Beschluss
11 L 5609/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0503.11L5609.17A.00
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 20. November 2017 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 18515/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. November 2017 anzuordnen, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zu verleihen. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides - hier der Abschiebungsandrohung - des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. November 2017 bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel, die es gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG allein rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen nur dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 71a Abs. 1 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung nach Nigeria auch im Übrigen gemäß §§ 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG rechtmäßig ist und dieser insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegenstehen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages (§ 71 AsylG) oder eines Zweitantrages (§ 71a AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG liegt vor, wenn ein Asylsuchender nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet beantragt, ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen. Ein Asylantrag, der sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, ist in einem anderen Mitgliedsstaat erfolglos abgeschlossen, wenn er entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG ist. Denn der Antragsteller hat in Griechenland - einem EU-Mitgliedstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten - bereits zumindest ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen. Nach der Auskunft der griechischen Behörden vom 7. September 2017 beantragte der Antragsteller dort erstmals am 00. April 2008 Asyl. Dieser Antrag wurde am 00. Januar 2009 abgelehnt, wogegen der Antragsteller am 00. Februar 2009 einen Rechtsbehelf („appeal“) einlegte. Am 00. Juli 2010 nahm er seinen Asylantrag zurück. Am 00. Dezember 2013 stellte er einen Folgeantrag, der am 00. Januar 2014 für zulässig befunden wurde. Am 00. März 2014 lehnten die griechischen Behörden seinen Folgeantrag und am 00. April 2014 seinen am 00. März 2014 eingelegten Rechtsbehelf („appeal“) ab. Den vom Antragsteller am 00. Dezember 2014 gestellten weiteren Folgeantrag prüften die griechischen Behörden mangels neuer Tatsachen nicht inhaltlich und stellten das Verfahren ein. Es bestehen im vorliegenden Einzelfall keine Bedenken, jedenfalls auf das in Griechenland auf den Asylantrag vom 00. Dezember 2013 durchgeführte und nach der zweiten Entscheidung vom 00. April 2014 erfolglos abgeschlossene Asylverfahren abzustellen. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob von einem Zweitverfahren nach § 71a AsylG nur gesprochen werden kann, wenn das zuvor in dem anderen Mitgliedstaat geführte Asylverfahren in Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt wurde. So VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 L 171/15.A -, juris; i.E. ebenso VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 -, juris; vgl. zum Meinungsstand VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris. Dafür spricht, dass die Einschränkungen, denen ein Folgeantrag i.S.d. Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) in Bezug auf die Prüfungsdichte des Begehrens unterliegt, auf der Annahme beruhen, dass alle an dem europäischen Asylsystem beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QualRL), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ) finden, beachten. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und 493/19, N.S. u.a. -, juris. Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, da selbst wenn man den Begriff des Zweitantrags in diesem Sinn einschränkt, ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG vorliegt. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sein Asylverfahren in Griechenland nicht nach den wesentlichen Verfahrensgarantien durchgeführt wurde, die insbesondere in der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU bzw. Richtlinie 2005/85/EG) vorgesehen sind. Auch die allgemein zugänglichen Erkenntnisse in Bezug auf Asylverfahren in Griechenland, die nach dem 7. Juni 2013 und damit nach der grundlegenden Reform des griechischen Asylsystems durch das Gesetz 3907/11 durchgeführt wurden, geben nichts für eine solche Annahme her. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris. Insbesondere wurden und werden Asylanträge, die nach dem 7. Juni 2013 in Griechenland gestellt wurden, nicht mehr wie vorher durch Polizisten entschieden, sondern von einer polizeiunabhängigen Asylbehörde nach einem persönlichen Interview des Asylbewerbers und unter Einschaltung eines Dolmetschers. Vgl. Asylum Information Database (aida), National Country Report, Greece aus Dezember 2013, S. 25 und vom 31. Juli 2014, S. 19; UNHCR, Observations on the current asylum system in Greece (December 2014), S. 25-27, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/54cb3af34.html. Die Anhörung wird vollständig schriftlich dokumentiert und die Gründe einer ablehnenden Entscheidung sind schriftlich niederzulegen. Vgl. Asylum Information Database (aida), National Country Report, Greece vom 31. Juli 2014, S. 25, 26, 32-35 Die vom EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S. v. Belgium and Greece) hinsichtlich der erheblich unterdurchschnittlichen Anerkennungszahlen geäußerten Bedenken am Asylverfahren Griechenlands lassen sich unter dem neuen Verfahrensrecht nicht mehr bestätigen. Zwar lag die Anerkennungsquote bei Verfahren nach dem neuen Asylverfahren weiterhin etwas unter dem europäischen Durchschnitt, betrug jedoch im Verwaltungsverfahren bereits 17,2 % Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und 7,6 % subsidiärer Schutz. Der UNHCR weist insofern insbesondere darauf hin, dass trotz der weiterhin überdurchschnittlich hohen Prozentzahl an abgelehnten Asylbewerbern die Zuerkennungszahlen für Syrer bei 99,5%, für Eritreer bei 79,7%, für Somalier bei 66%, für Afghanen bei 31,7 % und für Äthiopier bei 61,4% lägen (Stand: August 2014). UNHCR, Observations on the current asylum system in Greece (December 2014), S. 26, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/54cb3af34.html; VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris. Es ist auch davon auszugehen, dass der Asylantrag des Antragstellers bereits unter dem neuen Verfahrensrecht geprüft wurde. Denn zwar hat er seinen ersten Asylantrag am 00. April 2008 und damit zu einer Zeit gestellt, zu der durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des griechischen Asylverfahrens mit den Anforderungen der EMRK bestanden. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland, juris; VG Hannover, Urteil vom 5. Februar 2018 - 11 A 11248/17 -, juris. Er hat jedoch am 00. Dezember 2013 einen Folgeantrag gestellt, der als zulässig behandelt und inhaltlich erneut beschieden wurde. Aufgrund des im Jahr 2011 verabschiedeten neuen Gesetzes zur Reformierung des Asylsystems - Gesetz 3907/11 - werden alle nach dem 7. Juni 2013 gestellten Asylanträge nach dem neuen Verfahren bearbeitet. Vgl. Asylum Information Database (aida), National Country Report, Greece aus Dezember 2013, S. 11 f. Auch Folgeanträge, die nach diesem Stichtag gestellt werden, fallen unter das neue Verfahren. Vgl. Asylum Information Database (aida), National Country Report, Greece aus Dezember 2013, S. 38 f. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Asylantrag des Antragstellers nicht entsprechend der internationalen Vorgaben bearbeitet wurde und ihm erforderlicher Rechtsschutz nicht gewährt worden wäre. Der Umstand, dass seit 2011 nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, juris, Überstellungen von Asylbewerbern auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) nach Griechenland wegen systemischer Mängel im griechischen Asylsystem nicht mehr erfolgten, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris. Ein Teil dieser Mängel war - wie bereits dargelegt - durch die Einführung des neuen Verfahrensrechts bereits behoben. Weiter bestehende Mängel betrafen in erster Linie wegen der großen Zahl an Asylbewerbern den Zugang zum Verfahren, die Unterbringungs- und Versorgungssituation sowohl von Schutzsuchenden, aber auch und gerade anerkannten Flüchtlingen, und überlange Haftzeiten in Abschiebehaft bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Vgl. dazu Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf; VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris. Von diesen Mängeln bzw. den weiteren Folgen der in den Jahren 2015 und 2016 stark gestiegenen Flüchtlingszahlen ist der Antragsteller jedoch mangels einer Abschiebung nach Griechenland nicht (mehr) betroffen und diese haben keinen feststellbaren Einfluss auf das für ihn tatsächlich durchgeführte Asylverfahren. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Im Fall eines vom Bundesamt hier zu Recht angenommenen Zweitantrags besteht gemäß § 71a AsylG nur dann der Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland, wenn Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Ein weiteres Verfahren ist vorliegend schon deswegen nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Insoweit ist es zulässig, die Prüfung der Beachtlichkeit oder Relevanz des Folge- bzw. Zweitantrags auf das zu beschränken, was der Antragsteller als Wiederaufnahmegründe vorträgt, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, juris. Der Antragsteller hat vor dem Bundesamt allein sein - vermeintliches - Verfolgungsschicksal in Nigeria geschildert. Er hat weder dort noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren neue veränderte individuelle Umstände geltend macht, sondern sich allein auf ein im Zusammenhang mit seiner vorgetragenen Homosexualität beruhendes Erlebnis in Nigeria berufen. Ebenso wenig hat der Antragsteller neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt oder Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geltend gemacht. Der Abschiebungsandrohung stehen auch keine Abschiebungsverbote gemäß §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entgegen. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria aufgrund der von ihm vorgetragenen Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unterworfen werden wird oder ihm gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Denn der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er überhaupt aufgrund seiner behaupteten Homosexualität ausgereist ist. Die Behauptungen des Antragstellers hinsichtlich seiner Homosexualität sind widersprüchlich und nicht konsistent. Nachdem er im Rahmen der Anhörung vom 14. Dezember 2016 zunächst behauptet hat, in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund seiner Homosexualität Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, hat er diese Daten bei mehrfachen Nachfragen und Hinweisen auf seine Wahrheitsplicht zweifach abgeändert. So hat er nach dem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht zunächst nur das Jahr 2013 angegeben. Auf den Vorhalt des anhörenden Entscheiders, dass diese Angabe nicht stimmen könne, da er zu diesem Zeitpunkt bereits aus Nigeria geflohen gewesen sei, gab der Antragsteller nunmehr das Jahr 2008 an. Diese Jahreszahlangaben divergieren sowohl hinsichtlich der Häufigkeit der Übergriffe als auch in zeitlicher Hinsicht derart, dass der gesamten Darstellung des Antragstellers keinerlei Überzeugungskraft zukommt. Obwohl auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid bereits - im Hinblick auf andere Aspekte der Anhörung - auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers eingegangen ist, hat dieser im gerichtlichen Verfahren keine klarstellenden bzw. überhaupt keine Angaben zu der von ihm behaupteten Homosexualität gemacht. Gegen die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von einer Woche bestehen gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG keine Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.