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Beschluss

22 L 2252/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0108.22L2252.18A.00
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Leitsätze

1. Der Antragsteller kann sich auf das Entfallen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates wegen Verlassen der EU für mindestens 3 Monate gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO berufen.

2. Einzelfall, in dem bei summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen 3 Monate überschreitenden Aufenthalt im Herkunftsland sprach, und die Interessenabwägung im Übrigen bei potentiell herausfordernden Verhältnissen in (insbesondere Süd-)Frankreich für eine Mutter mit zwei 13 und vier Jahre alten Kindern auch zu ihren Gunsten wirkte. Deshalb Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6332/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antragsteller kann sich auf das Entfallen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates wegen Verlassen der EU für mindestens 3 Monate gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO berufen. 2. Einzelfall, in dem bei summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen 3 Monate überschreitenden Aufenthalt im Herkunftsland sprach, und die Interessenabwägung im Übrigen bei potentiell herausfordernden Verhältnissen in (insbesondere Süd-)Frankreich für eine Mutter mit zwei 13 und vier Jahre alten Kindern auch zu ihren Gunsten wirkte. Deshalb Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6332/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 9. Juli 2018 ursprünglich beim Verwaltungsgericht Köln gestellte und sodann an das erkennende Gericht verwiesene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6332/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides an die Antragsteller (hier nicht vor dem 3. Juli 2018) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit erfüllt sind. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Verordnung findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von den Antragstellern im April 2018 gestellten Asyl(folge)antrag. Ursprünglich ist die Zuständigkeit Frankreichs nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz der Dublin III‑VO für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Antragsteller waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) im Besitz eines gültigen Visums, das von der französischen Auslandsvertretung im Iran ausgestellt wurde. Das Visum war ausweislich des Auszuges aus dem Visainformationssystem (VIS) gültig vom 28. März 2017 bis zum 27 April 2017. Ihr erster Asylantrag in einem Mitgliedstaat (im Bundesgebiet) datiert vom 26. April 2017. Auf der Grundlage dieser Zuständigkeit hatte das Bundesamt in der Vergangenheit ein Übernahmeersuchen an Frankreich auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gerichtet, welches Frankreich angenommen hatte. Sodann war ein früherer Ablehnungsbescheid vom 23. Mai 2017 mit Abschiebungsanordnung nach Frankreich gegenüber den Antragstellern ergangen. Die hiergegen gerichteten Eilverfahren und Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Arnsberg (12 K 5616/17.A und 12 L 1729/17.A) blieben ohne Erfolg oder wurden zurückgenommen. Sodann überstellten die deutschen Behörden die Antragsteller am 6. Dezember 2017 nach Frankreich.Am 8. April 2018 sind die Antragsteller nach ihren Angaben wieder in das Bundesgebiet eingereist und es erfolgte eine erkennungsdienstliche Behandlung am 9. April 2018 durch Polizeibehörden in Bielefeld. Am 18. April 2018 erschienen sie bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bonn und stellten einen Folgeantrag. Die frühere Zuständigkeit Frankreichs ist in der Folge dieser Abläufe auch nicht nach der Wiedereinreise auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil sie nach dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Wiedereinreise – frühestens am 9. April 2018, vgl. Beiakte 3, Bl. 20ff. – innerhalb der Frist für ein Übernahmeersuchen nach Wiedereinreise am 20. Juni 2018 ein erneutes Übernahmeersuchen an Frankreich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (hier drei Monate, weil es sich nicht auf EURODAC- Treffer sondern auf VIS-Treffer oder sonstiges stützte, vgl. 21 Abs. 1 UAbs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) gerichtet hat. Frankreich hat dieses mit am 28. Juni 2018 beim Bundesamt eingegangenem Schreiben vom 27. Juni 2018 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO angenommen. Frankreich ging mithin davon aus, dass es lediglich die im Bundesgebiet gestellten Asylanträge gibt und in Frankreich kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Dies stimmt damit überein, dass EURODAC-Treffer aus Frankreich nicht ersichtlich sind. Das Abfrageprotokoll aus der EURODAC-Datenbank vom 18. April 2018 weist einen „Nulltreffer “ aus. Diese Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil die ab der Annahme des Aufnahmeersuchens durch Frankreich laufende Überstellungsfrist durch den beim Verwaltungsgericht Köln, auf welches die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 2. Juli 2018 verwies, fristgerecht gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen worden ist. Die damit für Frankreich anzunehmende Zuständigkeit dürfte jedoch zwischenzeitlich dadurch entfallen sein, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für drei Monate (freiwillig) verlassen haben. Denn nach Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) oder d) Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO bestimmt, dass ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Die Antragsteller können sich vorliegend auf diese Vorschrift berufen. Denn sie hat individualschützende Wirkung. Insbesondere steht dieser Annahme der Wortlaut des Unterabsatzes 1 der Vorschrift, wonach nur der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, nicht entgegen. Die insoweit entgegenstehende Rechtsprechung, wonach ein Asylantragsteller der Überstellung in den für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten könne, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 1 B 9.14. u.a. -, juris, Rdn. 4, vom. 6. Juni 2014 ‑ 10 B 35.14 -, juris, Rdn. 5, vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 -, juris, Rdn. 4 und vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 7; OVG Niedersachen, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, juris, Rdn. 10 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A ‑, juris, Rdn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2014 - 6a 3817/14.A -, juris, Rdn. 26 und vom 25. November 2014 - 6a 3256/14.A -, juris, Rdn. 21, verweist sämtlich auf die noch zu der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, und ist insofern nicht ohne Weiteres auf die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu übertragen. Vielmehr ist nach den nunmehr zu der Dublin III-VO ergangenen Urteilen des EuGH davon auszugehen, dass auch die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ein subjektives Recht eines Asylbewerbers begründet. Vgl. EuGH Große Kammer, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-155/15 (Karim) -, juris, Rdn. 26 und Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. 63/15 (Ghezelbash) -, juris (in Bezug auf Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO); VG München, Beschluss vom 29. September 2016 - M 24 S 16.50506 -, juris. Rdn. 25 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 B 6976/16 -, juris, Rdn. 21 ff. (entsprechend für Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO); offen gelassen: VG Arnsberg, Beschluss vom 29. Juli 2015 - AN 11 S 15.50223 -, juris, Rdn. 26 ff.; ohne weiteres wie hier: VG Köln, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 L 36/17.A -, juris Rn. 7ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2017 – 12 L 39/17.A -, juris Rn. 10 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. Mai 2017 – B 3 S 17.50616 -, juris Rn. 25; VG München, Beschluss vom 1. März 2018 – M 1 S 17.52262 -, juris Rn. 16; VG Aachen, Beschluss vom 7. September 2018 – 6 L 1087/18.A -, juris Rn. 14. Denn Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH so auszulegen, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate (freiwillig) verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Danach kann ein Asylbewerber, der unter die Regelung der Dublin III-VO fällt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs die fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitskriterien geltend machen. Dies folgt aus dem neu eingeführten Erwägungsgrund 19 der Dublin III-VO, wonach im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden sollen, um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten. Ausgehend von dieser Prämisse muss das jeweils mit dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung nach einer fehlerfreien Durchführung des in der Dublin III-VO vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergangen ist, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem ein Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO geltend gemacht wird. Vgl. EuGH Große Kammer, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-155/15 (Karim) -, juris, Rdn. 26 und Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. 63/15 (Ghezelbash) -, juris (in Bezug auf Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller, nachdem sie am 6. Dezember 2017 von den deutschen Behörden in Vollziehung der Abschiebungsanordnung im früheren Dublin-Bescheid vom 23. Mai 2017 (Az. 7109661-439) nach Frankreich überstellt worden sind, noch im Dezember 2017 – nach ihren Angaben im Zeitraum zwischen dem 16. und 20. Dezember 2017 – mithilfe eines Schleppers zurück in den Iran eingereist sind und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erst Anfang April 2018 – nach ihren Angaben am 8. April 2018, aufgrund von Erkenntnissen über ihre erkennungsdienstliche Behandlung jedenfalls spätestens am 9. April 2018 – wieder betreten haben. Dies folgt aus den von ihnen gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben, ihren Angaben im vorliegenden Verfahren und den schon im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf diesen Aufenthalt im Iran sowie deren in diesem Eilverfahren erfolgten Übersetzungen sowohl durch das Bundesamt als auch auf Veranlassung der Antragsteller. Fest steht insofern, dass die Antragsteller am 6. Dezember 2017 auf dem Luftweg von Frankfurt am Main mit einem Linienflug der Lufthansa nach Lyon in Südfrankreich überstellt wurden. Nach ihrem Vorbringen beim Bundesamt in der Niederschrift zur Folgeantragstellung vom 18. April 2018 haben sie sich vom 20. Dezember 2017 bis 6. April 2018 im Heimatland Iran – jedenfalls außerhalb des Gebietes der Europäischen Union – aufgehalten, haben den Iran dann auf dem Landweg in die Türkei verlassen und sind von Istanbul auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main geflogen. Diese rudimentären Angaben, die sich bei der Folgeantragstellung kaum einordnen ließen, hat die Antragstellerin zu 1. in der informatorischen Anhörung zum Folgeantrag am 5. Juni 2018 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bonn konkretisiert:Sie hätten nach der Rückführung nach Frankreich durch die deutschen Behörden in Frankreich von der Polizei zwei Schreiben bekommen, dass sie sich an eine bestimmte Adresse wenden sollten. Sie hätten diese Adresse aufgesucht, das Gebäude sei aber geschlossen gewesen. Nachfolgend seien sie auf der Straße „geblieben“, wo es sehr kalt gewesen sei, etwa -2°C. Sie hätten dieses Schreiben der Polizei gezeigt, welche aber gesagt habe, dass es sie nichts angehe. Sie hätten nicht genug Geld für ein Hotel gehabt und hätten deshalb ihrer Familie im Iran mitgeteilt, dass sie auf der Straße leben würden. Am zweiten Tag sei dies ebenso gewesen; dort seien sie in der Nacht von zwei Betrunkenen überfallen worden; ein Kind habe Fieber gehabt. Daraufhin habe sie ihren Mann kontaktiert und ihn über ihre schwierige Lage informiert. Es seien auch noch weitere Leute wie sie auf der Straße gewesen. Ihr Mann habe ihr dann gesagt, sie solle in den Iran zurückkehren, und habe dies mit einem Schlepper organisiert. Am dritten Abend (nach der Überstellung) sei der Schlepper zu ihr gekommen und habe sie ein Haus gebracht. Dort seien sie eine Woche blieben, dann habe der Schlepper ihnen einen Reisepass gegeben. Am 16. Dezember hätten sie sich in Richtung Iran bewegt und seien vier Tage später dort angekommen, am 20. Dezember.Ihr Ehemann habe einen Platz in der Stadt T. gemietet, wo sie bis zum 25. März geblieben seien. Ihr Mann habe sich dann wieder beim Nachrichtendienst für Straftaten vorstellen müssen, aufgrund einer Vorladung, weil man dort gewusst habe, dass sie wieder im Iran sei. Als sie dies am 25. März mitbekommen hätten, seien sie von T. in eine Villa in der Stadt I. gegangen. Sie hätten wieder den Schlepper kontaktiert, welcher sagte, innerhalb einer Woche würde er die Ausreise organisieren. Am 6. April seien sie in die Grenzstadt V. gefahren, um von dort in die Türkei weiter zu reisen. Sie seien etwa 10-12 Stunden zu Fuß über die Grenze in die Türkei gegangen und dort am 8. April angekommen. Mit einem Auto seien sie weiter nach Istanbul gefahren und von dort nach „Frankreich“ geflogen. (Bei der Angabe des Flugziels Frankreich dürfte es sich um einen Übersetzungs- oder Diktatfehler handeln. Ansonsten haben Sie durchgängig „Frankfurt“ angegeben.) Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zu 1. ihre eidesstattliche Versicherung vom 19. September 2018 vorgelegt, in der sie in Bezug auf die erneute Ausreise aus dem Iran und die Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2018 angab: Sie sei am 7. April 2018 mit ihren Kindern aus Teheran nach V1. mit einem PKW abgereist und von dort zu Fuß zur Grenze gegangen. Von dort seien sie mit einem PKW nach Istanbul gefahren. Auf der gesamten Strecke habe sie ein Schleuser begleitet. In Istanbul habe der Schleuser Flugtickets sowie falsche Pässe beschafft. Mit diesen Dokumenten seien sie mit dem Flugzeug von Istanbul nach Frankfurt am Main geflogen. Der Schleuser habe sie auch dabei begleitet. Sie seien am 00.00 2018 in Frankfurt am Main angekommen. Sie seien mit Turkish Airline geflogen und seien gegen 22:00 Uhr in Frankfurt am Main gelandet. Nach der Ankunft habe der Schleuser sie zu einer Freundin von ihr gebracht, habe die Dokumente behalten und sei gegangen. Zum Beleg für ihr Vorbringen haben die Antragsteller im Verwaltungsverfahren durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, die im Verlauf dieses Gerichtsverfahrens sowohl durch die Antragsteller als auch durch das Bundesamt mit im Wesentlichen übereinstimmendem Inhalt übersetzt worden sind. Bei diesen Unterlagen handelt es sich – soweit hier relevant – um:  Die Heiratsurkunde der Antragstellerin zu 1. über die Eheschließung in T. am 00.00.2004 mit ihrem Ehemann N. O. , geboren 00.00.1974;  ein Mietvertrag vom 16. Dezember 2017 zwischen einem Vermieter T1. B. I1. und einem Mieter N. O., geb. 00.00.1974, über ein Wohnhaus in der Stadt T. mit zwei Schlafzimmern und einer Fläche von 150 qm, Mietdauer ein Jahr vom 22. Dezember 2017 bis 22. Dezember 2018, Übergabe an den Mieter am 22. Dezember 2017, insgesamt vier Personen vorgesehen für die Unterkunft;  Verkaufsquittung vom 26. Dezember 2017, ausgestellt „für die Dame: T2. N1. “ über Lebensmittel mit Einzelheiten (Reis, Öl, Nudeln, Zucker), eines Verkäufers mit Stempel „E. 42214431“ (alle Verkaufsquittungen mit Mengenangaben und Preisen);  Verkaufsquittung vom 21. Januar 2018, ausgestellt „für die Dame: T2. N1. “ über Lebensmittel und Putzmittel mit Einzelheiten (Spülmittel, Thunfisch, Öl, Erbsen, Bohnen, eingelegtes Gemüse, schwarzer Pfeffer), eines Verkäufers mit Stempel „E. 42214431“;  Verkaufsquittung vom 4. Februar 2018, ausgestellt „für die Dame: T2. N1. “ über zwei Packungen Shampoo, eines Verkäufers mit Stempel „E. “;  Verkaufsquittung vom 12. Februar 2018 (oder 14.3.2018 - insofern weichen die Übersetzungen vom Bundesamt und von den Antragstellern voneinander ab), ausgestellt „für die Dame: T2. N1. “, eines Geschäfts für „Geflügel und Fisch Mehdi“ (oder Mahdi) über Geflügel mit Einzelheiten (marinierte Hähnchen, Pute, Wachtel, Hähnchen);  Arztrezept vom 26. Januar 2018 eines Arztes Dr. N2. L. L1. aus T. für Patient O1. O. (die Antragstellerin zu 3.), wohl Verschreibung eines Medikaments;  Arztrezept vom 4. Februar 2018 desselben Arztes für Patient L2. O. (der Antragsteller zu 2.), wohl Verschreibung eines Medikaments;  Arztrezept vom 24. März 2018 desselben Arztes für Patient T2. N3. (die Antragstellerin zu 1.), wohl Verschreibung eines Medikaments. Insgesamt fügen sich die vorgelegten Unterlagen schlüssig und widerspruchsfrei in die von den Antragstellern geltend gemachte Schilderung ihres Aufenthalts im Iran zwischen dem 20. Dezember 2017 und Anfang April 2018 ein. Der Mietvertrag ist zu Beginn des Zeitraumes, den sie geltend machen, vom Ehemann der Antragstellerin in der Stadt T. für vier Personen geschlossen worden; zu diesem Zeitpunkt war für die Antragstellerin zu 1. und ihren Ehemann die Dauer des Aufenthalts im Iran nicht absehbar. Der Abschluss des Vertrages durch den Ehemann dürfte den üblichen Rollenverteilungen im Iran entsprechen. Die Größe des Hauses und die Anzahl der Personen, die es nach der Angabe im Mietvertrag bewohnen sollten, passen zur Familie der Antragsteller mit dem Ehemann und Vater. Die Arztrezepte, die die Namen der Antragsteller enthalten, einerseits und die auf den Namen der Antragstellerin zu 1. ausgestellten Einkaufsquittungen über teilweise hohe Beträge bei umfangreichen Einkäufen sind insgesamt über den Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2017 und dem 24. März 2018 verteilt, liegen nicht ganz drei Monate auseinander, fallen jedoch in den von den Antragstellern geltend gemachten Zeitraum. Wenn es sich bei diesen Dokumenten nicht um Fälschungen handelt – was nicht auszuschließen ist – machen sie den Aufenthalt im Iran im geltend gemachten Zeitraum glaubhaft. Insofern ist natürlich auch eine Fälschung dieser Unterlagen nicht auszuschließen. Besser für den Nachweis eines Aufenthalts außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO sind Beweismittel für die Ausreise und die spätere Wiedereinreise aus dem bzw. in das EU-Gebiet, vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 L 208/17.A –, juris Rn. 15, die hier jedoch nicht vorliegen. Sind die Antragsteller, wie von ihnen angegeben, mit einem Schlepper sowohl von Frankreich zurück in den Iran zwischen dem 16. und 20. Dezember 2017 gereist, sowie ebenfalls mit Schlepper zwischen 6. und 8. April 2018 wieder in das Bundesgebiet gereist, so ist das Fehlen von Belegen hierfür nach der in diesem Gewerbe bekannten Lebenswirklichkeit nachvollziehbar, da die Schlepper ihren „Kunden“ diese Nachweise typischerweise abnehmen bzw. überhaupt nicht überlassen. Es müssen auch nicht zwingend „Beweismittel“ i. S. d. Dublin III-VO vorgelegt, werden, weil es nicht darum geht, einen positiven EURODAC-Treffer zu widerlegen, da ein solcher nicht vorlag. Für andere Umstände in Bezug auf die Feststellung der Zuständigkeitskriterien reichen Indizien und mithin andere Umstände, die hier mit den vorgelegten Dokumenten sowie dem Vorbringen der Antragsteller beigebracht sind. Die Geschichte von der Ausreise mit Schlepper aus Frankreich als Reaktion auf die dortigen für sie als unzumutbar empfundenen Bedingungen zurück in den Iran ist auf den ersten Blick ungewöhnlich. Die von ihnen nach ihrem Vorbringen in Südfrankreich nach Flugüberstellung nach Lyon vorgefundenen Bedingungen sind nach der Erkenntnislage der Kammer über die Verhältnisse in Südfrankreich für Dublin-Rückkehrer oder andere Asylbewerber jedoch möglich. Die Reaktion hierauf mit einer Rückreise ins Herkunftsland Iran ist außergewöhnlich, da die meisten Schutzsuchenden in dieser Situation wieder nach Deutschland zurückkehren oder in andere Länder weiterreisen, die aus ihrer Sicht günstigere Bedingungen bieten. Das Gericht kann hier weder feststellen, dass sicher ist, dass die Antragsteller zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem 6. April 2018 im Iran oder allgemeinen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union waren, noch steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass dies nicht der Fall war. Mehr spricht für das Gericht bei den im Grundsatz nicht unglaubhaften Dokumenten mit vielfältigen lebensnahen Details und der mit dem durch diese Dokumente vorgegebenen zeitlichen Gerüst übereinstimmenden Schilderung der Antragsteller dafür, dass sie sich tatsächlich mehr als drei Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten haben. Jedenfalls bedarf dies der Aufklärung im Hauptsacheverfahren und in der Situation einer alleinstehenden Frau mit zwei 13 und vier Jahre alten minderjährigen Kindern überwiegt bei der Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, nicht vorläufig in die potentiell zumindest in der Anfangssituation herausfordernden Verhältnisse in Frankreich (insbesondere eventuell wie zuvor in Südfrankreich) überstellt zu werden und das Klageverfahren von dort aus fortzuführen. Es lässt sich gegenwärtig auch nicht feststellen, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet unfreiwillig verlassen haben, etwa weil sie bereits in einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen haben (vgl. § 71a AsylG) oder ein früherer Asylantrag in Deutschland unanfechtbar abgelehnt worden ist (vgl. § 71 AsylG) und die Antragsteller daraufhin in den Iran abgeschoben wurden. Weder der Verwaltungsakte des Bundesamtes noch dem Vorbringen der Antragsteller sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Über einen Aufenthaltstitel in Frankreich ist ebenfalls nichts bekannt. Die abschließende Klärung der Frage, ob, aus welchem Beweggrund und für welchen Zeitraum die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten freiwillig verlassen haben und ob sie weitere Nachweise – insbesondere in Form von Ausweis- oder Reisedokumenten – dafür vorlegen können, bedarf der weiteren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Es überwiegt zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit für einen drei Monate überschreitenden Zeitraum der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).