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Urteil

17 K 11012/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0306.17K11012.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die Klage der nach eigenen Angaben die syrische Staats- und arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Kläger mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. September 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Sie haben keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, die Kläger seien aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist (1.), noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten seien, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. a) Derartigen Handlungen die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen waren die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Die Kläger zu 1. und 2. haben sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt als gänzlich unpolitische Personen dargestellt. Sie seien weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung gewesen. Die Hauptgründe für die Ausreise aus Syrien – dies gelte auch für ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., – seien die Luftangriffe und die Bombardierungen während des Bürgerkrieges gewesen. Der Lebensunterhalt sei sehr teuer geworden. Der Kläger zu 1. habe nicht mehr als Tischler arbeiten können und die medizinische Versorgung sei komplett ausgefallen. Medikamente, auch für den an Asthma erkrankten Kläger zu 5., habe es nicht mehr gegeben. Sie hätten Angst um die Kinder gehabt, diese seien durch den Krieg traumatisiert. Ebenso habe es keine Schulen für die Zukunft der Kinder gegeben. Das Haus der Eltern des Klägers zu 1. sei zerstört worden. Sie fürchteten sich vor dem Krieg. Diese Schilderungen sind für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Für eine gezielte Suche durch das syrische Regime wegen der vermeintlichen Reservedienstentziehung des Klägers zu 1. schon vor der Ausreise bestehen keine Anhaltspunkte, zumal er selbst nicht davon gesprochen hat, bereits unmittelbar einberufen worden zu sein (zur Frage der Einberufung zum Reservedienst nach Rückkehr und der vermeintlichen, erst im gerichtlichen Verfahren behaupteten, Verfolgungsgefahr wegen Desertion des Klägers zu 1. siehe A. II. 2. a) bb)). Die übrigen Schilderungen haben in vermeintlichen oder tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten des Bürgerkriegs ihre Ursache, begründen aber mangels individueller, in der Person der Kläger bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere keine politische Verfolgung, sondern ‑ hier auch von der Beklagten gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG, vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2013 – 17 K 5061/13.A –, n.V., s. a. Marx, AsylG, 9. Aufl. § 3a Rn. 7 m.w.N. Wenn der Prozessbevollmächtigte darüber hinaus erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017 angibt, der Kläger zu 1. habe auch an Demonstrationen in seinem Heimatort L. T. teilgenommen, kann ihm dies nicht geglaubt werden. Es handelt sich bereits um einen gesteigerten und daher unglaubhaften Vortrag. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies, wäre es den ausreisebestimmend gewesen, nicht bereits in Sicherheit vor vermeintlicher Verfolgung bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt, wo er über die Pflicht seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichem Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG), nachhaltig belehrt worden ist, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Es kann erwartet werden, dass die maßgeblichen Gründe für die Flucht aus dem Heimatland frei von Verfolgung von sich aus beim Bundesamt geschildert werden. Auch ergibt sich sonst keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Vorverfolgung. Denn die Demonstrationsteilnahme wird nicht hinreichend substantiiert dargelegt um ungeachtet des Zeitpunktes ihres Vortrages glaubhaft zu sein; zudem fehlt es schon an einer nachvollziehbar geschilderten drohenden Verfolgungshandlung (vgl. § 3a Abs. 1, 2 AsylG). b) Den Klägern drohte bei Ausreise auch keine individuelle und im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung. Nach hergebrachter Rechtsprechung gibt es keine erkenntnisbasierten Hinweise einer generellen Praxis der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung in Syrien. Eine solche Gefährdung wird im Ausnahmefall nur dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden oder in Einzelfällen wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Habhaftwerdung Angehöriger besteht, die wiederum in einem besonderen Näheverhältnis zu einem als bedeutend und gefährlich eingestuften Regimegegner stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2000 – 9 A 1220/00.A –, juris, i.Ü. UA S. 4; insoweit VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 6688/13.A – n.V., UA S. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2011 – 21 K 5610/10.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2006 – 21 K 8158/04.A –, juris, Rn. 24; jew. m.w.N. Nach Ausbruch des Konfliktes im Jahre 2011 / 2012 sind keine belastbaren neueren Erkenntnisse bekannt, die von einer generellen Praxis des syrischen Regimes, Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung anzunehmen, ausgehen, wenngleich Fälle solcher Gefährdungen nicht auszuschließen sind und auch einen nennenswerten Grad erkennen lassen, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 2, erläuternd dazu Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 2017. Nach wie vor bedarf es aber einer Betrachtung des Einzelfalles. Auch nach den Erwägungen des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) hängt bei Familienangehörigen von Personen, die unter die vom UNHCR benannten (nahezu die gesamte Bevölkerung umfassenden, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 17) „Risikoprofile“ fallen, die Wahrscheinlichkeit des Schutzbedürfnisses von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 25 dort Rn. 38. Vor diesem Hintergrund mussten die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung wegen der beiden vom Sicherheitsdienst angeblich im September 2012 verhafteten Brüder des Klägers zu 1. rechnen. Selbst wenn diese tatsächlich verhaftet worden wären, fehlt es an einer die benannte Gefahr für nahe Familienangehörige begründenden Ausnahmesituation für die Kläger. Denn es ist nicht erkennbar, bei den entsprechenden Personen handele es sich um vom syrischen Staat als gefährliche und herausgehobene Regimegegner eingestufte Personen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger zu 1. angegeben, seine Brüder seien Schneider gewesen und hätten mit dem Krieg nichts zu tun gehabt. Nähere anderweitig lautende glaubhafte Einlassungen fehlen, so dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer herausgehobenen Regimegegnerschaft der beiden Brüder, derer das Regime ja auch tatsächlich habhaft geworden ist, ausgegangen werden kann. Es drängt sich letztlich der Eindruck auf, der Kläger zu 1. wollte durch stets erweiterten neuen Vortrag seine – fehlende – begründete Verfolgungsfurcht erst herbeiführen. Dies gelingt nicht. 2. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. a) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. aa) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 ‑ 14 A 1863/13.A –, juris Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, juris Rn. 4 ff., jew. m.w.N.; ebenso OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 21 ff.; ausführlich OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 39 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ 21 ZB 16.30371–, juris; vgl. so auch bereits früher: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 ‑ 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 K 12968/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 ‑ 5 K 5853/16.A –, juris Rn. 6 ff., jew. m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden, gesondert davon einer Beurteilung zu unterziehenden Frage, der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage den Klägern bei einer – hier trotz der Innehabung des subsidiären Schutzes zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohte, verneinend insoweit nunmehr OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 8 ff. Denn es mangelte, selbst wenn die Kläger bei Rückkehr nach Syrien noch eine Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätten, jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person der Antragsteller darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages dort generell als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Überzeugung und habe – anders als vor dem Bürgerkrieg – eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016, entwickelt, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau der Auskünfte nicht hinreichend ausmachen. Der letzte Gesamtbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb., b.; weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 und vom 7. November 2016. Dies deckt sich mit einer Einschätzung, die die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut bereits Anfang des Jahres 2016 abgegeben hat, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. I. Sofern dort vereinzelt Fälle bekannt geworden sind, in denen vor Erlass des formalen Abschiebestopps im März 2012 Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, wird dies nicht als allgemeine Gefahr beschrieben, sondern gerade in Zusammenhang gestellt mit individuellen, oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) bzw. einem nicht abgeleisteten Militärdienst, siehe insoweit auch die berichteten Fälle etwa bei amnesty international, vom 14. März 2012 „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 20. Die Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, Verfolgungsmaßnahmen drohten nicht allen Rückkehrern, wenn sie ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Die von dieser Bewertung abweichende Rechtsprechung, der syrische Staat werte bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe, vgl. in diesem Sinne: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris Rn. 24 ff.; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris Rn. 11 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z.A –, juris Rn. 7, teilt die Kammer nicht. Sie beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen nach wie vor ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer anders beurteilt. Es liegt fern davon auszugehen, der syrische Staat, dessen Machthaber um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei nach wie vor die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verfolgen. Für die Annahme, die syrischen Sicherheitsorgane entfalteten eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit, gibt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie dargelegt – keinerlei Anhalt. Das bloße Vorliegen eines nach wie vor mit aller Härte geführten bewaffneten Konfliktes in Syrien, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3, reicht hierfür nicht aus. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern vor Augen stehen, die fast fünf Millionen Flüchtlinge (etwa ein Viertel der Bevölkerung) verließen ihr Heimatland nicht vornehmlich wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar ganz überwiegend aufgrund der allgemeinen kriegsähnlichen Lage, die zunehmend seit 2011 landesweit eskaliert ist, und der damit verbundenen Gefahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA. S. 12, 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 12; ausführlich unter Zugrundelegung entsprechender Erkenntnisse OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 58 ff., 72 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18. Selbst wenn nach wie vor unterstellt würde, jedem Rückkehrer nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unter der Annahme eines ihm gegenüber jedenfalls in der Vergangenheit weit verbreiteten, wahllosen und damit gleichsam nicht zielgerichteten zufälligen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein die Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die hiesige Exilszene auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen dieser Szene „abzuschöpfen“, vgl. v. a. frühere Auskünfte: Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2016 - Syrien, S. 4; in der Auskunft vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb. spricht das Auswärtige Amt nur noch davon, es habe keine Erkenntnisse mehr zu der systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in geschützte Rechtsgüter in diesem Zusammenhang, ebenso in der Sache Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 1 („… kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob davon [Befragung / Verfolgung] alle wiedereinreisenden Personen betroffen sind.“), begründete dies nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsbeachtliche Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt indes für sich gesehen nicht singulär zu der Annahme einer politischen Verfolgung. Eine solche Gefahr gibt vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt; nicht aber darauf, als politisch Verfolgter ‑ d.h. als Flüchtling im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 9 – 13; insoweit OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2013 ‑ 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43. Der politische Charakter der Folter kann auch nicht damit begründet werden, die innere politische Struktur eines Staates erfordere per se die Wahrung der elementarsten Menschenrechte und jede Verletzung dieser Struktur sei ipso iure politisch. Denn eine derartige Prüfung nach Maßstäben einer allgemeinen oder an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichteten Legitimität eines Staates und der von ihm ergriffenen Maßnahmen ist für deren politischen Charakter unergiebig. Folterungen kommen etwa auch aus bloßer persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines als besonders verabscheuungswürdig erachteten Deliktes vor. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem dieser Fälle rechtfertigen, ohne aber deshalb alleine schon politischen Charakter anzunehmen. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – wie hier – innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Letztlich ist es auch erheblich lebenswahrscheinlicher davon auszugehen, mittels scharfer Einreisekontrollen sollten in das Land einsickernde Regimegegner und Terroristen aus der Masse der Rückkehrer herausgefiltert werden, als die Annahme, die syrischen Behörden würden alleine aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgehen. Möglicherweise mag es ebenso darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend abzugreifen, wobei jedoch auch insoweit angesichts von Millionen im Ausland lebender syrischer Flüchtlinge – die gerade dem Konflikt ausgewichen sind – nicht angenommen werden können dürfte, die syrischen Sicherheitsbehörden würden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern derartiges Wissen vermuten, vgl. zur mangelnden Relevanz der Tatsache einer intensiven Überwachung der oppositionellen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst für die Beurteilung einer alle Auslandssyrer treffenden Rückkehrgefährdung: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 120 f. m.w.N. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Regime als Gegner eingestuft werden, ergibt sich schließlich auch daraus, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr aus dem Ausland wieder nach Syrien einreisen, etwa um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückkehren, vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Bericht über die Behandlung syrischer Rückkehrer einschließlich abgelehnter Asylbewerber, illegal Ausgereister sowie Wehrdienstverweigerer; Einfluss des Alters, der Religion sowie der Ethnie auf die Behandlung, Nr. 1 (SYR105361.E). Diese Einschätzung des Gerichts ändert auch die Äußerung des inzwischen verstorbenen Generalmajors der Republikanischen Garden, J. A. , nichts. Nach Medienberichten hat der – inzwischen wohl verstorbene – Generalmajor der Republikanischen Garden den vor dem Krieg ins Ausland geflüchteten Syrern im Staatsfernsehen zwar gedroht: „Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat Euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen.“, vgl. dazu Spiegel online: „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ vom 11. September 2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093.html, aufger. am 22. September 2017. Aus dieser Einzelstimme eines (wenn auch hochrangigen) Militärs lässt sich nicht schließen, die politische Führung Syriens halte an der in dem soeben zitierten Pressebericht ebenfalls angesprochenen „Politik der nationalen Versöhnung“ nicht länger fest. Dies gilt auch, weil der Brigadegeneral seine Aussage ersichtlich nicht als offizielles Sprachorgan der Regierung verkündet hat („Selbst wenn der Staat Euch vergibt“), sondern lediglich bei Gelegenheit in einem ganz anderen Rahmen. Ungeachtet dessen ergeben sich aus seinen Äußerungen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, es könnte für Rückkehrer beachtliche, d.h. flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungshandlungen geben. Angesichts der bereits benannten Zahl von nahezu fünf Millionen vor dem Bürgerkrieg in das Ausland geflohenen Syrern und der Tatsache, dass Präsident Assad noch im Mai 2017 in einem Interview mit einem weißrussischen Fernsehsender um die Rückkehr von syrischen Flüchtlingen geworben hat, vgl. Handelsblatt: „Assad wird für Rückkehr von syrischen Flüchtlingen“ vom 15. Mai 2017, http://www.handelsblatt.com/my/politik/international/syrien-assad-wirbt-fuer-rueckkehr-von-syrischen-fluechtlingen/19793062.html?ticket=ST-2623652-0oeKyMSl9kLTa3JUBHcn-ap2, aufger. am 22. September 2017, liegt es ohnehin fern, dass von den Äußerungen eines Brigadegenerals verlässlich und belastbar auch ein größerer Personenkreis ernstlich betroffen sein sollte. bb) Der reservedienstpflichtige Kläger zu 1. (aaa)) kann sich ebenso nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund seiner bei Rückkehr bevorstehenden Einberufung zum Reservedienst (bbb)) bzw. seiner durch Ausreise in das Ausland faktisch erfolgten Militärdienstentziehung (ccc)) berufen. aaa) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige ab dem Alter von 18 Jahren eine allgemeine Militärdienstdienstpflicht, vgl. zur Terminologie UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 2 f.. Ersatzdienst kann nicht geleistet werden, eine Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung gibt es ebenso nicht. Die Einberufung zum allgemeinen Militärdienst erfolgt regelmäßig bis zum 42. Lebensjahr, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.c., i.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. II; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 2017; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1, 3; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, März 2015, S. 6 („Dienstalter zwischen 18 und 42 Jahren”); so auch OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris Rn. 135; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 15 f.; teilweise weiter BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, vom 5. Januar 2017, S. 24; Accord, Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht, allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten, vom 12. März 2014; nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung in den Militärdienst, vom 17. Januar 2017 gelten für den Reservedienst teilweise unter Berufung auf dort nicht näher aufgeführte Quellen längere Fristen (bis 54. Lebensjahr). Der 1985 geborene Kläger zu 1. hat eigenen Angaben beim Bundesamt zufolge seinen Militärdienst bereits von 2003 bis 2005 geleistet, so dass allenfalls eine Einberufung zum Reservedienst anstünde; die Kläger zu 2. und 3. sind weiblich und unterliegen nicht dem Militärdienst; die männlichen Kläger zu 4. und 5. sind im Jahre 2010 und 2011 geboren und damit erst acht bzw. sieben Jahre alt, so dass es diesbezüglich an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zum Militärdienst ersichtlich fehlt; die Gefahr einer Zwangsrekrutierung in diesem Alter ist weder erkennbar noch dargelegt. Seine Reservediensteinziehung unterstellt, drohte dem Kläger zu 1. jedoch keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (dazu bbb), ccc)). Nicht geglaubt werden kann dem Kläger zu 1. die kurz vor der mündlichen Verhandlung und eineinhalb Jahre nach seiner Bundesamtsanhörung erstmals vorgetragene und in der mündlichen Verhandlung bekräftigte angebliche Desertion während eine Kurzurlaubes im Juli 2012 aus dem laufenden Militärdienst heraus, nämlich aus einer Position als Zeitsoldat (Verpflichtung von 2005 an für zehn Jahre). Es handelt sich zunächst schon um einen gesteigerten und daher unglaubhaften Vortrag. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seine angebliche Desertion nicht bereits in Sicherheit vor vermeintlicher Verfolgung bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt, wo er über die Pflicht seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern unter dem zusätzlichem Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG), nachhaltig belehrt worden ist, oder wenigstens im weiteren Verwaltungsverfahren vorgetragen hat. Weder der Kläger zu 1. noch seine Ehefrau, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin zu 2., sprachen beim Bundesamt trotz entsprechender Nachfrage davon, der Kläger zu 1. habe über den Wehrdienst während der Jahre 2003 bis 2005 hinaus (dort: einfacher Soldat [Pionier]) als – wie jetzt behauptet wird – Feldwebel und damit Berufssoldat bis Juli 2012 Dienst geleistet. Beide Kläger ließen sich vielmehr auf die Frage beim Bundesamt an den Kläger zu 1., bei welchem Arbeitgeber er zuletzt gearbeitet habe, dahin ein, er sei Tischler gewesen und habe bei einem Verwandten / Onkel Auftragsarbeiten ausgeführt, dann aber konfliktbedingt keine Arbeit mehr gehabt (Kläger zu 1. bei der Anhörung: „Meinen Beruf konnte ich nicht mehr ausüben.“; Klägerin zu 2.: „Mein Mann ist Tischler und die Menschen hatten kein Geld mehr, dadurch hatte er keine Aufträge mehr. Material war auch nicht mehr da.“). Schließlich erwähnt der ergänzende Vortrag des Prozessbevollmächtigten zu den Fluchtgründen im Schriftsatz vom 1. Juni 2017 eine vermeintliche Tätigkeit als mehrjähriger Berufssoldat und eine Desertion nicht, dort heißt es gerade im Gegenteil, der Kläger zu 1. sei im wehrfähigen Alter und leiste trotz des Krieges derzeit keinen Dienst in der Regierungsarmee. Die angebliche Desertion aus dem laufenden Dienst wurde erstmals am 28. Februar 2018, kurz vor der heutigen mündlichen Verhandlung, vorgetragen. Es kann erwartet werden, dass die zentralen Gründe für die Flucht aus dem Heimatland, zumal sie regelmäßig auch sehr einprägsam und lebensbestimmend sein dürften, so sie denn wahr wären, frei von Verfolgung von sich aus schon beim Bundesamt geschildert werden. Dazu gehört die jetzt als alleiniger Fluchtgrund neu präsentierte, mit harten Strafen belegte, Desertion zweifellos. Die Kläger zu 1. und 2. – letztere ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen – sprachen indes nur dort davon, Syrien vornehmlich wegen der allgemeinen Bürgerkriegsgefahren und der damit einhergehenden Bedrohungen für sie und ihre Kinder verlassen zu haben. Nur vor diesem Hintergrund macht auch die Antwort des Klägers zu 1. auf die Frage beim Bundesamt, ob er aufgefordert worden sei mitzukämpfen, Sinn. Denn wäre er bereits Teil der kämpfenden Truppen gewesen, wäre es fernliegend gewesen, dort zu antworten: „Es gab im Fernsehen einen Aufruf, etwas Schriftliches habe ich nicht“. Von einer Flucht aus dem Zeitsoldatentum nach siebenjährigem Militärdienst mit nachfolgendem Versteck im Land von 2012 bis zur Ausreise im Dezember 2015 war nur kurz vor bzw. in der mündlichen Verhandlung die Rede, obwohl es sich nach Ansicht des Klägers zu 1. um das zentrale Fluchtgeschehen handeln solle. Dies kann nicht nachvollzogen werden. Der Vortrag des Klägers zu 1. ist damit erkennbar unglaubhaft. Seine Einlassung, der Dolmetscher habe nur nach seinem Grundwehrdienst gefragt, ist eine – auch vor dem Hintergrund der Einlassung der Klägerin zu 2. beim Bundesamt – erkennbar ungeeignete Schutzbehauptung. Selbst wenn der Kläger zu 1. aufgrund falscher Empfehlungen von Landsleuten oder subjektiver Fehleinschätzungen Angst gehabt hätte, beim Bundesamt alles zu erzählen – was nicht so recht erklärlich ist, da er die Bundesrepublik Deutschland ja selbst als sicheren Zufluchtsort gewählt hat – wäre es geboten gewesen, schnellstmöglich nach der Anhörung noch im Verwaltungsverfahren oder in einem frühen gerichtlichen Verfahrensstadium wenigstens einen entsprechenden Vortrag (dessen Glaubhaftmachung durch Unterlagen ggf. auch später erfolgen kann) nachzuholen und diesen nicht erstmals in der mündlichen Verhandlung zu tätigen. Seine weitere Erklärung, er habe auch Furcht gehabt, in der Bundesrepublik Deutschland direkt verhaftet und für sechs Monate inhaftiert zu werden, weil er ja syrischer Soldat gewesen sei, kann auch nicht ansatzweise überzeugen. Zu keinem anderen Ergebnis führen die mit gleichem Schriftsatz vorgelegten Dokumente, die angeblich belegen sollen, der Kläger zu 1. habe noch bei seiner Flucht Militärdienst geleistet (Militärausweis und Urlaubsschein). Diesen Unterlagen kommt in Ansehung der obigen Ausführungen und aufgrund nachfolgender Erwägungen keinerlei Beweiswert zu. Denn in Syrien ist es unschwer möglich, sich Dokumente jeder Art gegen Entgelt ausstellen zu lassen. Rechtsgüter wie die Sicherheit des Urkundenverkehres sind im Kern unbekannt. Der syrische Rechtsalltag wird vielmehr – und das wird sich naturgemäß in Zeiten von Bürgerkriegswirren eher verschlechtert als verbessert haben – weitgehend durch persönliche Beziehungen bestimmt. In der syrischen Verwaltung ist Korruption weit verbreitet. Da die Ausstellung von Dokumenten jeder Art durch Verwandtschaft, Freundschaft oder eine Geldzahlung beeinflussbar ist, gibt es keine Gewähr für den Inhalt echter Dokumente. Darüber hinaus existieren Fälscherringe, die jede Art von Dokumenten erstellen können, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 22; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 9. Juli 2009, S. 25 f.; und frühere Berichte; std. Rspr. der Kammer: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 ‑ 17 K 804/13.A ‑, juris Rn. 11; s. schon VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2004 ‑ 21 K 6276/04.A –, n.V. bbb) Im Hinblick auf die daher nur (drohende) Einberufung zu dem Militärdienst in Syrien – hier bzgl. des Klägers zu 1. in Gestalt des Reservedienstes – gibt es keine Anhaltspunkte, die es beachtlich wahrscheinlich sein ließen, bereits diese knüpfte an den Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Ein Militärdienst, der dem Inanspruchgenommenen möglicherweise gegen seinen Willen und unter Hintansetzung moralischer Grundwerte auch zumutet, an der Verletzung elementarer Menschenrechte gegenüber unbeteiligten Dritten mitzuwirken, stellt zwar regelmäßig einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, da dieser ihn zu einem Werkzeug des herrschenden Regimes herabwürdigte, das sich seiner zur Durchsetzung politischer Ziele gegen den Widerstand jedenfalls einiger Bevölkerungskreise bediente. Diese Annahme trägt indes nicht den Schluss, die vom Kläger – mit Recht – befürchtete Heranziehung zu den syrischen Streitkräften, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 2.d., m., stelle sich bereits als politische Verfolgung dar. Staatliche Maßnahmen gewinnen nicht alleine deswegen den Charakter hier in Rede stehender politischer Verfolgung, weil sie die Menschenwürde oder Grundfreiheiten des Betroffenen verletzen. Erst wegen ihrer zielgerichteten Motivierung durch persönliche Merkmale werden sie zu einer politischen Verfolgung, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 – 9 C 185.83 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris, jew. m.w.N. Dafür, dass die Rekrutierungen in Syrien – zumindest auch – durch eine solche Motivierung des Staates bestimmt sind, die herangezogenen Militärdienstpflichtigen damit also in persönlichen Merkmalen getroffen werden sollen, ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgebracht. Gegen eine solches Verständnis spricht schon der Umstand, dass das syrische Regime ausnahmslos alle militärdienstpflichtigen und -fähigen Männer im Alter zwischen 18 und regelmäßig 42 Jahren zu der Ableistung des Dienstes zwingt, wie unter A. II. 2. a) bb) unter Heranziehung entsprechender Erkenntnisse dargelegt. Eine zielgerichtete Auswahl von Männern mit bestimmten Eigenschaften und Überzeugungen findet nicht statt. Vielmehr erfolgen die Rekrutierungen – auch der Reservisten – unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund und betreffen unterschiedslos sämtliche großen Volksgruppen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 2 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 13. Insoweit besteht kein Anlass zu der Annahme, die Einberufung zum Militärdienst erfolge selektiv nach Maßgabe einer tatsächlich oder mutmaßlich bestehenden oppositionellen Gesinnung. Es mangelt vielmehr an belastbaren Erkenntnissen, aus Sicht des Regimes gelte jeder, der sich ihm nicht positiv zur Verfügung stelle, als potentieller Gegner und die Zwangsrekrutierung diente demgemäß nicht nur zur personellen Auffüllung und Verstärkung der militärischen Verbände des Regimes, sondern würde auch zur Disziplinierung und Einschüchterung des in jedem Militärdienstpflichtigen vorab vermuteten potentiellen politischen oder religiösen Gegners eingesetzt. ccc) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, der syrische Staat vermute in jeder gleichsam der unverfolgten bürgerkriegsbedingten Ausreise aus Syrien annexartig folgenden Militärdienstentziehung – bei dem Kläger zu 1. in Gestalt der Reservedienstentziehung – ohne Hinzutreten qualifizierender Merkmale eine politische Gegnerschaft, kann ebenso nicht angenommen werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für den Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestünde, bei Rückkehr nach Syrien wegen Militärdienstentziehung einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5 AsylG ausgesetzt zu werden (1), denn jedenfalls fehlt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 3, 5 AsylG. Für eine solche mangelt es nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse an greifbaren Anhaltspunkten (2). (1) Militärdienstentzug wird gesetzlich mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und mit bis zu fünf Jahren Haft in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Die – auch illegale – Ausreise von noch nicht einberufenen Militärdienstpflichtigen kann durch Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden, die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt indes nicht zu einer härteren Bestrafung. Desertion wird gesetzlich mit fünf Jahren Haft bestraft. Wenn der Deserteur das Land verlässt, wird dies mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft. Ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, wird gesetzlich mit lebenslanger Haft bestraft. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen und auch vom Regime praktiziert, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1. j.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 3. Grundsätzlich folgt aus einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung jedoch nicht, dass darin selbstredend eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und damit eine Verfolgungshandlung läge. Vielmehr obliegt es jedem Staat als originäres Recht nach Art. 51 Charta der Vereinten Nationen sowie dem internationalen Gewohnheitsrecht, seine Selbstverteidigung zu organisieren und in Ausübung dieser Wehrhoheit einen Militärdienst seinen Bürgern aufzuerlegen und die Erfüllung dieser Pflicht strafbewehrt durchzusetzen und zu verfolgen, vgl. noch zu § 53 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2004 – 15 A 1766/03.A –, juris; s. a. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 9870/13.A –, n.V. siehe ferner UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 4 f. Dies ergibt sich auch aus § 3a AsylG. In § 3a Abs. 2 AsylG sind in regelbeispielhafter Weise Handlungen genannt, die wegen ihrer Eingriffsschwere als Verfolgungshandlungen bewerten werden und die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen können. Nach dem wehrdienstbezogenen Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann eine hinreichend eingriffsintensive Verfolgungshandlung (regelmäßig aber nur) angenommen werden bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (u.a. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fielen. Im Umkehrschluss ist dem zu entnehmen, dass die bloße – nicht anderweitig etwa als unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu wertende – Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes im Rahmen einer nicht derart qualifizierten militärischen Auseinandersetzung regelmäßig keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr beinhaltet, vgl. in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris Rn 56; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3a Rn. 36. Ob vor diesem Hintergrund die zuvor dargestellten Strafen wegen Militärdienstverweigerung – jedenfalls außerhalb der Desertionsfälle – unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG wären, bzw., ob es sich sogar bei der in Syrien derzeit geführten kriegsähnlichen Auseinandersetzung (noch im Entscheidungszeitpunkt) um einen Konflikt handelte, bei dem die Teilnahme am Militärdienst auch Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen, mit der Konsequenz, bereits jegliche Bestrafung oder Strafverfolgung ungeachtet ihrer Art und Höhe stellte im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine beachtliche Verfolgungshandlung dar, bedarf hier keiner Entscheidung. So mag die tatbestandliche Einschlägigkeit des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar grundsätzlich zur Bejahung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG führen können (etwa wegen nicht zumutbarer Bestrafung in einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthaltenden Konflikt). Es griffe aber zu kurz, denjenigen der sich nicht als Militärdienstpflichtigen an einem solchen Konflikt beteiligen will – und sei es auch nur als motivationslose Folge einer allein bürgerkriegsbedingt begründeten Ausreise ohne erkennbar innere Verweigerungsmotivation – als politisch wegen Militärdienstentzuges verfolgten anzusehen. Denn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zu einer beachtlichen Verfolgungshandlung – diese einmal angenommen – stets nach der tatbestandlichen Struktur des § 3a AsylG noch über § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungsgefahr und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG bestehen. Daran fehlt es indes (2). (2) Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dem Kläger zu 1. unterstellt drohende Verfolgungsmaßnahmen würden wegen einer der Militärdienstentziehung gleichsam als Automatismus zugrunde liegenden vermuteten Zugehörigkeit zur politischen Opposition des Regimes erfolgen und damit den Tatbestand der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 5 AsylG erfüllen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen beachtliche Sanktionen und Verfolgungshandlungen wegen Militärdienstentziehung oder Kriegsdienstverweigerung sowie Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich alleine eine politische Verfolgung dar. Dahin schlügen sie erst um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würden, die dadurch gerade wegen insbesondere ihrer politischen Überzeugung, also eines persönlichen Merkmals getroffen werden sollten und sie deswegen härtere als die sonst übliche Behandlung erlitten (sog. Politmalus). Eine politische Motivation läge somit erst dann vor, wenn der Staat über die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht und über die Ahndung einer etwaigen Pflichtverletzung hinaus, den Betroffenen in persönlichen Merkmalen treffen wollte. Bei dieser Sachlage knüpfe der Staat an die persönlichen Merkmale des Betroffenen an, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22/88 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris, jew. m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris. Dies kann hier in Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage und ungeachtet dessen, dass der Kläger zu 1. im bisherigen Verfahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst noch nicht einmal geltend gemacht hat, er beriefen sich auf einen ernsthaften Gewissenskonflikt, nicht festgestellt werden. Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben werden vom syrischen Regime zwar – außerhalb von hier nicht in Rede stehender und möglicherweise auch wegen des hohen Strafmaßes bis hin zur Exekution eine politische Gerichtetheit aufweisender Fälle von Desertion, vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 155, – mit Geldbußen bis hin zu Inhaftierungen belegt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.j., k.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 3. In der Haft kann es dabei auch zu dem Einsatz von Folter kommen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; s. a. ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 – W221 2136725-1 –, S. 11 m.w.N., www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017. Diesen drohenden Maßnahmen kann jedoch keine politische, den Kläger zu 1. individuell treffende Richtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden. Ziel solcher Maßnahmen ist es vielmehr, ihn letztlich zur Teilnahme am Militärdienst zu bewegen um einer Sanktionierung wegen Nichtteilnahme zu entgehen und nicht, ihn in seiner vermeintlichen politischen Überzeugung zu treffen. Das wird schon darin deutlich, dass die Maßnahmen unterschiedslos jeden Militärdienstentzieher treffen können und in einer vergleichbaren Lage alle genauso behandeln. Über eine diesbezügliche Differenzierung ‑ außerhalb Fällen der Desertion – wussten die vorzitierten Auskünfte nichts zu berichten. Im Gegenteil führt das Auswärtige Amt aktuell aus, die mit der bloßen Ausreise in das Ausland und dortiger Asylantragstellung annexartig verbundene Militärdienstentziehung führe für sich genommen gerade nicht zu härteren Sanktionen, dies könne etwa im Fall einer Regimegegnerschaft gegeben sein, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.k., l. Anderslautende beachtliche Erkenntnisse gibt es derzeit nicht. Der jahrzehntelange autokratische Charakter des syrischen Regimes, in dem Polizei, Justizorgane sowie Sicherheitskräfte weitgehend willkürlich Gewalt gegen Oppositionelle, wie etwa körperliche oder seelische Misshandlungen, anwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 5, 16 sowie Ad hoc-Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 5 f., 10 f., lassen als solche noch nicht den Rückschluss auf eine gleichsam automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele zu. Denn derartige Maßnahmen gehörten zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen, vor denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne individuelle Anknüpfungspunkte nicht bewahren kann und will, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, juris Rn. 15. Eine im Falle der Militärdienstentziehung alle willkürlich treffende mögliche Gefahr der Befragung und auch der Folter begründete für sich genommen daher die Schutzberechtigung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht aber mangels Gerichtetheit die des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Insoweit wird auch auf die entsprechenden Erwägungen unter A. II. 2. a) aa) Bezug genommen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Militärdienstentziehung spricht schließlich das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, die um Militär- und Reservedienstleistende verlegen ist, vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation - Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 1; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 4 dort Rn. 3 mit weiteren Nachweisen, die von einem Mangel an Kämpfern, der für Gebietsverluste des Regimes (mit-)verantwortlich sei, berichten; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1 f. Bei insgesamt fast fünf Millionen Auslandsflüchtlingen dürften sich angesichts des namhaften Anteils von militärdienstpflichtigen und -fähigen Männern bereits hunderttausende befinden, die noch nicht einberufen worden sind oder die wieder als Reservisten eingezogen werden könnten. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. In diese Richtung deutet auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4. Hinzu kommen diverse (General-)Amnestien für Militärdienstverweigerer und sogar Deserteure (im Jahre 2011, 2014 bis 2016), vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; siehe insoweit auch ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 – W221 2136725-1 –, S. 10 m.w.N., www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017. Im Übrigen ist dem syrischen Regime, wie schon dargelegt, bekannt, die Flucht aus Syrien – und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee – erfolge in aller Regel nicht wegen politischer Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg, zumal es sich bei der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten letztlich um ein kulturübergreifend verbreitetes Phänomen handelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, UA. S. 15; OVG NI, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 177/17 –, juris; OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 31; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 –, juris Rn. 156; a. A. zum Wehrdienst HessVGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A –, juris; VGH BW, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30372 –, juris 26 ff. cc) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, die Kläger hätten nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise in einer westlichen Region Syriens (L. T. zwischen B. / J1. ) – und damit möglicherweise noch in einem teilweise (die Grenzen der faktischen Herrschaftsgebiete unterliegen konfliktbedingt häufigen Wechseln, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S.1 a.E.), nicht von dem Regime oder von regimenahen Kräften beherrschten Gebiet – gelebt bzw. stammten von dort (aaa)) oder, sie könnten ihr Herkunftsgebiet nicht wieder unverfolgt bei Rückkehr erreichen (bbb)). aaa) Zwar ist es ausweislich des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen der von ihm – unter Berücksichtigung des Einzelfalles als das Erfordernis internationalen Flüchtlingsschutzes indizierend – erstellten Risikoprofile offenbar eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. Demzufolge solle die Annahme, eine Person habe eine bestimmte politische Meinung, oder unterstütze eine bestimmte Konfliktpartei, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit basieren, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 12 f., 25 „Risikoprofile“, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017. Selbst wenn dies der Fall wäre, mag die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, jedoch ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten früher bei Ausreise oder auch heute noch „regimefeindlichen“ geografischen Region Syriens politisch gleichsam als Regimegegner verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage auch nicht entnehmen. Dagegen ist nicht nur anzuführen, nach Angaben des UNHCR befänden sich fast fünf Millionen Syrer im Ausland und es spräche hier – wie unter A. II. 2. a) aa) dargelegt – kein gewichtiges Indiz für eine regellose Zurechnung zur politischen Opposition mit der Folge einer Rückkehrgefährdung, sondern auch, dass es zwischenzeitlich über sechseinhalb Millionen sog. Binnenflüchtlinge in Syrien gebe (damit nahezu die Hälfte der syrischen Bevölkerung von Vertreibung und Flucht betroffen ist), vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 6, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017, bei denen keine hinreichenden Erkenntnisse auszumachen seien, diese würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevantem Umfange – nur dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG der Maßstab – wegen der Herkunft aus umkämpften oder bei Verlassen noch regimefeindlichen Gebieten bereits innerhalb Syriens verfolgt. Das erscheint auch wegen der sich nahezu täglich verschiebenden Grenzverläufe, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S. 1 a.E., nicht nachvollziehbar. Hauptursache für die Flüchtlingsbewegungen sind gezielte militärische Angriffe gegen Zivilisten durch alle Konfliktparteien in den Kampfgebieten und ihr mangelnder Schutz dort. Darüber hinaus werden Personen aus diesen Gebieten zunehmend aufgrund der zusammenbrechenden Versorgung und dem Verlust letztlich der materiellen Lebensgrundlagen sowie den steigenden Lebensmittelpreisen zur Flucht gezwungen, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 7 m.w.N., https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017, nicht aber aufgrund eines hieran anknüpfenden individuellen Verfolgungsgrundes. Auch dem syrischen Regime dürfte es vor diesem Hintergrund bewusst sein, Flüchtlinge aus Krisenregionen stellten in aller Regel keine Bedrohung des Regimes in seinem Bestand dar, sondern wollten vornehmlich dem Konflikt und seinen damit verbundenen Gefahren ausweichen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die hiervon eine abweichende Betrachtung gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. bbb) Eine politische Verfolgung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, die Kläger könnten bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ihre angestammte westliche Herkunftsregion (L. T. zwischen B / J1. ) gar nicht erst frei von einer Verfolgung erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist regelmäßig auf den Herkunftsort oder die Herkunftsregion als dem Bereich, in den die Kläger typischerweise zurückkehren würden, abzustellen und nicht auf den erstmaligen innerstaatlichen Ankunftsort bei Rückkehr (etwa die Region Damaskus), vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 7, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Können die Kläger von diesem Ankunftsort aus ihre Herkunftsregion, die sie unverfolgt verlassen und in der sie bei Rückkehr ebensowenig wie an ihrem unmittelbaren Ankunftsort eine Verfolgung zu gewärtigen haben (vgl. A. II. 1., 2. a), aa), bb)), nicht ohne eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Reisewegsgefährdung erreichen (etwa bei Durchreise durch Oppositionsgebiete), kann daran ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – vorbehaltlich eines internen Schutzes nach § 3e AsylG – anknüpfen. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob den Kläger überhaupt eine Verfolgungshandlung auf ihrem innerstaatlichen Reiseweg drohte, fehlt es jedenfalls für die Bejahung eines objektiven Nachfluchtgrundes an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Dies gilt zunächst für eine etwaige Verfolgung durch das herrschende Regime auf dem Reiseweg. Findet wie zuvor dargelegt weder am erstmaligen Ankunftsort in Syrien (etwa Damaskus) noch am Zielort (Herkunftsregion, Herkunftsort) eine verfolgungsrelevante Gefahr durch das Regime statt, spricht nichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dafür, diese drohte durch die syrischen Machthaber aber auf dem Weg zum Herkunftsort oder der -region. Etwas Abweichendes ist nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zu einer Verfolgungsgefahr und deren Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund durch nichtstaatliche regimeferne Akteure in Teilbereichen des syrischen Staatsgebietes (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG, z. B.: Rebellengebiete, „Rojava-Gebiet“, vom türkischen Staat faktisch besetzte Gebiete oder „IS“-Gebiet in denen das syrische Regime wegen tatsächlichen Verlustes der Staatsgewalt, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3 - 5, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 15. Dezember 2016, erwiesenermaßen derzeit tatsächlich nicht in der Lage ist, Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu bieten), haben die Kläger keine glaubhaften Angaben gemacht, geschweige denn zu einer Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung überhaupt glaubhaft vorgetragen. Sie haben sich vielmehr in Ansehung der Ausführungen unter A. II. 1. als unpolitisch dargestellt. Eine darauf beruhende Verfolgung ist auch sonst nicht erkennbar. Den nichtstaatlichen Akteuren dürfte gleichermaßen wie dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass eingedenk von allein sechseinhalb Millionen Binnenflüchtlingen und annähernd fünf Millionen Auslandsflüchtlingen es sich nicht mehrheitlich um zurückkehrende regimetreue Personen oder gar Kombattanten, sondern schlichtweg um naturgemäße Bewegungen von Flüchtlingen im Rahmen eines Bürgerkriegs handelt, die wieder in ihre angestammte Heimat und gegebenenfalls zu ihren dort noch verbliebenen restlichen Familienmitgliedern oder Besitztümern zurückkehren wollen und dementsprechend auf der Durchreise sind. Darüber, dass Oppositionskräfte unterschiedslos jeden der in ihre Gebiete Zurückkehrenden alleine wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung oder gar aufgrund seiner bürgerkriegsbedingten Ausreise politisch verfolgen würden und als Regimegetreuen ansähen, ist nichts bekannt und auch nichts dargelegt. Rein spekulative Erwägungen reichen nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 2.a., b., 3. b. Dem Rückkehrer auf dem Weg in seine Herkunftsregion aufgrund der Bürgerkriegswirren – wie einer Vielzahl sonstiger Auslandsrückkehrer die aus allen Landesteilen geflohen sind auch – drohende etwaige allgemeine Gefahren, sind über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG abgedeckt und nicht auf die Kläger individuell im Sinne einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund bezogen und daher nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst. Können die Kläger bei einer Rückkehr ihre angestammte Herkunftsregion somit unverfolgt erreichen, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob ihnen ansonsten in anderen – vom Regime (wieder) beherrschten – Regionen eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zustünde und es insbesondere vernünftigerweise zu erwarten wäre, sie ließen sich dort nieder (vgl. 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 9, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; siehe zur Existenzgrundlage in Syrien: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 6. b) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach der Flucht begründete Zugehörigkeit der Kläger zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa „heimgekehrte Auslandsflüchtlinge“, „Reservedienstentzieher“) im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der dortigen Stellung eines Asylantrages. Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im Asylgesetz und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ausgehend von Art 10 Abs. 1 lit. d) Qualifikationsrichtlinie muss eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land jedoch einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der tatsächlichen Verfolgung bestehen und nicht erst durch sie begründet werden, vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 –, juris Rn. 45 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38 (zur Familie). Daran fehlt es schon. Ungeachtet dessen weisen die Rückkehrer weder angeborene noch unverzichtbare Merkmale oder einen dieser Qualität gleichzuachtenden, nicht veränderlichen Hintergrund auf, der sie zu einer Gruppe machen würde, die aufgrund dessen in der Gesellschaft in Syrien in der Regel als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen würde. Das gilt erst Recht angesichts der millionenfachen, wohl fast ein Viertel der Einwohner Syriens betreffenden, Migrationsbewegung in das Ausland im Rahmen des bereits mehrjährig andauernden bewaffneten Konfliktes, vgl. 4,9 Millionen Auslandsflüchtlinge: UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016; ca. 22 Millionen Einwohner: Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien, Std.: August 2016, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, aufger. am 15. Dezember 2016. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, Auslandsrückkehrer würden alleine deswegen in der Gesellschaft als bestimmbare Gruppe mit nach außen hin eigener prägender oder identifikationsstiftender Charakteristik wahrgenommen. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bei Rückkehr auszugehen, sind nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.