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Urteil

18 K 14056/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0607.18K14056.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1987, 00.00.1988, 00.00.2015 bzw. 00.00.2017 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Die Kläger zu 1.-3. reisten am 17. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Mai 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag (Aktenzeichen: 0000000 – 423). In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 4. November 2016 gaben die Kläger zu 1. und 2. an, vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in L. gelebt zu haben. Die Klägerin zu 2. sei im Iran aufgewachsen und lebe seit ihrer Hochzeit mit dem Kläger zu 1. in Afghanistan. Sie habe im Iran das Abitur gemacht und eine Friseurausbildung abgeschlossen. In diesem Beruf habe sie jedoch nie gearbeitet, sondern sei nach ihrer Heirat Hausfrau gewesen. Der Kläger zu 1. habe das Abitur gemacht und danach Wirtschaftswissenschaften studiert. Im Anschluss habe er bei unterschiedlichen Unternehmen in L. in der Finanzabteilung gearbeitet. Zuletzt habe er ein eigenes Computergeschäft gehabt. Dieses habe er aus Anlass der Ausreise verkauft; das Geld dafür habe er noch nicht erhalten. In L. hätten die Kläger ein eigenes Haus gehabt, das sie vor der Ausreise vermietet hätten. Für ihre Flucht hätten sie ca. 9.000 € bezahlt, das seien ihre Ersparnisse gewesen. Von der Familie des Klägers zu 1. sei lediglich noch die Großfamilie in Afghanistan. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwestern befänden sich in Deutschland. Die Klägerin zu 2. habe keine Familie in Afghanistan. Ihre Mutter, zwei Schwestern sowie zwei Brüder hielten sich im Iran auf. Befragt zu seinen Asylgründen gab der Kläger zu 1. an, er habe zwei Gründe. Zum einen habe im Juni 2015 ein Mann seine Schwester heiraten wollen. Das habe die Familie jedoch abgelehnt, weil sie minderjährig gewesen sei. Daraufhin sei es zu Bedrohungen gekommen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Kläger zu 1. explizit, danach habe er nie wieder etwas von dem Mann gehört. Zum anderen sei er zweimal von bewaffneten Unbekannten entführt worden, und zwar am 29. August 2015 und am 10. September 2015. Das erste Mal sei er in ein Auto gezogen und auf den Hinterkopf geschlagen worden, wobei er bewusstlos geworden sei. Als er aufwachte, habe er sich allein in einer Grube befunden, aus der er habe herausklettern können. Ein telefonisch benachrichtigter Freund habe ihn dann abgeholt. Beim zweiten Mal sei sein Auto angehalten worden und er sei in das Auto der Entführer gezwungen worden. Dieses Mal hätten die Entführer mit ihm gesprochen und ihm gesagt, er würde nicht umgebracht werden, er solle lediglich einen Auftrag für sie erfüllen, und zwar zwölf Pistolen besorgen. Nach einer entsprechenden Drohung habe er zugestimmt. Dann habe man innerhalb der Familie Rat gehalten und beschlossen, dass die Familie dort nicht mehr sicher sei. Man habe sich dann für einen Monat im Haus eines Freundes versteckt. Auch habe er über diesen Freund einen Brief an das Innenministerium geschrieben. Er vermute, dass hinter den Entführungen sein Onkel stecke. Dieser sei Mitglied der Taliban. Der Kläger zu 1. vermute, dass sein Onkel gewollt habe, dass er mit ihm zusammenarbeite. Der Onkel habe jedoch weder persönlich etwas von ihm verlangt noch hätten die Entführer im Namen des Onkels gehandelt. Seinen Onkel habe er vor drei Jahren kurz auf einer Veranstaltung gegrüßt, sonst habe er keinen Kontakt zu ihm. Die Klägerin zu 2. gab an, wegen der Probleme der Familie ihres Mannes ausgereist zu sein. Der Asylantrag der Klägerin zu 4. galt aufgrund einer entsprechenden Anzeige durch die Ausländerbehörde am 19. Mai 2017 als bei dem Bundesamt gestellt (Az. 0000000 – 423). Ein gesonderter Vortrag durch die Kläger erfolgte nicht. Mit Bescheiden vom 16. November 2016 (Kläger zu 1.-3.) bzw. vom 6. Oktober 2017 (Klägerin zu 4.) lehnte das Bundesamt jeweils die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte ab. Auch den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG erkannte es nicht zu. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf und befristete die Wirkungen der Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diese, vom Bundesamt am 16. November 2016 (Kläger zu 1.-3.) bzw. am 9. Oktober 2017 (Klägerin zu 4.) zur Post gegebenen Bescheide haben die Kläger zu 1.-3. am 28. November 2016 unter dem Aktenzeichen 18 K 14056/16.A und die Klägerin zu 4. am 24. Oktober 2017 unter dem Az. 18 K 17387/17.A Klagen erhoben, die unter dem Aktenzeichen 18 K 14056/16.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Die Kläger tragen durch ihren Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vor, sie seien in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden. Grund für die Verfolgung sei das Verlangen eines Taliban zur Zwangsverheiratung einer Schwester des Klägers zu 1. gewesen. Wegen dieses Sachverhalts sei der Mutter des Klägers zu 1. und seinen Geschwistern mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ferner habe der Onkel des Klägers zu 1. 2016 eine weitere Einführung eines Familienangehörigen veranlasst, welcher nur gegen Zahlung eines Lösegeldes freigekommen sei. Wegen der ausführlichen Befragung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2016 bzw. vom 6. Oktober 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, ihnen hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2016 bzw. vom 6. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. 1. Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG (nur) ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die vorgenannten Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dies zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen der Kläger weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren vor ihrer Ausreise aus Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sind, noch dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würden. Dies gilt zunächst betreffend die Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Hazara. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt sich hieraus unter dem Aspekt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG nicht ableiten. Die Lage der während der Taliban-Herrschaft verfolgten Hazara, deren Bevölkerungsanteil landesweit ca. 10 % beträgt, hat sich grundsätzlich verbessert. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 10. Soweit Einzelfälle von Entführungen oder ähnliche Übergriffe bekannt geworden sind, genügt dies mit Blick auf die für eine Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016 - 13 A 2588/15.A -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.); vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 126/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG München, Urteil vom 15. Mai 2018 - M 26 K 17.35154 -, juris, Rn. 18; VG Augsburg, Urteil vom 30. November 2016 ‑ 5 K 16.31724 -, juris, Rn. 31 f. sowie VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 - W 1 K 16.31834 -, juris, Rn. 19. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch nicht in Betracht, soweit die Kläger sich zum einen auf Bedrohungen wegen einer in Afghanistan drohenden Verheiratung einer Schwester des Klägers zu 1. und zum anderen auf Probleme des Klägers zu 1. mit seinem Onkel berufen. Insoweit ist jeweils bereits nicht ersichtlich, dass diese Problematiken für die Kläger an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. 2. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nichtstaatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG). Darüber hinaus ist auch insoweit relevant, inwieweit Schutz durch den bzw. in dem Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG). a) Dass den Klägern in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) droht, ist nicht ersichtlich. Auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht ihnen ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG von einer unmenschlichen Behandlung insbesondere dann auszugehen, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), NVwZ 2005, 303. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413. Im Hinblick auf die Prognose eines ernsthaften Schadens muss demjenigen, der in seinem Heimatland (noch) keinen derartigen Schaden erlitten hat, bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr ein solcher Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Demgegenüber wird ein Schutzsuchender, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden erlitten hat, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die - durch stichhaltige Gründe widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Insoweit greift Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 20. Gemessen daran steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägern im Falle der Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht. Soweit die von den Klägern geltend gemachten Bedrohungen im Zusammenhang mit einer jüngeren Schwester des Klägers zu 1. betroffen sind, die ein Mann gegen den Willen der Familie des Klägers zu 1. habe heiraten wollen, liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass sich eine frühere - unterstellte - Schädigung bei einer Rückkehr nicht wiederholt. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine in diesem Zusammenhang bestehende Gefahr insbesondere für den Kläger zu 1. im Zeitpunkt der Ausreise überhaupt noch bestand. Denn der Kläger zu 1. hat in seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, von dem Mann namens B. S. C. später nicht mehr bedroht worden zu sein und auch nie wieder etwas von ihm gehört zu haben. Darüber hinaus würde eine Rückkehr der Kläger nach Afghanistan ohne die betreffende Schwester des Klägers zu 1. stattfinden, der ebenso wie ihrer Mutter und zwei weiteren Geschwistern mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Weitere Versuche des Herrn C. , die Schwester des Klägers zu 1. zu heiraten, im Rahmen derer Schäden für die Person des Klägers zu 1. zu befürchten wären, sind vor diesem Hintergrund auszuschließen. Auch die von dem Kläger zu 1. geschilderten Entführungen gebieten die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG nicht. Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag ‑ obwohl sich im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2016 Ungereimtheiten zum Teil auflösen ließen - nicht vollständig plausibel und nachvollziehbar. So hat der Kläger zu 1. bei dem Bundesamt hinsichtlich seiner ersten Entführung mehrfach von einer Grube gesprochen, in der er sich wiederfand und aus der er hinausgeklettert sei. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Ort trotz entsprechender Nachfrage lediglich als Wüste beschrieben, in der es sehr trocken gewesen sei und in der er ungeschützt gelegen habe. Erst auf entsprechenden Vorhalt hat er angegeben, es habe sich um eine leichte Vertiefung gehandelt. Nicht bis ins letzte nachvollziehbar ist ferner, dass die Mutter des Klägers zu 1. in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt als Grund für die Ausreise ausschließlich die Bedrohungen im Zusammenhang mit der von einem Dritten beabsichtigten Heirat ihrer Tochter, der Schwester des Klägers zu 1., geschildert und die Entführungen des Klägers zu 1. (ihres ältesten Sohnes) mit keinem Wort erwähnt hat - obgleich der Kläger zu 1. seinerseits angegeben hat, nach den zwei Entführungsversuchen habe man sich mit der Familie beraten und beschlossen, das Land zu verlassen. Schließlich steht - selbst nach den Angaben des Klägers zu 1. - weder fest oder bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Onkel des Klägers zu 1. hinter den Entführungen steckt noch ist ein nachvollziehbares Motiv des Onkels ersichtlich. Dies sind gleichzeitig Aspekte, die - im Falle einer unterstellten (Vor-)Schädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG - stichhaltige Gründe dafür sind, dass die Wiederholungsvermutung widerlegt ist. Insoweit fußt die Vermutung des Klägers zu 1., sein Onkel stecke hinter den Entführungen, allein auf der Überlegung, sein Onkel sei der einzige, mit dem er jemals Streit gehabt habe. Objektive Anhaltspunkte für die Verantwortlichkeit des Onkels für die Entführungen konnte er weder benennen noch sind diese sonst ersichtlich. Insbesondere haben die Entführer nach den Angaben des Klägers zu 1. etwa nie gesagt, dass sie im Auftrag des Onkels des Klägers zu 1. handeln. Auch das Motiv des Onkels des Klägers zu 1., das letzterer hinter den Entführungen vermutet, ist nicht plausibel. Hier hat der Kläger zu 1. noch bei dem Bundesamt angegeben, er vermute, sein Onkel wolle, dass er mit ihm zusammen arbeite, es gehe um Geld und Verbindungen zu den Taliban. Dagegen hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er glaube, sein Onkel wolle, dass er etwas Illegales tue, damit er ins Gefängnis komme. Warum das die Absicht des Onkels sein soll, konnte der Kläger zu 1. dagegen nicht erklären. Gründe hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Gründe für die zwischen dem Kläger zu 1. und seinem Onkel seit längerem bestehenden Streitigkeiten aus Sicht des Onkels des Klägers zu 1. entfallen sein dürften, weil der Onkel das Erbe nach den Angaben des Klägers zu 1. an sich gerissen habe. Hinzu kommt, dass das Verhalten des Klägers zu 1. betreffend die Verdächtigung seines Onkels auch (im Übrigen) in sich nicht schlüssig ist. Insoweit habe der Kläger zu 1. zwar einerseits mit Blick auf die Entführungen ein - im Übrigen undatiertes - Schreiben an das Innenministerium verfasst und nach seinen Schilderungen auch noch eine ganze Zeit damit verbracht, auf eine Reaktion auf dieses Schreiben zu warten. Andererseits habe er in diesem Schreiben nicht die Person seines Onkels erwähnt, sondern von unbekannten Entführern gesprochen - und so die von ihm eigentlich begehrten Ermittlungen zumindest nicht gefördert. Nicht geklärt werden konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auch, wohin das Ministerium eine Antwort habe senden sollen, wo ihm die neue Adresse des Klägers nach dessen Angaben nicht bekannt gewesen sei. Soweit der Kläger zu 1. im weiteren angegeben hat, die Anzeige sei von einem Freund gemacht worden, der das Ganze dann auch überwacht habe, geht dies aus der von dem Kläger zu 1. vorgelegten schriftlichen Anzeige, die als Absender ausschließlich seinen eigenen Namen nennt, nicht hervor. Vor dem Hintergrund, dass danach weder der Verursacher der von dem Kläger zu 1. geltend gemachten Entführungen noch ein entsprechendes Motiv ersichtlich sind, kann auch eine entsprechende Wiederholungsprognose nicht getroffen werden. b) Kommt danach die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer für den Kläger zu 1. zu erwartenden Schädigung aufgrund individueller unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht in Betracht, gilt gleiches - für alle Kläger - mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse. Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) den Wortlaut des Art. 3 EMRK aufgreift und im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR zu dieser Vorschrift anerkannt ist, dass in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen können, wenn - nach der Diktion des EGMR - diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25 unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - (Sufi und Elmi), NVwZ 2012, 681, scheidet ungeachtet der diesbezüglichen Beurteilung der Verhältnisse in Afghanistan die Zuerkennung subsidiären Schutzes bereits aus Rechtsgründen aus. Denn gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ist Voraussetzung, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der dort genannten Akteure ausgehen muss. Eine solche Zurechnung ist mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan jedoch nicht anzunehmen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 87. Die mit dieser rechtlichen Ausgestaltung einhergehende Verknüpfung von Schaden und Verursachern ist ihrerseits zum einen mit den Vorgaben des Art. 15 Buchst. b) Richtlinie 2011/95/EU vereinbar, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 der genannten Richtlinie. Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, Rn. 74 unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 ‑ 34 K 197.16 A -, juris, Rn. 54; VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 156/16 -, juris, Rn. 51. Sie ist zum anderen auch mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht zu beanstanden. Soweit in ganz außergewöhnlichen Fällen auch allgemeine humanitäre Verhältnisse geeignet sind, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken, ist ein diesbezüglicher Ausschluss der Zuerkennung subsidiären Schutzes unschädlich, weil eine Schutzgewährung über das bundesrechtliche Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgt. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 156/16n -, juris, Rn. 52. c) Auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Gunsten der Kläger nicht geboten. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift, die unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen ist, muss ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen. Insoweit müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie etwa für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend ist. Innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte bzw. vereinzelt auftretende Gewalttaten genügen diesen Anforderungen in der Regel nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - juris, Rn. 23 sowie BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris, Rn. 21. Soweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson Voraussetzung ist, ist der Schutztatbestand zunächst für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Bei Bedrohungen, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, bedarf es einer Individualisierung der Gefahr. Insoweit erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138. Eine solche Individualisierung kann einerseits aus persönlichen Umständen (sogenannte gefahrerhöhende Umstände) und andererseits aus einer außergewöhnlichen Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren. Eine solche Zuspitzung ist anzunehmen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, Juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 14 = BVerwGE 134, 188. Für die Einschätzung, ob ein solcher Grad willkürlicher Gewalt erreicht ist, bedarf es der Feststellung der Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Hierzu ist die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu ermitteln. Sodann ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 24. Diese wertende Gesamtbetrachtung ist allerdings dann entbehrlich, wenn das quantitativ festgestellte Opferrisiko so gering ist, dass es von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt ist. Hiervon ist jedenfalls bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko in Höhe von 1:800 auszugehen (was einer prozentualen Wahrscheinlichkeit von 0,125% entspricht). BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 23 i.V.m. Rn. 22. Dabei ist das Opferrisiko durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der zivilen Opfer pro Jahr in dem betreffenden Gebiet und der Gesamteinwohnerzahl der Region zu ermitteln und bleibt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle (rechnerisch) zunächst außer Betracht bzw. erlangt (erst) im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung Bedeutung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30285 -, juris, Rn. 27. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der erforderlichen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Betreffenden erstreckt, in die sie typischer Weise zurückkehren würden. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG finden könnten. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 17 f. = BVerwGE 134, 188. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Kläger nicht gerechtfertigt. Die Sicherheitslage hat sich in L. trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilperson unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und individuell gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle richteten sich und richten sich auch weiter im Wesentlichen gegen die afghanischen Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, die ausländischen Einsatztruppen und deren Einrichtungen bzw. deren örtlichen Umkreis sowie weitere Personengruppen oder Orte mit bestimmten, auf die Kläger nicht zutreffenden Merkmalen. Soweit mit Blick auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle sich auch speziell für L. eine Verschlechterung der Sicherheitslage abzeichnet(e), liegt das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, immer noch weit unterhalb der Schwelle rechtlich beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass diese Schwelle jedenfalls bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko in Höhe von 1:800 (was einer prozentualen Wahrscheinlichkeit von 0,125% entspricht) deutlich nicht überschritten ist, BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 23 i.V.m. Rn. 22, in Anbetracht der für die Provinz L. vorliegenden Zahlen von 1.831 zivilen Opfern, UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, Tabelle S. 67 (Spalte: Total Civilian Casualities), bei einer zu berücksichtigenden Gesamtbevölkerung von ca. 4,4 Millionen Einwohnern, EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 153 (andere Schätzungen gehen von ca. 7 Millionen Einwohnern allein in der Stadt Kabul aus, was die Wahrscheinlichkeit noch verringerte), was einer Quote von 1:2.403 entspricht, selbst bei Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer. Vgl. auch VG Bayreuth, das unter Zugrundlegung der entsprechenden Zahlenquellen für das erste Halbjahr 2017 (sogar) unter Einbeziehung der nicht-konfliktbasierten Vorfälle für (die Provinz) Kabul eine auf das gesamte Jahr hochgerechnete Wahrscheinlichkeit von 0,0155% nennt, Urteil vom 30. August 2017 - B 6 K 17.30573 -, juris, Rn. 42. Diese Einschätzung wird auch getragen durch die aktuelle Lagebeurteilung durch das Auswärtige Amt. Danach liege die Bedrohungslage für Zivilisten speziell in L. mit 4 zivilen Opfern auf 10.000 Einwohnern im Jahr 2017 (was einer Quote von 1:2.500 entspricht) leicht über dem landesweiten Durchschnitt, war aber dennoch weniger angespannt als in der südlichen oder östlichen Region. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 19. Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für die Kläger nach deren Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Einer erhöhten Gefährdung unterliegen etwa Journalisten, Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 (Stand: Mai 2018), S. 19. Die Kläger gehören keiner dieser oder anderer besonders gefährdeter Personengruppen an. Ferner sind die von dem Kläger zu 1. geltend gemachten Entführungen nicht als Aspekte anzusehen, die es rechtfertigen würden, den Kläger zu 1. als bereits von sicherheitsrelevanten Vorfällen Betroffenen anzusehen. Das folgt jedenfalls aus dem Umstand, dass nach den obigen Ausführungen die Hintergründe und Motivationen für die behaupteten Entführungen völlig unklar sind und der Kläger zu 1. selbst von einem rein privaten Motiv ausgeht. Auch dass der Kläger zu 1. in Afghanistan zum Teil mit ausländischen Firmen zusammengearbeitet hat, hat in diesem rechtlichen Zusammenhang keine Bedeutung. Denn er hat nicht ansatzweise geltend gemacht, deswegen jemals Probleme gehabt zu haben. 3. Scheidet die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus, gilt gleiches für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betroffen ist, soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allerdings grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit besteht eine Sperrwirkung und sollen im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG allein individuelle Gefahren berücksichtigt werden. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 37. Da mit Blick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (derzeit) nicht existiert, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen dieser allgemeinen Verhältnisse grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Befugnis der Rechtsprechung, ausnahmsweise die mit §§ 60 Abs. 7 Satz 5, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffene Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unbeachtet zu lassen, besteht nur insoweit, als dies der effektive Schutz der Grundrechte des Ausländers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert. In diesem Sinne ist im Wege einer verfassungskonformen Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz (nur) dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere der dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der damit zusammenhängenden Versorgungslage, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dabei hängt die Qualifizierung als extreme Gefahr wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Insoweit müssen die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38 und 40. Nach diesem Maßstab ist die Annahme eines Abschiebungsverbots angezeigt, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23/10 -, juris, Rn. 22. Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 40. Mit Blick auf den Prognosemaßstab ist zu fordern, dass dem Ausländer die Gefahren nicht nur mit einer beachtlichen, sondern mit einer hohen Wahrscheinlichkeit drohen. Ferner müssen sich die Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren und sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38. Gemessen daran ist die Annahme eines in der Person der Kläger bestehenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ergebnis nicht geboten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei Familien mit minderjährigen Kindern um eine grundsätzlich verletzliche Personengruppe handelt. Im Falle der Kläger ist jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Prognose gerechtfertigt, dass sie in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum zu sichern. Das gilt maßgeblich mit Blick auf folgende Umstände: Bei den Klägern zu 1. und 2. handelt es sich um ein für afghanische Verhältnisse gebildetes Ehepaar. Beide verfügen über das Abitur. Die Klägerin zu 2. hat eine Friseurausbildung abgeschlossen. Der Kläger zu 1. hat ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an einer Privatuniversität in L. abgelegt. Er hat bereits vor seiner Ausreise erfolgreich auf der Grundlage dieses Studiums gearbeitet, und zwar zunächst in verschiedenen Unternehmen in der Finanzabteilung und zuletzt als selbstständiger Betreiber eines Computergeschäfts. Nach den Angaben des Klägers zu 1. in der Anhörung bei dem Bundesamt konnte die Familie von den diesbezüglichen Einkünften sehr gut leben. Es ist zu erwarten, dass es dem Kläger zu 1. nach der Rückkehr nach Afghanistan gelingt, in diesem oder einem ähnlichen Bereich erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so die finanzielle Versorgung der Familie sicherzustellen. Hinzu kommt, dass ihm gegen Dritte aus Verkäufen seines Geschäfts bzw. des Inventars seines Geschäfts noch Zahlungsansprüche zustehen, die er bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgen kann. Keineswegs aussichtslos erscheint diese Möglichkeit jedenfalls für den noch ausstehenden Verkaufspreis für das Geschäft an sich in Höhe von 16.500,- Dollar. Denn das Geschäft hat der Kläger zu 1. nach eigenen Angaben an eine Person verkauft, die in dem gleichen Marktgebäude ein Computergeschäft gehabt habe, in dem sein Geschäft sich auch befunden habe. Schließlich gehört den Klägern ein – derzeit vermietetes – Haus in L. , so dass sie die Möglichkeit haben, dort ihr Obdach zu nehmen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Die hier allein in Betracht kommende Regelung des Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Insoweit darf nach Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Soweit allgemeine Gefahrenlagen betroffen sind, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn - nach der Diktion des EGMR - diese humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Das könne der Fall sein, wenn bzw. soweit die schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen und nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen. Dabei ist die Verletzbarkeit des Betroffenen für Misshandlungen ebenso zu berücksichtigen wie seine Fähigkeit, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Eine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen geht damit nicht einher. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25 unter Berufung auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - (Sufi und Elmi), NVwZ 2012, 681. Ungeachtet der o.g. weiteren Voraussetzungen ist vor dem Hintergrund, dass es den Klägern nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraussichtlich gelingen wird, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan dort - gegebenenfalls nach Überwindung einer etwas schwierigeren Anfangsphase - ein wirtschaftlich auskömmliches Leben zu führen, die Annahme, dass die humanitären Bedingungen in Afghanistan ihrer Abschiebung zwingend entgegenstehen, nicht gerechtfertigt. Insoweit besteht entsprechend den obigen Erwägungen nicht die Befürchtung, sie könnten ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht in einem hinnehmbaren Maß sichern. Die Abschiebungsandrohung findet schließlich ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Betroffene die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht erfüllt. Die Kläger sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die übrigen Voraussetzungen erfüllen die Kläger - wie dargelegt - ebenso nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.