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Urteil

9 K 3387/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1014.9K3387.24.00
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Leitsätze

Aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Seveso III-Richtlinie ergeben sich für die planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens zur Errichtung von einzelnen Wohngebäuden grundsätzlich keine Vorgaben, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wären, wenn die Brutto-Grundfläche aller mit dem Vorhaben verbundenen, dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten die Schwelle von 5000 m2 nicht überschreitet, da diese Gebäude dann wertungsmäßig keinem Wohngebiet im Sinne der Richtlinie gleichzustellen sind.

Zur Frage der Verletzung der allgemeinen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots und des Gebots der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Hinblick auf an einen Störfallbetrieb heranrückende Wohnbebauung, wenn schon im Bestand Wohnbebauung von erheblichem Gewicht und in ähnlicher Nähe vorhanden ist und die Immissionsschutzbehörde, die den Störfallbetrieb fortlaufend und engmaschig überwacht, im Verwaltungsverfahren - für den Fall, dass der genannte Schwellenwert nicht überschritten wird - keine Bedenken gegen die Verwirklichung des Vorhabens geäußert hat.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 10. April 2024 (Az.: N01) verpflichtet, dem Kläger entsprechend seiner Bauvoranfrage vom 16. Februar/4.März 2022, konkretisiert unter dem 30. und 31. Mai 2022 sowie am 20. Mai 2025 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück B.-straße 0 (G01) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Seveso III-Richtlinie ergeben sich für die planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens zur Errichtung von einzelnen Wohngebäuden grundsätzlich keine Vorgaben, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wären, wenn die Brutto-Grundfläche aller mit dem Vorhaben verbundenen, dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten die Schwelle von 5000 m2 nicht überschreitet, da diese Gebäude dann wertungsmäßig keinem Wohngebiet im Sinne der Richtlinie gleichzustellen sind. Zur Frage der Verletzung der allgemeinen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots und des Gebots der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Hinblick auf an einen Störfallbetrieb heranrückende Wohnbebauung, wenn schon im Bestand Wohnbebauung von erheblichem Gewicht und in ähnlicher Nähe vorhanden ist und die Immissionsschutzbehörde, die den Störfallbetrieb fortlaufend und engmaschig überwacht, im Verwaltungsverfahren - für den Fall, dass der genannte Schwellenwert nicht überschritten wird - keine Bedenken gegen die Verwirklichung des Vorhabens geäußert hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 10. April 2024 (Az.: N01) verpflichtet, dem Kläger entsprechend seiner Bauvoranfrage vom 16. Februar/4.März 2022, konkretisiert unter dem 30. und 31. Mai 2022 sowie am 20. Mai 2025 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück B.-straße 0 (G01) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit jeweils 10 Wohneinheiten auf vier Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss sowie einer gemeinsamen Tiefgarage (im Folgenden: Vorhaben) auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück B.-straße 0 (G01 – im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das abgesehen von den Zufahrten rückwärtig gelegene Vorhabengrundstück liegt im nördlichen, zusammenhängend bebauten Bereich des Stadtteils G. zwischen der B.-straße im Osten und der O.-straße (B 223) im Westen. Die B.-straße mündet gut 100 m weiter nördlich des Vorhabengrundstücks in die O.-straße. Etwa 375 m südlich des Vorhabengrundstücks verläuft von der B.-straße ein Stichweg (Sportpark L. E.) zurück zur O.-straße. In diesem Bereich (im Folgenden: Straßendreieck) ist nur der äußerste südliche Teil (B.-straße 0) von einem Bebauungsplan der Beklagten („O.-straße/B.-straße – Y 0“) erfasst, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt. Insgesamt ist das Straßendreieck gemischt genutzt. Das Vorhabengrundstück ist derzeit mit dem Gebäude eines Autohändlers im nördlichen Teil und eines IT-Betriebs im mittleren Teil bebaut. An der westlichen Seite der B.-straße erstreckt sich im nördlichen Teil des Straßendreiecks (Hausnummern 0 – 00) teils reine Wohnbebauung, teils gemischt genutzte Bebauung mit gewerblichen oder freiberuflichen Einheiten in den unteren und Wohneinheiten in den oberen Geschossen, jeweils mit bis zu vier Vollgeschossen. Rückwärtig des Hauses 18a erstreckt sich das Betriebsgebäude einer Schreinerei (Hausnummer 00). Weiter südlich dieses Bereichs liegt an der westlichen Seite der B.-straße der Geschäftssitz der C. (Hausnummern 00-00) mit mehreren bis zu sechsstöckigen Bürogebäuden und einem fünfstöckigen Parkhaus. An der östlichen Seite der O.-straße befinden sich eine ALDI-Filiale (Hausnummer 000), eine Waschstraße (Hausnummer 000), das Firmengelände der Beigeladenen (Hausnummern 000 und 000), ein Reifenhändler (Hausnummer 000) , eine Spielhalle und eine Carglass-Filiale (Hausnummern 000/000), eine Rechts- und Steuerberatungskanzlei (Hausnummer 000), eine denkmalgeschützte Villa mit vier Wohneinheiten (Hausnummer 000) sowie ein gemischt genutzter Gebäudekomplex an der Einmündung der B.-straße mit einer Arztpraxis und einem Restaurant im Erdgeschoss und fast ausschließlich Wohneinheiten in den Obergeschossen (Hausnummer 000). An der westlichen Seite der O.-straße liegen zahlreiche weitere Gewerbebetriebe (ein Biomarkt, ein Getränkehändler, jeweils ein Lebensmittel-Discounter und -Vollsortimenter, mehrere Kfz-Betriebe und ein Standort des Technischen Hilfswerks). Bei der Beigeladenen handelt es sich um einen galvanischen Betrieb zur Veredelung von Metallen mit genehmigten Betriebszeiten werktags von 6.00 bis 22.00 Uhr, der seit der Nachkriegszeit im Straßendreieck ansässig ist, als dieses noch fast ausschließlich an der östlichen Seite der O.-straße bebaut war und sich an der westlichen Seite der B.-straße ein Fußballplatz erstreckte. Er stellt einen Betrieb bzw. Betriebsbereich der unteren Klasse im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der auch im Folgenden sogenannten Seveso III-Richtlinie Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1–37) bzw. des § 2 Nr. 1 der (zusammen mit anderen Vorschriften) diese Richtlinie umsetzenden Störfall-Verordnung Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) dar. Mit Formularantrag vom 16. Februar 2022, eingegangen am 4. März 2022, beantragte der Kläger die Erteilung eines – wie nach ersten Konkretisierungen unter dem 30. und 31. Mai 2022 letztlich im Ortstermin vom 20. Mai 2025 nachträglich klargestellt – auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens begrenzten Vorbescheides. Nach den eingereichten Bauvorlagen sollen die beiden Mehrfamilienhäuser mit einer Grundfläche von jeweils 26,5 × 14 m mit ihren Längsseiten in einer Flucht in Nord-Süd-Richtung mit einem Abstand von 6 m zueinander auf dem Vorhabengrundstück errichtet werden. Dabei soll die südliche Außenwand des südlich gelegenen Mehrfamilienhauses 21,71 m von der südlichen Grundstücksgrenze aufstehen, jenseits derer sich südöstlich das Grundstück B.-straße 18 mit der Schreinerei und südwestlich das Betriebsgelände der Beigeladenen anschließen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm die Bezirksregierung X. unter dem 24. Oktober 2022 wie folgt Stellung: Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs und des allgemeinen Immissionsschutzes bestünden gegen das Vorhaben keine Bedenken. In störfallrechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob die streitbefangenen Mehrfamilienhäuser durch den passiv planerischen Schutzaspekt der Seveso III-Richtlinie erfasst würden. Weise das Vorhaben keine Bruttogrundfläche von mehr als 5000 m² auf, werde nach den Ausführungen im Rahmen der Begründung des Entwurfs des Baurechtsmodernisierungsgesetzes 2018 keine hinzukommende Nutzungsintensität gesehen, die mit einem Wohngebiet einhergehe. Daraus resultiere die Darstellung, dass eine erhebliche Verschärfung der Folgen eines Unfalls im Betriebsbereich durch die Neuansiedlung nicht gesehen werde. Liege die Bruttogrundfläche dagegen über diesem Schwellenwert bedürfe es einer Risikobewertung innerhalb eines Abwägungsprozesses entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2013 (Az.: 4 C 11 und 12.11) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 11. März 2015 (Az.: 4 A 654/13). In einem entsprechenden Baugenehmigungsverfahren wäre somit durch die Bauordnungsbehörde im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung, in der auch die sozioökonomischen Belange zu betrachten und zu bewerten seien, darzustellen, ob ein Unterschreiten des angemessenen Sicherheitsabstandes von hier 172 m für vertretbar gehalten werde. Grundsätzlich würden Wohnbauvorhaben, insbesondere wenn diese recht dicht an den Betriebsbereich heranrückten, insoweit kritisch gesehen. Die Beklagte ermittelte daraufhin eine maximale Brutto-Grundfläche der Wohneinheiten des Vorhabens einschließlich Terrassen und Balkonen, aber abzüglich der Treppenräume von 4009,70 m² und bei einer Fläche von 50 m² pro Person einen abstrakten Wert von maximal 80-81 Bewohnern, nahm daher keine Erhöhung der Nutzungsintensität an und ging zunächst von einer Zulässigkeit des Vorhabens aus. Im Januar 2023 kam es zu einem Gespräch zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten zu den Belangen ihres Störfallbetriebs. Daraufhin führte die Beigeladene aus: Ihr Betriebsstandort sei historisch ein Industrie- und Gewerbestandort, für den diese Nutzungen auch heute noch – jedenfalls nach ihren Flächenanteilen – gebietsprägend seien. Im Zuge eines sukzessiven, nicht durch Bauleitplanung gesteuerten Prozesses seien in diesem Bereich in den zurückliegenden Jahren jedoch immer mehr schutzbedürftige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzungen, zugelassen worden. Die dadurch entstandene Konfliktlage zeige sich daran, dass sich Bewohner der Wohngebäude an der B.-straße bei ihr häufig über Lärmbelästigungen und Lichtimmissionen beschwerten, auch wenn diese gar nicht von ihrem Betrieb herrührten oder aber die maßgeblichen Richtwerte nicht überschritten. Während die Schallimmissionen möglicherweise nur als bloße Lästigkeit einzuordnen seien, stelle die Störfallproblematik ein sehr massives Problem für alle Beteiligten dar. Das Gefahrenpotenzial ihres Betriebs sei insbesondere durch mögliche Fehldosierungen bzw. Stoffverwechselungen gekennzeichnet, die zu einer Freisetzung von Cyanwasserstoff, Stickoxiden, Chlor und Schwefeldioxid führen könnten. Nach einem Gutachten des TÜV Nord aus Januar 2015 zur Verträglichkeit des Bauvorhabens Vollsortimenter Mülheim (Ten Brinke) mit ihrem Störfall-Betriebsbereich unter dem Gesichtspunkt des § 50 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie (im Folgenden: TÜV-Gutachten 2015) ergebe sich unter den aktuellen Randbedingungen bei der gegebenen Freisetzungshöhe ein angemessener Abstand von 70 m um die entsprechenden Ablufteinrichtungen der Anlagen mit cyanidischen Bädern in den Hallen I, II und VII sowie von 130 m um die Ablufteinrichtungen der Zinn-Trommelanlage in Halle V. Diese Konfliktsituation stelle sich beim Vorhaben des Klägers im Vergleich zum damaligen Einzelhandelsprojekt noch ausgeprägter, weil aufgrund der größeren Nähe im Falle eines sogenannten Dennoch-Störfalls mit Austritt von Blausäuregasen für die Bewohner unmittelbar letale Folgen eintreten könnten. Auch wenn das Vorhaben bei isolierter Betrachtung unter den Schwellenwerten liege und deshalb bei rein formaler Betrachtung möglicherweise keine schutzbedürftige Nutzung im Sinne der Seveso III-Richtlinie darstelle, sei das objektive Störfallrisiko offensichtlich gegeben und unter dem Gesichtspunkt des baurechtlich zwingend zu beachtenden Gebots der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse durchaus relevant. Diese Konfliktlage sei nicht durch ihren seit Jahrzehnten existierenden und bestandsgeschützten Betrieb hervorgerufen worden, sondern durch die sukzessiv hinzukommende heranrückende Wohnbebauung. Ihr Betrieb stehe stets unter einer engmaschigen Überwachung durch die Bezirksregierung X. als höherer Immissionsschutzbehörde und werde nach dem aktuellen Stand der Technik betrieben. Da eine Konfliktvermeidung durch räumliche Trennung von Wohnnutzung und industrieller/gewerblicher Nutzung nicht mehr erreicht werden könne, sei allenfalls eine Konfliktreduzierung möglich. Unter dem Gesichtspunkt einer verursachergerechten Zuordnung wäre es prinzipiell wünschenswert, wenn Maßnahmen des passiven Immissions- und Störfallschutzes auf Seiten der heranrückenden Wohnbebauung erfolgen könnten. Hinsichtlich des Schallschutzes wären gegebenenfalls Maßnahmen der sogenannten architektonischen Selbsthilfe, z.B. durch die lärmabgewandte Anordnung schutzbedürftiger Räume, denkbar. Im Bereich des vorbeugenden Störfallschutzes seien solche Maßnahmen aber wohl unrealistisch, da sie voraussetzten, dass die Entfernung zum Störfallbetrieb und die sich daraus ergebende Reaktionszeit so groß sei, dass die Bewohner im Dennoch-Störfall noch angemessen reagieren, insbesondere Schutz suchen könnten. Dementsprechend könnten Maßnahmen zur Reduzierung des Störfallrisikos wohl nur in ihrem Betrieb vorgenommen werden. Da hinsichtlich des Wohnbauvorhabens des Klägers das spezifische Cyanid-Risiko im Vordergrund stehe, müssten dahingehende zusätzliche Maßnahmen betrachtet werden, etwa eine technische Optimierung der Abluftführungen. Notwendig sei hierzu eine nähere Untersuchung und Entwicklung eines Konzeptes durch ein spezialisiertes Fachunternehmen, sinnvollerweise unter Einbeziehung der zuständigen Immissionsschutzbehörden. Diese Stellungnahme leitete die Beklagte an den Kläger weiter und bat unter Hinweis auf die bestehende Gemengelage und das Gebot der Rücksichtnahme, das verletzt sein könne, wenn ein schutzbedürftiges Vorhaben so nahe an einen bestehenden Betrieb heranrücke, dass dieser mit betriebsbeschränkenden Auflagen zu rechnen habe, um Vorlage eines Gutachtens zu möglichen passiven Maßnahmen des Störfallschutzes. Daraufhin teilte zunächst der Architekt des Klägers mit, dass ihr sicherheitstechnischer Berater unter Berücksichtigung des TÜV-Gutachtens 2015 verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Störfallgefahr für möglich erachte, sowohl solche auf dem Vorhabengrundstück, wie z.B. die gasdichte Ausführung des neuen Gebäudes, als auch solche beim Störfallbetrieb, wie z.B. den Neubau eines höheren Kamins, die Nachrüstung eines Gaswäschers mit Eindüsung im vorhandenen Kaminkopf inklusive Auffangsystem am Kaminboden und Tank für Waschflüssigkeit im Notfall. Nachfolgend nahm der Kläger jedoch durch seine Prozessbevollmächtigten hierzu wie folgt Stellung: Aufgrund der bereits vorhandenen Wohngebäude an der B.-straße gebe es bereits eine bestandskräftige Gemengelage. Nur die Bestimmung des Sicherheitsabstandes könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eventuell durch Heranziehung technisch fachlichen Sachverstandes erfolgen. Hierzu liege jedoch bereits das TÜV-Gutachten 2015 vor. Dieses Gutachten könne auch hier unabhängig davon herangezogen werden, dass es für die Errichtung eines Verbrauchermarktes eingeholt worden sei, da es für die Bestimmung des Sicherheitsabstandes unbeachtlich sei, um welche Nachbarbebauung es sich handele. Bei einer Unterschreitung dieses Sicherheitsabstands durch ein Vorhaben innerhalb einer schon bestehenden Gemengelage – wie hier – bedürfe es auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keiner Kompensation durch sicherheitstechnische Maßnahmen und dementsprechend auch nicht der Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu einer solchen Konfliktlösung. Das Bundesverwaltungsgericht fordere in einem solchen Fall vielmehr eine Abwägung der sozio-ökonomischen Belange durch die Baubehörde selbst und nicht mittels Sachverständigengutachtens. Dabei lasse sich der Rechtsprechung auch nicht entnehmen, dass im Regelfall Neubauvorhaben zu verhindern seien. Es handele sich insoweit vielmehr um eine offene Wertung. Nur wenn aufgrund der neuen Baumaßnahmen für den Störfallbetreiber nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG oder sogar ein Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Betracht komme, sei dieser beschwert. Dies sei jedoch nicht der Fall, da mit dem Vorhaben keine Wohnbebauung näher an den Betrieb der Beigeladenen heranrücke als die ohnehin schon bestandskräftige Wohnbebauung. Maßgeblich sei, ob innerhalb des jeweiligen Gefahrenbereichs bereits Wohnbebauung vorhanden sei. Dies sei hier hinsichtlich des allein relevanten Gefahrenbereichs Cyanwasserstoff der Fall, da sich innerhalb des diesbezüglichen, im TÜV-Gutachten 2015 als angemessen beschriebenen Abstandes bereits etwa 50 Wohneinheiten und sogar zwei Kindergärten befänden. Im Übrigen liege das eine der beiden Mehrfamilienhäuser des Vorhabens sogar fast vollständig außerhalb des Gefahrenbereichs Cyanwasserstoff. Das bloße Hinzutreten weiterer zehn Wohneinheiten durch das zweite Mehrfamilienhaus zu bereits zahlreich vorhandenen anderen Wohneinheiten begründe nicht die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse der Betreiber eines Störfallbetriebs grundsätzlich unabhängig von der Zahl der Betroffenen alle Maßnahmen treffen, die zu ihrem Schutz erforderlich seien. Vor diesem Hintergrund könne er auch nicht zur Vorlage eines Gutachtens zu vorhabenbezogenen Faktoren, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen und Rettungswegen, verpflichtet werden, die auch die übrige schon vorhandene Wohnbebauung nicht habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem TÜV-Gutachten 2015, dass Maßnahmen der Alarm-/Gefahrenabwehrplanung bzw. der Abdichtung der in der Umgebung des Störfallbetriebs liegenden Gebäude nicht zu einer entscheidenden Verbesserung im Störfall führten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben für ihn die einzig wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks darstelle, zumal er dafür über keine alternativen Standorte verfüge. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung seien in die notwendige Abwägung zugunsten des Vorhabens die individuellen, meist wirtschaftlichen Gründe des Bauherrn, insbesondere dessen Interesse an der sinnvollen Nutzung seines Grundeigentums, einzubeziehen. Mit Bescheid vom 10. April 2024 (Az.: N01) lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab, da das nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu beurteilende Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Da das Vorhabengrundstück lediglich in einem Abstand von etwa 20 m zum Störfallbetrieb der Beigeladenen liege, würde mit der Verwirklichung des Vorhabens der nach der Seveso III-Richtlinie erforderliche Sicherheitsabstand von 172 m erheblich unterschritten. Das Vorhaben sei daher nur ausnahmsweise zulässig und bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Die nachvollziehende Abwägung habe ergeben, dass ein Unterschreiten des Sicherheitsabstandes hier auch nicht ausnahmsweise vertretbar sei. Die betreffenden Schwellenwerte von 5000 m² Brutto-Gesamtfläche bzw. 100 zusätzlicher Personen im Gefahrenbereich würden zwar voraussichtlich nicht überschritten, aber es handele sich bei dem Vorhaben nicht um einen Bagatellfall, sondern um eine schutzbedürftige Nutzung mit 20 Wohneinheiten. Mit der Voranfrage sei nicht begründet worden, warum das Vorhaben trotz Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zuzulassen sei und inwiefern die sozio-ökonomischen Belange des Bauherren die Interessen des Betreibers des Störfallbetriebs überwiegen würden. Insbesondere habe der Kläger entgegen seiner Mitwirkungspflicht das angeforderte Gutachten zu von der Beigeladenen vorgeschlagenen Maßnahmen des passiven Störfallschutzes, vor allem baulicher Maßnahmen wie etwa der Dichtigkeit des Gebäudes gegenüber stofflicher Exposition, Übersichtlichkeit und Qualität der Fluchtwege, nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachgewiesen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blieben. Mit der am 8. Mai 2024 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine Argumentation aus seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und trägt im Hinblick auf die Begründung des Ablehnungsbescheides ergänzend vor: Es sei zu berücksichtigen, dass die von der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 angegebenen Schwellenwerte hinsichtlich des Vorhabens unterschritten würden, sodass es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Wohngebiet handele und die Seveso III-Richtlinie nicht anwendbar sei. Hinsichtlich passiver Immissionsschutzmaßnahmen sei festzustellen, dass selbst die Beigeladene solche in Bezug auf den Störfallschutz gar nicht vorgeschlagen, sondern mangels ausreichender Reaktionszeiten für unrealistisch erklärt und stattdessen angenommen habe, dass Maßnahmen zur Reduzierung des Störfallrisikos nur in ihrem eigenen Betrieb vorgenommen werden könnten. Zusätzliche Maßnahmen seien jedoch insoweit aufgrund der bereits bestehenden Gemengelage mit 50 Wohneinheiten und zwei Kindergärten nebst zahlreicher Gewerbeimmobilien, einschließlich derjenigen auf seinem eigenen Grundstück samt Aufenthaltsräumen für Menschen in Werkhallen und Büros, nicht erforderlich. Vielmehr habe die Beigeladene vorgetragen, alle insoweit notwendigen Maßnahmen in ihrem eigenen Betrieb schon ergriffen zu haben. Da es schon heute mindestens 75 Wohnungen im Gefahrenabstand gebe, stelle sein Vorhaben mit 20 Wohneinheiten weder einen Quantensprung dar, noch schaffe es eine Konfliktlage. Diese habe es vielmehr immer schon gegeben. Bestehe für die Beigeladene nicht aufgrund des Vorhabens die Gefahr der immissionsschutzrechtlichen Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, könnten dahingehende Anforderungen auch nicht über den Umweg über § 34 BauGB begründet werden. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum angeblich mit dem Vorhaben verbundene bodenrechtliche Spannungen nur durch einen Bebauungsplan gelöst werden könnte, zumal auch alle bisherigen Bauvorhaben im Umfeld nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt worden seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 10. April 2024 (Az.: N01) zu verpflichten, ihm entsprechend seiner Bauvoranfrage vom 16. Februar/4.März 2022, konkretisiert unter dem 30. und 31. Mai 2022 sowie am 20. Mai 2025 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück B.-straße 0 (G01) zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt weiter aus: Ein Neuansiedlungsvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs habe auf die europarechtlich normierten Anforderungen des Störfallschutzes und die Belange des Störfallbetriebs Rücksicht zu nehmen. Da das Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand nicht einhalte, sei im Rahmen einer nachvollziehbaren, an das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot anknüpfenden Abwägung zu überprüfen, ob es dennoch ausnahmsweise aufgrund hinreichend gewichtiger Belange zulässig sei. Dabei sei vor allem die Art der beantragten schutzwürdigen Nutzung zu berücksichtigen, wobei die streitbefangenen Wohnhäuser nicht zu den öffentlich genutzten Gebäuden gehörten. Daneben seien bauliche Schutzmöglichkeiten, etwa im Hinblick auf die Dichtigkeit des Gebäudes gegenüber stofflicher Exposition, Übersichtlichkeit und Qualität von Fluchtwegen, in die Betrachtung einzubeziehen. Dies könne nur durch ein Gutachten erfolgen, das der Bauherr aufgrund seiner Mitwirkungspflichten erbringen müsse. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob sich aus europarechtlichen Vorschriften ergebe, dass einzelne Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 5000 m² als Schutzobjekte im Sinne der Seveso III-Richtlinie anzusehen seien, da schon das Gebot der Rücksichtnahme eine Bewertung der potentiellen Auswirkungen von Belästigungen und Störungen, denen sich das Vorhaben aussetze, erfordere. Die erforderliche Begutachtung sei in Anlehnung an die technischen Leitfäden und Arbeitshilfen zu erstellen, nach denen neben den anlagenbezogenen auch die vorhabenbezogenen störfallspezifischen Faktoren zu berücksichtigen seien, z.B. die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung, die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen könnten, die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen, Nutzungseinschränkungen sowie bauliche Anforderungen an das Vorhaben, das an den Störfallbetrieb heranrücke. Dementsprechend sei das ein anderes Vorhaben betreffende TÜV-Gutachten 2015 keine taugliche Grundlage zur Abwägung der sozio-ökonomischen Faktoren des streitbefangenen Vorhabens. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie macht über ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren hinaus geltend: Das Vorhaben füge sich bereits hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die durch gewerbliche Nutzungen geprägte Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein. Diese erfasse den gesamten Bereich beiderseits der O.-straße von der Einmündung des Heuwegs im Norden bis zum Übergang in die Straßburger Allee im Süden. In diesem Bereich lasse sich keine eindeutige Qualifizierung im Sinne eines faktischen Baugebiets vornehmen. In jedem Fall dominierten dort jedoch sowohl hinsichtlich der Zahl und Größe der bebauten Grundstücke als auch hinsichtlich der städtebaulichen Prägung gewerbliche Nutzungen. Dementsprechend setze der Bebauungsplan der Beklagten „O.-straße/B.-straße – Y 0“ im Bereich östlich der O.-straße, westlich der B.-straße nördlich der Straße „Sportpark L. E.“ ein Gewerbegebiet fest, während der gemeinsame Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr den Bereich als gewerbliche Baufläche darstelle. Der prägende Charakter als Gewerbegebiet werde auch nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass seit etwa 2005 durch eine vermeintlich großzügige Genehmigungspraxis der Beklagten im Hinblick auf die Zulassung von Wohnnutzungen auf einigen Grundstücken östlich (gemeint sein dürfte: westlich) der B.-straße ein Prozess in Gang gekommen sei, der eine schleichende Umwandlung des Gewerbegebietes in Richtung einer diffuseren Nutzungsstruktur begünstige. Dieser Prozess sei jedenfalls noch nicht so weit vorangeschritten, dass heute ein annähernd gleichgewichtiges Verhältnis zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen im Sinne eines faktischen Mischgebiets festzustellen wäre. Füge sich das Vorhaben somit nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, so könne es auch nicht auf einer zweiten Prüfungsstufe als genehmigungsfähig angesehen werden, weil es geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen, jedenfalls zu erhöhen. Denn mit ihm würde ein vergleichsweise großes und bislang gewerblich genutztes Grundstück in einem Abstand von lediglich etwa 20 m zu ihrem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Störfallbetrieb zu einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Grundstück umgewandelt. Die geplante Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 20 Wohneinheiten stelle im Vergleich zu den in jüngerer Vergangenheit zugelassenen Wohnbauvorhaben in Gestalt von Nutzungsänderungen und baulichen Erweiterungen von Bestandsgebäuden einen regelrechten Quantensprung hinsichtlich der schleichenden Umwandlung des bestehenden Gewerbegebietes und der Verschärfung der dadurch begründeten immissions- und störfallrechtlichen Konfliktlage dar. Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zu einem Störfallbetrieb sei einem deutlich höheren Sicherheitsrisiko ausgesetzt, das sich im Falle einer Havarie zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Bewohner verdichten könne. Dies gelte in ihrem Fall insbesondere im Hinblick auf das Risiko eines Austritts von Blausäuregasen. Unabhängig von der Frage, ob die übrigen Wohnnutzungen in der Umgebung hinsichtlich der Entfernung zu ihrem Betrieb in vergleichbarer Weise betroffen seien, würde sich durch das Vorhaben die Gemengelagesituation jedenfalls drastisch verschärfen. Insoweit spiele es auch keine Rolle, ob es sich bei dem Vorhaben bei einer restriktiven Interpretation der Seveso III-Richtlinie bzw. des § 50 BImSchG um eine schutzbedürftige Nutzung handele. Denn jedenfalls sei die abstrakte Gefährdungslage des Vorhabens, welche sich aufgrund der in ihrem Betrieb zulässigerweise verwendeten Gefahrstoffe auf der einen Seite und der äußerst geringen räumlichen Distanz des Vorhabens mit entsprechend drastisch eingeschränkten bzw. gar nicht mehr vorhandenen Reaktionszeiten auf der anderen Seite nicht mit dem gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB zu beachtenden Gebot der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu vereinbaren. Darüber hinaus verletze das Vorhaben aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Seveso III-Richtlinie das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil ihr Betrieb aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung aus störfallrechtlichen Gründen zukünftige Betriebs- und Entwicklungseinschränkungen befürchten müsse. Soweit sich die Seveso III-Richtlinie insoweit auf Wohngebiete als Schutzobjekte beschränke, sei zu berücksichtigen, dass sie weder eine Definition dieses Begriffs noch eine nähere Eingrenzung dahingehend enthalte, dass lediglich Wohngebiete mit einer bestimmten Anzahl an Wohneinheiten oder einer bestimmten Wohnflächengröße als Schutzobjekte anzusehen seien. Das Bauvorhaben des Klägers sei jedenfalls nicht weniger schutzwürdig als ein planerisch als solches ausgewiesenes Wohngebiet. Unstreitig unterschreite es den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne der Seveso III-Richtlinie deutlich. Bereits bei der störfallrechtlich auf erster Ebene vorzunehmenden Prüfung zur Bestimmung bzw. Reduzierung des angemessenen Sicherheitsabstandes seien insbesondere baulich-technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen im oder außerhalb des Betriebsbereichs zu untersuchen (aktive bzw. passive Maßnahmen des Störfallschutzes). Dementsprechend hätten die Abstimmungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum streitbefangenen Vorhaben auswirkungsbegrenzende Maßnahmen des aktiven Störfallschutzes in ihrem Störfallbetrieb betroffen. Das insoweit zu Recht von der Beklagten geforderte Fachgutachten, dessen Erforderlichkeit auch nicht durch die Existenz eines derartigen Gutachtens zu einem anderen Bauvorhaben infrage gestellt werde, habe der Kläger nicht vorgelegt, was allein schon eine negative Bescheidung der Voranfrage rechtfertige. Im Übrigen könnten die Erkenntnisse aus einem solchen Gutachten darüber hinaus auch wesentliche Hinweise für eine sachgerechte Würdigung sozio-ökonomischer Kriterien im Rahmen einer gegebenenfalls noch erforderlichen nachvollziehenden Abwägung auf der zweiten Prüfungsstufe erbringen. Abgesehen davon sei im Rahmen dieser Abwägung auch kein schützenswertes Interesse des Klägers erkennbar, das Grundstück genau in dieser Art und Weise zu bebauen. Wohnhäuser könnten vielmehr im Gemeindegebiet der Beklagten in den dazu ausgewiesenen Gebieten errichtet werden. Dem Kläger stehe es frei, das Grundstück – so wie auch bisher – gewerblich zu nutzen. Selbst wenn ihr aufgrund des Vorhabens nicht die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen drohen sollte, seien bei der Abwägung im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots auch vorhabenspezifische Faktoren wie etwa die Anzahl zeitgleich anwesender Personen und deren Aufenthaltsdauer, die Ortskenntnis der Besucher sowie die Schutzbedürftigkeit betroffener Personen oder Gruppen zu berücksichtigen und auch das in der Seveso III-Richtlinie zum Ausdruck kommende Interesse, den angemessenen Abstand einzuhalten, um die Folgen eines „schweren Unfalls“ zu begrenzen, einzubeziehen, was hier angesichts des mit seiner Verwirklichung verbundenen dauerhaften Aufenthalts von Menschen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu seinem Störfallbetrieb gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens spreche. Eine entsprechende Vorbelastung sei insoweit nicht geeignet, eine Verletzung der gegenüber seinem Störfallbetrieb gebotenen Rücksichtnahme auszuschließen. Jedenfalls sei die Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten in der Umgebung ihres Betriebs um fast 30 % ihr gegenüber rücksichtslos. Schließlich scheitere die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB auch daran, dass seine Verwirklichung Nutzungskonflikte auslöse, die sich nach den Maßstäben des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nur im Wege einer planerischen Abwägung bewältigen ließen. Dies gelte sowohl hinsichtlich der schleichenden Umwandlung des ursprünglichen reinen Gewerbe-/Industriegebietes in ein diffus strukturiertes Baugebiet bzw. mittel- bis langfristig sogar in ein Mischgebiet als auch in Bezug auf die Verschärfung der störfallrechtlichen Konfliktlage durch die deutlich erhöhte Anzahl der im Fall einer Havarie in der Umgebung gefährdeten Personen. Ohne ein Bebauungsplanverfahren könne die hier zwingend gebotene Abwägung der durch das Bauvorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht stattfinden. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 20. Mai 2025 in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen. Im Nachgang haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 16. und 24. Juni sowie 16. Juli 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2024 (Az.: N01) zur Ablehnung der Erteilung des mit Formularantrag vom 16. Februar/4.März 2022, konkretisiert unter dem 30. und 31. Mai 2022 sowie am 20. Mai 2025, beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück B.-straße 0 (G01) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines solchen planungsrechtlichen Bauvorbescheides. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 und 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW) ist auf Antrag der Bauherrenschaft vor Einreichung des Bauantrags ein Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben insoweit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich mangels Bebauungsplans für das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten gelegene Vorhabengrundstück – der Bebauungsplan Y 8a erfasst nur den äußersten südlichen Teil des Straßendreiecks – nach § 34 BauGB. Nach dessen Abs. 1 S. 1 ist ein Vorhaben innerhalb eines solchen Gebietes zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zusätzlich verlangt § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben des Klägers. Insbesondere fügt es sich nach Art (1.) und Maß der baulichen Nutzung (2.) sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche (3.) in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ohne das im Einfügenserfordernis enthaltene Rücksichtnahmegebot zu verletzen (4.). Auch bleiben mit der Verwirklichung des Vorhabens die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt (5.). 1. Das Vorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert zu bestimmen, weil die vorhandene Bebauung die Umgebung insoweit mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung prägen kann. Maßgeblich ist, wie weit die jeweiligen wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Sie erstreckt sich so weit, wie sie einerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich andererseits die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung hinsichtlich der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstückes in der Regel weniger weit als bei der Ermittlung des Gebietscharakters. Entscheidend ist in jedem Fall aber die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7 ff. und vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2020 – 10 A 591/18 –, juris, Rn. 29 und vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1675/13 –, juris, Rn. 56. Nach diesen Grundsätzen gehört zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks hinsichtlich des Art der baulichen Nutzung allenfalls der Bereich des Straßendreiecks B.-straße / Sportpark L. E. / O.-straße. Dass insoweit der bodenrechtliche Charakter des Vorhabengrundstücks auch noch durch die Bebauung nördlich, südlich oder westlich dieses Bereichs beeinflusst wird oder aber sich dort die Ausführung des Vorhabens noch auswirken kann, ist angesichts der Entfernung des Vorhabengrundstücks zur Einmündung der B.-straße in die O.-straße (etwa 150m) nach Norden hin und des Verbindungswegs Sportpark L. E. in die O.-straße (etwa 300m) nach Süden hin sowie der trennenden Wirkung, die aufgrund ihrer beachtlichen Breite mit im Verlauf mehrfachen Abbiegespuren, Parkbuchten an der westlichen Seite sowie beidseitigen Rad- und Fußwegen von der O.-straße als Bundesstraße nach Westen hin ausgeht, – entgegen der Einschätzung der Beigeladenen – nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber den Bereich der näheren Umgebung insoweit weiter fassen würde, würde sich dies auf das Ergebnis nicht auswirken. Ebenso unbeachtlich ist, dass in dieser weiter gefassten Umgebung – wie die Beigeladene geltend macht – der Prozess der schleichenden Umwandlung eines ursprünglichen Gewerbegebietes in Richtung einer diffusen Nutzungsstruktur bis heute noch nicht so weit vorangeschritten ist, dass ein annähernd gleichgewichtiges Verhältnis zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen im Sinne eines faktischen Mischgebietes festzustellen wäre. Denn, wenn die Eigenart der näheren Umgebung nicht, was allein in Betracht kommt, einem Mischgebiet entspricht, in dem Wohngebäude wie das Vorhaben ihrer Art nach allgemein zulässig sind (§ 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung), handelt es sich bei der Umgebung – unabhängig davon, wie weit man sie entsprechend der beiden angeführten Ansätze zieht – aufgrund der Anzahl und dem Gewicht der dort neben Gewerbetrieben bereits vorhandenen und deshalb nicht als Fremdkörper zu wertenden Wohnbebauung an der westlichen Seite der B.-straße auf den Grundstücken mit den geraden Hausnummern 0-0, 0 und 00-00 nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls um eine Gemengelage, in die sich weitere Wohnhäuser ohne weiteres einfügen. Dass in dieser Gemengelage die gleichfalls vorhandenen Gewerbebetriebe – wie von der Beigeladenen hervorgehoben – jedenfalls nach ihren Flächenanteilen überwiegen, ist insoweit irrelevant. 2. In die nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Dies ist der Fall, wenn es in der näheren Umgebung Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind. Die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 20. Diese Voraussetzung erfüllt das Vorhaben des Klägers mit seinen beiden Mehrfamilienhäusern mit jeweils einer Grundfläche von 371 m 2 auf einem Gesamtgrundstück (schon bezogen allein auf die Flurstücke 51, 78 und 86) von mehr als 3000 m 2 , vier Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von 17,90 m. Denn hiermit ohne weiteres vergleichbar ist bereits das in unmittelbare Nähe aufstehende Gebäude B.-straße 18a (Flurstück 59) mit einer Grundfläche von gut 450 m 2 auf einem Gesamtgrundstück von 1156 m 2 , vier Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von 18,25 m. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbar ist insoweit jedoch auch das hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung das Vorhabengrundstück noch prägende Gebäude B.-straße 00 (Flurstück 00), das eine Grundfläche von etwa 250 m 2 auf einem Gesamtgrundstück von 718 m 2 , vier Vollgeschossen und infolge eines zusätzlichen Aufbaus auf allerdings kleinerer Grundfläche eine durchaus ähnliche Gebäudehöhe aufweist. Gestützt wird dieser Eindruck aber auch noch durch die sich nördlich hieran anschließenden Gebäude B.-straße 00 (Flurstück 00) und 00/00 (Flurstück 00) mit ähnlichen Ausmaßen, allerdings ohne relevanten Aufbau. 3. Schließlich ist das Einfügenserfordernis auch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche erfüllt. Denn sowohl auf dem Vorhabengrundstück als auch etwa auf den sich unmittelbar südlich anschließenden Grundstücken der Beigeladenen einerseits und des Flurstücks 00 (B.-straße 00) andererseits sind bereits im Bestand Gebäude in einer dem Vorhaben entsprechenden Bebauungstiefe vorhanden, die die Umgebung insoweit maßgeblich prägen. Darauf, dass diese Vorbilder – wie von Beklagtenseite zu Beginn der bauplanungsrechtlichen Prüfung erwogen – eine deutlich geringere Gebäudehöhe aufweisen, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, dass ihre bauliche Nutzung anderer Art ist. Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind nämlich jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich etwa ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19.93 –, juris, Rn. 17 sowie Beschlüsse vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 7 und vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 5. Nichts Anderes gilt für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche und etwaige diesbezügliche Vorbilder mit einer anderen Art und/oder einem anderen Maß der baulichen Nutzung. 4. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das im Einfügensgebot enthaltene Rücksichtnahmegebot. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19.82 –, juris, Rn. 14, vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, juris, Rn. 32 und vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 45 f. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris, Rn. 66 und vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, Rn. 22 sowie Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 33 ff. und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 64. Dabei können nicht nur Vorhaben, von denen Beeinträchtigungen ausgehen, sondern auch solche, die an eine emittierende Anlage heranrücken und sich deren störenden Einwirkungen aussetzen, gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 25. November 1985 – 4 B 202.85 –, juris, Rn. 2; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 B 19.2199 –, juris, Rn. 41. Dass das Vorhaben des Klägers unter diesen Gesichtspunkten gegenüber den baulichen Nutzungen auf benachbarten Grundstücken rücksichtslos ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere folgt eine solche Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen weder aus den Anforderungen, die Art. 13 Abs. 1 und 2 der Seveso III-Richtlinie an die Zulassung von Vorhaben in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs stellt (a), noch besteht sie ansonsten, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr nachträglicher (vor allem immissionsschutzrechtlicher) Auflagen gegenüber der Beigeladenen (b). Auch scheidet eine Steuerung des Vorhabens über das Rücksichtnahmegebot nicht wegen eines bestehenden, bisher nicht erfüllten Planungserfordernisses aus (c). a) Aus Art. 13 der Seveso III-Richtlinie ergeben sich für die planungsrechtliche Beurteilung des streitbefangenen Vorhabens zur Errichtung zweier Wohngebäude keine Vorgaben. Zu einer vergleichbaren Konstellation hat die Kammer bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 9. August 2018 – 9 K 5323/16 – (juris, Rn. 33 ff.) ausgeführt: „Ein Verstoß gegen die genannten Vorgaben ergibt sich hier nicht daraus, dass das Abstandsgebot aus Art. 13 Abs. 2a der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 4. Juli 2012 (Seveso III-Richtlinie) – zuvor Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie – im Wege richtlinienkonformer Auslegung bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –; EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 –, Zwar ist danach die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu einem Störfallbetrieb Rechnung zu tragen, auch bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beachten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das konkrete Bauvorhaben überhaupt in den Schutzbereich der Richtlinie fällt. Nach Auffassung der Kammer findet das Abstandsgebot der Seveso III-Richtlinie auf das Bauvorhaben der Klägerin (zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 23 Wohneinheiten) keine Anwendung, weil das Vorhaben weder vom Wortlaut der Richtlinie noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst wird. Aus der Seveso III-Richtlinie lässt sich keine Forderung dergestalt entnehmen, bei der Errichtung von einzelnen Wohngebäuden zwingend einen angemessenen Abstand zu einem benachbarten Gewerbebetrieb, der der Richtlinie unterliegt, einhalten zu müssen. Nach Art. 13 Abs. 2a Seveso III-Richtlinie - sog. Abstandsgebot - sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. In Deutschland wurden diese Vorgaben im Wesentlichen durch das BImSchG (vgl. §§ 3 Abs. 5d, 50) umgesetzt. § 3 Abs. 5d BImSchG in der ab dem 7. Dezember 2016 gültigen Fassung nimmt eine Begriffsbestimmung dahingehend vor, dass benachbarte Schutzobjekte i. S. dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete sind. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie in nationales Recht ist nach Auffassung der Kammer zu entnehmen, dass jedenfalls kleinere Wohngebäude nicht zu den schutzbedürftigen Objekten zählen. Zu § 3 Abs. 5d BImSchG in der Fassung vom 7. Dezember 2016 hatte der Bundesrat (BR-Drucksache 237/16(B), Seite 5) zuvor wie folgt Stellung genommen: ‘Die Frage, was ein benachbartes Schutzobjekt ist, kann im Störfallrecht und im Baurecht nur einheitlich beantwortet werden, da nicht vermittelbar wäre, wenn die Schutzbedürftigkeit zum Beispiel einer Wohngebietsbegegnungsstätte davon abhängig wäre, ob diese in der Nähe eines Betriebsbereichs geplant werden soll oder ob ein Betriebsbereich in der Nähe einer Begegnungsstätte verändert werden soll. Daher müssen im Störfallrecht und im Baurecht einheitliche Maßstäbe angelegt werden. Die Länder sind bei ihrem Konzept zur Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU davon ausgegangen, dass der in Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU verwendete Begriff des Wohngebiets nicht als Wohngebiet i. S. der Baunutzungsverordnung verstanden werden kann und haben daher entschieden, auch größere Einzelwohnbauvorhaben in der Nähe von Betriebsbereichen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Die Verwendung der Wörter "überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete" in § 3 Abs. 5d BImSchG-E verdeutlicht, dass jedenfalls kleinere Wohngebäude keine Schutzobjekte in diesem Sinn sind, da ein einzelnes Gebäude kein Gebiet sein kann. Auch hinsichtlich des Schutzobjekts "öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete" in § 3 Abs. 5d BImSchG-E geht der Bundesrat davon aus, dass Einzelgebäude nur erfasst sind, wenn sie für die gleichzeitige Anwesenheit einer vergleichbar großen Zahl von Besuchern bestimmt sind.‘ Dieser Gesetzesentwurf ist vom Bundestag in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (vgl. BT-Drucksache 18/10057) ohne relevante Änderungen zu § 3 Abs. 5d BImSchG beschlossen worden. Der Bundesgesetzgeber geht mithin davon aus, dass kleine Wohnbauvorhaben isoliert betrachtet keine Schutzobjekte i. S. der Seveso III-Richtlinie darstellen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2018 – 25 K 15597/16 –, juris, Rn. 33 ff.; offengelassen von Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 3 B 896/16 –, juris, Rn. 15 (VG Frankfurt hatte das streitbefangene Wohnbauvorhaben in Form von drei Mehrfamilienwohnhäusern aufgrund seiner geringen Größe nicht vom Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie erfasst angesehen); Oerder/ Schwertner/Wörheide, Planung und Vorhabenzulassung im Umfeld eines Störfallbetriebes, BauR 2018, S. 436 ff.; Wasielewski Das neue Störfallrecht zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie, NVwZ 2018, 937. Gegen die Einstufung einzelner Wohnbauvorhaben begrenzten Umfangs als Schutzobjekte der Richtlinie spricht auch, dass die Seveso III-Richtlinie die Mitgliedstaaten in Art. 13 Abs. 2a lediglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Dabei differenziert die Richtlinie vom Wortlaut her ausdrücklich zwischen Gebieten und Gebäuden; als geschützte Einzelobjekte werden ausschließlich öffentlich genutzte Gebäude genannt. Ein Wohngebäude, das der privaten Nutzung dient, stellt gewissermaßen das Gegenteil einer Örtlichkeit mit Publikumsverkehr bzw. eines öffentlich genutzten Gebäudes dar. Wenn die Richtlinie als einzelnes Schutzobjekt aber nur öffentlich genutzte Gebäude benennt, scheint im Gegenschluss geboten, einzelne Wohngebäude vom Abstandsgebot des Art. 13 Abs. 2 der Seveso III-Richtlinie auszunehmen. Vgl. Oerder/Schwertner/Wörheide, Planung und Vorhabenzulassung im Umfeld eines Störfallbetriebs, BauR 2018, 436 (438).; Otting/Olgemöller, Nochmals: Abstand ist nicht alles! - Die aktuelle Seveso II-Rechtsprechung in der Praxis, NVwZ 2013, 1396 f.; Uechtritz, Schutzobjekte des Art. 12 Abs. 1 der Seveso III-Richtlinie, BauR 2014, 1098 (1107). Hierauf deutet auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hin: Die Vorgängerregelung des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 Seveso II-Richtlinie gab ursprünglich lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Die Aufnahme öffentlich genutzter Gebäude – neben wichtigen Verkehrswegen und Freizeitgebieten – erfolgte mit der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003. Anlass für eine vergleichbare Änderung hinsichtlich des Schutzobjekts der Wohngebiete hat der Unionsgesetzgeber offenbar nicht gesehen. Zudem ist der Anwendungsbereich der Richtlinie auf bestimmte Konstellationen beschränkt und begründet kein universelles Abstandsgebot gegenüber Störfallbetrieben. Vgl. dazu Uechtritz, Schutzobjekte i.S.d. Art 12 I der Seveso II-Richtlinie, BauR 2014, 1098 (1105). Die dargelegte Auslegung wird ferner gestützt von der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, 'Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, aktualisierte Fassung‘, vom 18. April 2018. Danach seien Wohngebiete nicht ausschließlich im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO zu verstehen. Abstrakt ließen sie sich dahingehend definieren, dass es sich um Flächen handeln müsse, die zumindest überwiegend dem Wohnen dienten oder die in einer Weise genutzt würden, die unter Gesichtspunkten des Immissions- und Störfallschutzes ähnlich wie das Wohnen eines besonderen Schutzes bedürften. Daher würden einzelne Wohngebäude in der Regel nur dann erfasst, wenn sie einem Wohngebiet vergleichbare Dimensionen aufwiesen. Soweit aufgrund vorhandener Baulücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes in engem räumlichen Zusammenhang die Errichtung mehrerer Wohngebäude nach § 34 BauGB im Umfang eines Wohngebietes möglich wäre, sollte die Gemeinde ernsthaft prüfen, ob sich nicht aus Art. 13 Abs. 2 Seveso III-Richtlinie eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB ergeben könne. Eine Bauleitplanung solle zur Verhinderung der Umgehung der Schutzvorschriften der Richtlinie (erst) dann notwendig sein, wenn durch die zeitlich auseinanderfallende Zulassung einzelner kleinerer Vorhaben die 5000 m² Brutto-Grundflächen-Grenze der (geplanten) Musterbauordnung überschritten werde (sogenannte „Salamitaktik“). Auch die vom Landtag NRW am 12. Juli 2018 beschlossene Neufassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Geltung ab 1. Januar 2019) sieht in § 63 Abs. 1 S. 1 eine Baugenehmigungsfreistellung insbesondere für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1-3 vor, wovon in § 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude ausgenommen werden, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, sofern die Gebäude innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 Abs. 5 a und 5 c BImSchG oder, wenn der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt ist, innerhalb des Achtungsabstandes des Betriebsbereiches liegen. § 72 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 der neuen Bauordnung sieht für Vorhaben, die diesen Schwellenwert überschreiten, eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. In der Begründung des zu Grunde liegenden Gesetzesentwurfes der Landesregierung (LT-Drs. 17/2166, S. 170 f.) wird hierzu ausgeführt: 'Wohngebiete im Sinne der Richtlinie sind nicht ausschließlich im Sinne der Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung zu verstehen. Vielmehr geht es um Vorsorge, dass nicht durch eine Neuansiedlung einer größeren Zahl von Menschen die Folgen eines Unfalls im Betriebsbereich erheblich verschärft werden. Abstrakt lassen sich Wohngebiete im Sinne der Richtlinie daher dahingehend definieren, dass es sich um Flächen handeln muss, die zumindest überwiegend dem Wohnen dienen oder die in einer Weise genutzt werden, die unter Gesichtspunkten des Immissions- oder Störfallschutzes ähnlich wie das Wohnen eines besonderen Schutzes bedürfen. Daher ist die Errichtung einzelner Wohngebäude oder die Schaffung von Wohnraum durch Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen nur dann erfasst, wenn sie eine dem Wohngebiet vergleichbare Nutzungsintensität aufweisen; um die betroffenen Vorhaben rechtssicher und vollzugstauglich zu bestimmen, werden Schwellenwerte eingeführt: Für die Festlegung des Schwellenwertes von 5000 m² Brutto-Grundfläche (§ 62 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) ist maßgeblich: Die Seveso III-Richtlinie führt als schutzbedürftige Nutzungen Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Erholungsgebiete und Hauptverkehrswege auf. Dabei handelt es sich typischerweise um Vorhaben mit einer größeren Nutzungsintensität. Die größere Nutzungsintensität kann Auswirkungen auf den in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2c der Seveso III-Richtlinie genannten Schutzzweck (nicht das Risiko eines schweren Unfalls zu vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls zu verschlimmern) haben. Durch die Ansiedlung einzelner Personen ist in den meisten Fällen nicht mit einer signifikanten Gefahrerhöhung zu rechnen, da ein Schutz dieser Personen durch die vorhandenen Sicherungen des Katastrophenschutzes (Möglichkeiten der Warnung und/oder Evakuierung) möglich ist. Ab einer Zahl von mehr als 100 Personen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), die sich bei Verwirklichung eines Bauvorhabens zusätzlich im Gefahrenbereich eines Betriebs befinden, ist dagegen damit zu rechnen, dass nicht nur in Einzelfällen das Gefährdungspotenzial signifikant ansteigt und daher auch zusätzliche Überlegungen zur Warnung und Evakuierung der betroffenen Personen erforderlich sind. Daher sollen unter Wohngebieten im Sinne der Seveso III-Richtlinie Bauvorhaben verstanden werden, die der Errichtung von Wohnraum für mehr als 100 Personen dienen. Dabei sollen auch Baumaßnahmen erfasst werden, bei denen nicht nur Wohnraum, sondern zusätzlich auch Flächen für andere Nutzungen (z.B. Einzelhandel, Büroflächen) geschaffen werden. Maßgeblich ist für § 63 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aber nur die Größe der geplanten Wohnflächen. Maßgeblich ist das jeweilige Bauvorhaben, das im Einzelfall auch mehrere Gebäude umfassen kann, die Gegenstände eines bauaufsichtlichen Verfahrens sind. Eine Hinzurechnung weiterer in der Nachbarschaft möglicher Wohnungsbaumaßnahmen oder im zeitlichen Zusammenhang bereits durchgeführter Wohnungsbaumaßnahmen erfolgt nicht. Soweit derartige Entwicklungen aufgrund der in der Nachbarschaft vorhandenen unbebauten Flächen möglich sind, kann im Einzelfall eine Steuerung durch die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen erforderlich sein. Da weder für Bauherren noch für Bauaufsichtsbehörden ausreichend vorhersehbar ist, in welcher Intensität Wohnungen genutzt werden, soll nicht auf die vorgesehene Zahl von Bewohnern, sondern auf die Brutto-Grundfläche der dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten abgestellt werden, die regelmäßig ohnehin im Zusammenhang mit der Gebäudeplanung ermittelt wird. Werden einzelne Räume von Nutzungseinheiten auch anders genutzt, ist die auf die Nutzungseinheit entfallende Brutto-Grundfläche gleichwohl vollständig zu berücksichtigen, wenn die Nutzungseinheit auch dem Wohnen dient. Der Wert von 5.000 m² Brutto-Grundfläche geht von einer Wohnfläche von 50 m² pro Person aus. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung im Jahr 2013 auf Grundlage des Mikrozensus eine durchschnittliche Wohnfläche von 45 m² pro Person ermittelt hat. Im Jahr 1998 lag der Wert bei 39 m² Wohnfläche pro Person.‘ Nach dem Vorstehenden ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass das Bauvorhaben der Klägerin, welches nach den Bauunterlagen jedenfalls deutlich unterhalb der Schwelle von 5.000 m² Grundfläche (…) bleibt und damit wertungsmäßig nicht von vergleichbarer Dimension wie ein Wohngebiet ist, von der Seveso III-Richtlinie nicht erfasst wird. Der gegenteiligen Meinung, vgl. Uechtritz, "Schutzobjekte i.S. des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie" in BauR 2014, 1098 (1108): vgl. auch Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), zitiert in der Arbeitshilfe "Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben, beschlossen am 11. März 2015", S. 4, nach der (im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) auch die Verwirklichung eines einzelnen Wohnbauvorhabens in einem bestehenden Wohngebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Störfallbetrieb unter die Richtlinie fallen soll, weil auch dieses die Folgen eines schweren Unfalls im Störfallbetrieb verschlimmern kann, ist nicht zu folgen. Diese Auslegung widerspricht der Unterscheidung von Wohngebieten einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits in der Richtlinie und ist auch nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten.“ Hieran hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. November 2019 – 4 B 544/19 –, juris mit Anm. von Schoppen, jurisPR-UmwR 1/2020 Anm. 5; Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/ Plum, BauO NRW – Kommentar, 15. Aufl., § 72, Rn. 85. Hiervon ausgehend wird auch das Vorhaben des Klägers nicht von der Seveso III-Richtlinie erfasst. Denn die Brutto-Grundfläche der dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten dieses Vorhabens vgl. zu deren Bestimmung nach der DIN 277: Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW – Kommentar, 15. Aufl., § 72, Rn. 88 i.V.m. § 2, Rn. 208, liegt insgesamt deutlich unter dem in § 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und § 72 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BauO NRW festgelegten Schwellenwert von 5000 m². Selbst wenn man die Summe der gesamten Grundflächen der jeweils fünf Geschosse mit Wohneinheiten (EG, 1.-3. OG und Staffelgeschoss mit jeweils 14 m x 26,50 m) der beiden Mehrfamilienhäuser einschließlich der Dachterrassen in den Staffelgeschossen berücksichtigt und auch die Grundflächen der an der Ostseite für die insgesamt 16 Wohneinheiten in den vier Vollgeschossen der beiden Gebäude vorgesehenen Terrassen bzw. Balkone (mit jeweils 3 m x 9 m) voll ansetzt und so jedenfalls mit den Treppenräumen und Aufzugsschächten Räumlichkeiten in die Betrachtung einbezieht, die nicht zu den eigentlichen Wohneinheiten gehören, ergibt sich eine Brutto-Grundfläche von lediglich 4142 m². (14 m x 26,50 m x 5 x 2 = 3710 m²) + (3 m x 9 m x 16 = 432 m²) b) Auch im Übrigen ist das Vorhaben gegenüber der Beigeladenen nicht rücksichtslos, insbesondere nicht im Hinblick auf die Gefahr, dass aufgrund seiner Verwirklichung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen getroffen werden. Soweit sich die Beigeladene allgemein gegen die Ausweitung der Wohnnutzung im Umfeld ihres Betriebs wendet, bietet das Rücksichtnahmegebot keine Handhabe, jegliche weitere Wohnbebauung in der Umgebung zu unterbinden, da dort – wie gesehen – eine solche Bebauung bereits maßstabsbildend vorhanden ist. Das Interesse, das die Beigeladene daran hat, dass sich die Wohnbebauung in ihrer Nachbarschaft nicht ausbreitet, ist als solches rechtlich nicht schutzwürdig. Denn in einer Innenbereichslage, die durch ein Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohngebäuden gekennzeichnet ist, lässt § 34 Abs. 1 BauGB es nicht zu, dass sich die Gewerbebetriebe gegen konkurrierende Wohnnutzung „abschotten“. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht nicht deshalb Anlass, weil das Straßendreieck historisch ein Industrie- und Gewerbestandort war. Hieraus lässt sich für die Zukunft keine Einengung auf diesen Nutzungszweck herleiten. Vgl. zum insoweit ähnlichen Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohngebäuden: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 21. Dementsprechend kann die Beurteilung, in welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung. Entsprechendes hat zu gelten, wenn im bereits bebauten Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebs ein weiteres Vorhaben verwirklicht werden soll. Ein solches Vorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betrieb aufgrund des hinzutretenden Vorhabens nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) oder einem Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImSchG) rechnen, gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben also nicht mehr Rücksicht nehmen muss als gegenüber den bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen. Führt das Vorhaben nicht zu einer bodenrechtlich relevanten Verschlechterung der Rechtsposition des Betriebsinhabers, ist es ihm gegenüber selbst dann nicht rücksichtslos, wenn sich der Status quo im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls objektiv verschlechtert, weil in einem Störfall eine größere Zahl von Menschen betroffen wäre. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09 –juris, Rn. 14. Allgemein verletzt eine heranrückende Wohnbebauung gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme mithin erst dann, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, im Vergleich zur vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen (vor allem immissionsschutzrechtlichen) Auflagen rechnen muss. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2022 – 1 CS 21.2866 –, juris, Rn. 14 und vom 9. Juni 2020 – 15 CS 20.901 – juris, Rn. 27; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 1 LB 141/16 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 10 B 2558/98 –, juris, Rn. 44. Entgegen der Einschätzung der Beigeladenen verschlechtert eine Verwirklichung des Vorhabens die rechtlichen Rahmenbedingungen für ihren Störfallbetrieb jedoch nicht. Insbesondere stellt die geplante Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 20 Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück im Vergleich zu der Bestandsbebauung in unmittelbarer Umgebung keinen „Quantensprung“ hinsichtlich der schleichenden Umwandlung des Gebietes und der Verschärfung der immissions- und störfallrechtlichen Konfliktlage dar. Denn schon die vorhandene Wohnbebauung an der westlichen Seite der B.-straße reicht mit etwa 30 m (Hausnummern 00/00), 32 m (Hausnummern 00 und 00) und 46 m (Hausnummer 00) sehr nahe an den Betrieb der Beigeladenen und ganz konkret die dortigen im TÜV-Gutachten 2015 beschriebenen Gefahrenbereiche insbesondere in Bezug auf die mögliche Freisetzung von Cyanwasserstoff aus den Galvanischen Bädern in den Hallen II und V heran. Angesichts der insoweit im genannten Gutachten empfohlenen angemessenen Abstände von 70 m um die entsprechenden Ablufteinrichtungen der Anlagen mit cyanidischen Bädern unter anderem in der Halle II bzw. von sogar 130 m um die Ablufteinrichtungen der Zinn-Trommelanlage in der Halle V erscheint die mit Verwirklichung des Vorhabens eintretende Verringerung des Abstandes allein im Hinblick auf das südliche der beiden Mehrfamilienhäuser auf etwa 22 m nicht ausreichend, um die Gefahr einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben zu begründen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Bezirksregierung Düsseldorf im Verwaltungsverfahren zur Voranfrage der Klägerin beteiligt worden ist und unter dem 24. Oktober 2022 nicht nur im Hinblick auf den allgemeinen Immissionsschutz ausdrücklich keine Bedenken gegen das Vorhaben erhoben, sondern auch in Bezug auf das Störfallrecht ausgeführt hat, dass bei einer Brutto-Grundfläche des fraglichen Vorhabens von max. 5000 m² keine hinzukommende Nutzungsintensität gesehen werde, die mit einem Wohngebiet einhergehe, woraus wiederum die Darstellung resultiere, dass eine erhebliche Verschärfung der Folgen eines Unfalls im Betriebsbereich durch die Neuansiedlung nicht gesehen werde. Auch wenn die Bezirksregierung mit der ausdrücklichen Kennzeichnung dieser Einschätzung als der „Sichtweise des Gesetzgebers“ eine gewisse Distanzierung andeutet, ist erkennbar, dass sie sich an diese Einschätzung gebunden fühlt und dementsprechend nicht aufgrund einer Verwirklichung des Vorhabens strengere immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber der Beigeladenen treffen wird. Andernfalls hätte sie im Rahmen ihrer Beteiligung – auch für den Fall einer Unterschreitung des Schwellenwertes – ausdrücklich Bedenken gegen das Vorhaben erheben müssen. c) Die Steuerung des Vorhabens über das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht wegen eines bestehenden, bisher nicht erfüllten Planungserfordernisses ausgeschlossen. Das sich aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ergebende Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich im unbeplanten Innenbereich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung, die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB reiche zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung aus, eindeutig nicht mehr vertretbar ist. Dieser Zustand ist jedenfalls dann erreicht, wenn städtebauliche Missstände oder Fehlentwicklungen bereits eingetreten sind oder in naher Zukunft einzutreten drohen. Die Planungspflicht entsteht nicht schon dann, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen würde und deshalb „vernünftigerweise geboten“ wäre. Sie setzt besonders gewichtige Gründe voraus und besitzt Ausnahmecharakter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 25. November 2020 – 7 A 3893/19 –, juris, Rn. 66 und Beschluss vom 21. Februar 2012 – 2 B 15/12 –, juris, Rn. 17. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe sieht das erkennende Gericht ein solches gesteigertes Planungserfordernis im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass das Vorhaben des Klägers städtebauliche Spannungen erzeugt, die nur im Rahmen der Bauleitplanung angemessen bewältigt werden könnten. Soweit die Beigeladene hierzu vorträgt, dass das klägerische Bauvorhaben Nutzungskonflikte auslöse, die sich nur im Wege einer planerischen Abwägung bewältigen ließen, insbesondere weil durch das Vorhaben der Prozess einer schleichenden und planerisch ungesteuerten Umwandlung des ursprünglichen reinen Gewerbe-/Industriegebietes in ein diffus strukturiertes Baugebiet forciert und die störfallrechtliche Konfliktlage verschärft werde, so trifft dies bereits im Ansatz nicht zu. Entsprechende Nutzungskonflikte werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt – wie oben bereits ausgeführt – aufgrund der Anzahl und dem Gewicht der bereits vorhandenen, nicht als Fremdkörper zu wertenden Wohnbebauung an der westlichen Seite der B.-straße auf den Grundstücken mit den geraden Hausnummern 00-00, 00 und 00-00 vielmehr schon im Bestand seit längerem eine planungsrechtliche Gemengelage und damit ein diffus strukturiertes Gebiet dar. Diese vorhandene Wohnbebauung, die – wie ebenfalls bereits dargelegt – von ihrer Nähe zum Betrieb der Beigeladenen, aber auch der Anzahl der Bewohner durchaus mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbar ist, wird bei der fortlaufenden immissionsschutzrechtlichen, insbesondere störfallrechtlichen Begleitung durch die Bezirksregierung X. bereits berücksichtigt. Selbst eine deutliche Verschärfung des bereits vorhandenen Nutzungskonfliktes ist aufgrund der Vielzahl der in der Umgebung in ähnlicher Nähe bereits vorhandenen Wohneinheiten, aber auch des Umstandes, dass auch das Vorhabengrundstück selbst – mit einem Kfz-Händler und einem größeren Bürogebäude einer IT-Firma – jedenfalls tagsüber schon aktuell in einer Weise genutzt wird, die mit der Anwesenheit zahlreicher Menschen in der Nähe der gefährlichen Bereiche des (ebenfalls) auf den Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr begrenzten Betriebs der Beigeladenen verbunden ist, nicht ersichtlich. Strengere Maßstäbe ergeben sich – entgegen der Einschätzung der Beigeladenen – für die Beurteilung des Vorhabens des Klägers auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Überschreitung der Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebotes in Anbetracht der Vorgaben der Seveso III-Richtlinie. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris, Rn. 35. Denn das Vorhaben stellt – wie gesehen – kein Schutzobjekt dieser Richtlinie dar. 5. Schließlich bleiben mit der Verwirklichung des Vorhabens die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB bezeichnet als Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) für Grundstücke im Innenbereich, die grundsätzlich zur Bebauung anstehen, eine äußerste Grenze der Zulässigkeit ihrer Bebauung. Soweit das Erfordernis, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, neben dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB) – insbesondere zur Sicherung der Anforderungen des Umweltschutzes – überhaupt eigenständige Bedeutung entfalten kann, etwa um in städtebaulich unzuträglichen Gemengelagen eine Verfestigung oder Fortsetzung einer vorhandenen, aber überholten Art und Weise der baulichen Nutzung auszuschließen, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände (vgl. dazu § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) beschränkt. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris, Rn. 28. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Der seit vielen Jahren gewachsenen Mischung von Wohnbebauung und Störfallbetrieb der unteren Klasse der Beigeladenen in unmittelbarer Nähe des Vorhabengrundstücks wird insbesondere auch im Hinblick auf die von diesem Betrieb ausgehenden Immissionen und der mit einem etwaigen Störfall verbundenen Gefahren bereits Rechnung getragen. Denn der Betrieb der Beigeladenen steht auch nach eigener Darstellung unter fortlaufender, engmaschiger Überwachung der Bezirksregierung X. als oberer Umweltschutzbehörde. Vor diesem Hintergrund führt die Verwirklichung des Vorhabens des Klägers entsprechend obigen Ausführungen angesichts der schon aktuell mit der vorhandenen Wohnbebauung verbundenen Unterschreitung der angemessenen Abstände insbesondere im Hinblick auf die Freisetzung von Cyanwasserstoff trotz ihrer geringfügigen weiteren Unterschreitung um wenige Meter durch die südlich gelegenen Wohneinheiten des Vorhabens nicht zu einem städtebaulichen Missstand. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden. Mangels Eingehung eines Kostenrisikos entspricht es dann aber auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird gemäß 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anwendung der Seveso III-Richtlinie auf Wohnbauvorhaben zugelassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (vgl. Ziffern 1.) d) und 5.) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 – BauR 2019, 610): 20 Wohneinheiten x 10.000,00 Euro x 0,75 = 150.000,00 Euro Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.