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Beschluss

13 L 3137/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0929.13L3137.17.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. Juni 2017 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei ihm zur Beförderung freie Planstelle und den Dienstposten der Gruppenleitung II A „M. , M1. - und I. , T. , M2. “ in Personalunion mit der Referatsleitung II A 1 „H. des M3. , Grundsätze des G. und M4. NRW“ nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. 1. Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund, weil mit der Vergabe des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens bzw. der hiermit verbundenen Besetzung einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe B 4 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen (LBesO B NRW) an den bzw. mit dem Beigeladenen das Ziel des Antragstellers, selbst auf besagte Beförderungsstelle befördert zu werden, dauerhaft vereitelt würde. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ginge mit der Ernennung des Beigeladenen unter. Einer Anfechtung der Ernennung des Beigeladenen steht der Grundsatz der Ämterstabilität jedenfalls dann entgegen, wenn der Betroffene – wie hier der Antragsteller – Gelegenheit hatte, sein Begehren in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2015 – 1 B 694/15 –, juris, Rn. 2 ff. Am Vorliegen eines Anordnungsgrundes ändert auch der vom Antragsgegner angeführte Umstand nichts, dass der Antragsteller durch Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang die für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte hätte ersehen können. Es entspricht sowohl dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes als auch dem Interesse der Verwaltung an der zeitnahen Besetzung von Beförderungsstellen, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens, also den Zugang der so genannten Konkurrentenmitteilung, in Anspruch zu nehmen ist. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris, Rn. 30. Insoweit gebietet das Rechtsschutzbedürfnis des unterlegenen Konkurrenten, dass dieser auch ohne vorherige Kenntnis des Besetzungsvorgangs im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Beförderungsentscheidung vorgehen kann und sich erst im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens durch Akteneinsicht einen Überblick über die tragenden Erwägungen des Dienstherrn für die Vergabe der Beförderungsstelle verschafft. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass aus Sicht des unterlegenen Bewerbers nach Zugang der Konkurrentenmitteilung unverzüglicher Handlungsbedarf besteht, um eine nicht revidierbare Besetzungsentscheidung zu verhindern. 2. Allerdings hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Bewerber um ein Beförderungsamt hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 19 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn es nach der Glaubhaftmachung des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, Rn. 7. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung in formeller oder materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft ist. Formelle Fehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht begegnet die getroffene Auswahlentscheidung keinen durchgreifenden Bedenken. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 27. April 2010 – 1 WB 39/09 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, juris, Rn. 6. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind damit in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2013 – 6 B 1057/13 –, juris, Rn. 9, und vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 13. Sind Bewerber nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Gesamtnote beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose betreffend den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 15, m.w.N. Bei der „Ausschärfung“ dienstlicher Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 C 11.82 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 –, juris, Rn. 22, m.w.N. Ist auch nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, juris, Rn. 21. Erforderlich ist indes, dass solche Vorbeurteilungen der Beförderungskandidaten miteinander vergleichbar sind und sich aus ihnen unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zur Auswahlentscheidung noch leistungsbezogene Aussagen, etwa zur Leistungsentwicklung, herleiten lassen. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 29. Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers, kann der Dienstherr weitere Erkenntnisquellen für einen Leistungs- und Befähigungsvergleich ausschöpfen. Hierbei ist indes stets zu gewährleisten, dass besagte Erkenntnisquellen lediglich ergänzend und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und gegebenenfalls der älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden, somit lediglich die Funktion haben, bei einem Vergleich zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von diesen abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, juris, Rn. 24, vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, juris, Rn. 16 f., und vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 –, juris, Rn. 14, m.w.N. Dieses lediglich ergänzende Abstellen auf Erkenntnisquellen außerhalb dienstlicher Beurteilungen steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang, denn es sichert in Konstellationen, in denen der Vergleich der aktuellen sowie der vorangegangenen Beurteilungen zu einem Gleichstand der Bewerber führt bzw. keine für die Beförderungsentscheidung ausreichenden Erkenntnisse liefert, das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Bestenausleseprinzip. In Übereinstimmung hiermit benennt § 2 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) als „ergänzende Auswahlmethoden“ Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center und andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden. Bei der Frage, welche dieser zusätzlichen Erkenntnisquellen der Dienstherr im Rahmen seiner Beförderungsentscheidung ausschöpfen möchte, steht ihm ebenfalls ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. So vermag in aller Regel ausschließlich der Dienstherr darüber zu befinden, welche Auswahlmethoden in Bezug auf die konkrete Beförderungsstelle einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verletzt die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners den aus Artikel 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Zunächst ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen sind. Ausgangspunkt des Bewerbervergleichs waren hierbei zunächst die aktuellen auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00. Mai 2014 (BRL 2014) erstellten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vom 29. März 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016, welche jeweils als Gesamturteil den höchsten Punktwert (5 Punkte) ausweisen. Im Rahmen der aufgrund des identischen Gesamturteils erforderlichen Binnendifferenzierung hat der Antragsgegner zwar einen „leichten Qualifizierungsvorsprung“ des Beigeladenen vor dem Hintergrund festgestellt, dass dieser – bei im Übrigen identischer Bewertung der weiteren Leistungsmerkmale – im Hinblick auf das Merkmal „Arbeitseinsatz“ mit 5 Punkten bewertet wurde, während der Antragsteller insoweit 4 Punkte erzielte. Indes ist der Antragsgegner zu der Feststellung gelangt, dass besagter Vorsprung des Beigeladenen „nicht so gravierend“ sei, „als dass daraus ein – in Bezug auf die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt – echter Leistungsvorsprung erwachsen wäre“. Diese Schlussfolgerung knüpft daran an, dass dem Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ aus Sicht des Antragsgegners ein geringeres Gewicht vor dem Hintergrund zukommt, dass „[d]ie in diesem Einzelmerkmal erbrachten Leistungen […] keine verlässliche Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt [zulassen]“ (siehe Bl. 86 des Besetzungsvorgangs). Aufgrund dieser der Entscheidungskompetenz des Antragsgegners unterfallenden und überdies für den Antragsteller vorteilhaften Bewertung war der Antragsgegner zur Ausschöpfung weiterer Erkenntnisquellen gehalten. Insbesondere ist auch bezogen auf die untereinander gleichrangigen Befähigungsmerkmale von einem Gleichstand auszugehen, denn beide Bewerber erzielten im Hinblick auf fünf Kategorien den Ausprägungsgrad D („besonders stark ausgeprägt“) und im Hinblick auf drei Kategorien den Ausprägungsgrad C („stärker ausgeprägt“). Im Rahmen der somit gebotenen weitergehenden Differenzierung hat der Antragsgegner – wie aus dem Besetzungsvorgang (Bl. 87 f.) ersichtlich – entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zunächst einen Vergleich zwischen der vorangegangenen Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00. Oktober 2014 (Bl. 181 ff. der Personalakte des Antragstellers) und der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 00. April 2013 (Bl. 371 der Personalakte des Beigeladenen) angestrebt. Hierbei ist er indes zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass es den vorgenannten Beurteilungen an der zur Durchführung eines Leistungs- und Befähigungsvergleichs erforderlichen Vergleichbarkeit fehlt. So wurden besagte Beurteilungen auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien erstellt mit der Folge, dass der Beigeladene im Hinblick auf fünf und der Antragsteller im Hinblick auf sechs Leistungsmerkmale beurteilt wurden (zusätzliches Leistungsmerkmal: „Arbeitseinsatz“). Abgesehen hiervon erfolgte auch die Nichtberücksichtigung der vorbezeichneten Beurteilungen im Ergebnis zu Gunsten des Antragstellers, weil ihr Vergleich zu einem Qualifizierungsvorsprung des Beigeladenen geführt hätte (vergleiche die Ausführungen auf Bl. 88 des Besetzungsvorgangs). Da somit weder die aktuellen Anlassbeurteilungen noch die vorangegangenen Beurteilungen eine hinreichende Grundlage für die Beförderungsentscheidung darstellen, war der Antragsgegner zur Ausschöpfung weiterer Erkenntnisquellen im Sinne von § 2 Satz 2 LVO NRW gehalten. Dass seine Wahl hierbei auf die Durchführung eines „strukturierten Interviews nach Leitfaden“ fiel, begegnet unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Antragsgegners keinen Bedenken und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert angegriffen. Im Hinblick auf die Durchführung des Auswahlgesprächs sind Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner seinen aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Dokumentationspflichten genügt. Diese betreffen zum einen die ordnungsgemäße Protokollierung des Gesprächsverlaufs, wobei es einer umfassenden Protokollierung in Gestalt eines Wortlautprotokolls nicht bedarf, sondern vielmehr ausreicht, dass hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen getroffen werden, um das Prüfungsgeschehen auch noch nachträglich aufklären zu können. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 831/17 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Besagter Verpflichtung ist der Antragsgegner durch Protokollierung des Gesprächsverlaufs, insbesondere der an die Bewerber gerichteten Fragen und der von diesen sinngemäß gegebenen Antworten, nachgekommen (siehe Bl. 89 ff. des Besetzungsvorgangs). Zum anderen geht aus dem Besetzungsvorgang auch hervor, welche Erwägungen den Antragsgegner dazu bewogen haben, dem Beigeladenen nach Durchführung der Auswahlgespräche den Vorrang vor dem Antragsteller zu geben. Hierbei gilt, dass die aus ergänzenden Erkenntnisquellen im Sinne von § 2 Satz 2 LVO NRW gewonnene Bewertung des Dienstherrn nur in einem eingeschränkten Maß plausibel zu machen ist. Dies wirkt sich dergestalt auf die Anforderungen an die Dokumentation aus, dass die zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als der Dienstherr sich erkennbar auf bestimmte, aus dem Gesamtsachverhalt herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Werturteile, die auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhen, sind lediglich so weit plausibel zu machen und zu dokumentieren, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der für Akte wertender Erkenntnis geltenden Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann. So für die Durchführung eines Assessment-Centers OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 831/17 –, a.a.O., Rn. 10 ff. Auch insoweit ist der Antragsgegner seiner Dokumentationspflicht nachgekommen, denn aus seinem Auswahlvermerk vom 00. Mai 2017 (Bl. 107 ff. des Besetzungsvorgangs) geht hervor, dass den Leistungsmerkmalen „Führungsverhalten“ und „soziale Kompetenz“ im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche, mit Leitungsfunktionen verbundene Beförderungsstelle besonderes Gewicht zukommt (Bl. 109, letzter Absatz des Besetzungsvorgangs) und der Beigeladene im Hinblick auf besagte Merkmale die Auswahlkommission mehr überzeugt hat als der Antragsteller. So wird etwa ausgeführt, der Antragsteller habe „eine weniger gut ausgeprägte sensible Wahrnehmung für die Belange anderer“ offenbart und werde zudem im „Themenkomplex Führung“ „schwächer“ eingeschätzt als der Beigeladene. Weiterhin ist im Besetzungsvorgang (Bl. 106) dokumentiert, dass der Antragsteller im Auswahlgespräch „weniger ausgeprägt den Teamgedanken [vermittelte], um die Ziele des Referates und der Gruppenleitung zu verwirklichen“. Eine weitergehende Plausibilisierung war nach obigen Grundsätzen nicht erforderlich und dem Antragsgegner auch vor dem Hintergrund nicht zumutbar bzw. möglich, dass die Bewertung der Leistungsmerkmale „Führungsverhalten“ und „soziale Kompetenz“ in erheblicher Weise von subjektiven Eindrücken abhängt, welche sich nicht in gleicher Weise verschriftlichen lassen wie etwa die Antworten auf fachspezifische Fragen. Schließlich ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rügen des Antragstellers greifen nicht durch. Das zentrale Argument des Antragstellers, ihm hätte aufgrund seiner rund 20-jährigen Tätigkeit im einschlägigen Fachbereich der Vorzug gegenüber dem bislang in anderen Sachgebieten eingesetzten Beigeladenen gebührt, verfängt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht. Der Antragsteller verkennt, dass es sich bei seiner hierin zum Ausdruck kommenden Schlussfolgerung, er sei aufgrund seiner langjährigen Befassung mit der Materie für die Beförderungsstelle bzw. den hiermit untrennbar verknüpften Dienstposten in besonderer Weise qualifiziert, um eine subjektive Selbsteinschätzung handelt, welcher nicht nur im Rahmen dienstlicher Beurteilungen, hierzu etwa VG Ansbach, Urteil vom 22. November 2011 – AN 1 K 10.01691 –, juris, Rn. 80, sondern auch im Hinblick auf den auf ihrer Grundlage durchgeführten Eignungsvergleich zwischen Beförderungskandidaten keine Relevanz zukommt. Dementsprechend ist ebenfalls unbeachtlich, dass der Antragsteller den ihm im Dezember 2016 kommissarisch übertragenen streitgegenständlichen Dienstposten nach eigenem Vortrag „zur vollsten Zufriedenheit“ ausübt. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich aus dem beruflichen Werdegang des Antragstellers im Vergleich zu demjenigen des Beigeladenen ein zwingender Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ergibt. Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen wird, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind; in diesem Rahmen kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 28. Dies gilt – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – in besonderem Maße für langjährig in der öffentlichen Verwaltung tätige Juristen wie den Antragsteller und den Beigeladenen, von denen verlangt werden kann, dass sie innerhalb angemessener Zeit in der Lage sind, sich auch in spezielle Materien einzuarbeiten und sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, weshalb eine Beförderung regelmäßig nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass einer der Bewerber bereits über Kenntnisse und Erfahrungen in den Fachbereichen des zu übertragenden Amts verfügt. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 2 B 391/12 –, juris, Rn. 16. Hiermit im Einklang stehend fordert auch die Stellenausschreibung des Antragsgegners keine (langjährige) Erfahrung im einschlägigen Fachbereich, sondern deklariert lediglich gute und fundierte Kenntnisse betreffend die rechtlichen und politischen Fragestellungen der Aufgaben der Gruppe II A als „wünschenswert“. Auch die weiteren Erwägungen des Antragstellers überzeugen nicht. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beigeladene habe im Auswahlgespräch im Hinblick auf die ihm gestellten Fachfragen Wissensdefizite offenbart. Abgesehen davon, dass sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers eine fehlerhafte bzw. unzureichende Beantwortung einzelner Fragen durch den Beigeladenen nicht erkennen lässt und eine entsprechende Bewertung dem mit der erforderlichen Sachkunde ausgestatteten Antragsgegner bzw. der von ihm berufenen Auswahlkommission vorbehalten ist, lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Grundlage eines in den Auswahlgesprächen gebildeten Gesamteindrucks getroffen hat. Hierbei ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beantwortung von einzelnen Fachfragen durch den Beigeladenen den über ihn gebildeten Gesamteindruck in negativer Weise beeinflussen musste, noch ist zu beanstanden, dass der Antragsgegner – insbesondere mit Blick auf die mit der Beförderungsstelle verbundene Leitungsfunktion – ausweislich des Auswahlvermerks (Bl. 107 ff. des Besetzungsvorgangs) sein Augenmerk besonders auf die persönliche Darstellung der Bewerber betreffend die Leistungsmerkmale „Führungsverhalten“ und „soziale Kompetenz“ gelegt hat. Eine derartige Gewichtung stand dem Antragsgegner im Hinblick auf die durchgeführten Auswahlgespräche ebenso frei wie im Rahmen der Binnendifferenzierung zwischen einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen in dienstlichen Beurteilungen. Sofern der Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem Inhalt der Auswahlgespräche und der Auswahlentscheidung daraus herleiten möchte, dass die Beantwortung der den Bewerbern gestellten Fachfragen nach seinem Vortrag einen Großteil der Gesprächszeit in Anspruch genommen hat, kann dem nicht gefolgt werden, denn hieraus lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich bei der fachlichen Kompetenz um den für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt handelt. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass es sich bei einem Auswahlgespräch lediglich um eine Momentaufnahme handele, verfängt nicht, weil die Konkurrenten nach den vorangegangenen Ausführungen gerade als im Wesentlichen gleich qualifiziert eingeschätzt werden durften, so dass der Antragsgegner nur deshalb überhaupt auf das Auswahlgespräch zurückgreifen durfte. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein solches Auswahlgespräch nur eine Momentaufnahme vermittelt, so dass es eben auch nur ergänzend heranzuziehen ist. Im Übrigen ermöglicht ein Auswahlgespräch aber jedenfalls eine – wenn auch vergleichsweise kurze – intensive und punktgenaue Befassung mit den einzelnen Bewerbern. Die Einschätzung des Antragsgegners, wonach der Beigeladene im Auswahlgespräch im Hinblick auf die Leistungsmerkmale „Führungsverhalten“ und „soziale Kompetenz“ einen stärkeren Eindruck vermittelte als der Antragsteller, wird von Letzterem nicht substantiiert angegriffen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen eines strukturierten Interviews – anders als etwa bei der Bewertung einer mündlichen Prüfung – naturgemäß die subjektive Bewertung der Kompetenzen und der Persönlichkeit der Bewerber im Vordergrund steht, die sich einer Einordnung in die Kategorien „richtig“ oder „falsch“ weitgehend entzieht und exakter tatsächlicher Erkenntnis nicht zugänglich ist. Solche Entscheidungen unterliegen zwar gleichwohl der gerichtlichen Kontrolle, allerdings nur dahingehend, ob der rechtliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind oder ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 831/17 –, juris, Rn. 8. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner im Rahmen seiner Bewertung entsprechende Fehler unterlaufen sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit beschränkt sich die Rüge des Antragstellers auf den schon wegen seiner Pauschalität nicht nachvollziehbaren Vorhalt, der Beigeladene habe „den Bewertungshorizont zu den gestellten Fragen zum Thema Führung letztlich nicht immer sicher getroffen“. Sofern der Antragsteller dem Antragsgegner schließlich vorhält, dieser habe die kommissarische Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens an den Antragsteller bei seiner Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen, verkennt er, dass seine Tätigkeit als „Vertreter der Gruppenleitung“ in seiner Anlassbeurteilung vom 00. März 2017 ausdrücklich erwähnt (siehe S. 3 des Beurteilungsvordrucks) und er überdies im Hinblick auf das Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ mit dem höchsten Punktwert (5 Punkte) beurteilt wurde. Besagte Tätigkeit hat daher entgegen der Annahme des Antragstellers Eingang in die Auswahlentscheidung gefunden, denn deren Ausgangspunkt ist – wie dargestellt – der Vergleich der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gewesen. Insbesondere kann auch nicht deshalb von einer fehlenden Berücksichtigung ausgegangen werden, weil der Antragsgegner nach Vergleich der Anlassbeurteilungen in nicht zu beanstandender Weise zur Feststellung eines Leistungsgleichstandes gelangt ist und vor diesem Hintergrund weitere Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nach zuletzt genannter Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines höher besoldeten Amtes betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe B 4 LBesO B NRW, im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, zu reduzieren. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012, – 6 E 1406/11 –, juris, Rn. 6, und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris, Rn. 7. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.