist nicht zu beanstanden. Besondere Gesichtspunkte, die zugunsten des Klägers bei der Interessenabwägung hätten berücksichtigt werden müssen und vom Beklagten nicht in die Abwägung eingestellt worden wären, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird wegen der weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid, im Widerspruchsbescheid sowie in der Klageerwiderung vom 08.05.2017 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.