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Urteil

21 K 4477/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0706.21K4477.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um Höhe und Bewilligungsart (Zuschuss oder Darlehen) zur Bewilligung von Pflegewohngeld für den vollstationären Pflegeplatz des Klägers. Der am 00.0.1948 geborene, verheiratete Kläger wurde zunächst zur Kurzzeitpflege ab 08.04.2015 und ab 14.05.2015 vollstationär im Diakoniecentrum I. , S. , bzw. ab 01.12.2015 im Haus M. der C. Alten- und Pflegeeinrichtungen S. gGmbH der C. Diakonie B. und der Stadt S. (im Folgenden: Einrichtungen) aufgenommen. Der Kläger und seine Ehefrau haben die Ehe am 27.12.2007 geschlossen. Die am 00.0.1951 geborene bevollmächtigte Ehefrau des Klägers stimmte dem am 19.05.2015 von der Einrichtung gestellten Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Kläger mit Erklärung unter dem 29.04.2015 zu. Der Kläger ist als ehemaliger Bediensteter der Stadt S. beihilfeberechtigt. Folgendes monatliches Netto-Einkommen ist für den Kläger angegeben worden: Alters-/Erwerbsunfähigkeitsrente: 108 EURVersorgungsbezüge: 1.391,14 EURPflegekassenleistung Pflegestufe III: 1.612 EUR Folgendes monatliches Netto-Einkommen ist für die Ehefrau des Klägers angegeben worden: Altersrente: 893 EURBetriebsrente: 71,96 EURZusatzversorgung: 17,40 EUR Darüber hinaus verfügte die Ehefrau bis August 2015 über Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Folgendes kurzfristig verwertbares Vermögen der Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.05.2015 wurde festgestellt: Sparbuch, Stand 17.04.2015: 887,42 EURGirokonto, Stand 17.04.2015: 1.092,49 EURBausparvertrag Stand 31.12.2014: 2.102,08 EURabzgl. Girokonto, Stand 17.04.2015: -356,84 EUR Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 15.03.2006 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil zu ½ an dem mit einer Doppelhaushälfte und zwei Garagen bebauten, 1.328 qm großen Grundbesitz E.----straße 54 in S. auf seine damalige Lebensgefährtin, seiner jetzigen Ehefrau, die Miteigentümerin zu ½ an dem vorgenannten Grundbesitz war. Die Übertragung erfolgte im Hinblick auf die vereinbarte Gegenleistung (Nießbrauch und Pflegeverpflichtung) und im Übrigen im Wege der Schenkung. Die Vertragsparteien haben den Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes (½ Miteigentumsanteil) auf 100.000 EUR bestimmt. Wegen der Einkünfte und Aufwendungen bei Haus- und Wohneigentum wird auf die Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 23.06.2015 verwiesen. Mit Bescheid vom 14.10.2015, in der Kopfzeile des Bescheids auch bezeichnet als Schreiben des Oberbürgermeisters vom 02.11.2015, bewilligte die Beklagte Pflegewohngeld von monatlich 392,91 EUR ab 01.11.2015 in Form eines Darlehens u.a. mit der Nebenbestimmung, dass zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens auf das Grundstück eine Sicherungshypothek von 30.000 EUR einzutragen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Bewilligung des Pflegewohngeldes in Form eines Zuschusses stünden die Vermögensverhältnisse der Eheleute entgegen. Die Ehefrau des Klägers sei im Eigentum eines Grundstücks mit Doppelhaushälfte, dass sie selbst bewohne. Insoweit handele es sich nicht um angemessenes Wohneigentum, um in den Schutzbereich § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu fallen. Das Wohneigentum habe eine Gesamtwohnfläche von 95,85 qm, als angemessen würde eine Wohnfläche von bis zu 99 qm angesehen. Mit einer Grundstücksgröße von 1.328 qm sei das Grundstück aber nicht mehr angemessen; für Doppelhaushälften würden allgemein Grundstücksgrößen bis 350 qm als angemessen angesehen. Auf der Grundlage der Kaufpreissammlung seien für S. im Jahr 2014 durchschnittliche Gesamtkaufpreise für Doppelhaushälften von 146.000 EUR ermittelt worden. Laut Übertragungsvertrag vom 15.03.2006 habe damals das Grundvermögen einen Verkehrswert von 200.000 EUR gehabt, von dem ein Restschulddarlehensbetrag von 30.000 EUR abzuziehen sei. Der so ermittelte Betrag von 170.000 EUR sei unangemessen im Sinne einer Pflegewohngeldbewilligung. Der Einsatz des Eigentums bedeute auch keine objektive Härte für den Kläger. Durch den Einsatz werde weder die angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erschwert. Die Darlehnsgewährung erfolge unter Beachtung von § 14 Abs. 3 APG NRW i.V.m. § 90 SGB XII; danach soll das Pflegewohngeld als Darlehen geleistet werden, soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde.Hinsichtlich der Höhe des Pflegewohngeldes wird auf die dem Bescheid beigefügte Berechnung des Pflegewohngeldanspruchs verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 04.11.2015 Widerspruch eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, das Hausgrundstück falle unter den Schutzbereich des § 90 Abs. 2 SGB XII. Das von der Ehefrau des Klägers bewohnte Wohnhaus habe eine angemessene Wohnfläche von 95 qm; selbst eine Wohnfläche von 130 qm gelte noch als angemessen. Der Einwand, das Grundstück sei aufgrund seiner Grundstücksgröße von ca. 1.300 qm nicht mehr als angemessen einzustufen, könne aber nicht damit begründet werden, dass eine Doppelhaushälfte maximal mit einer Grundstücksgröße von 350 qm als angemessen gelte. Das Grundstück sei durch ländliche Siedlungsstruktur geprägt. Die Größe des Hausgrundstücks halte sich im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten ähnlich den Nachbargrundstücken. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes habe sich die Beklagte nicht am örtlichen Bezug und der unteren Bereiche der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte orientiert. Tatsächlich habe das fragliche Grundstück nur einen tatsächlichen Grundstückswert von 175.000 EUR abzüglich der Belastung von 30.000 EUR, mithin sei von einem bereinigten Wert von 145.000 EUR auszugehen. Der Einsatz der Immobilie sei für die Ehefrau des Klägers eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn dadurch werden für sie die Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert. Die Ehefrau des Klägers habe ihre Ersparnisse von ca. 100.000 EUR zwecks von Modernisierung-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an der Immobilie investiert. Der Einsatz des Vermögens sei auf dem Hintergrund erfolgt, das Wohnhaus Zeit ihres Lebens bewohnen zu wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei Antragstellung im April 2015 bis Ende August 2015 hätten die Eheleute über ein gemeinsames monatliches Gesamteinkommen von 2.887,49 EUR verfügt. Nach der Einkommensbereinigung sei ein anrechenbares Vermögen von 2.355,20 EUR verblieben. Nach Aufgabe der Nebentätigkeit der Ehefrau zum 01.09.2015 sei ein anrechenbares Einkommen von 1.936,42 EUR monatlich verblieben. Nach der Kostenbeitragsberechnung nach § 92a SGB XII ergebe sich ein anrechenbares und für die Heimkosten einzusetzendes Einkommen von monatlich 904,14 EUR. Das restliche Einkommen stehe der Ehefrau zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten zu. Ohne Berücksichtigung von Vermögen bestehe ein Pflegewohngeldanspruch von 392,91 EUR.Zu dem verwertbaren Grundvermögen oberhalb des freigestellten Schonbetrags für nicht getrennt lebende Ehegatten von 15.000 EUR gehöre das Hausgrundstück der Ehefrau. Das zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung mit 200.000 EUR angesetzt Hausgrundstück sei zu verwerten. Die Wohnfläche sei anlässlich der verschiedenen Schriftsätze mit verschiedener Größe angegeben worden (95,85 qm / 100 qm). Anhand des vorliegenden Kartenmaterials sei davon auszugehen, dass es sich um eine tatsächlich vorhandene Gesamtwohnfläche von 114,84 qm handele. Damit werde die angemessene Wohnfläche von 90 qm für eine alleinlebende Person deutlich überschritten. Darüber hinaus sei auch die Grundstücksgröße von 1.328 qm für eine Doppelhaushälfte deutlich unangemessen. Wie der Kläger zu der Annahme gelange, dass sich der Verkehrswert des Hausgrundstücks von – bei Übertragung angegebenen ‑ 200.000 EUR auf 175.000 EUR reduziert habe, werde von ihm nicht weiter erläutert, sei aber unrealistisch angesichts der nachgewiesenen Investitionen von 20.000 EUR. Belastungen seien nicht ohne weiteres von Grundstückswert abzuziehen. Ausweislich der Ermittlungen des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen ergebe sich für S. im Jahr 2014 für Reihenendhäuser und Doppelhaushälften mit einem Baujahr vor 1949 ein durchschnittlicher Kaufpreis von 146.000 EUR. Damit liege der Wert des Grundstücks darüber. Zudem liege eine besondere Härte im Zusammenhang mit der Verwertung des Eigentums nicht vor. Eine Härte liege nicht schon deshalb vor, wenn der Einsatz des Vermögens von der nachfragenden Person oder ihren Angehörigen subjektiv als hart empfunden werde. Vielmehr erfasse die Härtefallregelung atypische Fallgestaltungen, also solche die aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine an sich typische Vermögenslage zu einer atypischen machten, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden nachhaltig beeinträchtigt sei. Davon sei vorliegend nicht auszugehen zumal aufgrund von Veränderungen der allgemeinen vorhersehbaren (Alters-) Lebenslagen unter Zurückstellung der individuellen Wünsche der Wohnbedarf auf ein angemessenes Maß zu reduzieren sei. Dass die Verwertung zur Unzeit erfolge, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Den besonderen Bedürfnissen der Eheleute werde die Bewilligung des Pflegegeldes nach § 91 SGB XII als Darlehen gerecht; die darlehnsweise Billigung dürfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert werde.Daneben habe im April 2015 ein kurzfristig verwertbares Vermögen von 4.081,99 EUR sowie ein weiterer Betrag von 5.000 EUR (Barabhebung) zur Verfügung gestanden. Dagegen hat der Kläger am 06.04.2016 Klage erhoben.Ziel war bei Klageerhebung zunächst die Verpflichtung der Beklagten, ihm ‑ dem Kläger ‑ Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 760,43 EUR für den Zeitraum 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 in Form einer nicht rückzahlungspflichtigen Hilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 23.05.2016, Eingang bei Gericht 24.05.2016, stellte der Kläger sein Begehren dann um auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm – dem Kläger ‑ Pflegewohngeld von insgesamt 6.521,97 EUR für den Zeitraum 01.05.2016 bis zum 30.04.2016 in Form einer nicht rückzahlungspflichtigen Hilfe zu gewähren. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen zunächst vor, er habe einen Anspruch auf Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW i. V. m. § 90 SGB XII von monatlich 760,43 EUR für den Zeitraum 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 und zwar in Form einer nicht rückzahlungspflichtigen Hilfe. Mit Schriftsatz vom 23.05.2016 begehrt der Kläger eine Gesamtbetrag von 6.521,97 EUR für den Bewilligungszeitraum Mai 2015 bis April 2016 mit der Begründung, die Investitionskosten für die einzelnen Monate würden variieren; wegen der Einzelbeträge wird auf den Schriftsatz vom 23.05.2016 verwiesen. Seit Dezember 2015 hätten sich die Investitionskostenbeiträge reduziert wegen des Wechsels der Unterbringungseinrichtungen.Die von der Beklagten angegebenen Grundstücksgröße von 1.328 qm treffe zu; die Wohnfläche umfasse 95 qm (ohne Treppenhaus) und liege nicht ‑ wie von der Beklagten angenommen ‑ bei 115 qm.Entgegen der Auffassung des Beklagten habe das Grundstück keinen Wert von 200.000 EUR sondern vielmehr lediglich einen Wert von 175.000 EUR. So sei neulich das Nachbargrundstück mit 1.500 qm zu einem Preis von 184.000 EUR verkauft worden. Der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 200.000 EUR sei heute nicht mehr realisierbar. Zudem sei die Wohnfläche mit 95 qm nicht unangemessen groß; aber selbst eine Wohnfläche von 100 qm könne immer noch als angemessen gelten. Aber auch der Grundstückswert 175.000 EUR sei als angemessen anzusehen, da der örtliche Bezug zu berücksichtigen sei. Auszugehen sei vom Verkehrswert (Sachwertverfahren), wobei die Belastung des Grundstücks außer Betracht zu bleiben hätte. Ein Grundstück sei wertmäßig angemessen, wenn sich sein Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte im Wohnbezirk halte; hier sei das größere Nachbargrundstück für 184.000 EUR verkauft worden. Da auf den örtlichen Wohnbezirk abzustellen sei, treffe auch der Einwand der Beklagten, das Grundstück sei mit einer Größe von 1.300 qm nicht mehr angemessen, nicht zu; die Nachbargrundstücke seien ausweislich ihrer Lage in der ländlichen Siedlungsstruktur entsprechend groß. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück aus einer großen Wiesenfläche bestehe, auf der weder eine Bebauung durchgeführt werden dürfe noch anderweitige Nutzungsmöglichkeiten bestünden. Nach der anzuwendenden Kombinationstheorie könne im Verhältnis der Kriterien zueinander ein Hausgrundstück auch dann noch als angemessen angesehen werden, wenn bei isolierter Betrachtung einzelner Kriterien diese für sich genommen einen Anhaltspunkt dafür gäben, dass es nicht angemessen sein könnte. Die Wohnfläche läge innerhalb des Rahmens; lediglich die Grundstücksgröße liege außerhalb der grundsätzlich zugrunde zu legenden Werte. Zudem sei die Verwertung unzumutbar. Denn durch den Einsatz der Immobilie werde die Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung für die Ehefrau des Klägers wesentlich erschwert, da diese ihre gesamten Ersparnisse von 100.000 EUR in die Immobilie investiert habe zum Zwecke des dauerhaften Wohnens Zeit ihres Lebens. Der Ehefrau des Klägers sei es zeitlich auch nicht möglich gewesen, sich um den Aufbau weiterer Vermögenswerte für die Alterssicherung zu kümmern, da sie jahrelang den Kläger Haus gepflegt und betreut habe. Die Verwertung der Immobilie würde dazu führen, dass die Ehefrau des Klägers sozialhilfebedürftig werden würde.Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass die Verwendung eines Betrages von 5.000 EUR aus einer Barabhebung nicht nachgewiesen sei, sei dieser Betrag verwandt worden für die Barzahlung einer Möbelbestellung im Februar 2015 zu einem Zeitpunkte, als der Eintritt des Pflegefalles des Klägers noch nicht absehbar gewesen sei.Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Pflegewohngeldanspruch auf 760,43 EUR festzusetzen, da die Ehefrau des Klägers bereits monatlich 451,58 EUR an ungedeckten Pflegekosten trage. Der Kläger beantragte zunächst, 1. den an den Kläger gerichteten Bescheid über die Bewilligung von Pflegewohngeld vom 14.10.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 760,43 EUR für den Zeitraum 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 in Form einer nichtrückzahlungspflichtigen Hilfe zu gewähren; 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sodann beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2016, Eingang bei Gericht 24.05.2016, 1. den an den Kläger gerichteten Bescheid über die Bewilligung von Pflegewohngeld vom 14.10.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 08.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Pflegewohngeld von insgesamt 6.521,97 EUR für den Zeitraum 01.05.2016 bis zum 30.04.2016 in Form einer nichtrückzahlungspflichtigen Hilfe zu gewähren; 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Gewährung von Pflegewohngeld als Darlehen sei nicht zu beanstanden, da der Kläger über nicht kurzfristig zu verwertendes Vermögen verfüge.Die Klage sei schon unbegründet, soweit sie einen Betrag von monatlich mehr als 746,20 EUR begehre. Die Pflegesätze der Einrichtung Diakoniecentrum I. (ab 01.01.2015) beinhalteten für alle Pflegestufen einen Tagessatz an förderungsfähigen Aufwendungen (Investitionskosten) 24,53 EUR; darüber hinaus fielen Investitionskosten von 746,20 EUR monatlich an.Laut Grundbuchauszug betrage die Grundstücksgröße 1.328 qm. Die Wohnfläche sei zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Größen angegeben worden (100 qm / 120 qm / 90 qm / 95,85 qm / 114,84 qm). Aus der Bauakte zum Grundstück sei zu ersehen, dass die Wohnfläche des Hauses ausweislich der anlässlich der Dachgeschosserhöhung des Anbaus zur Akte genommenen Flächenberechnungen 115,78 qm (je 57,89 qm für Erdgeschoss und Obergeschoss) betrage. Dafür spreche schon die Tatsache, dass bei der von der Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Hausratversicherung eine Wohnfläche von 120 qm zugrunde gelegt wurde.Vom Verkaufserlös des Nachbargrundstücks könne nicht auf den Wert des Grundstücks der Ehefrau des Klägers geschlossen werden, da der Zustand des Nachbarwohnhauses bzw. des Nachbargrundstücks unbekannt sei. Das Grundstück liege in einem Siedlungsgebiet am Rand des durchgehend besiedelten Gebietes der Stadt S. nahe der Autobahn A 1; ländlichen Strukturen seien dort nicht zu finden. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Grundstück in seiner Gesamtgröße nicht nutzbar sei; es handele sich um ein großzügiges Gartengrundstück auf dem sich neben dem Wohnhaus zudem eine Doppelgarage und eine gepflasterte Zufahrts- und Eingangsbereich befinde. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich das im Eigentum der Ehefrau des Klägers befindliche Grundstück mit Wohnhaus insgesamt unangemessen sei und nicht dem Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfiele.Eine unzumutbare Härte sei nicht feststellbar, da schon nicht hinreichend dargelegt worden sei, dass tatsächlich Ersparnisse von 100.000 EUR in die Immobilie investiert worden seien; Belege seien nur im Umfang von 20.000 EUR bzw. (bei Einrechnung vorgelegter z.T. nicht lesbarer oder der Ehefrau des Klägers nicht zuzuordnenden Belege) 31.000 EUR vorgelegt worden, ohne dass ersichtlich sei dass diese Beträge von der Ehefrau des Klägers allein erbracht worden seien. Zum Aufbau weiterer Vermögenswerte sei die Ehefrau des Klägers bis einschließlich August 2015 einer Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit Monatsverdienst von 400 EUR nachgegangen; erst nach Aufgabe dieser Beschäftigung sei ein Anspruch auf Pflegewohngeld zu errechnen gewesen.Weiterhin sei auch im Klageverfahren nicht nachgewiesen worden, zu welchem Zweck ein Betrag von 5.000 EUR abgehoben worden sei. Die von dem Kläger dargelegte Restzahlung für einen Möbelkauf umfasse nicht die gesamte Summe, da bereits eine Anzahlung von 700 EUR auf den Kaufpreis von 4.700 EUR geleistet worden sei, so dass schließlich nur noch 4.000 EUR zu zahlen gewesen wären. Ein Restbetrag von 1.000 EUR sei weiterhin klärungsbedürftig. Zudem sei zum Zeitpunkt der Barabhebung sehr wohl eine vollstationäre Pflegebedürftigkeit des Klägers absehbar gewesen, da der Kläger bereits Ende 2014 im Rahmen der Kurzzeitpflege zunächst in einer Einrichtung aufgenommen worden sei und anschließend nach Hause zurückgekehrt sei. Dies entspreche auch den Angaben der Ehefrau der Klägerin, die den Kläger zu Hause jahrelang gepflegt habe. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017 und anschließender Vertagung hat der Einzelrichter mit Beweisbeschluss vom 17.11.2017 ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des bebauten Grundstücks E.----straße 54, S. , eingeholt. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Beschluss vom 17.11.2017 und das Verkehrswertgutachten von Bauassessor / Architekten / Stadtplaner Dipl.-Ing. Karl G.W. N. , T. , vom 27.03.2018. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Pflegewohngeldvorgang einschl. Widerspruchsvorgang; Bauakten). Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1.Der angegriffene Bescheid vom 14.10.2015, in der Kopfzeile des Bescheids bezeichnet als Schreiben des Oberbürgermeisters vom 02.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf weitergehende Bewilligung erhöhten Pflegewohngeld, noch darauf, dass das Pflegewohngeld in Form eines nicht rückzahlungspflichtigen Zuschusses ohne weitere Nebenbestimmungen (Eintragung einer Sicherungshypothek von 30.000 EUR auf das Grundstück E.----straße 54 in S. zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens) bewilligt wird. a)Für den vorliegenden Bewilligungszeitraum ab 14.05.2015 ist zur Beurteilung der Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und der Bewilligung von Pflegewohngeld § 14 APG NRW heranzuziehen. Danach wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig oder nach § 43 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht. Hiervon ist auszugehen, wenn der Träger der Sozialhilfe die Kosten nach SGB XII endgültig trägt oder im Falle der Sozialhilfeberechtigung zu tragen hätte. Der Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld besteht nur in Einrichtungen, die nicht nach den Regelungen des APG NRW oder der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) von der Förderung nach dem APG NRW ausgeschlossen sind. Nach § 14 Abs. 2 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist oder wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Trägern anderer Sozialleistungen außerhalb des SGB XII vorgesehen ist. Pflegewohngeld wird nicht gezahlt für Berechtigte, die als Kriegsopfer einen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 i.V.m. § 26 c BVG haben oder Leistungen in den Fällen des § 25 Abs. 4 BVG mittelbar erhalten. Nach Abs. 3 erfolgt die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens entsprechend den Regelungen des Elften Kapitels des SGB XII und der §§ 25 bis 27j BVG. Abweichend hiervon sind von dem Einkommen zusätzlich u.a. abzusetzen der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b Abs. 2 SGB XII, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und ein weiterer Selbstbehalt von 50 EUR monatlich, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR bzw. 15.000 EUR bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen ‑ tatsächlich wie rechtlich ‑ innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche bzw. pflegewohngeldrechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2007 ‑ 16 A 3391/06 ‑, www.nrwe.de; Urteil vom 14.10.2008 ‑ 16 A 1409/07 ‑, jeweils juris und www.nrwe.de. Hierbei ist auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen. Der in einem Pflegeheim untergebrachte Kläger und seine Ehefrau leben nicht getrennt, weil sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden, selbst wenn die Heimunterbringung des Klägers nicht nur vorübergehend ist, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Ständige Rspr. der Kammer auf der Grundlage der Rspr. des BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 ‑ 5 C 8.93 ‑, BVerwGE 97, 345, und des OVG NRW, Urteil vom 11.12.1997 ‑ 8 A 5182/95 ‑, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG: zuletzt noch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21.01.2016 ‑ 21 K 6649/14 – und Urteil vom 26.11.2015 – 21 K 6439/13 – m.w.N.. Unstreitig ist, dass das Einkommen des Klägers und seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum nicht zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ausreicht. Demgegenüber handelt es sich nach den vorbenannten Grundsätzen bei dem zunächst im gemeinsamen Eigentum der Eheleute und nach notariellem Übertragungsvertrag vom 15.03.2006 nunmehr im alleinigen Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden, mit einer Doppelhaushälfte und zwei Garagen bebauten Grundbesitz E.----straße 54 in S. zweifellos um einen Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann. Im Rahmen der Zumutbarkeit könnte eine Verwertung ausscheiden, wenn es sich um Schonvermögen (gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII) handelt oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (vgl. § 90 Abs. 3 SGB XII). Zur Frage der Verwertung eines Hausgrundstücks hat das OVG NRW zu seinem Urteil vom 15.12.2015 – 12 A 1033/14 ‑, juris / www.nrwe.de , m.w.N. aus der Rspr., folgende Leitsätze aufgestellt: Die Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks erfolgt in Anwendung der sog. Kombinationstheorie. Danach ist die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen. Insofern kommt es auf die Zahl der Bewohner, den Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), die Grundstücksgröße, die Hausgröße, den Zuschnitt und die Ausstattung des Wohngebäudes sowie den Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes an. Bei der Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs erscheint es sachgerecht, sich an den für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Wohnflächenobergrenzen des - außer Kraft getretenen - § 39 II. WoBauG mit hier 130 qm für ein Familienheim zu orientieren und von dieser an einem Vierpersonenhaushalt ausgerichteten Wohnfläche bei geringerer Bewohnerzahl einen Abschlag von je 20 qm pro Person bis zu einer Belegung des Hauses mit zwei Personen vorzunehmen. Die Angemessenheit des Grundstückswerts einschließlich des Wohngebäudes ist insoweit gewahrt, wenn sich der Verkehrswert des Hausgrundstücks im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält. Zur Frage der Angemessenheit der Grundstücksfläche geht das OVG NRW weiterhin, Urteil vom 15.12.2015 – 12 A 1033/14 ‑, juris / www.nrwe.de , in seiner Rechtsprechung davon aus, dass nach üblicher Praxis für den ländlichen Bereich ein Grenzwert von 500 m² angenommen wird, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 15.012014 - 12 B 1478/13 -, juris, und vom 12.09.2011 ‑ 12 A 199/11 -, juris, m. w. N., während nach großzügigerer Betrachtung angenommen wird, Grundstücksgrößen bis zu 500 m² seien schon im städtischen Bereich in aller Regel als angemessen anzuerkennen und im ländlichen Bereich seien sogar bis zu 800 qm anzusetzen, vgl. zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -, FEVS 65, 529, juris. Derartige Richtgröße bieten nur einen Anhaltspunkt für ein Flächenmaß, das überschritten werden kann, wenn sich die Größe des betroffenen Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält. Vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R -, NVwZ-RR 2010, 152, juris. Ob ein Hausgrundstück noch im vorgenannten Sinne angemessen ist, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Nach den vorgenannten Kriterien liegt die Wohnfläche des fraglichen Objekts ‑ nach Beiziehung der Bauakten und weitergehender Ermittlung aufgrund Beweisaufnahme ‑ oberhalb der aufgestellten Kriterien, also oberhalb einer Wohnfläche von 90 m² (130 m² abzgl. 2 X 20 m²). Der Sachverständige kommt unter Heranziehung der vorliegenden Grundrisspläne, den beigezogenen Planunterlagen und mithilfe eines fotogrammetrischen DTC-Aufmaßprogramms, welches Flächen aus Referenzmaßen ableitet, die den Planzeichnungen mittels Abgreifen entnommen werden, zu einer Wohnfläche von 108,02 qm. Der Sachverständige weist dabei darauf hin, dass gewisse Unsicherheiten bestehen, die durch ein händisches Aufmaß vor Ort beseitigt werden könnten; derartige Messungen sind anlässlich des Ortstermins am 16.01.2018 (vgl. Bl. 8 des Gutachtens) vom Sachverständigen zur Anfertigung des Gutachtens nicht durchgeführt worden. Hinweise dafür, dass die Ungenauigkeiten derart gravierend sein könnten, dass der Wohnflächenwert unter 90 m² fallen könnte, gibt der Sachverständige nicht und sind auch sonst nicht hinreichend ersichtlich.Damit überschreitet die festgestellte Wohnfläche den Wert für ein angemessenes Wohnhaus selbst für zwei Personen. Die vorhandene Wohnfläche des Hauses geht über den personenbezogenen Bedarf hinaus. Was die Grundstücksfläche angeht, bestätigt das eingeholte Gutachten die bislang festgestellt Größe von 1.328 m², die grundsätzlich den Rahmen der Angemessenheit sprengt. Selbst für den ländlichen Bereich ist regelmäßig diese Größe für ein Doppelhaus-Grundstück nicht mehr als angemessen anzusehen. Bei Doppelhäusern Grenzwert von 500 qm für den ländlichen Bereich: OVG NRW, Beschlüsse vom 15.01.2014 - 12 B 1478/13 -, juris, und vom 12.09.2011 - 12 A 199/11 -, juris, m w N.;nach großzügigerer Betrachtung Grundstücksgrößen bis zu 500 qm im städtischen Bereich und Grundstücksgrößen bis zu 800 qm im ländlichen Bereich: BSG, Urteil vom 12.12.2013 ‑ B 14 AS 90/12 R -, FEVS 65, 529, juris (zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGBII). Allerdings bietet die Richtgröße ohnehin nur einen Anhaltspunkt für ein Flächenmaß, das überschritten werden kann, wenn sich die Größe des betroffenen Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält. Die ursprüngliche Annahme des Einzelrichters, dass der herangezogene Kartenausschnitt aus Google Maps (Bl. 194 Verwaltungsvorgang) Hinweise darauf zu geben scheint, dass sich in der näheren Umgebung des fraglichen Grundstücks eine Anzahl von langgestreckten Hausgrundstücken befindet, deren Flächen zumindest gleich groß sind, bestätigt das Gutachten nach Beiziehung von Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und eigenen Feststellungen des Sachverständigen. Das Gutachten führt dazu aus (Gutachten Bl. 83): Die Grundstücke in Nachbarschaft des Bewertungsobjekts sind (bis auf Flurstück 111) länglich und schmal geschnitten, wie auch das Bewertungsobjekt. Die Grundstücke nördlich der E1.----straße sind zudem unregelmäßig geschnitten, so auch das Bewertungsobjekt. Die Grundstücksgrößen differieren zwischen 372 und 1.408 m². Das zu bewertende Grundstück liegt am oberen Rand dieser Spanne und stellt somit ein großes Grundstück innerhalb der Nachbarschaft dar. Nach Begutachtung durch den Sachverständigen kann mithin nicht festgestellt werden, dass die innerstädtische (vgl. Gutachten Bl. 12) Umgebungsbebauung durchgehend geprägt wäre von überdurchschnittlich großen Grundstücken bzw. Grundstücken in der Größe des Bewertungsobjektes. In der Nachbarschaft des Bewertungsobjektes gibt es auch kleinere Grundstücke. Dies führt letztlich zur Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass das zu bewertende Grundstück am oberen Bereich der Spanne liegt und ein großes Grundstück innerhalb der Nachbarschaft darstellt. Damit ist das fragliche Grundstück auch im Vergleich zu anderen Nachbargrundstücken überdurchschnittlich groß. Die Grundstücksfläche bleibt mit 1.328 m² nicht mehr im Rahmen der Angemessenheit. Dies gilt selbst dann, wenn nicht die Gesamtfläche herangezogen wird, sondern lediglich die vom Sachverständigen mit einer Größe von rund 700 m² festgestellte Fläche mit Baugrundstücksqualität (Gutachten Bl. 16/17) bei einer tatsächlichen Bebauung von 102 m² (Gutachten Bl. 13) und einer verbleibenden Freifläche von 1.226 m². Insoweit kommt auch der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Grundstück einen ortsüblich überdurchschnittlich großen Gartenanteil aufweist (Gutachten Bl. 81). Zunächst angenommene Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes unter Berücksichtigung der Größe nicht unangemessen sein könnte, haben sich nach den weitergehenden Ermittlungen des Sachverständigen nach Auffassung des Einzelrichters nicht bestätigt. Die Angemessenheit wäre allenfalls dann gewahrt gewesen, wenn sich der Verkehrswert des Hausgrundstücks im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort des Hilfesuchenden hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 53.86 -, BVerwGE 87, 278, juris; OVG Bremen, Urteil vom 05.12.2011 - S3 A 198/07 -, juris; Mecke, in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 80. Das ist hier nicht der Fall. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und den ins Einzelne gehenden Berechnungen (zur Erläuterung des Wertermittlungsverfahrens, Gutachten Bl. 26) ‑ unter Ermittlung des Bodenwerts (Gutachen Bl. 15 ff.), des Ertragswerts (Gutachten Bl. 27 ff.) mit Einbeziehung der Bewirtschaftungskosten (Gutachten Bl. 37 ff.) und Bestimmung der Restnutzungsdauer (Gutachten Bl. 42), unter Bestimmung des Vergleichswerts nach Rohertragsfaktoren (Gutachten Bl. 45 ff.) und nach lokalen Verkaufspreisen (Gutachten Bl. 48 ff.) und unter Ermittlung des Sachwerts (Gutachten Bl. 57 ff.) ‑ ist zum Stichtag 19.05.2015 ein Verkehrswert von 206.435 EUR ( ohne Wert des Nießbrauchsrechts des Klägers von damals 50.800 EUR) festgestellt worden. Der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Ortstermins am 16.01.2018 wird unter Ansatz derselben Berechnungsmethode vom Gutachter auf 212.875 EUR EUR ( ohne Wert des Nießbrauchsrechts des Klägers von dann 47.200 EUR) errechnet. Die aus dem vom Sachverständigen angewendeten Verfahren gewonnenen Einzelansätze führen in Abwägung der verfahrensspezifischen Zutreffenheit hinsichtlich des Bewertungsobjekts in stärkerer Anlehnung an die Ergebnisse des Vergleichswertverfahrens nach durchschnittlichen Kaufpreisen (da dieses Verfahren auf einer aktuellen empirischen Auswertung lokaler Angebote basiert) sowie auch das Sachwertverfahren (als Standardverfahren bei der Verkehrswertermittlung von Ein- und Zweifamilienhäusern) dazu, dass der Verkehrswert des Bewertungsobjektes unter dem rechnerischen Median der nachbarlichen Werte liegt (Gutachten Bl. 79 und Bl. 84). Dies bedeutet allenfalls, dass der Verkehrswert des Objekts unter dem Durchschnitt liegt. Es führt aber nicht dazu, dass der Verkehrswert des Hausgrundstücks im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am Wohnort angesiedelt wäre. Der Wert des dem Kläger zustehenden Nießbrauchsrechts bleibt bei der Bestimmung des Verkehrswerts des im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden Einfamilienhauses ausgeklammert, weil – wie oben ausgeführt ‑ beide Ehepartner den ihnen zukommenden Vermögenswert zur Sicherung des eigenen Unterhalts und des Unterhalts des Ehegatten einzusetzen haben und damit auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen ist, ständige Rspr. der Kammer auf der Grundlage der Rspr. des BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 ‑ 5 C 8.93 ‑, BVerwGE 97, 345, und des OVG NRW, Urteil vom 11.12.1997 ‑ 8 A 5182/95 ‑, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG: zuletzt noch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21.01.2016 ‑ 21 K 6649/14 – und Urteil vom 26.11.2015 – 21 K 6439/13 – m.w.N., mithin auf den Wert des Nießbrauchs und den (Rest-) Wert des Grundstücks. Im Regelfall müsste der Kläger aus Gründen der Unterhaltssicherung die Verwertung des Grundstücks / den Verkauf durch Verzicht auf sein Nießbrauchsrecht – gegebenenfalls gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Nießbrauchswerts ‑ ermöglichen. Alternativ bliebe eine anderweitige Verwertung des Nießbrauchsrechts, z.B. die Vermietung, da eine Beschränkung auf ein Wohnrecht nicht vereinbart wurde (vgl. Abschn. IV. des notariellen Übertragungsvertrags vom 15.03.2006). Dem dürfte aber entgegenstehen, dass sich das Nießbrauchsrecht auf die Nutzung des übertragenen Miteigentumsanteils, also ½, beschränkt; unter dieser Bedingung dürfte eine Nutzung des Objekts z.B. durch Vermietung kaum zu realisieren sein, da die Ehefrau das Objekt nicht räumen müsste. Nebenbei bemerkt wird derartiges von der Beklagten nicht verlangt, die Pflegewohngeld in Form eines Darlehens mit der Nebenbestimmung, dass zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens auf das Grundstück eine Sicherungshypothek von 30.000 EUR einzutragen ist, bereits bewilligt hat. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Angemessenheit des Objekts in allen drei Kriterien nicht gegeben ist. Wohnfläche und Grundstücksfläche sind jeweils zu groß; der Verkehrswert liegt zwar unter dem rechnerischen Median der nachbarlichen Werte, nicht aber im unteren Bereich der Verkehrswerte. b)Wegen der Berechnung des konkreten Pflegewohngeldanspruchs von monatlich 392,91 EUR für die Zeit vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 wird auf die Anlage zum angegriffenen Bescheid und die den Beteiligten bekannt gegebenen Berechnungen der ungedeckten Kosten, Einkommensberechnungen und Berechnungen des anrechenbaren Einkommens (Verwaltungsvorgang Bl. 150 bis 158) verwiesen. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.