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Urteil

25 K 15597/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0223.25K15597.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger beabsichtigt die Bebauung des bislang unbebauten Grundstücks Gemarkung B. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 (00000 X. , I. Straße) mit einem Einfamilienwohnhaus nebst zwei Garagen. Das Baugrundstück ist östlich der I. Straße gelegen und schließt südlich an die sich entlang der I. Straße erstreckende Bebauung – endend mit der Hausnummer 00x – an. Die Flurstücke 0000 und 0000 sind Teil einer Freifläche – weiter gebildet aus den Flurstücken 0000, 0000, 0000 und 0000 –, die sich östlich der I. Straße zwischen der mit der Hausnummer 00x endenden Bebauung und dem Betrieb der Beigeladenen (00000 X. , I. Straße 00-00; Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 000) – ebenfalls östlich der I. Straße und nördlich der G. Straße gelegen – befindet. Westlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden I. Straße erstreckt sich ebenfalls Wohnbebauung, des Weiteren im Bereich der G. Straße. Das Baugrundstück des Klägers und das Betriebsgrundstück der Beigeladenen liegen in einem Bereich, für denFestsetzungen eines Bebauungsplans nicht bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindenden Pläne und Karten Bezug genommen. Die Beigeladene nutzt ihr Betriebsgelände 00000 X. , I. Straße 00-00 vornehmlich zur Lagerung und zum Umschlag von Flüssiggas nach DIN 51622 (Propan/Butan und deren Gemische). Angeliefertes Flüssiggas wird in einen erdgedeckten Lagerbehälter eingefüllt. Abgegeben wird Flüssiggas aus diesem Lagerbehälter an Verteilerfahrzeuge zur Versorgung der Kunden und leitungsgebunden an die Füllstelle zur Abfüllung in handelsübliche Flaschen. Geprüfte und abgefüllte Flüssiggas-Flaschen werden zur Abholung bereitgestellt. Flüssiggas besteht vorzugsweise aus Propan und Butan, wobei Flüssiggas ein extrem entzündbares Gas ist. Es ist schwerer als Luft und kann sich leicht am Boden ausbreiten. Der Betriebsbereich unterliegt den Vorschriften für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG – sowie der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – StörfallV – und ist aufgrund seiner Lagerkapazität von unter 200 t in die untere Klasse der StörfallV eingestuft. Die Anlage war im Jahre 1963 auf der Grundlage einer Genehmigung des Oberkreisdirektors L. -L1. (Bauschein Nummer 3251/1962 vom 4. März 1963, Az. 671 – 3251/62) errichtet worden. Mit vorgenanntem Bauschein wurde die Errichtung eines Propangas-Umfüllwerks genehmigt, zu dem das bereits bestehende Propangaslager erweitert wurde. Zu der Anlage gehörten insbesondere zwei oberirdische Lagerbehälter zu 60 m³, eine Be- und Entladestation für Straßentankwagen sowie eine Flaschenfüllanlage. Durch Bauschein Nr. 3486/60 vom 10. Januar 1961 wurde die Baugenehmigung zu dem Neubau eines Wohn- und Bürohauses auf der ehemaligen Parzelle 000 erteilt; der Lageplan zeigt das nebenliegende Propangaslager. Bauherr war Herr M. S. /O. Propan-Butan-Grossvertrieb. Mit Genehmigungsbescheid vom 28. Mai 1996 erteilte das Staatliche Umweltamt L1. der Beigeladenen gemäß §§ 6, 15 BImSchG die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Anlage zur Lagerung von Flüssiggas auf dem Grundstück 00000 X. , I. Straße 00-00, Gemarkung B. , Flur 0, Flurstück 000. Gegenstand der Änderung war insbesondere die Aufstellung eines erdgedeckten Flüssiggas-Lagerbehälters mit einer Kapazität von 58,54 t als Ersatz für die bisher vorhandenen zwei oberirdisch aufgestellten Lagerbehälter von jeweils 30,48 t sowie die Umrüstung der Straßentankwagenbe- und –entladestation auf Vollschlauchsystem und Schlauchabreißkupplungen. Der Flüssiggas-Lagerbehälter mit einem Nennvolumen von 120 m³ wurde erdgedeckt an der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 000 aufgestellt; die TKW-Entladestation befindet sich westlich längsseits des Behälters. Die Anlieferung des Flüssiggases erfolgt mit Groß-Straßentankwagen. Ausweislich der Anlagen- und Betriebsbeschreibung zum Änderungsantrag nach § 15 BImSchG für das Flüssiggas-Umschlaglager (Anhang Nr. 5 des Genehmigungsbescheids vom 25. Mai 1996) wurde ein Sicherheitsabstand von 60 Meter berechnet ab der Mitte des erdgedeckten Lagerbehälters ermittelt und in dem Anhang Nr. 22 des Genehmigungsbescheids vom 28. Mai 1996 – zudem grün abgestempelt durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten – zeichnerisch dargestellt. Bis auf das auf dem Betriebsgrundstück Flurstück 000 vorhandene Wohnhaus I. Straße 00/00 befinden sich innerhalb dieses Sicherheitsabstandes keine Wohngebäude oder betriebsfremden Einrichtungen. Mit Antrag vom 21./23. Juli 2015 begehrte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Garagen auf dem Baugrundstück Gemarkung B. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 (00000 X. , I. Straße), wobei die genaue Fragestellung zum Vorbescheid dahingehend lautete, ob die eingereichte Planung planungsrechtlich zulässig sei. Das Vorhaben liegt außerhalb des 60-Meter-Radius des Anhangs Nr. 22 des Genehmigungsbescheids vom 28. Mai 1996. Die um Stellungnahme zu dem geplanten Bauvorhaben gebetene Bezirksregierung E. teilte durch Schreiben vom 1. September 2015 mit, das Grundstück des Vorhabens befinde sich innerhalb des Achtungsabstands eines Betriebsbereichs nach der StörfallV. Der Achtungsabstand sei auf 350 m festgelegt. Als Hilfsmittel für die Abstandsermittlung diene der Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ erstellt durch die Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden KAS 18. Der Schutzabstand von 60 m, der 1996 festgelegt worden sei, entspreche nicht den aktuellen Verfahrensgegebenheiten. Der gegenwärtige Achtungsabstand sei, basierend auf Erfahrungswerten der Kommission für Anlagensicherheit, aufgrund von möglichem Trümmerwurf auf 350 m festgelegt worden. Sollte eine Schutzbedürftigkeit des Bauvorhabens seitens der Baugenehmigungsbehörde festgestellt werden, sei zu empfehlen, im ersten Schritt eine gutachterliche Ermittlung der angemessenen Sicherheitsabstände durch eine nach § 29 a BImSchG bekanntgegebene Stelle durchführen zu lassen, um die „Störfallthematik – Überwachung der Ansiedlung“ sachgerecht abzuarbeiten. Im Rahmen der Anhörung des Klägers durch Schreiben vom 17. September 2015 wies die Beklagte darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wohngebäudes hinsichtlich der Art, dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise zu bejahen seien, dass die Voranfrage aber wegen Überschreitung der faktischen Baugrenze abzulehnen sei. Da eine Schutzbedürftigkeit des Vorhabens festzustellen sei, werde um Vorlage einer gutachterlichen Ermittlung der angemessenen Sicherheitsabstände gebeten. Mit Schreiben vom 30. September 2015 reichte der Kläger geänderte Planunterlagen ein; die Beklagte bat mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 weiterhin, die Bautiefe des Baukörpers um 1 m zu kürzen. Am 8. Dezember 2015 reichte der Kläger das Sachverständigengutachten „Verträglichkeit der Planung für den Bau eines Wohnhauses als schutzbedürftiges Gebiet mit einembenachbarten Flüssiggas-Lager – Art. 12 Seveso II/§ 50 BImSchG –“ vom 2. Dezember 2015 ein, erstellt durch das Ingenieurbüro für Anlagensicherheit, Dipl.‑Ing. X1. X2. (im Folgenden Sachverständigengutachten). In dem Sachverständigengutachten wird u.a. ausgeführt, der Propan-Lagerbehälter habe eine Größe von 120 m³ (Fassungsvermögen ca. 58,54 t) und werde von einer Umschlagstation für Straßentankfahrzeuge beschickt. Der Umschlag erfolge über LPG-Schläuche (Vollschlauchsystem) mittels einer stationären Pumpe bzw. der Pumpe des TKW. Der Bereich des Abfüllschlauches für den TKW werde als relevante Leckagestelle definiert. Es werde eine Leckage am Anschlussende des TKW-Befüllschlauchs für den großen erdgedeckten Propangastank angenommen, wobei eine Leckfläche von 10 mm² angenommen werde. Das Sachverständigengutachten führt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der ermittelten maximalen unteren Zünddistanz ein angemessener Abstand von 54,4 m von der Freisetzungsstelle im Bereich der TKW-Befülleinrichtung festgelegt werde. Die Vor-Ort-Einsichtnahme und die Auswertung von Luftbildern ergäben einen Abstand von der Propan-Freisetzungsstelle zu der relevanten Grundstücksgrenze von ca. 57 m. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 reichte der Kläger wiederum geänderte Pläne ein, desgleichen mit Schreiben vom 5. Januar 2016. In dem gemeinsamen Gespräch am 28. Januar 2016 erläuterten die Vertreter der Beklagten ihre Auffassung, dass die faktische Baugrenze weiterhin überschritten werde. Der Vorgarten könne um 1 m reduziert werden (Vorgartentiefe etwa 3,43 m – Gebäude 17,19 m), dann liege keine Überschreitung der faktischen Baugrenze vor. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), das gebeten worden war, das Sachverständigengutachten auf Plausibilität zu prüfen, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2016 aus, die Überprüfung habe ergeben, dass die in dem Sachverständigengutachten angenommene Leckfläche von 10 mm² als zu klein angenommen worden sei. Diese Leckgröße entspreche nicht den Konventionen des Leitfadens KAS 18. Es werde weiterhin in dem Sachverständigengutachten die zündfähige Gas-Masse angegeben, eine Aussage zu dem resultierenden Explosionsdruck unterbleibe aber. Unterstelle man ein Dennoch-Ereignis mit einer Leckgröße von 490 mm², resultiere daraus eine untere Zünddistanz von 66 m und eine Überschreitung des Grenzwertes für den Explosionsdruck in 60 m. Damit liege ein Konflikt vor, d.h. im Fall des zu betrachtenden Dennoch-Ereignisses sei eine ernste Gefahr im Bereich des geplanten Wohngrundstücks nicht auszuschließen. Kompensationsmaßnahmen wie z.B. ein gasdichter Schutzzaun zwischen Betriebsbereich und Baugrundstück seien erforderlich, um den Konflikt zu mildern. Insbesondere sei dabei auf das Gefahrenpotential der an der Grenze des Betriebsbereichs gelagerten Gasflaschen hinzuweisen, auch im Hinblick auf einen u.U. nicht auszuschließenden Trümmerflug. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 ergänzte das LANUV seine Ausführungen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 übersandte der Kläger wiederum geänderte Baupläne. Der Übersichtsplan, der von dem Architekten am 3. Februar 2016 unterschrieben wurdeund am 9. Februar 2016 bei der Beklagten einging, trägt das Datum vom 5. Januar 2016; er weist eine reduzierte Bautiefe auf. Mit Schreiben vom 21. April 2016 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung der Bauvoranfrage an und teilte in diesem Zusammenhang mit, das Erfordernis des Einfügens sei nach Aktualisierung der Bauzeichnungen mit Eingang am 9. Februar 2016 gegeben. Das geplante Wohngebäude befinde sich jedoch im Achtungsabstand zu dem Betriebsbereich der Beigeladenen. Eine Minimierung des Konfliktpotentials durch Kompensationsmaßnahmen zu erwirken, habe, soweit es um Nutzungseinschränkungen der Beigeladenen gehe, keine Zustimmung gefunden, das Errichten eines gasdichten Schutzzaunes sei nicht in Bauvorlagen konkretisiert worden. Ein Unterschreiten des angemessenen Abstands für diesen Einzelfall sei nicht zu befürworten. Mit Schreiben vom 27. April 2016 erwog der Kläger, nur den Teil des Baugrundstücks zu erwerben, der außerhalb des angemessenen Abstands von 66 m liege und das Bauvorhaben auf einem kleineren Baugrundstück zu verwirklichen. Mit Datum vom 22. Juni 2016 wurde seitens des Ingenieurbüros für Anlagensicherheit der Nachtrag zum Sachverständigengutachten eingereicht, wodurch das Sachverständigengutachten vom 2. Dezember 2015 bezüglich der gewählten Leckfläche und der Randbedingungen für die Ausbreitungssituation konkretisiert wurde. Auf den Nachtrag zum Sachverständigengutachten vom 22. Juni 2016 wird Bezug genommen. Das LANUV prüfte auch diesen Nachtrag des Sachverständigengutachtens auf Plausibilität und teilte durch Stellungnahme vom 19. Juli 2016 mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die in diesem Gutachten angenommene Leckfläche von 10 mm² weiterhin als zu klein anzusehen sei. Diese Leckgröße entspreche einem vernünftigerweise nicht auszuschließendem Leck und nicht den Konventionen des Leitfadens KAS 18. Es sei weiterhin von einer Leckgröße von 490 mm² auszugehen. Sollte die sicherheitstechnische Ausstattung der Anlage mit Einbindung des TKWs in das Anlagen Not-Aus derart sein, dass eine Flüssiggasfreisetzung innerhalb von 15 Sekunden unterbunden werde, dann würde kein Konflikt mit dem Bauvorhaben vorliegen. Durch den Sachverständigen sei nachvollziehbar zu belegen, dass die Anlage dieser Vorgabe entspreche. Im Rahmen der weiteren Anhörung des Klägers durch Schreiben vom 10. Oktober 2016 führte die Beklagte aus, das Vorhaben werde weiterhin als schutzbedürftig eingestuft. Zulässigkeitsbedenken hätten nicht ausgeräumt werden können, da kein plausibles Sachverständigengutachten vorgelegt worden sei. Somit scheitere das Vorhaben bereits an der Hürde der passiv-planerischen Störfallvorsorge. Darüber hinaus bestünden Bedenken, das Vorhaben als heranrückende Wohnbebauung ohne Vorlage einer Lärmprognose zuzulassen. Der Kläger hat am 27. Dezember 2016 (Untätigkeits-) Klage erhoben und führt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, für Einzelwohnbauvorhaben sei dieSeveso III Richtlinie nicht anwendbar. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben, weil sich in der Umgebung des Betriebs der Beigeladenen bereits Wohnbebauung befinde und der Betreiber deshalb nicht mit nachträglichen Einschränkungen seines Betriebs zu rechnen habe. Ein Gebäude auf dem Flurstück 0000 werde als Wohnhaus genutzt, dieses vorhandene Wohngebäude befinde sich in wesentlich geringerem Abstand zu dem Betriebsgelände der Beigeladenen. Das geplante Bauvorhaben befinde sich, soweit es sich um die Wohnnutzung handele, nicht im Achtungsabstand der Anlage der Beigeladenen, lediglich der Gartenbereich weise einen Abstand von unter 66 m auf. Darüber hinaus bestehe eine Baulast mit Verzicht auf Abwehransprüche. Schließlich müsste die Anlage der Beigeladenen über ein Not‑Aus‑System verfügen; wäre ein solches installiert, bestünde kein Konflikt mit dem geplanten Bauvorhaben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids vom 21. Juli 2015, in der Form der geänderten Planung vom 5. Januar 2016, den begehrten positiven Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 (00000 X. , I. Straße) mit einem Einfamilienwohnhaus nebst 2 Garagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie sich insbesondere darauf stützt, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB seien nicht gewahrt. Bei der bereits vorhandenen Wohnnutzung auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen handele es sich um ein Betriebsleiterhaus. Ferner bestehe möglicherweise Konfliktpotential wegen der von dem Betrieb ausgehenden Lärmemissionen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, und führt aus, sie sehe sich durch das Bauvorhaben des Klägers in ihren Bestands- und Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Der Betrieb sei von der Familie S. gegründet worden. Das Wohnhaus sei für den Betriebsinhaber, der zugleich auch der Betriebsleiter gewesen sei, gebaut worden und werde nach wie vor von Mitgliedern der Familie S. bewohnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses nebst 2 Garagen, da dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich, da ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nicht vorliegt, nach § 34 BauGB; hiervon gehen die Beteiligten ebenfalls übereinstimmend aus. Das von dem Kläger geplante Vorhaben verstößt gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dabei ist dieses Rücksichtnahmegebot unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift – § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB – das Bauvorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Findet § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung, ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich unzulässig, weil mit seiner Verwirklichung zu Lasten der Beigeladenen ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot einhergeht. Die aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke; einerseits dem Bauvorhaben des Klägers und andererseits dem Betrieb der Beigeladenen. Ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich allerdings nicht daraus, dass das Abstandsgebot aus Art. 13 Abs. 2a der Richtlinie 212/18/EU (Seveso III Richtlinie) – zuvor Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso II Richtlinie) – im Wege europarechtskonformer Auslegung bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 BauGB zu berücksichtigen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris, zurückgehend auf das Urteil des EuGH vom 15. September 2011 – C–53/10 –, juris, in dem der EuGH ausgeführt hat, dass Art. 12 Abs. 1 der Seveso II Richtlinie u.a. verlange, dass die Risiken der Zulassung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden. Zwar ist demnach die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen einem Störfallbetrieb und öffentlich genutzten Gebäuden Rechnung zu tragen, auch bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beachten; betrachtet man das Wohnbauvorhaben des Klägers isoliert, findet die Seveso III Richtlinie hierauf jedoch keine Anwendung, weil das „kleine“ Bauvorhaben des Klägers von der Seveso III Richtlinie nicht erfasst wird. Aus der Seveso III Richtlinie lässt sich keine Forderung dergestalt entnehmen, bei der Errichtung eines einzelnen kleinen Wohngebäudes zwingend einen angemessenen Abstand zu einem benachbarten Gewerbebetrieb, der der StörfallV unterliegt, einhalten zu müssen. Gemäß Art. 13 Abs. 2a Seveso III Richtlinie – sog. Abstandsgebot – sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. In Deutschland wurden diese Vorgaben im Wesentlichen durch das BImSchG (vgl. §§ 3 Abs. 5d, 50) umgesetzt. § 3 Abs. 5d BImSchG in der ab dem 7. Dezember 2016 gültigen Fassung nimmt eine Begriffsbestimmung dahingehend vor, dass benachbarte Schutzobjekte i. S. dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete sind. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Seveso III Richtlinie in nationales Recht ist nach Auffassung der Kammer zu entnehmen, dass kleinere Wohngebäude wie das von dem Kläger geplante nicht zu den schutzbedürftigen Objekten zählen. Zu § 3 Abs. 5d BImSchG in der Fassung vom 7. Dezember 2016 hatte der Bundesrat (BR‑Drucksache 237/16(B), Seite 5) zuvor wie folgt Stellung genommen: „Die Frage, was ein benachbartes Schutzobjekt ist, kann im Störfallrecht und im Baurecht nur einheitlich beantwortet werden, da nicht vermittelbar wäre, wenn die Schutzbedürftigkeit zum Beispiel einer Wohngebietsbegegnungs-stätte davon abhängig wäre, ob diese in der Nähe eines Betriebsbereichs geplant werden soll oder ob ein Betriebsbereich in der Nähe einer Begegnungsstätte verändert werden soll. Daher müssen im Störfallrecht und im Baurecht einheitliche Maßstäbe angelegt werden. Die Länder sind bei ihrem Konzept zur Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU davon ausgegangen, dass der in Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU verwendete Begriff des Wohngebiets nicht als Wohngebiet i. S. der Baunutzungsverordnung verstanden werden kann und haben daher entschieden, auch größere Einzelwohnbauvorhaben in der Nähe von Betriebsbereichen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Die Verwendung der Wörter „überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete“ in § 3 Abs. 5d BImSchG-E verdeutlicht, dass jedenfalls kleinere Wohngebäude keine Schutzobjekte in diesem Sinn sind, da ein einzelnes Gebäude kein Gebiet sein kann. Auch hinsichtlich des Schutzobjekts „öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete“ in § 3 Abs. 5d BImSchG-E geht der Bundesrat davon aus, dass Einzelgebäude nur erfasst sind, wenn sie für die gleichzeitige Anwesenheit einer vergleichbar großen Zahl von Besuchern bestimmt sind.“ Dieser Gesetzesentwurf ist vom Bundestag in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (vgl. BT-Drucksache 18/10057) ohne Änderungen zu § 3 Abs. 5d BImSchG beschlossen worden. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass kleine Einzelwohnbauvorhaben wie das von dem Kläger geplante isoliert betrachtet keine Schutzobjekte i. S. der Seveso III Richtlinie darstellen. Vgl. ausführlich zu dieser Frage Uechtritz, Zur Umsetzung der Seveso III Richtlinie, DVBl 2017, 659‑667. Das Vorhaben des Klägers verstößt aber deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil es nach seiner Verwirklichung zum Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wird, der im Zuge dieser Bebauung näher an den Betrieb der Beigeladenen heranrückt. Der Rücksicht bedarf nicht nur, wer von Immissionen betroffen wird. Auch demjenigen, der Emissionen verbreitet, muss dafür Raum zur Verfügung gestellt werden, indem seine Anlage in ihrem Bestand und Betrieb vor Überforderungen durch störungsempfindliche Nachbarn geschützt ist. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emittierende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. In diesem Sinne fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der unmittelbaren Umgebung nicht ein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzt, etwa zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Betreiber berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris; und Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56/00 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 10 B 2558/98 ‑, juris. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel dann nicht vor, wenn ein neues Vorhaben für den bestehenden Betrieb keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird. Zieht allerdings eine beabsichtigte Wohnbebauung eine Verschärfungimmissionsschutzrechtlicher Anforderungen für den Betreiber einer Anlage nach sich, wird das Vorhaben in der Regel rücksichtslos sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1985 – 4 B 202/85 –, juris. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Betrieb der Beigeladenen war nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig und unterfällt der Störfallverordnung. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen hat die Beigeladene daher grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Pflicht, ihren Betrieb dem Stand der Technik entsprechend zu betreiben. Darüber hinaus verpflichtet sie die Störfallverordnung, die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern, sowie vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkung eines Störfalls, sollte er eintreten, so gering wie möglich zu halten. Ein Mittel dieser Schadensminimierung ist die Einhaltung von Achtungs‑ bzw. Sicherheitsabständen zur Umgebung, wobei sich in diesem rechtlichen Kontext der „heranrückenden Wohnbebauung“ als streitentscheidend darstellt, dass das Vorhaben des Klägers nach seiner Verwirklichung Bestandteil eines Wohngebiets und damit eines Schutzobjekts i.S. des § 3 Abs. 5d BImSchG („überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete“) ist und das Abstandsgebot mit der Verwirklichung des Vorhabens des Klägers erstmalig verletzt wird. Die Beigeladene hat die in der StörfallV normierten Verpflichtungen zu erfüllen, welche die Pflicht zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands von schutzwürdigen Wohngebieten umfassen, sodass eine in der Umgebung des Betriebsbereichs geplante Bebauung zur Einhaltung eines entsprechenden Abstands dergestalt verpflichtet ist, dass geplante Vorhaben in dem in Betracht kommenden Abstandsbereich aus Gründen der Rücksichtnahme sich als planungsrechtlich grundsätzlich unzulässig darstellen. Vgl. in diesem Sinne Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u.a. –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 2645/08 –. Denn kann die Beigeladene den erforderlichen Abstand gegenüber dem schutzwürdigen Wohngebiet nicht – mehr – einhalten, ist zu befürchten, dass eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands weitere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nach sich zieht. Solche nachträglichen Anordnungen, etwa gestützt auf § 17 BImSchG, können grundsätzlich auch gegenüber bestandsgeschützten Anlagen ergehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1988 – 7 B 124/88 –, juris. Anhaltspunkte für die Bemessung des Sicherheitsabstands lassen sich dem Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall‑Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 18. Oktober 2005 entnehmen. Auch wenn sich diese Empfehlungen an dem Planungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG orientieren und daher als Beurteilungsmaßstab für Einzelvorhaben nur bedingt geeignet sind, können sie als Anhaltspunkt für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots herangezogen werden. Denn die den Abstandsempfehlungen zugrunde liegende bewertende Abschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit und mit welchen Folgen Störfälle zu erwarten sind, ist auch ein sachgerechtes Kriterium für die bei der Prüfung des Rücksichtnahmergebots maßgebende abwägende Bewertung der für und gegen ein heranrückendes Wohnbauvorhaben sprechenden Gründe. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 BV 03.2179 u.a. –, juris. Danach ist eine Unterschreitung des einzuhaltenden Sicherheitsabstands festzustellen, die zu der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens des Klägers führt. Dass der mit einer Wohnnutzung einzuhaltende Sicherheitsabstand unterschritten wird, folgt zur Überzeugung der Kammer aus den vorliegenden gutachterlichen sachverständigen Stellungnahmen des LANUV vom 4. Februar 2016 und 19. Februar 2016. In diesen gutachterlichen Stellungnahmen hat das LANUV für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass das von dem Kläger eingereichte Sachverständigengutachten vom 2. Dezember 2015, erstellt durch das Ingenieurbüro für Anlagensicherheit, Dipl‑Ing. X1. X2. , nicht den Konventionen des Leitfadens KAS 18 entspreche, weil die in diesem Gutachten angenommene Leckfläche von 10 mm² als zu klein angenommen worden sei. Das LANUV führt überzeugend aus, unterstelle man ein Dennoch-Ereignis mit einer Leckgröße von 490 mm², resultiere daraus eine untere Zünddistanz von 66 m und eine Überschreitung des Grenzwerts für den Explosionsdruck in 60 m. Die Kammer folgt den gutachterlichen Stellungnahmen des LANUV, weil sich aus dem Leitfaden KAS 18 ergibt, dass in der Regel als Ausgangspunkt der Überlegung von einer Leckfläche von 490 mm² ausgegangen wird; als minimale Grundannahme wird empfohlen, eine Leckfläche von 80 mm² nicht zu unterschreiten. Dem genügt das von dem Kläger eingereichte Sachverständigengutachten nicht. Der Kläger ist den sachverständigen Stellungnahmen des LANUV in der Folgezeit nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Zumindest Teilbereiche des Gartens des Baugrundstücks befinden sich innerhalb des mithin maßgeblichen 66 m-Sicherheitsabstands. Der Gartenbereich ist ebenso schutzwürdig wie die Nutzung des Wohngebäudes, weil es nicht vermeidbar ist, dass sich in dem Gartenbereich eine Zündquelle befindet. Unzutreffend ist die Rechtsauffassung des Klägers, dass dann, wenn die Anlage der Beigeladenen über ein Not-Aus-System verfüge, kein Konflikt mit dem geplanten Bauvorhaben bestünde, denn die Erkenntnisse einer auf Veranlassung des LANUV durchgeführten Ortsbesichtigung am 21. Oktober 2016 zeigen, dass die Belieferung des Flüssiggaslagers durch wechselnde Speditionen mit Groß-TKW (20 t) erfolgt, wobei die Kundenversorgung durch die Firma fht wahrgenommen wird, deren TKW (6 t) nicht mit ANA ausgerüstet sind. Eine Einbindung der TKW in das Not-Aus-System ist nicht vorhanden. Der mithin gegebene Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme entfällt nicht deshalb, weil sich auf dem Flurstück 0000 das Wohn- und Bürohaus I. Straße 00/00 befindet und dieses näher an dem relevanten Freisetzungsort gelegen ist als das Vorhaben des Klägers. Die Baugenehmigungsunterlagen zu dem Neubau eines Wohn- und Bürohauses auf der ehemaligen Parzelle 000 (Bauschein Nr. 3486/60 vom 10. Januar 1961) zeigen, dass es sich um die Genehmigung eines Betriebsleiterwohnhauses handelte. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Wohn- und Bürohaus derzeit noch dementsprechend genutzt wird; jedenfalls ist es als Wohn- und Bürohaus mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 10. Januar 1961 zugehörig zu dem bestehenden Betrieb genehmigt und kann sich dementsprechend grundsätzlich lediglich auf das einem Betriebsleiterwohnhaus zukommende Schutzniveau berufen. Auch im ungeplanten Innenbereich kommt derartigen betriebsbezogenen Wohnungen eine der allgemeinen Wohnnutzung entsprechende Schutzwürdigkeit nicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 – 4 C 50/80 –, juris. Das Baugrundstück als Bestandteil eines Wohngebiets kann demzufolge ein Mehr an Rücksichtnahme und ein höheres Schutzniveau beanspruchen als das mit einem Betriebsleiterwohnhaus bebaute Grundstück. Schließlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Überlegungen, den Bestand von Betrieben durch Baulasten in der Weise zu sichern, dass die Bauherren auf Abwehransprüche gegen Betriebe verzichten, sich als untaugliches Mittel zur Konfliktbewältigung darstellen. Baulasten sind für sich genommen schon kein geeignetes Instrument, um eigentlich unzumutbare Immissionen als erträglich erscheinen zu lassen. Sie entheben nicht der Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu besorgen sind; auf einen entsprechenden Schutz kann nicht wirksam verzichtet werden, jedenfalls soweit – wie vorliegend – Gesundheitsgefährdungen zu befürchten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978,4 C 53.76, BRS 33 Nr. 66; Hess. VGH, Beschluss vom 16. März 1995, 3 TG 50/95, BRS 57 Nr. 216. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.