Urteil
9 K 5323/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0809.9K5323.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. März 2016 (Az.: 00733-15-01) verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21. August 2015 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern für das Baugrundstück Gemarkung E. , Flur 47, Flurstück 169, I. 6 und L. Straße 12a in E. positiv zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. März 2016 (Az.: 00733-15-01) verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21. August 2015 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern für das Baugrundstück Gemarkung E. , Flur 47, Flurstück 169, I. 6 und L. Straße 12a in E. positiv zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Unter dem 21. August 2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von insgesamt 23 Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 47, Flurstück 169 in E. . Auf dem in westlicher Richtung an die Straße I. und östlich an die L. Straße grenzenden Grundstück sollen die vorhandenen gewerblich genutzten Gebäude (ehemalige Tankstelle und Gebäude eines Kfz-Betriebes) sowie ein bestehendes Wohnhaus mit 5 Wohneinheiten abgerissen und durch zwei Mehrfamilienhäuser mit 15 Wohneinheiten (I. 6) und 8 Wohneinheiten (L. Straße 12a) ersetzt werden. Nach den eingereichten Bauunterlagen sollen die Wohnhäuser straßennah zweigeschossig mit Staffelgeschoss (I. 6) bzw. dreigeschossig mit Staffelgeschoss (L. Straße 12a) errichtet werden. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 396 der Stadt E. vom 16. Juni 1999, der für das fragliche Grundstück Mischgebiet festsetzt. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen. Auf dem nördlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flurstück 354, L. Straße 14/I. 2, befinden sich eine Spielhalle, ein (seit 31. Mai 2014 geschlossenes) China-Restaurant und das Hotel L. Hof mit insgesamt 36 Zimmern. Mit Schreiben vom 26. November 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Versagung des Bauvorbescheides an. Mit Bescheid vom 21. März 2016 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Zwar seien gemäß § 6 BauNVO in einem Mischgebiet auch Wohnungen zulässig. Im Gegensatz zu Wohn- oder Dorfgebieten sei der Gebietscharakter eines Mischgebietes jedoch davon abhängig, dass die beiden zulässigen Hauptnutzungsarten „nicht störendes Gewerbe und Wohnen“ gleichrangig nebeneinander stünden. Durch die Überplanung der ursprünglichen Bestandsbebauung (Gewerbeflächen) mit einer reinen Mehrfamilienhausbebauung werde sich das ursprüngliche Gleichgewicht der Nutzungen in ein unzulässiges Maß verschieben (weit über 50 %). Da der Bebauungsplan keine weiteren Festsetzungen zur zulässigen Bebauung enthalte, sei die Bebauung nach § 34 BauGB zu beurteilen. Zu der Frage, ob sich die Bebauung in die Umgebung einfüge, gehöre auch, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorlägen. Dies sei hier insbesondere deshalb zu prüfen, da das Grundstück im Achtungsabstand (< 1500 m) von Störfallbetrieben nach der Seveso III-Richtlinie liege. Diese sei nach der Rechtsprechung des EuGH im Baugenehmigungsverfahren anwendbar. Bauvorhaben für schutzbedürftige Nutzungen könnten nur zugelassen werden, wenn die tatsächlichen Risiken der Ansiedlung für den Einzelfall gutachterlich bewertet würden. Die Tatsache, dass andere vergleichbare Nutzungen bereits im Achtungsabstand vorhanden seien, führe nicht dazu, dass eine entsprechende Einzelfallprüfung bei einer Neuplanung entfallen könne. Bei der geplanten Wohnnutzung handele es sich eine schutzwürdige Nutzung. Die Beklagte habe inzwischen ein Gutachten für das Stadtgebiet in Auftrag gegeben, um die tatsächlichen Auswirkungen eines jeden einzelnen Betriebes zu überprüfen und daraus ergebnisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Das Ergebnis dieses Gutachtens sei abzuwarten. Die Klägerin hat am 18. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Genehmigungsvoraussetzungen seien gegeben. Es gebe rechtlich keine Vorgabe, dass in einem Mischgebiet beide Hauptnutzungen gleichwertig sein müssten. Das beantragte Vorhaben sei auch mit den Vorgaben der Seveso-II bzw. der Seveso III-Richtlinie vereinbar. Die Rechtsprechung des EuGH beziehe sich nicht auf jegliche Baugenehmigung, sondern nur auf Baugenehmigungen für „öffentlich genutzte Gebäude“ oder für „Wohngebiete“. Das vorliegende Bauvorhaben werde von der Entscheidung des EuGH nicht erfasst. Dieses Ergebnis werde bestätigt durch die „Arbeitshilfe Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben“ vom 11. März 2015. Danach würden einzelne Wohngebäude in der Regel nur dann erfasst, wenn sie einem Wohngebiet vergleichbare Dimensionen aufwiesen. Im November 2017 legte die Beklagte das „Gesamtstädtische Seveso-III-Gutachten E. zur Feststellung der Verträglichkeit der Störfallbetriebsbereiche in der Stadt E. “ des TÜV vom 9. November 2017 vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. März 2016 (Az.: 00733-15-01) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21. August 2015 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern für das Baugrundstück Gemarkung E. , Flur 47, Flurstück 169, I. 6 und L. Straße 12a in E. , positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid und beruft sich ergänzend auf das vorgelegte TÜV-Gutachten. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom 19. Januar 2017 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils 15 bzw. 8 Wohneinheiten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen, §§ 71 Abs. 2 i.V.m.75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Dabei kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 396 der Stadt E. gegen geltendes Recht verstößt, denn die Klägerin hat sowohl bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans als auch im Fall seiner Wirksamkeit einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage. Der Bebauungsplan Nr. 396 ist mit seiner Bekanntmachung am 16. Juni 1999 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war dem von der damaligen Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 9. Dezember 1996 (Seveso-II-Richtlinie) geforderten Abstandserfordernis (Art. 12 Abs. 1) bei Ansiedlung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von Störfallbetrieben bei der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 -, juris (Rn.26), zurückgehend auf EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 -, juris. Sollte der Bebauungsplan, der vorliegend ein Mischgebiet festsetzt, in dem auch Wohngebäude zulässig sind, wegen Nichtbeachtung der genannten Richtlinie abwägungsfehlerhaft sein, so findet § 34 BauGB Anwendung, da das Bauvorhaben der Klägerin in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 396 trotz eines entsprechenden Abwägungsfehlers (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB) hat jedenfalls bei der Aufstellung des Bebauungsplans der Wertungsspielraum der Richtlinie keinen Eingang in den vorausgehenden Abwägungsvorgang gefunden, so dass diese Belange auch nicht gleichsam "aufgezehrt" worden sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1984 – 4 B 278/84 -, juris (Rn.2) und Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 -, juris (Rn.20). und daher im Rahmen des hier einfachen Bebauungsplans Nr. 396 (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) über § 34 BauGB zu berücksichtigen sind. Das Bauvorhaben der Klägerin ist nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Baugrundstück zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 396 – seine Wirksamkeit unterstellt - setzt hier Mischgebiet fest. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in Mischgebieten Wohngebäude zulässig. Die von der Klägerin geplanten Wohngebäude sind hier auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist dabei weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen. Das gleichwertige Nebeneinander bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 – und Urteile vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 – und vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 –, juris. wobei die geforderte Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 -, juris (Rn. 6). Im vorliegenden Fall sieht die Kammer den Mischgebietscharakter des Gebietes noch als gewahrt an. Nach den vorliegenden Planunterlagen dürfte zwar unter Hinzurechnung des Bauvorhabens der Klägerin die Grundstücksfläche der Wohnbebauung quantitativ gegenüber der gewerblich genutzten Grundfläche überwiegen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt um ein eher kleines Plangebiet handelt und die Gewerbeflächen mit dem Hotel und der Spielhalle dicht bebaut sind, wohingegen die zum Wohnen genutzten Grundstücke lediglich im straßennahen Bereich bebaut sind und entsprechend eine geringere Bebauungsdichte aufweisen. Ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten soll im Zuge des Bauvorhabens abgerissen werden. Zudem handelt es sich bei dem Hotel mit 36 Zimmern und bei der Spielhalle um Gewerbe, welches in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise bzw. überhaupt nicht zulässig wäre (vgl. § 4 Abs. 3 BauNVO). Das seit 2014 geschlossene China-Restaurant wirkt noch nach, denn es vermittelt äußerlich einen intakten Eindruck, so dass eine Wiedereröffnung nicht unwahrscheinlich erscheint. Eine ehemals vorhandene Nutzung kann für eine gewisse Zeit nach ihrer Aufgabe nachwirken und die nähere Umgebung prägen. Sie verliert ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft erst, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1988 -- 4 CB 12.88 --, OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1988 ‑ 10 A 2554/86 -, juris. Davon ist hier nicht auszugehen und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Qualitativ wird das Baugebiet nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat auch nach Verwirklichung des Vorhabens durch die gewerblichen Nutzungen geprägt. Angesichts eines Hotels dieser Größenordnung, einer Spielhalle und einem China-Restaurant mit den entsprechenden zugehörigen Parkflächen ist insgesamt nicht von einem deutlichen Übergewicht der Wohnnutzungen auszugehen. Aus den oben genannten Gründen wäre das Bauvorhaben der Klägerin bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 396 auch gemäß § 34 BauGB (Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO) nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Das Bauvorhaben der Klägerin ist auch im Übrigen planungsrechtlich zulässig, insbesondere verstößt es entgegen der Auffassung der Beklagten weder gegen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 34 BauGB noch gegen das in §§ 34 BauGB, 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Ein Verstoß gegen die genannten Vorgaben ergibt sich hier nicht daraus, dass das Abstandsgebot aus Art. 13 Abs. 2a der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 4. Juli 2012 (Seveso III-Richtlinie) - zuvor Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie - im Wege richtlinienkonformer Auslegung bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, EuGH, Urteil vom 15. September 2011 ‑ C‑53/10 -, Zwar ist danach die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, langfristig dem Erfordernis der Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu einem Störfallbetrieb Rechnung zu tragen, auch bei gebundenen Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben nach § 34 BauGB zu beachten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das konkrete Bauvorhaben überhaupt in den Schutzbereich der Richtlinie fällt. Nach Auffassung der Kammer findet das Abstandsgebot der Seveso III-Richtlinie auf das Bauvorhaben der Klägerin (zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 23 Wohneinheiten) keine Anwendung, weil das Vorhaben weder vom Wortlaut der Richtlinie noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst wird. Aus der Seveso III-Richtlinie lässt sich keine Forderung dergestalt entnehmen, bei der Errichtung von einzelnen Wohngebäuden zwingend einen angemessenen Abstand zu einem benachbarten Gewerbebetrieb, der der Richtlinie unterliegt, einhalten zu müssen. Nach Art. 13 Abs. 2a Seveso III-Richtlinie - sog. Abstandsgebot - sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. In Deutschland wurden diese Vorgaben im Wesentlichen durch das BImSchG (vgl. §§ 3 Abs. 5d, 50) umgesetzt. § 3 Abs. 5d BImSchG in der ab dem 7. Dezember 2016 gültigen Fassung nimmt eine Begriffsbestimmung dahingehend vor, dass benachbarte Schutzobjekte i. S. dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete sind. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie in nationales Recht ist nach Auffassung der Kammer zu entnehmen, dass jedenfalls kleinere Wohngebäude nicht zu den schutzbedürftigen Objekten zählen. Zu § 3 Abs. 5d BImSchG in der Fassung vom 7. Dezember 2016 hatte der Bundesrat (BR-Drucksache 237/16(B), Seite 5) zuvor wie folgt Stellung genommen: "Die Frage, was ein benachbartes Schutzobjekt ist, kann im Störfallrecht und im Baurecht nur einheitlich beantwortet werden, da nicht vermittelbar wäre, wenn die Schutzbedürftigkeit zum Beispiel einer Wohngebietsbegegnungsstätte davon abhängig wäre, ob diese in der Nähe eines Betriebsbereichs geplant werden soll oder ob ein Betriebsbereich in der Nähe einer Begegnungsstätte verändert werden soll. Daher müssen im Störfallrecht und im Baurecht einheitliche Maßstäbe angelegt werden. Die Länder sind bei ihrem Konzept zur Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU davon ausgegangen, dass der in Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU verwendete Begriff des Wohngebiets nicht als Wohngebiet i. S. der Baunutzungsverordnung verstanden werden kann und haben daher entschieden, auch größere Einzelwohnbauvorhaben in der Nähe von Betriebsbereichen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen. Die Verwendung der Wörter "überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete" in § 3 Abs. 5d BImSchG-E verdeutlicht, dass jedenfalls kleinere Wohngebäude keine Schutzobjekte in diesem Sinn sind, da ein einzelnes Gebäude kein Gebiet sein kann. Auch hinsichtlich des Schutzobjekts "öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete" in § 3 Abs. 5d BImSchG-E geht der Bundesrat davon aus, dass Einzelgebäude nur erfasst sind, wenn sie für die gleichzeitige Anwesenheit einer vergleichbar großen Zahl von Besuchern bestimmt sind." Dieser Gesetzesentwurf ist vom Bundestag in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (vgl. BT-Drucksache 18/10057) ohne relevante Änderungen zu § 3 Abs. 5d BImSchG beschlossen worden. Der Bundesgesetzgeber geht mithin davon aus, dass kleine Wohnbauvorhaben isoliert betrachtet keine Schutzobjekte i. S. der Seveso III-Richtlinie darstellen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2018 – 25 K 15597/16 –, juris (Rn. 33 ff).; offengelassen von Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 3 B 896/16 –, juris (Rn. 15), (VG Frankfurt hatte das streitbefangene Wohnbauvorhaben in Form von drei Mehrfamilienwohnhäusern aufgrund seiner geringen Größe nicht vom Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie erfasst angesehen); Oerder/ Schwertner/Wörheide, „Planung und Vorhabenzulassung im Umfeld eines Störfallbetriebes“, BauR 2018, S. 436 ff.; Wasielewski „Das neue Störfallrecht zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie“, NVwZ 2018, 937. Gegen die Einstufung einzelner Wohnbauvorhaben begrenzten Umfangs als Schutzobjekte der Richtlinie spricht auch, dass die Seveso III-Richtlinie die Mitgliedstaaten in Art. 13 Abs. 2a lediglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Dabei differenziert die Richtlinie vom Wortlaut her ausdrücklich zwischen Gebieten und Gebäuden; als geschützte Einzelobjekte werden ausschließlich öffentlich genutzt Gebäude genannt. Ein Wohngebäude, das der privaten Nutzung dient, stellt gewissermaßen das Gegenteil einer Örtlichkeit mit Publikumsverkehr bzw. eines öffentlich genutzten Gebäudes dar. Wenn die Richtlinie als einzelnes Schutzobjekt aber nur öffentlich genutzte Gebäude benennt, scheint im Gegenschluss geboten, einzelne Wohngebäude vom Abstandsgebot des Art. 13 Abs. 2 der Seveso III-Richtlinie auszunehmen. Vgl. Oerder/Schwertner/Wörheide, Planung und Vorhabenzulassung im Umfeld eines Störfallbetriebs, BauR 2018, 436 (438).; Otting/Olgemöller, Nochmals: Abstand ist nicht alles! – Die aktuelle Seveso II-Rechtsprechung in der Praxis, NVwZ 2013, 1396f; Uechtritz, Schutzobjekte des Art. 12 Abs. 1 der Seveso III-Richtlinie, BauR 2014, 1098 (1107). Hierauf deutet auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hin: Die Vorgängerregelung des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 Seveso II-Richtlinie gab ursprünglich lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Die Aufnahme öffentlich genutzter Gebäude – neben wichtigen Verkehrswegen und Freizeitgebieten – erfolgte mit der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003. Anlass für eine vergleichbare Änderung hinsichtlich des Schutzobjekts der Wohngebiete hat der Unionsgesetzgeber offenbar nicht gesehen. Zudem ist der Anwendungsbereich der Richtlinie auf bestimmte Konstellationen beschränkt und begründet kein universelles Abstandsgebot gegenüber Störfallbetrieben. Vgl. dazu Uechtritz, „Schutzobjekte i.S.d. Art 12 I der Seveso II-Richtlinie“ in BauR 2014, 1098 (1105). Die dargelegte Auslegung wird ferner gestützt von der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, „Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, aktualisierte Fassung“, vom 18. April 2018. Danach seien Wohngebiete nicht ausschließlich im Sinne der Gebietskategorien der BauNVO zu verstehen. Abstrakt ließen sie sich dahingehend definieren, dass es sich um Flächen handeln müsse, die zumindest überwiegend dem Wohnen dienten oder die in einer Weise genutzt würden, die unter Gesichtspunkten des Immissions- und Störfallschutzes ähnlich wie das Wohnen eines besonderen Schutzes bedürften. Daher würden einzelne Wohngebäude in der Regel nur dann erfasst, wenn sie einem Wohngebiet vergleichbare Dimensionen aufwiesen. Soweit aufgrund vorhandener Baulücken innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes in engem räumlichen Zusammenhang die Errichtung mehrerer Wohngebäude nach § 34 BauGB im Umfang eines Wohngebietes möglich wäre, sollte die Gemeinde ernsthaft prüfen, ob sich nicht aus Art. 13 Abs. 2 Seveso III-Richtlinie eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 BauGB ergeben könne. Eine Bauleitplanung solle zur Verhinderung der Umgehung der Schutzvorschriften der Richtlinie (erst) dann notwendig sein, wenn durch die zeitlich auseinanderfallende Zulassung einzelner kleinerer Vorhaben die 5000 m² Brutto-Grundflächen-Grenze der (geplanten) Musterbauordnung überschritten werde (sogenannte „Salamitaktik“). Auch die vom Landtag NRW am 12. Juli 2018 beschlossene Neufassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Geltung ab 1. Januar 2019) sieht in § 63 Abs. 1 S. 1 eine Baugenehmigungsfreistellung insbesondere für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1-3 vor, wovon in § 63 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude ausgenommen werden, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, sofern die Gebäude innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 Abs. 5 a und 5 c BImSchG oder, wenn der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt ist, innerhalb des Achtungsabstandes des Betriebsbereiches liegen. § 72 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 der neuen Bauordnung sieht für Vorhaben, die diesen Schwellenwert überschreiten, eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. In der Begründung des zu Grunde liegenden Gesetzesentwurfes der Landesregierung (LT-Drs. 17/2166, S. 170 f.) wird hierzu ausgeführt: „Wohngebiete im Sinne der Richtlinie sind nicht ausschließlich im Sinne der Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung zu verstehen. Vielmehr geht es um Vorsorge, dass nicht durch eine Neuansiedlung einer größeren Zahl von Menschen die Folgen eines Unfalls im Betriebsbereich erheblich verschärft werden. Abstrakt lassen sich Wohngebiete im Sinne der Richtlinie daher dahingehend definieren, dass es sich um Flächen handeln muss, die zumindest überwiegend dem Wohnen dienen oder die in einer Weise genutzt werden, die unter Gesichtspunkten des Immission- oder Störfallschutzes ähnlich wie das Wohnen eines besonderen Schutzes bedürfen. Daher ist die Errichtung einzelner Wohngebäude oder die Schaffung von Wohnraum durch Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen nur dann erfasst, wenn sie eine dem Wohngebiet vergleichbare Nutzungsintensität aufweisen; um die betroffenen Vorhaben rechtssicher und vollzugstauglich zu bestimmen, werden Schwellenwerte eingeführt: Für die Festlegung des Schwellenwertes von 5000 m² Brutto-Grundfläche (§ 62 Abs. 1 S. 2 Nr. 1) ist maßgeblich: Die Seveso III-Richtlinie führt als schutzbedürftige Nutzungen Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Erholungsgebiete und Hauptverkehrswege auf. Dabei handelt es sich typischerweise um Vorhaben mit einer größeren Nutzungsintensität. Die größere Nutzungsintensität kann Auswirkungen auf den in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2c der Seveso III-Richtlinie genannten Schutzzweck (nicht das Risiko eines schweren Unfalls zu vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls zu verschlimmern) haben. Durch die Ansiedlung einzelner Personen ist in den meisten Fällen nicht mit einer signifikanten Gefahrerhöhung zu rechnen, da ein Schutz dieser Personen durch die vorhandenen Sicherungen des Katastrophenschutzes (Möglichkeiten der Warnung und/oder Evakuierung) möglich ist. Ab einer Zahl von mehr als 100 Personen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), die sich bei Verwirklichung eines Bauvorhabens zusätzlich im Gefahrenbereich eines Betriebs befinden, ist dagegen damit zu rechnen, dass nicht nur in Einzelfällen das Gefährdungspotenzial signifikant ansteigt und daher auch zusätzliche Überlegungen zur Warnung und Evakuierung der betroffenen Personen erforderlich sind. Daher sollen unter Wohngebieten im Sinne der Seveso III-Richtlinie Bauvorhaben verstanden werden, die der Errichtung von Wohnraum für mehr als 100 Personen dienen. Dabei sollen auch Baumaßnahmen erfasst werden, bei denen nicht nur Wohnraum, sondern zusätzlich auch Flächen für andere Nutzungen (z.B. Einzelhandel, Büroflächen) geschaffen werden. Maßgeblich ist für § 63 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aber nur die Größe der geplanten Wohnflächen. Maßgeblich ist das jeweilige Bauvorhaben, das im Einzelfall auch mehrere Gebäude umfassen kann, die Gegenstände eines bauaufsichtlichen Verfahrens sind. Eine Hinzurechnung weiterer in der Nachbarschaft möglicher Wohnungsbaumaßnahmen oder im zeitlichen Zusammenhang bereits durchgeführter Wohnungsbaumaßnahmen erfolgt nicht. Soweit derartige Entwicklungen aufgrund der in der Nachbarschaft vorhandenen unbebauten Flächen möglich sind, kann im Einzelfall eine Steuerung durch die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen erforderlich sein. Da weder für Bauherren noch für Bauaufsichtsbehörden ausreichend vorhersehbar ist, in welcher Intensität Wohnungen genutzt werden, soll nicht auf die vorgesehene Zahl von Bewohnern, sondern auf die Brutto-Grundfläche der dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten abgestellt werden, die regelmäßig ohnehin im Zusammenhang mit der Gebäudeplanung ermittelt wird. Werden einzelne Räume von Nutzungseinheiten auch anders genutzt, ist die auf die Nutzungseinheit entfallende Brutto-Grundfläche gleichwohl vollständig zu berücksichtigen, wenn die Nutzungseinheit auch dem Wohnen dient. Der Wert von 5.000 m² Brutto-Grundfläche geht von einer Wohnfläche von 50 m² pro Person aus. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung im Jahr 2013 auf Grundlage des Mikrozensus eine durchschnittliche Wohnfläche von 45 m² pro Person ermittelt hat. Im Jahr 1998 lag der Wert bei 39 m² Wohnfläche pro Person.“ Nach dem Vorstehenden ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass das Bauvorhaben der Klägerin, welches nach den Bauunterlagen jedenfalls deutlich unterhalb der Schwelle von 5.000 m² Grundfläche (gemeint ist damit wohl Wohnfläche) bleibt und damit wertungsmäßig nicht von vergleichbarer Dimension wie ein Wohngebiet ist, von der Seveso III-Richtlinie nicht erfasst wird. Der gegenteiligen Meinung, Vgl. Uechtritz, „Schutzobjekte i.S. des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie“ in BauR 2014, 1098 (1108): vgl. auch Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), zitiert in der Arbeitshilfe „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben, beschlossen am 11. März 2015“, S. 4, nach der (im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) auch die Verwirklichung eines einzelnen Wohnbauvorhabens in einem bestehenden Wohngebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Störfallbetrieb unter die Richtlinie fallen soll, weil auch dieses die Folgen eines schweren Unfalls im Störfallbetrieb verschlimmern kann, ist nicht zu folgen. Diese Auslegung widerspricht der Unterscheidung von Wohngebieten einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits in der Richtlinie und ist auch nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten. Sonstige bauplanungsrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben der Klägerin bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anwendung der Seveso III-Richtlinie auf Wohnbauvorhaben zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 86.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (2 Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 23 Wohneinheiten à 7.500,00 Euro; im Hinblick auf den beantragten Bauvorbescheid und auf die eher große Zahl der geplanten Wohnungen ist dieser Betrag auf die Hälfte zu reduzieren). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.