Beschluss
12 A 55/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme von Betreuungskosten für einen konkreten Platz in einer privatgewerblichen Tageseinrichtung folgt nicht aus § 24 SGB VIII; der Anspruch erstreckt sich nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, zumutbaren Tageseinrichtung.
• Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII ist auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot beschränkt und begründet keinen Anspruch auf Schaffung neuer oder nicht verfügbaren Plätze.
• Die örtliche Jugendhilfeplanung bestimmt in zulässiger Weise das vorgehaltene Angebot; Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen nur die Verfügbarkeit eines Platzes sicherstellen, nicht die Finanzierung von Plätzen in privatgewerblichen Einrichtungen, die nicht in der Planung aufgenommen sind.
• Eine selbstbeschaffte Platznahme gewährt nur unter den engen Voraussetzungen des Aufwendungsersatzes und nur bei Vorliegen des zugrundeliegenden Leistungsanspruchs Ersatz; verspätete Antragstellung kann schutzmindernd wirken.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für konkret gewählte privatgewerbliche Kita • Ein Anspruch auf Übernahme von Betreuungskosten für einen konkreten Platz in einer privatgewerblichen Tageseinrichtung folgt nicht aus § 24 SGB VIII; der Anspruch erstreckt sich nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, zumutbaren Tageseinrichtung. • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII ist auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot beschränkt und begründet keinen Anspruch auf Schaffung neuer oder nicht verfügbaren Plätze. • Die örtliche Jugendhilfeplanung bestimmt in zulässiger Weise das vorgehaltene Angebot; Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen nur die Verfügbarkeit eines Platzes sicherstellen, nicht die Finanzierung von Plätzen in privatgewerblichen Einrichtungen, die nicht in der Planung aufgenommen sind. • Eine selbstbeschaffte Platznahme gewährt nur unter den engen Voraussetzungen des Aufwendungsersatzes und nur bei Vorliegen des zugrundeliegenden Leistungsanspruchs Ersatz; verspätete Antragstellung kann schutzmindernd wirken. Die Eltern zweier Kinder verlangten von der örtlichen Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme der Betreuungskosten für Plätze in der privatgewerblichen Tageseinrichtung "Das L." in T. Die Kinder waren älter als drei Jahre und damit nach § 24 SGB VIII anspruchsberechtigt auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Beklagte hatte jedoch in ihrer Jugendhilfeplanung andere Einrichtungen vorgehalten, darunter zwei Montessori-Einrichtungen in Ortsnähe, und die Einrichtung "Das L." nicht in die Planung aufgenommen. Die Klägerinnen machten mit Verweis auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII sowie auf die Anerkennung privatgewerblicher Träger Ansprüche auf Finanzierung der besuchten Einrichtung geltend. Ein form- und fristgerechter Antrag wurde erst spät gestellt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufungszulassung wurde jetzt vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt. • Der bundesrechtliche Anspruch aus § 24 SGB VIII gewährt lediglich einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, nicht auf einen bestimmten, individualisierten Platz in einer konkret gewünschten Einrichtung. • Die Änderung der Wortlaute von § 24 durch die Neuregelung seit 1.8.2013 brachte keine inhaltliche Ausdehnung des Leistungsanspruchs; der Regelanspruch bleibt auf das vorgehaltene, geeignete Angebot gerichtet. • Nach § 5 Abs. 1 SGB VIII besteht ein Wunsch- und Wahlrecht, das aber durch § 5 Abs. 2 SGB VIII begrenzt ist, wenn die Erfüllung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde; das Wahlrecht bezieht sich nur auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot und nicht auf die Schaffung neuer Plätze. • Die örtliche Jugendhilfeplanung bestimmt das vorgehaltene institutionelle Angebot; Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen die Verfügbarkeit geeigneter Plätze sicherstellen, können aber nicht zur Durchsetzung von Plätzen in Einrichtungen verpflichtet werden, die nicht in der Planung sind oder deren Inanspruchnahme sie nicht durchsetzen können. • Die Anerkennung privatgewerblicher Träger im KiBiz bedeutet nicht automatisch eine öffentliche Förderung der betreffenden Einrichtung und begründet keinen individuellen Leistungsanspruch der Eltern auf Finanzierung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. • Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass ein Belegungsrecht zugunsten des Jugendhilfeträgers bestand oder dass die Bedarfsplanung fehlerhaft war; vielmehr war ein bedarfsgerechtes Angebot in angemessenem Umfang vorhanden. • Ein Anspruch auf Ersatz der selbst beschafften Aufwendungen setzt das Bestehen des materiellen Leistungsanspruchs voraus; zudem war die Antragstellung verzögert, was die Rechtsposition schwächt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten für die von ihnen gewählte privatgewerbliche Tageseinrichtung, weil der Anspruch aus § 24 SGB VIII nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, zumutbaren Tageseinrichtung gerichtet ist und nicht auf einen bestimmten Träger oder Platz. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII ist auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot beschränkt und rechtfertigt nicht die Finanzierung von Einrichtungen, die nicht Teil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Außerdem war kein durchsetzbares Belegungsrecht nachgewiesen und ein eigenständig ersatzfähiger Selbstbeschaffungsanspruch besteht nicht ohne zuvor bestehenden Leistungsanspruch; daher sind die Kosten der Klägerinnen nicht zu erstatten.