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Urteil

2 K 2417/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0222.2K2417.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0.0.1967 geborene Klägerin stand seit einer länderübergreifenden Versetzung aus dem Jahr 2004 bis zur streitgegenständlichen Zurruhesetzung als auf Lebenszeit verbeamtete Grundschullehrerin im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde sie an der F. -L. -Grundschule in S. eingesetzt. 3 Am 2. November 2016 berichteten Schüler der Klägerin, der Klassenraum werde laut letzterer abgehört und sie spreche mit den „Sendegeräten“. Am 16. November 2016 beschwerten sich Schüler der Klägerin darüber, dass diese vor sich hin schimpfe, von „amerikanischen Sendegeräten“ spreche und laut sage „Hören Sie auf, hier reinzusenden.“ Am 21. November 2016 machten Kinder gegenüber der Schulleitung geltend, die Klägerin habe den Sportunterricht aufgrund von „Sendegeräuschen“ frühzeitig beendet. Am 22. November 2016 erschien die Klägerin nicht zur Hausaufgabenbetreuung in der Offenen Ganztagsschule. Am 15. März 2017 vergaß die Klägerin ihre sog. Vertretungsreserve. Durch ein Gespräch vom 23. März 2017 sowie ein Schreiben vom 30. März 2017 informierte die Psychologische Beratungsstelle des Jugendamtes der Stadt S. die Schulleiterin der F. -L. -Grundschule in S. beziehungsweise das Schulamt N. darüber, dass eine Schülerin der Klägerin berichtet habe, letztere schreie ihre Schüler oftmals unvermittelt an, fordere sie auf, „die Sendegeräte abzuschalten“ und frage sie, ob sie auch beobachtet hätten, gerade sexuell bedrängt worden zu sein. Ferner spreche die Klägerin laut besagter Schülerin mit sich selber und halte sich wiederholt sowie völlig unvermittelt die Ohren zu. Die besagte Schülerin habe Angst vor körperlichen Übergriffen, zumal die Klägerin eine Mitschülerin festgehalten und gekniffen habe. Am 28. März 2017 schickte die Klägerin Erstklässler nach der fünften Stunde in die Pause und nicht – wie es tatsächlich geboten gewesen wäre – nach Hause respektive in die Offene Ganztagsschule. 4 Am 00.0.2017 wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt. Am 0.0.2017 fand ein Dienstgespräch mit der Klägerin statt. Ein aufgrund einer angeordneten Untersuchung vom 00.0.2017 erstelltes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom selben Tag kam zu dem Ergebnis, dass Anamnese und psychischer Untersuchungsbefund auf eine dringend (auch medikamentös) behandlungsbedürftige psychische Erkrankung im Sinne einer paranoiden Psychose hinweisen würden, welche die Urteilsfähigkeit und Realitätswahrnehmung erheblich herabsetzen würde. Insofern sei die Klägerin derzeit und bis auf Weiteres dienstunfähig. Das Gutachten empfahl jedoch, einen etwaigen Behandlungserfolg abzuwarten sowie eine erneute amtsärztliche Begutachtung nach Ablauf eines halben Jahres. Mit Schreiben vom 24. April 2017, 19. Juli 2017 und vom 21. August 2017 forderte die Bezirksregierung E. die Klägerin auf, sich den amtsärztlich empfohlenen Behandlungen zu unterziehen. Mit E-Mail vom 1. September 2017 teilte die Klägerin mit, Gewalt, insbesondere in Form von Abhörmaßnahmen durch „amerikanische Sendegeräte“, ausgesetzt zu sein, wobei für weitere Details auf Bl. 393 f. des Unterordners „A“ der beigezogenen Personalakte verwiesen wird. Ein daraufhin angeordnetes, auf einer Untersuchung vom 0.00.2017 basierendes, weiteres amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 00.00.2017 stellte fest, dass mangels Behandlung bei der Klägerin weiterhin eine ausgeprägte psychische Krankheitssymptomatik zu konstatieren sei. Die Klägerin leide an einer erheblichen Wahnsymptomatik, erheblich verminderter Konzentrationsfähigkeit, Umstellfähigkeit und Realitätswahrnehmung. Krankheitseinsicht und Therapiemotivation seien nicht gegeben und könnten auch nicht entwickelt werden. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihren Dienst als Grundschullehrerin weiterhin auszuüben und mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb des nächsten halben Jahres sei nicht zu rechnen. Auch die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich. Die Klägerin werde vielmehr auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Ferner sei die gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung nicht gegeben und im Fall einer vorzeitigen Zurruhesetzung werde vor Ablauf von drei Jahren eine Nachuntersuchung nicht für zweckmäßig gehalten. 5 Mit Schreiben vom 00.00.2017 hörte die Bezirksregierung E. die Klägerin zur Versetzung in den Ruhestand an. Die Klägerin machte von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch, indem sie durch E-Mail vom 15. Dezember 2017 wiederum von Abhörmaßnahmen berichtete. Auch insoweit wird für Details auf Bl. 433 f. des Unterordners „A“ der beigezogenen Personalakte verwiesen. Die Gleichstellungsbeauftragte, der Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, enthielt sich am 17. Januar 2018 einer solchen. Der zuvor angehörte Personalrat stimmte der Zurruhesetzung am 0.0.2018 zu. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 00.0.2018 verfügte die Bezirksregierung E. die Zurruhesetzung der Klägerin zum Ablauf des Monats Februar 2018 und verwies dabei auf ihr Anhörungsschreiben, welches seinerseits auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung abstellt. 6 Gegen den Bescheid vom 00.0.2018 hat die Klägerin am 12. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe einen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Zurruhesetzungsbescheids, weil die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung nicht vorlägen, bei ihr insbesondere keine dauerhafte Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG bestehe. Ihr Recht auf Arbeit sei verletzt. Anfang 2017 hätten außerordentliche nervliche Belastungen aus dem nichtdienstlichen Bereich zu ihrer Beurlaubung respektive Suspendierung geführt, sie strebe nach ihrer Gesundung aber eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit an. Im genannten Zeitpunkt habe sie gleich mehrere Todesfälle im privaten Umfeld zu verarbeiten gehabt und sei seither alleinstehend. Sie wohne in einem Mehrfamilienhaus, in dem zwischen den Bewohnern äußerst starke soziale Unterschiede bestünden, wobei sie seit ihrer Verwittwung wiederholt und dauerhaft zum Opfer hausinternen Stalkings und Mobbings geworden sei, das in ihren Privatbereich eindringe und sie eines Rückzugsorts beraube. Die dadurch induzierte extreme nervliche Belastung komme von außen und sei nicht in der Person der Klägerin selbst begründet. Bei Fortfall der externen Stressfaktoren sei die Annahme begründet, dass auch die nervliche Belastung der Klägerin wieder auf ein normales Maß sinke. Sie weise physisch und psychisch unter Berücksichtigung ihres Alters eine überdurchschnittlich gute Grundkonstitution auf und habe den unbedingten Willen, wieder in ihrem Beruf zu arbeiten. Auch deshalb sei bei Abstellung der externen Faktoren und therapeutischer Begleitung in der Phase der Rekonvaleszenz davon auszugehen, dass sie binnen drei Monaten wieder ein stabiles und ausgeglichenes Leben werde führen können. Zum Zwecke des Nachweises der Nachstellungen durch die Hausgemeinschaft sei eine renommierte Detektei beauftragt worden, deren Bericht nachgereicht werde. Zudem werde ein Gutachten des Psychotherapeuten Dr. N1. I. aus E. nachgereicht, welches die Reversibilität der nervlichen Anspannung belegen werde. Ferner habe der Dienstherr das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigt. Er habe verabsäumt, in hinreichend ernsthaftem Maß die Möglichkeit eines reduzierten Arbeitseinsatzes der Klägerin abzuklären, wofür das „Häkchen“ auf der amtsärztlichen Stellungnahme nicht genüge. Eine Tätigkeit mit „halber“ oder „viertel“ Stelle sei nirgends erörtert worden. Auch sei nicht eruiert worden, ob die Klägerin nicht im gleichen Umfeld eine andere Tätigkeit, gegebenenfalls mit zusätzlich reduziertem Stundenaufwand, ausüben könne. Schließlich habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht in ausreichendem Maße erfüllt. Ihm obliege es, im Falle einer Erkrankung oder Beeinträchtigung, den Beamten in jeder erdenklichen Weise bei der Wiederherstellung der Gesundheit und Dienstfähigkeit zu unterstützen. Er habe sich im Streitfall jedoch auf die Ladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung beschränkt. Demgegenüber habe es einer näheren Betreuung bedurft, um die Einsichtsfähigkeit der Klägerin wiederzugewinnen. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 den Zurruhesetzungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 00. 0.2018 aufzuheben. 9 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt die Bezirksregierung E. aus, der angegriffene Bescheid leide weder an formellen noch an materiellen Fehlern. Sie verweist auf die Ergebnisse des amtsärztlichen Gutachtens vom 00.00.2017 und meint, die Möglichkeit der Stundenreduzierung scheide aus, da der Einsatz einer nicht dienstfähigen Beamtin der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuwiderlaufe. Dieser sei im Übrigen im Krankheitsfall durch die Beihilfeleistungen und weitere vollständige Alimentation beziehungsweise Alimentation im nachfolgenden Ruhestand zu genügen. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit obliege allerdings dem Beamten selbst. Weiterhin sei die Klägerin nicht in ihrem Recht auf Arbeit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, da sie aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit gar nicht arbeiten könne. 12 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019, die Bezirksregierung in Vertretung des beklagten Landes mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Personalakten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 16 Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung E. vom 00.0. 2018 ist formell wie materiell rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. 19 Mit der Bezirksregierung E. hat die nach §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (BASS 10-32 Nr. 44) zuständige Behörde gehandelt. 20 Die Klägerin ist unter dem 00.00.2017 angehört worden. Die nach den §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Var. 1 LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats hat dieser am 0. 0. 2018 erteilt. Die nach § 18 Abs. 2 LGG zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände erhoben. 21 Der schriftliche Bescheid vom 00.0.2018 wird auch dem Begründungserfordernis von § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gerecht, indem er implizit auf das Anhörungsschreiben vom 00.00.2017 sowie das amtsärztliche Gutachten vom 00.00.2017 verweist. 22 Vgl. nur Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 19. Aufl. 2018, § 39 Rn. 17a. 23 Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. 24 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG landesrechtlich zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW im Land Nordrhein-Westfalen sechs Monate. 25 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der nachgewiesenen wie auch der vermuteten Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 00.0.2018. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 44. 27 Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig oder ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rnrn. 42 f. m.w.N. 29 Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 44. 31 Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 14, und vom 30. August 2012 – 2 C 82.10 –, juris, Rn. 11 und OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 –, juris, Rn. 72. 33 Im Bereich des Schuldienstes ist jede Schule als Beschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen. 34 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rnrn. 46, 53. 35 Hiernach ist im Falle der Klägerin Dienstunfähigkeit anzunehmen. Ihr war das abstrakt-funktionelle Amt einer Lehrerin an der F. -L. -Grundschule in S. übertragen worden. Ein Dienstposten, der ihrem Statusamt zugeordnet war, und dessen Anforderungen die Klägerin gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung. Nach den beiden amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 00.0.2017 und vom 00.00.2017 besteht bei der Klägerin eine dringend (auch medikamentös) behandlungsbedürftige, aber unbehandelte paranoide Psychose. In der Folge leidet die Klägerin an einer erheblichen Wahnsymptomatik. Auch sind Konzentrationsfähigkeit, Umstellfähigkeit, Urteilsfähigkeit und Realitätswahrnehmung erheblich vermindert. Es fehlt der Klägerin an Krankheitseinsicht und Therapiemotivation, deren Ausbildung zudem nicht möglich ist. Bei dieser Sachlage ist eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten. Eine Eignung für eine anderweitige Tätigkeit besteht nicht. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Die Klägerin ist nach den amtsärztlichen Gutachten dauernd dienstunfähig. 36 Diesen Feststellungen der amtsärztlichen Gutachten ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich behauptet, ihr psychischer Gesundheitszustand basiere auf einer von außen kommenden, aus dem Privatbereich herrührenden, außerordentlichen nervlichen Belastung und sei binnen drei Monaten ab Beseitigung der vorgeblichen externen Faktoren revisibel, zumal sie über eine gute physische und psychische Grundkonstitution verfüge. Mit Ausnahme der familiären Todesfälle, bei denen es sich allerdings naturgemäß um unumkehrbare Umstände handelt, hat sie die externen Belastungsaspekte, insbesondere das Mobbing/Stalking durch die Hausgemeinschaft, sowie die Aussicht auf kurzfristige Genesung nicht nachvollziehbar konkretisieren können. Den angekündigten Bericht einer Detektei hat sie entgegen ihrer Ankündigung nicht beigebracht. So verhält es sich auch mit dem in Aussicht gestellten privatärztlichen Attest. Die weiteren Umstände sprechen ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit des Gutachtens. So lassen die E-Mails der Klägerin vom 1. September 2017 und vom 15. Dezember 2017 allenfalls vermuten, dass es sich bei der Behauptung der Klägerin von Konflikten mit der Hausgemeinschaft um ein Symptom ihrer Erkrankung handelt. Sie sind aber nicht geeignet, die nach Einschätzung der Klägerin für die Erkrankung maßgeblichen externen Faktoren zu plausibilisieren. Selbiges gilt für den Umstand, dass die Klägerin für ihren Prozessbevollmächtigten nicht mehr erreichbar ist. 37 Weiterhin geht der Hinweis der Klägerin auf eine Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Zurruhesetzung fehl. Wenn eine Dienstunfähigkeit des Beamten gegeben ist, verbleibt dem Dienstherrn hinsichtlich der Zurruhesetzung kein Entscheidungsspielraum mehr. Im Gegenteil, wenn der Beamte – wie hier – aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten, dann ist er in den Ruhestand zu versetzen. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 –, juris, Rn. 70, unter Hinweis darauf, dass der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Zurruhesetzung verpflichtet ist und ihm insoweit kein Ermessensspielraum eröffnet ist. 39 Ausdruck der Verhältnismäßigkeit ist allerdings die sog. Suchpflicht, gegen die vorliegend durch das beklagte Land jedoch nicht verstoßen worden ist, weshalb der Einwand der Klägerin nicht durchgreift, es hätte vor der Zurruhesetzung die Zuweisung einer anderen Tätigkeit in Betracht gezogen werden müssen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Die Suchpflicht entfällt aber, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 – 6 A 1364/14 –, juris, m.w.N. 41 Letzteres ist hier der Fall, weil das jüngere amtsärztliche Gutachten unerschüttert zu dem Ergebnis gelangt, das eine gesundheitliche Eignung der Klägerin für eine anderweitige Verwendung nicht vorliegt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Gutachten sich insoweit im Ankreuzen eines entsprechenden Feldes erschöpft, weil eine weitergehende Begründung angesichts der zu Beginn des Gutachtens beschriebenen, sehr gravierenden Symptome nicht zur Plausibilisierung erforderlich ist. Die Wertung ergibt sich bereits schlüssig aus den nachvollziehbaren Darstellungen der Auswirkungen der diagnostizierten Erkrankung. Identisches gilt für das fehlende Kreuz vor dem auf eine Teildienstfähigkeit im Sinne von § 27 BeamtStG bezogenen Text im Gutachten, weshalb die Klägerin auch nicht damit gehört werden kann, es hätte vor der Zurruhesetzung eine Reduktion der Stundenzahl/Arbeitszeit in Erwägung gezogen werden müssen. Angesichts der so gekennzeichneten vollständigen Dienstunfähigkeit der Klägerin konnte die Zurruhesetzung auch nicht ihr Recht auf Arbeit verletzen. 42 Unzutreffend ist schließlich die klägerische Ansicht, nach der die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt worden sei. Zum einen hat sich die Bezirksregierung E. nicht darauf beschränkt, die Klägerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu laden. Vielmehr hat sie durch ihre Schreiben vom 24. April 2017, 19. Juli 2017 und vom 21. August 2017 mehrfach und nachdrücklich versucht in gebotenem Maße auf die Krankheitseinsicht der Klägerin einzuwirken. Zum anderen besteht über die von der Bezirksregierung E. beschriebenen Aspekte und die Abstufungen der gesetzlichen Regelungen zur Zurruhesetzung in §§ 26 ff. BeamtStG hinaus keine weitergehende Fürsorgepflicht. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung E. darauf hingewiesen hat, die Weiterbeschäftigung eines dienstunfähigen Beamten stelle ihrerseits eine Verletzung der Fürsorgepflicht da. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. 45 Rechtsmittelbelehrung: 46 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 47 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 48 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 49 Die Berufung ist nur zuzulassen, 50 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 51 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 52 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 53 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 54 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 55 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 56 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 57 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 58 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 59 Beschluss: 60 Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. 61 Gründe: 62 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Sätzen 2 und 3 GKG erfolgt. 63 Rechtsmittelbelehrung: 64 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 65 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 66 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 67 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 68 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 69 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.