Leitsatz: § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist dahingehend auszulegen, dass die Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 Abs. 2, Abs. 3 AsylG von einem Familienangehörigen, der diesen Schutzstatus ausschließlich über § 26 AsylG erhalten hat, ausscheidet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. B. Die zulässige Klage der im Januar 1992 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und kurdische Volkszugehörigkeit innehabenden, Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. August 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Sie hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, die Klägerin sei aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist (1.), noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten seien, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, war die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. a) Sie hat sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 24. April 2018 als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Sie sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung gewesen. Individuelle Schwierigkeiten oder Probleme mit den syrischen Machthabern habe sie nicht gehabt. Sie gab an, das Land alleine wegen des Bürgerkrieges und der unsicheren Situation verlassen zu haben, es hätte keine Sicherheit für sie und ihre Familie gegeben. In B. sei ihr Haus im Konflikt zwischen dem Regime und der Freien Syrischen Armee zerstört worden, weshalb sie nach Afrin geflüchtet sei. Dies ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Denn die Schilderungen haben in vermeintlichen oder tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten des Bürgerkriegs ihre Ursache, begründen aber mangels individueller, in der Person der Klägerin bestehender, Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere keine politische Verfolgung, sondern – hier auch von der Beklagten gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG, vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2013 – 17 K 5061/13.A –, n.V., s. a. Marx, AsylG, 9. Aufl. § 3a Rn. 7 m.w.N. b) Der Klägerin drohte auch bei Ausreise keine individuelle und im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung. Nach hergebrachter Rechtsprechung gibt es keine erkenntnisbasierten Hinweise einer generellen Praxis der Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung in Syrien. Eine solche Gefährdung wird im Ausnahmefall nur dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden oder in Einzelfällen wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Habhaftwerdung Angehöriger besteht, die wiederum in einem besonderen Näheverhältnis zu einem als bedeutend und gefährlich eingestuften Regimegegner stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2000 – 9 A 1220/00.A –, juris, i.Ü. UA S. 4; insoweit VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 6688/13.A – n.V., UA S. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2011 – 21 K 5610/10.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 07. Juli 2006 – 21 K 8158/04.A –, juris, Rn. 24; jew. m.w.N. Nach Ausbruch des Konfliktes im Jahre 2011 / 2012 sind keine belastbaren neueren Erkenntnisse bekannt, die von einer generellen Praxis des syrischen Regimes, Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung anzunehmen, ausgehen, wenngleich Fälle solcher Gefährdungen nicht auszuschließen sind und auch einen nennenswerten Grad erkennen lassen, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 2, erläuternd dazu Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 2017. Nach wie vor bedarf es aber einer Betrachtung des Einzelfalles. Auch nach den Erwägungen des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) hängt bei Familienangehörigen von Personen, die unter die vom UNHCR benannten (nahezu die gesamte Bevölkerung umfassenden, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 17) „Risikoprofile“ fallen, die Wahrscheinlichkeit des Schutzbedürfnisses von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 25 dort Rn. 38. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer drohenden Vorverfolgung wegen des vermeintlichen Wehr- bzw. Reservedienstentzuges ihres Ehemannes und ihres Bruders rechnen. Diese Gefahren scheiterten schon deshalb, weil keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, der syrische Staat vermute in jeder Militärdienstentziehung dienstpflichtiger Männer oder gar Desertion ohne Hinzutreten qualifizierender Merkmale eine politische Gegnerschaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2017 – 14 A 2296/17.A –, n.V.; OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris Rn. 156; a. A. zum Wehrdienst HessVGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A –, juris; VGH BW, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30372 –, juris 26 ff. Daher fehlt es bereits an einer die benannte Gefahr für nahe Familienangehörige begründenden Ausnahmesituation für die Klägerin. Jedenfalls aber hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nichts glaubhaft davon zu berichten gewusst, ihr habe etwas wegen der vermeintlichen Wehr- bzw. Reservedienstentziehung ihres Bruders und ihres Ehemannes in Syrien bevorgestanden. Vielmehr stellte es sich so dar, dass die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 24. April 2018 nur pauschal von einer potentiellen Rekrutierung des Ehemannes berichtete, während sie ihren Bruder in diesem Zusammenhang gar nicht erwähnte. Ungeachtet dessen, dass es sich diesbezüglich daher um einen gesteigerten Vortrag handelt, ändert dieser, selbst wenn er als wahr unterstellt würde, nichts. Denn es ist nicht – wie zuvor dargelegt – glaubhaft vorgetragen, die Klägerin sei durch das Militär deswegen bereits unter Druck gesetzt oder irgendwie bedroht worden bzw. solches habe unmittelbar bevor gestanden. Unbeschadet dessen ist es hinsichtlich des Militärdienstes vor dem Hintergrund der fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016, und damit auch einer entsprechend großen Zahl von Militärdienstpflichtigen unter ihnen, fernliegend anzunehmen, jeder nahe Angehörige eines Militärdienstentziehers unterliege ohne einem Hinzutreten besonderer Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Syrien – gleichsam einer „Anerkennungsautomatik“ folgend – der Gefahr einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Verfolgung. Nichts anderes gilt im Hinblick auf eine etwaige Verfolgung des Ehemannes der Klägerin, der Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei gewesen sei und diese auch aus der Bundesrepublik Deutschland unterstütze. Insoweit handelte es sich jedenfalls hinsichtlich der Parteimitgliedschaft schon um einen gesteigerten und deshalb unglaubhaften Vortrag, weil die Klägerin diesbezüglich bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nichts zu berichten wusste, obwohl sie sowohl bei der Anhörung als auch in einem bei Antragstellung in deutscher und arabischer Sprache ausgehändigten vierseitigen Informationsschreiben („Wichtige Mitteilungen“), dessen Erhalt und Kenntnis sie auf Nachfrage bestätigte (Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs), über die Pflicht, die Asylgründe vollständig und konkret zu schildern, unter dem zusätzlichem Hinweis, verspätetes Vorbringen könne unberücksichtigt gelassen werden (vgl. §§ 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG), nachhaltig belehrt worden ist. Ungeachtet dessen ist es diesbezüglich bei einem pauschalen Vorbringen geblieben, sodass in Ermangelung von konkreten Umständen weder Umfang noch Intensität des vermeintlichen Engagements des Ehemannes der Klägerin in der Partei einer Prüfung zugänglich sind. Ihren gesteigerten Vortrag einmal als wahr unterstellt, bestünden gleichwohl ernsthafte Zweifel daran, aus einer bloßen einfachen Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei ergäbe sich ein besonderes Interesse seitens des syrischen Regimes oder anderer nichtstaatlicher Organisationen an der Habhaftwerdung naher Angehöriger. Dafür liegen keine Erkenntnisse vor, vgl. OVG NRW, Urteil vom 01. August 2018 – 14 A 628/18.A –, juris Rn. 36 m.w.N. Im gegebenen Fall ist zudem zu beachten, dass die Klägerin nicht davon berichtete, aufgrund des vermeintlichen politischen Engagements ihres Ehemannes vor der Ausreise jemals einer gezielt individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr stellte es sich sogar so dar, dass sich die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann mehrfach aus freien Stücken nach Syrien zurückbegab; einmal in Anschluss an eine Ausreise nach Russland und einmal nach erfolgter Ausreise in die Türkei. Eine solche mehrfache freiwillige Rückkehr ist aber mit dem Vortrag einer vermeintlich drohenden konkreten Verfolgung nicht in einen widerspruchsfreien Zusammenhang zu bringen. 2. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. a) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. aa) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris Rn. 46 f. mit Verweis auf Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018) vom 13. November 2018, S. 23; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, juris Rn. 4 ff., jew. m.w.N.; ebenso OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 21 ff.; ausführlich OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 39 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30371 –, juris; vgl. so auch bereits früher: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 K 12968/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 – 5 K 5853/16.A –, juris Rn. 6 ff., jew. m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§ 3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden, gesondert davon einer Beurteilung zu unterziehenden Frage, der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage der Klägerin bei einer – hier trotz der Innehabung des subsidiären Schutzes zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohte, verneinend insoweit nunmehr OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA S. 8 ff. Denn es mangelte, selbst wenn die Klägerin bei Rückkehr nach Syrien noch eine Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätte, jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person der Antragstellerin darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages dort generell als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Überzeugung und habe – anders als vor dem Bürgerkrieg – eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016, entwickelt, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau der Auskünfte nicht hinreichend ausmachen. Der letzte Gesamtbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris Rn. 46 mit Verweis auf Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018) vom 13. November 2018, S. 23; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb., b.; weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 und vom 7. November 2016. Dies deckt sich mit einer Einschätzung, die die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut bereits Anfang des Jahres 2016 abgegeben hat, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. I. Sofern dort vereinzelt Fälle bekannt geworden sind, in denen vor Erlass des formalen Abschiebestopps im März 2012 Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, wird dies nicht als allgemeine Gefahr beschrieben, sondern gerade in Zusammenhang gestellt mit individuellen, oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) bzw. einem nicht abgeleisteten Militärdienst, siehe insoweit auch die berichteten Fälle etwa bei amnesty international, vom 14. März 2012 „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 20. Die Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, Verfolgungsmaßnahmen drohten nicht allen Rückkehrern, wenn sie ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Die von dieser Bewertung abweichende Rechtsprechung, der syrische Staat werte bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe, vgl. in diesem Sinne: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris Rn. 24 ff.; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris Rn. 11 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z.A –, juris Rn. 7, teilt die Kammer nicht. Sie beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen nach wie vor ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer anders beurteilt. Es liegt fern davon auszugehen, der syrische Staat, dessen Machthaber um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei nach wie vor die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verfolgen. Für die Annahme, die syrischen Sicherheitsorgane entfalteten eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit, gibt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie dargelegt – keinerlei Anhalt. Das bloße Vorliegen eines nach wie vor mit aller Härte geführten bewaffneten Konfliktes in Syrien, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3, reicht hierfür nicht aus. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern vor Augen stehen, die fast fünf Millionen Flüchtlinge (etwa ein Viertel der Bevölkerung) verließen ihr Heimatland nicht vornehmlich wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar ganz überwiegend aufgrund der allgemeinen kriegsähnlichen Lage, die zunehmend seit 2011 landesweit eskaliert ist, und der damit verbundenen Gefahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris, UA. S. 12, 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 12; ausführlich unter Zugrundelegung entsprechender Erkenntnisse OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 58 ff., 72 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18. Selbst wenn nach wie vor unterstellt würde, jedem Rückkehrer nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unter der Annahme eines ihm gegenüber jedenfalls in der Vergangenheit weit verbreiteten, wahllosen und damit gleichsam nicht zielgerichteten zufälligen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein die Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die hiesige Exilszene auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen dieser Szene „abzuschöpfen“, vgl. v. a. frühere Auskünfte: Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2016 - Syrien, S. 4; in der Auskunft vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb. spricht das Auswärtige Amt nur noch davon, es habe keine Erkenntnisse mehr zu der systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in geschützte Rechtsgüter in diesem Zusammenhang, ebenso in der Sache Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 1 („… kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob davon [Befragung / Verfolgung] alle wiedereinreisenden Personen betroffen sind.“), begründete dies nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsbeachtliche Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt indes für sich gesehen nicht singulär zu der Annahme einer politischen Verfolgung. Eine solche Gefahr gibt vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt; nicht aber darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Flüchtling im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 9 – 13; insoweit OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43. Der politische Charakter der Folter kann auch nicht damit begründet werden, die innere politische Struktur eines Staates erfordere per se die Wahrung der elementarsten Menschenrechte und jede Verletzung dieser Struktur sei ipso iure politisch. Denn eine derartige Prüfung nach Maßstäben einer allgemeinen oder an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichteten Legitimität eines Staates und der von ihm ergriffenen Maßnahmen ist für deren politischen Charakter unergiebig. Folterungen kommen etwa auch aus bloßer persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines als besonders verabscheuungswürdig erachteten Deliktes vor. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem dieser Fälle rechtfertigen, ohne aber deshalb alleine schon politischen Charakter anzunehmen. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – wie hier – innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Letztlich ist es auch erheblich lebenswahrscheinlicher davon auszugehen, mittels scharfer Einreisekontrollen sollten in das Land einsickernde Regimegegner und Terroristen aus der Masse der Rückkehrer herausgefiltert werden, als die Annahme, die syrischen Behörden würden alleine aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgehen. Möglicherweise mag es ebenso darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend abzugreifen, wobei jedoch auch insoweit angesichts von Millionen im Ausland lebender syrischer Flüchtlinge – die gerade dem Konflikt ausgewichen sind – nicht angenommen werden können dürfte, die syrischen Sicherheitsbehörden würden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern derartiges Wissen vermuten, vgl. zur mangelnden Relevanz der Tatsache einer intensiven Überwachung der oppositionellen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst für die Beurteilung einer alle Auslandssyrer treffenden Rückkehrgefährdung: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 120 f. m.w.N. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Regime als Gegner eingestuft werden, ergibt sich schließlich auch daraus, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr aus dem Ausland wieder nach Syrien einreisen, etwa um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückkehren, vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Bericht über die Behandlung syrischer Rückkehrer einschließlich abgelehnter Asylbewerber, illegal Ausgereister sowie Wehrdienstverweigerer; Einfluss des Alters, der Religion sowie der Ethnie auf die Behandlung, Nr. 1 (SYR105361.E). bb) Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, die Klägerin habe nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise in einer nördlichen Region Syriens (hier B1. bei B. ) – und damit auch heute noch in einem teilweise oder gar ganz überwiegend (die Grenzen der faktischen Herrschaftsgebiete unterliegen konfliktbedingt häufigen Wechseln, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 5; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S.1 a.E.), nicht von dem Regime oder von regimenahen Kräften beherrschten Gebiet – gelebt bzw. stamme von dort (aaa)) oder, sie könne ihr Herkunftsgebiet nicht wieder unverfolgt bei Rückkehr erreichen (bbb)). aaa) Zwar ist es ausweislich des Hohen Flüchtlingskommissares der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen der von ihm – unter Berücksichtigung des Einzelfalles als das Erfordernis internationalen Flüchtlingsschutzes indizierend – erstellten Risikoprofile offenbar eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. Demzufolge solle die Annahme, eine Person habe eine bestimmte politische Meinung, oder unterstütze eine bestimmte Konfliktpartei, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit basieren, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 12 f., 25 „Risikoprofile“, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017. Selbst wenn dies der Fall wäre, mag die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, jedoch ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten früher bei Ausreise oder auch heute noch „regimefeindlichen“ geografischen Region Syriens politisch gleichsam als Regimegegner ungeachtet ihrer individuellen Umstände verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage auch nicht entnehmen, vgl. zu Idlib OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A, juris Rn. 37. Dagegen ist nicht nur anzuführen, nach Angaben des UNHCR befänden sich fast fünf Millionen Syrer im Ausland und es spräche hier – wie unter B. II. 2. a) aa) dargelegt – kein gewichtiges Indiz für eine regellose Zurechnung zur politischen Opposition mit der Folge einer Rückkehrgefährdung, sondern auch, dass es zwischenzeitlich über sechseinhalb Millionen sog. Binnenflüchtlinge in Syrien gebe (damit nahezu die Hälfte der syrischen Bevölkerung von Vertreibung und Flucht betroffen ist), vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 6, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017, bei denen keine hinreichenden Erkenntnisse auszumachen seien, diese würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevantem Umfange – nur dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG der Maßstab – wegen der Herkunft aus umkämpften oder bei Verlassen noch regimefeindlichen Gebieten bereits innerhalb Syriens verfolgt. Das erscheint auch wegen der sich nahezu täglich verschiebenden Grenzverläufe, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 5; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016, S. 1 a.E., nicht nachvollziehbar. Hauptursache für die Flüchtlingsbewegungen sind gezielte militärische Angriffe gegen Zivilisten durch alle Konfliktparteien in den Kampfgebieten und ihr mangelnder Schutz dort. Darüber hinaus werden Personen aus diesen Gebieten zunehmend aufgrund der zusammenbrechenden Versorgung und dem Verlust letztlich der materiellen Lebensgrundlagen sowie den steigenden Lebensmittelpreisen zur Flucht gezwungen, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 7 m.w.N., https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 3. Januar 2017, nicht aber aufgrund eines hieran anknüpfenden individuellen Verfolgungsgrundes. Auch dem syrischen Regime dürfte es vor diesem Hintergrund bewusst sein, Flüchtlinge aus Krisenregionen stellten in aller Regel keine Bedrohung des Regimes in seinem Bestand dar, sondern wollten vornehmlich dem Konflikt und seinen damit verbundenen Gefahren ausweichen. Einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die hiervon eine abweichende Betrachtung gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. bbb) Eine politische Verfolgung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, die Klägerin könne bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ihre angestammte nördliche Herkunftsregion (in und im Umland von B. ) gar nicht erst frei von einer Verfolgung erreichen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist regelmäßig auf den Herkunftsort oder die Herkunftsregion als dem Bereich, in den die Klägerin typischerweise zurückkehren würde, abzustellen und nicht auf den erstmaligen innerstaatlichen Ankunftsort bei Rückkehr (etwa die Region Damaskus), vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 7, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Kann die Klägerin von diesem Ankunftsort aus ihre Herkunftsregion, die sie unverfolgt verlassen und in der sie bei Rückkehr ebensowenig wie an ihrem unmittelbaren Ankunftsort eine Verfolgung zu gewärtigen hat (vgl. B. II. 1., 2. a), aa), bb)), nicht ohne eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Reisewegsgefährdung erreichen (etwa bei Durchreise durch Oppositionsgebiete), kann daran ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – vorbehaltlich eines internen Schutzes nach § 3e AsylG – anknüpfen. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob der Klägerin überhaupt eine Verfolgungshandlung auf seinem innerstaatlichen Reiseweg drohte, fehlt es jedenfalls für die Bejahung eines objektiven Nachfluchtgrundes an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Dies gilt zunächst für eine etwaige Verfolgung durch das herrschende Regime auf dem Reiseweg. Findet wie zuvor dargelegt weder am erstmaligen Ankunftsort in Syrien (etwa Damaskus) noch am Zielort (Herkunftsregion, Herkunftsort) eine verfolgungsrelevante Gefahr durch das Regime statt, spricht nichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dafür, diese drohte durch die syrischen Machthaber aber auf dem Weg zum Herkunftsort oder der -region. Etwas Abweichendes ist nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Zu einer Verfolgungsgefahr und deren Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund durch nichtstaatliche regimeferne Akteure in Teilbereichen des syrischen Staatsgebietes (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG, z. B.: Rebellengebiete, „Rojava-Gebiet“ oder „IS“-Gebiet in denen das syrische Regime wegen faktischen Verlustes der Staatsgewalt, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3 - 5, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf, aufger. am 15. Dezember 2016, erwiesenermaßen derzeit tatsächlich nicht in der Lage ist, Schutz im Sinne von § 3d AsylG zu bieten), hat die Klägerin keine Angaben gemacht, geschweige denn zu einer Verfolgung durch diese Gruppierungen etwa wegen einer politischen Überzeugung überhaupt glaubhaft vorgetragen. Sie hat sich vielmehr als gänzlich unpolitisch dargestellt. Eine darauf beruhende Verfolgung ist auch sonst nicht erkennbar. Den nichtstaatlichen Akteuren dürfte gleichermaßen wie dem syrischen Regime vor Augen stehen, dass eingedenk von allein sechseinhalb Millionen Binnenflüchtlingen und annähernd fünf Millionen Auslandsflüchtlingen es sich nicht mehrheitlich um zurückkehrende regimetreue Personen oder gar Kombattanten, sondern schlichtweg um naturgemäße Bewegungen von Flüchtlingen im Rahmen eines Bürgerkriegs handelt, die wieder in ihre angestammte Heimat und gegebenenfalls zu ihren dort noch verbliebenen restlichen Familienmitgliedern oder Besitztümern zurückkehren wollen und dementsprechend auf der Durchreise sind. Darüber, dass Oppositionskräfte unterschiedslos jeden der in ihre Gebiete Zurückkehrenden alleine wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seiner Asylantragstellung oder gar aufgrund seiner bürgerkriegsbedingten Ausreise politisch verfolgen würden und als Regimegetreuen ansähen, ist nichts bekannt und auch nichts dargelegt. Rein spekulative Erwägungen reichen nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 2.a., b., 3. b. Dem Rückkehrer auf dem Weg in seine Herkunftsregion aufgrund der Bürgerkriegswirren – wie einer Vielzahl sonstiger Auslandsrückkehrer die aus allen Landesteilen geflohen sind auch – drohende etwaige allgemeine Gefahren sind über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG abgedeckt und nicht auf die Klägerin individuell im Sinne einer Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund bezogen und daher nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst, vgl. zu Idlib: OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A –, juris Rn. 33, 41. Kann die Klägerin bei einer Rückkehr ihre angestammte Herkunftsregion somit unverfolgt erreichen, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob ihr ansonsten in anderen – vom Regime (wieder) beherrschten – Regionen eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zustünde und es insbesondere vernünftigerweise zu erwarten wäre, sie ließe sich dort nieder (vgl. 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 9, jew. indes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG; siehe zur Existenzgrundlage in Syrien: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 6. cc) Nichts Abweichendes folgt schlussendlich aus der behaupteten kurdischen Volkszugehörigkeit. Diese unterstellt, sind nach unverfolgter Ausreise der Klägerin aus ihrem Heimatland keine Umstände eingetreten, die eine politische Verfolgung aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich sein ließen. Weder vor noch unmittelbar nach dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes im Jahre 2011 / 2012, vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 5, ergaben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13, von Kurden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit durch das herrschende syrische Regime. Auf die entsprechende – regelmäßig im Zusammenhang mit der yezidischen Glaubenszugehörigkeit ergangene – ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die der erkennenden Kammer wird Bezug genommen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 14 A 1186/11.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 14 A 64/11.A –, juris; jew. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2014 – 17 K 7500/13.A –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4309/12.A –, Rn. 30, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 34 ff.; siehe auch ausführlich bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2010 – 21 K 4217/09.A – juris unter Auswertung umfangreicher Erkenntnisse. Vor dem Hintergrund der bestehenden Erkenntnislage zeigt sich kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Auswärtige Amt geht davon aus, Kurden seien nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens ausgesetzt, sondern nur in Verbindung mit einer Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung – hier den syrischen Machthabern –, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 2., 3.b.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. V. Das syrische Regime ist den Kurden zu Anfang des Konfliktes auch dergestalt entgegen gekommen, dass nach dem im Rahmen des Zensus 1962 großflächig erfolgten Entzuges der syrischen Staatsbürgerschaft, den registrierten staatenlosen Kurden seit dem Jahre 2011 die Möglichkeit eröffnet wurde, diese wieder anzunehmen, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. V.; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 2; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. b) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach der Flucht begründete Zugehörigkeit der Klägerin zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa „heimgekehrte Auslandsflüchtlinge“) im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der dortigen Stellung eines Asylantrages. Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im Asylgesetz und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ausgehend von Art 10 Abs. 1 lit. d) Qualifikationsrichtlinie muss eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land jedoch einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der tatsächlichen Verfolgung bestehen und nicht erst durch sie begründet werden, vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 –, juris Rn. 45 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38 (zur Familie). Daran fehlt es schon. Ungeachtet dessen weisen die Rückkehrer weder angeborene noch unverzichtbare Merkmale oder einen dieser Qualität gleichzuachtenden, nicht veränderlichen Hintergrund auf, der sie zu einer Gruppe machen würde, die aufgrund dessen in der Gesellschaft in Syrien in der Regel als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen würde. Das gilt erst Recht angesichts der millionenfachen, wohl fast ein Viertel der Einwohner Syriens und damit auch eine Vielzahl von potentiell Militärdienstpflichtigen betreffenden, Migrationsbewegung in das Ausland im Rahmen des bereits mehrjährig andauernden bewaffneten Konfliktes, vgl. 4,9 Millionen Auslandsflüchtlinge: UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016; ca. 22 Millionen Einwohner: Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien, Std.: August 2016, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, aufger. am 15. Dezember 2016. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, Auslandsrückkehrer würden alleine deswegen in der Gesellschaft als bestimmbare Gruppe mit nach außen hin eigener prägender oder identifikationsstiftender Charakteristik wahrgenommen. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. III. Der Klägerin kommt auch weder unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls über ihren Ehemann (J. S. , 1.) gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 AsylG noch über ihre Töchter (C. und M. S. , 2.) gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da die jeweiligen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 1. Der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von ihrem Ehemann steht die Regelung des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG entgegen, die gemäß § 26 Abs. 5 AsylG auf international Schutzberechtigte entsprechende Anwendung findet. Danach hat der Ehegatte eines Stammberechtigten den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise zu stellen, um in den Genuss der von einem Stammberechtigten abgeleiteten Anerkennung zu kommen. Von einer unverzüglichen Antragstellung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn diese ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, vgl. Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Auflage, zu § 26 Rn. 17; siehe auch die zivilrechtliche Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB, wobei im Regelfall eine Frist von zwei Wochen als noch angemessen erachtet wird, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, juris Rn. 10. Die Klägerin ist bereits eigenen Angaben zufolge am 6. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Einen Asylantrag, mit dem sie im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG deutlich gemacht hätte, dass sie im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehrt, ihn dem ihr eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, hat sie erst am 31. Januar 2018 gestellt. Damit hat sie ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt; denn es ist ihr vorzuhalten, sie habe mit der Antragstellung schuldhaft, d.h. unter Außerachtlassung der auch von einem Asylbewerber in zumutbarer Weise zu erwartenden Sorgfalt im Umgang mit seinem „Schutzbegehren“, gezögert. Von einer unverzüglichen Antragstellung kann bei einem Zuwarten von fast zwei Jahren keine Rede mehr sein. Schuldhaftes Zögern wäre selbst für den Fall zu bejahen, die Klägerin berufe sich darauf, von der Notwendigkeit einer unverzüglichen Antragstellung keine Kenntnis gehabt zu haben. Insoweit hätte es ihr oblegen, sich nach ihrer Ankunft in Deutschland nach den Voraussetzungen für eine Schutzgewährung zu erkundigen. 2. Der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von ihren Töchtern gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG steht jedenfalls die Regelung des § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG entgegen, der über seinen Wortlaut hinaus insgesamt eine Überleitung des Familienasyls von einem Asylberechtigten, der diesen Status selbst ausschließlich abgeleitet erlangt hat, ausschließt. Nach § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG gelten § 26 Abs. 2 und 3 AsylG nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Zwar vermittelt der Wortlaut der Vorschrift den Eindruck, die Regelung beziehe sich nur auf das Ableitungsrecht eines Kindes von seinen Eltern und nicht auf das – hier geltend gemachte – Ableitungsrecht eines Elternteils von seinen Kindern. Diesem Verständnis stehen jedoch die Entstehungsgeschichte der Norm sowie der Sinn und Zweck der Regelung entgegen, vgl. BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 – 20 B 18.30332 –, juris; vgl. Günther, in Luth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 20. Edition, Stand 1. November 2018, Rn. 22, 26; vgl. NK-AuslR/Susanne Schröder, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 26 Rn. 30 aE. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG soll dieser Ableitungsketten ausschließen. Unberührt bleibt die Möglichkeit für Familienangehörige, einen Asylantrag auf eigene – hier wie dargelegt aber nicht gegebene – Verfolgungsgründe zu stützen, BT-Drs. 17/13063, S. 21. Mit der Verwendung des Begriffs „Ausschluss von Ableitungsketten“ bezieht sich die Gesetzesbegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren § 26 AsylVfG in der Fassung vom 26. Juni 1992, welches ausgeführt hat, dass Asyl nach § 26 AsylVfG nur Ehegatten und Kindern eines aufgrund Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a.F. bzw. Art. 16a Abs. 1 GG Asylberechtigten, nicht jedoch eines seinerseits nur aufgrund § 26 AsylVfG Berechtigten zustehe, vgl. näher BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 –, juris Rn. 8. Eine der maßgebenden Überlegungen dieser Rechtsprechung war, dass im Falle einer Ableitungskette, also wenn zwischen dem originär Schutzberechtigten und dem abgeleiteten Schutz nach § 26 AsylVfG Begehrenden weitere Personen stehen, der der Regelung zum Ausdruck kommende Grundgedanke der Nähe des den Schutz nach § 26 AsylVfG Begehrenden zum originär Schutzberechtigten und damit politisch Verfolgten nicht greife. Zudem fand sich die Beschränkung auf „Kinder eines Ausländers“ bereits in der vor dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU geltenden Fassung des § 26 AsylVfG vom 2. September 2008 (BGBl 2008, 1798). Nach dieser Fassung des § 26 AsylVfG konnte ein abgeleiteter Schutzstatus nur für Ehegatten (Abs. 1) bzw. für minderjährige ledige Kinder (Abs. 2) eines Asylberechtigten gewährt werden. Die Begrenzung im damaligen § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG a.F. auf Kinder eines Ausländers war also zu diesem Zeitpunkt folgerichtig. Sie wurde bei der Erweiterung des Geltungsbereichs des § 26 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU übernommen, ohne dass dabei gesehen wurde, dass der Anwendungsbereich des § 26 AsylVfG selbst sich deutlich vergrößert hatte, weil mit § 26 Abs. 3 AsylG erstmals die Möglichkeit eröffnet wurde, auch den Eltern (Abs. 3 S. 1) oder minderjährigen ledigen Geschwistern (Abs. 3 S. 2) eines anerkannten Asylberechtigten einen abgeleiteten Schutzstatus zu gewähren. Nachdem die Gesetzesbegründung aber insoweit lediglich ausführt, dass § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG Ableitungsketten ausschließen solle, deutet dies darauf hin, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, vgl. BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 – 20 B 18.30332 –, juris Rn. 28 f. Zudem knüpfen § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG jeweils an den Staat, in dem der Asylberechtigte bzw. i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, an. Politisch verfolgt ist aber nur der Stammberechtigte, nicht der seinerseits nur nach § 26 AsylG Berechtigte, vgl. BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 – 20 B 18.30332 –, juris Rn. 30 m.w.N. Im gegebenen Fall sprechen damit § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG und § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG gegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin von ihren Töchtern, da diese den Flüchtlingsstatus wiederum nur abgeleitet von ihrem Vater – dem Ehemann der Klägerin – erhalten haben, ohne dass bei ihnen eine eigene politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG festgestellt worden wäre oder eine solche ersichtliche wäre (vgl. insoweit die Begründungen der Bescheide vom 18. August 2017 bzw. 21. Januar 2019 in den Verwaltungsverfahren der Töchter mit den Geschäftszeichen 0000000-475 bzw. 0000000-475). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.