Urteil
37 K 10723/16.BDG
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1004.37K10723.16BDG.00
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Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A9 BBesG) versetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A9 BBesG) versetzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 00.0.1974 geborene Beklagte wurde nach Abitur, Wehrdienst und erfolgreich absolvierter Ausbildung zum Bankkaufmann am 1. September 1997 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes beim Bundeskriminalamt (BKA) eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissaranwärter ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde er am 1. September 2000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Kriminalkommissar zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 1. März 2003 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Kriminalkommissar ernannt und am 15. Februar 2007 zum Kriminaloberkommissar befördert. Seit dem 1. August 2004 war der Beklagte dem Mobilen Einsatzkommando (Dienstort: N) zugewiesen. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung (für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2011) erhielt er die Gesamtnote 7 (Übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen). Der Beklagte ist seit September 2009 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei (2010 und 2012 geborene) Kinder hervorgegangen. Im Jahr 2012 führte die Staatsanwaltschaft C ein Ermittlungsverfahren gegen einen britischen Staatsbürger wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie. Diese Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte jenes Verfahrens in großem Umfang die hergestellten kinder- und jugendpornografischen Bild- und Filmdateien über das Internet gegen Entgelt veräußert hatte und der Beklagte als „Käufer“ bei ihm registriert war. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft C1 im Juni 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Verschaffens bzw. Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften ein (Az.: 000 Js 000/13 ). Am 8. August 2013 durchsuchte die Polizei die Wohnung des Beklagten in C1 sowie seine Diensträume in N. In der Wohnung wurden u.a. mehrere Computer und Datenträger sichergestellt, darunter eine unter Nr. 1.23.2.1 asservierte CD-ROM. In den Diensträumen wurden im Schreibtisch des Beklagten mehrere Festplatten und CD’s sichergestellt, darunter eine unter Nr. 2.3 asservierte Festplatte Samsung und eine unter Nr. 2.7.16 asservierte CD‑ROM. Eine Auswertung des Asservats Nr. 2.7.16 führte zum Auffinden von 34 kinderpornografischen Bilddateien, 19 jugendpornografischen Bilddateien sowie 13 Bilddateien, auf denen für kinder-/jugendpornografische Internet-Seiten geworben wird. Die Auswertung des Asservats Nr. 1.23.2.1 ergab, dass auf der CD 2.176 Bilddateien gespeichert sind und 750 dieser Bilddateien in einem kennwortgeschützten Unterordner abgelegt sind; bei den nicht verschlüsselten Bilddateien handelt es sich fast ausschließlich um zulässige pornografische oder Aktbilder, kinder- und/oder jugendpornografische Dateien waren nicht darunter (Bericht vom 16. August 2013, Bl. 90 f. Strafakte). In einem Auswertebericht des Polizeipräsidiums C1 vom 21. März 2014 wird im Hinblick auf das Asservat 2.3 ausgeführt (Bl. 148 Strafakte): „Insgesamt fanden sich 256 kinderpornografische Bilddateien, aufgeteilt in 8 KiPo‑Hashwerttreffer, 136 KiPo-Bilddateien mit bislang unbekannten Hashwerten und 112 KiPo-Posing-Bilddateien. (…) Sämtliche Bilddateien waren bereits gelöscht, konnten jedoch forensisch wiederhergestellt werden. (…) Weiter fand sich auf dem Asservat eine Serie mit 5.448 Posing-Bilddateien, teilweise lediglich fragmentarisch, in einem Verzeichnis mit dem Namen „K“, in denen über einen offensichtlich längeren Zeitraum mehrerer Jahre verteilt eine weibliche Jugendliche, überwiegend leicht bzw. aufreizend bekleidet, teils sexualisiert posiert und dabei offensichtlich vom Fotografen angeleitet wird. Von diesen Bilddateien wurden 21 Dateien exemplarisch in einer Berichtstabelle erfasst und dem Auswertebericht hinzugefügt.“ Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten zum Ermittlungsergebnis wie folgt Stellung: Der Beklagte habe in den vergangenen Jahren in seiner Freizeit vom häuslichen PC aus regelmäßig – zeitweise geradezu exzessiv – auf Internetangebote mit pornografischen Inhalt zugegriffen. Er habe dies zumeist nächtens und regelmäßig unter Einfluss von Alkohol getan. Er sei auf „normale“ Pornografie fixiert gewesen und habe sich große Mengen pornografischen Materials angeschaut und zum Teil heruntergeladen, das geschlechtliche Betätigung von Erwachsenen dargestellt habe. Bei seinen nächtlichen Streifzügen sei er gelegentlich auch auf Material gestoßen, das – nach heutigen Maßstäben – dem Bereich der Jugend- oder sogar Kinderpornografie zuzurechnen sei. Aus Neugier habe er auch derartige Dateien geöffnet und manche davon heruntergeladen und gespeichert. Diese Dateien zeigten aber keine Szenen, in denen es zu sexuellen Handlungen an Kindern und Jugendlichen oder gar zu einem sexuellen Missbrauch gekommen sei. Auf dem Asservat 2.3 seien Dateien rekonstruiert worden, die der Beklagte im Jahr 2007 gespeichert und bereits kurze Zeit später wieder gelöscht habe. Zum damaligen Zeitpunkt – vor der Reform des §184b StGB mit Wirkung vom 31. Oktober 2008 – seien das Sichverschaffen und der Besitz von pornografischen Schriften dieser Art nicht strafbar gewesen. Hinzu komme, dass insoweit zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sein dürfte. Hinsichtlich der auf dem Asservat 2.7.16 gespeicherten und von ihm nicht gelöschten Dateien sei bislang nicht feststellbar, wann sie gespeichert worden seien. Sei dies vor November 2008 geschehen, wäre das Sichverschaffen noch nicht strafbewehrt gewesen. Zur Last gelegt werden könnte ihm dann allenfalls der Besitz, dessen er sich aber nicht mehr bewusst gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft C1 führte in ihrem Abschlussvermerk vom 15. September 2014 aus: Der Beklagte sei eines Vergehens nach § 184b Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig. Die Schwere der Schuld stehe einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 StPO nicht entgegen. Die Einlassung des Beklagten, die anlässlich der Datenauswertung wiederhergestellten Bilder auf dem Asservat 2.3 bereits in rechtsverjährter Zeit (2007) gelöscht zu haben, sei nicht zu widerlegen. Bei den verbleibenden tatbestandsrelevanten Bildern i.S.d. §§ 184b und 184c StGB handele es sich um ca. 16 kinder- und 6 jugendpornografische Dateien. Die Darstellungen bewegten sich im unteren Bereich des strafrechtlich relevanten Spektrums – insbesondere würden auf den Bildern keine sexuellen Handlungen von Erwachsenen an Kindern sowie weder Geschlechts-/Oral- noch Analverkehr von Kindern und Jugendlichen gezeigt. Mit Verfügung vom 18. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft C1 das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung vorläufig ein. Nachdem der Beklagte die ihm auferlegte Zahlung geleistet hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 26. Februar 2015 endgültig eingestellt. Bereits mit Verfügung vom 9. September 2013 hatte der Präsident des BKA ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften eingeleitet und dieses Verfahren zugleich im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C1 ausgesetzt. In der Einleitungsverfügung wurde zum aktuellen Sachstand ausgeführt, dass durch den zuständigen Sachbearbeiter beim PP C1 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass auf einer Daten-CD insgesamt 53 Bilder, bei denen der Verdacht kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalts bestehe, sowie 13 Hinweise auf Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornografischem Inhalt festgestellt worden seien. Mit Schreiben vom 9. September 2013 hatte der Präsident des BKA den Beklagten über die Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Mit Bescheid vom 31. März 2014 untersagte der Präsident des BKA dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte und erteilte ihm ein Hausverbot. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit, dass er diesen im Disziplinarverfahren vertrete. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 setzte der Präsident des BKA das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort und dehnte es auf den Vorwurf aus, dieser habe im Jahr 2007 über ein in seinem seinerzeitigen Büro stehendes dienstliches Notebook pornografische Dateien aus dem Internet heruntergeladen. Der Ausdehnung lagen Stellungnahmen zweier Beamter des BKA zugrunde, die im September 2007 bemerkt hatten, dass im Büro des Beklagten über ein dienstliches Notebook pornografische Filme aus dem Internet heruntergeladen worden waren. Der Präsident des BKA unterrichtete den Beklagten über die Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens und bestellte einen Ermittlungsführer. Auf Antrag der Klägerin ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. August 2015 (Gz.: 3d A 0000/15.BDG) die Beschlagnahme des Sonderbandes zum Az. 000 Js 000/13 – Staatsanwaltschaft C1 – und der Asservate Nr. 1.23.2.1, 2.3 und 2.7.16 sowie die Durchsuchung des Asservats 1.23.2.1 an. Daraufhin übersandte die Staatsanwaltschaft C1 den beschlagnahmten Sonderband, das Asservat 1.23.2.1 sowie Kopien der Asservate 2.3 und 2.7.16 dem Ermittlungsführer des BKA. Das BKA wertete die Asservate aus und gelangte zu der Einschätzung, dass 229 der auf dem Asservat 2.7.16 vorhandenen Bilddateien als kinder- bzw. jugendpornografisch sowie 121 der auf dem Asservat 2.3 vorhandenen Bilddateien als kinderpornografisch anzusehen sind. Die Verschlüsselung der 750 in einem Unterordner auf dem Asservat 1.23.2.1 abgelegten Bilddateien konnte auch das Kriminalistische Institut des BKA nicht überwinden. Der Ermittlungsführer legte unter dem 6. April 2016 seinen Ermittlungsbericht vor, der zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe 229 kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien (Asservat 2.7.16) sowie 121 kinderpornografische Bilddateien (Asservat 2.3) besessen und dadurch die Straftatbestände der §§ 184b Abs. 1 und 184c Abs. 1 StGB verwirklicht. Darüber hinaus habe er am 26. September 2007 pornografische Dateien (Filme) mit einem dienstlichen Notebook aus dem Internet (über einen dienstlichen Internetanschluss) heruntergeladen. Der Ermittlungsbericht wurde dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 20. April 2016 übersandt. Nachdem dieser Gelegenheit zur Einsichtnahme der Dateien hatte, nahm er mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 wie folgt zum Ermittlungsbericht Stellung: Die Einschätzung des BKA, dass auf dem unter Nr. 2.7.16 asservierten Datenträger – entgegen der Bewertung durch die Staatsanwaltschaft C1 – Kinder und Jugendliche beim Geschlechts- und Oralverkehr gezeigt würden, könne er nicht teilen. Ein hinreichend sicherer Nachweis sei insoweit nicht zu führen. Das gelte zum einen in Bezug auf das Alter der abgebildeten Mädchen. Denn in der „Branche“ würden sehr häufig kindlich und jugendlich wirkende Darstellerinnen ausgewählt, die tatsächlich 18 Jahre und älter seien, dem Betrachter aber den Eindruck vermitteln sollten, deutlich jünger zu sein. Zum anderen sei es auch nicht zutreffend, dass die abgebildeten Personen beim Geschlechts- und Oralverkehr gezeigt würden. Dass auf den Bildern zum Teil auch der Schambereich des Mädchens zu erkennen sei, mache die Bilder nach der im Zeitpunkt der Speicherung geltenden Rechtslage noch nicht zu pornografischen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 teilte der Präsident des BKA dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage gegen ihn zu erheben, und dass er das Recht habe, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Von diesem Recht machte der Beklagte keinen Gebrauch. Daraufhin hat die Klägerin am 16. September 2016 die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, 1. im Jahr 2007 121 kinderpornografische Bilddateien, die auf der unter Nr. 2.3 asservierten Festplatte gespeichert gewesen sein, besessen zu haben, 2. bis zum 8. August 2013 229 kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien, die auf der unter Nr. 2.7.16 asservierten CD gespeichert seien, besessen zu haben, 3. am 26. September 2007 pornografische Dateien (Filme) mit einem dienstlichen Notebook aus dem Internet (über einen dienstlichen Internetanschluss) heruntergeladen zu haben. Die Klägerin konkretisiert diese Vorwürfe wie folgt: Auf der Kopie des Asservates 2.3, welches im Original in den Diensträumen des Beklagten aufgefunden worden sei, habe eine Vielzahl von strafrechtlich relevanten (nach Angaben des Beklagten im Jahr 2007) gelöschten Bilddateien wiederhergestellt werden können. Hierbei sei zunächst im Rahmen einer Vorauswahl ein gewisser Anteil der über 256 auf diesem Asservat befindlichen Bilddateien aussortiert worden, welche nicht relevante Inhalte aufgewiesen hätten. Es seien insgesamt 196 Bilddateien (Einzelbilder und Bilderserien) mit möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt übrig geblieben, die näher zu bewerten gewesen seien. Hiervon seien nach Auffassung der Klägerin insgesamt 121 (im Einzelnen bezeichnete) Bilder als kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB in der im Jahr 2007 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 anzusehen. Denn es handele sich hierbei ausschließlich um Abbildungen von Kindern in unnatürlicher, geschlechtsbetonender Körperhaltung. Auf der Kopie des Asservates 2.7.16, welches im Original ebenfalls in den Diensträumen des Beklagten aufgefunden worden sei, sei eine Vielzahl von strafrechtlich relevanten Bilddateien entdeckt worden. Hierbei sei zunächst im Rahmen einer Vorauswahl ein erheblicher Teil der über 6.749 auf diesem Asservat befindlichen Bilddateien aussortiert worden, welche nicht pornografische, eindeutig erwachsenenpornografische sowie pornografische Bildinhalte aufgewiesen hätten, bei denen das Alter der abgebildeten Personen nicht eindeutig bestimmbar gewesen sei. Es seien insgesamt 1.546 Bilddateien (Einzelbilder und Bilderserien) mit möglicherweise strafrechtlich relevantem Inhalt übrig geblieben, die näher zu bewerten gewesen seien. Hiervon seien nach Auffassung der Klägerin 137 (im Einzelnen bezeichnete) Bilder als kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB in der am 8. August 2013 geltenden Fassung vom 31. Oktober 2008 sowie 92 (im Einzelnen bezeichnete) Bilder als (zumindest) jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 StGB in der genannten Fassung anzusehen. Weit überwiegend handele es sich hierbei um geschlechtsbetonende Abbildungen von Kindern oder Jugendlichen. Darüber hinaus habe in einem Fall ein Bild festgestellt werden können, auf welchem eine Minderjährige bei der Vornahme des Geschlechtsverkehrs mit einem Erwachsenen abgebildet worden sei, und in zwei Fällen seien Bilder vorhanden gewesen, die Minderjährige bei der Vornahme von Oralverkehr zeigten. Am Abend des 00.0.2007 seien zwei Beamte des BKA von einem Einsatz in die Dienststelle nach N zurückgekommen. Beim Durchqueren des Durchgangsbüros, das der Beklagte genutzt habe, hätten sie ein Notebook bemerkt, das per Netzwerkkabel mit dem Internet verbunden gewesen sei und auf das pornografische Dateien heruntergeladen worden seien. Nachdem sie den Dienstvorgesetzten verständigt hätten, sei etwa 30 Minuten später der Beklagte erschienen, habe das Gerät vom Netz getrennt und mitgenommen. Gegenüber einem der Beamten habe der Beklagte sich dafür entschuldigt, dass er pornografische Dateien heruntergeladen habe; er habe um Stillschweigen gebeten. Welche Dateien und in welchem Umfang diese heruntergeladen worden seien, habe allerdings nicht mehr nachvollzogen werden können. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte durch die ihm vorgeworfenen Handlungen seine Pflicht zu einem achtungswürdigen und vertrauensgerechten Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt und damit ein schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der Besitz kinderpornografischer Bilddateien stelle bei einem Polizeibeamten angesichts des Amtsbezugs eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar, bei der grundsätzlich der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet sei. Hier sei trotz der Einstellung des Strafverfahrens die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens angezeigt, weil es sich bei dem Beklagten um einen Polizeivollzugsbeamten handele, dessen dienstliche Aufgabe gerade in der Verhinderung von (entsprechenden) Straftaten zu sehen sei, weil er die Datenträger in den Diensträumen des BKA aufbewahrt habe und es sich somit um ein innerdienstliches Dienstvergehen handele und weil – anders als im Strafverfahren festgestellt – durchaus auch Material der „härteren“ Kategorie aufgefunden worden sei, welches Geschlechts- und Oralverkehr mit Kindern darstelle. Der Beklagte habe durch das Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Dem BKA komme im Bereich der Bekämpfung von Kinder- und Jugendpornografie aufgrund seiner Zentralstellenfunktion eine Schlüsselrolle in Deutschland zu, so dass dahingehend festzustellende Verstöße sich besonders negativ auf das Vertrauen der Allgemeinheit auswirkten. Milderungsgründe kämen dem Beklagten nicht zugute; insbesondere habe er nicht nachgewiesen, dass er das von ihm behauptete Suchtverhalten in Bezug auf den Konsum von pornografischem Material inzwischen mit therapeutischer Hilfe überwunden habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Er trägt vor: Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei schon im Hinblick darauf, dass das Strafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden sei, nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin vorgenommene Bewertung der Bilddateien als kinderpornografisch in 121 Fällen (Asservat 2.3) sowie als kinder- bzw. jugendpornografisch in 229 Fällen (Asservat 2.7.16) sei fehlerhaft. Zum einen ordne die Klägerin in einer Vielzahl von – beispielhaft näher bezeichneten – Fällen die abgebildeten Personen zu Unrecht der Gruppe der Kinder bzw. Jugendlichen zu. Zum anderen handele es sich in vielen Fällen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um (kinder-)pornografische Darstellungen im Sinne des seinerzeit geltenden Strafrechts. Das bloße Fotografieren eines nackten Kindes sei bis zum Jahr 2015 nicht strafbar gewesen. Vor diesem Hintergrund bewerte die Klägerin die auf dem Asservat 2.3 ehemals gespeicherten und wiederhergestellten Dateien durchgehend falsch. Fast keine der Abbildungen habe bei Anlegung des von der Rechtsprechung vorgegebenen Maßstabs einen strafrechtlich relevanten Inhalt. Ähnliches gelte für die weit überwiegende Mehrzahl der inkriminierten Dateien auf dem Asservat 2.7.16. Hier fehle es in den meisten Fällen an dem Tatbestandsmerkmal der „sexualbetonten Körperhaltung“. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Schwere des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens sich am unteren Rand bewege. Er habe eine zweistellige Zahl von tatsächlich strafrechtlich relevanten Dateien heruntergeladen und auf Datenträgern gespeichert. Keine einzige der Abbildungen zeige Kinder und Jugendliche beim Geschlechts- oder Oralverkehr. Nicht einmal eine Handvoll sei überhaupt dem Bereich der „härteren“ Pornografie zuzuordnen; vielmehr handele es sich fast ausschließlich um sog. Posing‑Aufnahmen. Darüber hinaus seien weitere Aspekte zu berücksichtigen, die das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen ließen. So lägen seine Verfehlungen schon lange zurück. Außerdem habe er bereits im August 2013 aus eigenem Antrieb fachmännische Hilfe in Anspruch genommen, um den exzessiven nächtlichen Konsum von pornografischen Darstellungen im Internet in den Griff zu bekommen. In der Zeit von August bis Dezember 2013 habe er fünf probatorische Sitzungen und sechs verhaltenstherapeutische Gespräche bei Prof. Dr. N1 gehabt. (Hierzu legt der Beklagte zwei Rechnungen des Prof. Dr. N1 vom 2. Oktober 2013 und 15. Januar 2014 vor.) Zwischen Juli 2014 und Februar 2015 habe er sich einer tiefenpsychologisch fundierten Gesprächstherapie bei der Heilpraktikerin für Psychotherapie C2 unterzogen. (Insoweit verweist er auf deren Bericht vom 15. Oktober 2016.) Er bereue sein Fehlverhalten unendlich. Jetzt, da er – anders als zu Zeiten seiner nächtlichen Streifzüge durch das Internet – selbst zwei Kinder habe, sei ihm bedrückend deutlich geworden, wie verwerflich es gewesen sei, sich am Anblick nackter Kinder und Jugendlicher zu ergötzen. Gleichsam als Akt der Wiedergutmachung nutze er jede Gelegenheit, seine durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erzwungene Freizeit in den Dienst gesellschaftlich relevanter Einrichtungen zu stellen. So engagiere er sich seit Mai 2015 als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S. (Diesbezüglich legt er Ausbildungsnachweise und ein „Zeugnis“ des stellvertretenden Wehrleiters vom 25. Oktober 2016 vor.) Der Präsident des BKA hat den Beklagten mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 vorläufig des Dienstes enthoben und 50 % seiner monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Am 21. Dezember 2016 hat der Beklagte bei der erkennenden Kammer einen Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen gestellt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 00 L 0000/16.BDG anhängig. Nachdem der Beklagte Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt hat, hat der Präsident des BKA seine Verfügung vom 2. Dezember 2016 durch Verfügung vom 16. Mai 2017 mit Wirkung für die Zukunft dahin abgeändert, dass (nur noch) 10 % der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten einbehalten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 00 L 0000/16.BDG sowie der beigezogenen Disziplinarvorgänge und Personalakten der Klägerin und der Strafakte 000 Js 000/13 der Staatsanwaltschaft C1 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage hat insoweit Erfolg, als sie zur Zurückstufung des Beklagten führt. Die Klage ist zulässig. Das behördliche Disziplinarverfahren ist wirksam eingeleitet worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015 – 3d A 1146/15.BDG –, S. 3 ff. des Beschlussabdrucks, und ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Klageschrift vom 30. August 2016 entspricht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 BDG. Im Übrigen hat der Beklagte auch keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift gemäß § 55 Abs. 1 BDG geltend gemacht. Die Klage ist auch insoweit begründet, als der Beklagte wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens zurückzustufen, nämlich in das Amt eines Kriminalkommissars zu versetzen ist (§§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr.1, 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 BDG); die von der Klägerin beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist hingegen nicht auszusprechen. Der Beklagte hat dadurch ein einheitliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 BBG) begangen, dass er im Jahr 2007 zwei kinderpornografische Bilddateien, die auf der unter Nr. 2.3 asservierten Festplatte gespeichert waren, sowie daneben bis zum 8. August 2013 48 kinderpornografische und 47 jugendpornografische Bilddateien, die auf der unter Nr. 2.7.16 asservierten CD gespeichert sind, besessen und außerdem am 26. September 2007 eine pornografische Datei (Film) mit einem dienstlichen Notebook aus dem Internet (über einen dienstlichen Internetanschluss) heruntergeladen hat und durch diese Handlungen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F. bzw. § 54 Satz 3 BBG i.d.F. vom 31. März 1999 [BBG a.F.]) verletzt hat. Der Beklagte hat sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft C1 000 Js 000/13 ) dahin eingelassen, dass er die auf dem Asservat 2.3 rekonstruierten Daten im Jahr 2007 gespeichert und bereits kurze Zeit später wieder gelöscht hat. Unter diesen Daten befinden sich 2 Bilddateien, die als kinderpornografische Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der im Jahr 2007 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 (im Folgenden: StGB 2003) zu bewerten sind. Damit hat der Beklagte eine Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB 2003 begangen, die allerdings im Zeitpunkt ihrer Entdeckung wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr strafrechtlich geahndet werden konnte. Nach § 184b Abs. 4 StGB 2003 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt. Kinderpornografische Schriften sind nach der Legaldefinition des § 184b Abs. 1 StGB 2003 solche Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben. Nach § 176 Abs. 1 StGB 2003 liegt ein sexueller Missbrauch eines Kindes vor, wenn jemand sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Einen sexuellen Missbrauch begeht auch, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB 2003). Danach sind die Fotos BD-L9-04-47 und BD-L9-04-49 als kinderpornografisch zu bewerten, weil diese Fotos ein Mädchen, das deutlich unter 14 Jahren alt ist, mit der Hand in ihrem Slip beim (vermeintlichen) Masturbieren zeigen; das Mädchen nimmt also sexuelle Handlungen an sich vor. Auch der Beklagte räumt ein, dass es sich bei diesen beiden Bildern um kinderpornografische Darstellungen handelt (Bl. 49 GA unten). Die Auffassung der Klägerin, weitere 119 der auf dem Asservat 2.3 gespeicherten Bilder seien als kinderpornografisch anzusehen, ist unzutreffend, weil sie die im Jahr 2007 geltende Rechtslage verkennt. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Bewertung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1997. Danach liegt ein sexueller Missbrauch vor, wenn der Täter ein Mädchen auffordert, seine Beine zu spreizen. Dadurch wird das Kind im Sinne von § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB (in der seinerzeit geltenden Fassung) dazu bestimmt, eine sexuelle Handlung vor ihm vorzunehmen. Denn das Spreizen der Beine, um die unbedeckte Scheide offen zur Schau zu stellen, beinhaltet eine ‑ nicht unerhebliche (§ 184 c Nr. 1 StGB a.F.) – sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97 –, juris, Rn. 7. Aus dieser Entscheidung leitet die Klägerin ab, es sei auch schon im Rahmen der im Jahre 2007 geltenden Gesetzeslage als vertretbar anzusehen, das Vorliegen von Kinderpornografie zu bejahen, wenn Kinder in unnatürlicher, geschlechtsbetonender Körperhaltung abgebildet sind. Das treffe auf die näher bezeichneten Fotos auf dem Asservat 2.3 zu. Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass der Beschluss des BGH zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung vom 10. März 1987 ergangen ist, wonach bestraft wird, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt. Nach der entsprechenden Vorschrift des – im Jahr 2007 geltenden – § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB 2003 wird jedoch bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt. Das Posieren in geschlechtsbetonenden Körperhaltungen, z.B. mit gespreizten Beinen, fällt nicht darunter. Das hat der Bundesgerichtshof zu der mit § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB 2003 wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 176 Abs. 3 Nr.2 StGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 entschieden. Danach ist das Posieren eines Kindes, um Genitalien und Gesäß unbedeckt zur Schau zu stellen, zwar eine – nicht unerhebliche (§ 184 f Nr. 1 StGB 2003) – sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll. Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem Körper verbundenen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG nicht erfasst. Im Gegensatz zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB i.d.F. des 4. StrRG, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen "vor" dem Täter "oder einem Dritten" unter Strafe stellte und demgemäß auch solche sexuellen Handlungen erfasste, setzt § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG – ebenso wie § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB 2003 – voraus, dass der Täter ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich, also nicht lediglich mit seinem Körper, vornimmt. Ob die mit der Neufassung des § 176 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz erfolgte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB rechtspolitisch gewollt war, kann dahinstehen. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Vornahme auch solcher Handlungen, bei denen es nicht zu Manipulationen am eigenen Körper kommt, ist mit dem Wortsinn der Vorschrift, wie er sich aus den genannten Gründen aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt, nicht zu vereinbaren. Der mögliche Wortsinn eines Gesetzes markiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten. Vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05 –, juris, Rn. 6-8. Da die von der Klägerin im Einzelnen bezeichneten – auf dem Asservat 2.3 gespeichert gewesenen – Fotos von in sexuell aufreizender Weise posierenden Mädchen auch von keinem anderen der in § 176 StGB 2003 normierten Tatbestände erfasst werden, handelt es sich nicht um pornografische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, und hat sich der Beklagte durch den Besitz dieser Fotos nicht nach § 184b Abs. 4 StGB 2003 strafbar gemacht. Der Beklagte hat sich aber wegen des bis zur Durchsuchung am 8. August 2013 andauernden Besitzes von 48 kinderpornografischen und 47 jugendpornografischen Bilddateien, die auf der unter Nr. 2.7.16 asservierten CD gespeichert sind, nach § 184b Abs. 4 und § 184c Abs. 4 des Strafgesetzbuches in der im Jahr 2013 geltenden Fassung vom 31. Oktober 2008 (im Folgenden: StGB 2008) strafbar gemacht. Nach § 184b Abs. 4 StGB 2008 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt. Kinderpornografische Schriften sind nach der Legaldefinition des § 184b Abs. 1 StGB 2008 solche Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben. Sexuelle Handlungen von Kindern sind auch solche, die ein Kind nicht an seinem Körper, sondern mit seinem Körper ausführt. Derartige „Posing“-Darstellungen sind jedenfalls insoweit erfasst, als sich aus der Darstellung selbst eine aktive Handlung des Kindes ergibt, also das aktive Einnehmen bestimmter Körperhaltungen oder Positionen. Hierzu gehört nach herrschender Auffassung vor allem das Posieren in sexualbetonter Körperhaltung. Vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 – 2 StR 459/13 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13 –, juris, Rn. 19. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind (mindestens) 48 der auf dem Asservat 2.7.16 gespeicherten Bilddateien als kinderpornografisch zu bewerten. Das gilt zunächst für die 31 Fotos ven05 bis ven34d, die vier Mädchen, die nach ihrer körperlichen Entwicklung im Alter von etwa sieben bis zwölf Jahren sein dürften, teils gemeinsam, teils einzeln wiederkehrend in sexualbetonten Körperhaltungen zeigen, wie die Klägerin auf Seite 12 der Klageschrift näher dargelegt hat. Hierauf nimmt die Kammer Bezug, zumal der Beklagte dieser Bewertung weder hinsichtlich des Alters der Mädchen noch hinsichtlich des Charakters der Darstellungen substantiiert entgegen getreten ist. Um Kinderpornografie handelt es sich auch bei folgenden Fotos aus der Serie RQ2: 8113, 8128, 9040, 9041, 9043, 9044, 9045 und 9046. Die abgebildeten Mädchen sind eindeutig jünger als 14 Jahre und werden in sexualbetonten Positionen gezeigt, was sich bei den Fotos 9043, 9044 und 9046 daraus ergibt, dass dort augenscheinlich Sperma zu sehen ist. Kinderpornografisch sind aus den auf Seite 14, 15 und 16 der Klageschrift dargelegten Gründen auch die Fotos C3, I, I1, N2, N3, O, -25-106, C4 100-0060 und 100-0097, zu denen sich der Beklagte nicht ausdrücklich geäußert hat. Soweit die Klägerin Fotos aus den Serien ua-70-001 bis ua-70-117, un-70-001 bis un-70-133 sowie un-71-001 bis un-71-107 als kinderpornografisch bewertet hat, ist der Einwand des Beklagten, es fehle an einer sexualbetonten Körperhaltung und es reiche nicht aus, dass der Schambereich der Mädchen zu erkennen sei bzw. fokussiert werde, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Diese Fotos dürften zwar von den Bestimmungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und/oder c) StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 erfasst werden, nicht jedoch von dem zur Tatzeit geltenden und daher maßgeblichen § 184b Abs. 1 StGB 2008. Daher bleiben diese Fotos vorliegend außer Betracht. Nach § 184c Abs. 4 Satz 1 StGB 2008 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt. Jugendpornografische Schriften sind nach der Legaldefinition des § 184c Abs. 1 StGB 2008 solche Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben. Eine sexuelle Handlung von Jugendlichen stellt auch das Posieren in sexualbetonter Körperhaltung dar. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind (mindestens) 47 der auf dem Asservat 2.7.16 gespeicherten Bilddateien als jugendpornografisch zu bewerten. Das betrifft die Fotos Q168 und 169, die ein Mädchen in sexualbetonter Körperhaltung und offenbar mit Spermaspuren auf dem Körper zeigen, sowie das Foto Q163, auf dem dasselbe Mädchen mit gespreizten Beinen und wohl beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann dargestellt ist. Allerdings kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Mädchen unter vierzehn Jahre alt ist; dagegen spricht, worauf der Beklagte hinweist, die stark ausgeprägte Schambehaarung. Deshalb geht die Kammer hier zugunsten des Beklagten von Jugendpornografie aus. Auch die Dateien 13, 14 und 19, bei denen es sich um Titelseiten eines Magazins handelt, sind als jugendpornografisch zu qualifizieren; die Bilder B 13 und 14 zeigen Mädchen beim Oralverkehr. Die Kammer teilt die Einschätzung der Klägerin, dass die abgebildeten Mädchen nach ihrer körperlichen Entwicklung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; der Beklagte hat die insoweit angeführten Indizien nicht entkräftet. Bezüglich der Bilder B 01 und 03 kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass die abgebildeten Personen schon achtzehn oder älter sind. Das gleiche gilt für das Foto C5. Bei den Bildern B 08 und 20 dürfte es an sexuellen Handlungen fehlen, ebenso bei dem Foto N. Aus der Serie hl-35-001 bis hl-35-110 sind die Fotos hl-35-030 und hl-35-106 und aus der Serie O1 100-0002 bis 100-0153 die Fotos 0103, 0104, 0109, 0136 und 0137 als jugendpornografisch zu bewerten; die übrigen Fotos der beiden Serien zeigen die Mädchen zwar (weitgehend) nackt in stehender, sitzender oder liegender Position, sie nehmen dabei aber keine sexualbetonte Körperhaltung ein. Hinsichtlich der Serie B1 geht die Kammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf die Sicht eines verständigen Betrachters abzustellen ist, zugunsten des Beklagten davon aus, dass das abgebildete Mädchen das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, und bewertet die Fotos 081, 088, 114 und 115 als jugendpornografisch. Aus der Serie L1 2+2 100-0001 bis 100‑0119 hat die Klägerin 16 Bilddateien als jugendpornografisch qualifiziert. Das hält die Kammer für zutreffend; auch der Beklagte hat dazu nichts Gegenteiliges vorgetragen. Bezüglich der Serie E21 bis 184 geht die Kammer ebenso wie bei der Serie B1 zugunsten des Beklagten davon aus, dass kein Kind, sondern eine Jugendliche abgebildet ist, die allerdings auf den Fotos 031, 056, 057, 058, 115, 135, 145, 146, 151 und 160 jeweils eine sexualbetonte Körperhaltung einnimmt, so dass 10 jugendpornografische Bilder vorliegen. Um Jugendpornografie handelt es sich auch bei den Fotos T 100-0054, 0061, 0062 und 0063 (gespreizte Beine bzw. Gesäß). Die von der Klägerin vorgenommene Bewertung der näher bezeichneten Fotos aus den Serien un-52-001 bis un-52-106 und ua-58-001 bis ua-58-105 als jugendpornografisch teilt die Kammer aus den bereits im Zusammenhang mit den Serien ua-70-001 bis ua-70-117, un-70-001 bis un‑70-133 sowie un-71-001 bis un-71-107 dargelegten Gründen nicht. Den Vorwurf, am 26. September 2007 pornografische Dateien (Filme) mit einem dienstlichen Notebook aus dem Internet (über einen dienstlichen Internetanschluss) heruntergeladen zu haben, hat der Beklagte insoweit eingeräumt, als er angegeben hat, dass er ein einziges Mal während des Dienstes auf einen Laptop einen pornografischen Videoclip heruntergeladen hat (Bl. 51 GA). Da die Klägerin zur Anzahl der heruntergeladenen Dateien keine Feststellungen getroffen hat und es selbst für aussichtslos hält, das Gerät bzw. entsprechende Datenbestände identifizieren zu können, kann lediglich das Herunterladen eines pornografischen Videos als erwiesen angesehen werden. Durch den Besitz kinder- und jugendpornografischer Bilddateien hat der Beklagte vorsätzlich seine Pflicht, außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F. [in Bezug auf Asservat 2.7.16] bzw. § 54 Satz 3 BBG a.F. [in Bezug auf Asservat 2.3]), verletzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine innerdienstliche Pflichtverletzung vor. Hinsichtlich der beiden kinderpornografischen Bilder, die auf dem Asservat 2.3 (Festplatte) gespeichert gewesen, aber im Zeitpunkt der Sicherstellung der Festplatte im Dienstzimmer des Beklagten am 8. August 2013 bereits gelöscht waren, kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, dass sich diese Bilder noch auf der Festplatte befunden haben, als er diese in seinem Dienstzimmer deponiert hat, dass er die Bilder also in der räumlichen Sphäre des Dienstes besessen hat. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er die Festplatte erst mit in den Dienst gebracht hat, nachdem er die kinderpornografischen Dateien – seinen Angaben zufolge im Jahr 2007 – gelöscht hatte. Im Hinblick auf die unter Nr. 2.7.16 asservierte CD-ROM, auf der im Zeitpunkt der Sicherstellung am 8. August 2013 kinder- und jugendpornografische Bilddateien gespeichert waren, rechtfertigt allein der Umstand, dass der Beklagte die CD in seinem Dienstzimmer im Schreibtisch aufbewahrt hat, nicht die Annahme einer innerdienstlichen Pflichtverletzung. Denn die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, das heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Fehlverhalten formell in das Amt des Beamten oder materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, juris, Rn. 57, und Urteil vom 18. Juni 2015 ‑ 2 C 9.14 –, juris, Rn. 10. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist nach Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass der Beklagte bei seiner Verwendung in der Projektgruppe U.. und bei L2.. im Kontext der dienstlichen Aufgabenwahrnehmung auch in Kontakt mit kinder- und jugendpornografischem Material gekommen ist; ein solcher Kontakt bestand aber mit dem Wechsel zu P…. am 1. August 2004 nicht mehr. Es gibt weder Anhaltpunkte dafür, dass der Beklagte die auf dem Asservat 2.7.16 befindlichen Dateien vor diesem Zeitpunkt im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit heruntergeladen hat, noch ist erwiesen, dass er die CD-ROM vor dem 1. August 2004 in seinem Dienstzimmer aufbewahrt oder die Bilddateien im Dienst angeschaut hat. Allein die Aufbewahrung der CD im räumlichen Bereich des Dienstes begründet keine Einbindung des Fehlverhaltens in das Amt des Beklagten oder seine dienstliche Tätigkeit. Hat der Beklagte durch den Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien somit „nur“ seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, handelt es sich doch um ein Dienstvergehen. Das Begehen von Straftaten nach § 184b Abs. 4 Satz 2 und § 184c Abs. 4 Satz 1 StGB 2008 durch einen Polizeibeamten ist nämlich in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), weil der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Dateien einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten aufweist. Anders als Erziehern oder Lehrern ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 22 f., und vom 10. Dezember 2015 ‑ 2 C 50.13 –, juris, Rn. 35 f. Darüber hinaus hat der Beklagte dadurch, dass er am 26. September 2007 einen pornografischen Videoclip mit einem dienstlichen Notebook aus dem Internet (über einen dienstlichen Internetanschluss) heruntergeladen hat, innerhalb des Dienstes ein Verhalten an den Tag gelegt, das der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, nicht gerecht wird, und damit gegen § 54 Satz 3 BBG a.F. verstoßen. Soweit die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der Präsident des BKA habe eine allgemeine Anordnung betreffend die Internetnutzung erlassen, gegen die der Beklagte durch das Herunterladen pornografischer Dateien verstoßen habe, kann die Kammer eine Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG a.F:) nicht feststellen, weil die Klägerin die entsprechende Anordnung nicht vorgelegt hat. Die durch das Herunterladen des Videoclips begangene Verletzung der Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG a.F. bildet mit dem Besitz kinder- und jugendpornografischer Bilder in Anbetracht des zeitlichen und wesensmäßigen Zusammenhangs ein einheitliches Dienstvergehen. Dieses Dienstvergehen ist nach Auffassung der Kammer mit der Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt seiner Laufbahn zu ahnden; die von der Klägerin beantragte Verhängung der Höchstmaßnahme ist hingegen nicht angezeigt. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 – 1 D 18.03 –, juris, Rn. 47. Das ist hier der Besitz kinder- und jugendpornografischer Bilder, bei dem es sich um eine Straftat handelt. Demgegenüber fällt das Herunterladen eines pornografischen (aber nicht kinderpornografischen) Videoclips innerhalb des Dienstes nicht erheblich ins Gewicht, weil dieses Verhalten nicht strafbar ist und die Dienstpflichtverletzung hier in der Benutzung dienstlicher Geräte und Einrichtungen zu privaten Zwecken besteht; ein Sicherheitsrisiko für das IT-Netzwerk des BKA ist dadurch nicht begründet worden, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat. Deshalb wäre diese Dienstpflichtverletzung – isoliert betrachtet – wahrscheinlich nur mit einem Verweis zu ahnden. Der Besitz kinder- (und jugend-) pornografischer Dateien wiegt deutlich schwerer, im vorliegenden Fall allerdings nicht so schwer, dass der Beklagte deswegen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BDG ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 B 121.09 –, juris, Rn. 5. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen. Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden. Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar. Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 27 ff., mit weiteren Nachweisen. Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornografischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint. Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 30 f. m.w.N. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornografischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden. Weist ein Dienstvergehen indes – wie hier – hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 32 f. m.w.N. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes jugend pornografischer Schriften gilt, wenn die Tat im Zeitraum vom 5. November 2008 bis zum 26. Januar 2015 unter der Geltung des § 184c Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) begangen wurde, Folgendes: Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch diesen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) bestimmt, so dass bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich in Betracht käme. Weist das Dienstvergehen jedoch einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Zurückstufung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rn. 23. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 36 m.w.N. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, , Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 37 f. Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 39. Wendet man diese Bemessungsgrundsätze auf das vom Beklagten begangene Dienstvergehen des außerdienstlichen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Bilddateien an, so kommt die Verhängung der Höchstmaßnahme wegen des Besitzes jugendpornografischer Bilder ohnehin nicht in Betracht, weil der Orientierungsrahmen insoweit nur bis zur Zurückstufung (§ 9 BDG) reicht. Hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Bilder reicht der Orientierungsrahmen zwar wegen des Dienstbezuges bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist aber nicht geboten, weil das Verhalten des Beklagten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, nicht als besonders verwerflich einzustufen ist. Hinzu kommt, dass das Strafverfahren (000 Js 000/13 ) nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden ist und keine disziplinarrechtlich bedeutsamen Umstände vorliegen, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten. Die Einstellung des Strafverfahrens wird weder dadurch relativiert, dass Gegenstand des Disziplinarverfahrens auch die Bilder auf dem Asservat 2.3 sind, die im Strafverfahren wegen Verjährung außer Betracht geblieben sind, noch dadurch, dass die Anzahl der strafrechtlich relevanten Fotos auf dem Asservat 2.7.16 größer ist, als die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens angenommen hat. Denn auf dem Asservat 2.3 befinden sich lediglich zwei – nach dem im Jahr 2007 geltenden Strafrecht – als kinderpornografisch zu bewertende Fotos, die jedoch keinen Geschlechtsverkehr, sondern ein (vermeintlich) masturbierendes Mädchen zeigen. Der Besitz dieser Bilder liegt im deutlich unteren Bereich der möglichen Begehungsformen einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB 2003 und fällt nicht erheblich ins Gewicht. Dass sich auf dem Asservat 2.7.16 nicht 16 (so die Bewertung durch die Staatsanwaltschaft C1), sondern 48 kinderpornografische und nicht 6 (so Staatsanwaltschaft C1), sondern 47 jugendpornografische Fotos befinden, stellt ebenfalls keinen so gewichtigen Umstand dar, der trotz Einstellung des Strafverfahrens die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gebieten würde. Zum einen liegt die Anzahl der strafrechtlich bedeutsamen Fotos immer noch im zweistelligen Bereich bzw. – wenn man abweichend von der durch die von der Kammer vorgenommenen Bewertung einige weitere Bilder als kinder-/jugendpornografisch qualifiziert – allenfalls in einer Größenordnung von knapp über 100 Dateien. Zum anderen und vor allem gilt für sämtliche als kinderpornografisch zu bewertende Bilder die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass die Darstellungen sich im unteren Bereich des strafrechtlich relevanten Spektrums bewegen und dass insbesondere auf den Bildern weder sexuelle Handlungen von Erwachsenen an Kindern noch Geschlechts-/Oral- oder Analverkehr von Kindern gezeigt werden; vielmehr handelt es sich ausschließlich um Fotos von Kindern, die in sexualbetonten Körperhaltungen posieren. Soweit auf einem Foto (Q163) offenbar Vaginalverkehr eines Mannes mit einem Mädchen sowie auf zwei Bildern (B 13 und 14) Oralverkehr zu sehen ist, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht von Kinder-, sondern von Jugendpornografie auszugehen. Im Übrigen handelt es sich dabei um einzelne Ausnahmen von der für die anderen kinder- und jugendpornografischen Fotos geltenden Beurteilung, dass sie Mädchen in sexualbetonten Positionen zeigen und daher dem unteren Bereich des strafrechtlich relevanten Spektrums zuzuordnen sind. Der Besitz von etwa 100 kinder- und jugendpornografischen Bilddateien, die – von drei Ausnahmen abgesehen ‑ Mädchen zeigen, die in geschlechtsbetonten Körperhaltungen posieren, weist für sich genommen noch nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregehalt auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25.14 –, juris, Rn. 42 (zum zugrunde liegenden Sachverhalt: Rn. 3). Es liegen auch keine sonstigen disziplinarrechtlich bedeutsamen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Tatsache, dass der Beklagte Polizeivollzugsbeamter ist, ist bereits bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens insoweit berücksichtigt worden, als wegen des Amtsbezugs der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung und nicht nur bis zur Zurückstufung reicht; sie kann nicht zusätzlich als Argument für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens verwendet werden. Der Umstand, dass der Beklagte die CD-ROM in seinem Dienstzimmer aufbewahrt hat, verleiht dem Dienstvergehen kein besonderes Gewicht, weil dadurch lediglich eine räumliche, aber keine inhaltliche Beziehung zum Dienst des Beklagten hergestellt worden und die vorliegende Pflichtverletzung daher – wie oben dargelegt – nicht als innerdienstlich zu qualifizieren ist. Die weitere Pflichtverletzung, die der Beklagte begangen hat (Herunterladen eines pornografischen Videos über einen Dienst-PC), wiegt nicht so schwer, dass sie die Maßnahmebemessung für das einheitliche Dienstvergehen entscheidend beeinflussen könnte. Bezeichnenderweise hat der damalige unmittelbare Vorgesetzte (Sachgebietsleiter) es auch mit einer Ermahnung des Beklagten bewenden lassen und hat seinerzeit davon abgesehen, diesen Vorfall höheren Vorgesetzten zu melden. Schließlich kommt auch dem Umstand, dass der Beklagte bis August 2004 im Phänomenbereich „Kinder- und Jugendpornografie“ in dienstlicher Funktion (zumindest hilfsweise) tätig gewesen ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil der Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien in einen späteren Zeitraum fällt. Es liegen allerdings auch keine Milderungsgründe vor, die dazu führen könnten, auf eine mildere Maßnahme als die danach gebotene Zurückstufung zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung eingeschränkt gewesen sein könnte, bestehen nicht. Auch für eine psychische Ausnahmesituation oder eine negative Lebensphase ist nichts ersichtlich. Eine langanhaltende Belastungssituation durch Hausbau, Familiengründung und überdurchschnittlichen Einsatz im Dienst, die der Beklagte der Heilpraktikerin für Psychotherapie C2 geschildert hat (vgl. deren Stellungnahme vom 15. Oktober 2016), stellt kein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis dar, das beim Beklagten einen seelischen Schock ausgelöst hat; auch handelt es sich dabei nicht um außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beklagten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Ob eine erfolgreich absolvierte (Psycho-)Therapie, durch die der Beamte die Ursachen seines Fehlverhaltens aufgearbeitet hat, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, vgl. dazu – grundsätzlich bejahend – BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2016 – 2 B 43.15 –, juris, Rn. 7, und vom 8. Juni 2017 – 2 B 5.17 –, juris, 33, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Beklagte hinsichtlich der von ihm durchgeführten Therapie keine qualifizierten und aussagekräftigen Bescheinigungen vorgelegt hat. Aus den Rechnungen des Prof. Dr. N1 vom 2. Oktober 2013 und 15. Januar 2014 geht lediglich hervor, dass fünf probatorische Sitzungen und sechs verhaltenstherapeutische Gespräche durchgeführt worden sind; ferner enthalten die Rechnungen folgende Diagnose: Akute Belastungsreaktion sowie sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle. Die Rechnungen verhalten sich aber nicht zum Erfolg der Therapie, insbesondere nicht zu der Frage, ob die abnormen Gewohnheiten überwunden und die Störungen der Impulskontrolle behoben werden konnten. Entsprechendes gilt für die Stellungnahme der Heilpraktikerin für Psychotherapie C2 vom 15. Oktober 2016, die sich nicht dazu äußert, wie groß das Risiko ist, dass der Beklagte in Zukunft erneut versuchen wird, durch den Konsum pornografischen Internetangebots Stress zu bewältigen. Das Engagement des Beklagten bei der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenwert und stellt einen positiven Aspekt seines Persönlichkeitsbildes dar, vermag aber in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens eine (noch) mildere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden.