Beschluss
1 B 1518/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0310.1B1518.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, und zwar für das Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Dessen außergerichtliche Kosten für das Verfahren erster Instanz sind (bleiben) nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, und zwar für das Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Dessen außergerichtliche Kosten für das Verfahren erster Instanz sind (bleiben) nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die jeweils zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben in der Sache Erfolg. Die für die Abänderung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen, fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung durchgreifend. Auch aus anderen Gründen erweist sich diese Entscheidung - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat - nicht als im Ergebnis richtig. Der angefochtene Beschluss unterliegt deswegen der Abänderung. Bezogen auf den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle eines Technischen Leiters der Einrichtung Liegenschaften und Vermessungen O. (LVN) einem anderen Konkurrenten als dem Antragsteller, insbesondere dem Beigeladenen, zu übertragen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitkonkurrenten in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über das Begehren des Antragstellers um die zu besetzende Stelle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund, aber (im Ergebnis) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund ergibt sich hier unzweifelhaft daraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers - d.h. dessen grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie, und zwar insbesondere am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Einbeziehung in die Bewerberauswahl - effektiv (vorläufig) zu sichern. Dies gilt unabhängig davon, ob es zunächst nur um die Verhinderung der Übertragung des im Streit stehenden (hier für den Beamtenbereich mit Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten) höherwertigen Dienstpostens geht, ohne dass vor der später nachfolgenden Beförderung eine erneute Auswahlentscheidung nach Bestenauslesekriterien vorgesehen ist, oder ob eine statusändernde Maßnahme wie die Beförderung des Beigeladenen - hier unter gleichzeitig erforderlichem Aufstieg in den höheren Dienst - schon jetzt unmittelbar bevorsteht. Dagegen ist ein Anordnungsanspruch letztlich nicht gegeben. Ein solcher besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes bzw. Dienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Ferner muss hinzukommen, dass die Auswahl des betreffenden Bewerbers in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint, wozu es ausreicht, dass die Aussichten, ausgewählt zu werden, (mindestens) "offen" sind. Vgl. namentlich zu Letzterem: BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, (z. B.) ZBR 2002, 427 (428), vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 (165), und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162 (163). Diese Anforderungen sind hier mit Blick auf das letztgenannte Kriterium nicht erfüllt. Entgegen der die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Begründung lässt sich eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin das konstitutive Anforderungsprofil für den in Rede stehenden Beförderungsdienstposten unter Überschreitung des insoweit bestehenden Organisationsermessens sachwidrig festgelegt hat. Eine entsprechende Sachwidrigkeit bzw. Willkür lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten sowie sonstiger erkennbarer Umstände nicht feststellen (nachfolgend 1.). Die Antragsgegnerin hat allerdings die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen an die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen gegenüber dem Antragsteller nicht hinreichend beachtet; eine Heilung dieses Fehler im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unter den hier gegebenen Umständen nicht möglich gewesen (nachfolgend 2.). Trotz dieses vorgekommenen Rechtsfehlers erweist sich der angefochtene Beschluss am Ende doch nicht als im Ergebnis richtig. Ein Anspruch des Antragstellers auf eine fehlerfreie neue Entscheidung über seine Bewerbung ist hier nämlich nicht in sicherungsfähiger Weise gegeben, weil seine Auswahl in einem neuen, ohne den genannten Fehler durchgeführten Auswahlverfahren wegen objektiver Chancenlosigkeit seiner Bewerbung außer Betracht bleiben muss (nachfolgend 3.). 1. Der Antragsteller ist nicht durch ein rechtswidrig verengtes Anforderungsprofil zu Unrecht aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen worden. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt unterliegt allerdings auch die Aufstellung eines konstitutiven (d.h. verbindlich vorgegebenen) Anforderungsprofils, welches - in der Regel als Teil des Inhalts der Ausschreibung - einer dem eigentlichen Auswahlvorgang vorweggenommenen Abschichtung des für den jeweils in Rede stehenden Beförderungsdienstposten in Frage kommenden Bewerberkreises dient, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines davon nachteilig betroffenen Bewerbers der - wenn auch in der Sache eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung. Denn auch derartige Anforderungsprofile dürfen nicht ohne Rücksicht auf den Maßstab der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter grundsätzlich allein nach Maßgabe der genannten Auswahlkriterien - zusammenfassend üblicherweise als Grundsatz der Bestenauslese (bzw. Leistungsgrundsatz) bezeichnet - zu besetzen. Dies wird verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Dabei gilt die Verbindlichkeit des angeordneten Maßstabs nicht nur für Einstellung und Beförderung, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Auswahl unter den Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, a.a.O. (165); BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 (59). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Norm dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet, und zwar namentlich darauf, dass die Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückgewiesen wird, die durch die Bestenauslese gedeckt sind. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter in der Weise abschließend vor, dass von der Vorschrift erfasste Auswahlentscheidungen grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden können, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Vgl. BVerfG, z.B. Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, a.a.O. (163), m.w.N. Hieraus ergeben sich Folgerungen auch für die Fallgruppe, in der - wie im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin mit Blick auf den Antragsteller in erster Linie geltend gemacht wird - das Ausscheiden eines Bewerbers im Rahmen des Auswahlverfahrens / der Auswahlentscheidung auf einem Umstand beruht, der Bestandteil des (konstitutiven) Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle ist: Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet vielmehr der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es unterliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Unbeschadet dessen ist die öffentliche Verwaltung bei der Bestimmung des Anforderungsprofils aber nicht im eigentlichen Sinne "frei", sondern an bestehende gesetzliche Vorgaben gebunden. Diese leiten das vorgenannte Organisationsermessen und markieren zugleich dessen rechtliche Grenzen. Zu den angesprochenen Vorgaben ist dabei (neben anderen wie etwa der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung von Frauen und Männern) insbesondere der Grundsatz der Bestenauslese mit den in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Auswahlkriterien zu zählen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 (168), und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, a.a.O. (163), m.w.N.; dazu ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, ZBR 2004 , 277 = NVwZ-RR 2004, 236, und vom 28. Februar 2008 - 1 B 1866/07 -; wohl a.A., zumindest aber missverständlich: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. März 2008 - 5 ME 346/07 -, RiA 2008, 236. Ansonsten könnten diese Kriterien im Ergebnis leicht unterlaufen werden. Es bestünde nämlich die Gefahr, dass insbesondere durch eine zu enge Fassung des Anforderungsprofils eine Reihe von potenziell geeigneten und auch im Übrigen nicht unqualifizierten Bewerbern um ein öffentliches Amt gar nicht erst die Chance erhält, in einen näheren Vergleich anhand der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung überhaupt einbezogen zu werden. Hintergrund ist, dass mit der Festlegung namentlich eines konstitutiven Anforderungsprofils für eine Stelle / einen Dienstposten ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung (gleichsam vor die Klammer gezogen) abschichtend vorweggenommen wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007 und vom 8. Oktober 2007, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 B 64/08 -; treffend auch schon OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 1994, 294 (295). Erfüllen nämlich Bewerber ein anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien feststellbares zwingendes (und somit "konstitutives") Element des Anforderungsprofils und insofern eine "Mindestvoraussetzung" für die Besetzung des in Rede stehenden Postens nicht, so führt dies in der Regel darauf, dass sie bereits qua Anforderungsprofil - also ohne einen weiteren Vergleich nach den Bestenauslesekriterien - aus dem Bewerberfeld und damit aus dem weiteren Auswahlverfahren samt der abschließenden Auswahlentscheidung ausgeschieden werden. Vgl. hierzu sowie zur Abgrenzung von konstitutiven und nicht konstitutiven Anforderungsprofilen aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats etwa Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, vom 20. Juli 2006 - 1 B 352/06 -, vom 17. April 2007 - 1 B 2232/06 - und vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 -, juris (Rn. 8 ff.); jeweils m.w.N. Die Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese und des zugehörigen Bewerbungsverfahrensanspruchs muss sich insofern notwendig auch auf die der eigentlichen vergleichenden Auswahlentscheidung vorgelagerte Stufe der Aufstellung/Anwendung der für das betreffende Anforderungsprofil maßgeblichen Sachkriterien mit erstrecken. Denn durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die (wesentlichen) Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den zu besetzenden Dienstposten gemessen. Dies ist letztlich der tragende Grund dafür, dass sich der Dienstherr bei der Festlegung von Anforderungsprofilen - nicht zuletzt auch zur Wahrung der Rechtsstellung des angesprochenen Kreises potenzieller Bewerber - ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren hat. Sachfremd/sachwidrig sind Erwägungen in dem vorliegenden Zusammenhang namentlich dann, wenn sie sich nicht oder nicht ausreichend an dem Grundsatz der Bestenauslese bzw. seinen Einzelkriterien orientieren. Hiervon ausgehend führen Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientierten Gesichtspunkten beruhen. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, insb. Beschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - , a.a.O. (168), vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, a.a.O. (166), und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, a.a.O. (164), jeweils m.w.N.; dazu auch OVG NRW, z.B. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2008 - 1 B 64/08 -. b) Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich allerdings für den vorliegenden Fall, dass die Antragsgegnerin das (konstitutive) Anforderungsprofil für den in Rede stehenden Dienstposten nicht zu Lasten des Antragstellers in objektiv sachwidriger Weise näher ausgeformt hat. Sie hat sich hierbei vielmehr, wie die Beschwerden der Sache nach geltend machen, noch im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens gehalten, ohne die Grundsätze der Bestenauslese zu missachten oder zu konterkarieren. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller bereits in Anwendung dieses Profils im Ergebnis aus dem für die Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Bewerberfeld herausfällt. Es geht in diesem Zusammenhang zentral um folgenden Bestandteil des der internen Stellenausschreibung vom 14. März 2008 zugrunde liegenden Anforderungsprofils: "Mehrjährige Berufserfahrung im An- und Verkauf von Grundstücken, der Bestellung von Rechten an Grundstücken sowie bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Da diese Aufgaben Schwerpunkt der Tätigkeit der/des Techn. Leiters/in der LVN sein werden, sind hier umfangreiche und mehrjährige Erfahrungen in Grundstücksverhandlungen auch schwieriger Art, Verhandlungsgeschick bei An- und Verkauf von Grundstücken, der Bestellung von Rechten und der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zwingend erforderlich." Bei der hiermit geforderten speziellen Berufserfahrung handelt es sich um ein konstitutives Element des fachlichen Anforderungsprofils, weil diese Erfahrung nicht nur gewünscht, sondern zwingend vorausgesetzt wird und sich die Erfüllung dieser Voraussetzung hinreichend objektivierbar allein anhand der bisherigen dienstlichen Verwendung der Bewerber feststellen lässt. Ein vergleichbar eng eingegrenztes fachliches Qualifikationserfordernis hatte es zwar in der vorausgegangenen Ausschreibung vom 7. September 2007 zu dem später abgebrochenen ersten Stellenbesetzungsverfahren betreffend dieselbe technische Leitungsfunktion nicht gegeben. Dort hatte sich die Antragsgegnerin in dem fraglichen Sachzusammenhang darauf beschränkt, eine "mehrjährige Berufserfahrung im Liegenschaftswesen" zu verlangen. In der besagten Änderung liegt jedoch keine - unzulässige - Auswechselung des Anforderungsprofils während eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, a.a.O. Mit dem Abbruch des alten Verfahrens und der Neuausschreibung der Stelle hat die Antragsgegnerin vielmehr ein neues, im Rechtssinne eigenständig zu beurteilendes Auswahl- und Besetzungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Für dieses Verfahren bleibt das alte Anforderungsprofil nicht aus Rechtsgründen verbindlich. Ob auch schon dieses - wie die Antragsgegnerin geltend macht - sachlich enger gemeint gewesen ist, als es der Wortlaut letztlich zum Ausdruck gebracht hat, bedarf insofern keiner Befassung. Unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn beim Zuschnitt von Dienstposten und damit zugleich der Stellung bestimmter Qualifikationsanforderungen an die Dienstposteninhaber prinzipiell zukommenden organisatorischen Gestaltungsspielraums durfte die Antragsgegnerin das hier maßgebliche neue Anforderungsprofil in der Sache wie geschehen festlegen, ohne hierdurch den Anspruch des Antragstellers auf eine an den Kriterien der Bestenauslese orientierten, ermessensfehlerfreien Auswahl zu verletzen. Denn die hier interessierenden Elemente dieses Anforderungsprofils, welche der Antragsteller im Ergebnis nicht erfüllt, sind aus objektiver Sicht noch hinreichend von sachlichen Erwägungen getragen. Wie sich aus den während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und namentlich zur Begründung ihrer Beschwerde gegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt, lag der in Rede stehenden Forderung einer spezifischen Berufserfahrung der Bewerber im Bereich des Grundstücksverkehrs qua Anforderungsprofil eine wertende Gewichtung bezogen auf die unterschiedlichen Aufgabeninhalte der ausgeschriebenen Stelle zugrunde. Derartige Gewichtungen in bestimmter Weise vorzunehmen, gehört zu den ureigensten Kompetenzen des Dienstherrn bei der konkreten Bestimmung dessen, was Inhalt des Anforderungsprofils für eine Stelle bzw. einen Dienstposten sein soll. Vgl. gerade zu dieser exklusiven Kompetenz des Dienstherrn: BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433 (434); ferner etwa Senatsbeschluss vom 16. Februar 2009 - 1 B 1918/08 -, Seite 10 des amtl. Abdrucks = Juris, dort Rn. 20 f. Darauf, dass auch eine andere Gewichtung möglich gewesen wäre, kommt es dabei nicht an, ebenso wenig auf eine etwaige eigene gewichtende Bewertung durch betroffene Bewerber. Der Dienstherr stößt in diesem Zusammenhang lediglich insofern an - insbesondere aus Gründen des Gebots der Bestenauslese objektiv zu wahrende - rechtliche Grenzen, als er infolge vorgenommener Gewichtungen von Aufgabeninhalten ein konstitutives Anforderungsprofil ohne jeden sachlichen Grund derart eng bestimmt, dass ein Bewerber, dessen Grundeignung für den Posten an sich außer Frage steht, dadurch in willkürlicher Weise der Zutritt zum Bewerberfeld von vornherein versagt wird. Ein derartiger Fall ist - beispielhaft - insbesondere gegeben, wenn qua verengtem konstitutiven Anforderungsprofil ein anerkannter Leistungsträger aus dem Bewerberfeld herausfällt, auf den mit Blick auf seine (langjährige) Vorverwendung und bisherige berufliche Karriere die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens gleichsam zugeschnitten war. Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, a.a.O. Die hier im Streit stehende "enge" Fassung des fachlichen Anforderungsprofils für die Stelle "Technische/r Leiter/in der LVN" knüpft hingegen insofern noch an inhaltlich nachvollziehbare und sachlich vertretbare Gründe an, als sie der im Rahmen der betreffenden Leitungsfunktion unstreitig mit innegehabten Verantwortung für einen bestimmten, erkennbar nicht völlig belanglosen Teilbereich des Aufgabenspektrums der Stelle - nämlich für die Grundstücksgeschäfte wie namentlich den An- und Verkauf von Grundstücken - eine im Verhältnis zu anderen Teilbereichen wie hier namentlich dem klassischen Vermessungswesen besonders hervorgehobene Bedeutung zumisst. Dieser besondere Stellenwert wird seinerseits mit der bestehenden finanziellen Bedeutung der Grundstücksgeschäfte für die Tätigkeit der LVN innerhalb eines bestehenden Vertretbarkeitsspielraums objektiv nachvollziehbar begründet, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf Details wie etwa eine zurzeit tendenzielle Abwärtsentwicklung bei den Einnahmen aus Grundstücksverkäufen ankommt. Auch durfte die Antragstellerin im Rahmen ihres Organisationsermessens und dessen stark eingeschränkten Bindungen grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob sie bereits bestehende berufliche Erfahrungen der Bewerber in dem als besonders bedeutsam gewichteten Bestandteil des Aufgabenspektrums für die im Streit stehende übergreifende Leitungsfunktion zwingend voraussetzen wollte (wie hier geschehen), anstatt es ausreichen zu lassen, dass die benötigte Fachkompetenz und Erfahrung von einer nachgeordneten Hierarchieebene aus, nämlich der bisherigen Funktion des Beigeladenen als Sachgebietsleiter, in die Verhandlungen und Entscheidungsprozesse eingebracht wird. Warum sich die Antragsgegnerin in dieser Weise entschieden hat, hat sie dabei - unter anderem mit dem Hinweis auf das Erfordernis eigener Verhandlungsführung in Grundsatzangelegenheiten - mit vertretbaren sachlichen Erwägungen begründet. Demnach ist das streitige Anforderungsprofil in der Gestalt seiner näheren Ausformung für das in Rede stehende Besetzungsverfahren nicht zu eng gefasst, um das von der Antragsgegnerin gewünschte Bewerberfeld noch objektiv sachgerecht einzugrenzen. Unter Berücksichtigung des bei der Festlegung eines Anforderungsprofils bestehenden Bewertungs- und Gewichtungsspielraums des Dienstherrn lässt sich weiter nicht feststellen, dass der Antragssteller schon kraft seiner langjährigen Vorverwendung zwingend in den Bewerberkreis für den in Rede stehenden Leitungsposten hätte einbezogen werden müssen. Zwar gehört der Antragsteller (im Unterschied etwa zu dem Beigeladenen) seit vielen Jahren als Abteilungsleiter derjenigen Hierarchieebene der LVN an, welche der obersten Leitungsebene, zu welcher der ausgeschriebene Posten zählt, unmittelbar nachgeordnet ist. Seine fachliche Verantwortung bezieht sich dort allerdings auf solche Aufgabenbereiche, welche der Dienstherr mit Blick auf die Gesamtverantwortung des Technischen Leiters der LVN nicht entsprechend hoch gewichtet hat wie die nach dem aufgestellten Anforderungsprofil besonders herausgehobenen Grundstücksgeschäfte, welche derzeit in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen als einem Abteilungsleiter nachgeordnetem Sachgebietsleiter fallen. Die betreffende sachlich-fachliche Gewichtung durch die Antragsgegnerin mag nahe an der Grenze des objektiv Vertretbaren liegen, überschritten wird diese Grenze - wie schon ausgeführt - indes aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht. Das bedeutet aber zugleich, dass die streitige Leiterstelle auf den Antragsteller auch nicht in einer Weise "zugelaufen" ist, dass es für den Dienstherrn gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG praktisch keinerlei Bewertungsspielraum mehr gegeben hätte, ihn bei der Besetzung dieses Postens von vornherein außer Betracht zu lassen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das in Rede stehende Anforderungsprofil sei deswegen nicht von sachlichen Erwägungen getragen, weil es erkennbar auf die Person des Beigeladenen "maßgeschneidert" gewesen sei, greift hiervon ausgehend ebenfalls nicht durch. Zwar ist es dem Dienstherrn verwehrt, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für einen (höherwertigen) Dienstposten persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt - und andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt - werden. (Allein) Darin ist begründet, dass das Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten nicht ohne sachlichen Grund exakt an dem Eignungs- bzw. Befähigungsprofil eines bestimmten Bewerbers (des sog. "Wunschkandidaten") orientiert werden darf. Auf der anderen Seite deutet aber nicht bereits jede (ggf. auch starke) Annäherung der Festlegung des Anforderungsprofils an bestimmte besondere Befähigungen, Erfahrungen etc., die (nur) einzelne Bewerber aus dem potenziellen Bewerberfeld aufweisen, auf eine gemessen an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unzulässige Manipulation der für die Bewerberauswahl zuständigen Stelle hin. Das gilt unabhängig von der Gesamtzahl der voraussichtlich potenziell geeigneten Bewerber und unter Umständen selbst in solchen Fällen, in denen die Aufnahme bestimmter Elemente in das konstitutive Anforderungsprofil den "Wunschkandidaten" des Dienstherrn objektiv so stark begünstigt, dass seine Auswahl gewissermaßen vorprogrammiert ist. Die Vorstellung, die Verwaltung müsse stets völlig (ergebnis-)offen in ein bestimmtes Auswahlverfahren gehen und dürfe sich insbesondere im Zusammenhang mit der Fassung fachlicher Anforderungsprofile nicht schon (jedenfalls intern) Gedanken darüber machen, mit welchem potenziellen Bewerber der Posten nach ihrer Auffassung bestmöglich besetzt werden könnte, wäre demgegenüber völlig lebensfremd und ließe sich mit einer vorausschauenden, geordneten Personalplanung schwerlich in Einklang bringen. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die gerichtliche Überprüfung muss deswegen auch in diesem Zusammenhang - in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung - die (Grenze der) objektive(n) Sachgerechtigkeit der Ausübung der Organisationsbefugnis bei der Festlegung des Anforderungsprofils von Dienstposten bleiben. Dabei kann es in Ausschöpfung in der Sache bestehender Ermessensspielräume ggf. durchaus objektiv wünschenswert und interessengerecht sein, dass die Besetzung des Dienstpostens am Ende mit dem "Wunschkandidaten" des Dienstherrn erfolgt. Liegen diese Voraussetzungen vor, stellt es sich nicht als sachwidrig oder gar manipulativ dar, einen solchen Kandidaten in besonderer Weise beruflich zu fördern; dies befindet sich vielmehr gerade in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2008 - 1 B 1866/07 -, Seiten 8/9 des amtl. Abdrucks, und vom 17. Oktober 2006 - 1 B 1430/06 -, juris (Rn. 16 ff.). Mit Blick auf die hier nach dem Vorstehenden noch anzunehmende objektive Sachgerechtigkeit der in Rede stehenden Berufserfahrung als Qualifikationsanforderung des konstitutiven Anforderungsprofils ergeben sich somit auch wegen der vermeintlichen Bevorzugung des Beigeladenen durch den "Zuschnitt" der sprachlichen Fassung des Ausschreibungstextes keine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchgreifenden Rechtsbedenken. Ist wie hier eine bestimmte enge Fassung konstitutiver Qualifikationskriterien noch hinreichend gerechtfertigt, kann das Anforderungsprofil auch dann Bestand haben, wenn im Extremfall nur ein einziger in Betracht kommender (interner) Bewerber die betreffende Voraussetzung erfüllt. Inwieweit die Antragsgegnerin bei der zweiten Ausschreibung mit einer Bewerbung auch des Abteilungsleiters Braun (neben derjenigen des Beigeladenen) rechnen konnte, was die Beteiligten unterschiedlich beurteilen, ist infolgedessen für die Entscheidung des Senats unerheblich. 2. Der Antragsteller ist vorliegend allerdings insofern in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden - was das Verwaltungsgericht offengelassen hat -, als die Antragsgegnerin diejenigen Gründe, welche im Verhältnis zum Antragsteller die getroffene Auswahlentscheidung (als einzige hier in Betracht kommende Gründe) im Ergebnis rechtsfehlerfrei tragen, nämlich die fehlende Erfüllung des konstitutiven Anforderungsprofils unter dem zuvor behandelten Gesichtspunkt, nicht im Verwaltungsverfahren in der rechtlich gebotenen Weise schriftlich dokumentiert und dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben hat. Dieser kraft Verfassungsrechts beachtliche Fehler des Auswahlverfahrens, welcher zugleich die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers betrifft, ist in dem nachfolgenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht wirksam geheilt worden. Welche Anforderungen in diesem Zusammenhang gelten, erschließt sich im rechtlichen Ausgangspunkt und wesentlichen Kern aus der vom Antragsteller im Rahmen seines Vorbringens in beiden Rechtszügen in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach ist das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende subjektive Recht des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, in besonderem Maße verfahrensabhängig. Die Einhaltung des Verfahrens ist insofern wesentlich, um zu gewährleisten, dass das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes in dem gegebenen Zusammenhang wirksam zur Geltung kommen kann und eine sachangemessene Sicherung erfährt. Dies betrifft nicht allein die Anforderungen an eine tatsächlich wirksame Kontrolle innerhalb des gerichtlichen Verfahrens - hier insbesondere des vorläufigen Rechtsschutzes. Darüber hinaus ergeben sich aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers vielmehr auch (schon) Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Das wäre etwa der Fall, wenn ein unterlegener Bewerber erst nach der Ernennung des Mitbewerbers vom Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens erführe. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb (unter anderem) eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = DÖD 2007, 279 = ZBR 2008, 169, sowie juris (Rn. 15 ff., insb. 17), und zuvor schon Beschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; dazu sowie zu weiteren Verfahrensanforderungen auch OVG NRW, Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 - 1 B 46/09 -. Es genügt hierbei allerdings nicht, dem Betroffenen überhaupt irgendeine Mitteilung zum Verfahrensergebnis zukommen zu lassen; diese muss vielmehr inhaltlich so gefasst sein, dass sie auch ihren Zweck hinreichend erfüllen kann. Sie muss deswegen bereits aus sich heraus grundsätzlich geeignet sein, den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Erfüllt die sog. Konkurrentenmitteilung im Kern diesen Zweck, mag es dann gegebenenfalls dem unterlegenen Bewerber obliegen, sich mittels eines Antrags auf Einsicht in die Verwaltungsakten (den Besetzungsvorgang) noch weiter gewünschte ergänzende Informationen selbst zu beschaffen. Wesentlich bleibt aber auch in diesem Zusammenhang, dass zunächst einmal eine Dokumentationspflicht des Dienstherrn besteht. Dieser hat die wesentlichen (d.h. für die Besetzungsentscheidung im Verhältnis zu den betreffenden Mitbewerbern maßgeblichen) Auswahlerwägungen in den Akten schriftlich niederzulegen, wobei letztlich auch allein auf diese Weise das angerufene Gericht die Möglichkeit erhält, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Demgegenüber würde die Annahme, die jeweiligen Auswahlerwägungen könnten auch noch erstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in unzumutbarer Weise mindern. Diesem ist es insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung (etwa im Rahmen der Antragserwiderung) zu erfahren. Insbesondere eine vollständige Nachholung oder Auswechselung der Ermessenserwägungen erst während des gerichtlichen Verfahrens würde im Übrigen auch den Grundsätzen widersprechen, welche die Rechtsprechung (unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts) zur Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO aufgestellt hat. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O. (= juris Rn. 20 bis 23), m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 -, juris Rn. 18. Vorliegend hat die Antragsgegnerin diesen sich aus Verfassungsrecht ergebenden Anforderungen an die Niederlegung der tragenden Auswahlerwägungen nicht genügt, soweit es in dem interessierenden Zusammenhang um das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Bewerberfeld qua Anforderungsprofil geht. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich allerdings nichts ausdrücklich dazu entnehmen, ob es einer schriftlichen Niederlegung der Auswahlgründe auch dann bedarf, wenn ein Bewerber schon mit Blick auf die fehlende Erfüllung eines konstitutiven Anforderungsprofils für den zu besetzenden Dienstposten erkennbar nicht in Betracht zu ziehen ist und er schon deswegen dem am Ende ausgewählten Mitbewerber "nachgeht". Auch in derartigen Fällen eine darauf zielende schriftliche Mitteilung an den solchermaßen aus dem zu betrachtenden Bewerberfeld auszuscheidenden Bewerber bzw. zumindest eine entsprechende schriftliche Niederlegung in den Verwaltungsakten (ausnahmslos) zu verlangen, dürfte an die Grenzen des Zweckes des in Rede stehenden Verfahrenserfordernisses stoßen, dem Betroffenen die Inanspruchnahme effektiven vorläufigen Rechtsschutzes nicht unzumutbar zu erschweren. Denn die Beantwortung der Frage, ob ein Bewerber ein bestimmtes konstitutives Anforderungsprofil erfüllt oder nicht, geht den eigentlichen Auswahlerwägungen in dem weiteren Besetzungsverfahren voraus und kann von den Betroffenen regelmäßig schon anhand des Ausschreibungstextes selbst hinreichend nachvollzogen werden; Wertungsspielräume des Dienstherrn bestehen in Bezug auf die Einhaltung konstitutiver Elemente von Anforderungsprofilen nämlich gerade nicht. Auf der anderen Seite bedürfen die Betroffenen aber auch in solchen Fällen zumindest eines Mindestmaßes an Rechtsklarheit darüber, ob der Dienstherr die Auswahl am Ende auch wirklich auf der Grundlage von Defiziten eines Bewerbers beim konstitutiven Anforderungsprofil oder aber anhand sonstiger Auswahlkriterien getroffen hat. So würde sich ein Dienstherr widersprüchlich verhalten, wenn er in den Verwaltungsakten (dem Besetzungsvermerk) und/oder der Konkurrentenmitteilung die zum Nachteil eines bestimmten Bewerbers ausgegangene Beförderungsauswahl auf andere (vom Anforderungsprofil losgelöste) Gründe stützt, um sodann erst innerhalb des gerichtlichen Verfahrens die Nichterfüllung des Anforderungsprofils tragend "nachzuschieben". Denn dies könnte aus der Sicht des Betroffenen zumindest den Anschein einer (sei es auch unstatthaften) konkludenten Aufgabe/Veränderung des der Ausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofils während des laufenden Besetzungsverfahrens erweckt haben, etwa weil dem Dienstherrn womöglich durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit bestimmter Eingrenzungen dieses Profils gekommen sind. Gibt das Verhalten des Dienstherrn in begründeter Weise Raum für derartige Vermutungen, so hat dieser spätestens mit dem Treffen der Auswahlentscheidung, also noch im Verwaltungsverfahren, klarzustellen, was wirklich der maßgebende Grund für die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Bewerbers ist. Denn mit Blick auf dessen Darlegungslast in einem etwa erwogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es für diesen wesentlich zu erfahren, worauf der Dienstherr seine Nichtauswahl wirklich tragend gestützt hat. Je nachdem, welche Erwägung dies ist, wird das Vorbringen zur Begründung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung voraussichtlich unterschiedlich ausfallen; gegebenenfalls hängt davon sogar ab, ob der Betroffene sich überhaupt entschließt, vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies alles verdeutlicht, dass es auch bei der Betroffenheit eines konstitutiven Anforderungsprofils Fallgestaltungen geben kann, in denen die schriftliche Niederlegung der (zutreffenden) Auswahlerwägungen im Verwaltungsverfahren unverzichtbar ist, um den gerichtlichen Rechtsschutz eines unberücksichtigt gebliebenen Bewerbers nicht unzumutbar zu erschweren. Ein solcher Fall ist aus den nachfolgenden Gründen auch hier gegeben: Obwohl die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass der Antragsteller eigentlich bereits qua Anforderungsprofil aus dem Bewerberfeld auszuscheiden ist, weil er die geforderte mehrjährige Praxis im Grundstücksgeschäft nicht nachweisen kann (vgl. Vermerk vom 9. April 2008, Blatt 5 der Beiakte Heft 1), hat sie ihn gleichwohl insoweit noch am weiteren Auswahl- und Besetzungsverfahren beteiligt, als auch ihm die Teilnahme an dem Assessment-Center vom 18. Juni 2008 gestattet worden ist. Dies geschah, um angeblich "jeden Zweifel auszuschließen" und weil im Hinblick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Vorabausscheidung nicht vorgenommen werden sollte" (Vermerk vom 9. April 2008, a.a.O., Hervorhebung durch den Senat). Bereits dieses Verhalten der Antragsgegnerin erweist sich als zumindest inkonsequent und in der Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Wesentlich kommt hier aber noch hinzu, dass sich der nachfolgende Inhalt des Besetzungsvorgangs nahezu ausschließlich noch mit der Durchführung und Auswertung des Assessment-Center-Verfahrens befasst. Aktuelle dienstliche Beurteilungen über die Bewerber sind zwar angefordert, aber - soweit ersichtlich - nicht zusätzlich ausgewertet worden. Insbesondere die schriftliche Mitteilung vom 30. Juni 2008 an den Antragsteller über das Ergebnis des Auswahlverfahrens (Konkurrentenmitteilung) erschöpft sich ebenfalls in Aussagen zu den Inhalten, Eindrücken und Ergebnissen des Assessment- Center-Verfahrens (einschließlich des aufrecht erhaltenen Angebots zusätzlicher Erläuterung in einem persönlichen Gespräch, welches der Antragsteller abgelehnt hatte). Auf den Text der Ausschreibung, das dort niedergelegte fachliche Anforderungsprofil und die Frage, ob das Leistungs- und Befähigungsprofil mit diesem Anforderungsprofil (bereits nicht) übereinstimmt, wird dagegen in dem immerhin zweiseitigen Mitteilungsschreiben mit keinem Wort eingegangen. Somit hat die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren - und namentlich an dessen, hier das Treffen der Auswahlentscheidung markierendem Ende - zumindest den begründeten Anschein erweckt, als sei der Antragsteller nicht bereits qua Anforderungsprofil aus dem Kreis der Bewerber ausgeschieden worden. Indem sich die Antragsgegnerin dann aber später im gerichtlichen Verfahren tragend auf die Nichterfüllung eines konstitutiven Elements des Anforderungsprofils berufen hat, hat sie die maßgebende Erwägung für die Nichtauswahl des Antragstellers nicht bloß ergänzt, sondern ausgetauscht. Auf diese Weise hat sie die Inanspruchnahme wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Antragsteller nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze unzumutbar erschwert. Dieser Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben lässt sich auf der Grundlage der zuvor näher behandelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - jedenfalls soweit wie hier nicht lediglich ergänzende Erwägungen in Rede stehen - nicht im gerichtlichen Verfahren nachträglich heilen; um einen bloßen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungsmangel, welcher in Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Ende der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Nachholung behoben werden kann, handelt es sich dabei nicht. Abweichend möglicherweise Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317.07 -, DÖD 2008, 132 (133 f.). Die im Verwaltungsverfahren und namentlich in der Konkurrentenmitteilung für das Scheitern des Antragstellers von der Antragsgegnerin gegebene Begründung ist hier für die Erfüllung der in Rede stehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht berücksichtigungsfähig. Denn diese vermag - wie schon das Verwaltungsgericht auf den Seiten 3 und 4 des angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - die durch die Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung (für sich genommen) in der Sache nicht rechtmäßig zu tragen, weil es an einer umfassenden Würdigung der Bestenauslesekriterien unter Einbeziehung nicht nur der Ergebnisse des Assessment-Center-Verfahrens, sondern insbesondere auch der Aussagen in den zwischenzeitlich eingeholten dienstlichen Beurteilungen unter Gewichtung der beim Antragsteller und Beigeladenen unterschiedlichen Statusämter fehlt. Dem sind die Beschwerden nicht entgegengetreten. 3. Gleichwohl hat der Antragsteller im Ergebnis einen Anordnungsanspruch für sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren nicht glaubhaft gemacht. Denn auch bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens bzw. der vom Senat beanstandeten Teile dieses Verfahrens wäre der Antragsteller im Ergebnis chancenlos, d.h. seine Auswahl nicht möglich. Die Möglichkeit der Auswahl im Rahmen einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu verlangen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des beschließenden Senats. Vgl. BVerfG, z.B. Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427 (428); aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschluss vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 -, juris Rn. 26 ff. Diese Rechtsprechung knüpft für die in Rede stehende Eingrenzung der Rechtsschutzgewährung bei dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel und damit letztlich bei der geltend gemachten materiellen Rechtsposition an. Diese Position ist in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig darauf beschränkt, dass der Dienstherr die Bewerbung unter Vermeidung eines etwa vorgekommenen Rechtsfehlers, mithin fehlerfrei neu bescheidet. Eine solche Neubescheidung macht jedoch von vornherein dann keinen Sinn, wenn - sei es durch verbindliche Vorgaben im Gesetz, sei es durch zulässige eigene Maßstabssetzungen des Dienstherrn - praktisch keinerlei Raum mehr besteht, das Ermessen in Richtung auf eine Auswahl des im Blick stehenden Bewerbers auszuüben. Dieser das Hauptsacheverfahren bestimmende Maßstab findet in gleicher Weise auch auf den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Anwendung. Hiervon ausgehend erschließt sich die für ein etwaiges neues Auswahlverfahren anzunehmende Chancenlosigkeit des Antragstellers, für den in Rede stehenden Leitungsposten ausgewählt zu werden, aus den folgenden Umständen dieses Einzelfalles: Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das der streitgegenständlichen zweiten Ausschreibung zugrunde liegende fachliche Anforderungsprofil auch im Falle einer ggf. erforderlichen nochmaligen (teilweisen) Wiederholung des Auswahlverfahrens nicht zugunsten des Antragstellers verändern würde. Dafür spricht zunächst schon, dass der Senat in einem gerichtlichen Verfahren dieses Anforderungsprofil sachlich überprüft und mit dem vorliegenden Beschluss im Ergebnis gebilligt hat. Davon abgesehen lässt sich aber auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht der geringste Anhalt dafür entnehmen, dass sie das in Rede stehende Anforderungsprofil in einem neuen Auswahlverfahren - etwa ähnlich wie bei der ersten Ausschreibung - ohne sachlich zwingenden Grund wieder ausweiten würde. Denn unabhängig davon, ob es hinreichend glaubhaft ist, dass die Antragsgegnerin eigentlich schon im Zuge des mit der ersten Ausschreibung eingeleiteten Besetzungsverfahrens ein engeres fachliches Anforderungsprofil für den streitigen Leitungsposten festlegen wollte, besteht für den Senat jedenfalls kein Zweifel, dass sie die zugunsten des Bereichs der Grundstücksgeschäfte vorgenommene Aufgabengewichtung, welche sie in dem vorliegenden Verfahren sehr engagiert und zugleich in der Sache kompromisslos vertreten hat, jedenfalls inzwischen für (aus ihrer grundsätzlich maßgeblichen Sicht) unverzichtbar hält und sie deswegen bei einem etwaigen weiteren Anlauf, die Stelle im Einklang mit dem geltenden Recht zu besetzen, an einem entsprechend eng gefassten Anforderungsprofil festhalten würde. Unterstützt wird diese Überlegung noch dadurch, dass es in einer weiteren "Neuauflage" des Besetzungsverfahrens im Wesentlichen nur noch darum ginge, den in dem zweiten, hier zur Entscheidung stehenden Besetzungsverfahren hinsichtlich der Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen aufgetretenen Verfahrensfehler auszuräumen. Ist aber mit einer dem Antragsteller günstigen Veränderung des Anforderungsprofils bei einer zulässigerweise auch vorhersehbare tatsächliche Entwicklungen einbeziehenden Prognose mit dem hier gegebenen Maß an Sicherheit nicht zu rechnen, würde der Antragsteller auch in einem etwaigen neuen Auswahlverfahren, in welchem seiner verfahrensrechtlichen Rechtsstellung in Bezug auf die schriftliche Niederlegung der maßgeblichen Auswahlerwägungen anders als bisher fehlerfrei Rechnung getragen würde, von vornherein aus dem Feld der potenziell aussichtsreichen Bewerber herausfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Beschwerdeverfahren, in dem dieser selbst Rechtsmittelführer gewesen ist und demzufolge selbst ein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), für erstattungsfähig zu erklären. Da sich dies für das Verfahren erster Instanz anders darstellt - dort hatte der Beigeladene keinen Antrag gestellt und daher kein eigenes Kostenrisiko getragen -, hat der Senat für jenen Rechtszug (wie schon das Verwaltungsgericht) davon abgesehen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.