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Urteil

28 K 12959/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0215.28K12959.17.00
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Tenor

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Juni 2017 (Gz.: 0000/00000/00) wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Juni 2017 (Gz.: 0000/00000/00) wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit dem Wohnhaus V.-----str. 00 bebauten Grundstücks in der Gemarkung B. , Flur 0, Flurstück 000. Das Grundstück liegt innerhalb eines vom Bebauungsplan Nr. 1 „V.-----straße – I. “ – Teilbereich I“ als WA-Gebiet ausgewiesenen Bereichs westlich der V.-----straße , einer Kreisstraße, die im hier zu betrachtenden Abschnitt als Ortsdurchfahrt festgesetzt ist. Östlich der V.-----straße weist der Bebauungsplan Nr. 1 „V.-----straße – I. “ – Teilbereich II“ eine Fläche für den Gemeinbedarf – Altenheim aus. Dort, auf dem Flurstück 0000 (ehemals 0000), in den Gebäuden Nr. 00-00 unterhält die N. B. gGmbH eine vollstationäre Altenhilfeeinrichtung inkl. eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze mit insgesamt 104 Plätzen, eine teilstationäre Einrichtung "Tagespflege im Q. ", eine ambulante Sozialstation mit Familienpflege, Betreutes Wohnen mit 22 barrierefreien Wohnungen, einen Mahlzeitendienst "Essen auf Rädern" sowie ein "T.----café". Auf dem Grundstück befindet sich ferner ein Parkplatz, der über die in O/W Richtung führende und in die V.-----straße einmündende Straße „Am N. “ erschlossen ist. Das T.----café ist im Zuge der Erweiterung des Altenheims durch Baugenehmigung vom 20. Juni 1997 ‑ 000/00 – mit zunächst 48 Sitzplätzen errichtet worden. Das T.----café, das von der Beigeladenen betrieben wird, ist durch einen glasüberdachten Gang mit dem Haupthaus verbunden. Es bietet den Bewohnern und ihren Besuchern die Möglichkeit, sich mit Backwaren und kleinen Imbissen zu versorgen und sich dort bewirten zu lassen. Mit Bescheid vom 6. April 2011 erteilte der Beklagte der N. B. GmbH die Baugenehmigung zur Erweiterung des T.----cafés durch Anbau eines Wintergartens mit 24 Sitzplätzen. Diese Baugenehmigung war u.a. mit der Auflage versehen, dass die von der Anlage einschließlich des zugehörigen Fahrzeugverkehrs ausgehende Lärm- und Zusatzbelastung an der nächstgelegenen Bebauung V.-----str. 00, 00, 00 in B. nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts beitragen darf. Einzelne Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert um nicht mehr als nachts 20 dB(A) und tagsüber 30 dB(A) überschreiten. Die Nachtzeit beginnt um 22:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Laut grüngestempelter Betriebsbeschreibung dauerte bei Genehmigungserteilung die Betriebszeit sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen von 06:00 bis 21:00 Uhr. Im April 2016 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau durch ihren Prozessbevollmächtigten an die Bauaufsicht des Beklagten und teilten mit, dass von dem Betrieb des T.----cafés Lärmbelästigungen durch den Liefer- und Besuchsverkehr ausgingen, weil betriebliche Aktivitäten schon in den frühen Morgenstunden außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stattfänden. Regelmäßig ab 04:50 Uhr erfolge eine Anlieferung mit eigenem Fahrzeug der Bäckerei, welches auf dem Bürgersteig geparkt werde. Sodann würden Rollcontainer über eine Rampe aus dem Fahrzeug gezogen und in das Gebäude gebracht, was besonders lärmintensiv sei. Begleitet werde dieser Vorgang durch laute Musik, welche regelmäßig aus dem Fahrzeug schalle. Außerdem finde regelmäßig ab etwa 05:20 Uhr Kundenverkehr statt. Die Kläger baten den Beklagten, gegen die Vorgänge außerhalb der Betriebszeiten einzuschreiten. Auf entsprechende Aufforderung des Beklagten zur Stellungnahme äußerte sich der Beigeladene mit Schreiben vom 12. Mai 2016 wie folgt: Bezüglich der Anlieferung sei die Tour insoweit geändert worden, dass diese nun erst um 06:00 Uhr stattfinde. Der Fahrer beliefere die Filiale nun vom Parkplatz des N. aus. Der Transport mittels Rollwagen könne nicht verhindert werden. Durch einen Aushang würden Kunden gebeten, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Diese Stellungnahme übermittelte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Hinweis, aufgrund der getroffenen Maßnahmen werde ein ordnungsrechtliches Einschreiten als nicht notwendig betrachtet. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger mitgeteilt hatte, dass die Angaben der Beigeladenen nicht zutreffend seien, weil wiederum die Anlieferung um 05:30 Uhr in der gewohnten Weise durchgeführt worden sei, äußerte sich die Beigeladene dahingehend, dass der Fahrer frühestens um 05:50 Uhr vor Ort sein könne. Da dies dem Kläger offenbar nicht ausreiche, werde nunmehr die Vorverlegung der Betriebszeit um eine Stunde auf 05:00 Uhr beantragt. In der Stunde werde sodann nur einmal das Geschäft angefahren und mit drei Stapeln Brot und Brötchen, gelagert in Körben mittels Rollwagen beliefert. Hinzu komme noch ein Kuchenwagen mit Gebäck und Kuchen. Die Rollwagen seien jeweils mit Gummirollen ausgestattet. Mit an den Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 10. Juni 2016 verwies der Beklagte auf die genehmigten Betriebszeiten, von denen ein Abweichung nicht möglich sei. Soweit eine Ausweitung der Betriebszeiten angestrebt werde, sei ggf. ein förmlicher Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen. Auf eine weitere mit Schreiben vom 29. Juni 2016 vorgebrachte Beschwerde, in welcher der Kläger ausführen ließ, dass die Betriebszeiten wiederholt nicht eingehalten worden seien und dass bei Testkäufen jeweils um 05:20 Uhr Brötchen hätten gekauft werden können, teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigen der Kläger mit, dass sich aus den mitgeteilten Sachverhalten kein betriebsbedingter Lärm und somit auch kein Abwehranspruch herleiten lasse. Die vorgetragenen Anhaltspunkte würden kein ordnungsrechtliches Einschreiten begründen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016, das von dem Beklagten ab dem 9. März 2017 als förmlicher Bauantrag behandelt wurde, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung zur Erweiterung der Betriebszeiten. Zur Begründung führte sie aus, die Ladenöffnungszeiten des Verkaufs müssten auf 05:30 Uhr vorverlegt werden. Dies sei aufgrund des regelmäßigen Kundenverkehrs zu dieser Uhrzeit in der Vergangenheit unabdingbar. Insbesondere auf Grund des starken Konkurrenzdrucks durch die neuen Mitbewerber im Zentrum von B. sei es keinem Kunden vermittelbar, vor verschlossener Tür zu stehen. Es handele sich im Durchschnitt um ein bis zwei Kunden täglich, die zwischen 05:30 und 06:00 Uhr bedient werden wollten. Zusätzliche Immissionen würden durch die geänderten Öffnungszeiten nicht verursacht, weil weiterhin keine betrieblichen Anlieferungen in der Nachtzeit erfolgen würden. Die Anlieferung erfolge am Vorabend mit Teiglingen und ab 06:00 Uhr mit frischen Backwaren. In der mit dem Bauantrag eingereichten und von dem Beklagten grüngestempelten Betriebsbeschreibung wird als Art des Betriebs „Bäckerei und Café“ genannt. Zu den Arbeitsabläufen werden „Verkauf und Verzehr von Backwaren“ aufgeführt und die Betriebszeiten mit 05:00 – 21.00 Uhr an Werktagen und 07:00 bis 19:00 Uhr an Sonn und Feiertagen angegeben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens legte die Beigeladene ein von dem Sachverständigenbüro V1. und Partner erstelltes und mit Datum vom 9. Juni 2017 überarbeitetes Immissionsschutz-Gutachten „Schallimmissionsprognose gemäß TA Lärm für die Filiale in B. “ (im Folgenden: Schallimmissionsprognose V2. ) vor. Die Gutachter kommen zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass in der ungünstigsten vollen Nachtstunde die Immissionsrichtwerte an den zu betrachtenden betriebsfremden Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten würden. Auch die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Schalldruckspitzen würden an den untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten. Von einer relevanten Vorbelastung durch weitere Anlagen, für die die TA Lärm gelte, sei nach Inaugenscheinnahme vor Ort nicht auszugehen, sodass eine unzulässige Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte in der Gesamtbelastung nicht zu prognostizieren sei. In der Beschreibung des Vorhabens wird u.a. ausgeführt: „Kunden sollen zukünftig auch in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr bedient werden können. Gemäß Betreiberangaben kommt ein Teil der Kunden zu Fuß und mit dem Fahrrad. Ein weiterer Teil der Kunden erreicht die Filiale mit dem Pkw. Hiervon parkt ein Teil der Kunden im öffentlichen Verkehrsraum. Ein weiterer Teil der Kunden parkt auf den ausgewiesenen Stellplätzen der Bäckereifiliale, welche sich auf dem Parkplatz des Seniorenheims St. N1. T1. befinden. Gemäß Betreiberangaben nehmen maximal 4 Kunden die ausgewiesenen Stellplätze in dieser Zeit in Anspruch. Schallimmissionen von Parkvorgänge im öffentlichen Verkehrsraum werden jedoch nicht den Schallimmissionen von Anlagengeräuschen im Sinne der TA Lärm zugerechnet. Eine Anlieferung findet erst ab 06:00 Uhr statt. Daher beschränken sich die schalltechnisch relevanten Vorgänge für die ungünstigste Nachtstunde im Sinne der TA Lärm auf den Parkverkehr auf den ausgewiesenen Stellplätzen der Bäckerei.“ Ausgehend hiervon prognostizieren die Gutachter für den IP1/V.-----straße 00, OF, 1. OG einen Beurteilungspegel von 36,2 dB(A). Unter dem 15. Juni 2017 nahm der Fachbereich Immissionsschutz des Beklagten gegenüber der Bauaufsicht wie folgt Stellung: Der Bericht des Sachverständigenbüros lege dar, dass durch das geplante Vorhaben an den relevanten Aufpunkten an der V.-----straße IP1 (WA-Gebiet) sowie am N. IP 3 und IP 4 (WA/WR) die gebietsbezogenen Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Die Gebietseinstufung ergebe sich aus dem Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde B. . Die in dem früheren Baugenehmigungsverfahren von der Immissionsschutzbehörde verwendete Gebietseinstufung WR für die Aufpunkte V.-----straße 00, 00, 00 beruhte auf einer Fehleinschätzung in Unkenntnis des bestehenden Bebauungsplans und sei damit hinfällig. Gegen die beantragte Änderung der Betriebszeiten bestehe aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken, wenn die im Beiblatt angefügten Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen würden. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 erteilte der Beklagte im Einvernehmen mit der Stadt B. die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung für das als „Änderung der Betriebszeiten des T.----cafés“ bezeichnete Vorhaben mit dem Hinweis, dass die in den Anlagen enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie Grüneintragungen Bestandteile dieser Genehmigung seien. Unter Auflagen heißt es, die Forderung der Immissionsschutzbehörde des Kreises X. vom 14. Juni 2017 (Anlage 1) i.V.m. der Schallimmissionsprognose V2. sei Bestandteil dieser Genehmigung. In dem als Anlage 1 beigefügten Beiblatt wird bestimmt, dass 1. die Schallimmissionsprognose V2. zu beachten sei und 2. die durch die Nutzung einschließlich aller Einrichtungen sowie dem zuzurechnenden Fahrzeugverkehr verursachten Geräusche – beurteilt nach TA Lärm – nicht dazu beitragen dürften, dass die folgenden Werte überschritten werden: IP 1 V.-----straße 00 (WA Gebiet), tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und während der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Tageszeit beginne um 6:00 Uhr und ende um 22:00 Uhr. Zur Baugenehmigung gehört ein mit Zugehörigkeitsvermerk versehener grüngestempelter Lageplan. In diesem ist eingezeichnet, dass die Be- und Entladevorgänge vom Parkplatz über den Fußweg erfolgen, der den Parkplatz mit dem Eingang des T.----cafés verbindet. Nachdem ihm vom Beklagten unter dem 6. Juli 2017 eine Kopie der Baugenehmigung übersandt worden war, hat der Kläger am 20. Juli 2017 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Baugenehmigung begehrt. Zur Begründung trägt er vor: Die angefochtene Baugenehmigung sei bereits unwirksam, weil sie unbestimmt sei, so dass unklar sei, welchen Schutzanspruch der Kläger habe. Am 18. November 1997 sei der N. B. GmbH die Baugenehmigung für den „Neubau eines Café Pavillons" erteilt worden. Die am 6. April 2011 der N. B. GmbH erteilte Baugenehmigung hingegen beziehe sich auf die „Erweiterung des T.----cafés" (Wintergarten) und in ihrer Wirkung mithin nur auf den Anbau. Bestandteil dieser Genehmigung sei die Auflage, dass bezogen auf das Haus des Klägers der Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürfe. Die Baugenehmigungen beträfen unterschiedliche bauliche Bereiche, so dass unklar sei, auf welchen Bereich sich die streitgegenständliche Baugenehmigung beziehe und ob die vorgenannte Auflage für einen Teilbereich noch weiter Geltung habe. Die erteilte Baugenehmigung verstoße außerdem gegen das Gebot der Rücksichtnahme und verletze den Kläger und seine Ehefrau in ihrem Recht, von gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschont zu bleiben. Durch die von der Beigeladenen vorgelegte Schallimmissionsprognose sei nicht belegt, dass die Bewohner des Hauses V.-----straße Nr. 00 keinen schädlichen Lärmbelästigungen ausgesetzt seien. Die Fenster des Schlafzimmers befänden sich in der zur V.-----straße gewandten Seite des Hauses. In einem Vermerk der Immissionsschutzbehörde vom 31. Mai 2017 sei festgehalten worden, dass die Immissionsrichtwerte am klägerischen Wohnhaus tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürften. Hierzu habe die Bauaufsichtsbehörde am 2. Juni 2017 ausgeführt, dass die Bäckerei planungsrechtlich anders zu beurteilen sei, als die auf der anderen Straßenseite belegene Wohnbebauung. Der Schallimmissionsprognose könne nicht entnommen werden, dass die lärmtechnischen Grenzwerte auf der anderen Straßenseite eingehalten würden. In der Folgezeit habe die Bauaufsichtsbehörde der Immissionsschutzbehörde gegenüber erklärt, es wäre schön, wenn sich aus dem Gutachten eindeutig ergeben würde, dass die Grenzwerte auf der gegenüberliegenden Straßenseite - dort wohne der Beschwerdeführer – eingehalten würden. Weiterhin wäre der Hinwies sehr gut, wonach die alte planungsrechtliche Einstufung und die sich darauf ergebenden Grenzwerte im Zusammenhang mit der Errichtung des Wintergartens falsch gewesen seien und höhere Werte anzusetzen seien. Erst dann habe die überarbeitete Schallimmissionsprognose das gewünschte Ergebnis gehabt. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine von Dipl.-Ing. I1. erstellte „Prüfung der schalltechnischen Situation im Bereich der Bäckerei E. an der V.-----straße 00a in B. “ der E1. B1. GmbH vom 25. September 2018 vorgelegt, in der ausgehend von sechs verschiedenen Betriebsszenarien und Berechnungsvarianten verschiedene Beurteilungspegel zur Nachtzeit errechnet werden. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Bl. 160-168 der Gerichtsakte Bezug genommen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dieser Stellungnahme trägt der Kläger ergänzend vor, in der Schallimmissionsprognose V2. fehle eine Tabelle mit den Berechnungsergebnissen zu den kurzzeitigen Schalldruckpegelspitzen. Der Ansatz einer Geräuschspitze für Türenschlagen lasse unberücksichtigt, dass Kunden der Bäckerei ihre Einkäufe zum Teil auch in den Kofferraum legen würden. Das Schließen des Kofferraumdeckels führe zu einer kurzzeitigen Geräuschspitze von 99,5 bzw. 100 dB(A). Unklar sei zudem, ob für die Pkw-Fahrwege eine kurzzeitige Schalldruckpegelspitze berücksichtigt worden sei. Auch werde in dem von der Beigeladenen beigebrachten Schallgutachten zugrunde gelegt, dass maximal 4 Pkw den Parkplatz in der Nachtzeit zwischen 05:00 und 06:00 Uhr nutzen würden. Die Stellplatzanlage habe jedoch mehr als vier Stellplätze. Es sei versäumt worden sicherzustellen, dass nicht mehr als vier Pkw pro Nachtstunde die Stellplatzanlage nutzen würden. Auch sei nicht sichergestellt, dass nur die vier berücksichtigten Stellplätze genutzt würden und nicht andere Flächen. Je nach Erhöhung der Kundenfrequenz könne eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte erfolgen. Das Gericht hat die mündliche Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ohne Anberaumung eines neuen Termins vertagt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, den Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen. Mit Schriftsätzen vom 14. November 2018, 22. November 2018 und 26. November 2018 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 (Zeichen: 0000/000 0/00) aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten des seit Jahren existenten Cafés würden keine nachbarlichen Abwehransprüche ausgelöst. Der Kläger könne sich nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da das klägerische Grundstück und das Vorhabengrundstück in unterschiedlichen Planbereichen lägen. Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt. Durch die Auflage würden sich klar definierte Lärmgrenzwerte ergeben, auf deren Einhaltung der Kläger bestehen könne. Soweit der Kläger auf einen Vermerk der Fachbereichs Immissionsschutz verweise, wonach dem Wohnhaus des Klägers der Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes zugewiesen sei, müsse klargestellt werden, dass diese Einschätzung aus der Ortsbesichtigung des damaligen Sachbearbeiters erwachsen sei, der keine Kenntnis von dem für diesen Bereich existierenden Bebauungsplan mit der Festsetzung eines WA-Gebietes gehabt habe. Da sich nach der TA Lärm der Schutzanspruch aus den Festlegungen der Bebauungspläne ergebe, sei abweichend von der früheren Annahme für die Bearbeitung des von der Beigeladenen eingereichten Bauantrages der für ein WA-Gebiet geltende Richtwert veranschlagt worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das T.----café diene der Versorgung und damit den Bewohnern und Beschäftigen des Altenwohnheims. Die Räumlichkeiten seien unmittelbar durch einen Flur mit dem Altenwohnheim verbunden und damit Bestandteil eines einheitlichen Vorhabens. Selbst wenn das Vorhaben seiner Art nach nicht genehmigungsfähig wäre, so wäre der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht einschlägig, da der Kläger nicht im gleichen Baugebiet ansässig sei. Ein gebietsübergreifender Gewährleistungsanspruch sei nicht gegeben. Im Übrigen sei ein Café in einem WA-Gebiet zulässig. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Ausweislich des Schallschutz-Gutachtens würden die Immissionsrichtwerte eingehalten. Dass ein darüber hinausgehender Lärmschutz erforderlich sei, sei nicht ersichtlich. Zwischen der Beigeladenen und der Beklagten habe seit Beginn des Genehmigungsverfahrens Einigkeit darüber bestanden, dass Anlieferungsvorgänge zu keinem Zeitpunkt vor 06:00 Uhr stattfinden sollten. Dementsprechend sei eine Anlieferung vor diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand des vorgelegten Schallgutachtens. Es werde die verbindliche Zusicherung abgegeben, dass von der angegriffenen Baugenehmigung nur mit der vorstehenden Einschränkung Gebrauch gemacht werde. Die anderslautenden Angaben der Betriebszeiten ab 05:00 Uhr morgens im Bauantrag und in der grüngestempelten Betriebsbeschreibung bezögen sich allein auf die Öffnung des Cafés und den Bäckereiverkauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung, mit der die Änderung der Betriebszeiten des T.----cafés genehmigt wird, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, zitiert nach juris. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. BVerwG, Beschluss vom 08. November 2010 – 4 B 43/10 –, juris und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87; Urteil vom 19. September 1969 - 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 59. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40/98 -, juris mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 - und Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 10 B 305/07 -, jeweils zitiert nach juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen findet hier für die Beurteilung des Vorhabens trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) – im Folgenden: Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) noch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 Anwendung. Aus dem materiellen Recht folgt nichts anderes, denn die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen werden nach der Landesbauordnung in der bis dahin geltenden Fassung beschieden, vgl. § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018. Als Nutzungsänderung bedarf die Verlängerung der Ladenöffnungs- und Betriebszeiten des T. cafés vorliegend einer Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Eine die Genehmigungspflicht auslösende Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder zumindest - etwa bei veränderten Öffnungszeiten - sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 7 B 426/17 -, juris, m. w. N. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nutzungsänderung im Sinne des Gesetzes sind hier erfüllt. Durch eine Erweiterung bzw. Vorverlagerung der Ladenöffnungs- und Betriebszeiten wird jedenfalls dann die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen und damit ein Genehmigungserfordernis begründet, wenn die Öffnungszeiten für den Umfang und die zeitliche Verteilung des Kraftfahrzeugverkehrs der Kunden sowie des Lieferverkehrs und damit für die Beurteilung der Zumutbarkeit der dem Einzelhandelsbetrieb zuzurechnenden Lärmimmissionen relevant sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 – 7 A 1670/16 –, juris. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil im Rahmen der maßgeblichen Beurteilung der Zumutbarkeit vorhabenbedingten Verkehrs nach der der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Änderung vom 1. Juni 2017 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) die Erweiterung der Öffnungszeiten an Werktagen in die letzte Nachtstunde (vgl. Ziff. 6.4 Abs. 1 TA Lärm) hinein in Rede steht. Anhaltspunkte dafür, dass das Genehmigungserfordernis nach §§ 65 ff. BauO NRW entfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Abweichendes folgt nicht aus § § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018. Das Vorhaben ist weiterhin genehmigungspflichtig, weil in §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere greift nicht die Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 BauO NRW 2018, denn nach § 63 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 gilt Satz 1 nicht für Sonderbauten nach § 50, mithin nicht für Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, wie hier in Gestalt des an das Alten- und Pflegeheim angegliederte und mit diesem baulich verbundenen T.----café. Die der Beigeladenen erteilte und vom Kläger angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig, denn sie ist in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 2 A 616/14 -, BauR 2015, 948, m. w. N. und Urteil vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris Die Baugenehmigung ist zu Lasten des Klägers insoweit unbestimmt, als nach ihrem Inhalt nicht feststeht, ob von dem von der Genehmigung umfassten Vorhaben Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO ausgehen können, die in der Umgebung und mithin auch für das klägerischen Grundstück unzumutbar sind. Ob von einem Vorhaben unzumutbare Belästigungen oder Störungen im vorstehenden Sinne ausgehen, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Rückgriff auf und nach Maßgabe des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu beantworten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind auch Anlagen, die - wie hier - keiner bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Inhaltlich maßgeblich sind insoweit die technischen Vorgaben der TA Lärm als nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift, der auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 A 2135/11 -, BRS 81 Nr. 186 = BauR 2013, 1644 und Urteil vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris. Das klägerische Grundstück befindet sich in einem vom Bebauungsplan Nr. 1 „V.-----straße – I. “ – Teilbereich I“ als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesenen Bereich, weshalb für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm der von der Beklagten zugrunde gelegte Wert von tags 55 dB(A) und nachts 40 db(A) heranzuziehen ist. Der Nachweis, dass beim Betrieb des Cafés dieser in allgemeinen Wohngebieten nachts einzuhaltende Immissionsrichtwert von an den hier in Frage kommenden maßgeblichen Immissionsorten nach Nr. 2.3 TA Lärm auf dem Grundstück V.-----straße 00 nicht überschritten wird, ist nicht geführt. Ausweislich der mit Datum vom 9. Juni 2017 überarbeiteten Schallimmissionsprognose V2. beträgt am Immissionsort IP 1/V.-----straße 00, OF, 1. OG laut Tabelle 5 (S. 17 der Schallimmissionsprognose) der prognostizierte Beurteilungspegel 36 dB(A) und überschreitet danach den dort einzuhaltenden Immissionsrichtwert nicht. Gleichwohl ist das Gutachten so nicht verwertbar, weil es auf einer unzutreffenden tatsächlichen Prognosegrundlage beruht und eine Situation zugrundelegt, die von der genehmigten Betriebsbeschreibung abweicht. Die mit dem Bauantrag erstrebte und auch genehmigte Betriebszeitenänderung beinhaltet u.a. eine Vorverlegung der Betriebszeit an Werktagen von 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Diese Angabe der Betriebszeit liegt nicht nur dem Bauantrag, sondern auch der grüngestempelten Betriebsbeschreibung zugrunde. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm gilt, dass Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Zum Betrieb einer Verkaufsstelle für Backwaren gehört auch die Anlieferung der für den Verkauf benötigten Ware. Sind keine gesonderten Anlieferzeiten ausgewiesen, so umfassen die genehmigten Betriebszeiten mithin auch die zulässigen Zeiten für die erforderliche Anlieferung. Durch Auflage Nr. 1 ist die (ebenfalls grüngestempelte) Schallimmissionsprognose V2. vom 9. Juni 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden. Diese Prognose geht jedoch davon aus, dass eine Anlieferung – die regelmäßig mit dem Befahren des Parkplatzes auf dem Betriebsgrundstück und nicht etwa erst mit dem Ausladen beginnt - erst um 06:00 Uhr stattfindet. Eine derartige Einschränkung enthält weder das Bauantragsformular noch die Betriebsbeschreibung. Damit sind wesentliche Bestandteile der erteilten Baugenehmigung zueinander widersprüchlich. Die von der Beigeladenen im Prozess abgegebene Zusicherung, dass keine Anlieferungsvorgänge vor 06:00 Uhr erfolgen, dass sie ferner von der Baugenehmigung nur mit der vorstehenden Einschränkung Gebrauch macht und diese Einschränkung im Zusammenhang mit der Schallimmissionsprognose V2. als rechtsverbindlich erachtet, ist nicht geeignet, der Baugenehmigung hinreichend bestimmten Inhalt zu verleihen. Die Baugenehmigung muss aus sich heraus und zweifelsfrei über ihren Inhalt, d.h. über das genehmigte Vorhaben Auskunft geben. Das ist in diesem Fall nicht gewährleistet, weil eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage dem Bauschein selbst entnommen werden muss, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 – juris. Ungeachtet ihrer mangelnden Bestimmtheit verstößt die angefochtene Baugenehmigung zudem gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil für das Grundstück des Klägers nicht sichergestellt ist, dass der maßgebliche Lärmrichtwert für die Nachtzeit beim Betrieb des Bäckereiverkaufs eingehalten wird. Die Auflage, nach der die Forderungen der Immissionsschutzbehörde des Kreises X. vom 14. Juni 2017 in Verbindung mit der Schallimmissionsprognose V2. Bestandteil der Genehmigung seien, ist bei realistischer Betrachtung nicht geeignet, die erforderliche Ruhe zu gewährleisten. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass in der Prognose nicht diejenigen Parkvorgänge Berücksichtigung gefunden haben, die auf den öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere auf der Straße, den Parkbuchten vor dem Haus oder – verbotswidrig - auf dem gegenüberliegenden Gehweg der V.-----straße , stattfinden. Nach Nr. 7.4 Satz 3 TA Lärm sind für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm maßgeblich. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung durch Maßnahmen organisatorischer Art vorsieht. Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet und eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 – juris. Es ist nicht erkennbar, dass die vor dem Haus des Klägers eingerichteten Parkbuchten exklusiv für Mitarbeiter oder für Kunden des Betriebs der Beigeladenen zur Verfügung stehen oder in die Berechnung notwendiger Stellplätze für den Betrieb mit eingestellt worden sind. Fahrzeuggeräusche außerhalb des Betriebsgrundstückes, z.B. auf öffentlichen Verkehrsflächen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen und die sich von üblichen Verkehrsgeräuschen deutlich unterscheiden, können allenfalls dann der Anlage zuzuordnen sein, wenn sie durch das Be- oder Entladen verursacht werden, zumal derartiger Ladelärm ohnehin nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt, OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 – juris. Verbotswidriges Parken, Laufenlassen des Motors usw. stellen hingegen außergewöhnliche Lärmereignisse dar, die nicht mehr den Rahmen der genehmigten typischen Betriebsabläufe ausfüllen. Vgl. zur Frage der Zurechnung verhaltensbedingter (exzessiver) Geräuschimmissionen zu einem Anlagenbetrieb OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 - juris m. w. N. und Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 – juris. Nach Abs. 2 der Nr. 7.4 der TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich verhindert werden, soweit folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie erhöhen den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A), es erfolgt keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr, und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden erstmals oder weitergehend überschritten. Nach Abs. 3 der Nr. 7.4 der TA Lärm ist der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 zu berechnen. Nach Maßgabe von Abs. 2 setzt also ein Anspruch auf organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung u.a. voraus, dass die Richtwerte nach der 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung - überschritten sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 – juris, was hier nicht ansatzweise festgestellt oder angenommen werden. Diese Richtwerte betragen gemäß § 2 Abs. 1 Verkehrslärmverordnung an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 Dezibel (A) tags bzw. 47 db(A) nachts und in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) tags bzw. 49 Dezibel (A) nachts. Die erteilte Genehmigung verstößt jedoch insoweit gegen das Rücksichtnahmegebot, als die Schallimmissionsprognose V2. von den Betreiberangaben ausgehend zugrunde legt, dass zwischen 05:00 und 06:00 Uhr lediglich vier Kunden den von der Straße „Am N. “ anfahrbaren Parkplatz mit seinen ausgewiesenen Stellplätzen in Anspruch nehmen, was nicht der objektiv zu erwartenden tatsächlichen Situation entspricht. Diese Annahme ist in keiner Weise verifiziert und unterliegt auch deshalb durchgreifenden Zweifeln, weil der Beigeladene in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2016 angegeben hat, dass die Ladenöffnungszeiten aufgrund des regelmäßigen Kundenverkehrs zu dieser Uhrzeit in der Vergangenheit unabdingbar auf 05:30 Uhr vorverlegt werden müssten. Auch die weitere Angabe, es handele sich um ein bis zwei Kunden täglich, die zwischen 05:30 Uhr und 06:00 Uhr bedient werden möchten, unterliegt gewichtigen Bedenken, da die Vorverlegung der Ladenöffnungszeit um eine halbe Stunde für ein bis zwei Kunden täglich aus betriebswirtschaftlicher Sicht fragwürdig erscheint. Ferner ist unklar, warum das Ingenieursbüro V1. und Partner in seiner Schallimmissionsprognose vom 9. Juni 2017 als Immissionspunkt am klägerischen Wohnhaus das 1. OG gewählt hat, während die von den Klägern vorgelegte Begutachtung auch in Höhe des 2. OG einen Immissionspunkt (IO9) festgelegt und dort höhere Werte als in Höhe des 1. OG (IO1) ermittelt hat. Nach Nr. 2.3 TA Lärm in Verbindung mit Nr. A.1.3 ihres Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes im Einwirkungsbereich der Anlagen. Die E1. berechnet in ihrer Berechnungsvariante 3 bei zusätzlicher Berücksichtigung einer kurzzeitigen Geräuschspitze für den Pkw-Fahrweg sowie bei zusätzlicher Berücksichtigung einer Anlieferung mit einem Lieferwagen auf der Nordseite der Bäckerei, also über den Parkplatz des St. N. , einen Beurteilungspegel zur Nachtzeit von 41,3 dB(A) am IO9 Schließlich fehlt es an einer nachvollziehbaren Ermittlung der Vorbelastung. Der von der Beigeladenen für die Anlieferung und von den Kunden genutzte Parkplatz des N. verfügt über 25 Stellplätze, die auch von Besuchern des N. und von Mitarbeitern genutzt werden. Nach Ziff. 7.4 Satz 2 TA Lärm sind sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück – also Fahrzeuggeräusche, die nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen - bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Auch dies ist hier unterblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene in der Sache unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 17. November 2003 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.