Beschluss
22 L 79/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0320.22L79.18A.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung subsidiären Schutzes nach Schweizer Recht ("Vorläufige Aufnahme") steht der Anwendung der Dublin III-VO nicht entgegen.
2. Die Eheführung mit einem sich erlaubt im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer führt für sich genommen nicht zu einem Abschiebungshindernis.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung subsidiären Schutzes nach Schweizer Recht ("Vorläufige Aufnahme") steht der Anwendung der Dublin III-VO nicht entgegen. 2. Die Eheführung mit einem sich erlaubt im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer führt für sich genommen nicht zu einem Abschiebungshindernis. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 9. Januar 2018 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 265/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: 8. Januar 2018) gewahrt. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den vom Antragsteller im Dezember 2017 in Deutschland gestellten Asylantrag. Für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers ist die Schweiz zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob nach Art. 7 ff Dublin III-VO ursprünglich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Dublin III-VO (etwa Italiens im Hinblick auf den vom Antragsteller dort im November 2011 gestellten Asylantrag) begründet wurde. Nur klarstellend ist darauf zu verweisen, dass die Begründung einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 7 ff Dublin III-VO im Hinblick auf die Ehe des Antragstellers mit der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Frau S. B. S1. nicht in Betracht kommt. Denn maßgeblich für die Begründung der Zuständigkeit eines Staates nach Art. 7 ff Dublin III-VO ist die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Dies war vorliegend im Juli 2011 in der Schweiz. Sollte sich der Antragsteller - wie er vorträgt ‑ später 5 bis 6 Monate in der Türkei aufgehalten haben und seine Wiedereinreise in einen Mitgliedstaat der Dublin III-VO gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgelöst haben, so kommt als erster Antrag auf internationalen Schutz nach Wiedereinreise nur der im Oktober 2014 in der Schweiz gestellte Asylantrag in Betracht. Die Eheschließung erfolgte indes erst im Jahr 2016 und damit deutlich nach dem für die ursprüngliche Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt. Es kann jedoch offen bleiben, ob die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zunächst begründet wurde. Denn die Zuständigkeit ist jedenfalls auf die Schweiz übergegangen. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, 23 Abs. 3 Dublin III‑VO. Nach diesen Normen ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in dem dieser gestellt wurde und der nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung bzw. zwei Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung ein Übernahmeersuchen an einen anderen Staat gestellt hat, den er für zuständig hält. So liegt der Fall hier, falls ursprünglich ein anderer Staat für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig gewesen sein sollte. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 7. Dezember 2017 ergeben, dass sich der Antragsteller vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet (Anfang Dezember 2017) in der Schweiz aufhielt, dort am 4. Juli 2011, 9. Mai 2012, 16. Oktober 2014 und 15. Januar 2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde und jeweils ein Schutzgesuch stellte sowie am 18. November 2011 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort ebenfalls ein Schutzgesuch stellte. Soweit ersichtlich stellte die Schweiz kein Übernahmeersuchen an einen anderen Staat. Vielmehr lässt ihre Zustimmung zum Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2017 nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO erkennen, dass sie selbst von ihrer Zuständigkeit ausgeht, nachdem sie einen Asylantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Die aus dem Ergebnisprotokoll der Eurodac-Anfrage vom 7. Dezember 2017 ersichtliche Markierung der Eurodac-Daten des Antragstellers mit der Information, dass ihm am 21. August 2015 Schutz gewährt worden sei, steht dem nicht entgegen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts wurde diese Markierung durch die Schweiz vorgenommen und beruht darauf, dass dem Antragsteller dort Schutz in Gestalt einer „vorläufigen Aufnahme“ nach dortigem nationalen Recht gewährt wurde. Dies fällt nicht unter den Begriff des „internationalen Schutzes“ i.S.d. Art. 2 Buchst. f) Dublin III-VO i.V.m. der Richtlinie 2011/95/EU fallen. Denn in der Schweiz findet zwar ‑ aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 26. Oktober 2004 (nachfolgend: DAA) ‑, abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20042082/index.html, die Dublin III-VO Anwendung, nicht jedoch die Richtlinie 2011/95/EU. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und ist der Geltung dieser Richtlinie auch nicht im Wege eines völkerrechtlichen Vertrages beigetreten. Die „vorläufige Aufnahme“ stellt vor diesem Hintergrund eine allein durch nationales Schweizer Recht begründete Schutzgewährung dar, vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 ‑ OVG § B 2.16 ‑, juris, Rdn. 21. Die damit nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, 23 Abs. 3 Dublin III‑VO für die Schweiz anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 27. Dezember 2017 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen ist. Die Schweiz hat mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die Schweiz liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rdn. 11, juris. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung in die Schweiz rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller in die Schweiz zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rdn. 6 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in der Schweiz mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung in die Schweiz nach sich ziehen könnten. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rdn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rdn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere folgen solche nicht aus der Eheschließung des Antragstellers mit der sich erlaubt im Bundesgebiet aufhaltenden Frau S. B. S1. sowie deren Schwangerschaft (voraussichtlicher Entbindungstermin am 25. August 2018). Dies führt auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK nicht dazu, dass die Abschiebung des Antragstellers in die Schweiz im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Sätze 2, 3 AufenthG die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erforderten. Eine Abschiebung kann rechtlich unmöglich sein, wenn sie unzumutbar in eine durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft eingreift. Die Vorschriften gewähren zwar keinen unmittelbaren Aufenthalt im Bundesgebiet; sie verpflichten den Staat jedoch als wertentscheidende Grundsatznormen, u. a. die Familie zu schützen und zu fördern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dies, dass die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an sich im Bundesgebiet berechtigterweise aufhaltende Personen pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen haben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 -, juris. Die Gewährleistungen zum Schutz der Ehe und Familie durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verpflichten den deutschen Staat nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in Deutschland zu bewilligen. Diese Gewährleistungen sichern nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen. Vielmehr verpflichten sie zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Dabei sind die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere ist von Bedeutung, ob der Nachzug des Familienangehörigen die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 8/09 –, BVerwGE 136, 231-262, Rdn. 34 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 10 CS 12.2679 –, Rdn. 40, juris unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 31. Juli 2008 – Omoregie/Norwegen, Nr. 265/07 – InfAuslR 2008, 421 f.; EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 – Sen/Niederlande, Nr. 31465/96 – InfAuslR 2002, 334/336 f. Grundsätzlich sind den Ehegatten jedoch Anstrengungen zumutbar, die familiäre Einheit bis zur Bewilligung des Familiennachzuges durch Besuche seitens des im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartners oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2011 – 2 BvR 1413/10 –, Rdn. 7, juris. Nach diesen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Bewilligung eines Aufenthaltsrechts für das Bundesgebiet zu unterbrechen oder zunächst in der Schweiz fortzuführen, wo die Ehe geschlossen wurde. Besondere Gründe, die dies unzumutbar erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr war den Eheleuten zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt, dass der Antragsteller kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, die Führung der in der Schweiz begründeten ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland also von vornherein unter dem Vorbehalt der Erteilung einer entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Erlaubnis an den Antragsteller stand. Anderes folgt auch nicht aus der Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers. Es ist weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich, dass sie oder das ungeborene Kind zur Vermeidung wesentlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf den Verbleib im Bundesgebiet und die ununterbrochene Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen wären. Insbesondere lassen sich entsprechende Anhaltspunkte weder der vorgelegten Ablichtung des Mutterpasses noch dem vorgelegten Attest des Frauenarztes S2. aus E. vom 4. Januar 2018 entnehmen. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).