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Urteil

B 14 AS 90/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Prüfung des Schonvermögens nach § 12 Abs.3 SGB II ist auf die Gesamtwohnfläche des im Alleineigentum stehenden Hauses abzustellen, nicht nur auf die vom Leistungsberechtigten tatsächlich bewohnte Wohnung. • Das SGB II berücksichtigt bei der Angemessenheit der Wohnfläche nicht die bloße Mitbewohnerschaft von Angehörigen in einem eigenen Haushalt; eine Einbeziehung kommt nur bei Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft in Betracht. • Weicht die Regelung des SGB II im Ergebnis von der des SGB XII ab und würde dadurch im Einzelfall unbillige Härten entstehen, kann die Härteklausel des § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 Alt.2 SGB II greifen; insoweit sind wirtschaftliche Verhältnisse der mitwohnenden Angehörigen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit des selbstgenutzten Hausgrundstücks und Härtefallprüfung nach §12 SGB II • Bei Prüfung des Schonvermögens nach § 12 Abs.3 SGB II ist auf die Gesamtwohnfläche des im Alleineigentum stehenden Hauses abzustellen, nicht nur auf die vom Leistungsberechtigten tatsächlich bewohnte Wohnung. • Das SGB II berücksichtigt bei der Angemessenheit der Wohnfläche nicht die bloße Mitbewohnerschaft von Angehörigen in einem eigenen Haushalt; eine Einbeziehung kommt nur bei Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft in Betracht. • Weicht die Regelung des SGB II im Ergebnis von der des SGB XII ab und würde dadurch im Einzelfall unbillige Härten entstehen, kann die Härteklausel des § 12 Abs.3 Satz1 Nr.6 Alt.2 SGB II greifen; insoweit sind wirtschaftliche Verhältnisse der mitwohnenden Angehörigen zu prüfen. Die Klägerin, alleinstehend und Eigentümerin eines 471 qm großen Grundstücks mit einem 1963 errichteten Zweifamilienhaus (Gesamtwohnfläche 129 qm), beantragte ALG II ab 12.11.2008. Sie bewohnt die 59 qm große Dachgeschosswohnung; in der Erdgeschosswohnung lebt die Tochter mit ihrem Ehemann und Kindern in einem eigenen Haushalt. Die Eltern der Klägerin hatten das Grundstück 2001 unentgeltlich übertragen; das Grundstück weist einen Verkehrswert von etwa 130–143 Tsd. Euro auf und ist mit einer Grundschuld über 75 Tsd. Euro belastet, die ein Darlehen der Tochter sichert. Das Jobcenter lehnte die Leistung mit der Begründung ab, das Hausgrundstück sei für die Klägerin allein unangemessen groß; die Klägerin klagte erfolglos bis zur Revision. Streitpunkt ist, ob das Hausgrundstück als Schonvermögen nach § 12 Abs.3 SGB II zu berücksichtigen ist oder ob eine Ausnahme nach der Härteklausel greift. • Rechtsgrundlage ist §19 iVm §§7,9,20–22 SGB II für den streitigen Zeitraum; maßgeblich ist die Hilfebedürftigkeit nach §9 SGB II. • Die Klägerin bildet keine Bedarfsgemeinschaft (§7 Abs.3 SGB II) mit den in der Erdgeschosswohnung lebenden Angehörigen; auch liegt keine Haushaltsgemeinschaft nach §9 Abs.5 SGB II vor. • §12 Abs.3 Satz1 Nr.4 SGB II schützt ein selbstgenutztes Hausgrundstück nur, wenn dessen Gesamtwohnfläche für den relevanten Haushalt angemessen ist; bei Alleineigentum ist die Gesamtwohnfläche des Hauses zu prüfen, nicht allein die vom Eigentümer genutzte Teilfläche. • Für die Klägerin als Ein-Personen-Haushalt beträgt der maßgebliche Wohnflächengrenzwert 90 qm (II. WobauG-Orientierung), die Gesamtwohnfläche von 129 qm ist damit unangemessen groß und schließt den Schutz nach Nr.4 aus. • Ein Vergleich mit §90 Abs.2 Nr.8 SGB XII zeigt unterschiedliche Regelungszwecke und Kriterien; eine unmittelbare Anwendung sozialhilferechtlicher Kriterien im SGB II ist nicht geboten. • §12 Abs.3 Satz1 Nr.6 Alt.2 SGB II (Härteklausel) kann jedoch als Auffangtatbestand greifen, wenn unter Abwägung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere Härte vorliegt; hier ist relevant, ob durch Einbeziehung der unter dem Dach lebenden Angehörigen (u.a. wegen ihrer Hilfsbedürftigkeit oder finanziellen Beiträge, z.B. Darlehenstilgungen) eine Schutzwirkung wie im SGB XII gerechtfertigt wäre. • Das LSG hat unzureichend festgestellt, ob eine solche besondere Härte vorliegt; insbesondere sind Darlehensverwendung, Tilgungsleistungen, Beiträge der Angehörigen zu Wohnkosten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitbewohner aufzuklären. • Erst nach abschließender Feststellung von Bedarf (regelmäßig, Unterkunft/Heizung, ggf. Mehrbedarfe), Einkommen (inkl. etwaiger Unterstützungsleistungen durch die Tochter) und Vermögensverhältnissen kann über Anspruch auf ALG II für die streitigen Monate entschieden werden. Die Revision der Klägerin war begründet; das LSG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass das Hausgrundstück nach §12 Abs.3 Nr.4 SGB II wegen einer Gesamtwohnfläche von 129 qm für einen Ein-Personen-Haushalt grundsätzlich unangemessen ist, sodass der unmittelbare Schonvermögensschutz entfällt. Gleichwohl kommt eine Prüfung der Härtefallregelung nach §12 Abs.3 Satz1 Nr.6 Alt.2 SGB II in Betracht, weil das Haus nach den sozialhilferechtlichen Kriterien des §90 Abs.2 Nr.8 SGB XII geschützt wäre; dies kann im Einzelfall unbillige Auswirkungen erzeugen. Das LSG muss nun ergänzend feststellen und zu prüfen: Verwendung und Tilgung des Darlehens, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und konkrete Beiträge der Angehörigen zu Wohn- und Hauskosten sowie die genauen Bedarfe und zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin. Nur auf dieser Grundlage kann abschließend entschieden werden, ob und in welcher Höhe die Klägerin für den streitigen Zeitraum Anspruch auf ALG II hat.