Beschluss
29 L 1272/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0523.29L1272.18A.00
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Leitsätze
Für einen Asylantragsteller, der im Zeitpunkt des ersten in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz minderjährig war, jedoch im Zeitpunkt der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, der dortigen Meldung als Asylsuchender und förmlichen Asylantragstellung volljährig war, ist der andere Mitgliedstaat nicht nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig.
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Asylantragsteller, der im Zeitpunkt des ersten in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz minderjährig war, jedoch im Zeitpunkt der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, der dortigen Meldung als Asylsuchender und förmlichen Asylantragstellung volljährig war, ist der andere Mitgliedstaat nicht nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 27. April 2018 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 3869/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: am 25. April 2018) gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Deutschland vorliegend nicht nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist danach der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung in Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11-, juris, Rdn. 60. Der Antragsteller ist kein Minderjähriger im Sinne des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. i) Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Nach seinen eigenen unwiderlegten Angaben wurde der Antragsteller am 1. Januar 2000 geboren. Demnach war er bereits im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet am 10. März 2018 über 18 Jahre alt und damit volljährig. Gleiches gilt denknotwendig für den Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchender und der förmlichen Asylantragstellung am 16. bzw. 22. März 2018. Soweit der Antragsteller demgegenüber unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2018 (Az. XII ZB 423/17) meint, die Bestimmung der Volljährigkeit richte sich gemäß Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nach dem in dieser Hinsicht unklaren Recht des Herkunftslandes mit der Folge, dass seine Volljährigkeit nicht feststehe, geht diese Annahme fehl. Denn die Dublin III-VO genießt als unmittelbar anwendbares Sekundärrecht der Europäischen Union im Sinne von Art. 288 UAbs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jedenfalls Vorrang vor dem deutschen Bundesrecht und damit auch vor der auf das guineische Recht verweisenden Regelung des § 7 EGBGB. Zum „Anwendungsvorrang“ des Unionsrechts aufgrund der verfassungsrechtlichen Ermächtigungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 24 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris (Lissabon); BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, juris (Solange II). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller bereits im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Italien am 1. Juli 2016 volljährig war. Denn bei der Bestimmung der Minderjährigkeit ist – abweichend von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO – nicht auf die Situation abzustellen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. So auch VG Minden, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 10 L 820/14.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 - 13 L 1014/16.A -, juris; a.A. OVG Saarland, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 313/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 17a L 1517/15.A -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 - 5 L 15/15.A -, juris; VG München, Urteil vom 13. Juni 2016 - M 24 K 14.50347 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2016 - 12 K 8138/16.A -, juris. Zwar spricht der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO dafür, auf den Zeitpunkt des ersten in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. EuGH, Urteile vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris, Rdn. 50; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ C‑19/08 -, juris, Rdn. 34; EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2009 - C-403/09 -, juris, Rdn. 33. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist der Minderjährigenschutz. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die eine besonders gefährdete Personengruppe bilden, soll sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinziehen, so dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind, VG Minden, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 10 L 820/14.A -, juris, Rdn. 18 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11-, juris, Rdn. 55. Auch erfordert die Berücksichtigung des Kindeswohls besondere Schutzvorkehrungen und Hilfestellungen bei der Bearbeitung des Asylantrags eines Minderjährigen (vgl. etwa Art. 12 Abs. 3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, Erwägungsgrund 13 der Dublin III-VO sowie Art. 6 Dublin III-VO). Das Kriterium der Minderjährigkeit dient demnach allein dem Schutz des Minderjährigen, so dass es – auch mit Rücksicht auf die nicht gewünschte Bevormundung eines erwachsenen Antragstellers – nur so lange von Relevanz sein kann, wie es tatsächlich erfüllt ist. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller – wie hier – nicht mehr in diese schutzbedürftige Gruppe der Minderjährigen hineinfällt, besteht kein Grund mehr dafür, ihn gesondert zu behandeln und von dem Überstellungsverfahren auszunehmen. Dies gilt auch unter Gleichheitsgesichtspunkten im Sinne von Art. 20 und 21 der EU-GR-Charta. Käme es für die Bestimmung der Minderjährigkeit auf die Situation an, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, wäre eine Ungleichbehandlung von zwei volljährigen Asylantragstellern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, zu besorgen. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa ein 18-jähriger Asylantragsteller als weniger schutzwürdig zu behandeln ist, als ein 20-jähriger, der mit 17 Jahren seinen ersten Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 - 13 L 1014/16.A -, juris, Rdn. 63. Nach diesen Maßstäben ist Italien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III‑VO für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 13. März 2018 ergeben, dass sich der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Italien aufgehalten und dort am 1. Juli 2016 einen Asylantrag gestellt hat. Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist ist und der Tag des illegalen Grenzübertritts zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag. Dies deckt sich mit seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 28. März 2018, wonach er im Juli 2016 von Libyen kommend nach Italien eingereist sei und dort seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Die damit nach Art. 13 Dublin III‑VO für Italien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 23. April 2018 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am 29. März 2018 dort eingegangen ist. Italien hat hierauf nicht regiert, so dass gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO seit Ablauf des 12. April 2018 davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Antragstellers begründet. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die fingierte Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Italien liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, juris, Rdn. 11. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Italien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 6 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien nach sich ziehen könnten. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Az. 29217/12 (Tarakhel . /. Schweiz), kann der Antragsteller als alleinstehender junger Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien stehen nach Auffassung des EGMR – anders als diejenigen in Griechenland – für sich genommen einer Rückführung von Asylbewerbern dorthin gerade nicht entgegen, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Az. 29217/12 (Tarakhel . /. Schweiz), juris, Rdn. 114 f. und Entscheidung vom 13. Januar 2015, Az. 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande), juris, Rdn. 35 (in englischer Sprache). Im Falle eines jungen männlichen Asylbewerbers sieht der EGMR gerade keine Grundlage für die Vermutung, ihm drohe im Falle der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, Az. 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande), juris (in englischer Sprache). Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) kommt nach umfangreicher Auswertung von Erkenntnissen zu den Verhältnissen in Italien zu der Überzeugung, dass nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ein allein stehender junger männlicher Asylbewerber im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. Urteile vom 19. Mai 2016, ‑ 13 A 516/14.A ‑ Rdn. 70 ff., m.w.N., vom 21. Juni 2016 ‑ 13 A 604/16.A ‑ Rdn. 46 ff., vom 6. Juli 2016 ‑ 13 A 1476/15.A ‑, Rdn. 103 ff., vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2302/15.A ‑ Rdn. 46 ff. und vom 18. Juli 2016 ‑ 13 A 1859/14.A ‑ Rdn. 57 ff. m.w.N. sowie Beschluss vom 16. Februar 2017 ‑ 13 A 316/17.A ‑, sämtlich bei NRWE. Diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht auch auf Asylbewerber mittleren Lebensalters oder mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen (z.B. koronare Drei-Gefäßerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt mit Stenosen und Stentversorgung, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung) erstreckt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2132/15.A ‑, juris; Urteil vom 24. August 2016 ‑ 13 A 63/16.A -, juris; Urteil vom 22. September 2016 ‑ 13 A 2448/15.A ‑, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 ‑ 1 B 121/16 ‑, juris. Dem schließt sich das erkennende Gericht unter Verweis auf die in den Urteilen im Einzelnen ausgeführten Erwägungen des OVG NRW an. Auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über Aufnahmebedingungen in Italien, Stand August 2016, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, insbesondere zur Unterbringungssituation, S. 28 ff., sowie der AIDA-Länderreport Italien, 2016 update, herausgegeben im Februar 2017 von ECRE (European Council on Refugees and Exiles), abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, bieten keinen Anlass, dies anders einzuschätzen. Auch das Vorbringen des Antragstellers, Dublin-Rückkehrer müssten in Italien auf der Straße schlafen, es gebe in Italien keine medizinische Versorgung und man könne dort nicht die Schule besuchen, vermag mangels hinreichender Substantiierung nicht das Vorliegen eines flächendeckend defizitären Asylsystems in Italien zu begründen. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe starke Schmerzen und ein Kribbeln im Bereich des Herzens sowie Husten, bei dem er nicht richtig abhusten könne, ist nicht hinreichend dargetan, um welche Erkrankungen es sich handelt. Er hat weder ärztliche Atteste noch sonstige Nachweise vorgelegt, aus denen die Art und/oder die Schwere einer etwaigen Erkrankung hervorgehen. Unterstellt, der Antragsteller leide an einer Herz- Lungenerkrankung, würde auch dies eine Überstellung nach Italien nicht als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, da die notwendige medizinische Versorgung nach den vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls gewährleistet wäre (siehe bereits oben). Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rdn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris, Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris, Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rdn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, m.w.N. Anhaltspunkte für derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht gegeben. Insbesondere führen die von dem Antragsteller geltend gemachten körperlichen Beschwerden aus den oben genannten Gründen nicht zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.