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Urteil

17 K 10564/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0306.17K10564.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die Klage der im August 1968 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und arabische Volks- sowie drusische Religionszugehörigkeit innehabenden, Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. August 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Sie hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, die Klägerin sei aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist (1.), noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten seien, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. a) Derartigen Handlungen die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen war die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Sie hat sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Sie sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung gewesen. Individuelle Schwierigkeiten oder Probleme mit den syrischen Machthabern habe sie nicht gehabt, sie habe als Beamtin im Ministerium für Wasser, Abwasser und Ressourcen gearbeitet. Weitgehend habe man dem Kriegsgeschehen durch diverse Umzüge im Südwesten des Landes (von I1. nach T. ) ausweichen können. Sie gab an, das Land wegen ihrer drusischen Religionszugehörigkeit und der damit verbundenen Einstufung als „Ungläubige“ (dazu b)) sowie des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Es habe willkürliche Bombardements, Explosionen und Angriffe sowohl von der Regierung als auch der Opposition in ihrer Region gegeben. Es fehle zunehmend an der Sicherheit für ihre Kinder. Diese seien durch den Krieg traumatisiert. Ihr Ehemann befinde sich mit den Kindern noch in Syrien, er sei Künstler und Verkaufe von dort seine Bilder ins Ausland, u.a. nach Dubai. Er verlasse praktisch aber wegen der unsicheren Konfliktlage nicht mehr das Haus. Es gebe viele kriegsbedingte extralegale Tötungen. Sie habe es nicht mehr aushalten können. Dies ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Denn diese Schilderungen haben in vermeintlichen oder tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten des Bürgerkriegs ihre Ursache, begründen aber mangels individueller, in der Person der Klägerin bestehender, Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere keine politische Verfolgung, sondern – hier auch von der Beklagten gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG, vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2013 – 17 K 5061/13.A –, n.V., s. a. Marx, AsylG, 9. Aufl. § 3a Rn. 7 m.w.N. Wenn die Klägerin darüber hinaus erstmals im gerichtlichen Verfahren angibt und dies in der mündlichen Verhandlung unmittelbar als einen zentralen Punkt herausstellt, dass sie auch auf ihrer Arbeitsstelle verfolgt worden sein will, kann ihr dies nicht geglaubt werden. Zwar dürfte die Klägerin in der syrischen Staatsverwaltung (Ministry of Water Resources, siehe aber Schriftsatz vom 4. Januar 2018: Bezirksverwaltung Damaskus „Damascus City Water Supply Authority“,) jedenfalls bis 2012 (in der mündlichen Verhandlung sprach sie davon, bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2015 für das Ministerium gearbeitet zu haben, siehe auch Arbeitsnachweis vom Juli 2015, Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll) als verbeamtete Buchhalterin gearbeitet haben und insoweit handelt es sich auch nicht um ein gesteigertes Vorbringen, jedoch führt das bloße unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu einer verfolgungsbedingten Ausreise. Zwar genießen Staatsbedienstete keine unbeschränkte Reisefreiheit, sondern brauchen eine Ausreisegenehmigung, um das Land legal verlassen zu können und ein Verstoß kann je nach den Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen, vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 3 m.w.N. Unbeschadet der Tatsache, dass nach der zitierten Auskunft des UNHCR jedoch nicht einmal klar ist, ob das Gesetz, in dem die Strafverfolgungsmöglichkeiten für eine ungenehmigte Ausreise vorgesehen sind, tatsächlich angewandt wird, träfe die Bestrafung aber jeden Beamten, der gegen die Pflicht zur Einholung einer Ausreisegenehmigung verstößt. Sie knüpft damit nicht an eine (unterstellte) individuelle politische Überzeugung an, wie § 3a Abs. 3 AsylG es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fordert. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass das Assad-Regime in jeder ungenehmigten Ausreise eines Staatsbediensteten auch einen Akt zu bekämpfender politischer Gegnerschaft sehen würde, bestehen angesichts der Millionenzahl der vor dem Bürgerkrieg in das Ausland Geflüchteten nicht. Insoweit ist es fernliegend, der syrische Staat messe einer solchen Flucht aus dem allgemeinen, nichtmilitärischen Staatsdienst gleichsam stets eine oppositionelle Tätigkeit bei – deren sich die Klägerin beim Bundesamt im Übrigen selbst nicht berühmt hat. Soweit sie erstmals in der mündlichen Verhandlung zu einer etwaigen Verfolgung auf der Arbeitsstelle unkonkret vorträgt, ihr Aufgabenbereich sei beschnitten worden als das Regime herausgefunden habe, dass sie „gegen das Blutvergießen“ gewesen sei, entsprechend kritische Beamte seien danach willkürlich in andere Abteilungen versetzt worden, folgt daraus nicht gleichsam die individuelle Gefahr einer drohenden Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch, soweit sie behauptet, sie sei mit einem dortigen Sicherheitsbeamten befreundet gewesen, der ihr mitgeteilt habe, ihr Name würde „auf einer Liste“ stehen. Auf Nachfrage des Gerichts gab sie insoweit an, alle auf der Liste sollten entlassen werden, sie sei dann der Entlassung zuvorgekommen und gegangen. Dieser gesamte neue Vortrag kann ihr zunächst nicht geglaubt werden, da er gesteigert ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Geschehnisse nicht bereits in Sicherheit vor vermeintlicher Verfolgung bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt, wo sie über die Pflicht ihre Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichem Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG), nachhaltig belehrt worden ist, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Es kann erwartet werden, dass die zentralen Gründe für die Flucht aus dem Heimatland, zumal sie regelmäßig auch sehr einprägsam und lebensbestimmend, so sie denn wahr wären, sein dürften (Umsetzung auf der Arbeitsstelle, Verlust des Arbeitsplatzes wegen Zuschreibung oppositioneller Tätigkeit, Auftauchen auf einer Liste des Geheimdienstes mit dem Ziel die dort aufgeführten Personen aus dem Öffentlichen Dienst zu entlassen), frei von Verfolgung von sich aus beim Bundesamt geschildert werden. Ungeachtet dessen bleiben ihre Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zu ihrer behaupteten oppositionellen Haltung im Ministerium – trotz teilweise sichtlich bewegten Auftretens – eigentümlich unkonkret und unbestimmt, geradezu inhaltlich leblos und pauschal (mündliche Verhandlung z. B. auf die Frage, warum sie trotz ihrer vermeintlich regimekritischen Haltung im Staatsdienst bis kurz vor ihrer Ausreise geblieben sei: „Das Regime tut alles, um an der Macht zu bleiben. Ich war weiter Beamtin, weil ich auch das Geld brauchte, um ein würdevolles Leben zu führen“). Allein „gegen das Blutvergießen“ und damit gegen den Krieg zu sein, heißt noch nicht, gleichsam eine regimekritische Haltung zugeschrieben zu erhalten. Auch bleibt unklar, welche flüchtlingsrechtlichen und eine beachtliche Verfolgungshandlung begründenden Konsequenzen ein Auftauchen ihres Namens auf der „Entlassungsliste“ des Sicherheitsdienstes über die wohl angestrebte Zwangsentlassung aus dem Öffentlichen Dienst hinaus haben sollte. Insoweit kann ihr nicht geglaubt werden, ihr sei flüchtlingsrechtlich Relevantes auf der Arbeitsstelle geschehen oder habe unmittelbar bevorgestanden bzw. sie habe etwas wegen der offenbar eigenverantwortlichen Aufgabe ihrer Tätigkeit in der Staatsverwaltung zu befürchten. Wenn die Klägerin darüber hinaus erstmals im gerichtlichen Verfahren angibt, sie habe mit ca. 15 freiwilligen Helfern (in der mündlichen Verhandlung sprach sie zunächst nur von fünf Helfern) auch zuweilen bei der Verteilung von Medikamenten, Lebensmitteln sowie Babymilch geholfen und Bedürftige, vom Krieg betroffene Menschen, unterstützt (was näher – erst nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung – mit Schriftsatz vom 4. Januar sowie 28. Februar 2018 ausgeführt wird), weshalb sie auch verfolgt und zu Hause in T. bedroht worden sei, es habe gegen sie einen Haftbefehl gegeben und schließlich hätten die Sicherheitskräfte sie sogar bei einer Versammlung der Hilfsgruppe in ihrem Hause aufgesucht und sie geschlagen sowie beschimpft und bedroht, zudem habe sie an friedlichen Demonstrationen anfangs des Konfliktes teilgenommen, kann ihr dies alles nicht geglaubt werden. Es handelt sich ebenfalls um einen gesteigerten und daher unglaubhaften Vortrag. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum sie diese Geschehnisse nicht bereits in Sicherheit vor vermeintlicher Verfolgung bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt, wo sie über die Pflicht ihre Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichem Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG), nachhaltig belehrt worden ist, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Zu keinem Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung war von solchen dramatischen Vorgängen wie dem Erlass eines Haftbefehles, der Schläge durch den Sicherheitsdienst zu Hause oder überhaupt den derart massiven Bedrohungen der Hilfsgruppe. Während der Anhörung beim Bundesamt hat die Klägerin alleine als zentralen „Verfolgungs“-Punkt ihre drusische Religionszugehörigkeit sowie den Krieg als solchen in den Mittelpunkt gestellt; beides findet jetzt überhaupt keine Erwähnung mehr. Es drängt sich daher der Eindruck auf, der Vortrag solle mit dem Ziel der Flüchtlingsankerkennung nachträglich verstärkt und konturiert werden. Es kann erwartet werden, dass die maßgeblichen und bestimmenden Gründe für die Flucht aus dem Heimatland (bei dem jetzigen Geschehen hätte es sich zweifellos um ein solch Eindrückliches und unmittelbar Berichtenswertes, so es denn wahr wäre, gehandelt) von sich aus beim Bundesamt – wenigstens ansatzweise und als Anknüpfungspunkt für weitere spätere Ausführungen – geschildert werden. Von den vorgenannten Ereignissen berichtete sie erstmals überhaupt in der mündlichen Verhandlung, so dass ihr die nun ausgeführte Vorverfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abgenommen werden kann. Ihr Vortrag bleibt insgesamt zu vage und unkonkret, um von einer (drohenden) flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgehen zu können. Die humanitäre Hilfe einmal unterstellt, die für sich der Klägerin durchaus abgenommen werden kann, mag diese zwar potentiell eine erhöhte Gefahr begründen, zwischen die Fronten der Konfliktparteien zu geraten. Jedoch führt das nicht selbstredend für diese Gruppe der Hilfeleistenden zu einer Flüchtlingsanerkennung wegen politischer Verfolgung. Vielmehr bedarf es auch hier im konkreten Einzelfalle einer eingetretenen oder zumindest mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohenden glaubhaft geschilderten Verfolgung, die hier der Klägerin nicht zugesprochen werden kann. Der im Rahmen der Klageerhebung am 13. September 2016 in den Raum gestellte Vortrag über vermeintliche Auslassungen im Anhörungsprotokoll des Bundeamtes greift nicht durch. Die ein Jahr nach der Einreise durchgeführte Anhörung hat – für Syrien vergleichbar lange – 80 Minuten gedauert und beinhaltete die von der Klägerin nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und damit noch zeitlich „näher dran“ am vermeintlichen Verfolgungsgeschehen für wesentlich erachteten Einlassungen zu ihrem Flüchtlingsschicksal (drusische Religionszugehörigkeit / Krieg). Die Klägerin hat bei der in arabischer Sprache durchgeführten Anhörung stets angegeben, es bestünden keine Verständigungsschwierigkeiten. Bei der 20 Minuten dauernden Rückübersetzung ihrer Angaben beim Bundesamt hat sie im Anschluss zudem keine Korrekturen oder Ergänzungen vorgenommen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, es seien Teile ihrer ein Jahr nach der Ausreise präsentierten Geschichte nicht verstanden oder nicht richtig bzw. nicht vollständig aufgenommen worden. Schließlich hat sie mit ihrer Unterschrift auf dem Kontrollbogen am 17. August 2016 bestätigt, ihre Angaben seien wahrheitsgemäß und vollständig, Verständigungsschwierigkeiten habe es nicht gegeben. b) Der Klägerin drohte ferner bei Ausreise keine individuelle und im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche Verfolgung unter dem Begriff der Religion im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Verweis auf ihre drusische Religionszugehörigkeit reicht für sich mangels Asylerheblichkeit nicht hin, derzeit eine Verfolgungshandlung zu begründen, auch nicht in Ansehung der zweifellos schwierigen Lage der drusischen Minderheit in Syrien zwischen den Hauptkonfliktpartien, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien – vom 5. Januar 2017, S. 30f.; Deutscher Bundestag, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien vom 7. Oktober 2015, S. 20f. Die Einlassungen der Klägerin, die Drusen würden diskriminiert und verfolgt, was insbesondere von radikalislamischen Gruppierungen ausgehe, sind in ihrer Allgemeinheit zu unsubstantiiert, um eine beachtliche Verfolgungshandlung annehmen zu können. Drohende oder schon konkrete Verfolgungshandlungen ihr gegenüber berichtete sie beim Bundesamt nicht, so dass schon keine individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG angenommen werden kann. Auch berichtete sie von keinem ausreisebestimmenden Vorfall in einem Zusammenhang mit ihrer drusischen Religionszugehörigkeit. Damit fehlt es zudem an der fluchtbegründenden Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Fluchtgrund. Ungeachtet der mangelnden Individualverfolgung bestehen hinsichtlich der allgemeinen Situation der Drusen in Syrien derzeit keine beachtlichen Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche oder – soweit hier relevant – eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene bzw. drohende Gruppenverfolgung durch das Regime wegen ihrer Glaubensüberzeugung, vgl. allg. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13; zu Drusen OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 287/17 –, juris Rn. 27 m.w.N. Eine Verfolgung von Drusen im Sinne einer unmittelbaren staatlichen Benachteiligung und Bedrohung aufgrund ihres Glaubens hat es in Syrien weder in der Amtszeit von Hafez al Assad noch seit dem Amtsantritt von Bashar al Assad gegeben. Insbesondere sind Drusen seitens des Regimes grundsätzlich keinen beachtlichen Repressalien ausgesetzt, wenn sich auch die Unterstützung des Regimes durch die drusische Gemeinde im Laufe des Konfliktes als uneinheitlich herausgestellt hat vgl. Deutscher Bundestag, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien vom 7. Oktober 2015, S. 20f. Der jüngst getötete Brigadegeneral der als besonders loyal und regimetreu geltenden Syrischen Republikanischen Garde, J. A. , entstammte etwa der religiösen Minderheit der Drusen und ist in höhere Ämter aufgestiegen, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 29. November 2017. Von den Drusen wird das Regime oftmals – auch noch nach Ausbruch des Konfliktes und gerade nach der weitgehenden militärischen Konsolidierung des Regimes im Südwesten – als Protektor gegen islamistische Strömungen angesehen. Dies hat etwa dazu geführt, dass im Süden des Landes Drusen das Assad Regime unterstützt und nahe T. eine Militärbasis des Regimes gegen Kämpfer der seinerzeitigen Al-Nusra-Front verteidigt haben. Eine mittelbare Gruppenverfolgung lässt sich trotz einzelner Anschläge auf Drusen (vor allem allerdings im Norden des Landes) mit offenbar terroristischem und auch nicht rein religiös motiviertem Hintergrund, vgl. etwa Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration – Syrien – Aktuelle Situation der Christen, Juni 2013, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien – vom 5. Januar 2017, S. 31, Deutscher Bundestag, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien vom 7. Oktober 2015, S. 20, 21 (Fn. 82), derzeit – jedenfalls in der südwestlichen Heimatregion der Klägerin um T. , die inzwischen, wenn nicht gar vom Assad-Regime so doch weitgehend nur noch von Rebellengruppen die nicht radikalislamischen Gruppierungen nahestehen beherrscht wird (eine größere Ausnahme bildet noch eine kleineren Enklave an der jordanisch / israelischen Grenze [bei der Ortschaft Tasil)] an den Golan-Höhen) – gleichfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen, vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration - Syrien - Aktuelle Situation der Christen, Juni 2013, S. 11; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 11 ohne diesbezügliche Änderung durch „Ad hoc‑Bericht“ des Auswärtigen Amtes zu Syrien, Februar 2012; s.a. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 287/17 –, juris Rn. 27. c) Der Klägerin drohte bei Ausreise auch keine individuelle und im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung. Nach hergebrachter Rechtsprechung gibt es keine erkenntnisbasierten Hinweise einer generellen Praxis der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung in Syrien. Eine solche Gefährdung wird im Ausnahmefall nur dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden oder in Einzelfällen wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Habhaftwerdung Angehöriger besteht, die wiederum in einem besonderen Näheverhältnis zu einem als bedeutend und gefährlich eingestuften Regimegegner stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2000 – 9 A 1220/00.A –, juris, i.Ü. UA S. 4; insoweit VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 6688/13.A – n.V., UA S. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2011 – 21 K 5610/10.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2006 – 21 K 8158/04.A –, juris, Rn. 24; jew. m.w.N. Nach Ausbruch des Konfliktes im Jahre 2011 / 2012 sind keine belastbaren neueren Erkenntnisse bekannt, die von einer generellen Praxis des syrischen Regimes, Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung anzunehmen, ausgehen, wenngleich Fälle solcher Gefährdungen nicht auszuschließen sind und auch einen nennenswerten Grad erkennen lassen, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 2, erläuternd dazu Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 2017. Nach wie vor bedarf es aber einer Betrachtung des Einzelfalles. Auch nach den Erwägungen des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) hängt bei Familienangehörigen von Personen, die unter die vom UNHCR benannten (nahezu die gesamte Bevölkerung umfassenden, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 17) „Risikoprofile“ fallen, die Wahrscheinlichkeit des Schutzbedürfnisses von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 25 dort Rn. 38. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung wegen ihres Ehemannes rechnen, der ein nach wie vor mit ihren Kindern in Syrien lebender und angeblich „politisch gesuchter“ Künstler sein soll oder aufgrund ihres Onkels, I2. Al I3. , der ein bekannter Opposition- und drusischer Religionsführer sein soll. Die Klägerin sei telefonisch deswegen bedroht worden und sogar zwei Angehörige „wegen deren Tätigkeiten“ gepeinigt worden. Zunächst ist dieser gesamte erstmalig im gerichtlichen Verfahren getätigte und hinsichtlich ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung wiederholte Vortrag, weil gesteigert, unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich und dargelegt, weshalb er nicht schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt (insbesondere was die vermeintlichen und nicht näher konkretisierten politischen Aktivitäten des Ehemannes und seine wohl auch geleistete humanitäre Hilfe oder die Ladung zum Verhör durch die Sicherheitskräfte angeht) hätte gemacht werden können. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen unter A. II. 1. a) Bezug genommen. Ungeachtet dessen fehlt es an einer die benannte Gefahr für nahe Familienangehörige begründenden Ausnahmesituation für die Klägerin. Denn es ist nicht erkennbar, bei den benannten Personen handele es sich um vom syrischen Staat als gefährliche und herausgehobene Regimegegner eingestufte Personen. Ihr Ehemann lebt aktuelle mit ihren Kindern unbehelligt in Syrien und kann dort malen und seine Bilder u.a. nach Dubai oder Deutschland verkaufen (siehe etwa die von der Prozessbevollmächtigten benannte Ausstellung in C. im März 2018). Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin lediglich davon berichtet, er lebe in Angst wegen des Krieges und die Kinder könnten nicht zur Schule gehen, von einem „politisch gesuchten Künstler“ ist keine Rede. Die Einlassungen zu ihrem Onkel und weiteren Verwandten sind zu pauschal und unsubstantiiert, sie werden auch nicht näher konkretisiert, um von einer herausgehobenen Regimegegnerschaft ausgehen zu können. Es drängt sich letztlich der Eindruck auf, die Klägerin wolle durch stets erweiterten neuen Vortrag ihre – tatsächlich fehlende –Verfolgungsfurcht erst begründen. Dies gelingt nicht. 2. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. a) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. aa) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 ‑ 14 A 1863/13.A –, juris Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, juris Rn. 4 ff., jew. m.w.N.; ebenso OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 21 ff.; ausführlich OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 39 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ 21 ZB 16.30371–, juris; vgl. so auch bereits früher: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 ‑ 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 K 12968/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 ‑ 5 K 5853/16.A –, juris Rn. 6 ff., jew. m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden, gesondert davon einer Beurteilung zu unterziehenden Frage, der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage der Klägerin bei einer – hier trotz der Innehabung des subsidiären Schutzes zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohte, verneinend insoweit nunmehr OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 8 ff. Denn es mangelte, selbst wenn die Klägerin bei Rückkehr nach Syrien noch eine Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätte, jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person der Antragstellerin darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages dort generell als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Überzeugung und habe – anders als vor dem Bürgerkrieg – eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016, entwickelt, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau der Auskünfte nicht hinreichend ausmachen. Der letzte Gesamtbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb., b.; weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 und vom 7. November 2016. Dies deckt sich mit einer Einschätzung, die die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut bereits Anfang des Jahres 2016 abgegeben hat, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. I. Sofern dort vereinzelt Fälle bekannt geworden sind, in denen vor Erlass des formalen Abschiebestopps im März 2012 Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, wird dies nicht als allgemeine Gefahr beschrieben, sondern gerade in Zusammenhang gestellt mit individuellen, oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) bzw. einem nicht abgeleisteten Militärdienst, siehe insoweit auch die berichteten Fälle etwa bei amnesty international, vom 14. März 2012 „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 20. Die Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, Verfolgungsmaßnahmen drohten nicht allen Rückkehrern, wenn sie ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Die von dieser Bewertung abweichende Rechtsprechung, der syrische Staat werte bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe, vgl. in diesem Sinne: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris Rn. 24 ff.; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris Rn. 11 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z.A –, juris Rn. 7, teilt die Kammer nicht. Sie beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen nach wie vor ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer anders beurteilt. Es liegt fern davon auszugehen, der syrische Staat, dessen Machthaber um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei nach wie vor die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verfolgen. Für die Annahme, die syrischen Sicherheitsorgane entfalteten eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit, gibt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie dargelegt – keinerlei Anhalt. Das bloße Vorliegen eines nach wie vor mit aller Härte geführten bewaffneten Konfliktes in Syrien, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3, reicht hierfür nicht aus. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern vor Augen stehen, die fast fünf Millionen Flüchtlinge (etwa ein Viertel der Bevölkerung) verließen ihr Heimatland nicht vornehmlich wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar ganz überwiegend aufgrund der allgemeinen kriegsähnlichen Lage, die zunehmend seit 2011 landesweit eskaliert ist, und der damit verbundenen Gefahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA. S. 12, 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 12; ausführlich unter Zugrundelegung entsprechender Erkenntnisse OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 58 ff., 72 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18. Selbst wenn nach wie vor unterstellt würde, jedem Rückkehrer nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unter der Annahme eines ihm gegenüber jedenfalls in der Vergangenheit weit verbreiteten, wahllosen und damit gleichsam nicht zielgerichteten zufälligen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein die Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die hiesige Exilszene auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen dieser Szene „abzuschöpfen“, vgl. v. a. frühere Auskünfte: Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2016 - Syrien, S. 4; in der Auskunft vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb. spricht das Auswärtige Amt nur noch davon, es habe keine Erkenntnisse mehr zu der systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in geschützte Rechtsgüter in diesem Zusammenhang, ebenso in der Sache Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 1 („… kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob davon [Befragung / Verfolgung] alle wiedereinreisenden Personen betroffen sind.“), begründete dies nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsbeachtliche Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt indes für sich gesehen nicht singulär zu der Annahme einer politischen Verfolgung. Eine solche Gefahr gibt vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt; nicht aber darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Flüchtling im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 9 – 13; insoweit OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2013 ‑ 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43. Der politische Charakter der Folter kann auch nicht damit begründet werden, die innere politische Struktur eines Staates erfordere per se die Wahrung der elementarsten Menschenrechte und jede Verletzung dieser Struktur sei ipso iure politisch. Denn eine derartige Prüfung nach Maßstäben einer allgemeinen oder an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichteten Legitimität eines Staates und der von ihm ergriffenen Maßnahmen ist für deren politischen Charakter unergiebig. Folterungen kommen etwa auch aus bloßer persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines als besonders verabscheuungswürdig erachteten Deliktes vor. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem dieser Fälle rechtfertigen, ohne aber deshalb alleine schon politischen Charakter anzunehmen. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – wie hier – innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Letztlich ist es auch erheblich lebenswahrscheinlicher davon auszugehen, mittels scharfer Einreisekontrollen sollten in das Land einsickernde Regimegegner und Terroristen aus der Masse der Rückkehrer herausgefiltert werden, als die Annahme, die syrischen Behörden würden alleine aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgehen. Möglicherweise mag es ebenso darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend abzugreifen, wobei jedoch auch insoweit angesichts von Millionen im Ausland lebender syrischer Flüchtlinge – die gerade dem Konflikt ausgewichen sind – nicht angenommen werden können dürfte, die syrischen Sicherheitsbehörden würden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern derartiges Wissen vermuten, vgl. zur mangelnden Relevanz der Tatsache einer intensiven Überwachung der oppositionellen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst für die Beurteilung einer alle Auslandssyrer treffenden Rückkehrgefährdung: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 120 f. m.w.N. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Regime als Gegner eingestuft werden, ergibt sich schließlich auch daraus, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr aus dem Ausland wieder nach Syrien einreisen, etwa um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückkehren, vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Bericht über die Behandlung syrischer Rückkehrer einschließlich abgelehnter Asylbewerber, illegal Ausgereister sowie Wehrdienstverweigerer; Einfluss des Alters, der Religion sowie der Ethnie auf die Behandlung, Nr. 1 (SYR105361.E). Diese Einschätzung des Gerichts ändert auch die Äußerung des – wohl inzwischen verstorbenen – Generalmajors der Republikanischen Garden, J. A. , nichts. Nach Medienberichten hat der Generalmajor der Republikanischen Garden den vor dem Krieg ins Ausland geflüchteten Syrern im Staatsfernsehen zwar gedroht: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat Euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen.“, vgl. dazu Spiegel online: „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ vom 11. September 2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093.html, aufger. am 22. September 2017. Aus dieser Einzelstimme eines (wenn auch hochrangigen) Militärs lässt sich nicht schließen, die politische Führung Syriens halte an der in dem soeben zitierten Pressebericht ebenfalls angesprochenen „Politik der nationalen Versöhnung“ nicht länger fest. Dies gilt auch, weil der Brigadegeneral seine Aussage ersichtlich nicht als offizielles Sprachorgan der Regierung verkündet hat („Selbst wenn der Staat Euch vergibt“), sondern lediglich bei Gelegenheit in einem ganz anderen Rahmen. Ungeachtet dessen ergeben sich aus seinen Äußerungen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, es könnte für Rückkehrer beachtliche, d.h. flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungshandlungen geben. Angesichts der bereits benannten Zahl von nahezu fünf Millionen vor dem Bürgerkrieg in das Ausland geflohenen Syrern und der Tatsache, dass Präsident Assad noch im Mai 2017 in einem Interview mit einem weißrussischen Fernsehsender um die Rückkehr von syrischen Flüchtlingen geworben hat, vgl. Handelsblatt: „Assad wird für Rückkehr von syrischen Flüchtlingen“ vom 15. Mai 2017, http://www.handelsblatt.com/my/politik/international/syrien-assad-wirbt-fuer-rueckkehr-von-syrischen-fluechtlingen/19793062.html?ticket=ST-2623652-0oeKyMSl9kLTa3JUBHcn-ap2, aufger. am 22. September 2017, liegt es ohnehin fern, dass von den Äußerungen eines Brigadegenerals verlässlich und belastbar auch ein größerer Personenkreis ernstlich betroffen sein sollte. Entsprechend der obigen Ausführungen kann auch über nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit erreichenden möglichen und zumutbaren disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen wegen des unerlaubten Verlassens des Dienst-/Arbeitsstelle hinausgehende beachtliche Verfolgung, die insbesondere an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpfte, nicht ausgemacht werden. Eine solche Rückkehrgefährdung wegen des unerlaubten Verlassens der Arbeit ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt. bb) Die Klägerin kann sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund Militärdienstentziehung berufen. In Syrien besteht nur für männliche Staatsangehörige eine allgemeine Militärdienstdienstpflicht, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.c., i.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. II; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 2017; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1, 3; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, März 2015, S. 6 („Dienstalter zwischen 18 und 42 Jahren”); so auch OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 135; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 15 f.; teilweise weiter BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, vom 5. Januar 2017, S. 24; Accord, Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht, allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten, vom 12. März 2014; nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung in den Militärdienst, vom 17. Januar 2017 gelten für den Reservedienst teilweise unter Berufung auf dort nicht näher aufgeführte Quellen längere Fristen (bis 54. Lebensjahr). cc) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, die Klägerin habe nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise in einer süd-westlichen Region Syriens – und damit auch heute noch in einem teilweise (die Grenzen der faktischen Herrschaftsgebiete unterliegen konfliktbedingt häufigen Wechseln, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 5; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S.1 a.E.), nicht von dem Regime oder von regimenahen Kräften beherrschten Gebiet – gelebt bzw. stamme von dort (aaa)) oder, sie könne ihr Herkunftsgebiet nicht wieder unverfolgt bei Rückkehr erreichen (bbb)). aaa) Zwar ist es ausweislich des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen der von ihm – unter Berücksichtigung des Einzelfalles als das Erfordernis internationalen Flüchtlingsschutzes indizierend – erstellten Risikoprofile offenbar eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. Demzufolge solle die Annahme, eine Person habe eine bestimmte politische Meinung, oder unterstütze eine bestimmte Konfliktpartei, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit basieren, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 12 f., 25 „Risikoprofile“. Selbst wenn dies der Fall wäre, mag die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, jedoch ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten früher bei Ausreise oder auch heute noch „regimefeindlichen“ geografischen Region Syriens politisch gleichsam als Regimegegner verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage auch nicht entnehmen. Dagegen ist nicht nur anzuführen, nach Angaben des UNHCR befänden sich fast fünf Millionen Syrer im Ausland und es spräche hier – wie unter A. II. 2. a) aa) dargelegt – kein gewichtiges Indiz für eine regellose Zurechnung zur politischen Opposition mit der Folge einer Rückkehrgefährdung, sondern auch, dass es zwischenzeitlich über sechseinhalb Millionen sog. Binnenflüchtlinge in Syrien gebe (damit nahezu die Hälfte der syrischen Bevölkerung von Vertreibung und Flucht betroffen ist), vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 6, bei denen keine hinreichenden Erkenntnisse auszumachen seien, diese würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevantem Umfange – nur dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG der Maßstab – wegen der Herkunft aus umkämpften oder bei Verlassen noch regimefeindlichen Gebieten bereits innerhalb Syriens verfolgt. Das erscheint auch wegen der sich nahezu täglich verschiebenden Grenzverläufe, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 5; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S. 1 a.E., nicht nachvollziehbar. Hauptursache für die Flüchtlingsbewegungen sind gezielte militärische Angriffe gegen Zivilisten durch alle Konfliktparteien in den Kampfgebieten und ihr mangelnder Schutz dort. Darüber hinaus werden Personen aus diesen Gebieten zunehmend aufgrund der zusammenbrechenden Versorgung und dem Verlust letztlich der materiellen Lebensgrundlagen sowie den steigenden Lebensmittelpreisen zur Flucht gezwungen, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 7 m.w.N., nicht aber aufgrund eines hieran anknüpfenden individuellen Verfolgungsgrundes. Auch dem syrischen Regime dürfte es vor diesem Hintergrund bewusst sein, Flüchtlinge aus Krisenregionen stellten in aller Regel keine Bedrohung des Regimes in seinem Bestand dar, sondern wollten vornehmlich dem Konflikt und seinen damit verbundenen Gefahren ausweichen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die hiervon eine abweichende Betrachtung gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. bbb) Eine politische Verfolgung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, die Klägerin könne bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ihre angestammte süd-westliche Herkunftsregion (um Damaskus / T. ) gar nicht erst frei von einer Verfolgung erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist regelmäßig auf den Herkunftsort oder die Herkunftsregion als dem Bereich, in den die Klägerin typischerweise zurückkehren würde, abzustellen und nicht auf den erstmaligen innerstaatlichen Ankunftsort bei Rückkehr (etwa die Region Damaskus), vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 7, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Kann sie von diesem Ankunftsort aus seine Herkunftsregion, die sie unverfolgt verlassen und in der sie bei Rückkehr ebensowenig wie an ihren unmittelbaren Ankunftsort eine Verfolgung zu gewärtigen hat (vgl. A. II. 1., 2. a), aa), bb)), nicht ohne eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Reisewegsgefährdung erreichen (etwa bei Durchreise durch Oppositionsgebiete), kann daran ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – vorbehaltlich eines internen Schutzes nach § 3e AsylG – anknüpfen. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob der Klägerin überhaupt eine Verfolgungshandlung auf ihrem innerstaatlichen Reiseweg drohte, fehlt es jedenfalls für die Bejahung eines objektiven Nachfluchtgrundes an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Dies gilt zunächst für eine etwaige Verfolgung durch das herrschende Regime auf dem Reiseweg. Findet wie zuvor dargelegt weder am erstmaligen Ankunftsort in Syrien (etwa Damaskus) noch am nahegelegenen Zielort (Herkunftsregion, Herkunftsort, „Drusengebirge“) eine verfolgungsrelevante Gefahr durch das Regime statt, spricht nichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dafür, diese drohte durch die syrischen Machthaber aber auf dem Weg zum Herkunftsort oder der -region. Etwas Abweichendes ist nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine Verfolgungsgefahr und deren Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund durch nichtstaatliche regimeferne Akteure in Teilbereichen des syrischen Staatsgebietes (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG, z. B.: Rebellengebiete oder verbleibende und sich derzeit stets verkleinernde „IS“-Gebiete in denen das syrische Regime wegen faktischen Verlustes der Staatsgewalt, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3 - 5, erwiesenermaßen aktuell tatsächlich nicht in der Lage ist, Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu bieten), kann ebenso nicht ausgemacht werden. Zu einer Verfolgung durch diese Gruppierungen etwa wegen einer politischen Überzeugung hat die Klägerin nicht glaubhaft vorgetragen. Eine darauf beruhende Verfolgung ist auch sonst nicht erkennbar. Schließlich ist nicht ersichtlich, die Lage der Drusen in der Region habe sich für sie hin zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung seid Ausreise der Klägerin entwickelt, so dass die Ausführungen zur Vorverfolgung hier entsprechende Anwendung finden (s. A. II. 1. b)). Im Übrigen dürfte den nichtstaatlichen Akteuren gleichermaßen wie dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass eingedenk von allein sechseinhalb Millionen Binnenflüchtlingen und annähernd fünf Millionen Auslandsflüchtlingen es sich nicht mehrheitlich um zurückkehrende regimetreue Personen oder gar Kombattanten, sondern schlichtweg um naturgemäße Bewegungen von Flüchtlingen im Rahmen eines Bürgerkriegs handelt, die wieder in ihre angestammte Heimat und gegebenenfalls zu ihren dort noch verbliebenen restlichen Familienmitgliedern oder Besitztümern zurückkehren wollen und dementsprechend auf der Durchreise sind. Darüber, dass Oppositionskräfte unterschiedslos jeden der in ihre Gebiete Zurückkehrenden alleine wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung oder gar aufgrund seiner bürgerkriegsbedingten Ausreise politisch verfolgen würden und als Regimegetreuen ansähen, ist nichts bekannt und auch nichts dargelegt. Rein spekulative Erwägungen reichen nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 2.a., b., 3. b. Dem Rückkehrer auf dem Weg in seine Herkunftsregion aufgrund der Bürgerkriegswirren – wie einer Vielzahl sonstiger Auslandsrückkehrer die aus allen Landesteilen geflohen sind auch – drohende etwaige allgemeine Gefahren sind über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG abgedeckt und nicht auf die Klägerin individuell im Sinne einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund bezogen und daher nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst. Kann sie bei einer Rückkehr seine angestammte Herkunftsregion somit unverfolgt erreichen, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob ihr ansonsten in anderen – vom Regime (wieder) beherrschten – Regionen eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zustünde und es insbesondere vernünftigerweise zu erwarten wäre, sie ließe sich dort nieder (vgl. 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 9, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; siehe zur Existenzgrundlage in Syrien: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 6. b) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach der Flucht begründete Zugehörigkeit der Klägerin zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa „heimgekehrte Auslandsflüchtlinge“) im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der dortigen Stellung eines Asylantrages. Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im Asylgesetz und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ausgehend von Art 10 Abs. 1 lit. d) Qualifikationsrichtlinie muss eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land jedoch einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der tatsächlichen Verfolgung bestehen und nicht erst durch sie begründet werden, vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 –, juris Rn. 45 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38 (zur Familie). Daran fehlt es schon. Ungeachtet dessen weisen die Rückkehrer weder angeborene noch unverzichtbare Merkmale oder einen dieser Qualität gleichzuachtenden, nicht veränderlichen Hintergrund auf, der sie zu einer Gruppe machen würde, die aufgrund dessen in der Gesellschaft in Syrien in der Regel als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen würde. Das gilt erst Recht angesichts der millionenfachen, wohl fast ein Viertel der Einwohner Syriens und damit auch eine Vielzahl von potentiell Militärdienstpflichtigen betreffenden, Migrationsbewegung in das Ausland im Rahmen des bereits mehrjährig andauernden bewaffneten Konfliktes, vgl. 4,9 Millionen Auslandsflüchtlinge: UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016; ca. 22 Millionen Einwohner: Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien, Std.: August 2016, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, aufger. am 15. Dezember 2016. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, Auslandsrückkehrer würden alleine deswegen in der Gesellschaft als bestimmbare Gruppe mit nach außen hin eigener prägender oder identifikationsstiftender Charakteristik wahrgenommen. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, insbesondere wegen ihrer drusischen Religionszugehörigkeit, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht glaubhaft dargelegt und auch nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.