Die angefochtenen Urteile werden geändert. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 24.4.2014 in der Fassung vom 18.8.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens; die Kläger tragen ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils 3/8 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; die Kläger tragen als Gesamtschuldner 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich ¼ der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene im Übrigen jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich in den vom Senat zum Aktenzeichen 7 A 2432/15 verbundenen Verfahren gegen die baurechtliche Genehmigung für die Erweiterung eines Bürgerzentrums mit Festsaal, die die Beklagte dem Beigeladenen erteilt hat (zuvor 7 A 2434/15) und begehren ferner die Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen den nächtlichen Betrieb des Bürgerzentrums (7 A 2432/15). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung Am T. 16 in C. H. (Gemarkung Q. , Flur 29, Flurstück 16). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Bebauung wurde am 25.4.1990 genehmigt, am 18.2.1991 erfolgte die Schlussabnahme. Seit dem 11.4.2001 sind die Kläger dort gemeldet. Das Grundstück der Kläger liegt etwa 130 m östlich der B. -E. -Straße im Ortsteil C. H. -T1. . Unmittelbar westlich des Grundstücks der Kläger befindet sich ein durch die Straße Am T. erschlossener öffentlicher Parkplatz. Auf dem nördlich des öffentlichen Parkplatzes gelegenen Grundstück mit der Bezeichnung Am T. 31 (Gemarkung Q. , Flur 29, Flurstück 26; alt: Flur 2, Flurstück 3010 u. a.) befindet sich – neben einem Jugendzentrum – das „Bürgerzentrum T1. -L. “, das u. a. über einen Festsaal verfügt (im Folgenden: Bürgerzentrum). Östlich und südlich des Grundstücks der Kläger liegen durch Wohnbebauung geprägte Gebiete. Östlich des Bürgerzentrums befindet sich eine Wohnstätte für Behinderte. Nördlich des Bürgerzentrums liegt ein Dorfplatz. Zwischen dem Dorfplatz und der B. -E. -Straße befindet sich ein nicht großflächiges Lebensmittelgeschäft und nördlich davon eine Kirche sowie eine Kindertagesstätte. Das Grundstück der Kläger war in dem am 23.3.1982 als Satzung beschlossenen und am 20.10.1982 vom Regierungspräsidenten genehmigten Bebauungsplan Nr. P. N.---weg als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Dieser Plan wurde durch Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12.3.1990 - 7a NE 95/87 - für nichtig erklärt. Nördlich und westlich des Grundstücks der Kläger befindet sich der Bereich des von der Beklagten neu aufgestellten Bebauungsplans Nr. P. N.---weg vom 11.4.1996. Den am 30.4.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan zur 1. Änderung dieses Bebauungsplans hat der Senat mit rechtskräftigen Urteilen vom 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE - und - 7 D 43/14.NE - für unwirksam erklärt. Das Bürgerzentrum wurde von der Beklagten am 25.7.1984 als „Festsaal mit Nebenräumen, 1. Bauabschnitt: Kommunikationszentrum“ genehmigt. Die Schlussabnahme erfolgte am 23.4.1985. Nach dem grün gestempelten Grundrissplan sind Räume mit Abtrennungsvorrichtungen und einem transportablen Podium mit einer Gesamtfläche von ca. 280 qm mit verschiedenen Nebenräumen zugelassen. Eine Beschränkung der Öffnungszeiten war in der Genehmigung nicht vorgesehen. In der grün gestempelten Baubeschreibung heißt es u.a., bei größeren Veranstaltungen (z.B. Kirmes oder Karneval) könne der Gemeinschaftsraum durch Anbau eines Zelts in nördlicher Richtung erweitert werden. Am 20.3.1986 genehmigte die Beklagte einen Bestuhlungsplan für eine Nutzung mit 334 Stühlen an 68 Tischen bzw. 339 Stühlen ohne Tische. Am 24.4.1986 wurde das benachbarte Jugendzentrum als 2. Bauabschnitt des Kommunikationszentrums mit zehn zugeordneten Stellplätzen genehmigt. Nach der Betriebsbeschreibung war vorgesehen, das Haus als offene Jugend – Freizeiteinrichtung unter der Anleitung einer hauptamtlichen pädagogischen Fachkraft und weiterer Honorarkräfte für verschiedene Aktivitäten von Jugendlichen nutzen können, es sollten in dem geplanten Neubau nur kleinere Veranstaltungen stattfinden, für Musikveranstaltungen war die Nutzung des Kommunikationszentrums (1. Bauabschnitt) vorgesehen. Das Zentrum wurde zunächst von der Beklagten in eigener Trägerschaft betrieben. In der Zeit von 1.1.2005 bis 31.12.2011 betrieb der TUS T1. das Bürgerzentrum. Der Beigeladene übernahm ab dem 1.1.2012 die Trägerschaft. Nach der vom Beigeladenen aufgestellten Benutzungsordnung steht das Zentrum Verbänden, Vereinen, Gruppen und Privatpersonen aus dem Stadtgebiet C. H. sowohl für öffentliche als auch private Veranstaltungen zur Verfügung, daneben sind aber auch Gewerbeschauen, Antikmärkte, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen in vertretbarem Umfang zugelassen; auch nicht im Stadtgebiet wohnende oder ansässige Personen können das Bürgerzentrum nutzen, soweit keine Meldungen innerstädtischer Nutzer vorliegen oder zu erwarten sind. Mit Schreiben vom 24.5.2013 ließen die Kläger gegenüber der Beklagten u. a. vortragen, die seit dem 1.1.2012 ausgeübte Nutzung von Bürgerzentrum und Festsaal in der Form der Vermietung für private Veranstaltungen in großer Regelmäßigkeit nachts und am Wochenende sei formell und materiell illegal und verletze ihre Nachbarrechte. Die Kläger beantragten, bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.9.2013 das begehrte bauordnungsrechtliche Einschreiten ab. Zur Begründung führte sie aus: Die vom Beigeladenen ausgeübte Nutzung sei baurechtlich nicht zu beanstanden und werde von der 1984 erteilten Baugenehmigung abgedeckt. Eine gewerbliche Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht liege nicht vor. Das im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 1161 (neu) erstellte Gutachten vom 13.11.2012 sehe den Betrieb des Bürgerzentrums/Festsaals am Tag ohne Einschränkung und zur Nachtzeit als unproblematisch an, wenn ein Innenpegel von 90 dB (A) eingehalten werde. Dies werde mit der vom Beigeladenen bei der Vergabe zugrunde gelegten Benutzungsordnung sichergestellt. Unter dem 6.6.2013 beantragte der Beigeladene für das Grundstück Am T. 31 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen „Anbau Schützenraum und Lagerfläche“. Geplant war ein Anbau eines eingeschossigen Baukörpers an die Westwand, teilweise auch die Südwand des vorhandenen Bürgerzentrums, der einen Schießraum für Laser- und Luftgewehrschießen, einen Lagerraum, ausgerichtet nach Norden, und – an der Südseite zum vorhandenen Parkplatz ausgerichtet – einen Versammlungsraum sowie einen Lager- und/oder Raucherraum enthalten sollte. Die Räumlichkeiten waren für den Aufenthalt von maximal 90 Personen gedacht. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens holte die Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme der Fa. B1. , L1. GmbH zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch die Nutzung des bestehenden Bürgerzentrums sowie den geplanten Anbau ein. Danach wird für die Kläger am Immissionspunkt 6 ein nächtlicher Beurteilungspegel von 40 dB (A) prognostiziert. Dabei ist zugrunde gelegt worden, dass sich auch nachts Gruppen von Nutzern zum Rauchen im Freien aufhalten. Mit Bescheid vom 24.4.2014 – den Klägern bekannt gegeben am 29.4.2014 – erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit u. a. folgenden Nebenbestimmungen: 8. Die Nutzung der dem Bürgerzentrum zugeordneten 10 Stellplätze östlich des Jugendzentrums in der Nachtzeit, d. h. von 22 Uhr bis 6 Uhr, ist zu unterbinden. -U1 Die im Lärmgutachten des Büros B1. , L1. , vom 28.03.2014 schalltechnischen Anforderungen an die Bauausführung an das geplante Gebäude und der geplanten Luftver-/und –entsorgung sind umzusetzen und nachzuweisen. -U2 Die elektroakustische Beschallungsanlage ist fest zu installieren. Zur Einhaltung des zulässigen Innenpegels von L = 90 dB (A) ist mittels eines sog. Limiter die Lautstärke der Musikanlage zu begrenzen. Die Einpegelung und Verplombung ist durch eine fachkundige Person vorzusehen, zusätzlich sollten die Frequenzbereiche < 30 bis 50 Hertz herausgefiltert werden. -U3 Im Falle von Live-Musik oder mobil installierter Musikanlagen ist dafür Sorge zu tragen, dass ein Innenpegel von Li = 90 dB(A) im Mittel nicht signifikant überschritten wird. Zudem sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten. Außerdem ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr der dauernde Aufenthalt von Personen im Außenbereich nicht gestattet. -U4 Bei Veranstaltungen zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat der Betreiber eine aufsichtsführende Person zur Verfügung zu stellen. -U5 Die Gäste werden nachts zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dazu angehalten, den Veranstaltungsort ruhig zu verlassen. Hierzu sind an den Ausgängen zusätzlich entsprechende Hinweisschilder einzurichten. Die Kläger haben am 28.5.2014 Klage gegen die Baugenehmigung (11 K 3016/14) erhoben. Zu deren Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihre nachbarschützenden Rechte, insbesondere durch die Nutzung während der Nachtzeit unter den Gesichtspunkten Lärmbelästigung durch Feiern mit Musikdarbietungen und Beschallungsanlagen, durch Öffnen der Fenster und Türen, durch das Verhalten der Besucher außerhalb des Gebäudes während und nach Veranstaltungen und bei der Nutzung der unzureichend vorhandenen Stellplätze. Der von den Stellplätzen auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Bürgerzentrum ausgehende Verkehrslärm sei nicht nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu bewerten, sondern dem Betrieb des Bürgerzentrums zuzurechnen. Selbst bei Berücksichtigung nur der Stellplätze auf dem Grundstück des Bürgerzentrums sei bei zutreffender Anwendung der Parkplatzlärmstudie mit einer Überschreitung der Richtwerte für die Nachtzeit zu rechnen. Die Kläger haben beantragt, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24.4.2014 in der Fassung des Nachtrags vom 18.8.2015 betreffend das Grundstück „Am T. 31“ in C. H. aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung sei auf der Grundlage von § 30 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. , 1. Änderung „P. N.---weg “, erteilt worden und verletzte keine nachbarschützenden Rechte der Kläger. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Am 1.6.2015 hat der Sachverständige Dr. Q1. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) im Auftrag des Verwaltungsgerichts ein Gutachten erstattet. Darin wird festgestellt, die vorliegenden Gutachten vom 13.11.2012 und 28.3.2014 seien plausibel, es sei nicht mit einer Überschreitung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet am Haus der Kläger zu rechnen, wenn die darin geforderten Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt würden und zugleich ein Aufenthalt von Personen während nächtlicher Veranstaltungen vor dem Bürgerzentrum unterbunden werde. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 18.8.2015 die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 24.4.2014 wie folgt gefasst: „U7. In der Zeit vom 22 Uhr bis 6 Uhr müssen sich die Nutzer des Versammlungs- und Gesellschaftsraumes im Anbau des Bürgerzentrums während einer Veranstaltung ausschließlich im Gebäude aufhalten. U8. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist das Abbauen, Aufräumen und Verladen im Freien nicht gestattet. U9. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Fenster und Türen des Veranstaltungs- und Gesellschaftsraumes geschlossen zu halten. Fenster und nicht in Flucht- und Rettungswege eingebaute Türen sind mit abschließbaren Griffen zu versehen. Die Nebenbestimmung U2 wird ergänzt: Alle Arten von Musikdarbietungen innerhalb des Gebäudes dürfen ausschließlich unter Nutzung des Pegelbegrenzers durchgeführt werden. Die Nebenbestimmungen Nr. 8 und U3 entfallen.“ Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2015 auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen diese Änderung verzichtet. Ferner hat die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 18.8.2015 aufgrund der Ausführungen des Gutachtens vom 1.6.2015 an den Beigeladenen eine Ordnungsverfügung gerichtet und darin zum 31.3.2016 die Nutzung des Bürgerzentrums T1. in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtzeit) für alle Veranstaltungen, die mit dem Betrieb von Beschallungsanlagen einhergehen untersagt und angeordnet, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr müssten sich die Nutzer des Bürgerzentrums (Festsaal) während einer Veranstaltung ausschließlich im Gebäude des Bürgerzentrums aufhalten. Dazu erklärte die Beklagte, der Beigeladene könne der Ordnungsverfügung entgegenwirken, wenn er sich im Wege des Austauschmittels bereit erkläre, bis zum 31.3.2016 nachfolgende Maßnahmen vollständig umzusetzen: 1. Die Fenster des Festsaals (Bürgerzentrum) sind mit abschließbaren Griffen zu versehen. Fenster und Türen des Festsaals (Bürgerzentrum) sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten. 2. Das Bürgerzentrum (Festsaal) ist mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die aus einer Zuluftöffnung an der vorherigen Position des jetzigen Abluftventilators im Giebel des großen Saales (angenommene Schallleistung hierfür Lw = 80 dB (A) und einer Abluftöffnung am Anbau auf der Nordwand des Lagers im Bereich der Abluftöffnung für den Anbau (Bauschein Nr. 2013-1058 BA vom 24.04.2014) angenommene Schallleitung hierfür Lw = 70 dB(A)) besteht. Bei der Realisation der Belüftungsanlage ist darauf zu achten, dass die Anlage keine auffälligen (z. B. tonalen) Geräusche der Lüftungstechnik abstrahlt und dass durch entsprechende Schalldämpfer in den Kanälen ein Austritt von Geräuschen aus den Innenräumen über die Lüftungskanäle unterbunden wird. Die Einhaltung der vorgenannten Lärmwerte ist vor Inbetriebnahme gutachterlich nachzuweisen. 3. Im Bürgerzentrum (Festsaal) ist ein Raucherraum einzurichten. 4. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr müssen sich die Nutzer des Bürgerzentrums (Festsaal) während einer Veranstaltung ausschließlich im Gebäude des Bürgerzentrums (Festsaal) aufhalten. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ebenfalls das Abbauen, Aufräumen und Verladen im Freien untersagt. 5. Die Gäste des Bürgerzentrums (Festsaal) sind nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr dazu anzuhalten, den Veranstaltungsort ruhig zu verlassen. Hierzu sind an den Ausgängen des Bürgerzentrums (Festsaal) entsprechende Hinweisschilder anzubringen. 6. Im Bürgerzentrum (Festsaal) ist eine Beschallungsanlage mit Pegelbegrenzer (Limiter) fest zu installieren, die bei allen Arten von Musikdarbietungen innerhalb des Gebäudes ausschließlich genutzt werden darf und durch entsprechende Einstellung die Einhaltung eines Innenpegels von höchstens 90 dB (A) sicherstellt (ausgenommen sind hier sogenannte seltene Ereignisse – siehe Punkt 8). Die Einpegelung und Verplombung ist durch eine fachkundige Person vorzusehen, zusätzlich sind die Frequenzbereiche <30 bis 50 Hertz herauszufiltern. 7. Bei Veranstaltungen im Bürgerzentrum (Festsaal) hat der Betreiber zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zur Sicherstellung der vorgenannten Punkte eine aufsichtsführende Person zur Verfügung zu stellen. 8. Veranstaltungen im Bürgerzentrum (Festsaal) mit besonders leistungsstarken Beschallungsanlagen sind im Einzelfall gesondert zu prüfen und ggf. im Sinne von sogenannten seltenen Ereignissen gemäß Nr. 6.3 TA-Lärm zu bewerten. 9. Die Nutzung der dem Bürgerzentrum (Festsaal) zugeordneten 10 Stellplätze östlich des Jugendzentrums wird für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt und ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. eine Kette) zu unterbinden. Zu dieser Ordnungsverfügung ist ebenfalls eine Rechtsmittelverzichtserklärung seitens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 28.8.2015 abgegeben worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung mit Urteil vom 11.9.2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben der Erweiterung des Bürgerzentrums durch Anbau eines Schützenraums mit Schießraum und eines Lagerraums verletze keine nachbarschützenden Rechte der Kläger. Die Kläger hatten zudem bereits am 4.10.2013 Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten (11 K 6229/13) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten ergebe sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, denn die derzeitige Nutzung des Bürgerzentrums/Festsaals durch den Beigeladenen sei zumindest in dem Umfang, in dem ein Einschreiten begehrt werde, rechtswidrig und verletze sie in nachbarschützenden Rechten. Das Einschreitensermessen sei daher „auf Null“ reduziert. Die derzeitige Nutzung gehe über die Baugenehmigung vom 25.7.1984 hinaus. Die Nutzung als Vermietungsobjekt für Vereine und Privatpersonen sowie die Nutzung als Vereinsheim berühre bodenrechtliche Belange. Da der Beigeladene das Ziel habe, Instandhaltungskosten durch Vermietung zu erwirtschaften, stelle sich die Genehmigungsfrage neu. Die Nutzung durch den Beigeladenen sei darüber hinaus deutlich intensiver und gegenüber den Nachbarn baurechtlich rücksichtslos. Die vom Beigeladenen in der Benutzungsordnung zur Sicherung der Nachbarrechte vorgesehenen Maßnahmen seien weder geeignet noch überhaupt durchsetzbar. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.9.2013 zu verpflichten, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung zu untersagen, Räumlichkeiten in dem Gebäude Am T. 31 (Bürgerzentrum T1. ) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen oder selbst in den Räumlichkeiten in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Veranstaltungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.9.2013 zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 11.6.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen: Die Nutzung des Bürgerzentrums durch den Beigeladenen sei von der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 25.7.1984 gedeckt. Insbesondere liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die Nachbarrechte seien durch die sich aus der Benutzungsordnung ergebenden Beschränkungen gewahrt. Die Gutachten der Fa. B1. vom 13.11.2012 und vom 28.3.2014 belegten im Übrigen, dass die Nutzung von Bürgerzentrum und Festsaal parallel zur Nutzung des beantragten Anbaus – was die Geräuschsituation zur Nachtzeit angehe – möglich sei, ohne Nachbarrechte zu beinträchtigen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.9.2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern beanstandete Nutzung sei bereits formell legal, sie entspreche der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 25.7.1984. Danach sei als Normalbetrieb die Nutzung des Bürgerzentrums bzw. Festsaals genehmigt, da es sich um ein Kommunikationszentrum handele, das Vereinigungen und Einzelpersonen des Stadtgebiets der Beklagten für öffentliche oder private Veranstaltungen zur Verfügung stehe, z.B. für Körperschaften, Vereine, Parteien, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Jugendgruppen, Altengruppen und Privatpersonen. Eine von den Klägern behauptete und als gegeben unterstellte Intensivierung der genehmigten Nutzung wäre keine Nutzungsänderung, da die Frage der Genehmigungsfähigkeit durch eine häufigere Inanspruchnahme durch den beschriebenen Nutzerkreis nicht neu aufgeworfen oder die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung verändert werde. Die Nutzung durch den Beigeladenen auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 25.7.1984 sei jedenfalls in dem Rahmen der von der Beklagten erlassenen bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 18.8.2015 auch nicht insoweit materiell illegal, dass Nachbarrechte der Kläger verletzt würden. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einschreiten, denn mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung sei die Beklagte dem Begehren in einer Weise nachgekommen, die Ermessensfehler nicht erkennen lasse. Die Kläger tragen zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufungen im Wesentlichen folgendes vor: Die Klage gegen die Baugenehmigung sei begründet. Diese Genehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Genehmigt werde ein Schützenraum, ohne deutlich zu machen, welche Nutzungsart bzw. konkrete Nutzung hierunter zu verstehen sei. Die Nebenbestimmung U 1 sei ebenfalls unbestimmt, sie gebe lediglich pauschal auf, die im Gutachten vom 28.3.2014 beschriebenen Anforderungen umzusetzen und nachzuweisen. Die Nutzung des Bürgerzentrums einschließlich Anbau sei planungsrechtlich unzulässig. Der einschlägige Bebauungsplan sei mit Urteil vom 9.6.2016 für unwirksam erklärt worden. Das Vorhaben füge sich auch nicht gemäß § 34 BauGB ein, da es in einem allgemeinen Wohngebiet liege, wo Gastronomiebetriebe, die im Wesentlichen der Versorgung der Bedürfnisse überörtlicher Nutzer dienten, ebenso wie Vergnügungsstätten, nicht zulässig seien. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass in dem bestehenden Bürgerzentrum eine ähnliche Nutzung ausgeübt werde, da diese Nutzung formell und materiell illegal sei. Das Vorhaben sei auch gegenüber ihnen, den Klägern, rücksichtslos. Das Bürgerzentrum im Bestand und der Anbau auf demselben Grundstück wiesen eine einheitliche Nutzung auf und seien dementsprechend zu beurteilen. Das Gutachten der Firma B1. L1. GmbH vom 28.3.2014 komme zwar zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte an dem Immissionspunkt 6 mit 40 dB (A) gerade noch eingehalten seien. Dabei seien aber nur die 12 notwendigen Stellplätze betrachtet worden, die dem Anbau zugeordnet seien. Nicht berücksichtigt werde die Vorbelastung durch das bestehende Bürgerzentrum und der durch die öffentlichen Stellplätze und den Besucherverkehr ausgelöste Schallpegel. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 - komme es nicht darauf an, ob der Zufahrts- und Abfahrtsverkehr auf dem Baugrundstück selbst oder auf öffentlichen Flächen stattfinde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Besucherverkehr des öffentlichen Parkplatzes vor dem Bürgerzentrum mit insgesamt etwa 35 Stellplätzen jedenfalls zur Nachtzeit dem Vorhaben zuzurechnen sei. Abgesehen davon hätte der Gutachter für die Stellplätze zur Nachtzeit gemäß der Parkplatzlärmstudie eine Frequenz von mindestens 0,5 Bewegungen zugrundelegen müssen. Bereits nach dieser Annahme sei der Richtwert zur Nachtzeit von 40 dB (A) um ein Mehrfaches überschritten. Im Übrigen gehe der Gutachter ohne hinreichende Begründung davon aus, dass keinerlei Zuschlag für die Parkplatzart anzusetzen sei. Das Gutachten vom 1.6.2015 rechtfertige schon deshalb keine andere Beurteilung, weil es mit dem Gutachten der Fa. B1. aus 2012 von einer unzutreffenden Wechselfrequenz für die Nachtzeit von 0,03 je Stellplatz ausgehe. Die Baugenehmigung sei auch nicht durch die nachträgliche Änderung vom 18.8.2015 rechtmäßig geworden. Die Auflage U1, nach der die Anforderungen aus dem Lärmgutachten umzusetzen und nachzuweisen seien, sei zu pauschal und von vornherein nicht geeignet, einen Beitrag zur Wahrung nachbarlicher Rechte zu leisten. Die Auflage U2 sei auch in der Fassung der Ergänzung zu unbestimmt. Eine Nachweispflicht oder Kontrollmöglichkeiten sehe die Nebenbestimmung nicht vor. Die Ergänzung der Auflage U 9 zeige die Grenzen einer Änderung einer Baugenehmigung ohne prüffähige Bauvorlagen auf. Der Anwendungsbereich der Nebenbestimmung U 9 bleibe unklar. Zudem habe eine Untersuchung der durch die Schließung der Fenster und Türen erreichten Dämmung nicht stattgefunden. Die Nachbarrechtswidrigkeit werde auch durch das Gutachten der Firma B1. vom 24.8.2016 belegt. Die Werte für ein allgemeines Wohngebiet seien auch maßgeblich. Es liege weder eine Gemengelage noch ein Mischgebiet vor. Für ihr Haus fehlten jegliche Anhaltspunkte für die Einordnung als Mischgebiet. Es handele sich um ein ausschließlich dem Wohnen dienendes Gebiet. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergeben sich auch schon daraus, dass das Spitzenpegelkriterium nicht eingehalten sei. Der Parkplatz liege weniger als 15 m vom Wohnhaus entfernt. Die Verfügung sei aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, die Wahrung ihrer Rechte sicherzustellen. Ein Rücksichtnahmeverstoß ergebe sich ferner auch daraus, dass keine ausreichenden Stellplätze nachgewiesen seien. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Nutzung der einzigen dem Bürgerzentrum und dem Jugendheim insgesamt zugeordneten zehn Stellplätze nach der Verfügung vom 18.8.2015 während der Nachtzeit zu unterbleiben habe. Dies führe zu einer Verschlechterung der Erschließungssituation. Die Klage sei auch mit Blick auf die Verpflichtung der Beklagten zu baufaufsichtlichem Einschreiten zulässig und begründet. Der Hauptantrag sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln durch Erlass der Bauordnungsverfügung vom 18.8.2015 nicht unzulässig oder unbegründet geworden. Das Verwaltungsgericht habe ausgeblendet, dass auch bei Veranstaltungen zur Nachtzeit, während deren sich die Nutzer im Gebäude aufhielten, Besucherverkehre entstünden. Die in der Verfügung dargestellten Austauschmittel seien nicht umgesetzt. Die Ordnungsverfügung werde auch von der Beklagten nicht vollzogen. Sie, die Kläger, hätten am 29.4.2015 den Antrag gestellt, das in der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, hierzu sei beim Verwaltungsgericht Köln ein Klageverfahren unter dem Az. 2 K 6434/16 anhängig. In der Verfügung vom 18.8.2015 bleibe bereits unklar, ob Veranstaltungen mit Livemusik von dem Verbot umfasst seien. Ungeeignet seien auch die in den zugelassenen Austauschmitteln vorgesehenen Maßnahmen. Ferner sei zweifelhaft, ob die Austauschmittel technisch und rechtlich umsetzbar seien. Die Kläger beantragen, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.4.2014 betreffend das Grundstück Am T. 31 51467 C. H. in der Fassung vom 18.8.2015 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.9.2015 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 25.9.2013 zu verpflichten, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung zu untersagen, die Räumlichkeiten in dem Gebäude Am T. 31 (Bürgerzentrum T1. ), in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen oder selbst in den Räumlichkeiten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Veranstaltungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.9.2013 zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 11.6.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es liege auch kein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen Planungsrecht vor. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach dem seit dem 11.4.1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplan P. N.---weg . Darin sei das Vorhabengrundstück bereits als Gemeinbedarfsfläche für soziokulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen festgesetzt. Dem entspreche das Vorhaben. Das Vorhaben sei nicht wegen Überschreitung von Lärmrichtwerten rücksichtslos. Auch dann, wenn man davon ausgehe, dass Bürgerzentrum und Anbau eine einheitliche Nutzung darstellten, liege keine Überschreitung zulässiger Lärmrichtwerte vor. Nach dem Gutachten vom 28.3.2014 sei die Einhaltung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm grundsätzlich gewährleistet. Die Ergebnisse des Gutachtens gälten unter der Bedingung, dass bestimmte Maßnahmen im Festsaal und im Anbau durchgeführt würden, unter anderem der Einbau einer Lüftungsanlage und das Versehen von Fenstern und Türen mit abschließbaren Griffen sowie der Einbau einer Beschallungsanlage mit Pegelbegrenzer. Diese notwendigen Maßnahmen seien dem Beigeladenen mit Verfügung vom 18.8.2015 aufgegeben worden und seien mittlerweile umgesetzt. Sie hätten auch Eingang in die Baugenehmigung gefunden. Das Gutachten des Dr. Q1. (LANUV) vom 1.6.2015 bestätige die Ergebnisse der im Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegten Gutachten. Eine Lärmermittlung im Hinblick auf den Anfahrts- und Abfahrtsverkehr auf dem öffentlichen Parkplatz Am T. sei nicht notwendig. Die Geräusche des öffentlichen Parkplatzes Am T. seien dem Vorhaben nicht zuzuordnen. Bei den Stellplätzen handele es sich nicht um notwendige Stellplätze des Bürgerzentrums, sondern um einen zentral im Ortsteil gelegenen öffentlichen Parkplatz. Der Lärm, der durch den Verkehr auf dem Parkplatz entstehe, sei dem Bürgerzentrum auch deshalb nicht zurechenbar, weil der Parkplatz nicht ausschließlich von den Nutzern des Bürgerzentrums, sondern anteilig auch von den Besuchern der in der näheren Umgebung gelegenen Lokalitäten und Gewerbebetriebe genutzt werde. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.8.1998. Es fehle an der Unterscheidbarkeit des Verkehrs. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der räumlichen Nähe Besucher des Bürgerzentrums bei Veranstaltungen den Parkplatz nutzten. Diese seien aber nicht die einzigen Nutzer des Parkplatzes. Aber auch dann, wenn der Parkplatz eine Vorbelastung darstelle, ergebe sich für die Kläger kein anderes Ergebnis. Denn auf dem Grundstück der Kläger würden relevante Richtwerte der TA Lärm nicht überschritten. Für die Beurteilung der Lärmimmissionen seien nicht die Werte eines allgemeinen Wohngebiets nach 6.1 Buchstabe c) der TA Lärm maßgeblich, es sei vielmehr eine Zwischenwertbildung nach 6.7 der TA Lärm erforderlich. Eine Gemengelage liege hier aufgrund der im Gebiet tatsächlich vorhandenen Nutzungen vor. In unmittelbarer Nähe zum Parkplatz befänden sich eine Vielzahl weiterer gewerblicher Nutzungen, etwa Restaurants und Gaststätten und auch die katholische Kirche Herz Jesu, deren Räumlichkeiten für bis zu 200 Personen zugelassen seien und für private Feste vermietet würden und in deren rückwärtigem Bereich sich eine Kindertagesstätte befinde. Aufgrund der das Gebiet prägenden Nutzungen könne der Richtwert für ein Mischgebiet zugrunde gelegt werden. Dies gelte umso mehr, als bei der Zwischenwertbildung auch zu berücksichtigen sei, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei. Dies sei hier die Nutzung des Bürgerzentrums als Ort des geselligen Zusammenkommens. Danach sei ein Wert von 45 dB (A) zulässig. Dieser werde sowohl bei einer 50-prozentigen Leerung als auch einer Leerung von einem Drittel des Parkplatzes in einer vollen Stunde zur Nachtzeit unterschritten. Nur bei einer vollständigen Leerung liege eine geringfügige Überschreitung vor. Dies ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten der Firma B1. vom 24.8.2016. Eine vollständige Leerung könne aber schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil der Parkplatz auch von anderen Gaststättenbesuchern sowie den Anwohnern selbst genutzt werde. Auch müsse der von den Klägern geforderte Zuschlag für die Parkplatzart nicht angesetzt werden. Auch in Bezug auf den behaupteten Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten sei die Klage nicht begründet. Die Nutzung des Bürgerzentrums erfolge nicht formell illegal. Grundlage dafür sei die bestandskräftige Baugenehmigung vom 25.7.1984. Die Nutzung sei bei Beachtung der Ordnungsverfügung vom 18.8.2015 materiell legal. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter Lärmgesichtspunkten vor. Eine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte für Lärm liege nach den obigen Ausführungen nicht vor. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ergebe sich auch nicht mit Blick auf den Verkehr auf dem öffentlichen Parkplatz Am T. . Die Ordnungsverfügung vom 18.8.2015 sei auch nicht etwa ungeeignet. Entgegen der Meinung der Kläger sei nicht unklar, ob von den genannten Beschränkungen auch Veranstaltungen mit Livemusik erfasst seien. Aus Ziffer 6 der Verfügung ergebe sich nämlich, dass im Bürgerzentrum eine Beschallungsanlage mit Pegelbegrenzer fest zu installieren sei, die bei allen Arten von Musikdarbietungen innerhalb des Gebäudes ausschließlich benutzt werden dürfe. Dies gelte somit grundsätzlich auch für Livemusikdarbietungen. Die in der Verfügung genannten Austauschmittel seien auch vollständig umgesetzt worden. Die Fenster des Festsaals seien mit verschließbaren Griffen versehen. Die geforderte Lüftungsanlage sei installiert und funktionsbereit. Die Wirksamkeit der Anlage sei mit Bericht des TÜV Rheinland vom 10.8.2016 bestätigt. Der einzurichtende Raucherraum existiere. An den Ausgängen des Bürgerzentrums seien Hinweisschilder angebracht, die zur Einhaltung der Vorgaben aus der Verfügung anhielten. Die Beschallungsanlage mit entsprechendem Pegelbegrenzer sei fest installiert. Die erforderlichen aufsichtsführenden Personen würden eingesetzt. Hierzu seien entsprechende Verträge mit einem Sicherheitsunternehmen geschlossen worden. Auch die Maßnahmen nach Ziffer 9 seien umgesetzt. Durch das Anbringen entsprechender Hinweisschilder werde die Nutzung der dem Bürgerzentrum zugeordneten Stellplätze östlich des Jugendzentrums untersagt. Die Ausführungen der Kläger zu vermeintlichen Übertretungen unter Verweis auf ein Lärmtagebuch seien nicht zutreffend. Eine von dem Beigeladenen erstellte Auflistung zeige, dass die Vorgaben der Ordnungsverfügung umgesetzt seien. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten auch zu den abgeschlossenen Verfahren 7 A 2433/15 (Klage eines weiteren Nachbarn gegen die Baugenehmigung), 7 A 2499/15 (Antrag des weiteren Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten) sowie der abgeschlossenen Normenkontrollverfahren 7 D 39/14.NE und 7 D 43/14.NE und der zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Anfechtung der Baugenehmigung insgesamt begründet (dazu A.); hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten gegen die nächtliche Nutzung des vom Beigeladenen betriebenen Bürgerzentrums hat sie nur teilweise Erfolg (dazu B.). A. Die Berufung ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 24.4.2014 in der Fassung vom 18.8.2015 richtet, in vollem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Baugenehmigung verstößt in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.8.2015 gegen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die die Kläger als Nachbarn schützen; sie ist zwar nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt (dazu I.), sie verletzt auch nicht einen Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger (dazu II.), sie verstößt aber gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil sie nicht hinreichend sicher stellt, dass der für das Grundstück der Kläger maßgebliche Immissionsrichtwert der TA Lärm für die Nachtzeit eingehalten wird (dazu III.). I. Die Baugenehmigung verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und zusätzlich, wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris. Gemessen daran ist die angefochtene Baugenehmigung nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Der Senat geht davon aus, dass Gegenstand der Baugenehmigung vom 24.4.2014 und der Änderungsgenehmigung vom 18.8.2015 nicht nur die Erweiterung des Bürgerzentrums durch Anbau eines Schützenraums mit Schießraum und eines Lagerraums ist. Diese Genehmigungen beziehen sich auf die bereits vorliegende Bestandsgenehmigung aus dem Jahre 1984 bzw. 1986 für einen Festsaal mit Nebenräumen (erster Bauabschnitt eines Kommunikationszentrums) und ein Jugendzentrum (zweiter Bauabschnitt des Kommunikationszentrums) und können nicht isoliert davon betrachtet werden. Ferner ist für die Ermittlung des Inhalts der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 18.8.2015 Anordnungen in Bezug auf das Bürgerzentrum getroffen hat. Daraus ergibt sich als Genehmigungsstand, dass die ursprüngliche Genehmigung geändert und erweitert und ein einheitliches Vorhaben eines Jugendzentrums und eines Bürgerzentrums mit Festsaal und angebautem Schützenraum zugelassen wird, deren Zweckbestimmungen sich aus den weiteren Bauvorlagen ergeben. Der Inhalt der Genehmigung vom 24.4.2014 wird durch die Änderungsgenehmigung vom 18.8.2015 in Bezug auf den Anbau eingeschränkt. Dadurch, dass die Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 18.8.2015 Austauschmittel zugelassen hat und dass diese von dem Beigeladenen umgesetzt worden sind, ist der Inhalt der Baugenehmigung verändert worden. Die Wirkung der Baugenehmigung ist durch einen konkludenten Verzicht erloschen, soweit ursprünglich eine weitergehende Nutzung des Bürgerzentrums (Festsaal) von der Genehmigung gedeckt war. Vgl. zum Erlöschen durch Verzicht allg.: OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2014 - 7 B 621/14 -, juris. Soweit die Kläger geltend machen, auf die Austauschmittel im Rahmen der Ordnungsverfügung könne nicht abgestellt werden, weil es an einem entsprechenden Antrag auf Zulassung der Austauschmittel sowie einer entsprechenden positiven Bescheidung und einer nachfolgenden Umsetzung fehle, greift dieser Einwand nicht durch. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Baugenehmigung in dem Umfang, wie der Beigeladene die von der Beklagten benannten Austauschmittel akzeptiert und umgesetzt hat, durch einen konkludenten Verzicht teilweise erloschen ist. Vgl. zur Bedeutung von Austauschmitteln und ihrer Umsetzung allg. OVG NRW, Beschluss vom 12.5.1997 - 7 B 830/97 -, BRS 59 Nr. 210. Dass eine entsprechende Umsetzung bislang nicht erfolgt ist, haben die Kläger lediglich pauschal behauptet. Demgegenüber hat die Beklagte im Einzelnen aufgezeigt, dass und wie die Umsetzung stattgefunden hat. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten waren die Maßnahmen Anfang April 2016 weitgehend - bis auf die Fertigstellung der neuen Lüftungsanlage - abgeschlossen. Dazu hat die Beklagte nunmehr detailliert erklärt, wann und durch welche Fachfirma die Anlage erstellt worden ist, ohne dass die Kläger dem noch entgegen getreten wären. Die Beklagte hat damit zugleich mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Umsetzung der Austauschmittel akzeptiert. Gegen die Bestimmtheit der Baugenehmigung mit dem so zu verstehenden Inhalt wenden die Kläger zunächst ohne Erfolg ein, es werde der Begriff „Schützenraum“ verwendet, ohne deutlich zu machen, welche Nutzungsart bzw. konkrete Nutzung darunter zu verstehen sei. Demgegenüber ergibt sich nicht nur aus den zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Bauvorlagen, sondern auch aus der in Bezug genommenen Schallbegutachtung, dass ein Schieß- und Versammlungsraum zugelassen wird, der auch für die regelmäßige Vermietung an private Dritte für Zwecke von Feierlichkeiten dienen soll. Dies dokumentiert auch die Betriebsbeschreibung, die den Anbau als Schießstand, Vereinsheim wie als Versammlungs-, Gesellschafts- und Aufenthaltsraum bezeichnet. Ebenso wenig lässt sich eine Unbestimmtheit weiterer Nebenbestimmungen feststellen. Soweit in der Nebenbestimmung U 1 aufgegeben wird, die im Gutachten vom 28.3.2014 enthaltenen schalltechnischen Anforderungen an die Bauausführung und die geplante Luftversorgung und Luftentsorgung umzusetzen und nachzuweisen, ist dies im vorliegenden Einzelfall nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Aus der Zusammenfassung des Gutachtens auf Seite 2 ergibt sich hinreichend deutlich, welche Maßnahmen aus Sicht des Gutachters umgesetzt werden müssen, um Lärmrichtwertüberschreitungen zu vermeiden. Soweit dies – vor dem Hintergrund der weiteren nachfolgenden Beschränkungen in der Änderungsgenehmigung vom 18.8.2015 und der Ordnungsverfügung vom gleichen Tage – nicht ausreichend war, ist dies nicht ein Bestimmtheitsmangel, sondern ein, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, inhaltlicher Mangel des Lärmschutzkonzepts der Beklagten. Ein Bestimmtheitsmangel ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Nebenbestimmung U 2. Diese ist unter dem 18.8.2015 ergänzt worden um den Satz, „Alle Arten von Musikdarbietungen innerhalb des Gebäudes dürfen ausschließlich unter Nutzung von Pegelbegrenzern durchgeführt werden.“ Soweit die Kläger hierzu bemängeln, es bleibe unklar, weshalb die Filterung tiefer Frequenzbereiche nicht auch für alle Arten von Musikdarbietungen gelten solle, sondern nur für Musik-Anlagen, betrifft dies nicht die Bestimmtheit, sondern allenfalls die Eignung des Inhalts des Lärmschutzkonzepts zur Sicherstellung maßgeblicher Anforderungen. Dass es einer solchen weitergehenden Regelung mit Blick auf tiefe Frequenzbereiche bedurft hätte, ist aber nach den vorliegenden Gutachten nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung der Kläger erscheint auch nicht der Anwendungsbereich der Auflage U 9 unklar, nach der Fenster und Türen des Veranstaltungs- und Gesellschaftsraums nachts geschlossen zu halten und Fenster und nicht in Rettungswege eingebaute Türen mit abschließbaren Griffen zu versehen sind. Im Übrigen sind durch die in der Ordnungsverfügung vom 18.8.2015 angesprochenen und nachfolgend umgesetzten Austauschmittel diese Vorgaben auf das gesamte Bürgerzentrum erstreckt worden. II. Die Kläger können der Genehmigung nicht einen Gebietsgewährleistungsanspruch entgegenhalten. Einen solchen Anspruch behaupten sie der Sache nach mit dem Hinweis, die Nutzung des Bürgerzentrums einschließlich Anbau sei bauplanungsrechtlich unzulässig, das Vorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet und sei dort gebietsunverträglich. Der Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Grundeigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch findet nicht nur in den förmlich festgesetzten Baugebieten Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist. Allerdings greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der im selben Baugebiet gelegenen Grundstücke. Der Gebietserhaltungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben abzuwehren, die in einem festgesetzten Baugebiet bzw. in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können, was etwa auch die Prüfung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens erfordert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 774/15 -, BauR 2017, 216. Es ist allerdings davon auszugehen, dass mit der angefochtenen Genehmigung die Zulassung einer Vergnügungsstätte erfolgt ist. Vgl. zum Begriff der Vergnügungsstätte: OVG NRW, Urteil vom 27.4.2006 - 7 A 1620/05 -; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 56/06 -, BRS 70 Nr. 71; OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2011 - 7 B 1263/10 -, juris und Beschluss vom 21.2.2011 - 2 A 2250/09 - n. V. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2003 - 8 A 11903/02 -, BRS 66 Nr. 73 = BauR 2003, 1187. In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung maßgeblich auf die städtebaulichen Auswirkungen bei größeren Veranstaltungen abgestellt. Hier geht es um solche größeren Veranstaltungen mit deutlich über 300 Teilnehmern, ohne Begrenzung der Veranstaltungszeit. Dies ergibt sich bereits aus der Baugenehmigung für das Bürgerzentrum aus dem Jahr 1984 und den genehmigten Bestuhlungsplänen. Ein das zugelassene Vorhaben ausschließender Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger scheidet gleichwohl aus. Die Grundstücke der Kläger bzw. des Bürgerzentrums liegen nicht in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiet, in dem das Vorhaben in der genannten Weise unzulässig ist. Es liegen schon keine wirksamen Bebauungspläne vor, die das Vorhaben erfassen: Der Ursprungsplan Nr. aus dem Jahr 1996 leidet an dem gleichen Bestimmtheitsmangel wie der Plan zur 1. Änderung, der Gegenstand des durch die Kläger erstrittenen Normenkontrollurteils vom 9.6.2016 - 7 D 43/14.NE war. Danach fehlte es an einer hinreichenden Abgrenzung der für das planerische Konzept wesentlichen Lärmpegelbereiche. Der Vorgängerplan aus dem Jahr 1982 wurde durch das im Tatbestand genannte Urteil des OVG NRW im Jahr 1990 für nichtig erklärt. Das Grundstück der Kläger und das Vorhabengrundstück liegen auch nicht in einem gemeinsamen faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, in dem das Vorhaben in der genannten Weise unzulässig wäre. Bei Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB liegen das Bürgerzentrum und das Haus der Kläger nicht in einem einheitlichen Baugebiet. Die Umgebung des Bürgerzentrums, die in den Blick zu nehmen ist, ist entgegen der Meinung der Kläger nicht Teil eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 BauNVO), zu dem ihr Grundstück gehört. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten und Luftbildern sowie dem Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei der Besichtigung der Örtlichkeit im Rahmen der genannten Normenkontrollverfahren 7 D 39/14.NE und 7 D 43/14.NE gewonnen und den Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat. Mit Blick auf die andere Bau- und Nutzungsstruktur westlich der Straße Am T. bzw. den dortigen öffentlichen Parkplatz existiert bei städtebaulicher Betrachtung eine Zäsur, die das Wohngebiet südlich und östlich des Bürgerzentrums von dem städtebaulichen Bereich trennt, der nach Westen durch die B. -E. -Straße begrenzt wird und das Bürgerzentrum einschließt. Diese Zäsur tritt in der Örtlichkeit bereits durch die trennende Wirkung des öffentlichen Parkplatzes und des nördlich des Vorhabens liegenden Dorfplatzes in Erscheinung. Sie wird in städtebaulicher Hinsicht durch die unterschiedlichen Nutzungsstrukturen verstärkt; östlich findet sich fast durchgehend Wohnnutzung. Der Senat geht davon aus, dass dieses Wohngebiet, in dem sich das Grundstück der Kläger befindet, im Süden durch den P. N.---weg begrenzt und als faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, § 3 BauNVO zu beurteilen ist. Nach der von der Beklagten im Verfahren 7 A 2434/15 als Anl. B3 zu ihrem Schriftsatz vom 4.7.2017 vorgelegten Aufstellung überschreitet lediglich der Raumausstattungsbetrieb P. N.---weg Nr. 21 den Rahmen eines reinen Wohngebiets. Dieser singuläre Betrieb ist aber als Fremdkörper bei der Feststellung des Gebietscharakters als nicht prägend zu beurteilen. Dagegen finden sich westlich der beschriebenen Zäsur zur B. -E. -Straße hin überwiegend gewerbliche Nutzungen, verschiedene Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen, die der B. -E. -Straße zugeordnet sind. III. Die Baugenehmigung verstößt aber gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil für das Grundstück der Kläger nicht sicher gestellt ist, dass der bei dem Betrieb des Bürgerzentrums maßgebliche Lärmrichtwert für die Nachtzeit eingehalten wird (dazu 1.); die Erschließungssituation wird hingegen nicht in unzumutbarer Weise nachteilig verändert (dazu 2.). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von einem Vorhaben Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 ‑, juris. 1. Die Baugenehmigung stellt nicht hinreichend sicher, dass bei dem Betrieb des Bürgerzentrums der für das Grundstück der Kläger maßgebliche Lärmrichtwert für die Nachtzeit eingehalten wird. Maßgeblich sind hier für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots die Immissionsrichtwerte, die die TA Lärm festsetzt (dazu a) und zwar solche für ein allgemeines Wohngebiet (dazu b); es wird durch das Lärmschutzkonzept der Beklagten nicht hinreichend sichergestellt, dass der maßgebliche Wert für die Nachtzeit eingehalten wird (dazu c). a) Maßgeblich sind hier die Richtwerte der TA Lärm vom 26.8.1998 - GMBl. S. 503. Vgl. zum Anwendungsbereich der TA Lärm: OVG NRW, Urteil vom 13.9.2010 - 7 A 1186/08 -. Der Schwerpunkt der Nutzung liegt nicht etwa im schießsportlichen Bereich, sodass die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - anwendbar wäre (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a) TA Lärm). Mit Blick auf die einen wesentlichen Teil der immissionsträchtigen Nutzungen betreffende entgeltliche Vermietung der Anlage des Bürgerzentrums bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es sich nicht um eine vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgeschlossene Anlage für soziale Zwecke im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h) TA Lärm handelt. b) Maßgeblich sind für das Grundstück der Kläger die Immissionsrichtwerte, die den Werten entsprechen, die die TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Danach ist für die - hier allein in Streit stehende - Lärmsituation zur Nachtzeit ein Lärmrichtwert von 40 dB (A) maßgeblich. Der in dem der Genehmigung zugrundeliegenden Lärmschutzkonzept der Beklagten zugrunde gelegte Wert von 40 dB (A) ist dabei allerdings nicht unmittelbar Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm zu entnehmen, sondern als Zwischenwert entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm zu betrachten. Er liegt um 5 dB (A) über dem Richtwert für reine Wohngebiete (Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm) und berücksichtigt damit hinreichend den Umstand, dass - wie im Tatbestand ausgeführt - die Wohnbebauung an das Bürgerzentrum herangerückt ist. Die Zugrundelegung eines noch höheren Zwischenwerts, erscheint - mit Blick auf den vorstehend erörterten Charakter des Gebiets, in dem sich das Haus der Kläger befindet (reines Wohngebiet) - demgegenüber nicht angemessen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die diese erstmals in der Erwiderung vom 20.10.2016 im Verfahren 7 A 2434/15 vertreten hat, und die sämtlichen vorliegenden gutachtlichen Annahmen widerspricht, ist eine Zwischenwertbildung mit einem daraus resultierenden Wert von 45 dB (A), der einem Mischgebietswert (vgl. Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm) entspräche, und der nach der Systematik der TA Lärm maximal denkbare Zwischenwert wäre (vgl. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm), danach vorliegend nicht gerechtfertigt. c) Auch unter Berücksichtigung der Nachbesserung des Lärmschutzkonzepts durch die Änderungsgenehmigung und die Verfügung vom 18.8.2015 ist aber nicht hinreichend sicher gestellt, dass dieser Wert von 40 dB (A) in der Nachtzeit auf dem Grundstück der Kläger nicht überschritten wird; die gutachtliche Prognose der Fa. B1. vom 28.3.2014 und des Dr. Q1. (LANUV) vom 1.6.2015, dass bei Beachtung näher bezeichneter Lärmschutzmaßnahmen die genannten Werte nicht überschritten werden, ist zwar nicht zu beanstanden (dazu aa); es ist aber nicht hinreichend sicher gestellt, dass diese Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des zugelassenen Betriebs des Bürgerzentrums, insbesondere bei Feierveranstaltungen mit größerem Teilnehmerkreis, auch tatsächlich realisiert werden können (dazu bb). aa) Die gutachtliche Prognose, dass u. a. bei den Klägern, d. h. am Immissionspunkt 6, der genannte Wert von 40 dB (A) zur Nachtzeit bei den im Gutachten vom 1.6.2015 zugrunde gelegten Annahmen nicht überschritten wird, ist zwar nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten wird weder durch Musik noch durch Stimmen von Menschen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, sonstige Anlagengeräusche (Lüftungsanlage) bzw. durch Parkverkehr auf den zugeordneten 12 Stellplätzen der maßgebliche Richtwert bei den Klägern überschritten, wenn näher bezeichnete Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden, Diese Prognose ist für sich genommen - unter den genannten Bedingungen - nicht zu beanstanden. Der Verkehrslärm des öffentlichen Parkplatzes Am T. musste dem Vorhaben nicht unmittelbar gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zugerechnet, sondern lediglich nach Maßgabe von Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 TA Lärm beurteilt werden. Nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm gilt, dass Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Nach Satz 2 sind sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Nach Satz 3 sind hingegen für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2-4 der Nr. 7.4 TA Lärm maßgeblich. Nach Abs. 2 der Nr. 7.4 der TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich verhindert werden, soweit folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie erhöhen den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A), es erfolgt keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr, und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden erstmals oder weitergehend überschritten. Nach Abs. 3 der Nr. 7.4 der TA Lärm ist der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 zu berechnen. Eine Bewertung des Parkplatzlärms mit unmittelbarer Zurechnung in Bezug auf das Bürgerzentrum nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, die schon für sich zu einer Überschreitung maßgeblicher Werte führte, ist hier nicht gerechtfertigt. Zwar soll nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Parkplatzlärm nicht nach der 16. BImSchV zu bewerten sein, auf die, wie dargelegt durch die Bezugnahme in Abs. 2 der Nr. 7.4 TA-Lärm abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 = BauR 1999, 152 für einen Fall, der noch nicht nach 7.4 TA Lärm zu beurteilen war, weil die TA Lärm noch nicht in Kraft war; ferner BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 ‑ 4 BN 44.00 -, BRS 63 Nr. 21 = BauR 2001, 603; ähnlich Hansmann, in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Loseblattkommentar, Rn. 55 zu Nr. 7 TA Lärm. Die TA Lärm enthält aber für Parkplatzlärm öffentlicher Parkplätze keine Ausnahme oder Regelungslücke, auch insoweit gilt nach dem Absatz 1 Satz 3 der Nr. 7.4 der Absatz 2. Es handelt sich auch bei öffentlich gewidmeten Parkplätzen um öffentliche Verkehrsflächen im Sinne der TA Lärm bzw. öffentliche Straßen im Sinne des Straßenrechts (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.8.2011 - 11 A 60.10 -, juris. Der öffentliche Parkplatzlärmverkehr ist einem Vorhaben deshalb nicht unmittelbar, sondern grundsätzlich nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm zuzurechnen. So wohl auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Rn. 41 zu Nr. 7.4; Bracher, in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Loseblattkommentar, Rn. 20 zu § 41 BImSchG, Stand Sept. 2016. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht mittlerweile davon aus, dass mit Nr. 7.4 TA Lärm für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen wurde, die die Gerichte bindet und eine vor Erlass der TA Lärm vorgenommene weitergehende Zurechnung ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.1.2013 - 4 B 23.12 -, BRS 81 Nr. 91 = BauR 2013, 739. Dies stimmt auch mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts überein, grundsätzlich komme der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiere. Es hat hierzu klargestellt, dass die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen jedenfalls insoweit abschließend ist, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zugeordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = BauR 2013, 563. Diese Maßgeblichkeit u. a. in Bezug auf das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen umfasst auch die Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OVG NRW vom 27.4.2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55. Diese Entscheidung bezieht sich maßgeblich auf die Ermittlung des Abwägungsmaterials unter Lärmaspekten im Rahmen der Bauleitplanung und ist deshalb für die Frage der Anwendung der TA Lärm im Rahmen der Vorhabengenehmigung nicht einschlägig. Die hier vorgenommene Beurteilung des Verkehrslärms des öffentlichen Parkplatzes vor dem Bürgerzentrum nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 TA Lärm ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf organisatorische Maßnahmen nach dieser Regelung bestand nicht zu Gunsten der Kläger. Nach Maßgabe der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm setzt ein Anspruch auf organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung u. a. voraus, dass die Richtwerte nach der 16. BImSchV überschritten sind. Das kann hier nach den vorliegenden Begutachtungen nicht festgestellt werden. Aus dem im Planaufstellungsverfahren erstellten Gutachten der Fa. B1. vom 13.11.2012 (vgl. Seite 21) ergibt sich, dass mit einer solchen Überschreitung nicht zu rechnen ist. Nach dem Gutachten ergibt sich bei einer stündlichen Bewegungsrate pro Platz von 0,03, d. h. einer nächtlichen Rate pro Platz während 8 Stunden von 0,24, nur ein Beurteilungspegel von 33 dB (A) am IP 6 für die Kläger. Nach der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel über 8 Nachtstunden zu mitteln und nicht - wie nach der TA Lärm - die jeweils lauteste Nachtstunde zu betrachten. Selbst bei Zugrundelegung der von den Klägern angenommenen höheren Raten - etwa einer Rate von 2 Bewegungen pro Stellplatz und Nacht, d.h. einer Verachtfachung der Verkehrsmenge - wäre noch ein ausreichender „Sicherheitsabstand“ bis zu einer Überschreitung der genannten Grenzwerte nach der 16. BImSchV von 49 dB (A) für die Nachtzeit gegeben. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass eine Verdopplung der Fahrzeugbewegungen in der Nachtzeit nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um jeweils 3 dB (A) führen würde. Vgl. zur Berechnung allg.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 460. Dann ergäbe sich aufgrund des öffentlichen Parkplatzes ein nächtlicher Beurteilungspegel von allenfalls 42 dB (A) am Haus der Kläger. Soweit die Kläger die Überschreitung von Spitzenpegeln, etwa durch lautes Zuschlagen von Fahrzeugtüren, rügen, kommt es darauf für die Beurteilung hier nicht an, weil solche Spitzenpegel im Rahmen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm nach Maßgabe der 16. BImSchV nicht gesondert bewertet werden. Vgl. dazu etwa Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan 4. Aufl., S. 238. Gegen die gutachtliche Prognose kann ferner nicht eingewandt werden, es sei kein Zuschlag für die Parkplatzart angesetzt worden. Eines solchen Zuschlags bedurfte es aus den vom Senat in dem den Klägern bekannten Urteil vom 9.6.2015 - 7 D 43/14.NE - ausgeführten Gründen nicht. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Zuschlag zu einer Überschreitung der Werte der 16. BImSchV führen würde, die bei 49 dB (A) liegen. bb) Es ist aber nicht hinreichend sicher gestellt, dass das Lärmschutzkonzept in Bezug auf die sonstigen vorhabenbedingten Lärmquellen - ohne Einbeziehung des Lärms des öffentlichen Parkplatzes - greift und die Einhaltung des vorstehend aufgezeigten für den Schutz der Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 40 dB (A) gewährleistet. Hinreichender Lärmschutz für die Kläger ist vielmehr insoweit nicht sichergestellt, als in der Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung und der Ordnungsverfügung vom 18.8.2015 mit Blick auf die Vermeidung von Lärm durch vor dem Gebäude stehende Nutzer des Bürgerzentrums lediglich als Nebenbestimmung vorgesehen ist, dass sich die Nutzer des Versammlungs- und Gesellschaftsraums während der Veranstaltung in der Nachtzeit ausschließlich im Gebäude aufhalten. Diese Regelung erscheint auch im Hinblick darauf, dass nach der Nebenbestimmung U4 der Baugenehmigung vom 24.4.2014 und Nr. 7 der Austauschmittel der Verfügung vom 18.8.2015 eine aufsichtsführende Person zur Verfügung zu stellen ist, bei realistischer Betrachtung nicht geeignet, die nach dem Lärmschutzkonzept erforderliche Ruhe außerhalb des Gebäudes zu gewährleisten. So wird es in der warmen Jahreszeit etwa gegenüber einer ausgelassen feiernden Hochzeitsgesellschaft auch bei Einsatz eines Wachmanns kaum durchsetzbar sein, dass die Nutzer die zwar mit einer Lüftungsanlage versehenen, aber nicht klimatisierten Räumlichkeiten nicht zwischenzeitlich verlassen, um im Freien Erfrischung zu suchen. Das Lärmschutzkonzept hätte deshalb realistischerweise zugrunde legen müssen, dass sich in der Nachtzeit auch Nutzer im Freien aufhalten. Den vorliegenden Gutachten der Fa. B1. und des Dr. Q1. lässt sich indessen entnehmen, dass bei gleichzeitiger Anwesenheit von 8 Nutzern im Freien für etwa 30 Minuten in der lautesten Nachtstunde eine Überschreitung des oben genannten Zwischenwerts von 40 dB (A) zulasten der Kläger zu befürchten ist. Im Gutachten vom 28.3.2014 sind gesonderte Werte für Geräusche durch vor dem Gebäude stehende Personen in der Tabelle Teilpegel A.4.4. ausgewiesen. Werden diese Pegel von jeweils über 33,6 bzw. 33,8 dB (A) addiert - dies ergibt einen Wert von mindestens 36,6 dB (A) - und wird dieser Betrag zu dem Beurteilungspegel addiert, der aufgrund der sonstigen betrachteten Lärmquellen für den Immissionspunkt 6, dem Haus der Kläger, ermittelt worden ist (39 dB (A), vgl. Seite 14 des Gutachtens Dr. Q1. vom 1.6.2015), ergibt sich daraus eine signifikante Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 40 dB (A). Vgl. zur Addition der logarithmischen Werte der Beurteilungspegel näher Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, S. 223 sowie das Diagramm V zur 16. BImSchV. 2. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Kläger durch einen Stellplatzmangel des Bürgerzentrums liegt allerdings nicht vor. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf eine Verschlechterung der Erschließungssituation ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen und würde voraussetzen, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke verbunden wäre und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar träfe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 774/15 -, BauR 2017, 216. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar spricht vieles dafür, dass bei Veranstaltungen im Bürgerzentrum, insbesondere an Wochenenden, die vorhandenen, dem Vorhaben zugeordneten bzw. die auf dem öffentlichen Parkplatz vorhandenen Stellplätze bei weitem nicht ausreichen, um den Stellplatzbedarf zu decken, was der Beklagten nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung bewusst war und entgegen ursprünglichen Ankündigungen auch später nicht geändert wurde. Ferner spricht auch vieles dafür, dass Fahrzeuge auch im sonstigen öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Dies haben die Kläger indes grundsätzlich hinzunehmen. Soweit es zu ordnungswidrigem Parken durch Besucher des Bürgerzentrums, etwa vor dem Grundstück der Kläger im Bereich von Ausfahrten oder auf Gehwegen kommen sollte, wäre die Beklagte gehalten, dagegen - gegebenenfalls auf Anregung der Kläger, straßenverkehrsrechtlich einzuschreiten. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ergäbe sich daraus indes nicht. B. Die Berufung ist hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten nur teilweise erfolgreich. I. Diese Verpflichtungsklage ist nach wie vor zulässig. 1. Insbesondere ist nicht zwischenzeitlich das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfallen. Zwar hat die Beklagte während des Verfahrens eine Ordnungsverfügung in Reaktion auf den Antrag der Kläger erlassen. Damit ist aber zugleich ein Austauschmittelkonzept angeboten worden, über dessen Eignung gestritten wird. Schon daraus folgt ein verbliebenes Rechtsschutzinteresse zu Gunsten der Kläger. 2. Die Verbindung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung mit der auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 4 VwGO prozessrechtlich unbedenklich. Nach dieser Bestimmung ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zu einer Leistung zulässig, wenn neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden kann. Als Leistungsklage im Sinne dieser Bestimmung ist auch die verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage anzusehen. Es ist Sinn der Norm, den Anfechtungsrechtsstreit und den davon abhängigen Streit über einen Leistungsanspruch in einem Verfahren zusammenzufassen und dadurch die Gerichte und die Beteiligten zu entlasten. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Leistungsklage - auch soweit sie auf eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes geht - vor Rechtskraft der Entscheidung über das Grundverhältnis zugelassen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818. Die Vorschrift erfasst danach auch die Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der vorliegenden Fallgestaltung. Das Erfordernis, dass die Begehren in demselben Verfahren verfolgt werden, ist hier schon mit Blick auf die Verbindung der ursprünglichen Verfahren erfüllt. II. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten ist aber nur teilweise begründet. Der Antrag ist unbegründet, soweit die Kläger einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gegen die Beklagte in der Form geltend machen, dass diese dem Beigeladenen generell zu untersagen hätte, das Bürgerzentrum in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr für Veranstaltungen in der genannten Art zu nutzen oder nutzen zu lassen. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, das errichtete Vorhaben rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, wenn der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.8.2005 - 10 A 3611/03 -, juris und vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 ‑, BRS 74 Nr. 183 = BauR 2010, 585. Es besteht hier kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Untersagung der nächtlichen Nutzung des Bürgerzentrums in dem begehrten Umfang, sondern nur ein Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Bescheidung des gestellten Antrags. Soweit dieser Antrag in den Prozessanträgen der Kläger mit dem Datum ’11.6.2013‘ bezeichnet ist, handelt es sich zur Überzeugung des Senats um eine unschädliche Falschbezeichnung des gemeinten Antrags, der unter dem 24.5.2013 verfasst wurde und am 29.5.2013 bei der Beklagten einging. Das durch § 61 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen ist nur hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens (Entschließungsermessen), nicht aber hinsichtlich des „Wie“ des Einschreitens (Auswahlermessen) zu Gunsten der Kläger auf Null reduziert. Gewährung hinreichenden Lärmschutzes nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen für die Kläger - ausgerichtet an dem ihrem Grundstück gemäß der TA Lärm zukommenden Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB (A) -kann durch verschiedene Veränderungen des Lärmschutzkonzepts erreicht werden. Insoweit kommen einerseits etwa lärmbeschränkende Anordnungen für den Betrieb des Bürgerzentrums mit Festsaal im Inneren wie auch für die Abläufe außerhalb des Gebäudes einschließlich des zugeordneten Parkplatzes oder auch bauliche Maßnahmen in Betracht. Zudem könnten auch die Betriebszeiten begrenzt werden. Die Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen ergriffen werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, das maßgeblich an dem vorgenannten Ziel auszurichten ist, hinreichenden Lärmschutz für die Kläger während der Nachtzeit zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 sowie 159 und 162 Abs. 3 VwGO; da der Beigeladene im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat, hat er insoweit keine Kosten zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine anteilige Erstattung außergerichtlicher Kosten verlangen. Anders verhält es sich in Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahren, in denen er Anträge gestellt hat. Der Senat geht bei der Quotelung der Kosten davon aus, dass die Kläger in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren zur Hälfte unterliegen und dass dem Verpflichtungsbegehren das gleiche Gewicht zukommt wie dem insgesamt erfolgreichen Anfechtungsbegehren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.