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Urteil

15 K 5548/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0427.15K5548.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war seit dem 00. Januar 2009 verbeamteter Universitätsprofessor für das Fach Parodontologie an der beklagten Universität und nahm seine Aufgaben in der Krankenversorgung aufgrund einer mit dem beklagten Universitätsklinikum geschlossenen Vereinbarung vom 2. Februar 2009 wahr. Mit Wirkung zum 1. März 2018 ist er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor am Universitätsklinikum I. -F. berufen worden. Die Beteiligten streiten um die Stellung des Klägers innerhalb des beklagten Universitätsklinikums, insbesondere die Frage, ob der Kläger als Leiter der Sektion für Parodontologie weisungsunabhängig war. An dem beklagten Universitätsklinikum existierten zumindest seit der rechtlichen Verselbständigung desselben zum 1. Januar 2001 eine „Poliklinik für Parodontologie“ und eine „Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde“ als jeweils selbständige Abteilungen. Anlässlich des im Sommer 2006 anstehenden Ausscheidens des Abteilungsleiters der Poliklinik für Parodontologie und aufgrund der unbefriedigenden personellen und räumlichen Ausstattung dieser Klinik entschied die „Strukturkommission für die Poliklinik für Parodontologie“ am 12. Oktober 2005 für den Bereich der Parodontologie, dass ein W 2-Professor / eine W 2-Professorin als Leiter/in des Funktionsbereichs Parodontologie in der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde berufen werden solle. Die Abteilung für Parodontologie solle damit der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde zugeordnet werden. Zugleich sollte der auf die Professur für Parodontologie zu Berufende „Direktor der Poliklinik für Parodontologie“ sein und über ein eigenes Budget verfügen. In dem Beschluss vom 15. Dezember 2005 heißt es weiter: “Durch die Eingliederung der personellen Ressourcen in die Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde werden Synergieeffekte erwartet.“ Der Fachbereichsrat der medizinischen Fakultät der beklagten Universität stimmte dem Strukturkonzept am 15. Dezember 2005 zu. Der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums stellte in seiner Sitzung vom 17. Januar 2006 fest, dass es widersprüchlich und klärungsbedürftig sei, wenn der/die zu Berufende Direktor/in der Poliklinik für Parodontologie werde, die Poliklinik aber zugleich organisatorisch als Funktionsbereich der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde angegliedert werden solle, und bat den Fachbereichsrat um Klärung der Fragen. Die Strukturkommission änderte unter dem 13. Juli 2006 ihre Empfehlung dahin ab, dass der/die zu Berufende Leiter/in der „eigenständigen Sektion für Parodontologie der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde“ sein und über ein eigenes Budget verfügen solle. Der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums beschloss in seiner Sitzung vom 3. August 2006 einstimmig, dass mit dem Ausscheiden des Abteilungsleiters Prof. I1. zum 1. August 2006 die Poliklinik für Parodontologie als selbständige Abteilung aufgelöst und die Parodontologie zukünftig als eigenständige Sektion mit eigenem Budget der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde zugeordnet werde. In seiner Sitzung vom 1. November 2006 beschloss der Aufsichtsrat des beklagten Universitätsklinikums, die Anlage zur Satzung des Universitätsklinikums vom 6. Februar 2001 zu ändern und die Poliklinik für Parodontologie zu streichen. Nachdem der bisherige Leiter der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde, Prof. Dr. S. , im Jahr 2006 zum Ärztlichen Direktor (Vorsitzender des Vorstands) des beklagten Universitätsklinikums ernannt worden war, wurden die Stelle des Leiters dieser Klinik sowie die des Leiters der Sektion für Parodontologie in den nachfolgenden Jahren jeweils kommissarisch besetzt. Am 1. Februar 2007 erfolgte die Ausschreibung der W2-Professur für Parodontologie, nachdem sowohl der Fachbereichsrat als auch der Fachbereich Medizin der beklagten Universität und der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums dem Ausschreibungstext zugestimmt hatten. In dem Ausschreibungstext hieß es u.a.: „Die/Der zu Berufende ist Leiter/in der eigenständigen Sektion für Parodontologie der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde“. Wegen des Textes der Ausschreibung im Übrigen wird auf Bl. 36 der Beiakte Heft 8 verwiesen. Der Kläger erhielt aufgrund seiner Bewerbung von der beklagten Universität im Jahr 2008 einen Ruf auf die Professur für Parodontologie. In einem von Prof. Dr. S. als Ärztlichem Direktor des beklagten Universitätsklinikums und Frau X. vom Dekanat der medizinischen Fakultät der beklagten Universität unterzeichneten Vermerk über ein am 16. Dezember 2008 als Teil der Berufungsverhandlungen mit dem Kläger geführtes Gespräch heißt es u.a.: „Herrn Professor C. wird angeboten, dass er nach Ausscheiden von Herrn Professor S. die Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde übernimmt oder die jetzige Sektion Parodontologie als Einzelabteilung eingerichtet wird. Hierbei soll sichergestellt werden, dass im Falle der Ausgliederung der Parodontologie diese über eine hinreichende Ausstattung an wissenschaftlichem Personal verfügt“. Die beklagte Universität und der Kläger schlossen am 22. Dezember 2008 eine Vereinbarung u.a. über die Berechtigung und Verpflichtung des Klägers, „die mit dem Amt eines Universitätsprofessors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fach selbstständig in Forschung, Lehre und Krankenversorgung (…) angemessen zu vertreten.“ Nach Abschluss der Berufungsverhandlungen wurde der Kläger von der beklagten Universität am 26. Januar 2009 unter Berufung in das Professorenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Am 2. Februar 2009 schloss der Kläger mit dem beklagten Universitätsklinikum eine Vereinbarung über die Details seine Tätigkeit in der Krankenversorgung als „Leiter der Sektion Parodontologie“ (im Folgenden: Sektionsleitervereinbarung). Mit Wirkung zum 2. Februar 2009 einigten sich der Kläger und das beklagte Universitätsklinikum zudem über dessen Bestellung zum kommissarischen Direktor der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf Bl. 33 ff. und Bl. 54, 56 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Beschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums vom 26. Januar 2009 wurde der Kläger „ab Dienstbeginn, solange Herr Prof. Dr. S. das Amt des Ärztlichen Direktors inne hat“, zum Kommissarischen Direktor für die Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde bestellt. In seiner Sitzung vom 29. Oktober 2009 stimmte der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der beklagten Universität dem Vorhaben zu, die Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde in „Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie“ umzubenennen. Nach seinem Amtsantritt kam der Kläger zu der Auffassung, dass die Art und Weise zu beanstanden sei, in der die Privatambulanz von Prof. Dr. S. – während seiner Zeit als Ärztlicher Direktor als Nebentätigkeit – geführt wurde. Er wandte sich zunächst an Organe der beklagten Universität und zuletzt an das Landeskriminalamt. Aufgrund der daraufhin vorgenommenen Ermittlungen wurde Prof. Dr. S. Anfang des Jahres 2017 vom Landgericht E. wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt; das Urteil ist nicht rechtskräftig. Aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen wurde Prof. Dr. S. von seinen Aufgaben als Ärztlicher Direktor entbunden. Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums dem Kläger mit, dass Herr Prof. Dr. S. mit Wirkung vom 5. September 2013 aufgrund der Beendigung seiner Stellung als Ärztlicher Direktor wieder sein Amt als C4-Professor innehabe und damit auch die Leitung der Klinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie erneut übernommen habe, womit das Kommissariat des Klägers vertragsgemäß ende und er auf seine Position als Leiter der Sektion Parodontologie „zurückfalle“. In der Folgezeit entspann sich zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Streit über die Frage der Eingliederung der „Sektion für Parodontologie“ in die Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie und damit einhergehend über die Frage, ob Prof. Dr. S. als Klinikleiter im Bereich der Krankenversorgung dem Kläger übergeordnet sei. Der Kläger wandte sich unter anderem gegen die Vorgabe, Anträge auf Genehmigung von Nebentätigkeiten und Dienstreisen von Prof. Dr. S. mitzeichnen zu lassen, Post über Prof. Dr. S. an den Vorstand des beklagten Universitätsklinikums zu richten und gegen die Bezeichnung der von ihm und den Mitarbeitern der Sektion für Parodontologie genutzten Räume. Darüber hinaus beanspruchte er für sich die organisatorische Stellung eines Abteilungsleiters und die sich hieraus ableitenden Rechte, wie etwa die Teilnahme an Klinikumskonferenzen. Auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers an den damaligen Rektor der beklagten Universität teilte dieser dem Kläger unter dem 10. Oktober 2013 mit, die Beschwerde betreffe im Wesentlichen die Frage, wer aktuell die Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie leite bzw. ob der Kläger der Poliklinik angehöre. Das Leiten einer Klinik stehe jedoch außerhalb der Trias von Forschung, Lehre und Krankenversorgung und sei nicht dem Funktionsbereich der Professur zuzuordnen. Für die Bearbeitung der in der Dienstaufsichtsbeschwerde genannten Punkte sei damit nicht er, sondern die hierfür berufene Stelle im Universitätsklinikum sachlich zuständig. Nach seiner Einschätzung der Rechtslage, die er dem Kläger nicht vorenthalten wolle, sei zwar das Kommissariat des Klägers beendet, aufgrund des Wortlauts der Sektionsleitervereinbarung stehe für ihn jedoch fest, dass der Kläger nicht der Poliklinik angehöre und damit jegliches Unterstellungsverhältnis ausscheide. Am 29. September 2014 erhob der Kläger vor dem Landgericht E. – 5 O 381/14 – Klage gegen das beklagte Universitätsklinikum, mit dem Ziel, seine Teilnahme an Klinikumskonferenzen, eine Bezeichnung/Beschilderung der Sektion und ihrer Räume ohne Hinweis auf die Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie sowie sein vermeintliches Recht, Post direkt an den Vorstand, also nicht über den Schreibtisch von Prof. Dr. S. zu senden, durchzusetzen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 wurde die Klage um den Antrag erweitert festzustellen, dass „Prof. Dr. S. („Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie“) gegenüber dem Kläger („Sektion für Parodontologie des Universitätsklinikums E. “) nicht weisungsbefugt“ sei. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 und 2. März 2015 wandte der Kläger sich an die neue Rektorin der beklagten Universität und bat sie als seine Dienstvorgesetzte, das beklagte Universitätsklinikum aufzufordern, sich ihm gegenüber gesetzes- und vertragskonform zu verhalten und „die seit Jahren geübte und belegte Praxis“, ihn in der Ausübung seiner Dienstaufgaben zu behindern, seine ihm zustehenden Rechte zu beschneiden sowie seine Person zu diffamieren und zu diskriminieren, zu unterlassen. So sei es etwa rechtswidrig, dass er seine Anträge auf Nebentätigkeitsgenehmigung von Prof. Dr. S. mitzeichnen lassen müsse. Unter dem 24. März 2015 lehnte die Rektorin ein Einschreiten gegenüber dem beklagten Universitätsklinikum ab. Es sei nicht ihre Aufgabe als Dienstvorgesetzte, der gerichtlichen Entscheidung in dem zwischen dem Kläger und dem Universitätsklinikum anhängigen Rechtsstreit vorzugreifen. Am 22. Mai 2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Universität die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst mit der Begründung, er sei weder bereit, die vom Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen bei dem beklagten Universitätsklinikum angeforderten, seine Sektion für Parodontologie betreffenden Daten Prof. Dr. S. zu übergeben, noch Anträge auf Genehmigung von Nebentätigkeiten und Dienstreisen von Prof. Dr. S. mitunterzeichnen zu lassen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 leitete die Rektorin der beklagten Universität das Disziplinarverfahren ein und setzte es zugleich aus, da ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren anhängig sei, in welchem über die für das Disziplinarverfahren bedeutsamen Fragen zu entscheiden sei. Der Kläger hat vor dem erkennenden Gericht am 11. August 2015 Klage gegen die beklagte Universität mit dem Ziel erhoben festzustellen, dass er berechtigt sei, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung das Fach Parodontologie selbständig – also ohne Weisungsbefugnis eines Dritten – zu vertreten. Mit Beschluss vom 7. April 2017 hat das Landgericht E. sich in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 O 381/14 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen, wo es unter dem Aktenzeichen 15 K 8110/17 geführt wird. Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 23. Januar 2018 den Streitgegenstand der Klageerweiterung vom 20. Februar 2015 von dem Verfahren 15 K 8110/17 zu dem Aktenzeichen 15 K 753/18 abgetrennt und anschließend zu dem hiesigen Verfahren verbunden. Der Kläger ist der Auffassung, die Klage sei auch nach seinem Ausscheiden bei den Beklagten zulässig. Ein fortdauerndes Feststellungsinteresse sei gegeben. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe, da er von den gemeinsam handelnden Beklagten in seinen, auch grundrechtlich geschützten, Rechten verletzt und systematisch schikaniert worden sei. Es habe ein permanentes Kesseltreiben gegen ihn gegeben. Er sehe sich als Opfer seines Bemühens um Aufklärung der Missstände an dem beklagten Universitätsklinikum. Gegenüber den Versuchen von Prof. Dr. S. , ihn auf den Status eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zu reduzieren, sowie dessen in existenzvernichtender Absicht geführten „Rachefeldzug“ habe er bei den Beklagten keinen Schutz und keine Fürsorge gefunden. Die jahrelangen Auseinandersetzungen um seinen Status seien auch ständig Thema bei der Ärztekammer, den Ministerien, den Kolleginnen und Kollegen nicht nur deutscher Universitäten und in einer breiten Öffentlichkeit aufgrund der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Prof. Dr. S. gewesen. Seine hierdurch verursachte Diskriminierung und Ansehensminderung müsse beseitigt werden. Zudem sei das bei der beklagten Hochschule eingeleitete Disziplinarverfahren lediglich ausgesetzt. Des Weiteren folge ein Feststellungsinteresse auch mit Blick auf die beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren betreffend Vergütungsansprüche (15 K 15263/17 und 15 K 13/18), da relevant sei, ob er rechtmäßig aus der Klinikumskonferenz ausgeschlossen worden sei und Zielverhandlungen mit Prof. Dr. S. habe führen müssen. Schließlich sei er durch die Beklagten in seiner Freiheit in Forschung und Lehre beeinträchtigt worden. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf das anhängige Verfahren 15 K 8608/15 und das erledigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, eingestellt nach Hauptsachenerledigung mit Beschluss vom 13. November 2015 (15 L 3053/15). Schließlich folge ein Feststellungsinteresse auch daraus, dass er weiterhin Doktoranden betreue und angewiesen worden sei, die Deckblätter der Dissertationsschriften von ihm betreuter Doktoranden so zu gestalten, dass dort die Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie einschließlich des Namens von Prof. Dr. S. vor der Sektion für Parodontologie und seinem eigenen Namen als Leiter genannt werde. In der Sache macht der Kläger geltend, er habe aufgrund seiner Ernennung zum Professor für Parodontologie die Leitung einer selbständigen „Sektion für Parodontologie“ im Sinne einer Abteilung des beklagten Universitätsklinikums inne gehabt. Die Bezeichnung „Sektion“ in der Vereinbarung mit dem beklagten Universitätsklinikum stehe für „Abteilung“. Aus der Umbenennung der zahnärztlichen Poliklinik im Jahr 2009 folge keine organisatorische Änderung, denn hierzu sei nur das beklagte Universitätsklinikum selbst gefugt, nicht jedoch der Fachbereichsrat. Es existiere kein wirksamer Beschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums zur Auflösung der Poliklinik für Parodontologie. Vielmehr sei diese Klinik in verschiedenen Statistiken des beklagten Universitätsklinikums weiter als Bestandsklinik geführt. Der Beschluss des Aufsichtsrats aus dem Jahr 2006 zur Änderung der Anlage zur Satzung des beklagten Universitätsklinikums sei mangels Genehmigung durch das Ministerium nicht wirksam geworden. In den Vorlesungsverzeichnissen der beklagten Universität zu den Wintersemestern 2007/2008 und 2009/2010 sei die Sektion für Parodontologie ohne Hinweis auf ein Eingliederungsverhältnis geführt worden. Mit einem Beschluss des Fachbereichsrats könne die Gliederung des beklagten Universitätsklinikums nicht geändert werden. Auch der frühere Rektor der Beklagten habe ihm mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 bestätigt, dass er zum Leiter einer selbständigen Einheit ernannt worden sei und damit jedes Unterstellungsverhältnis ausscheide. Der Begriff der Sektion sei eine Erfindung der Beklagten und finde im Hochschulgesetz keine Stütze. Dem entsprechend habe er an Klinikumskonferenzen teilnehmen dürfen. Es sei unzulässig gewesen, ihm Räumlichkeiten vorzuenthalten bzw. die von ihm genutzten Räume nicht als solche der „Sektion für Parodontologie“ zu kennzeichnen. Der Leiter der Poliklinik habe zudem die gesamte Krankenversorgung, auch der Parodontologie-Patienten, an ihm vorbei dirigieren können. Die beklagte Universität sei als seine Dienstherrin gegenüber dem beklagten Universitätsklinikum verpflichtet gewesen klarzustellen, dass er keinen Weisungen des Leiters der Poliklinik unterworfen sei. Der Kläger hat zunächst gegenüber der beklagten Universität beantragt, festzustellen, dass er berechtigt und verpflichtet ist, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung im beklagten Universitätsklinikum das Fach Parodontologie selbständig – ohne Weisungsbefugnis des Leiters/der Leiterin einer Abteilung des Universitätsklinikums, insbesondere nicht von Prof. Dr. S. – zu leiten. und gegenüber dem beklagten Universitätsklinikum beantragt, festzustellen, dass Prof. Dr. S. („Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie“) gegenüber ihm („Sektion für Parodontologie des beklagten Universitätsklinikums“) nicht weisungsbefugt ist. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei den Beklagten beantragt er nunmehr, festzustellen, dass er als Universitätsprofessor bei der Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben, insbesondere für das Fach Parodontologie, und als Leiter der Sektion für Parodontologie des beklagten Universitätsklinikums selbstständig in Forschung, Lehre und Krankenversorgung ernannt und bestellt war, insbesondere bei der Erfüllung dieser Aufgaben nicht gegenüber dem Leiter der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie – Prof. Dr. med. dent. X1. S. – weisungsgebunden war und die Sektion für Parodontologie nicht Teil der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie war. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Es sei unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner Ernennung berechtigt gewesen sei, die mit dem Amt des Universitätsprofessors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fach „Parodontologie“ selbstständig in Forschung, Lehre und Krankenversorgung angemessen zu vertreten. Auch im Verhältnis zum beklagten Universitätsklinikum sei nicht streitig (gewesen), dass der Kläger in der Krankenversorgung in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden gewesen sei. Gestritten worden sei bzw. werde allein darüber, ob diese „Selbstständigkeit“ eine Weisungsgebundenheit des Klägers in nicht-medizinischen Fragen ausschließe. Insoweit fehle es aber an einem Feststellungsinteresse. Die behauptete „jahrelange gemeinschaftliche Diskriminierung des Status des Klägers“ oder eine „systematische Schikanierung“ habe es nicht gegeben. Ebenso wenig seien Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten ersichtlich. Im Übrigen seien die vom Kläger behaupteten Vergütungsansprüche bereits Gegenstand der Verfahren 15 K 15263/17 und 15 K 13/18, in denen die Frage, ob der Kläger rechtswidrig von den Klinikumskonferenzen ausgeschlossen worden sei, – sofern dort rechtserheblich – geklärt werden könne. Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers sei nicht gegeben. Das anhängige Verfahren 15 K 8608/15 sei der Sache nach erledigt, ohne dass der Kläger hieraus die erforderliche prozessuale Konsequenz gezogen habe. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht mit Blick auf das ausgesetzte Disziplinarverfahren. Die Klage sei gegen die beklagte Universität auch deshalb unzulässig, weil die begehrte Feststellung seine Rechtsposition gegenüber dem beklagten Universitätsklinikum, die allein aus der mit jenem geschlossenen Dienstvereinbarung resultiere, nicht verbessern könne. Denn die beklagte Universität sei nicht in der Lage, die behauptete Weisungsfreiheit durchzusetzen oder anzuordnen. In der Sache habe der Kläger als Sektionsleiter einem Abteilungsleiter nicht gleichgestanden. Aus der Historie ergebe sich, dass es bereits vor der Berufung des Klägers eine selbständige Klinik bzw. Abteilung für Parodontologie nicht (mehr) gegeben habe, sondern dieser Bereich in die Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie eingegliedert worden sei. Dies sei dem Kläger aufgrund der Berufungsverhandlungen auch bewusst gewesen. Wenn der Kläger zum Abteilungsleiter hätte bestellt werden sollen, hätte man keinen Vertrag über eine Stelle als „Sektionsleiter“ mit ihm geschlossen. Das aus der Stellung von Prof. Dr. S. als Abteilungsleiter der Poliklinik folgende, gegenüber allen Bediensteten seiner Abteilung bestehende Weisungsrecht habe selbstverständlich seine Grenzen in den zwischen dem beklagten Universitätsklinikum und dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen sowie in höherrangigem Recht gefunden. Der Leiter der Poliklinik habe deshalb bei Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen müssen, dass der Kläger nach seiner Ernennung das Fach Parodontologie selbständig auch im Bereich der Krankenversorgung zu vertreten gehabt habe und dem Sektionsleitervertrag Rechnung zu tragen gewesen sei. Es sei deshalb nicht zutreffend, dass der Leiter der Poliklinik Patienten der Parodontologie am Kläger habe „vorbeidirigieren“ könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der Verfahren 15 K 8110/17, 15 K 15263/17, 15 K 13/18, 15 K 8608/15 und 15 L 3053/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2018. Eine Schriftsatzfrist gemäß §§ 173 VwGO, 283 ZPO war weder dem Kläger noch den Beklagten zu gewähren. Für das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 20. März 2018 und 19. April 2018 gilt dies schon deshalb, weil es dem jeweils anderen Beteiligten rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Beide Schriftsätze sind vor dem 20. April 2018 und damit mindestens eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung per Fax übermittelt worden (§ 132 Abs. 1 ZPO). Auch bezüglich der Schriftsätze des Klägers vom 23. April 2018 und 25. April 2018, zugegangen am 24. und 26. April 2018, war den Beklagten keine Schriftsatzfrist einzuräumen. Es ist bereits angesichts des geringen Umfangs der Schriftsätze nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagten außer Stande gewesen sein sollen, auf deren Inhalt in der mündlichen Verhandlung zu reagieren. Im Übrigen handelt es sich bis auf die Angabe, der Kläger habe von Januar 2000 bis Dezember 2005 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Universität Münster gestanden, schon nicht um neues Vorbringen, so dass eine Reaktion hierauf ohnehin entbehrlich war. Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist für das gegen das beklagte Universitätsklinikum anhängige Klagebegehren schon auf der Grundlage des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts E. vom 7. April 2017 gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und für das gegen die beklagte Universität gerichtete, auf dem im Jahr 2009 zwischen den Beteiligten begründeten Beamtenverhältnis fußende Begehren gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage ist jedoch unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind dabei diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Die Rechtsbeziehungen müssen entweder durch die Norm selbst oder vermittels eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsgeschäfts konkretisiert sein. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, juris, Rdnr. 10, m.w.N, und Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37.93 –, juris, Rdnr. 22. Dagegen bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 3 C 44.02 –, juris, Rdnr. 18. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris, Rdnr. 16; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 10 BV 13.1006 –, juris, Rdnr. 36. Das vom Kläger nunmehr gestellte Feststellungsbegehren bezieht sich auf Rechte, die sich aus einem in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnis ergeben haben sollen. Das Beamtenverhältnis mit der beklagten Universität besteht nicht mehr. Aufgrund der unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgten Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor zum 1. März 2018 durch das Universitätsklinikum I. -F. ist der Kläger aus dem Beamtenverhältnis mit der beklagten Universität entlassen. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), welches nach seinem § 1 auch im Falle der verbeamteten Professoren der Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung findet, ist der Beamte entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Keine der im letzten Halbsatz der genannten Vorschrift benannten Ausnahmevoraussetzungen liegt vor. Da der Kläger in I. in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden ist, sind auch die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG nicht gegeben. Der Kläger ist auch nicht mehr Leiter der Sektion für Parodontologie. Das durch die Vereinbarung vom 2. Februar 2009 (Sektionsleitervereinbarung – SV –) begründete Rechtsverhältnis zum beklagten Universitätsklinikum ist gemäß § 14 Ziff. 4 SV in Abhängigkeit vom Ende des Beamtenverhältnisses ebenfalls seit dem 1. März 2018 beendet. Das mit den ursprünglich angekündigten Anträgen zur Prüfung des Gerichts gestellte Feststellungsbegehren hat sich damit in der Sache erledigt. Offen bleiben kann, ob die Klage in ihrer ursprünglichen Gestalt zulässig war. Der Kläger hat jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung. Das berechtigte Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, juris, Rdnr. 20. Die Anforderungen an ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind zwar grundsätzlich höher als diejenigen an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1974 – IV B 25.74 –, juris, Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3.78 ‑, juris, Rdnr. 24, und Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris, Rdnr. 9. Ist jedoch das einem Feststellungsbegehren ursprünglich zu Grunde liegende Rechtsverhältnis beendet, kann das Verfahren nach § 43 VwGO grundsätzlich unter den erleichterten Sachurteilsvoraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortgesetzt werden. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris, Rdnr. 17, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37.93 –, juris, Rdnr. 24, und Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, juris, Rdnr. 13. Bei einem in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnis kann ein berechtigtes Interesse für die Fortsetzung einer Klage als Feststellungsklage nur dann bejaht werden, wenn insbesondere auf Grund vom Kläger darzulegender konkreter Umstände negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtverhältnisse zu erwarten sind. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 –, juris, Rdnr. 18 ff. Ausgehend von den zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Fallgruppen, vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rdnr. 265 ff., ist im Falle des Klägers kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens gegeben. Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses im Sinne eines Präjudizinteresses ist nicht gegeben. Hat ein Kläger mit seiner ursprünglichen Klage zunächst primären Rechtsschutz begehrt, und hat dieses Begehren sich nach Klageerhebung erledigt, so dass der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht, vermag dies ein Feststellungsinteresse grundsätzlich zu begründen. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37.93 –, juris, Rdnr. 24. Das berechtigte Interesse an einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage fehlt jedoch, wenn der beabsichtigte Amtshaftungs-, Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch offensichtlich aussichtslos ist. Offensichtlich aussichtslos ist ein beabsichtigter Haftungsprozess, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 35.12 –, juris, Rdnr. 38. An den Vortrag dürfen im Hinblick auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Vorlage einer genauen Schadensberechnung im zivilprozessualen Sinne bedarf es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht. Jedoch muss der Vortrag des Klägers zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des begonnenen Prozesses verbundenen Aufwandes über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen (Staats-)Haftungsprozess tatsächlich anstrebt und dass dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch, dass der geltend zu machende Schaden jedenfalls abgrenzbar bezeichnet und ferner substantiiert dargelegt wird, dass dieser Schaden auf der behaupteten Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes beruht bzw. beruhen kann. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 12 A 1423/11 –, juris, Rdnr. 26 ff. m.w.N. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, es sei mit seinem „gerichtlich zu entscheidenden Status“ auch zu klären, welche Folgen sich für vermögensrechtliche Vergütungs- und Entschädigungsprozesse ergeben. Damit ist schon nicht dargelegt worden, dass ein Haftungsprozess ernsthaft angestrebt sei; noch viel weniger ist dargetan, dass dem Kläger ein vermögensrechtlich auszugleichender Schaden überhaupt entstanden ist. Mit den bei der erkennenden Kammer anhängigen, gegen das beklagte Universitätsklinikum gerichteten Klageverfahren 15 K 15263/17 und 15 K 13/18 sowie 15 K 8608/15 lässt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ebenfalls nicht begründen. Ein erleichtertes Feststellungsinteresse im Hinblick auf andere, vom Kläger beabsichtigte oder bereits erhobene Klagen setzt voraus, dass die anhängigen oder nachfolgenden Verfahren Ansprüche zum Gegenstand haben, die daraus resultieren, dass sich das vom Kläger anfänglich verfolgte Begehren auf primären Rechtsschutz durch eine nachträgliche Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse erledigt hat. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, juris, Rdnr. 14, und Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 37.93 –, juris, Rdnr. 24. Dies ist hier nicht der Fall. Die mit den Klagen 15 K 15263/17 und 15 K 13/18 anhängig gemachten Ansprüche resultieren im Falle ihres Bestehens nicht daraus, dass der Kläger wegen der Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie des Endes der vertraglich begründeten Stellung als Sektionsleiter die Feststellung, er sei in seiner Position weisungsunabhängig, nicht mehr erreichen kann. Sie beziehen sich vielmehr auf die Frage des Rechts des Klägers auf Einwirkung auf die Festsetzung der Mitarbeiter-Poolvergütung für die Jahre 2011 bis 2014, auf die Zahlung seiner variablen Jahresvergütung gemäß § 4 Nr. 2 SV für die Jahre 2011 bis 2014 sowie die Zahlung der Vergütung für die kommissarische Leitung der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie für die Jahre 2012 und 2013. Entsprechendes gilt für das im Verfahren 15 K 8608/16 geltend gemachte Begehren festzustellen, dass dem Kläger für den Zeitraum von August 2015 bis Juli 2016 eine 0,5‑Personalstelle zur Verfügung zu stellen sei. Ungeachtet der Tatsache, dass sich dieses Begehren mit dem Ablauf des Monats Juli 2016 tatsächlich erledigt hat, ist der behauptete Anspruch ebenfalls nicht daraus entstanden, dass mit dem Ausscheiden des Klägers bei den Beklagten sein mit der Feststellungsklage erstrebtes Ziel der Behandlung als weisungsunabhängiger Leiter einer Abteilung nicht mehr erreichbar ist. Darüber hinaus liegt ein Präjudizinteresse wegen der genannten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auch deshalb nicht vor, weil die Fragen, die hier mit der (Fortsetzungs‑)Feststellungsklage geklärt werden sollen, sich – ihre dortige Rechtserheblichkeit unterstellt – gleichermaßen in jenen Klageverfahren stellen. Es besteht damit kein Bedürfnis dafür, dem Kläger daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass die Auslegung des Sektionsleitervertrages bzw. die Interpretation des beamtenrechtlichen Verhältnisses durch die Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris, Rdnr. 16. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das bei der beklagten Universität nach wie vor anhängige Disziplinarverfahren. Die Anhängigkeit jenes Verfahrens begründet kein Präjudizinteresse des Klägers. Eine Fortsetzung unter den Erleichterungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem Disziplinarverfahren nicht um ein aus der Erledigung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens resultierendes Verfahren handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, juris, Rdnr. 14, und Urteil vom 8. Dezember 1995– 8 C 37.93 –, juris, Rdnr. 24. Darüber hinaus hat der Kläger die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die beklagte Universität bereits vor Erhebung der Klage gegen jene und damit unabhängig von ihr beantragt. Auch die Aussetzung des Verfahrens ist vor der am 11. August 2015 erfolgten Klageerhebung gegen die beklagte Universität erfolgt. Auch gegenüber dem beklagten Universitätsklinikum greifen keine Erleichterungen im Hinblick auf das Feststellungsinteresse. Denn es ist nicht an dem anhängigen Disziplinarverfahren beteiligt. Zwar ist das Disziplinarverfahren mit Blick auf die am 29. September 2014 beim Landgericht E. gegen das beklagte Universitätsklinikum erhobene und am 20. Februar 2015 um den hier ursprünglich streitgegenständlichen Feststellungsantrag erweiterte Klage ausgesetzt worden. Die begehrte Feststellung verbesserte die Position des Klägers im Disziplinarverfahren jedoch nicht. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris, Rdnr. 16. Die beklagte Universität wäre im Disziplinarverfahren an das Ergebnis eines zwischen dem Kläger und dem beklagten Universitätsklinikum entschiedenen Rechtsstreits nämlich nicht gebunden (vgl. § 23 Abs. 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesdisziplinargesetz – LDG NRW]). Darüber hinaus ist das Disziplinarverfahren auch einzustellen. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 LDG NRW wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet und der Beamte keine Versorgung aus einem anderen Beamtenverhältnis erhält. Mit Eintritt der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 LDG NRW ist ein absolutes Verfahrenshindernis gegeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – NotSt (Brfg) 1/11 –, juris, Rdnr. 3 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG). § 33 Abs. 2 Nr. 2 LDG NRW knüpft dabei an die Regelung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 LDG NRW an. Fallen die Voraussetzungen des § 1 LDG NRW im Laufe des Disziplinarverfahrens weg, fehlt es an einer für die Fortführung des Verfahrens notwendigen Prozessvoraussetzung; das Verfahren ist aus formellen Gründen einzustellen. Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 6. Auflage 2010, Rdnr. 814 (zu § 1 des Bundesdisziplinargesetzes) Der Kläger ist weder Beamter noch Ruhestandsbeamter im Sinne des Landesbeamtengesetzes NRW (§ 1 Abs. 1 LDG NRW). Mit der Wirksamkeit seiner Ernennung zum Professor unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das Universitätsklinikum I. -F. ist er – wie bereits gezeigt – aus dem Beamtenverhältnis mit der beklagten Universität entlassen. Das im Jahr 2000 begründete Beamtenverhältnis mit der Universität N. ist durch Zeitablauf seit Ende Dezember 2005 beendet. Dafür, dass der Kläger als früherer Beamter aktuell Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW –, dort §§ 18, 19, 44, 45 ) oder nach altem Recht (§§ 1, 15, 15a, 38 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter der Bundes – Beamtenversorgungsgesetz / BeamtVG in der im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) bezieht und damit als Ruhestandsbeamter gemäß § 1 Abs. 2 LDG NRW gilt, ist nichts ersichtlich. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris, Rdnr. 25, und Urteil vom 17. November 2016– 2 C 27.15 –, juris, Rdnr. 21. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es schon an einem herabsetzenden Verhalten der Beklagten. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es gehöre nicht viel Phantasie dazu, um sich vorzustellen, wie Prof. Dr. S. – unter Umkehrung und Verletzung des gerade von ihm „speziell“ gewünschten selbständigen Sektionsleitervertrages – ihn tagtäglich demütigend öffentlich herabgesetzt habe, genügt dies nicht den Anforderungen, die an einen Vortrag von aus der Sphäre des Klägers stammenden Tatsachen zu stellen sind. Vorfälle, aus denen sich auf ein ehrverletzendes Verhalten von Prof. Dr. S. schließen ließe, sind – ungeachtet der Tatsache, dass diese den Beklagten zurechenbar sein müssten – allein damit nicht substantiiert dargetan. Zwar mag der Kläger die Ausführungen von Prof. Dr. S. in seiner an ihn gerichteten E-Mail vom 4. Dezember 2013, es handele sich bei dem anberaumten Termin „selbstverständlich“ um ein Mitarbeitergespräch, wie es für alle wissenschaftlichen Mitarbeiter in seiner Klinik üblich sei, „somit auch für Sie“, – auch vor dem Hintergrund, dass er noch kurz zuvor kommissarischer Leiter ebendieser Klinik gewesen war – subjektiv als herablassend empfunden haben. Eine ihn in seiner Würde als Person herabsetzende Behandlung, die durch die vom Kläger gegenüber den Beklagten begehrte Feststellung „wieder gut gemacht“ werden müsste, ist darin jedoch nicht zu sehen. Eine Bezeichnung als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ ist schon als solche nicht geeignet, das Ansehen einer in der Wissenschaft tätigen Person zu beschädigen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 HG NRW sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Es handelt sich damit um eine gesetzliche anerkannte Berufsbezeichnung und nicht um eine Beleidigung. Daraus, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, in ihrer Tätigkeit weisungsgebunden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 2 HG NRW) folgt nichts anderes. Einen Ehranspruch, dass ein Professor des Fachbereichs Medizin „naturgemäß“ nicht in eine Organisationseinheit einer Universitätsklinik eingegliedert und damit in gewissem Umfang weisungsgebunden sein kann, gibt es nicht. Wenn Professoren in der Organisationsstruktur eines Universitätsklinikums auf Dauer von Leitungsfunktionen ausgeschlossen sind, stellt dies noch keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG dar, falls die Organisation der Krankenversorgung im Übrigen den erforderlichen wissenschaftlichen Freiraum für diese Professoren gewährleistet. Aus der besonderen Stellung der Krankenversorgung sowohl im Aufgabenbereich der Universität als auch im Tätigkeitsfeld des einzelnen medizinischen Hochschullehrers ergibt sich, dass die Verwaltungsorganisation der Krankenversorgung nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien unterliegt, welche im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in der Forschung und Lehre Geltung beanspruchen. Unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabe der Krankenversorgung ist es deshalb verfassungsrechtlich nicht unzulässig, den ärztlichen Hochschullehrer in eine „hierarchisch“ organisierte Verwaltungsstruktur einzuordnen, soweit hierfür sachlich einleuchtende Gründe der Krankenversorgung bestehen. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 – 1 BvR 608/79 –, juris, Rdnr. 79, 87. Eine Herabsetzung des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass eine solche, sich nur auf den Bereich der Krankenversorgung erstreckende organisatorische Eingliederung von Professoren völlig unüblich wäre. Ausweislich des von der beklagten Universität als Anlage B16 vorgelegten Ausdrucks der auf der Internetseite des beklagten Universitätsklinikums verfügbaren Zahnärzteliste der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie vom 13. Oktober 2015, sowie eines von der Kammer am 18. April 2018 erfolgten Aufrufs derselben Seite, www. uniklinik-duesseldorf.de -> Unternehmen/Kliniken/Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie/Team/Kontakt/Zahnärztinnen/- ärzte, hat zumindest seit dem 13. Oktober 2015 die Stelle der Stellvertretenden Direktorin Frau Prof. Dr. P. inne. Anders als der Kläger seinerzeit ist sie in der Liste auch als (Leitende) Oberärztin bezeichnet, während beim Kläger diese, von ihm scheinbar als entwürdigend empfundene Bezeichnung fehlte, vielmehr sich der Zusatz „Leiter der Sektion für Parodontologie“ fand. Den in der Vergangenheit an den Kläger adressierten rechtlichen Hinweisen bzw. Handlungsanweisungen wie auch der Verweigerung der Rechte eines Abteilungsleiters seitens der Beklagten fehlt es gleichfalls an einer diskriminierenden Tendenz. In keinem der vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben findet sich eine herabsetzende oder beleidigende Ausdrucksweise. Der Inhalt der Schreiben erschöpft sich vielmehr in der Darlegung, welches Verhalten nach Auffassung des Verfassers des Schreibens vom Kläger auf der Grundlage der bestehenden Rechtsbeziehung(en) erwartet wird. In der Umsetzung der eigenen Rechtsauffassung durch die Beklagten liegt jedoch kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen. Vgl. zum letztgenannten Aspekt BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris, Rdnr. 25. Denn die Beklagten leiteten ihre Auffassung, der Kläger sei nach der Beendigung seiner Stellung als kommissarischer Leiter der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie weder Abteilungsleiter noch aus sonstigen Gründen in jeder Hinsicht weisungsunabhängig, allein aus dem Wortlaut der geschlossenen Vereinbarungen bzw. dem Inhalt des Beamtenverhältnisses her, ohne diese Auffassung zugleich mit persönlichen oder fachlichen Vorwürfen an den Kläger zu begründen oder zu verbinden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines (erledigten) Eingriffs in bzw. einer Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen. Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung erfordert, um eine Art Genugtuung (Rehabilitation) und damit wenigstens einen – wenn auch unvollkommenen – Ausgleich für eine (Grund‑)Rechtsverletzung zu erlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris, Rdnr. 21. Allein aus der Schwere bzw. Tiefe eines Rechtseingriffs folgt aber kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Hinzukommen muss, dass es sich um eine Maßnahme gehandelt hat, die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass Rechtsschutz über eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht erreicht werden konnte. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 35.12 –, juris, Rdnr. 23 ff. In Anwendung dieser für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung entwickelten Grundsätze fehlt es im Fall des Klägers schon an einem – jedenfalls über Randbereiche hinausgehenden – Eingriff in den von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Bereich. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 1 BvR 462/06 –, juris, Rdnr. 40, 41. Für Hochschullehrer, die im mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetrieb tätig sind, verwirklicht sich dieses Freiheitsrecht vor allem auch durch die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedem Hochschullehrer garantierten, zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten innerhalb des organisierten Wissenschaftsbetriebs. Diese Einfluss- und Teilhabeberechtigungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erstrecken sich für Hochschullehrer der Medizin aber nicht in gleichem Umfang auch auf die Aufgabe der Krankenversorgung, die den Universitätskliniken neben der medizinischen Forschung und Lehre übertragen ist. Denn die Aufgabe der Krankenversorgung ist in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung auszurichten. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 1165/08 –, juris, Rdnr. 29, 30. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger bereits keinen Vorfall geschildert, der den Schluss zulässt, er sei aufgrund des Erfordernisses der Vorlage von Unterlagen über den Schreibtisch von Prof. Dr. S. , der Anberaumung von Mitarbeitergesprächen durch jenen, die (fehlende) Mitzeichnung von Anträgen auf Genehmigung von Dienstreisen und Nebentätigkeiten in seiner Freiheit in Forschung und Lehre tatsächlich beeinträchtigt worden. Dass Prof. Dr. S. jemals einen Antrag des Klägers nicht unterzeichnet und daraufhin einer der Beklagten die beantragte Genehmigung verweigert hätte, ist schon nicht behauptet worden. Dies gilt auch, soweit dem Kläger hinsichtlich der für seine Zeugenaussage in dem Strafprozess gegen Prof. Dr. S. beim Landgericht E. beantragten Dienstreisegenehmigung – in organisatorischer Hinsicht wenig glücklich – bedeutet worden ist, es fehle die Unterschrift von Prof. Dr. S. . Auch dem erledigten Verfahren 15 L 3053/15 lag nicht etwa die Konstellation zu Grunde, dass der Kläger wegen der Verweigerung der Mitzeichnung durch Prof. Dr. S. um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchte. Vielmehr war es sein Ziel, die begehrte Dienstreisegenehmigung durch die beklagte Universität zu erhalten, ohne den Antrag Prof. Dr. S. vorlegen zu müssen. Ebenfalls nicht substantiiert dargetan sind Handlungen von Prof. Dr. S. oder den Beklagten, die sich als direkte fachliche Vorgabe interpretieren ließen. Soweit vom Kläger die Ausbildung der Studierenden des Fachbereichs Medizin angesprochen worden ist, trug – nach seinem Vortrag wie auch den vorgelegten Unterlagen – er allein die fachliche Verantwortung für den jeweiligen „Kursteil Parodontologie“ der zu absolvierenden Phantomkurse und Klinischen Behandlungskurse der Poliklinik. Selbst wenn, wie der Kläger meint, die Beklagten auf der Grundlage der Sektionsleitervereinbarung eine Mitzeichnung des Leiters der Poliklinik ebenso wenig wie die Vorlage von Post über dessen Schreibtisch hätten verlangen dürfen, er ein Anrecht darauf gehabt hätte, die am Ende der genannten Kurse den studierenden auszustellenden Scheine insoweit mit zu unterzeichnen, als die Kursteile Parodontologie betroffen waren, wäre das Grundrecht auf Freiheit in Forschung und Lehre allein durch diese organisatorischen Erfordernisse bzw. Einschränkungen nicht im Kern, sondern allenfalls in Randbereichen berührt; dies genügt für die Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht. Unerheblich ist, dass der Kläger ab einem gewissen Zeitpunkt offenbar bestimmte Anträge nicht mehr gestellt hat bzw. mangels Vorlage an Prof. Dr. S. zum Zweck der Mitzeichnung ungenehmigt zurück erhalten und sich damit in seiner Freiheit als Professor selbst beschränkt hat. Ist mithin keine der zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen einschlägig, hat der Kläger auch nicht aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des beendeten Rechtsverhältnisses. Der Kläger hat keine Umstände konkret dargelegt, aus denen sich schließen lässt, dass er im Falle des Ausbleibens der begehrten Feststellung negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtverhältnisse zu erwarten hat. Soweit er geltend macht, die Auseinandersetzung mit den Beklagten habe Nachteile für seine berufliche Reputation mit sich gebracht, sind solche nicht substantiiert dargetan. Angesichts seiner vor kurzem erfolgten Ernennung zum Universitätsprofessor auf Lebenszeit und seiner jetzigen Stellung als Direktor der Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde am Universitätsklinikum I. -F. fehlt es auch an jedem Anhaltspunkt dafür, dass solche Nachteile in Zukunft noch zu erwarten wären. Auch der Vortrag des Klägers, er betreue nach wie vor Promotionsstudenten der beklagten Universität und sei durch Weisung des Dekans der medizinischen Fakultät der beklagten Universität vom 10. Oktober 2017 angehalten worden, das Deckblatt der von ihm betreuten Dissertationen so zu gestalten, dass die Poliklinik und deren Leiter namentlich benannt und damit optisch sein eigener Name und seine Sektion „untergeordnet“ würden, führt nicht auf ein Feststellungsinteresse. Unzutreffend ist sein Schluss, damit werde er – obwohl er in Forschung und Lehre frei sei – bei der Betreuung von Dissertationen nach außen hin Prof. Dr. S. untergeordnet. Denn die Nennung der Poliklinik und der Sektion nebst des Namens des jeweiligen Leiters auf dem Deckblatt hat mit der Frage, wer die Dissertation fachlich betreut hat, nichts zu tun. Ausweislich der Anlage 2 zur Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der I2. -I3. -Universität vom 8. Februar 2017, bekannt gemacht in den Amtlichen Bekanntmachungen der beklagten Universität vom 13. März 2017, Nr. 11/2017, damit in Kraft getreten am 14. März 2017, „Formatvorgaben für Dissertationen der Medizinischen Fakultät“ sind über dem Titel einer Doktorarbeit folgende Angaben erforderlich: „Aus der ….Klinik / Aus dem ….Institut der I2. -I3. -Universität E. , Direktor/in bzw. Leiter/in: Univ.-Prof. Dr. XX“. Dies dient allein dem Zweck, näher zu erläutern, aus welchem Teilfach der Medizin bzw. Zahnmedizin eine Dissertation stammt. Dies ergibt sich schon daraus, dass als Betreuer eines Doktoranden auch andere Personen als der jeweilige Leiter der Klinik, nämlich alle der Gruppe der Hochschullehrer angehören Personen, also auch außerplanmäßige Professoren, Juniorprofessoren Privatdozenten bzw. gleichwertig Qualifizierte, fungieren können (§ 5 Abs. 2 PromO). Eine Aussage über die Person des Betreuers der Doktorarbeit ist mit der Gestaltung des Deckblatts folglich nicht verbunden. Die Angabe suggeriert damit auch nicht, der genannte Klinikleiter habe – als Betreuer – fachlich auf die Dissertation Einfluss genommen. Hinzu kommt, dass mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers als Leiter der Sektion für Parodontologie bei der beklagten Universität auf dem Deckblatt der Dissertationen wohl auch sein Name nicht mehr erscheinen darf. Denn er ist inzwischen nicht mehr Leiter der genannten Sektion. Ist die Klage nach alledem unzulässig, bedarf keiner Klärung, ob sie begründet gewesen wäre. Lediglich hingewiesen sei deshalb darauf, dass zwei der zentralen Argumente des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht geeignet waren, den behaupteten Anspruch zu stützen. Zum einen ist dem Kläger im Januar 2009 mit der Funktion „Leiter der Sektion Parodontologie“ kein Amt bzw. keine Position übertragen worden, welche(s) ihn im Bereich der Krankenversorgung berechtigt hätte, in jeder Hinsicht unabhängig vom Leiter der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie zu agieren. Der Kläger ist mit diesem Amt insbesondere nicht zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UKVO) bestellt worden. Denn der Bereich der Parodontologie war in diesem Zeitpunkt keine eigenständige Abteilung des beklagten Universitätsklinikums mehr. Gemäß § 10 Satz 3 der Satzung des beklagten Universitätsklinikums vom 6. Februar 2001, MBl. NRW. S. 507, geändert durch Satzung vom 21. März 2003, MBl. NRW. S. 433, (UKD-Satzung a.F.) i.V.m. der Anlage zur Satzung bestand zunächst eine „Poliklinik für Parodontologie“ als Abteilung. Diese ist jedoch bereits vor dem Amtsantritt des Klägers bei den Beklagten als Abteilung aufgelöst und als "Sektion", also als Teil der damals noch unter der Bezeichnung Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde laufenden Poliklinik eingegliedert worden. Dabei kommt es auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nach der Wirksamkeit des Beschlusses des Vorstandes des beklagten Universitätsklinikums vom 3. August 2006 ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die unter dem 1. November 2006 vom Aufsichtsrat des beklagten Universitätsklinikums beschlossene Änderung der Anlage zur Satzung des Universitätsklinikums (Streichung der Poliklinik für Parodontologie) mangels der nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 7 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums E. der Universität E. (Universitätsklinikum E. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000, MBl. NRW. S. 729, (UKVO 2000) erforderlichen Genehmigung durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung unmittelbar wirksam geworden ist. Denn jedenfalls mit dem Beschluss des Aufsichtsrats vom 14. März 2008 über den Erlass der - nachfolgenden - Satzung des Universitätsklinikums E. , MBl. NRW. S. 351, (Satzung 2008) sind etwaige Fehler im vorhergehenden Satzungsänderungsverfahren geheilt. Denn der Aufsichtsrat setzte ausweislich der Regelung in § 13 der Satzung 2008 die Wirksamkeit seines Änderungsbeschlusses vom 1. November 2006 voraus und bestätigte damit den von ihm zu diesem Zeitpunkt geregelten Bestand an Klinika für die Zukunft als maßgeblich. Dass nach § 10 Satz 3 der Satzung 2008 nunmehr der Vorstand für die Änderung und Aufhebung von Abteilungen zuständig wurde, ist unerheblich. Denn diese Kompetenz wurde dem Vorstand erst mit Inkrafttreten der Satzung 2008 und damit zeitgleich mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Fortführung der Klinik in ihrem bisherigen Bestand übertragen. Zum anderen konnte der Kläger bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgehen, dass ihm das beklagte Universitätsklinikum mit dem Sektionsleitervertrag eine Stellung als Abteilungsleiter angeboten hatte. Für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte verstanden werden mussten. In diese Würdigung sind auch außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie für den Erklärungsempfänger erkennbar waren und einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 – III ZR 30/91 –, juris, Rdnr. 18, und Urteil vom 25. Februar 1999 – VII ZR 8/98 –, juris, Rdnr. 7. Nach dem Wortlaut des Ausschreibungstextes, der Sektionsleitervereinbarung sowie der sonstigen Begleitumstände ist davon auszugehen, dass weder die beklagte Universität noch das beklagte Universitätsklinikum dem Kläger eine Position als Leiter einer eigenständigen Klinik im Sinne einer Abteilung des Universitätsklinikums verschaffen wollten, weil es eine solche Position nicht gab, und dass dies dem Kläger auch klar war. Zwar mag sich der Kläger über die rechtlichen und praktischen Auswirkungen der organisatorischen Eingliederung der „selbstständigen“ Sektion für Parodontologie in die Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie im Zeitpunkt der Übernahme des Amtes bzw. des Vertragsschlusses keine Gedanken gemacht oder sich hierüber gar im Irrtum befunden haben, weil es für derartige Überlegungen angesichts des zeitgleich geschlossenen Kommissariatsvertrags für die Poliklinik keinen Anlass gab. Dass er wusste, dass der Bereich der Parodontologie keine Abteilung mehr war, sondern in die Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie eingegliedert war, steht zur Überzeugung der Kammer jedoch fest. Bereits in einer E-Mail vom 5. September 2008 hatte der Kläger gegenüber Prof. Dr. S. ausgeführt, er sei kein Anhänger einer strikten Trennung, wolle aber für den Fall eines Chefarztwechsels sicherstellen, dass er noch genügend kritische Masse habe, und zudem angefragt, ob im Fall dessen Pensionierung die Möglichkeit bestehe, die Gesamtabteilung weiterzuführen, woraufhin Prof. Dr. S. antwortete, nach seinem Ausscheiden könne die Gesamtleitung (W3) angeboten und jetzt vertraglich zugesagt werden. Dem entsprechend hat der Kläger in einer weiteren E-Mail vom 10. November 2008 Prof. Dr. S. gebeten in den künftigen Vertrag Folgendes einfließen zu lassen: „Übernahme der gesamten Abteilung (jetzige Abteilung für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde) nach Ihrer Pensionierung, ohne dass diese im Vorfeld zerschlagen wurde. (…) Ich möchte im selben Zusammenhang aber auch betonen, dass ich auch für die Zeit der kommissarischen Leitung eine enge Rücksprache mit ihnen vorhabe. (…) Dementsprechend würde ich meine Dienstbezeichnung sehen als „Leiter der Sektion für Parodontologie und stellvertretender Direktor der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Präventive Zahnheilkunde“ (wenn man denn die Abteilung so nennen möchte …)“. Unter dem 12. November 2008 hat der Kläger ebenfalls per E-Mail bei Prof. Dr. S. angefragt, ob es eine allgemeine Anmeldung in der Zahnklinik/Poliklinik gebe oder ob entsprechende Räumlichkeiten in der Parodontologie vorgehalten werden müssten. Er hat zudem eine auf den 1. Dezember 2008 datierte Vereinbarung mit Prof. Dr. S. betreffend seine Beteiligung an den von Prof. Dr. S. erwirtschafteten Privatliquidationserlösen unterzeichnet in der es heißt, die Beteiligung der nachgeordneten Mitarbeiter erfolge entsprechend der derzeitig in der „Abteilung für Zahnerhaltung, Parodontologie und Präventive Zahnheilkunde“ geltenden Regularien. Darüber hinaus ist ausweislich des hierüber erstellten Protokolls in dem Berufungsgespräch vom 19. Dezember 2008 zwischen den Beteiligten klargestellt worden, dass der Kläger während der Amtszeit von Prof. Dr. S. als Ärztlicher Direktor „die gesamte Abteilung kommissarisch“ leite und dass die Grundausstattung der Professur für Parodontologie ad personam zugesagt und damit vor Zugriff gesichert sei. Diese Wortwahl ist aber nur dann schlüssig, wenn man davon ausgeht, dass die Verhandlungen auf der Basis einer gegebenen Eingliederung der Sektion für Parodontologie in die damals noch offiziell als Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde bezeichnete Abteilung geführt wurden. In dem Vermerk über ein am 16. Dezember 2008 mit dem Kläger geführtes Gespräch zur Besetzung der W2-Professur für Parodontologie heißt es, dem Kläger „wird angeboten, dass er nach Ausscheiden von Herrn Professor S. die Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde übernimmt oder die jetzige Sektion Parodontologie als Einzelabteilung eingerichtet wird“. Soweit der Kläger bestreitet, diesen Vermerk bzw. das genannte Protokoll jemals erhalten zu haben, ist damit kein Anhaltspunkt dargetan, der zu Zweifeln an dem Inhalt der genannten Schriftstücke Veranlassung gäbe. Der Vermerk vom 16. Dezember 2008 ist im Original unterzeichnet von Prof. Dr. S. und Frau X. vom Dekanat; das Protokoll vom 19. Dezember haben neben Prof. Dr. S. unterschrieben der stellvertretende kaufmännische Direktor des beklagten Universitätsklinikums, der Dekan der medizinischen Fakultät und der Kanzler der beklagten Universität. Im Übrigen ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass dem Kläger zumindest das genannte Protokoll nicht nur mit E-Mail des Personaldezernats vom 22. Dezember 2008, sondern auch per Fax und mit Briefpost gemeinsam mit der vom Kanzler der beklagten Universität bereits unter dem 22. Dezember 2008 unterzeichneten Berufungsvereinbarung zugeleitet worden ist. Schließlich sei betreffend des Vorbringens, die Regelung in § 1 Nr. 4 der Sektionsleitervereinbarung über den Dienstvorgesetzten schließe es aus, dass Prof. Dr. S. ein Weisungsrecht gehabt habe, in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 5 LBG NRW darauf hingewiesen, dass diese Regelung keine Aussage darüber enthält, ob nach dem organisatorischen Aufbau der beklagten Universitätsklinik dem Kläger – sozusagen dem Dienstvorgesetzten vorgeschaltet – (noch) eine andere Person vorgesetzt war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 173 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.