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Urteil

9 K 12078/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1114.9K12078.16A.00
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Leitsätze

ur Gefährdung eines 20-jährigen paschtunischen Sohnes eines nach 2-3-jähriger Dienstzeit in einem Gefecht getöteten lokalen afghanischen Polizistens.

Zur Unglaubhaftigkeit des Vortrags zum Erhalt eines Drohbriefs der Taliban.

Zur inländischen Fluchtalternative Kabul im Hinblick auf die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnissse.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ur Gefährdung eines 20-jährigen paschtunischen Sohnes eines nach 2-3-jähriger Dienstzeit in einem Gefecht getöteten lokalen afghanischen Polizistens. Zur Unglaubhaftigkeit des Vortrags zum Erhalt eines Drohbriefs der Taliban. Zur inländischen Fluchtalternative Kabul im Hinblick auf die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnissse. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 20-jährige Kläger ist afghanischer Staatsangehörigkeit und paschtunischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben ist er in C. im Distrikt D. E. (D1. E1. ) in der Provinz Kunduz geboren, lebte dort bis zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, verließ sein Heimatland Ende Dezember 2014 und reiste am 18. Mai 2015 über die Balkanroute kommend nach Deutschland ein. Hier stellte er am 16. Juli 2015 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. September 2016 gab der Kläger hierzu an: Seine Eltern lebten noch unter der genannten Adresse. Außerdem lebe sein reicher Onkel mütterlicherseits noch im Heimatland in demselben Dorf, das ursprünglich von der Dorfpolizei, zuletzt jedoch von den Taliban kontrolliert worden sei. Er habe nach dem Besuch der Koranschule für kurze Zeit in einer Apotheke in L. als Aushilfe/Putzkraft gearbeitet. Sein Vater habe für ca. 2-3 Jahre als Dorfpolizist gearbeitet und gut verdient. Im Ramadan-Monat des Jahres 2013 sei sein Vater bei einem Gefecht in M. L1. , bei dem auch ein sehr bekannter Taliban namens Q. getötet worden sei, an der Brust und der Schläfe getroffen worden und ums Leben gekommen. Seine Leiche sei einem Anwohner des Dorfes gegeben und in das Dorf gebracht worden. Man habe seinen Vater kaum noch erkennen können. Als er von der Arbeit gekommen sei und ihn gesehen habe, sei er ohnmächtig geworden, erst beim Arzt wieder wach geworden und danach neun Monate lang zu Hause krank gewesen. Er habe das nicht ertragen können und leide seitdem unter Kopfschmerzen. Als er sich wieder besser gefühlt habe, habe er beschlossen, wieder arbeiten zu gehen. Die Vertretung, die sein Chef zwischenzeitlich engagiert hätte, sei deshalb wieder entlassen worden. Nach ungefähr zwei Monaten hätten die Taliban seinem Onkel in der Moschee beim Abendgebet einen – dem Bundesamt in Kopie vorgelegten – Brief übergeben, in dem angegeben sei, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten und er ein Informant sei. Die Taliban hätten den Brief in der Moschee vor allen Anwohnern, die zum Beten gekommen seien, seinem Onkel gegeben. Sie hätten ihn dem Imam gegeben, damit er ihn laut vorlese, die Leute der Dorfpolizei daraus etwas lernen könnten und nicht dort arbeiteten. Die Taliban hätten ihn für eine Informanten gehalten, weil er manchmal seinen Vater besucht und ihm das Essen vorbei gebracht habe. Außerdem hätten sie, als er wieder angefangen habe zu arbeiten, gedacht, dass es den Sicherheitsposten im Dorf nicht mehr gebe und er nach L. fahre, um dort Informationen für die Regierung weiterzugeben. Wegen der Tätigkeit seines Vaters hätten sie gewusst, dass er auf der Seite der Regierung stehen könnte. Schließlich hätten Sie gedacht, dass er Rache nehmen wolle. Sie hätten seinem Onkel den Brief gegeben, weil er selbst gearbeitet und der Onkel die Moschee besucht habe. Einen solchen Brief schrieben im Übrigen nicht die Ortstaliban, sondern die Leute in der Zentrale. Sein Onkel habe ihm nach Erhalt des Briefes geraten, aus Afghanistan zu verschwinden, und ihm für 7.000 Dollar einen Schlepper organisiert, der ihn mit seinem Auto von L. über Kandahar nach Nimrus (Nimruz) gefahren und dabei nachts aus diesen Orten herausgebracht habe. Hätten sie ihn damals gefunden, hätten sie ihn erschossen. Wenn er jetzt zurückkomme, würden sie ihn garantiert aufhängen. Man könne nicht einfach in einer anderen Provinz leben. Die Taliban hätten überall Macht. Mit ihnen persönlich habe er jedoch noch keinen Kontakt gehabt. Ob die Taliban seinen Onkel nach seiner Ausreise noch einmal kontaktiert hätten, wisse er nicht, obwohl sein Onkel und seine Mutter ihn ein- oder zweimal im Monat anriefen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan für den Fall an, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlässt. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt: Dem Kläger sei es nicht gelungen, seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft vorzutragen. Die Fragen seien mit allgemein geschilderten Umständen beantwortet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein eigenes individuelles asylrelevantes Merkmal zugeschrieben werden könne. Auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte könne er sich nicht berufen, da es trotz der hochrangigen Stellung seines Vaters ihm gegenüber bislang zu keinerlei Übergriffen gekommen sei. Somit liege eine Verfolgungshandlung, die den Flüchtlingsstatus oder die Asylberechtigung begründen könne, nicht vor. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an den Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Der Kläger sei ein gesunder junger arbeitsfähiger Mann und es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass interne Schutzmöglichkeiten zumindest in afghanischen Städten wie Kabul, Herat oder Masar-e Scharif (Mazar-e Sarif) sowie in den Provinzen Bamiyan (Bamian) und Pandschschir (Pandzsir) bestünden und der Kläger dort sein Existenzminimum sichern könne. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) vorliege. Die hierfür erforderlichen hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage nicht erfüllt. Maßgebliche individuell gefahrerhöhende Umstände habe der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Es sei davon auszugehen, dass er sich auch in größeren Städten gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten selber versorgen und im Übrigen weiterhin die Unterstützung seines Onkels in Anspruch nehmen könne. Mit der am 19. Oktober 2016 erhobenen Klage macht der Kläger ergänzend geltend: Er sei aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 des Asylgesetzes (AsylG) wegen seiner vermuteten politischen Überzeugung aus Afghanistan geflohen. Den Taliban sei es in den Jahren 2015 und 2016 gelungen, die afghanischen Sicherheitskräfte in weiten Teilen des Landes herauszufordern und zahlreiche Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Provinz Kunduz um eine der umkämpftesten Gebiete handele. Das Erstarken der Taliban und das Machtvakuum staatlicher Strukturen machten Drohungen, Schikanen und Ermordungen gegenüber vermeintlichen Gegnern möglich. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen hätten das kriegsgeschundene Land regelrecht mit Anschlägen und Guerillatätigkeiten überflutet. Es bestehe kein Zweifel daran, dass er als Sohn eines ehemaligen Polizisten aufgrund des andauernden innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes individuell an seinem Leben bedroht sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (2.), die Feststellung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (3.) sowie die Abschiebungsandrohung (4.) im Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – zur Definition diese Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG – außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der weiteren Vorgaben des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22. Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die hierzu erforderlichen Angaben machen. Er hat somit seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 434.93 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Kann der Ausländer darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Zu seinen Gunsten wird vermutet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Von diesen Grundsätzen ausgehend vermag das Gericht auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und des in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnenen Eindrucks nicht festzustellen, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan befindet. Der Umstand allein, dass der Kläger – wie er glaubhaft geschildert und durch die Vorlage einer Kopie des Dienstausweises seines Vaters untermauert hat – Sohn eines ehemaligen lokalen Polizisten ist, begründet eine solche Verfolgungsgefahr aufgrund vermuteter politischer Überzeugung nicht. Zwar sind neben ausländischen Streitkräften und Regierungsvertretern insbesondere die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung prioritäre Ziele der Aufständischen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 6. Gerade auch gezielte Angriffe auf Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) sind weit verbreitet, wegen deren Präsenz in unsicheren Gebieten sogar deutlich häufiger als solche gegenüber anderen Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, abrufbar unter: www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf, S. 42. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge auch Familienangehörige entsprechend gefährdeter Personen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Dabei wurden insbesondere auch Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, a.a.O., S. 47. Soweit in Einzelfällen auch von Übergriffen auf ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte und deren Familienangehörige berichtet wird, vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, a.a.O., S. 42 und 47; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage (30. September 2016), abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/170914-afg-update-d.pdf, S. 22, handelte es sich bei den Opfern jedoch häufig um in besonderer Weise hervorgehobene Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. deren Familienangehörige. So etwa in dem in jeder Beziehung erschreckenden Fall eines zehnjährigen Jungens, der im Jahre 2015 die Verteidigung der örtlichen Miliz gegen eine Belagerung durch die Taliban erfolgreich angeführt hatte, daraufhin von der afghanischen Regierung und in den sozialen Medien als Held „gefeiert“ und schließlich im Jahre 2016 nach seinem Ausscheiden aus der Miliz angeblich gezielt von den Taliban erschossen wurde, vgl. https://www.nytimes.com/2016/02/03/world/asia/afghanistan-taliban-child-soldiers.html; vgl. ebenso die in den zitierten Quellen angeführten Fälle eines ehemaligen Distrikt-Polizeichefs und eines Mitglieds der Sicherheitskräfte, der kurz zuvor an der Tötung eines Taliban-Befehlshabers beteiligt war. Hiervon unterscheidet sich der Fall des Klägers aufgrund der konkreten Umstände so deutlich, dass ein entsprechender Übergriff auf ihn seitens regierungsfeindlicher Kräfte im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Dezember 2014 nicht beachtlich wahrscheinlich war und es erst recht heute nicht ist. Gegen eine entsprechende Gefährdung spricht bereits die nach eigenen Angaben des Klägers nicht weiter herausgehobene Stellung seines Vaters als „einfacher“ Dorfpolizist. Hinzukommt, dass der Vater diese Tätigkeit nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von 2-3 Jahren ausgeübt hat, bis er in einem Gefecht mit den Taliban getötet wurde. Schließlich lag der Tod des Vaters und damit seine Tätigkeit bei der Polizei – selbst wenn man die Ungereimtheiten der diesbezüglichen zeitlichen Angaben des Klägers außer Acht lässt – bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers jedenfalls etwa ein Jahr zurück. Zumindest nach dem zwischenzeitlichen Ablauf weiterer drei Jahre liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass die Taliban oder andere regierungsfeindliche Kräfte ein Interesse daran haben könnten, gezielt gegen den Kläger vorzugehen. Dem entspricht es, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise nach eigener Darstellung kein einziges Mal Kontakt zu den Taliban hatte, obwohl es sich bei seinem Geburtsort um ein ganz kleines Dorf handelt, in dem jeder seine Familie kennt und das damals vollständig unter der Kontrolle der Taliban stand. Hätten die Taliban tatsächlich ein Interesse an der Person des Klägers gehabt, hätten sie daher jederzeit bis zu seiner Ausreise auf ihn zugreifen können. Gegen eine Verfolgungsgefahr für den Kläger allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem in einem Gefecht mit den Taliban getöteten afghanischen Polizisten spricht schließlich auch, dass die Mutter und der Onkel des Klägers nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung offensichtlich noch heute in seinem Heimatort von den Taliban persönlich unbehelligt leben. Das weitere Vorbringen des Klägers, dass die Taliban unmittelbar vor seiner Ausreise ihm über seinen Onkel einen Brief hätten zukommen lassen, in dem angegeben sei, dass sie seinen Vater getötet hätten und er ein Informant der Regierung sei, und sich deswegen noch heute regelmäßig bei seiner Familie nach ihm erkundigten, ist nicht glaubhaft. Der Inhalt des Drohbriefs sowie der angebliche Zeitpunkt und die Umstände seiner Aushändigung weisen solche Ungereimtheiten auf, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger einen solchen Brief nicht erhalten hat und das beim Bundesamt zunächst in Kopie und in der mündlichen Verhandlung dann im Original vorgelegte Schriftstück nicht von den Taliban erstellt ist. Nicht nachvollziehbar ist bereits der Inhalt des Drohbriefs insoweit, als er die Feststellung der Tötung des Vaters als eines Dorfpolizisten durch die Mudschaheddin ohne nach außen tretenden Zusammenhang mit der Behauptung verbindet, dass sein Sohn, der Kläger, für die Regierung als Spion gearbeitet habe. Dementsprechend vielfältig und teilweise fernliegend sind auch die Mutmaßungen des Klägers über den Grund für den angeblichen Spionagevorwurf seitens der Taliban: weil er alle drei Wochen einmal seinen Vater auf der Wache besucht und ihm Essen gebracht habe, weil die Taliban gedacht hätten, dass er für den Tod des Vaters Rache nehmen möchte bzw. nach L. fahre, um dort nach Schließung des Polizeipostens in seinem Dorf Informationen an die Regierung weiterzugeben. Auch die sich im vorgelegten Brief anschließende Aufforderung, den Kläger festzunehmen und an die Militärkommission zu übergeben, ist nur schwer mit der nachfolgenden Feststellung in Einklang zu bringen, dass er bei Antreffen in anderen Gebieten von den Taliban getötet bzw. terrorisiert und an den Dorfältesten übergeben werden soll. Fernliegend erscheint schließlich die abschließende ausdrückliche Ablehnung eines Beschwerderechts des Klägers. Zweifel an einer entsprechend konkreten Drohung gegenüber dem Kläger werden überdies durch den Zeitpunkt der Aushändigung des Drohbriefs begründet. Wenn in dem Brief schon ohne nach außen tretenden Anhaltspunkt ein Zusammenhang zwischen der Tötung des Vaters und der Vermutung einer Spionagetätigkeit des Klägers hergestellt wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solcher Vorwurf erstmals ein knappes Jahr nach der Tötung des Vaters erhoben werden sollte. Schließlich erschließt sich dem Gericht nicht, warum dieser Brief dem Onkel des Klägers und nicht ihm persönlich ausgehändigt worden sein sollte, wenn seine Familie doch in dem Dorf allgemein bekannt war und dieses von den Taliban zum damaligen Zeitpunkt vollständig beherrscht wurde. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Taliban den Kläger nach eigener Einschätzung sogar beobachtet und festgestellt hatten, dass er wieder in L. angefangen hatte zu arbeiten. Gerade vor dem Hintergrund seiner angeblichen Beobachtung durch die Taliban erscheint seine Einlassung zum Grund für die Übergabe des Briefs an den Onkel in der Moschee, die dahin geht, dass er an dem betreffenden Tag nicht zum Abendgebet dort gewesen sei, konstruiert, um zu verhindern, nähere Angaben zu den Umständen der Übergabe und der Person des Überbringers machen zu müssen. Hierin fügt es sich ein, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach der Identität des Überbringers in Widerspruch zu seinem Hinweis in der Anhörung beim Bundesamt, dass sein Dorf ganz klein sei und alle seinen Onkel kennen würden, erwidert hat, dass man die Leute im Dorf nicht so genau kenne und ihm der Onkel nicht mehr zur Intensität dieser Person erzählt habe. Dem Drohbrief selbst kommt vor diesem Hintergrund kein Beweiswert zu, zumal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass derartige Briefe zunehmend gefälscht und an Personen verkauft werden, die sich in Europa eine neue Existenz aufbauen wollen. Vgl. Humayoon Babur und Lynne O’Donell, Associated Press vom 22. November 2015, wiedergegeben in: http://www.businessinsider.com/ap-afghans-seeking-asylum-buy-fake-taliban-threat-letters-2015-11?IR=T und http://www.bild.de/politik/ausland/taliban/mit-gefaelschter-taliban-drohung-in-der-tasche-nach-europa-43512332.bild.html, während die Schweizerische Flüchtlingshilfe in einer Schnellrecherche vom 4. März 2016 (abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160304-afg-drohbriefe-taliban.pdf ) zur Einschätzung gelangt ist, dass solche Briefe ernst zu nehmen sind. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptung, dass sich die Taliban nach seiner Ausreise – solange er sich erinnern könne – immer schon regelmäßig zu Hause bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten, lässt sich bereits schwer damit in Einklang bringen, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem erkennenden Gericht auf die Frage, ob sich zu Hause jemand nach ihm erkundigt habe, zunächst lediglich von einer einzelnen Nachfrage durch die Kommandeure der Taliban vor Ort im Dorf berichtet hat („ Ja, davon hat mir meine Mutter in der letzten Woche berichtet.“). Die anschließende Geltendmachung einer regelmäßigen Nachfrage stellt sich schon insoweit als Steigerung dar. Jedenfalls steht diese Behauptung des Klägers in auffälligem Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt im Rahmen seiner Anhörung am 28. September 2016. Auf die ausdrückliche Frage, ob die Taliban nach seiner Ausreise seinen Onkel nochmal kontaktiert hätten, hat der Kläger bei der Anhörung erklärt, dies nicht zu wissen und dies obwohl er schon damals ein- oder zweimal im Monat telefonisch mit seinem Onkel oder seiner Mutter in Kontakt stand. Der Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung, dass er damals davon ausgegangen sei, dass sich die Frage darauf bezogen habe, ob der Onkel Kontakt zu den Taliban gehabt habe, nicht aber darauf, ob die Taliban sich beim Onkel nach ihm – dem Kläger – erkundigt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Jedenfalls hätte es nahegelegen, bei anderer Gelegenheit im Rahmen seiner zweistündigen Anhörung das angeblich fortwährende Interesse der Taliban in Form von laufenden Anfragen bei seiner Familie nach seiner Person von sich aus zu erwähnen. Abgesehen davon ist die Annahme, dass die Taliban sich über einen Zeitraum von fast drei Jahren ein- bis zweimal im Monat bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten, angesichts des angeblichen Anlasses für seine Bedrohung als solches bereits fernliegend. Selbst wenn der Kläger jedoch tatsächlich von den Taliban flüchtlingsrechtlich relevant bedroht worden sein sollte, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG aus, da er unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände jedenfalls in Kabul keine begründete Furcht vor Verfolgung hat, sicher und legal dorthin reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. In Kabul hat der Kläger keine gezielten Übergriffe der Taliban auf seine Person in Anknüpfung an eine etwaige frühere Bedrohung zu befürchten. Gegen eine solche Verfolgungsgefahr sprechen stichhaltige Gründe, so dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU als widerlegliche gesetzliche Vermutung vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23, nicht eingreift. Es ist nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt des Klägers in der Hauptstadt Afghanistans mit mehr als 3,5 Million Einwohnern, die zudem über kein Meldewesen verfügt und wo ihn niemand kennt, den Taliban bekannt werden würde. Vgl. zu ähnlichen Umständen: Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Januar 2012– 13a B 11.30427 –, juris, Rn. 28. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch aus Sicht der Taliban als Sohn eines nur für wenige Jahre tätigen und vor über vier Jahren verstorbenen Dorfpolizisten und möglicher Informant keine derart herausgehobene Persönlichkeit darstellt, dass zumindest die Möglichkeit bestünde, dass sie etwaige Netzwerke in der Hauptstadt nutzen würden, um gezielt die Rückkehr des Klägers zu überprüfen und seinen Aufenthalt zu ermitteln. Der Kläger kann auch legal nach Kabul reisen. Es ist davon auszugehen, dass er dort aufgenommen wird, und es kann auch von ihm erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Die Frage, wann von dem Ausländer "vernünftigerweise erwartet werden kann", dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, ist in der Rechtsprechung dahingehend präzisiert worden, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 20 und vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, juris, Rn. 35. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative sind daher auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren umfassend zu berücksichtigen, insbesondere auch eine etwaige Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage oder der sozioökonomischen Verhältnisse. Für die zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führende Annahme einer allgemeinen Bedrohung aufgrund der Sicherheitslage bedarf es in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG einer (besonderen) Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 < Elgafaji > –, juris, Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 ff. und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 47 ff. und Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rn. 15 ff. Hinsichtlich der sozioökonomischen Verhältnisse bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 195 und Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris, Rn. 30. Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Kläger auf Kabul als interne Schutzalternative verwiesen werden. Das gilt mit Blick auf die dortige Sicherheits- und Versorgungslage gleichermaßen. Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht in Afghanistan insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Im Vergleich zu den Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft wird jedoch die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanische Bevölkerung vom Auswärtigen Amt als niedrig bewertet. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt besonders für die Stadt Kabul, wo sich der Hauptsitz der Zentralregierung, ihrer Repräsentanten und zahlreicher staatlicher Einrichtungen und damit klassische und medienwirksame Ziele der Taliban befinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 8 ff. Die Provinz Kabul, die mit 312 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zeitraum von September 2015 bis einschließlich Mai 2016 im Landesvergleich noch nicht hervortrat, vgl. European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation (November 2016), abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, S. 43 ff., wies im ersten Halbjahr 2017 mit 1048 (219 Toten und 829 Verletzten) zwar die höchste absolute Zahl ziviler Opfer unter den afghanischen Provinzen auf. Vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Midyear Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2017, abrufbar unter: https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, Annex III. Davon entfielen allein 92 Tote und 490 Verletzte auf den verheerenden Selbstmordanschlag vom 31. Mai 2017 mit einem mit mehreren Tonnen Sprengstoff präparierten Abwasser-Tankwagen als einem der schwersten Anschläge der letzten Jahre. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 2 f. Diese Zahlen müssen jedoch bei der erforderlichen Gefahrenprognose zur Einwohnerzahl der Provinz ins Verhältnis gesetzt werden, die mit 4,5 Millionen die mit Abstand höchste unter den 34 Provinzen des Landes ist, das insgesamt über 27 Millionen Einwohner hat. Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization, Statistical Yearbook, 2016-17, abrufbar unter: http://cso.gov.af/en/page/1500/4722/2016-17, S. 6 ff. Bei dieser Sachlage vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Gefahr, persönlich von entsprechenden Übergriffen betroffen zu werden, für den Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul so hoch ist, dass es ihm nicht zumutbar ist, sich dort niederzulassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 200 ff. und Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rn. 10 ff. und 14. Juli 2017 – 13 A 1555/17.A –, juris, Rn. 8 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Januar 2012 – 13a B 11.30427 –, juris, Rn. 27 und Beschluss vom 4. August 2017 – 13a ZB 17.30791 –, juris, Rn. 6 ff.. Hinsichtlich allgemeiner Kriminalität ergibt sich eine relevante Bedrohung für den Kläger auch nicht aus seiner Eigenschaft als Rückkehrer. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass Rückkehrer aus dem Westen in Afghanistan als vermögend gelten und dadurch gefährdet sind, Opfer von Raubüberfällen, Erpressungen und anderen Delikten zu werden, vgl. Pro Asyl, Zur Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan (25. August 2017), abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-09-08-Stellungnahme-Lagebericht-Afghanistan-PRO-ASYL-final.pdf, S. 12, fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein über den Einzelfall hinausgehendes Gefahrenmoment. Schließlich kann der Kläger auch mit Blick auf die humanitäre Lage auf Kabul als interne Schutzalternative verwiesen werden, wenngleich diese in wesentlichen Teilbereichen nach wie vor stark defizitär ist. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte in den vergangenen Jahren belegte Afghanistan 2015 lediglich Platz 171 von 187 im Human Development Index der Vereinten Nationen und ist aktuell lediglich um zwei Plätze vorgerückt. Vgl. United Nations Development Programme – Human Development Reports, Länderprofil Afghanistan, abrufbar unter: http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/AFG#. Die Wirtschaftsdaten des Landes haben sich seit 2012 erheblich verschlechtert. Dieser Trend droht anzuhalten. Während das jährliche Wirtschaftswachstum zwischen 2003 und 2012 noch bei durchschnittlich 9,4 % lag, fiel es anschließend auf 2 %, verblieb seit dem Jahre 2016 unter dieser Marke und wird sich nach Einschätzung von Ökonomen aufgrund der angespannten Sicherheitslage und der politischen Unsicherheit weiter reduzieren. Das Geschäftsklima ist seit der zweiten Hälfte des Jahres 2015 durchgängig negativ. So sanken die Investitionen etwa im ersten Halbjahr 2016 um 50 %. Außerdem reduzierte sich die Zahl der Firmenneugründungen in den Jahren 2014-2016 um 26 %. Die (schwer festzustellende) Arbeitslosenzahl belief sich nach Angaben der Weltbank 2014 um 9,1 %, während eine Umfrage zu den afghanischen Lebensverhältnissen (ALCS) im selben Jahr einen Anstieg der Arbeitslosigkeit auf 24 % ergab, wobei weitere 15,3 % „unterbeschäftigt“ sind. Experten gehen auch insoweit davon aus, dass sich die Verhältnisse in Zukunft noch weiter verschlechtern werden. Gleiches gilt für die damit in Zusammenhang stehende Armutsquote. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze von 20 Dollar im Monat lebt, stieg von 36 % in den Jahren 2007/08 auf 39 % in den Jahren 2013/14 und ist damit bereits jetzt die höchste in Asien. Dementsprechend waren 2016 1,6 Million Afghanen oder 6 % der Bevölkerung von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit und weitere 9,7 Million oder 34 % von mittelschwerer Lebensmittelunsicherheit betroffen. Dabei bestehen signifikante regionale Unterschiede. Insoweit stellte sich im Jahre 2016 die Situation in Städten auch erstmals schlechter dar als in ländlichen Gebieten. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, S. 19 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016), S. 21 f.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, abrufbar unter: www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage (30. September 2016), abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/170914-afg-update-d.pdf, S. 27 ff. Dementsprechend ermittelt eine Studie aus dem Jahre 2014 für fünf große afghanische Städte (Kabul, Herat, Jalalabad, Mazar-e Sharif und Kandahar) auch eine im landesweiten Vergleich deutlich höhere durchschnittliche Armutsquote von 78,2 %. Vgl. Samuel Hall, Urban Poverty Report – A Study of Poverty, Food Insecurity und Resilience in Afghan Cities (2014), abrufbar unter: http://samuelhall.org/drc-pin-urban-poverty-report/, S. 6. Wesentlicher Gesichtspunkt für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes ist dabei das erhebliche Bevölkerungswachstum, das für den Zeitraum von 2012 bis 2015 auf rund 2,4 % pro Jahr und konkret für das Jahr 2015 auf 2,8 % geschätzt worden ist. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), a.a.O., S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016), S. 21. Diese Entwicklung wird verstärkt durch die große Zahl von Personen, die innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben wurden – bis Ende 2015 mehr als 1 Million Menschen, im Jahre 2016 eine weitere halbe Million – und von denen viele letztlich in großen urbanen Zentren mit nur beschränkten Aufnahmekapazitäten enden, in denen der Zugang zur Grundversorgung ein größeres Problem darstellt. Hinzu kommen gut 1 Million registrierter und nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran, die im Jahre 2016 in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Dabei ist speziell Kabul nicht nur traditionell zu etwa 40 % das wesentliche Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen, sondern auch massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen. Dementsprechend ist Kabul von allen Städten Afghanistans diejenige mit dem größten Bevölkerungswachstum. Es belief sich bereits zwischen 2005 und 2015 Schätzungen zufolge auf 10 % jährlich, so dass in der Stadt Kabul offiziellen Schätzungen zufolge inzwischen mehr als 3,5 Millionen Menschen leben. Dabei beträgt der Anteil der Einwohner, die in informellen Siedlungen in schlechter Lage und mit mangelnder Anbindung an Versorgung leben, schätzungsweise 70 %. Die Aufnahmekapazität der Stadt ist daher insbesondere aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, a.a.O., S. 31 ff.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 4 und 7. Allerdings stellt ein Bericht der afghanischen Regierung aus dem Jahre 2015 fest, dass die Mehrheit der Rückkehrer und Binnenvertriebenen, die in der Lage sind, sich an geeigneten Orten zu integrieren, innerhalb von drei Jahren einen mit der örtlichen Bevölkerung vergleichbaren Lebensstandard erreichen können. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobililty in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), a.a.O., S. 41. Auch der UNHCR schließt eine Rückkehr nach Europa geflüchteter afghanischer Staatsangehöriger insbesondere nach Kabul nicht grundsätzlich aus, fordert jedoch speziell im Zusammenhang mit der Annahme einer internen Schutzalternative eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers. Speziell alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf können danach unter Umständen sogar ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, a.a.O., S. 9 f.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern (Dezember 2016), S. 7 f. Dementsprechend lässt sich die Annahme einer internen Schutzalternative in Kabul gerade im Hinblick auf die angespannte Versorgung nicht pauschal für alle afghanischen Staatsangehörigen feststellen, die nach ihrer Flucht aus Europa zurückkehren. Maßgeblich ist vielmehr insoweit die individuelle Situation des Betroffenen, die wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 245 ff. und 272 ff. und Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A –, juris, Rn. 14. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem – nach westlichen Maßstäben – niedrigen Niveau sicherzustellen. Vgl. zur inländischen Fluchtalternative Kabul für einen gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 189 ff. und Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rn. 10 ff., vom 20. Juni 2017 – 13 A 903/17.A –, juris, Rn. 15, vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A –, juris, Rn. 8 ff. und vom 11. November 2014 – 13 A 1631/14.A –, juris, Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf vom 6. Oktober 2017 – 21 K 4487/17.A –, S. 14 ff. des Entscheidungsabdrucks. Dabei ist für das Gericht maßgeblich, dass der Kläger als gesunder, arbeitsfähiger junger Mann auf dem Arbeitsmarkt in Kabul verhältnismäßig flexibel tätig sein kann. Ihm kommt insoweit zugute, dass er – anders als ein Großteil der einheimischen Bevölkerung – nach eigenen Angaben schon in seinem Heimatland lesen und schreiben gelernt und auch vor seiner Ausreise bereits einige Monate aushilfsweise in einer Apotheke in L. gearbeitet hat. Zudem ist er – angesichts seines Werdegangs in Deutschland – offensichtlich in der Lage, sich schnell an unbekannte Umstände anzupassen und seine Kenntnisse und Fertigkeiten den örtlichen Verhältnissen entsprechend weiterzuentwickeln. So hat er innerhalb kurzer Zeit die deutsche Sprache bis zum Niveau B1 erlernt, während des Deutschkurses erste praktische Berufserfahrungen in einer Werkstatt gesammelt und für sich bereits eine konkrete berufliche Perspektive entwickelt (Ausbildung zum Zahntechniker nach Erlangung des Hauptschulabschlusses). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er in seinem Heimatland keine Unterhaltslasten trägt, nur für sich selbst sorgen muss und schon deswegen im Ausgangspunkt einem geringeren Armutsrisiko ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 246. Schließlich kann der Kläger beim Aufbau einer Existenz – neben den unterschiedlichen Rückkehrförderprogrammen – vgl. hierzu: VG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 A 144/16 –, juris, Rn. 50, auf die Unterstützung seiner Familie, insbesondere seines Onkels zurückgreifen. Der Onkel, der zusammen mit der Mutter des Klägers noch in seinem Heimatort lebt, ist nach eigenen Angaben des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt reich und hat ihm bereits kurzfristig den Schlepper für seine Ausreise organisiert und hierfür 7.000 Dollar gegeben. Zu diesem Onkel hat der Kläger nach eigenem Bekunden beim Bundesamt auch noch von Deutschland aus regelmäßig, ein- bis zweimal im Monat, telefonisch Kontakt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG zunächst die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dies setzt grundsätzlich eine individuell konkrete Gefahr und ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1996 – 23 A 5339/94.A –, juris, Rn. 4 ff. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dieser beiden Tatbestände sind nach den obigen Ausführungen insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Bedrohung durch die Taliban, aber auch die allgemeinen humanitären Verhältnisse in Afghanistan, aufgrund derer im Ausnahmefall die Rückkehr zu einer unmenschlichen Behandlung führen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 21 ff., ebenfalls nicht ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Auch eine solche Bedrohung lässt sich hinsichtlich des Klägers jedoch nicht feststellen. Dabei kann offenbleiben, ob in der Heimatregion des Klägers, dem Distrikt D. E. (D1. E1. ) in der Provinz Kunduz, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG herrscht vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal: EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – Rs. C-285/12 < Diakité > –, juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 37 ff., und der Kläger im Rahmen eines solchen Konflikts dort einer ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07 < Elgafaji > –, juris, Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 ff. und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 47 ff. Denn jedenfalls scheitert auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an der nach obigen Ausführungen für den Kläger bestehenden internen Schutzmöglichkeit in Kabul (§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e AsylG). 3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK) ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Hieraus folgt zwar in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine verdrängende Spezialität des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 35 f. Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten, liegen im Fall des Klägers nicht vor. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Abschiebung nach Afghanistan vor dem Hintergrund anderer Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Während das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit den notwendigen Schweregrad der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kennzeichnet, erfordert die Konkretheit der Gefahr, dass diese Beeinträchtigung dem betreffenden Ausländer individuell alsbald nach einer Rückkehr in sein Heimatland droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 9 und 13. Hinsichtlich des Prognosemaßstabes bedarf es auch insoweit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Beeinträchtigung. Schließlich kommt die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 16. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind grundsätzlich gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG (nur) bei Anordnungen einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung durch die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 19 f. und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, juris, Rn. 14 f. Individuelle Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass die Abschiebung des Klägers nach Afghanistan für diesen zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit führt, sind nicht ersichtlich. Da vom Kläger nach obigen Ausführungen im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG erwartet werden kann, dass er sich zur Erlangung internen Schutzes in Kabul niederlässt, und dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 20 und vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, juris, Rn. 35, scheidet auch die Annahme eines Abschiebungsverbotes in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift wegen der in Afghanistan herrschenden Lebensbedingungen aus. 4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 AsylG, 59 AufenthG. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.