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Beschluss

11 B 87/18

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Ein Asylantrag ist nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG einzuordnen, wenn das vorausgegangene Verfahren in einem sogenannten sicheren Drittstaat nicht nach den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt worden ist. • Systemische Mängel im Asylverfahren eines Drittstaats können die Einordnung dieses Staats als sicheren Drittstaat ausschließen; hierfür reichen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte die erheblichen strukturellen Mängel des Verfahrens aus.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Dublin‑Zweitantrag wegen Mängeln im griechischen Asylverfahren • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Ein Asylantrag ist nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG einzuordnen, wenn das vorausgegangene Verfahren in einem sogenannten sicheren Drittstaat nicht nach den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt worden ist. • Systemische Mängel im Asylverfahren eines Drittstaats können die Einordnung dieses Staats als sicheren Drittstaat ausschließen; hierfür reichen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte die erheblichen strukturellen Mängel des Verfahrens aus. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 21. Dezember 2017. Das Bundesamt wertete den am 31. Mai 2016 gestellten Asylantrag des Antragstellers als unzulässigen Zweitantrag nach § 71a AsylG, weil zuvor in Griechenland ein Asylverfahren durchgeführt und abgelehnt worden sei. Der Antragsteller macht geltend, das griechische Verfahren habe 2012 erhebliche Verfahrensmängel aufgewiesen, so dass nicht von einem ordnungsgemäßen Abschluss auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und ob Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs.1 AsylG anzusehen ist. Relevante Tatsachen sind die Verfahrenspraxis und Anerkennungsquoten in Griechenland 2012 sowie Berichte und Entscheidungen (u. a. EGMR M.S.S.) über systemische Mängel im griechischen Asylsystem. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt.1 VwGO i.V.m. 36 Abs.3 AsylG statthaft, weil die Klage im Regelverfahren keine aufschiebende Wirkung hat (§§ 80 Abs.2 Nr.3 VwGO, 75 Abs.1, 71a Abs.4, 36 Abs.1 AsylG). • Ernstliche Zweifel: Nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs.4, 36 Abs.4 AsylG ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der angegriffene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird. • Rechtsgrundlage des Bescheids: Das Bundesamt stützte den Bescheid auf §§ 29 Abs.1 Nr.5, 71a Abs.1 AsylG; nach § 71a Abs.1 AsylG ist ein Zweitantrag unzulässig, wenn zuvor in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen wurde. • Bedeutung des Konzepts sicherer Drittstaaten: Art.16a Abs.2 GG und § 26a AsylG setzen voraus, dass in dem Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK praktisch angewendet werden; der verfassungsrechtliche Leitgedanke erlaubt im Regelfall keine Individualbegründung gegen die Einstufung eines EU‑Mitgliedsstaates als sicher. • Ausnahmen wegen systemischer Mängel: Das Bundesverfassungsgericht gestattet enge Ausnahmen, etwa wenn der Drittstaat selbst zum Verfolgerstaat wird oder systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen, die einen effektiven Schutz nach Art.3 EMRK ausschließen. • Sachliche Feststellungen zum Einzelfall: Aufgrund von Entscheidungen und Berichten (EGMR M.S.S., aida‑Berichte, BMI‑Pressemitteilungen, Statistiken) zeigten sich 2012 in Griechenland erhebliche strukturelle Mängel (unzureichende Prüfung, mangelnde Dolmetscher, hohe Ablehnungsquoten), sodass nicht sichergestellt war, dass das Asylverfahren des Antragstellers den Anforderungen der Genfer Konvention und der EMRK entsprach. • Schlussfolgerung: Da nicht feststeht, dass das griechische Verfahren 2012 einen wirksamen Schutz gewährleistete, liegt kein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 71a Abs.1 AsylG vor; daher bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen. Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben. Das Gericht sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil das vorausgegangene Asylverfahren in Griechenland 2012 wegen erheblicher systemischer Mängel nicht als ordnungsgemäßer Abschluss in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs.1 AsylG anzusehen ist. Deshalb darf die Abschiebungsandrohung vorläufig nicht vollzogen werden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.