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Urteil

18 K 13678/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0205.18K13678.16A.00
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Leitsätze

Erfolgsloser Asylantrag einer afghanischen Famillie; kein subsidiärer Schutz wegen allgemeiner humaniärer Lage; Rückkehrprognose rechtfertigt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgsloser Asylantrag einer afghanischen Famillie; kein subsidiärer Schutz wegen allgemeiner humaniärer Lage; Rückkehrprognose rechtfertigt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die am 0. Januar 1986, 0. Januar 1991, 0. Mai 2009 bzw. 00. Juni 2011 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige mit tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 22. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. August 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag (Az.: 6580567 – 423). In seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 15. September 2016 gab der Kläger zu 1. an, vor ca. 7-8 Jahren sei es so gewesen, dass er bereits in seine jetzige Frau, die Klägerin zu 2., verliebt gewesen sei. Ihr Vater habe sie jedoch einem sehr alten Mann, ca. 60-70 Jahre alt, verkaufen wollen. Sie habe das nicht gewollt. Der Vater und der Bruder der Klägerin zu 2. hätten sie jedoch mit Gewalt dazu zwingen wollen. Deshalb sei er - der Kläger zu 1. - mit der Klägerin zu 2. zusammen durchgebrannt. Sie seien zunächst zur Tante der Klägerin zu 2. nach Masar-e Scharif geflohen und von dort weiter in ein kleines Dorf außerhalb von Masar-e Scharif zu einem Bekannten der Tante. Dort hätten sie einige Zeit gelebt und in der Zwischenzeit zwei Kinder bekommen. Dann seien sie zurück nach Masar-e Scharif gezogen. Bei einem Treffen mit der Tante der Klägerin zu 2. habe diese erzählt, der Vater der Klägerin zu 2. suche diese. Er habe sein Gesicht vor den Leuten im Dorf verloren und wolle deshalb sowohl sie als auch den Kläger zu 1. töten. Da die Tochter der Tante der Klägerin zu 2. ebenfalls nach Europa gewollt habe, habe man nach einem Gespräch mit der Tante beschlossen, der Konfrontation mit dem Vater der Klägerin zu 2. lieber aus dem Weg zu gehen und nach Deutschland auszureisen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Kläger zu 1., sein Schwiegervater habe sie nie direkt bedroht. Sie hätten nur von der Tante erfahren, dass er nach ihnen suche. Die Klägerin zu 2. gab in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt an, die meiste Zeit hätten sie in Rabat gelebt, kurz vor der Ausreise hätten sie jedoch in Masar-e Scharif gewohnt. Zu ihren Asylgründen befragt, erklärte die Klägerin zu 2., als sie 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei, habe sie einen alten Mann heiraten sollen, der ca. 60-70 Jahre alt gewesen sei. Dagegen habe sie sich gewehrt. Die Situation sei so ausgeartet, dass ihr Vater und ihr Bruder sie verprügelt hätten. Danach sei sie mit ihrem jetzigen Ehemann, dem Kläger zu 1. weggelaufen und nach Masar-e Scharif geflüchtet, wo sie bei ihrer Tante untergekommen seien. Die Tante hätte ihnen dann geraten, in das Dorf Rabat zu ziehen. Dort hätten die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 1. auch eine Weile gelebt und auch zwei Kinder bekommen. Sie habe das Dorf jedoch gehasst und habe dort nicht dort bleiben wollen. Der Kläger zu 1. habe zumindest zur Arbeit gehen können; sie habe das aber nicht gekonnt. Daher seien sie nach Masar-e Scharif gezogen. Dann habe man ihre Tante getroffen, die gefragt habe: „Wie lange wollt ihr hier noch in Angst und Schrecken leben? Dein Vater wird dir niemals verzeihen!“. In diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin zu 2., ihr Zuhause sei für sie die Hölle gewesen. Ab dem Zeitpunkt, als sie sich geweigert habe, den alten Mann zu heiraten, sei sie z.B. mit Kabeln geschlagen worden. Sie habe nicht wissen wollen, was ihr Vater mit ihr getan hätte, wenn er sie erwischt hätte. Daher habe ihre Tante ihnen vorgeschlagen, zusammen mit der Tochter der Tante nach Deutschland auszureisen. Mit Bescheid vom 7. November 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger ferner unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf und befristete die Wirkungen der Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen, ihnen am 11. November 2016 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 21. November 2016 Klage erhoben. In diesem Zusammenhang haben sie für die Klägerin zu 2. ein Attest der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. C. -B. vom 19. Januar 2017 eingereicht, das einen persistierenden Candida-Infekt bescheinigt. Zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2017 erschienen die ordnungsgemäß geladenen Kläger nicht persönlich. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf den entsprechenden Antrag hat das Gericht den Klägern mit Beschluss vom 12. Januar 2018 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Kläger, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil ihre Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folgen des Ausbleibens mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO, und im Übrigen die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch ihre anwesende Prozessbevollmächtigte vertreten waren. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2016 ist (im angefochtenen Umfang) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG u.a. Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG (nur) ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die vorgenannten Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Im Hinblick auf die Prognose einer Verfolgung muss dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr die betreffende Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Demgegenüber wird der Vorverfolgte gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die - durch stichhaltige Gründe widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer asylrelevanten Vorverfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung trägt maßgeblich der Asylantragsteller. Dem Vortrag des Asylantragstellers kommt daher eine zentrale Bedeutung dabei zu, dem Gericht das individuelle Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris, Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -. Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35. Diese Anforderungen zugrundegelegt, kann dem Vorbringen der Kläger weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor ihrer Ausreise aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sind, noch dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Das gilt insbesondere, soweit die Kläger geltend machen, der Vater der Klägerin zu 2. habe diese, als sie 17/18 Jahre alt gewesen sei, an einen ca. 60-70 Jahre alten Mann verkaufen wollen. Diesbezüglich bedarf keiner Erörterung, ob dieser Vortrag überhaupt an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Ferner kann offenbleiben, ob bzw. zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass dieser Umstand den Tatsachen entspricht. Denn jedenfalls ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass im Falle der Rückkehr der Kläger nach Afghanistan unter diesem Aspekt insbesondere die Klägerin zu 2. eine rechtlich beachtliche Verfolgungshandlung durch ihren Vater befürchten muss. Nach den Angaben der Kläger in der Anhörung bei dem Bundesamt haben sie Afghanistan im Dezember 2015 verlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie seit dem beabsichtigten „Verkauf“ durch den Vater der Klägerin zu 2., der zeitlich etwa im Jahr 2008/2009 zu verorten ist, nach übereinstimmenden Ausführungen unbehelligt in Afghanistan gelebt, und zwar in Masar-e Sharif bzw. in Rabat, einem Dorf in der Nähe dieser Stadt. Sie haben sich mithin an Orten aufgehalten, die sich wie ihr Herkunftsort Okhobrok in der Provinz Balkh befinden, das heißt in relativer Nähe des Vaters der Klägerin zu 2. Der Kläger zu 1. hat vor dem Bundesamt ferner angegeben, nie direkt von seinem Schwiegervater bedroht worden zu sein. Die Mutter der Klägerin zu 2. habe nur allgemein gehalten gesagt, sie sollen auf sich aufpassen. Lediglich von der Tante der Klägerin zu 2. hätten sie erfahren, dass der Vater der Klägerin zu 2. nach ihnen suche. Lässt sich bereits gemessen an den Umständen vor der Ausreise der Kläger keine konkrete Gefahrenlage feststellen, kommt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinzu, dass die Eltern der Klägerin zu 2. - entsprechend ihren Angaben in der Anhörung bei dem Bundesamt - nach der Ausreise der Kläger von dem Ort Okhobrok in der Provinz Balkh in die Provinz Samangan umgezogen sind. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungslage im Falle der Rückkehr weiter. Den Klägern ist auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hinsichtlich bestehender Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG wird zunächst auf die obigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger verwiesen, die insoweit auch für die Begründung des subsidiären Schutzes gelten. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) den Wortlaut des Art. 3 EMRK aufgreift und im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR zu dieser Vorschrift anerkannt ist, dass in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen können, wenn - nach der Diktion des EGMR - diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25 unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - (Sufi und Elmi), NVwZ 2012, 681, scheidet ungeachtet der diesbezüglichen Beurteilung der Verhältnisse in Afghanistan die Zuerkennung subsidiären Schutzes bereits aus Rechtsgründen aus. Denn gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ist Voraussetzung, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der dort genannten Akteure ausgehen muss. Eine solche Zurechnung ist mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan jedoch nicht anzunehmen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 87. Die mit dieser rechtlichen Ausgestaltung einhergehende Verknüpfung von Schaden und Verursachern ist ihrerseits zum einen mit den Vorgaben des Art. 15 Buchst. b) Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 der genannten Richtlinie. Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 74 unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 ‑ 34 K 197.16 A -, juris, Rn. 54; VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 156/16 -, juris, Rn. 51. Sie ist zum anderen auch mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden. Soweit in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken, ist ein diesbezüglicher Ausschluss der Zuerkennung subsidiären Schutzes unschädlich, weil eine Schutzgewährung über das bundesrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgt. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 156/16n -, juris, Rn. 52. Schließlich ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Gunsten der Kläger auch nicht auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geboten. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei kann offen bleiben, ob in Afghanistan bzw. der hier in den Blick zu nehmenden Provinz Balkh ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Zur Definition eines solchen Konflikts vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - juris, Rn. 23 sowie BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 21. Denn jedenfalls fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger. Vor dem Hintergrund, dass der Schutztatbestand zunächst für individuelle Bedrohungen vorgesehen ist, bedarf es bei Bedrohungen, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, einer Individualisierung der Gefahr. Insoweit erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138. Eine solche Individualisierung kann einerseits aus persönlichen Umständen (sogenannte gefahrerhöhende Umstände) und andererseits aus einer außergewöhnlichen Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren. Eine solche Zuspitzung ist anzunehmen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, Juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 14 = BVerwGE 134, 188. Für die Einschätzung, ob ein solcher Grad willkürlicher Gewalt erreicht ist, bedarf es der Feststellung der Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Hierzu ist die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu ermitteln. Sodann ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 24. Diese wertende Gesamtbetrachtung ist allerdings dann entbehrlich, wenn das quantitativ festgestellte Opferrisiko so gering ist, dass es von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt ist. Hiervon ist jedenfalls bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko in Höhe von 1:800 auszugehen (was einer prozentualen Wahrscheinlichkeit von 0,125% entspricht). BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 23 i.V.m. Rn. 22. Dabei ist das Opferrisiko durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der zivilen Opfer pro Jahr in dem betreffenden Gebiet und der Gesamteinwohnerzahl der Region zu ermitteln und bleibt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle (rechnerisch) zunächst außer Betracht bzw. erlangt (erst) im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung Bedeutung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30285 -, juris, Rn. 27. Gemessen daran fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist nicht festzustellen, dass sich die allgemeine Gefahrenlage für die Kläger zu einer individuellen Gefahr verdichtet. Die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Balkh ist nicht so schlecht, dass die Kläger deswegen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort notwendigerweise einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Diese Einschätzung ist bereits aufgrund des rein quantitativ festzustellenden Opferrisikos gerechtfertigt. Ausgehend von einer Bevölkerungsanzahl von 1,38 Millionen Einwohnern, EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 88, und einer Anzahl von 46 zivilen Opfern (Getötete und Verletzte) im ersten Halbjahr 2017, UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 2017, Juli 2017, Tabelle S. 73 (Spalte: Total Civilian Casualities), was einer zivilen Jahresopferzahl von 92 entspricht, beträgt das Risiko, Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden, 1:15.000 (entspricht 0,006%). Dieses Opferrisiko, das für die Provinz Balkh für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 aus einer Anzahl von insgesamt 455 sicherheitsrelevanten Vorfällen resultiert, EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 90, liegt weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, die nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei einem Opferrisiko von 1:800 (entspricht 0,125%) deutlich nicht erreicht ist. Vgl. auch VG Bayreuth, das unter Zugrundlegung der entsprechenden Zahlenquellen für das erste Halbjahr 2017 eine auf das gesamte Jahr hochgerechnete Wahrscheinlichkeit von 0,017% nennt, Urteil vom 30. August 2017 - B 6 K 17.30573 -, juris, Rn. 42. Diese Einschätzung gilt mit Blick auf die deutliche Entferntheit von dieser Quote - die ihrerseits weitab eines rechtlich relevanten Risikos liegt - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die zur Verfügung stehenden Zahlen nur Näherungswerte darstellen und von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen können. Scheidet die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus, gilt gleiches für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betroffen ist, soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allerdings grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit besteht eine Sperrwirkung und sollen im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG allein individuelle Gefahren berücksichtigt werden. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 37. Da mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (derzeit) nicht existiert, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen dieser allgemeinen Verhältnisse grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Befugnis der Rechtsprechung, ausnahmsweise die mit §§ 60 Abs. 7 Satz 5, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unbeachtet zu lassen, besteht nur insoweit, als dies der effektive Schutz der Grundrechte des Ausländers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert. In diesem Sinne ist im Wege einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz (nur) dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere der dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der damit zusammenhängenden Versorgungslage, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dabei hängt die Qualifizierung als extreme Gefahr wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Insoweit müssen die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38 und 40. Nach diesem Maßstab ist die Annahme eines Abschiebungsverbots angezeigt, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23/10 -, juris, Rn. 22. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 40. Mit Blick auf den Prognosemaßstab ist zu fordern, dass dem Ausländer die Gefahren nicht nur mit einer beachtlichen, sondern mit einer hohen Wahrscheinlichkeit drohen. Ferner müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren und sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38. Gemessen daran ist die Annahme eines in der Person der Kläger bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ergebnis nicht geboten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei Familien mit minderjährigen Kindern um eine grundsätzlich verletzliche Personengruppe handelt. Im Falle der Kläger ist jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Prognose gerechtfertigt, dass sie in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum zu sichern. Insoweit hat das Gericht zum einen berücksichtigt, dass die Kläger bereits vor ihrer Ausreise aus Afghanistan dort - auch bereits mit zwei Kleinkindern - wirtschaftlich ein Leben geführt haben, das zumindest einem angemessenen Auskommen entspricht. Insoweit hat der Kläger zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt selbst angegeben, ein durchschnittliches Leben gehabt zu haben. Dabei habe er einen sehr schwankenden Monatsverdienst zwischen 12.000 und 30.000 Afghani gehabt. Insoweit ist zu beachten, dass dieses Einkommen etwa das drei- bis fünffache des Mindestlohns eines Regierungsangestellten, ca. 6.000 Afghani monatlich, vgl. EASO, Country of Origin Report: Afghanistan - Key socio economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, Seite 23, darstellt, und daher als deutlich über dem Durchschnitt liegend anzusehen ist. Dieses Einkommen hat der Kläger zu 1. vor seiner Ausreise durch die Tätigkeiten als Schuster und Sattler zum einen und als Fliesenleger zum anderen erwirtschaftet. Beides sind Erwerbsmöglichkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass der Kläger zu 1. sie nach einer Rückkehr nach Afghanistan erneut ausüben kann. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1. zur Finanzierung der Ausreise - die für die gesamte Familie ca. 20.000 Dollar gekostet habe - nach den Angaben der Klägerin zu 2. ein Grundstück verkauft hat. Es ist - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - nicht auszuschließen, dass der Kläger zu 1. oder seine Familie über weitere Grundstücke verfügen. In seine Prognose hat das Gericht darüber hinaus eingestellt, dass sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. in Afghanistan über unterstützungsbereite Familienangehörige verfügen. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. ihre Eltern nicht um Hilfe bitten könnte. Jedoch wurde sie schon vor ihrer Ausreise von ihrer Tante unterstützt. Von der Familie des Klägers zu 1. leben seine Mutter sowie vier Brüder und acht Schwestern in Afghanistan. Mit einem der Brüder hat der Kläger zu 1. vor der Ausreise auch einen Laden im Schuster-/Sattler-Gewerbe betrieben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer Anfangsphase Unterstützung von ihrer Familie erwarten können, etwa in Form der Gewährung von Obdach, um sodann nach entsprechender Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger zu 1. erneut ein wirtschaftlich selbständiges Leben zu führen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Die hier allein in Betracht kommende Regelung des Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Insoweit darf nach Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Soweit allgemeine Gefahrenlagen betroffen sind, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn - nach der Diktion des EGMR - diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Das könne der Fall sein, wenn bzw. soweit die schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen und nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen. Dabei ist die Verletzbarkeit des Betroffenen für Misshandlungen ebenso zu berücksichtigen wie seine Fähigkeit, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Eine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen geht damit nicht einher. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25 unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - (Sufi und Elmi), NVwZ 2012, 681. Ungeachtet der o.g. weiteren Voraussetzungen ist vor dem Hintergrund, dass es den Klägern nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraussichtlich gelingen wird, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan dort - gegebenenfalls nach Überwindung einer etwas schwierigeren Anfangsphase - ein wirtschaftlich auskömmliches Leben zu führen, die Annahme, dass die humanitären Bedingungen in Afghanistan ihrer Abschiebung zwingend entgegenstehen, nicht gerechtfertigt. Insoweit besteht entsprechend den obigen Erwägungen nicht die Befürchtung, sie könnten ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht in einem hinnehmbaren Maß sichern. Die Abschiebungsandrohung findet schließlich ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Betroffene die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht erfüllt. Die Kläger sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die übrigen Voraussetzungen erfüllen die Kläger - wie dargelegt - ebenso nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.